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79_I_272

BGE 79 I 272

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Interessen zu wahren (Art. 1 EGG). Die Anwendung des

bisherigen, keine ähnlichen Bestimmungen enthaltenden

Rechts auf die vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossenen,

aber erst nachher zur Eintragung angemeldeten Kaufver-

träge führt Jedoch nicht zu einem mit der öffentlichen

Ordnung oder Sittlichkeit unverträglichen Ergebnis. Hie-

von könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn anzu-

nehmen wäre, das Erfordernis der Genehmigung nach

BMB sei für die Verträge, über deren Genehmigung oder

Nichtgenehmigung am 1. Januar 1953 noch nicht ent-

schieden war, mit dem Ausserkrafttreten dieses Noter-

Iasses am 1. Januar 1953 dahingefallen. Wie es sich damit

verhalte, braucht also in diesem Zusammenhang nicht

geprüft zu werden (und ist, da der streitige Kaufvertrag

am 20. Juli 1953 in Anwendung des BMB genehmigt wurde,

für die Behandlung der vorliegenden Grundbuchanmeldung

auch sonst nicht mehr von Belang).

Da somit angenommen werden muss, dass die Bestim-

mungen des EGG über das Vorkaufsrecht für vor dem

1. Januar 1953 abgeschlossene Kaufverträge nicht gelten,

ist zu billigen, dass der Grundbu<lhverwalter im vorliegen-

den Falle die Durchführung des Verfahrens nach Art. 13/14

EGG abgelehnt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953

i. S. l\'lüller gegen Luzern, Justizkommission.

Grundbuch. Bäuerliches Vorkaufsrecht. Beim Verkauf einer im

Miteigentum stehenden Liegenschaft darf die Durchführung

des Verfahrens gemäss Art. 13/14 des BG über die Erhaltung

des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) nicht

mit der Begründung abgelehnt werden, dass in einem solchen

Falle die Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht

anwendbar seien. Kognition der Grundbuchbehörden und der

ordentlichen Gerichte.

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Registersachen. N° 50.

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Registre foncier. Droit de preemption sur le8 exploitation8 agricole8.

En cas de vente d'un immeuble appartenant ades coproprietaires,

on ne doit pas refuser de proceder selon les art. 13 et 14 de la

loi federale sur le maintien de la propriete fonciere rurale, du

12 juin 1951 (LPFR) en invoquant le fait que les dispositions

de la loi relatives au droit de preemption ne seraient pas appli-

cables. Attributions des autorites chargees de la tenue et de la

surveilIance du registre foneier par rapport a eelles des tribunaux

ordinaires.

Reg'i8tro fondiario; diritto di prelazione 8ulle aziende agricole.

In caso di vendita d'un immobile in comproprieta non si deve

rifiutare di procedere secondo gli art. 13 e 14 della legge federale

12 giugno 1951 sulla conservazione della proprieta fondiaria

agrieola, invocando ehe le disposizioni della legge relative al

diritto di prelazione non sarebbero applicabiJi. Attribuzioni

delle autorita incaricate della tenuta edella vigilanza deI

registro fondiario e attribuzioni dei tribunali ordinari.

A. -

Franz Müller, die Erben von Josef Renggli und

Alfred Ackermann waren Miteigentümer zu je 1/3 des

landwirtschaftlichen Heimwesens « Ober Blattegghüsli » in

Entlebuch. Auf Grund einer Vereinbarung der Miteigen-

tümer wurde diese Liegenschaft am 7. März 1953 öffentlich

versteigert. Dabei wurde sie zum Preise von Fr. 62,500.-

dem Miteigentümer Alfred Ackermann zugeschlagen.

Am 20. März 1953 wurde der Steigerungskauf der

Hypothekarkanzlei Entlebuch zur Eintragung gemeldet

und ins Tagebuch eingetragen. Der Gemeinderat Entlebuch

hatte am 14. März 1953 ein Verzeichnis der Personen

erstellt, « welche zufolge öffentlicher Versteigerung der

Liegenschaft Ober Blattegghüsli ... gemäss BG über die

Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni

1951 (EGG) für diese Liegenschaft ein gesetzliches Vor-

kaufsrecht besitzen ». Das Verzeichnis führt 55 Personen

auf, nämlich 9 Verwandte des Franz Müller, 42 Verwandte

der Erben Renggli und 4 Verwandte des Alfred Ackermann.

Mit Zirkular vom 26. März 1953, das die überschrift

« Anzeige an die Vorkaufsberechtigten (Art. 13 Abs. 3

EGG)) trug, brachte die Hypothekarkanzlei diesen 55 Per-

sonen den Steigerungskauf und dessen Anmeldung zur

Kenntnis und eröffnete ihnen: « Falls Sie vom Vorkaufs-

recht Gebrauch machen wollen, haben Sie dies binnen

18

AS 79 I -

1953

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Monatsfrist seit dieser Mitteilung gegenüber der unter-

zeichneten Amtsstelle zu erklären)). Innert nützlicher Frist

machten darauf zwei minderjährige Söhne des Franz

Müller, Julil1s und Rudolf Müller, in deren Namen Bei-

stände handelten, und drei weitere Personen das Vorkaufs-

recht nach Art. 6 EGG durch Eingaben an die Hypothekar-

kanzlei geltend.

B. -

Am 2. April 1953 führte Alfred Ackermann bei

der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons

Luzern als der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuch-

sachen « gegen die Einleitung des Vorkaufsverfahrens nach

Art. 6 ff. EGG, insbesondere gegen die Anzeigen an die

Verwandten gemäss Art. 13 Abs. 3 EGG)) Beschwerde mit

den Anträgen, es sei festzustellen, dass in Bezug auf die

Versteigerung der Liegenschaft Ober Blattegghüsli die

Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht zur

Anwendung kommen, und der Hypothekarschreiber sei

anzuweisen, das Verfahren einzustellen und die an die

Verwandten erlassenen Anzeigen zu widerrufen.

Die Justizkommission fand, es empfehle sich, die Frage

der Anwendung oder Nichtanwendung von Art. 6 ff. EGG

im Beschwerdeverfahren zu beantworten, weil es sich um

eine reine Rechtsfrage handle und die Beteiligten in diesem

Verfahren genügend zu "\Vort gekommen seien, sodass die

Durchführung des ordentlichen Prozessverfahrens « nur

eine Verzögerung und bedeutende Kosten zur Folge hätte)).

In der Sache selbst kam sie zum Schlusse, jene Bestim-

mungen seien im hier gegebenen Falle des Verkaufs einer

im Miteigentum stehenden Liegenschaft nicht anwendbar,

m.a.W. es bestehe in diesem Falle kein bäuerliches Vor-

kaufsrecht. Demgemäss hat sie mit Entscheid vom 17. Juli

1953 in Gutheissung der Beschwerde « das zur Feststellung

von Vorkaufsberechtigteneingeleitete Verfahren nach EGG

aufgehoben)) und den Hypothekarschreiber angewiesen,

« das in Frage stehende Kaufsgeschäft entsprechend zu

behandeln» (d.h. es einzutragen).

a. -

Gegen diesen Entscheid haben Julius und Rudolf

Registersachen. N0 50.

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Müller beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

eingereicht mit den Anträgen:

« 1) Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom

17. Juli 1953 sei aufzuheben.

2) Es sei zu erkennen, dass Julius und Rudolf Müller ein Vor-

kaufsrecht nach Art. 6 EGG zust-eht an der ganzen Liegenschaft

Ober Blattegghüsli, eventuell am frühern Miteigentumsanteil ihres

Vaters emd zwar zum Vorzugspreis nach Art. 12 EGG in Bezug

auf den Miteigentumsanteil ihres Vaters.

3) Eventuell sei zu erkennen, dass den Verwandten der bishe-

rigen Miteigentümer an Ober Blattegghüsli ein Vorkaufsrecht nach

Art. 6 EGG zusteht.))

Die Justizkommission und Alfred Ackermann bean-

tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement be-

fürwortet in seiner Vernehmlassung die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides, weil der Hypothekarschreiber

richtig vorgegangen sei.

