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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
conservateur du registre foneier est, comme cela a ete le
cas en l'espece, seul mis en cause et dans laquelle celui ou
ceux auxquels l'inscription pourrait etre opposee ne sont
pas, en regle generale, appeIes a faire valoir leurs droits.
Le litige se ramenait en realite, tant pour l'autorite canto-
nale de surveillance que pour le conservateur du registre
foneier, a la question de savoir si les recourants avaient
satisfait aux exigences de la loi quant a leur « legitimation »
(art. 965 et 966 CC). Or l'ordonnance du registre foncier
indique tres nettement quelles sont, en matiere de succes-
sions, les justifications que les heritiers, soit legaux, soit
institues, ont a fournir pour obtenir leur inscription en
qualite de proprietaires des immeubles dependant de la
succession. Elles consistent, aux termes de l'art. 18 de
l'ordonnance, en un « certificat constatant qu'ils sont les
seuls heritiers du defunt», disposition qui, en ce qui con-
cerne du moins les heritiers institues, correspond a la regle
enoncee a l'art. 559 CC. Or il est constant et non conteste
du reste qu'en l'espece les recourants n'ont pas produit
ce certificat. C'est en vain qu'ils ont cru pouvoir le rem-
placer par une copie des dispositions testamentaires du
de cujus, des actes d'adoption et des actes de notoriete
dresses par un notaire. Si l'art. 42 de la loi genevoise
d'application du code civil suisse prevoit bien, il est vrai,
« que la qualite d'heritier peut s'etablir au moyen d'actes
de notoriete », c'est suivant les termes memes de cette
disposition, « sous reserve du cas prevu a l'art. 559 CC ».
Aussi bien cette hypothese est-elle expressement visee a
l'article premier de cette meme loi, selon lequel « les deci-
sions et mesures destinees a assurer la devolution de
l'heredite» (parmi lesquelles rentre tout naturellement la
delivrance du certificat prevu par l'art. 18 de l'ordonnance
sur le registre foncier) ressortissent au juge de paix. Comme
le releve tres justement le Departement de justice et
police, c'est donc a ce magistrat que les recourants devaient
s'adresser pour obtenir le certificat necessaire a l'inscrip-
tion et c'etait a lui a dire si les documents dont ils faisaient
Registersachen. N° 49.
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etat etaient de nature a justifier de la delivrance du certi-
ficat, question dont la solution, selon l'art. 559 al. 1 CC,
ne prejugeait d'ailleurs en rien les droits que Delle Renate
Meyer pouvait se trouver encore dans le cas de faire valoir
par la voie des actions ordinaires en nullite ou en petition
d'heredite.
Dans le cas ou Dame Meyer et son fils adoptif obtien-
draient le certificat prevu par l'art. 18 ORF, il ne serait
pas admissible d'exiger de Dame Meyer qu'elle fournisse
des su.retes pour garantir les droits que le testament pour-
rait conferer a Delle Renate Meyer, car si l'on devait attri-
buer au de cujU8 l'intention d'appeler Delle Renate Meyer
a recueillir au deces de sa mere la part d'heritage devolue
a cette derniere, il faudrait egalement reconnaltre, en pre-
sence des termes formeIs du testament (<< Meine Frau soll
uneingeschränktes Recht der Verfügung und Verwaltung
an diesem Vermögensteil haben »), qu'il entendait en tout
cas dispenser Dame Meyer de toute fourniture de su.retes
dans le sens de l'art. 490 al. 2 CC.
49. Urteil der 11. Zh,ilabteilung vom 26. November 1953
i. S. Lustenberger gegen Luzern, Justizkommission.
Grundbuch. Bäuerliche8 Vorkauf8recht.
1. Beschwerdeverfahren. Anfechtbare Verfügung (Art. 104 GBV).
2. Obliegenheiten des Grundbuchverwalters gemäss Art. 13/14
des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom
12. Juni 1951 (EGG). Bei Anmeldung eines vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes (1. Januar 1953) abgeschlossenen Kaufvertrages
ist das Verfahren nach Art. 13/14 nicht durchzuführen.
