Volltext (verifizierbarer Originaltext)
55. Urtheil vom 15. Juli 1881 in Sachen Blank. A. Der früher heimatlose, später in Seelisberg, Kantons Uri, eingebürgerte Johann Josef Blank, welcher aus einer von ihm eingegangenen Römerehe bereits ein Kind, die gegenwärtige Re¬ kurrentin, Frau Ravetta geb. Blank, besaß, wollte sich nach dem Tode seiner ersten Frau um die Mitte der fünfziger Jahre mit der Wittwe seines Bruders, Maria Josefa Blank geb. Wormi, verehelichen. Die Gemeindebehörde von Seelisberg erhob indeß gegen diese Verehelichung Einsprache und der Diözesanrath des Kantons Uri als Ehegericht wies den Johann Josef Blank mit einer sachbezüglichen Beschwerde ab. Nachdem nun Blank inzwischen mehrfach wegen eines unerlaubten Verhältnisses zu der Wittwe seines Bruders bestraft worden war, wurde ihm schließlich, auf wiederholtes Nachwerben, durch Beschluß des Gemeinderathes von Seelisberg vom 4. Mai 1859 die Bewil¬ ligung zur Verehelichung mit derselben ertheilt und zwar "in Er¬ "wägung 1. daß Johann Josef Blank der Armenpflege 400 Fr. in "Baar zu entrichten anerbietet, zu einigem Ersatz der Unter¬ "stützungsauslagen für die Kinder des Fridolin Blank sel. und "der Maria Josefa Wormi; 2. daß bemeldeter Johann Josef "Blank des Fernen 400 Fr. in die Urner Ersparnißkassa zu "legen verspricht unter folgenden nähern Bedingungen: "a. Daß, wenn Johann Josef Blank, seine bemeldete Frau "und die mit ihr allfällig erzeugten Kinder je unterstützungsbe¬ "dürftig würden, sie an den Gemeindrath das Verlangen zu "stellen haben, von besagter Einlage zu beziehen, bevor die Ar¬ "menpflege oder die Gemeinde irgend welche Unterstützung zu "leisten hat, was der Gemeinderath je nach Umständen und Gut¬ "finden bewilligen wird. "b. Daß der Zins fort und fort zum Kapital geschlagen und "Blank kein anderes Recht darauf haben soll, als wie auf die "Einlage selbst. "c. Daß, wenn Blank mit dieser Frau kinderlos absterben "oder wenn später ihr Stamm aussterben und besagte Einlage "sammt Zinsen ganz oder theilweise noch unverbraucht vorhan¬ "den sein sollte, dieser Betrag der hiesigen Gemeindearmen¬ "pflege zufallen soll." "3. Daß Blank sich erklärt, die Kinder des Fridolin Blank "sel., bis sie sich selbst durchzubringen im Falle sein werden, auf "seine Kosten in bürgerlicher und religiöser Hinsicht zu besorgen "und besorgen zu lassen." Johann Josef Blank erklärte, diesen Beschluß in seinem ganzen Inhalte anerkennen zu wollen, leistete auch wirklich die in dem¬ selben bezeichneten Zahlungen an die Gemeindearmenpflege und die Urner Ersparnißkassa und verehelichte sich sodann mit der Maria Josefa geb. Wormi. Mit dieser hatte er vorehelich einen Sohn, den gegenwärtigen Rekurrenten Josef M. Blank, erzeugt, welcher nunmehr mit Bewilligung des Landrathes legitimirt wurde. Aus dem von ihm bei der kantonalen Ersparnißkassa ge¬ leisteten Depositum erhielt Johann Josef Blank im Jahre 1865 einen Betrag von 150 Fr. und im Jahre 1876 einen solchen von 200 Fr. mit Bewilligung des Gemeinderathes von Seelis¬ berg ausgehändigt, beide Male, weil er infolge Erkrankung seiner Frau eine Unterstützung bedurfte. B. Nachdem nun Johann Josef Blank im Jahre 1879 ver¬ storben war, traten die gegenwärtigen Rekurrenten, Frau M. Ravetta geb. Blank und Josef Maria Blank, beim Bezirksge¬ richte Uri mit einer Civilklage gegen die Gemeinde Seelisberg auf, in welcher sie als Erben des Johann Josef Blank die von diesem seiner Zeit zum Zwecke der Erlangung der Heirathsbe¬ willigung einbezahlten 800 Fr. zurückforderten. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Uri vom 4. Oktober 1880 wurden sie in¬ deß mit dieser Klage abgewiesen und dieses Urtheil wurde durch Entscheidung des Kantonsgerichtes von Uri vom 12. Januar 1881 bestätigt. C. Hiegegen ergriffen nun Frau M. Ravetta geb. Blank und Josef Maria Blank den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬
