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64. Urtheil vom 2. September 1881 in Sachen Glenk gegen Centralbahn. A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters ging dahin:
1. Die schweizerische Centralbahngesellschaft ist verpflichtet, dem Karl Glenk zu bezahlen:
a. für Abtreten eines Landstückes von 120 Quadratmeter à 30 Fr. 3600 Fr.
b. für das Abböschen seines Terrains 1950''
c. für die vorgenommenen Aenderungen an der 1200'' Einfahrt, Versetzen des Thores 2c. Zusammen 6750 Fr.
2. Die Instruktionskosten mit 117 Fr. werden der Central¬ bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind weitgeschlagen.
3. u. s. w. B. Dieser Urtheilsantrag wurde von der schweizerischen Cen¬ tralbahngesellschaft laut Erklärung ihres Direktoriums vom
16. Juli 1881, nicht aber vom Expropriaten angenommen. C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des Ex¬ propriaten unter eingehender Begründung die Anträge: Die schweizerische Centralbahngesellschaft sei zu verurtheilen, dem Ex¬ propriaten zu bezahlen:
1. für das abgetretene Terrain 3600Fr.
2. für Herstellung der Zufahrten 1200''
3. für Entwertung der Liegenschaft 9500'' unter Kostenfolge. Der Vertreter der schweizerischen Centralbahngesellschaft da¬ gegen beantragt, es sei unter Abweisung der weiter gehenden Anträge des Expropriaten die Entschädigung gemäß dem Ur¬ theilsantrage des Instruktionsrichters festzusetzen unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die schweizerische Centralbahngesellschaft erklärt hat, den Urtheilsantrag des Instruktionsrichters seinem ganzen Umfange nach annehmen zu wollen und der Vertreter des Ex¬ propriaten im heutigen Vortrage auf Gutheißung der vom In¬ struktionsrichter angenommenen Entschädigungsbeträge für das abgetretene Terrain und für die Herstellung der Zufahrten an¬ getragen hat, ist zwischen den Parteien einzig die vom Expro¬ priaten beanspruchte Entschädigung für Entwerthung seines Ter¬ rains noch streitig und es hat daher das Bundesgericht lediglich diesen Punkt zu prüfen und zu entscheiden.
2. In dieser Beziehung hat der Vertreter des Expropriaten im heutigen Vortrage im Wesentlichen geltend gemacht: Die von der schweizerischen Centralbahngesellschaft zum Zwecke der Unter¬ führung der Pfeffingerstraße unter dem Bahnhofareal in Basel ausgeführte Tieferlegung der Pefffinger— und der Hochstraße habe, auch abgesehen von der vollständigen Enteignung eines Abschnitt¬ tes von 120 Quadratmetern, einen Eingriff in das Eigenthum des Expropriaten zur Folge, indem dessen Grundstück zum Zwecke des Abböschens der Straßenränder in Anspruch genom¬ men und durch das Abböschen direkt in die Substanz dieses Grundstückes eingegriffen werde. Demgemäß müsse aber dem Ex¬ propriaten gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ver¬ bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 vollständiger Ersatz für allen Schaden, der ihm aus der Aus¬ führung des fraglichen, unter zwangsweiser Inanspruchnahme seines Grundeigenthums ausgeführten, öffentlichen Werkes ent¬ stehe, gewährt werden. Dieser bestehe nun wesentlich in der De¬ terioration des Grundstückes als Baugrund, wie diese aus der Verunstaltung desselben in Folge der Senkung des vorher ho¬ rizontal mit dem Grundstücke gelegenen Straßenniveaus und der dadurch bedingten Nothwendigkeit, bei Bebauung des Grund¬ stückes entweder kostspielige Abgrabungen oder Souterrains— und Treppenbauten vorzunehmen, folge. Der Instruktionsrichter sei in seinem Urtheilsantrage davon ausgegangen, daß von der Ex¬ propriantin nur der unmittelbar durch das Abböschen des Grund¬ stückes entstandene, nicht dagegen der durch Deterioration des¬ selben als Baugrund entstehende Schaden zu vergüten sei, in¬ dem er ausführe, daß nur das Abböschen des Grundstückes, nicht dagegen die Tieferlegung des Straßenniveaus an sich in ein Pri¬ vatrecht