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49. Urtheil vom 20. Mai 1881 in Sachen Brook und Brothers gegen Hasenfratz. A. Am 31. Juli 1880, Nachmittags 6 Uhr, meldete Louis Hasenfratz, Fabrikant in Schaffhausen, als alte, d. h. vor dem
1. Oktober 1879 von ihm verwendete Fabrikmarke gemäß Art. 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 eine für Nähfaden bestimmte und auf Bobinen von solchem Faden zu klebende Fabrikmarke an, welche aus der Figur eines auf den Hinterbeinen stehenden Bockes und der Umschrift L. H. S. Patent Glacé Thread besteht. Diese Marke wurde unter Nr. 208 der Publikation des Handels— und Landwirthschaftsdepartementes vom 2. August 1880 veröffentlicht. B. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Firma Brook und Brothers bei Huddersfield in England Einsprache mit der Behauptung, es liege in derselben eine unbefugte, auf illoyale Konkurrenz berechnete Nachahmung ihrer, aus einem Bockskopfe mit der Umschrift Brook's Patent Glacé Thread bestehenden Marke, welche ebenfalls für Nähfaden bestimmt sei. C. Durch Entscheidung vom 15. November 1880 hat das eidg. Handels— und Landwirthschaftsdepartement die Einsprache der Firma Brook und Brothers gegen die Eintragung der Marke Nr. 208 der Firma Hasenfratz als unbegründet abgewiesen. D. Mit Klage vom 4. Dezember 1880 stellt die Firma Brook und Brothers beim Bundesgericht den Antrag: Es sei in Ab¬ änderung des erstinstanzlichen Entscheides des schweizerischen Handels— und Landwirthschaftsdepartementes vom 18. November I. Is. die Opposition der Klägerin als begründet zu erklären und die streitige Marke des Hrn. Hasenfratz in Schaffhausen zur Registrirung nicht zuzulassen. Zur Begründung macht sie in der Hauptsache geltend: Das Fabrikat der Klägerin sei sehr beliebt und, besonders in der Schweiz, allgemein als Bock— oder Böcklifaden bekannt, wofür eine Reihe von Bescheinigungen ein¬ gelegt wird. Beklagter habe nun die Bocksmarke einzig und allein deßhalb gewählt, um Täuschungen über den Ursprung seiner Waare zu erregen, bezw. dieselbe als Brook'sches Fabrikat
auszugeben. Die Zeichnung des ganzen Bockes auf der Marke des Beklagten sei allerdings von der Zeichnung des Bockskopfes auf derjenigen der Klägerin verschieden, allein nicht so sehr, um die beiden Marken ihrem Gesammteindrucke nach als leicht unter¬ scheidbar erscheinen zu lassen. Es sei nämlich die Umschrift der Marke des Beklagten derjenigen auf der klägerischen Marke durchaus nachgebildet und habe sich insbesondere Beklagter die Bezeichnung "Patent" angeeignet, obschon er keineswegs, was bei der Klägerin allerdings der Fall sei, ein Patent für sein Fa¬ brikat besitze; im Fernern habe er seine Firma in der Umschrift weggelassen und statt derselben bloße Initialen, sowie ein S beigefügt, welches letztere gar keinen andern Zweck habe und haben könne, als Verwechselungen mit der Brook'schen Marke noch leichter zu machen. Wenn allerdings die Umschrift einer Marke an sich keinen gesetzlichen Schutz genieße, so könne doch auf dieselbe zu Klarstellung der Absicht des Betreffenden Bezug genommen werden. In casu nun könne gar kein Zweifel darüber herrschen, daß eine imitation frauduleuse wirklich vorliege, Beklagter behaupte allerdings, der auf seiner Marke figurirende Bock stelle das Schaffhauser Wappenthier dar. Allein gerade dieser Umstand, daß nämlich Beklagter ein öffentliches Wappen als Marke gewählt haben wolle, obschon derartige Marken keinen gesetzlichen Schutz genießen, würde gegen ihn sprechen. Ange¬ sichts der klar vorliegenden rechtswidrigen Absicht des Beklagten müsse denn auch, wofür auf englische und französische Judikate und Schriftsteller Bezug genommen wird, die Registrirung der Marke desselben verweigert werden. E. In seiner Vernehmlassung trägt der Beklagte auf Abwei¬ sung des Rekurses an, indem er im Wesentlichen