gericht. In ihrer Rekursschrift führen sie aus: Das Recht zur Ehe sei, wie Art. 54 der Bundesverfassung anerkenne, ein an¬ geborenes, unveräußerliches Menschenrecht, welches nicht den Ge¬ genstand eines Vertrages bilden könne. Der Gemeinderathsbe¬ schluß vom 4. Mai 1859, welchen Johann Josef Blank aner¬ kannt habe, könne daher nicht als Vertrag anerkannt werden. Vielmehr sei durch denselben dem Johann Josef Blank lediglich eine Heirathskaution abgepreßt worden und zwar in durchaus ungesetzlicher Weise, da er als Kantonsbürger keineswegs zu Bestellung einer Heirathskaution anläßlich seiner Verehelichung mit einer Kantonsbürgerin verpflichtet gewesen sei. Dadurch sei er vor dem Gesetze nicht gleich wie andere Bürger behandelt worden. Auch habe er die fraglichen Zahlungen keineswegs frei¬ willig geleistet, sondern er sei dazu gezwungen worden, da er auf andere Weise die Bewilligung zu seiner Verehelichung nicht hätte erlangen können. Die fragliche Heirathskaution müsse da¬ her wie alle andern Heirathskautionen zurückgegeben werden, und die Rekurrenten beantragen demgemäß, das Bundesgericht möge erkennen, daß diese seiner Zeit von Johann Josef Blank sel. für dessen Ehebewilligung hinterlegte Kaution von 800 Fr. nebst aufgelaufenen Zinsen seinen Erben zurückzugeben sei. D. In ihrer Namens des Kantonsgerichtes Uri und der Ge¬ meinde Seelisberg erstatteten Vernehmlassung bemerkt die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Uri im Wesentlichen: Art. 54 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 könne in concreto, da er keine rückwirkende Kraft habe, keinenfalls zur Anwendung kommen. Uebrigens handle es sich gar nicht um eine Heiraths¬ kaution, denn Johann Josef Blank sei zu den in Frage stehen¬ den Leistungen keineswegs durch behördliche, auf ein Gesetz ge¬ stützte Anordnung verhalten worden, sondern er habe dieselben aus freien Stücken angeboten, um die Heirathsbewilligung zu erhalten; es sei also zwischen ihm und der Gemeinde ein förm¬ liches Vertragsverhältniß mit privatrechtlichen Wirkungen begrün¬ det worden. Der Gemeinderath von Seelisberg wäre nicht befugt gewesen, den Johann Josef Blank zu Bestellung einer Heiraths¬ kaution anzuhalten, dagegen habe ihm zur Zeit des Abschlusses fraglichen Vertrages allerdings das Recht zugestanden, einen Heirathsbewerber zur Rückzahlung bezogener Armenunterstützun¬ gen und zu Leistung einer Zahlung in den Armenfonds anzu¬ halten, bezw. die Heirathsbewilligung hievon abhängig zu machen. Es sei nun klar, daß derartige, von einem Heirathsbewerber ge¬ leistete Zahlungen nicht nachträglich, auf Grund der Bundes¬ verfassung vom 29. Mai 1874, zurückgefordert werden können. Demgemäß werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien die gestellten Anträge unter weiterer Begründung und in Bestreitung der gegnerischen Ausführungen aufrecht, ohne indeß etwas wesentlich Neues, zur Sache Dienliches, anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn die Rekurrenten zunächst darauf abzustellen scheinen, daß der Beschluß des Gemeindrathes von Seelisberg vom Mai 1859, wodurch dem verstorbenen Johann Josef Blank die Bewilligung zur Verehelichung nur gegen Uebernahme der in diesem Beschlusse bezeichneten Verpflichtungen gestattet worden ist, gegen den bundesverfassungsmäßig gewährleisteten Grund¬ satz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze verstoßen habe, so kann auf eine Prüfung dieses Beschwerdegrundes nicht ein¬ getreten werden, denn der fragliche Beschluß vom 4. Mai 1859 kann offenbar, da ihm gegenüber das Beschwerderecht zweifellos längst verwirkt ist, gegenwärtig nicht mehr im Wege des staats¬ rechtlichen Rekurses angefochten werden, sondern es kann sich für das Bundesgericht nur noch darum handeln, zu prüfen, ob nicht die Fortdauer des durch den fraglichen Beschluß und die An¬ erkennung desselben durch den Erblasser der Rekurrenten be¬ gründeten Rechtsverhältnisses unter der Herrschaft der Bundes¬ verfassung vom 29. Mai 1874 mit einer Bestimmung des letz¬ tern Grundgesetzes unvereinbar sei und ein verfassungsmässiges Recht der Rekurrenten verletze.