Registre foncier. Droit de peemptwn sur les exploitations agr'icole8.
1. Procedure de plainte. Decision susceptible de faire l'objet d'un
recours (art. 104 ORF).
2. Obligations incombant au conservateur du registre foneier en
vertu des art. 13 et 14 de la loi federale sur le maintien de la
propriete fonciere rurale, du 12 juin 1951 (LPFR). La procedure
des art. 13 et 14 de cette loi n'est pas applicable si le contrat
de vente presenM a eM conclu avant l'entree en vigueiIT de la loi.
Regi8tro jondiario. Diritto di prelazione su aziende ag'ricole ..
1. Procedura di ricorso. Decisione impugnabile mediante TIcorso
(an. 104 ORF).
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
2. Obb~ighi incombenti all'ufficiale deI registro fondiario in virtu
degh a:rt. 13 e 14 della legge federale 12 giugno 1951 sulla con-
serv~zlOne della proprieta fondiaria agricola_ La procedura
d';lgh art: 13 e 14 dl questa legge non e applicabile, se il contratto
d~ vendlta prodotto e stato concluso prima dell'entrata in
vlgore della legge, ossia anteriormente al 1 gennaio 1953.
A. -
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 5. De-
zember 1952 verkaufte der Landwirt Xaver Lustenberger,
geb. 1875, das landwirtschaftliche Heimwesen «Überhus»
in Rothenburg im Umfange von 4,67 ha zum Preise von
Fr. 161,000.- dem Landwirte Fridolin Aregger. Am
28. Januar 1953 stellte der Verkäufer beim Regierungsrate
des Kantons Luzern das Gesuch um Genehmigung des
Kaufvertrages gemäss Bundesratsbeschluss über Mass-
nahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschul-
dung sowie zum Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940
(BJ.\iIB). Am 11. März 1953 teilte sein gleichnamiger Sohn,
der in Menznau eine Metzgerei betreibt, dem Grundbuch-
amte Hochdorf mit, sofern der Kaufvertrag vom 5. De-
zember 1952 genehmigt werde, mache er das Vorkaufsrecht
nach dem Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) geltend. Mit
Schreiben vom 3. Juni 1953 wurde der Kaufvertrag von
der Urkundsperson zur Eintragung ins Grundbuch. ange-
meldet mit dem Bemerken, er bedürfe der Genehmigung
nach BJ.\ifB, die noch ausstehe, sei dagegen, weil vor dem
1. Januar 1953 abgeschlossen, « nicht zum Zugrecht zu
verstellen» (d.h. die Bestimmungen des am 1. Januar 1953
in Kraft getretenen EGG über das Vorkaufsrecht seien
darauf nicht anzuwenden). Am 5. Juni 1953 schrieb das
Grundbuchamt den Kaufvertrag ins Tagebuch ein. lVIit
Schreiben vom gleichen Tage gab es dem Vertreter von
Xaver Lustenberger jun. unter Hinweis auf seine Eingabe
vom 11. März 1953 von der Anmeldung und Tagebuchein-
tragung des Kaufvertrages Kenntnis und eröffnete ihm:
« Sofern der Kaufvertrag vom Regierungsrat nach BMB
genehmigt wird, werden wir den Eigentumsübergang an
den Käufer im Grundbuch vollziehen, da in diesem Falle
das Vorkaufsrecht nach dem EGG nicht zur Anwendung
1
Registersachen. ::-'0 49.