bemerkt: Er habe die angefochtene Marke durch Kaufvertrag vom März 1877 von seinem Geschäftsvorgänger erworben und seither fortwährend benutzt. Die Nachahmung einer Marke sei nur dann eine frau¬ dulöse, wenn sie bis in alle Details, wie der Falschmünzer, dem Originale folge, so daß selbst ein geübtes Auge dieses und die Nachahmung nicht oder nur schwer von einander unterscheiden könne, wenn also jedenfalls keine in die Augen fallenden Unter¬ scheidungsmerkmale vorhanden seien. Im vorliegenden Falle seien aber, wie keiner weitern Ausführung bedürfe, solche Unterschei¬ dungsmerkmale vorhanden, denn die Verschiedenheit zwischen dem Bockskopfe und dem ganzen Bocke sei ja eine ganz augenfällige. Daß sein Geschäftsvorgänger die Umschrift Patent Glacé Thread deßhalb gewählt habe, weil auch die Klägerin dieselbe führe, möge wahr sein; allein dies sei ganz unerheblich, denn es fehle das wichtigste aus der Umschrift der Klägerin, nämlich das Wort Brooks, statt dessen die, mit der Firmabezeichnung der Klägerin nicht zu verwechselnden Initialen der Firma des Be¬ klagten L. H. mit einem, den Genitiv andeutenden S eingefügt sei, überhaupt komme ja nach dem eigenen Zugeständnisse der Klägerin auf die Umschrift nichts an. Der Umstand, daß, wie Klägerin behaupte, ihr Faden als "Böcklisaden" bezeichnet werde, könne zu einer Täuschung der Abnehmer nicht führen, denn auch, wenn sie vom Beklagten fabrizirten Faden erhalten, bekommen sie ja "Böcklisaden", denn die Klägerin besitze durchaus kein Privileg, allein in der Schweiz "Böcklisaden" zu verkaufen. Ueberhaupt habe Niemand das Recht, sich über Nachahmung seiner Marke zu beschweren, wenn dieselbe etwa einem Andern als leitende Idee absichtlich oder zufällig vorgeschwebt habe, so¬ bald es nur unschwer und mit Sicherheit möglich sei, auch in der Marke zwei Firmen zu unterscheiden. F. In ihrer Replik bekämpft die Klägerin in eingehender Erörterung die Ausführungen der Vernehmlassung, indem sie insbesondere hervorhebt, es sei durch die Auslassungen des Be¬ klagten vollends außer allen Zweifel gestellt, daß seine Marke auf Verwechselungen mit der klägerischen berechnet sei. Dagegen führt Beklagter in seiner Duplik hauptsächlich aus, es könne davon, daß seine Marke durch ihre Zeichnung zu Täusch¬ ungen führe, gar keine Rede sein; daß die Bezeichnung "Böckli¬ faden" allenfalls zu Verwechselungen Anlaß geben könnte, sei vollständig unerheblich, da diese Bezeichnung gesetzlich nicht ge¬ schützt sei und es daher dem Beklagten sogar freigestanden wäre, dieselbe auf seine Marke zu drucken. G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä¬ gerin unter eingehender Begründung den gestellten Antrag auf¬ recht, während der Vertreter des Beklagten seinerseits auf Ab¬
weisung der Klage, Auflegung der Gerichtskosten an die Gegen¬ partei und Zuspruch einer Parteientschädigung von 200 Fr. an den Beklagten anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den in den gestrigen Entscheidungen des Bundesge¬ richtes in Sachen Lister und Komp. gegen Dürsteler und Von der Mühll, Bürgy und Komp. gegen Lister und Komp. aufge¬ stellten Grundsätzen muß die Einspruchsberechtigung der Klägerin, welche übrigens vom Beklagten nicht förmlich bestritten worden ist, ohne Weiteres anerkannt werden und ist davon auszugehen, daß, da die Marke der Klägerin zweifellos die ältere ist als die¬ jenige des Beklagten, die Entscheidung über die Klage ausschlie߬ lich davon abhängt, ob zwischen der Marke des Beklagten und derjenigen der Klägerin eine solche Aehnlichkeit bestehe, daß leicht Verwechselungen hervorgerufen werden können. Ist diese Frage zu bejahen, so involvirt die Führung der angefochtenen Marke durch den Beklagten eine Verletzung des Markenrechtes der Klä¬ gerin, als ersten Aneigners des fraglichen Waarenzeichens, und es muß somit die Klage gutgeheißen werden.