Das Bundcsge1'icht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführer behaupten, an der Liegen-

schaft Ober Blattegghüsli stehe ihnen ein Vorkaufsrecht

nach Art. 6 ff. EGG zu. Sie erheben also einen zivilrecht-

lichen Anspruch. Ob dieser bestehe, haben im Streitfalle

nicht die Grundbuchbehörden, sondern die ordentlichen

Gerichte festzustellen. Das ergibt sich unabhängig von

Art. II Abs. 3 EGG, den das Eidg. Justiz- und Polizei-

departement analog anwenden möchte, aus der allgemeinen

Regelung der Zuständigkeit der in Frage stehenden Be-

hörden. Es bedarf keiner nähern Begründung, dass der

Grundbuchverwalter nicht über streitige Privatrechte zu

urteilen hat, und es ist auch klar, dass in dieser Hinsicht

für die Beschwerdeinstanzen, d.h. für die kantonale Auf-

sichtsbehörde und das Bundesgericht als Verwaltungs-

gericht in Grundbuchsachen, das gleiche gelten muss.

Dabei bleibt es auch, wenn mit den Funktionen der kan-

tonalen Aufsichtsbehörde eine richterliche Behörde betraut

ist (was nicht in allen Kantonen zutrifft), und wenn im

konkreten Falle der Entscheid über das streitige Recht

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

ausschliesslich von der Beurteilung einer reinen Rechts-

frage abhängt. Es geht nicht an, aus blossen Zweckmässig-

keitsgrÜllden die gesetzliche Abgrenzung der Zuständig-

keiten zu durchbrechen. Ein Verzicht auf die Inkompetenz-

einrede, wie die Beschwerdeführer ihn vor Bundesgericht

ausgesprochen haben, ist ohne Bedeutung, weil die sach-

liche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist. Soweit

die Beschwerde Ackermanns an die kantonale Aufsichts-

behörde und die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de auf die Feststellung des Nichtbestehens bzw. Bestehens

eines Vorkaufsrechts nach EGG gerichtet sind, erweisen

sie sich demnach als unzulässig. Der angefochtene Ent-

scheid ist wegen sachlicher Unzuständigkeit der kantonalen

Aufsichtsbehörde aufzuheben, soweit diese damit end-

gültig feststellen wollte, dass kein bäuerliches Vorkaufs-

recht bestehe.

2. -

Die Grundbuchbehörden haben dagegen zu ent-

scheiden, ob der Grundbuchverwalter in einem gegebenen

Falle das in Art. 13/14 EGG vorgesehene Verfahren einzu-

leiten habe, d.h. ob er den Personen, die in den Verzeich-

nissen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 EGG aufgeführt sind,

die Anmeldung eines Kaufvertrags mitzuteilen und sie

darauf hinzuweisen habe, dass sie binnen einem Monat

seit Erhalt dieser Mitteilung durch eine an ihn gerichtete

Erklärung das Vorkaufsrecht geltend machen können.

Dabei haben sie die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach EGG

bestehe, in beschränktem Umfange als Vorfrage zu prüfen.

Es kann nicht der Sinn von Art. 13/14 EGG sein, dass der

Grundbuchverwalter das hier geregelte Verfahren ohne

jede Rücksicht darauf durchzuführen habe, ob mit dem

Bestehen eines solchen Anspruchs zu rechnen sei oder

nicht. Als selbstverständliche Voraussetzung für die Ein-

leitung des Verfahrens nach Art. 13/14 EGG, das der Aus-

übung des bäuerlichen Vorkaufsrechts dienen soll, hat viel-

mehr zu gelten, dass es zum mindesten als möglich er-

scheint, dass den in Frage stehenden Personen ein solcher

Anspruch zusteht. Der Grundbuchverwalter hat die Ein-

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Regisrersachen. N0 50.

