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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Interessen zu wahren (Art. 1 EGG). Die Anwendung des
bisherigen, keine ähnlichen Bestimmungen enthaltenden
Rechts auf die vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossenen,
aber erst nachher zur Eintragung angemeldeten Kaufver-
träge führt Jedoch nicht zu einem mit der öffentlichen
Ordnung oder Sittlichkeit unverträglichen Ergebnis. Hie-
von könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn anzu-
nehmen wäre, das Erfordernis der Genehmigung nach
BMB sei für die Verträge, über deren Genehmigung oder
Nichtgenehmigung am 1. Januar 1953 noch nicht ent-
schieden war, mit dem Ausserkrafttreten dieses Noter-
Iasses am 1. Januar 1953 dahingefallen. Wie es sich damit
verhalte, braucht also in diesem Zusammenhang nicht
geprüft zu werden (und ist, da der streitige Kaufvertrag
am 20. Juli 1953 in Anwendung des BMB genehmigt wurde,
für die Behandlung der vorliegenden Grundbuchanmeldung
auch sonst nicht mehr von Belang).
Da somit angenommen werden muss, dass die Bestim-
mungen des EGG über das Vorkaufsrecht für vor dem
1. Januar 1953 abgeschlossene Kaufverträge nicht gelten,
ist zu billigen, dass der Grundbu<lhverwalter im vorliegen-
den Falle die Durchführung des Verfahrens nach Art. 13/14
EGG abgelehnt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953
i. S. l\'lüller gegen Luzern, Justizkommission.
Grundbuch. Bäuerliches Vorkaufsrecht. Beim Verkauf einer im
Miteigentum stehenden Liegenschaft darf die Durchführung
des Verfahrens gemäss Art. 13/14 des BG über die Erhaltung
des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) nicht
mit der Begründung abgelehnt werden, dass in einem solchen
Falle die Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht
anwendbar seien. Kognition der Grundbuchbehörden und der
ordentlichen Gerichte.
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Registersachen. N° 50.
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Registre foncier. Droit de preemption sur le8 exploitation8 agricole8.
En cas de vente d'un immeuble appartenant ades coproprietaires,
on ne doit pas refuser de proceder selon les art. 13 et 14 de la
loi federale sur le maintien de la propriete fonciere rurale, du
12 juin 1951 (LPFR) en invoquant le fait que les dispositions
de la loi relatives au droit de preemption ne seraient pas appli-
cables. Attributions des autorites chargees de la tenue et de la
surveilIance du registre foneier par rapport a eelles des tribunaux
ordinaires.
Reg'i8tro fondiario; diritto di prelazione 8ulle aziende agricole.
In caso di vendita d'un immobile in comproprieta non si deve
rifiutare di procedere secondo gli art. 13 e 14 della legge federale
12 giugno 1951 sulla conservazione della proprieta fondiaria
agrieola, invocando ehe le disposizioni della legge relative al
diritto di prelazione non sarebbero applicabiJi. Attribuzioni
delle autorita incaricate della tenuta edella vigilanza deI
registro fondiario e attribuzioni dei tribunali ordinari.
A. -
Franz Müller, die Erben von Josef Renggli und
Alfred Ackermann waren Miteigentümer zu je 1/3 des
landwirtschaftlichen Heimwesens « Ober Blattegghüsli » in
Entlebuch. Auf Grund einer Vereinbarung der Miteigen-
tümer wurde diese Liegenschaft am 7. März 1953 öffentlich
versteigert. Dabei wurde sie zum Preise von Fr. 62,500.-
dem Miteigentümer Alfred Ackermann zugeschlagen.
Am 20. März 1953 wurde der Steigerungskauf der
Hypothekarkanzlei Entlebuch zur Eintragung gemeldet
und ins Tagebuch eingetragen. Der Gemeinderat Entlebuch
hatte am 14. März 1953 ein Verzeichnis der Personen
erstellt, « welche zufolge öffentlicher Versteigerung der
Liegenschaft Ober Blattegghüsli ... gemäss BG über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni
1951 (EGG) für diese Liegenschaft ein gesetzliches Vor-
kaufsrecht besitzen ». Das Verzeichnis führt 55 Personen
auf, nämlich 9 Verwandte des Franz Müller, 42 Verwandte
der Erben Renggli und 4 Verwandte des Alfred Ackermann.