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kommt. -
Zur 'Wahrung der Interessen Ihres Klienten
machen wir Ihnen hievon Mitteilung. »
B. -
Hierauf führte der Sohn Lustenberger bei der
Justizkommission des luzernischen Obergerichts als der
kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen Be-
schwerde mit dem Begehren, die Verfügung des Grundbuch-
amtes vom 5. Juni 1953 sei aufzuheben und das Grund-
buchamt für den Fall der Genehmigung des Kaufvertrages
anzuweisen, von der Urkundsperson ein Verzeichnis der
vorkaufsberechtigten Verwandten im Sinne von Art. 13
Abs. 1 EGG einzufordern und den darin aufgeführten
Personen nach Art. 13 Abs. 3 EGG « vom Vorkaufsfall
unter Hinweis auf die Frist zur Geltendmachung des Vor-
kaufsrechtes ... unverzüglich Mitteilung zu machen». Mit
Entscheid vom 3. Juli 1953 hat die Justizkommission die
Beschwerde abgewiesen.
O. -
Am 20. Juli 1953 hat der Regierungsrat des Kan-
tons Luzern dem Verkauf an Aregger in Anwendung des
BMB die Genehmigung erteilt.
D. -
Den Entscheid der Justizkommission hat Xaver
Lustenberger jun. mit der vorliegenden Verwaltungsge-
richtsbeschwerde angefochten. Er erneuert damit die im
kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Die Justizkom-
mission beantragt, diese Beschwerde sei abzuweisen. Vater
Lustenberger und Aregger haben wie schon im kantonalen
Verfahren in erster Linie auf Nichteintreten geschlossen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellt
in seiner Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag.
E. -
Am 11. Oktober 1953 ist Vater Lustenberger ge-
storben. Seine gesetzlichen Erben sind seine Witwe, vier
verheiratete Töchter und der Sohn Xaver (der Beschwerde-
führer).
'
Das Bundesgericht zieht in Et'wäg'ung .-
1. -
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I lit. c OG
zulässig.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
2. -
Nach der Auffassung der Beschwerdegegner stellt
das Schreiben des Grundbuchamtes an den Beschwerde-
führer vom 5. Juni 1953 keine Verfügung dar und hätte
deshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen das
Grundbuchamt nicht eintreten sollen. Dass keine Verfü-
gung vorliege, hat auch das Grundbuchamt in seiner Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz geltend gemacht. Mit
seiner Eingabe vom 11. März 1953 hatte jedoch der
Beschwerdeführer implicite verlangt, im Falle der Geneh-
migung des Kaufvertrages durch den Regierungsrat sei
das der Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechts dienende
Verfahren nach Art. 13/14 EGG durchzuführen. Indem das
Grundbuchamt dem Beschwerdeführer am 5. Juni 1953
unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 11. März
eröffnete, bei Genehmigung des Kaufvertrages werde es
den Käufer als Eigentümer eintragen, da in diesem Falle
das Vorkaufsrecht nach EGG nicht zur Anwendung komme,
hat es ihm klar zu erkennen gegeben, dass es seinem Be-
gehren nicht entsprechen werde. In dieser Mitteilung ist
nicht bloss die Voranzeige einer künftigen Verfügung, son-
dern die endgültige Verfügung über das Begehren des
Beschwerdeführers zu erblicken. Dieser konnte nicht darauf
zählen, dass er im Falle der Genehmigung des Kaufver-
trages durch den Regierungsrat die Möglichkeit haben
werde, das Grundbuchamt vor der Eintragung des Eigen-
tumsübergangs nochmals um Einleitung des Verfahrens
nach Art. 13/14 EGG zu ersuchen, und dass das Grund-
buchamt daraufhin einen neuen Bescheid erlassen und ihm
damit Gelegenheit bieten werde, Beschwerde zu führen.
Dass das Grundbuchamt nach dem Eintreffen des Geneh-
migungsbeschlusses von sich aus nochmals an den Be-
schwerdeführer gelangen werde, um ihm mitzuteilen, dass
es die Einleitung dieses Verfahrens ablehne, war erst recht
nicht zu erwarten. Wenn der Beschwerdeführer auf der
Durchführung dieses Verfahrens beharren wollte, musste
er also im Anschluss an die Mitteilung vom 5. Juni 1953
Beschwerde führen. Diese verdient um so eher als eine
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durch Beschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von
Art. 104 GBV aufgefasst zu werden, als der Grundbuch-
verwalter sie mit der Bemerkung geschlossen hatte, der
Vertreter des Beschwerdeführers erhalte sie zur Wahrung
der Interessen seines Klienten, d.h. zu dem Zwecke, dass
er die Interessen des Beschwerdeführers wahren könne.