des Expropriaten eingreife, da letzterem ein Privatrecht an der öffentlichen Straße nicht zustehe und mithin durch eine Aenderung der Richtung oder des Nivellements derselben ein Recht des Expropriaten nicht verletzt werde. Allein, wenn nun auch richtig sei, daß dem Expropriaten ein Privatrecht an der öffentlichen Straße nicht zustehe, so dürfe doch zwischen dem Schaden, der durch das Abböschen entstehe und für welchen der Instruktionsrichter, übrigens ohne alle weitere Begründung, die von der Expropriantin angebotene Entschädigung als zureichend anerkannt habe, und den weitern Deteriorationen, welche mit der Ausführung des fraglichen öffentlichen Werkes im Zusammen¬ hange stehen, nicht unterschieden werden. Denn nach dem klaren Wortlaute des Art. 3 des zitirten Bundesgesetzes sei der Expro¬ priat berechtigt, Ersatz aller Vermögensnachtheile ohne Unterschied zu verlangen, welche für ihn aus der Anlage des öffentlichen Werkes, zu dessen Gunsten die Enteignung stattgefunden habe, erwachsen seien. Uebrigens sei klar, daß durch die fragliche Sen¬ kung des Straßenniveaus allerdings in das Eigenthum des Expro¬ priaten an seinem Grundstücke, welches dadurch völlig verunstaltet werde, eingegriffen werde. Demnach sei der Entschädigungsan¬ satz für Entwerthung des Grundstückes, wie derselbe von den bun¬ desgerichtlichen Experten beantragt worden sei, gutzuheißen. Dem gegenüber bezieht sich der Vertreter der Expropriantin im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urtheilsantra¬ ges des Instruktionsrichters.
3. Es ist nun vorab festzuhalten, daß der Expropriat eine Entschädigung nur insoweit zu fordern berechtigt ist, als ihm ein Schaden durch einen Eingriff in ihm zustehende Privatrechte,
d. h. durch Enteignung solcher Rechte entstanden ist, während er Ersatz eines anderweitigen Schadens, der ihm durch die Ausführung der fraglichen Baute erwachsen sein sollte, der aber nicht in kausalem Zusammenhange mit dem Entzuge von Pri¬ vatrechten steht, zu verlangen offenbar nicht berechtigt ist. Wenn der Vertreter des Expropriaten im heutigen Vortrage die gegen¬ theilige Ansicht aufgestellt und sich dafür auf Art. 3 des Bun¬ desgesetzes vom 1. Mai 1850 berufen hat, so ist dies offensicht¬ lich durchaus verfehlt. Denn Art. 3 stellt, seinem unzweideutigen Wortlaute nach, keineswegs den vom Expropriaten behaupteten exorbitanten Rechtssatz auf, daß im Enteignungsverfahren vom Abtretungspflichtigen Entschädigung für alle ihm überhaupt aus der Ausführung des betreffenden öffentlichen Werkes erwachsenen Nachtheile, auch wenn diese nicht in kausalem Zusammenhange mit der Enteignung stehen, verlangt werden könne, vielmehr spricht Art. 3 cit. lediglich aus, daß dem Abtretungspflichtigen voller Ersatz aller Vermögensnachtheile, welche aus der Abtre¬ tung, d. h. aus der, totalen oder partiellen, Enteignung ihm zustehender Privatrechte hervorgehen, zu leisten sei. Es ist denn auch von selbst klar, daß dieser Grundsatz durchaus den all¬ gemeinen Rechtsprinzipien, wonach eine Schadenersatzpflicht nur bei Eingriffen in eine fremde Rechtssphäre besteht, entspricht und daß die gegentheilige Ansicht des Expropriaten zu völlig unan¬ nehmbaren Konsequenzen, z. B. dazu führen müßte, daß ein Ge¬ werbetreibender, dessen Gewerbe durch die Anlage einer Eisen¬ bahn und die damit verbundene Veränderung der Richtung des Verkehrs beeinträchtigt wird, hiefür Schadenersatz von der Eisen¬ bahngesellschaft zu fordern berechtigt wäre, wenn zufällig eine ihm gehörige landwirthschaftliche Parzelle zum Bahnbaue in An¬ spruch genommen würde, während andernfalls eine Ersatzforde¬ rung nicht bestände, obschon selbstverständlich im erstern Falle ebensowenig als im letztern ein erworbenes Recht auf Fortbe¬ stand der bisherigen Richtung des Verkehrs u. s. w. und folge¬ weise eine daherige Ersatzforderung begründet ist.