Mit Zirkular vom 26. März 1953, das die überschrift
« Anzeige an die Vorkaufsberechtigten (Art. 13 Abs. 3
EGG)) trug, brachte die Hypothekarkanzlei diesen 55 Per-
sonen den Steigerungskauf und dessen Anmeldung zur
Kenntnis und eröffnete ihnen: « Falls Sie vom Vorkaufs-
recht Gebrauch machen wollen, haben Sie dies binnen
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AS 79 I -
1953
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Monatsfrist seit dieser Mitteilung gegenüber der unter-
zeichneten Amtsstelle zu erklären)). Innert nützlicher Frist
machten darauf zwei minderjährige Söhne des Franz
Müller, Julil1s und Rudolf Müller, in deren Namen Bei-
stände handelten, und drei weitere Personen das Vorkaufs-
recht nach Art. 6 EGG durch Eingaben an die Hypothekar-
kanzlei geltend.
B. -
Am 2. April 1953 führte Alfred Ackermann bei
der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons
Luzern als der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuch-
sachen « gegen die Einleitung des Vorkaufsverfahrens nach
Art. 6 ff. EGG, insbesondere gegen die Anzeigen an die
Verwandten gemäss Art. 13 Abs. 3 EGG)) Beschwerde mit
den Anträgen, es sei festzustellen, dass in Bezug auf die
Versteigerung der Liegenschaft Ober Blattegghüsli die
Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht zur
Anwendung kommen, und der Hypothekarschreiber sei
anzuweisen, das Verfahren einzustellen und die an die
Verwandten erlassenen Anzeigen zu widerrufen.
Die Justizkommission fand, es empfehle sich, die Frage
der Anwendung oder Nichtanwendung von Art. 6 ff. EGG
im Beschwerdeverfahren zu beantworten, weil es sich um
eine reine Rechtsfrage handle und die Beteiligten in diesem
Verfahren genügend zu "\Vort gekommen seien, sodass die
Durchführung des ordentlichen Prozessverfahrens « nur
eine Verzögerung und bedeutende Kosten zur Folge hätte)).
In der Sache selbst kam sie zum Schlusse, jene Bestim-
mungen seien im hier gegebenen Falle des Verkaufs einer
im Miteigentum stehenden Liegenschaft nicht anwendbar,
m.a.W. es bestehe in diesem Falle kein bäuerliches Vor-
kaufsrecht. Demgemäss hat sie mit Entscheid vom 17. Juli
1953 in Gutheissung der Beschwerde « das zur Feststellung
von Vorkaufsberechtigteneingeleitete Verfahren nach EGG
aufgehoben)) und den Hypothekarschreiber angewiesen,
« das in Frage stehende Kaufsgeschäft entsprechend zu
behandeln» (d.h. es einzutragen).
a. -
Gegen diesen Entscheid haben Julius und Rudolf
Registersachen. N0 50.
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Müller beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht mit den Anträgen:
« 1) Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
17. Juli 1953 sei aufzuheben.
2) Es sei zu erkennen, dass Julius und Rudolf Müller ein Vor-
kaufsrecht nach Art. 6 EGG zust-eht an der ganzen Liegenschaft
Ober Blattegghüsli, eventuell am frühern Miteigentumsanteil ihres
Vaters emd zwar zum Vorzugspreis nach Art. 12 EGG in Bezug
auf den Miteigentumsanteil ihres Vaters.
3) Eventuell sei zu erkennen, dass den Verwandten der bishe-
rigen Miteigentümer an Ober Blattegghüsli ein Vorkaufsrecht nach
Art. 6 EGG zusteht.))
Die Justizkommission und Alfred Ackermann bean-
tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement be-
fürwortet in seiner Vernehmlassung die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, weil der Hypothekarschreiber
richtig vorgegangen sei.