Die Vorinstanz ist demnach auf die Beschwerde gegen das
Grundbuchamt zu Recht eingetreten.
3. -
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
ist der Ansicht, im Beschwerdeverfahren sei nicht zu prü-
fen, ob auf den vorliegenden Kaufvertrag altes oder neues
Recht, d.h. der BMB oder das EGG, anzuwenden sei; der
Grundbuchverwalter « hätte dem Beschwerdeführer, der
ein Vorkaufsrecht behauptete, ermöglichen sollen, vor dem
Richter die Frage nach dem Bestande des Vorkaufsrechtes
und damit die Frage nach der Anwendung alten oder neuen
Rechts zu diskutieren».
Daran ist ohne Zweifel richtig, dass es nicht Sache der
Grundbuchbehörden ist, über den Bestand des vom Be-
schwerdeführer beanspruchten Vorkaufsrechtes zu ent-
scheiden, sondern dass hierüber im Streitfall der ordent-
liche Richter zu befinden hat. Dieser hat in einem allfälligen
Prozesse insbesondere auch zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer nach EGG vorkaufsberechtigt sei, obwohl der Kauf-
vertrag über die Liegenschaft seines Vaters vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden war. Das
bedeutet jedoch nicht, dass die Grundbuchbehörden sich
um die Frage, ob das Vorkaufsrecht nach EGG ausgeübt
werden könne, überhaupt nicht zu kümmern haben. Viel-
mehr muss ihnen die Befugnis zugestanden werden, diese
Frage als Vorfrage zu prüfen, soweit dies nötig ist, um zu
entscheiden, wie der Grundbuchverwalter vorzugehen hat.
Gemäss Art. 13 und 14 EGG hat der Grundbuchver-
walter bei der Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes
mitzuwirken, indem er den in den Verzeichnissen nach
Art. 13 Abs. 1 und 2 EGG aufgeführten Personen die An-
meldung eines Kaufvertrages mitteilt, die Ausübungs-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
erklärung(en) des (der) Berechtigten entgegennimmt und
die Vertragsparteien hievon benachrichtigt. 'Venn die
Urkundsperson, vor welcher der angemeldete Kaufvertrag
abgeschlossen wurde, kein Verzeichnis im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 einreicht, mag der Grundbuchverwalter
unter Umständen sogar verpflichtet sein, zunächst ein
solches Verzeichnis einzufordern. Es ist ihm jedoch ver-
nünftigerweise nicht zuzumuten, das in Art. 13/14 vor-
gesehene Meldeverfahren ohne jede Rücksicht darauf ein-
zuleiten, ob mit dem Bestehen eines Vorkaufsrechtes zu
rechnen sei oder nicht. Er hat die Einleitung dieses Ver-
fahrens vielmehr abzulehnen, wenn nach den ihm vorge-
legten Akten die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch
bestehen könnte, überhaupt nicht ernstlich in Betracht
kommt. Dass es sich so verhalte, darf z.B. wohl etwa dann
angenommen werden, wenn nach dem von der Urkunds-
person eingereichten Verzeichnis keine Verwandten der
in Art. 6 EGG erwähnten Grade, sondern nur entferntere
Verwandte vorhanden sind und das Recht des betreffenden
Kantons andern Personen als Verwandten (vgl. Art. 7,
8 EGG) kein Vorkaufsrecht gewährt. Ebenso muss gege-
benenfalls auch der aus den Akten ersichtliche Umstand,
dass der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossen
wurde, zur Ablehnung der in Art. 13/14 vorgesehenen
Mitwirkung des Grundbuchverwalters führen, wenn kein
erheblicher Zweifel daran bestehen kann, dass solche Ver-
träge dem Vorkaufsrecht nach EGG nicht unterliegen.