4. Fragt sich demgemäß, inwieweit vorliegend in Privatrechte des Expropriaten eingegriffen sei, bezw. eine Enteignung solcher Rechte stattfinde, so ist zunächst von der Expropriantin zugestan¬ den worden, daß sie für den durch die Verwendung des Grund¬ stückes des Expropriaten zu Abböschung der Straßenränder ent¬ standenen Schaden ersatzpflichtig sei, wie denn auch hierin zwei¬ fellos ein Eingriff in die Substanz des fraglichen Grundstückes und damit in das Eigenthumsrecht des Expropriaten liegt. Für den hieraus entstandenen Schaden erscheint nun aber der von der Erpropriantin angebotene und vom Instruktionsrichter gut¬ geheißene Entschädigungsbetrag, gemäß der vom Instruktions¬ richter eingeholten sachverständigen und wohlbegründeten Mei¬ nungsäußerung des einen Mitgliedes der bundesgerichtlichen Ex¬ pertenkommission als vollständig genügend. Ein weiter gehender Entschädigungsanspruch des Expropriaten für die durch die frag¬ liche Senkung des Straßenniveaus überhaupt herbeigeführte Ent¬ werthung seines Grundstückes als Baugrund dagegen erscheint als unbegründet. Denn: Es ist vom Vertreter des Expropriaten im heutigen Vortrage ausdrücklich zugegeben worden, daß dem Expropriaten ein erworbenes Privatrecht an der tiefer gelegten öffentlichen Straße nicht zustehe und es kann sich daher ledig¬ lich fragen, ob durch die in Frage stehende Senkung des Straßen¬ niveaus in das Eigenthumsrecht des Expropriaten an seinem Grundstücke eingegriffen werde, ob also der Expropriat, abgesehen von dem Enteignungsrechte, befugt wäre, auf Grund des Eigen¬ thumsrechtes an seinem Grundstücke die Ausführung der frag¬ lichen Veränderung der benachbarten öffentlichen Straße zu un¬ tersagen. Diese Frage aber muß unbedingt verneint werden. Denn der Expropriat hat eine spezielle nachbarrechtliche Satzung des kantonalen Rechtes, wonach er die von der Expropriantin ausgeführte Baute zu untersagen befugt gewesen wäre, nicht namhaft gemacht und eine solche Befugniß ist auch nach allge¬ meinen Grundsätzen aus seinem Eigenthumsrechte keineswegs ab¬ zuleiten. Wenn nämlich auch die Senkung des Straßenniveaus dem Expropriaten Vortheile entzieht, welche ihm die bisherige Lage bezw. das bisherige Nivellement der Straße gewährte, so involvirt dies doch, abgesehen selbstverständlich von der hier nicht
weiter in Betracht kommenden Abböschung, keine körperliche Be¬ schädigung des dem Expropriaten gehörigen Grundstückes und verhindert letztern in keiner Weise, sein Eigenthumsrecht an demselben wie bisher auszuüben. Nun ist aber anerkannten Rechtens (vergl. z. B. Hesse, Rechtsverhältnisse zwischen Grund¬ stücksnachbarn, 2. Auflage, Seite 31 u. ff.), daß in dem Entzu¬ ge faktischer Vortheile, welche ein Grundeigenthümer in Folge der Beschaffenheit und Benutzung eines Nachbargrundstückes bisher genoß, ein Eingriff in sein Eigenthumsrecht keineswegs liegt, vielmehr jedem Grundeigenthümer freisteht, durch Umgestaltung oder veränderte Benutzung seines Grundstückes dem Nachbarn solche blos faktische commoda, auf welche derselbe ein erworbe¬ nes Recht nicht besitzt, zu entziehen, mag auch immerhin daraus ein empfindlicher Nachtheil für den Nachbarn entstehen. Vorlie¬ gend aber handelt es sich nun lediglich um den Entzug solcher vom Expropriaten bisher, in Folge des seitherigen horizontalen Nivellements der öffentlichen Straße, ex publico genossener fak¬ tischer Vortheile; eine körperliche Beschädigung des dem Expro¬ priaten gehörigen Grundstückes und überhaupt eine positive Be¬ schädigung der Eigenthumssubstanz dagegen liegt in der hier in Frage stehenden Richtung durchaus nicht vor, so daß von einem Eingriffe in wohlerworbene Privatrechte des Expropriaten in Folge der Senkung des Straßenniveaus nicht gesprochen wer¬ den kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die schweizerische Centralbahngesellschaft ist verpflichtet, dem Karl Glenk zu bezahlen:
a. für Abtreten eines Landstückes von 120 Quadratmeter à 30 Fr. 3600Fr.
b. für das Abböschen seines Terrains1950 ''
c. für die vorgenommenen Aenderungen an der Einfahrt, Versetzen des Thores rc.1200 '' Zusammen6750Fr.