Das Bundcsge1'icht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerdeführer behaupten, an der Liegen-
schaft Ober Blattegghüsli stehe ihnen ein Vorkaufsrecht
nach Art. 6 ff. EGG zu. Sie erheben also einen zivilrecht-
lichen Anspruch. Ob dieser bestehe, haben im Streitfalle
nicht die Grundbuchbehörden, sondern die ordentlichen
Gerichte festzustellen. Das ergibt sich unabhängig von
Art. II Abs. 3 EGG, den das Eidg. Justiz- und Polizei-
departement analog anwenden möchte, aus der allgemeinen
Regelung der Zuständigkeit der in Frage stehenden Be-
hörden. Es bedarf keiner nähern Begründung, dass der
Grundbuchverwalter nicht über streitige Privatrechte zu
urteilen hat, und es ist auch klar, dass in dieser Hinsicht
für die Beschwerdeinstanzen, d.h. für die kantonale Auf-
sichtsbehörde und das Bundesgericht als Verwaltungs-
gericht in Grundbuchsachen, das gleiche gelten muss.
Dabei bleibt es auch, wenn mit den Funktionen der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde eine richterliche Behörde betraut
ist (was nicht in allen Kantonen zutrifft), und wenn im
konkreten Falle der Entscheid über das streitige Recht
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ausschliesslich von der Beurteilung einer reinen Rechts-
frage abhängt. Es geht nicht an, aus blossen Zweckmässig-
keitsgrÜllden die gesetzliche Abgrenzung der Zuständig-
keiten zu durchbrechen. Ein Verzicht auf die Inkompetenz-
einrede, wie die Beschwerdeführer ihn vor Bundesgericht
ausgesprochen haben, ist ohne Bedeutung, weil die sach-
liche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist. Soweit
die Beschwerde Ackermanns an die kantonale Aufsichts-
behörde und die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de auf die Feststellung des Nichtbestehens bzw. Bestehens
eines Vorkaufsrechts nach EGG gerichtet sind, erweisen
sie sich demnach als unzulässig. Der angefochtene Ent-
scheid ist wegen sachlicher Unzuständigkeit der kantonalen
Aufsichtsbehörde aufzuheben, soweit diese damit end-
gültig feststellen wollte, dass kein bäuerliches Vorkaufs-
recht bestehe.
2. -
Die Grundbuchbehörden haben dagegen zu ent-
scheiden, ob der Grundbuchverwalter in einem gegebenen
Falle das in Art. 13/14 EGG vorgesehene Verfahren einzu-
leiten habe, d.h. ob er den Personen, die in den Verzeich-
nissen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 EGG aufgeführt sind,
die Anmeldung eines Kaufvertrags mitzuteilen und sie
darauf hinzuweisen habe, dass sie binnen einem Monat
seit Erhalt dieser Mitteilung durch eine an ihn gerichtete
Erklärung das Vorkaufsrecht geltend machen können.
Dabei haben sie die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach EGG
bestehe, in beschränktem Umfange als Vorfrage zu prüfen.
Es kann nicht der Sinn von Art. 13/14 EGG sein, dass der
Grundbuchverwalter das hier geregelte Verfahren ohne
jede Rücksicht darauf durchzuführen habe, ob mit dem
Bestehen eines solchen Anspruchs zu rechnen sei oder
nicht. Als selbstverständliche Voraussetzung für die Ein-
leitung des Verfahrens nach Art. 13/14 EGG, das der Aus-
übung des bäuerlichen Vorkaufsrechts dienen soll, hat viel-
mehr zu gelten, dass es zum mindesten als möglich er-
scheint, dass den in Frage stehenden Personen ein solcher
Anspruch zusteht. Der Grundbuchverwalter hat die Ein-
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Regisrersachen. N0 50.