Die ablehnende Stellungnahme der Grundbuchbehörden
schliesst an sich die Möglichkeit nicht aus, dass Personen,
die sich trotz allem als vorkaufsberechtigt ansehen, ihre
vermeintlichen Ansprüche durch gerichtliche Klage gel-
tend machen und dabei die von jenen Behörden vorfrage-
weise behandelten Punkte neuerdings zur Diskussion
stellen.
4. -
Das EGG spricht sich nicht darüber aus, ob die
Bestimmungen über das bäuerliche Vorkaufsrecht nur für
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen
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Kaufverträge oder auch für solche Verträge gelten, die
wie der vorliegende vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossen,
aber erst nachher zur Eintragung in das Grundbuch ange-
meldet wurden. Unter diesen Umständen ist von der in
Art. 1 des Schlusstitels des ZGB (SchlT) niedergelegten
allgemeinen Regel der Nichtrückwirkung auszugehen. Die
Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht sind dar-
nach nur anwendbar, wenn die Tatsachen, die n ch diesem
Gesetz das Vorkaufsrecht entstehen lassen, unter der Herr-
schaft dieses neuen Gesetzes eingetreten sind. Nach
Art. 6 EGG wird das hier vorgesehene Vorkaufsrecht durch
den Abschluss des Kaufvertrages ausgelöst, nicht etwa
erst durch dessen Anmeldung zur Eintragung ins Grund-
buch. Massgebend ist daher der Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses. Da der streitige Kaufvertrag vor dem 1. Ja-
nuar 1953 abgeschlossen wurde, sind also die Bestimmun-
gen über das bäuerliche Vorkaufsrecht darauf nicht an-
wendbar.
Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand,
dass zur Zeit des Vertragsabschlusses der BMB noch in
Kraft stand, kann nicht dazu führen, bei der Entscheidung
über die Anwendbarkeit des EGG statt auf den Zeitpunkt
der Vertragsabschlusses auf denjenigen der Grundbuch-
anmeldung oder der Genehmigung abzustellen. Es ver-
hält sich nicht etwa so, dass bei einem der Genehmigung
nach BMB bedürftigen Kaufvertrag der Vertragsabschluss
als solcher für die Entstehung und Ausübung eines Vor-
kaufsrechts keine Bedeutung haben könnte (vgl. BGE
73 TI 165 f.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt
sich die Anwendung der Vorschriften über das bäuerliche
Vorkaufsrecht auf vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossene
Kaufverträge auch nicht damit begründen, dass diese
Bestimmungen um der öffentlichen Ordnung willen aufge-
stellt und daher gemäss Art. 2 SchlT von rückwirkender
Kraft seien. Zwar ist richtig, dass diese privatrechtlichen
Bestimmungen in der Absicht erlassen wurden, öffentliche
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Interessen zu wahren (Art. 1 EGG). Die Anwendung des
bisherigen, keine ähnlichen Bestimmungen enthaltenden
Rechts auf die vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossenen,
aber erst nachher zur Eintragung angemeldeten Kaufver-
träge führt jedoch nicht zu einem mit der öffentlichen
Ordnung oder Sittlichkeit unverträglichen Ergebnis. Hie-
von könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn anzu-
nehmen wäre, das Erfordernis der Genehmigung nach
BMB sei für die Verträge, über deren Genehmigung oder
Nichtgenehmigung am 1. Januar 1953 noch nicht ent-
schieden war, mit dem Ausserkrafttreten dieses Noter-
Iasses am 1. Januar 1953 dahingefallen. "Vie es sich damit
verhalte, braucht also in diesem Zusammenhang nicht
geprüft zu werden (und ist, da der streitige Kaufvertrag
am 20. Juli 1953 in Anwendung des BMB genehmigt wurde,
für die Behandlung der vorliegenden Grundbuchanmeldung
auch sonst nicht mehr von Belang).
Da somit angenom:rnen werden muss, dass die Bestim-
mungen des EGG über das Vorkaufsrecht für vor dem
1. Januar 1953 abgeschlossene Kaufverträge nicht gelten,
ist zu billigen, dass der Grundbuchverwalter im vorliegen-
den Falle die Durchführung des Verfahrens nach Art. 13/14
EGG abgelehnt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
50. Urteil der 11. ZivilabteiIung vom 10. Dezember 1953
i. S. l\lüller gegen Luzern, Justizkommission.
Grundbuch. Bäuerliches Vorkaufsrecht. Beim Verkauf einer im
Miteigentum stehenden Liegenschaft darf die Durchführung
des Verfahrens gemäss Art. 13/14 des BG über die Erhaltung
des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) nicht
mit der Begründung abgelehnt werden, dass in einem solchen
Falle die Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht
anwendbar seien. Kognit.ion der Grundbuchbehörden und der
ordentlichen Gerichte.
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Registersachen. N° 50.
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Registre foncier. Droit de preemption sur les exploitations agricoles.
En cas de vente d'un immeuble appartenant ades coproprietaires,
on ne doit pas refuser de proeeder selon les art. 13 et 14 de la
loi federale sur 1e maintien de la propriete fonciere rurale, du
12 juin 1951 (LPFR) en invoquant 1e fait que les dispositions
de 1a loi relatives au droit de preemption ne seraient pas appli-
cables. Attributions des autorites chargees de la tenue et de la
surveillance du registre foncier par rapport acelIes des tribunaux
ordinaires.
Registro fondiario; diritto di prelazione sulle aziende agricole.
In easo di vendita d'un immobile in comproprieta non si deve
rifiutare di procedere secondo gli art. 13 e 14 della legge federale
12 giugno 1951 sulla eonservazione della proprieta fondiaria
agricola, invocando ehe le disposizioni della legge relative al
diritto di prelazione non sarebbero applieabiJi. Attribuzioni
delle autorita incaricate della tenuta edella vigilanza deI
registro fondiario e attribuzioni dei tribunali ol'dinari.
A. -
Franz Müller, die Erben von Josef Renggli und
Alfred Ackermann waren Miteigentümer zu je 1/3 des
landwirtschaftlichen Heimwesens « Ober Blattegghüsli » in
Entlebuch. Auf Grund einer Vereinbarung der Miteigen-
tümer wurde diese Liegenschaft am 7. März 1953 öffentlich
versteigert. Dabei wurde sie zum Preise von Fr. 62,500.-
dem Miteigentümer Alfred Ackermann zugeschlagen.
Am 20. März 1953 wurde der Steigerungskauf der
Hypothekarkanzlei Entlebuch zur Eintragung gemeldet
und ins Tagebuch eingetragen. Der Gemeinderat Entlebuch
hatte am 14. März 1953 ein Verzeichnis der Personen
erstellt, « welche zufolge öffentlicher Versteigerung der
Liegenschaft Ober Blattegghüsli ... gemäss BG über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni
1951 (EGG) für diese Liegenschaft ein gesetzliches Vor-
kaufsrecht besitzen». Das Verzeichnis führt 55 Personen
auf, nämlich 9 Verwandte des Franz Müller, 42 Verwandte
der Erben Renggli und 4 Verwandte des. Alfred Ackermann .
Mit Zirkular vom 26. März 1953, das die Überschrift
« Anzeige an die Vorkaufsberechtigten (Art. 13 Abs. 3
EGG))) trug, brachte die Hypothekarkanzlei diesen 55 Per-
sonen den Steigerungskauf und dessen Anmeldung zur
Kenntnis und eröffnete ihnen: « Falls Sie vom Vorkaufs-
recht Gebrauch machen wollen, haben Sie dies binnen
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AS 79 I -
1953