2. In dieser Richtung kann lediglich der Art. 54 der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 in Betracht kommen, wonach das Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes steht und weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen
beschränkt werden darf und jede Erhebung von Brauteinzugsge¬ bühren oder andern ähnlichen Abgaben unzulässig ist. In An¬ wendung dieser Verfassungsbestimmung hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1875 in Sachen Christen (amtl. Saml. I S. 108 u. ff.) ausgesprochen, daß in dem Fortbestande einer nach den früher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestellten Heirathkaution unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eine fortwährende Be¬ schränkung der Ehe aus ökonomischen Rücksichten liege und daß daher eine solche Kaution den Berechtigten zurückgegeben werden müsse. An diesem Grundsatze nun ist durchaus festzuhalten und es muß sich daher fragen, inwiefern derselbe im vorliegenden Falle zutreffe, bezw. die Rekurrenten zur Rückforderung der von ihrem Erblasser zum Zwecke der Erlangung des Verehelichungs¬ konsenses gemachten Leistungen berechtige.
3. Nun kann zunächst gewiß davon keine Rede sein, daß der Betrag von 400 Fr., welchen der Erblasser der Rekurrenten an die Gemeinde Seelisberg als Rückerstattung der von letzterer den Kindern seines verstorbenen Bruders gewährten Armenun¬ terstützungen bezahlte, zum Zwecke der Bestellung einer Heiraths¬ kaution geleistet worden sei und von der Gemeinde Seelisberg noch gegenwärtig als solche zurückbehalten werde. Vielmehr hat sich der Erblasser der Rekurrenten des fraglichen Vermögensbe¬ standtheiles zu Gunsten der Gemeinde Seelisberg definitiv ent¬ äußert und es kann nun den Rekurrenten das Recht nicht zu¬ stehen, die diesbezügliche lange vor dem Inkrafttreten der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 perfekt gewordene und erfüllte Vereinbarung nachträglich als verfassungswidrig anzufechten; im Gegentheil muß der erwähnte Betrag, mag auch immerhin darin, daß die Gemeinde Seelisberg die Ertheilung des Ver¬ ehelichungskonsenses von dessen Bezahlung abhängig machte, ein Akt ungesetzlicher Willkür gelegen haben, der Gemeinde definitiv erworben bleiben, sofern nicht etwa die Rekurrenten die Gül¬ tigkeit der geleisteten Zahlung aus zivilrechtlichen Gründen anzufechten noch jetzt berechtigt sein sollten (vergleiche Erwägung 5 unten).
4. Die gleiche Entscheidung muß aber auch für den weitern vom Erblasser der Rekurrenten der kantonalen Ersparnißkassa gemäß Erwägung 2 des Beschlusses des Gemeinderathes von Seelisberg vom 4. Mai 1859 einbezahlten Betrag von 400 Fr. Platz greifen. Es mag zwar dahingestellt bleiben, ob die Ge¬ meinde Seelisberg zu Einbehaltung dieses Betrages auch unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 de߬ halb berechtigt sei, weil derselbe nicht als gesetzlich vorgeschrie¬ bene Heirathskaution, sondern in Folge einer zwischen dem Hei¬ rathsbewerber und der Gemeinde getroffenen Vereinbarung ge¬ leistet wurde. Entscheidend nämlich muß in's Gewicht fallen, daß der Erblasser der Rekurrenten den fraglichen Betrag jedenfalls nicht blos als Kaution, zum Zwecke der Sicherstellung der Ge¬ meinde für den Fall, daß er oder seine Familienangehörigen der Gemeinde zur Last fallen sollten, bestellte, sondern daß er sich desselben definitiv entäußerte und ihn der Gemeinde unwider¬ ruflich, wenn auch unter Ausbedingung gewisser Modalitäten be¬ züglich der Verwaltung und Verwendung, zuwendete. Dies er¬ gibt sich daraus, daß stipulirt wurde, es sollen die Zinsen jeweilen zum Kapital geschlagen werden und im Falle des Aussterbens des Stammes der alsdann noch vorhandene Betrag der Gemeinde¬ armenpflege zufallen, während, wenn es sich nur um Bestellung einer Heirathskaution gehandelt hätte, offenbar der Gemeinde blos das Recht eingeräumt worden wäre, die fragliche Summe so lange zurückzuhalten, als eine Gefahr, daß Johann Josef Blank oder seine Familienangehörigen der Gemeinde zur Last fallen könnten, bestehe, dieselbe aber hätte verpflichtet werden müssen, die Kaution dem Besteller oder dessen Erben herauszu¬ geben, wenn die fragliche Gefahr, z. B. in Folge Expatriation der Familie, wegfalle. Hat sich aber bereits der Erblasser der Rekurrenten des fraglichen Betrages definitiv entäußert, so kann offenbar nicht gesagt werden, daß den Rekurrenten ein ihnen ge¬ höriger Vermögensbestandtheil als Heirathskaution noch gegen¬ wärtig vorenthalten werde und mithin eine Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung vorliege.
5. Wenn endlich die Rekurrenten auch noch behauptet haben, die in Frage stehende Vereinbarung sei von ihrem Erblasser nicht freiwillig, sondern in Folge Zwanges abgeschlossen worden,
so mangelt dem Bundesgerichte, welches lediglich die staatsrecht¬ liche Frage zu prüfen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten verletzt sei, jegliche Kompetenz zur Beurtheilung dieser zivilrechtlichen Beschwerde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.