2. Bei Beurtheilung der gestellten Frage nun ist zunächst zu betonen, daß der Beklagte in seiner Vernehmlassung gar nicht ernsthaft bestritten hat, daß seine Marke der klägerischen nach¬ gebildet worden sei, was offenbar keinen andern Zweck haben konnte, als den, durch diese Nachbildung Verwechselungen mit der Marke der Klägerin herbeizuführen, und daß denn auch offen¬ sichtlich in concreto in Folge des, vom Beklagten nicht weiter bestrittenen, Umstandes, daß das bekannte Produkt der Klägerin im Verkehr vielfach als Bock— oder Böcklifaden bezeichnet wird, Verwechselungen der klägerischen Marke mit dem ebenfalls einen Bock enthaltenden Waarenzeichen des Beklagten, sofern die bei¬ den Zeichen sich nicht ganz augenfällig unterscheiden, besonders nahe liegen müssen. Fragt sich demgemäß, ob angesichts dieser konkreten Verumständungen, auf welche, obschon natürlich die von der Klägerin ihrerseits ja auch gar nicht verwendete, Be¬ zeichnung des klägerischen Produktes als Bockfaden gesetzlich nicht geschützt ist, doch bei Beurtheilung der Frage, ob eine Verwech¬ selung der beiden Marken leicht möglich sei, ebensowohl als auf andere Verkehrsgewohnheiten Rücksicht genommen werden muß, die Marke des Beklagten als hinlänglich verschieden von der¬ jenigen der Klägerin bezeichnet werden dürfe, so ist diese Frage zu verneinen. Denn:
a. Allerdings zeigt die Marke des Beklagten einen auf den Hinterbeinen stehenden Bock in ganzer Figur, während das Markenbild der Klägerin lediglich einen Bockskopf darstellt und es liegt demnach eine Verschiedenheit in der Zeichnung wirklich vor. Allein diese Verschiedenheit ist doch, da insbesondere die Größe der beiden Figuren und deren Plazirung die gleiche ist, keine so ausgeprägte und in die Augen springende, daß nicht eine Täuschung der Detaillisten und Konsumenten über den Ur¬ sprung der Waare, die sie zu kaufen wünschen, bezw. eine Ver¬ wechselung der beiden Bocksmarken durch dieselben leicht möglich wäre; es muß dies um so mehr gelten, als
b. die Umschrift der Marke des Beklagten derjenigen der klägerischen Marke genau nachgebildet ist, mit der einzigen Aus¬ nahme, daß der Name der Klägerin in der Umschrift der be¬ klagtischen Marke weggelassen und durch die Initialen des Be¬ klagten unter Hinzufügung eines, angeblich den Genitiv andeu¬ tenden, demjenigen der klägerischen Umschrift genau entsprechen¬ den S ersetzt ist. Hierauf darf aber, obschon allerdings die Um¬ schrift einer Marke für sich allein nicht geschützt ist, wie bereits in dem Erkenntnisse des Bundesgerichtes in Sachen Lister und Komp. gegen Dürsteler ausgeführt wurde, insofern Rücksicht ge¬ nommen werden, als die Aehnlichkeit der Umschrift zweier Marken in Worten und Buchstabenform die Aehnlichkeit des einzig ent¬ scheidenden Gesammtbildes derselben zu erhöhen geeignet ist. Sonach muß vorliegend allerdings angenommen werden, daß die Aehnlichkeit der beiden Marken, rücksichtlich ihres Gesammtein¬ druckes, eine derartige sei, daß zu Verwechselungen leicht Anlaß gegeben sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist begründet und es wird somit der Eintrag der streitigen Marke des Beklagten (Nr. 218 der Publikation des eidgenössischen Handels= und Landwirthschaftsdepartementes vom
2. August 1880) in das schweizerische Markenregister als unzu¬ lässig erklärt.