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leitung jenes Verfahrens daher abzulehnen, wenn diese

Möglichkeit nach den ihm vorgelegten Akten nicht ernst-

lich in Betracht fällt (vgL BGE 79 I 270). In allen andern

Fällen hat er dagegen das erwähnte Verfahren durchzu-

führen, damit kein möglicherweise vorkaufsberechtigter

Verwandter die Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufs-

rechts versäumt und die Vertragsparteien möglichst bald

erfahren, ob und gegebenenfalls von wem das Vorkaufs-

recht geltend gemacht wird. Es kann also keine Rede

davon sein, das die Einleitung des Verfahrens gemäss

Art. 13/14 EGG vom Ergebnis einer freien Vorprüfung

der materiellen Rechtslage abhängig gemacht werden

dürfe.

Im vorliegenden Falle hat man es unstreitig mit dem

Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu tun, das

im Miteigentum des Vaters der Beschwerdeführer, des

AlfredAckermann und der Erben Renggli stand. Die im

Verzeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Per-

sonen stehen nach den in diesem Verzeichnis enthaltenen

Angaben zu Miteigentümern in Verwandtschaftsverhält-

nissen von der in Art. 6 Abs. 1 EGG vorausgesetzten Art,

d.h. es handelt sich dabei um Nachkommen und Ehegatten

von Miteigentümern. Ob beim Verkauf einer im Miteigen-

turn stehenden Liegenschaft die Verwandten der Miteigen-

tümer ein Vorkaufsrecht haben, ist eine Frage des mate-

riellen Rechts, über die sich streiten lässt. Es kann daher

nicht gesagt werden, die Möglichkeit, dass den im Ver-

zeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Personen

ein Vorkaufsrecht zusteht, falle nicht ernstlich in Be-

tracht. Unter diesen Umständen hat der Hypothekar-

schreiber mit Recht das Verfahren nach Art. 13/14 EGG

eingeleitet. Indem die kantonale Aufsichtsbehördedieses

Verfahren aufhob, hat sie die eben genannten Bestimmun-

gen verletzt. Daher ist ihr Entscheid in Gutheissung des

ersten Beschwerdebegehrens auch in diesem Punkte auf-

zuheben und hat der Hypothekarschreiber das eingeleitete

Verfahren zu Ende zu führen.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern

vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber

von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach

Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen.

IH. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler

gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht

des Kantons Uri.

Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde

über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte

und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG).

1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen

Prozessrechts durch die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1).

2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über

die Frage, ob ein gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für

das Verwaltungsgericht verbindlich? (Erw. 3).

3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-rechtlichen Kor-

poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräumt und nach dem

Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange-

passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde

gültig, nicht aber eine Erweiterung des Rechts, welche später

vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5).

Contestation entre Ie concessionnaire et l'autoriM concedante au

sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art. 71

al. 1 LUFH).

1. Le Tribunal federal a-t·il egalement a revoir l'application que

la juridiction de premiere instance a faite du droit de procooure

cantonal ? (consid. 1).

2. La decision rendue par l'autoriM administrative competente

sur la question de I'existence d'une concession valable lie-t-elle

le tribunal administratif? (consid. 3).

3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit

public anMrieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree

en vigueur de la LUFH a eM simplement adapM aux formes

prevues par cette loi est valable meme sans I'approbation de

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Wasserrecht. N° 51.

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l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten·

sion du droit intervenue ulMrieurement (art. 4, 74 LUFH)

(consid. 4, 5).

Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente

sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1

LUFI).

1. I~ Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione deI

diritto processuale cantonale da parte della prima istanza ?

(consid. 1).

2. La decisione presa dalla competente autorita amministrativa

sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola

il tribunale amministrativo ? (consid. 3).

3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto

pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato,

dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da

questa legge evalido anche senza l'approvazione dell'autorita

cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale

data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5).

A. -

J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine

Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919

samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die-

ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten

ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb

zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss

einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos-

senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches

zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo-

ration als dauernde Bewilligung anerkannt ". Auf Begehren

Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss

vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine vVasserrechts-

verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine

neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten

Bewilligung -

für die Ausnützung des aus dem Kuchi-

und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches -

handle und

dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be-

schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und

Ableitung des vVassers entspreche. Nach dem Beschrieb

wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges

dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je

nach vVassermenge 1- 3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS.

Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund-