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62 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
11. Urteil vom 13. März 1953 i. S. R. W. und E. R. Vatter gegen Kantonale Rekurskommission von Dern. Wehrsteuer : Bei natürlichen Perso~en findet eine Kürzung des rohen E~kommens um AbschreIbungen zum Ausgleich von Wertvermmderungen von Vermögensobjekten nur bei geschäft- lichen Betrieben statt. lmpot pour la dAfense nationale: Lorsque le contribuable est une personne physique, c'est seulement s'il existe une exploitation geree en la forme commerciale qu'il peut deduire du revenu brut des amortissements pour compenser des moins-values touchant des ell~mentB de la fortune. lmposta per la difesa nazionale: La deduzione di allllllortamenti dal reddito lordo e concessa alle persone fisiche soltanto nella misura in cui gli ammortamenti sono destinati a compensare la svalutazione di beni in un'azienda gestita in forma commer- ciale. A. - Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Köniz. Die Liegen- schaft ist der Samenhandlung Vatter A. G. verpachtet und dient ihr als Lager und Versuchsgärtnerei. Die beiden Miteigentümer sind an der Aktiengesellschaft wesentlich beteiligt; sie gehören dem Verwaltungsrate der Unter- nehmung an und arbeiten als Kaufleute im Betriebe. Bei der Einschätzung für die Wehrsteuer VI haben die Beschwerdeführer beantragt, dass bei Festsetzung des anrechenbaren Liegenschaftsertrages einerseits eine Abschreibung auf der Liegenschaft und anderseits die effektiven Unterhaltskosten abgezogen werden. Zur Be- gründung wurde angeführt, dass die Bauart der Lager- hausanlage (Eternitbau) einen aussergewöhnlichen Auf- wand an Unterhaltskosten erfordere. Die intensive Be- nützung der ganzen Anlage und der grosse Verkehr, der sich darauf abwickle, habe eine starke Abnützung zur Folge. Die kantonale Rekurskommission hat dem Begehren auf Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten statt- gegeben, die Zulässigkeit eines Abzuges unter dem Gesichts- punkte von Abschreibungen dagegen unter Berufung auf Art. 22, Abs. I lit. b WStB verneint, weil das Gesetz i 1 Bundesrechtliche Abgaben. N0 11. 63 Abschreibungen nur geschäftlichen Betrieben gestatte. Sie lässt durchblicken, dass sie einen Abzug für Entwer- tung als sachlich angezeigt erachtet hätte. B. - Mit zwei gleichlautenden Verwaltungsgerichts- beschwerden wird beantragt, die Einschätzung des wehr- steuerpflichtigen Einkommens der Beschwerdeführer her- abzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen aus- geführt, die kantonale Rekurskommission habe in ihrem Entscheide über die zusammen mit der Wehrsteuerbe- schwerde behandelte Beschwerde gegen die Einschätzung für die bernischen Staats- und Gemeindesteuern ausdrück- lich festgestellt, dass die Liegenschaft durch den bestim- mungsgemässen Gebrauch eine Wertverminderung erleide, die eine Abschreibung rechtfertige. Dementsprechend habe sie für die kantonale Steuer die Abschreibung von 2 % zugebilligt. Für die Wehrsteuer habe sie sie dagegen unter Berufung auf Art. 22, Abs. 1, lit. b WStB abgelehnt. Die unterschiedliche Behandlung sei nicht am Platze. Ein geschäftlicher Betrieb im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. b WStB könne auch in der Vermietung von Geschäftsliegen- schaften bestehen, wenn darüber - wie im vorliegenden Falle - genau Buch geführt werde. Ob eine Liegenschaft vom Eigentümer selbst oder von einem Mieter für ge- schäftliche Zwecke benützt werde, dürfe nicht massgebend sein. Erleide eine vermietete Liegenschaft durch die Art ihrer Benützung eine Wertverminderung, so bilde nur der Teil des Mietzinses steuerbares Einkommen, der die Ent- wertung übersteige und nicht zur Deckung der Unter- haltskosten verwendet werde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1. - Wie die kantonale Rekurskommission zutreffend feststellt, ist bei der Wehrsteuer natürlicher Personen eine Kürzung des rohen Einkommens um Abschreibungen auf geschäftliche Betriebe beschränkt (Art. 22 Abs. I lit. b WStB). Die hier in Frage stehende Liegenschaft bildet
64 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. einen Bestandteil nicht geschäftlichen Vermögens. Sie wird von den beiden gemeinsamen Eigentümern durch Ver- mietung oder Verpachtung ausgenützt. Unter diesen Umständen unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen der jährliche Miet- oder Pachtzins (Art. 21, Abs. 1lit. b WStB) unter Abzug der zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 22, Abs. 1 lit. a WStB), vornehm- lich der Unterhaltskosten für das Grundstück und die darauf stehenden Gebäude (Art. 22 Abs. 1 lit. e).
2. - Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden, beruht auf einer Verkennung der grundsätzlichen Ordnung der Einkommenssteuer im Wehrsteuerbeschluss. Danach wird das Gesamteinkommen natürlicher Personen erfasst als Summe der Einkünfte aus einzelnen Einkommens- quellen, namentlich Arbeitseinkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. a) einerseits und Erträgnisse des (beweglichen und unbeweglichen) Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. bund c) anderseits. Einkommen aus dem Betriebe eines Geschäftes wird als Arbeitseinkommen erfasst und zwar wird dabei auf den Geschäftserfolg als solchen abgestellt, wobei Gewinne und Verluste auf geschäftlichen Investitionen einbezogen werden. Bei nicht geschäftlichem Vermögen dagegen werden nur die jährlichen ReineinkÜllfte erfasst, Veränderungen der Einkommensquelle selbst werden nicht berücksichtigt. Der Wehrsteuerbeschluss bringt dies unzweideutig dadurch zum Ausdruck, dass er für « geschäftliche Betriebe» (Art. 22, Abs. 1 lit. b WStB) für « Geschäfte)} (Art. 22, Abs. 1 lit. c) und « für zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Unternehmen » (Art. 21, Abs. 1 lit. d und f, Art. 22 Abs. 1 lit. f) besondere Anordnungen trifft. Abschreibungen dienen der wertmässigen Darstellung von Vermögensverminderungen. Sie bilden Bestandteile ge- schäftlicher Erfolgsrechnung. Bei einer Besteuerung der jährlichen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung ist für sie kein Raum (Urteil vom 7. Juli 1950 i. S. Rodel, Erw. 1, nicht pubt). 1 t Bundesrechtliche Abgaben. N0 12. 65 Darauf, dass im Kanton Bern, bei einer der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses sehr nahekommenden Rege- lung, Abzüge unter dem Gesichtspunkt von Abschreibun- gen durch die Praxis auch bei Objekten zugelassen werden die vom Eigentümer a usschliesslich durch Vermietun~ ausgenützt werden, kann nichts ankommen. Übrigens ist gerade bei den vorliegenden Verhältnissen nicht wohl ersichtlich, wie neben dem Abzug der vollen Unterhaltskosten noch Abschreibungen zu rechtfertigen wären. Durch den sachgemässen Unterhalt, der auf Grund des Miet- oder Pachtverhältnisses zu gewähren ist und der überhaupt im eigenen Interesse der Eigentümer selbst liegt, wird der Wert der Liegenschaft als Vermögens- bestandteil aufrechterhalten. Es liegt nichts dafür vor und es ist nicht wahrscheinlich, dass die Entwertungen, die durch die Benützung des Grundstücks für den Ge- schäftsbetrieb der Mieterin oder Pächterin eintreten nicht durch den fortlaufenden Unterhalt wieder aufgeholt werden.
12. Auszug aus dem Urteil vom 13. l\lärz 1953 i. S. Eidg. Steuer- verwaltung gegen B. Wehr8~euer: Änderung des Einkommens in der Berechnungs- penode zufolge Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktien- gesellschaft (Art. 42 WStB). ImptJt pour la defense nationale: Variation du revenu au cours de la periode de calcul par suite de la transfoTIllation d'une entreprise individuelle en une sociere anonyme (an. 42 AIN). Impo8ta per la difesa nazionale : Modificazione deI reddito durante, pe p~r~odo di,computQ in seguito alla trasfoTIUaZione di una ditta mdivlduale m una societa anoninIa (an. 42 DIN). A. - Der Beschwerdegegner B. war Inhaber eines unter seinem Namen geführten Handelsgeschäfts für Spielwaren, Mercerie, Bonneterie, Lederwaren und Textilien. Am 31. Dezember 1949 wurde die Unternehmung in eine Aktien- 5 AS 79 I - 1953