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leitung jenes Verfahrens daher abzulehnen, wenn diese
Möglichkeit nach den ihm vorgelegten Akten nicht ernst-
lich in Betracht fällt (vgL BGE 79 I 270). In allen andern
Fällen hat er dagegen das erwähnte Verfahren durchzu-
führen, damit kein möglicherweise vorkaufsberechtigter
Verwandter die Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufs-
rechts versäumt und die Vertragsparteien möglichst bald
erfahren, ob und gegebenenfalls von wem das Vorkaufs-
recht geltend gemacht wird. Es kann also keine Rede
davon sein, das die Einleitung des Verfahrens gemäss
Art. 13/14 EGG vom Ergebnis einer freien Vorprüfung
der materiellen Rechtslage abhängig gemacht werden
dürfe.
Im vorliegenden Falle hat man es unstreitig mit dem
Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu tun, das
im Miteigentum des Vaters der Beschwerdeführer, des
AlfredAckermann und der Erben Renggli stand. Die im
Verzeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Per-
sonen stehen nach den in diesem Verzeichnis enthaltenen
Angaben zu Miteigentümern in Verwandtschaftsverhält-
nissen von der in Art. 6 Abs. 1 EGG vorausgesetzten Art,
d.h. es handelt sich dabei um Nachkommen und Ehegatten
von Miteigentümern. Ob beim Verkauf einer im Miteigen-
turn stehenden Liegenschaft die Verwandten der Miteigen-
tümer ein Vorkaufsrecht haben, ist eine Frage des mate-
riellen Rechts, über die sich streiten lässt. Es kann daher
nicht gesagt werden, die Möglichkeit, dass den im Ver-
zeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Personen
ein Vorkaufsrecht zusteht, falle nicht ernstlich in Be-
tracht. Unter diesen Umständen hat der Hypothekar-
schreiber mit Recht das Verfahren nach Art. 13/14 EGG
eingeleitet. Indem die kantonale Aufsichtsbehördedieses
Verfahren aufhob, hat sie die eben genannten Bestimmun-
gen verletzt. Daher ist ihr Entscheid in Gutheissung des
ersten Beschwerdebegehrens auch in diesem Punkte auf-
zuheben und hat der Hypothekarschreiber das eingeleitete
Verfahren zu Ende zu führen.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern
vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber
von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach
Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen.
IH. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler
gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht
des Kantons Uri.
Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde
über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte
und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG).
1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen
Prozessrechts durch die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1).
2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über
die Frage, ob ein gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für
das Verwaltungsgericht verbindlich? (Erw. 3).
3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-rechtlichen Kor-
poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräumt und nach dem
Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange-
passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde
gültig, nicht aber eine Erweiterung des Rechts, welche später
vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5).
Contestation entre Ie concessionnaire et l'autoriM concedante au
sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art. 71
al. 1 LUFH).
1. Le Tribunal federal a-t·il egalement a revoir l'application que
la juridiction de premiere instance a faite du droit de procooure
cantonal ? (consid. 1).
2. La decision rendue par l'autoriM administrative competente
sur la question de I'existence d'une concession valable lie-t-elle
le tribunal administratif? (consid. 3).
3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit
public anMrieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree
en vigueur de la LUFH a eM simplement adapM aux formes
prevues par cette loi est valable meme sans I'approbation de
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Wasserrecht. N° 51.
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l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten·
sion du droit intervenue ulMrieurement (art. 4, 74 LUFH)
(consid. 4, 5).
Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente
sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1
LUFI).
1. I~ Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione deI
diritto processuale cantonale da parte della prima istanza ?
(consid. 1).
2. La decisione presa dalla competente autorita amministrativa
sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola
il tribunale amministrativo ? (consid. 3).
3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto
pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato,
dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da
questa legge evalido anche senza l'approvazione dell'autorita
cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale
data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5).
A. -
J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine
Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919
samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die-
ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten
ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb
zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss
einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos-
senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches
zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo-
ration als dauernde Bewilligung anerkannt ". Auf Begehren
Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss
vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine vVasserrechts-
verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine
neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten
Bewilligung -
für die Ausnützung des aus dem Kuchi-
und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches -
handle und
dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be-
schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und
Ableitung des vVassers entspreche. Nach dem Beschrieb
wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges
dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je
nach vVassermenge 1- 3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS.
Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund-