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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch
nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch
die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be-
zeichnung « Schweizer Gruss») und eine Marke dieses Wort-
lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu
beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red
Favorit» aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be-
standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass
zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese
Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht
in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga-
ben insbesondere über die geographische Herkunft der
markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass-
stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76
I 171).
4. -
Dass die streitige Marke in Deutschland und
Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in
BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU
beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter
dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 24. Oktober 1953
i. S. Vereinigte Leiehtmetallwerke GmbH
gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr.
die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte.
W~ederherste~lung ka;nn. nicht verlangt werden für PatentB, die
m der ZWIschenzeIt mfolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst-
dauer erloschen sind.
BrevetJS d'·invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952
concernant le retablissement de droits de propriete industrielle.
On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention
qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de
Registersachen. N0 47.
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l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la
101.
Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la
Germania circa il ripristinamento dei diritti di proprieta indu-
striale.
Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione
estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza della durata
.massima di protezione prevista dalla legge.
A. -
Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW)
in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange-
meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht-
bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945
erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten
Datum.
Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt
für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft
gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be-
gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art. 2 Abs. 1
Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu-
blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder
in Kraft gesetzt werden
« die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz-
rechte deutscher Staatsangehöriger, die !lich dem 16. Februar
1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst-
dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind.))
B. -
Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953
das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April
1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer
erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen
sei.
a. -
Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom
7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945
bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen.
Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.
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AS 79 I -
1953
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Verwaltungs- lmd Disziplinarrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem Wortsinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Ab-
kommens erscheint die Wiederinkraftsetzung eines Pa-
tentes für die Vergangenheit keineswegs von vorneherein
als ausgeschlossen. Aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens,
wonach bei Gutheissung des Antrags der Zustand wieder
hergestellt wird, welcher bei rechtzeitiger Handlung ein-
getreten wäre, ergibt sich, dass die Inkraftsetzung jeden-
falls auch für die Vergangenheit wirksam sein soll. Dass
eine solche nur für die Vergangenheit nicht gemeint sein
könne, muss demnach aus ausseI'halb des Wortlauts lie-
genden Anhaltspunkten abgeleitet werden können.
Das ist in der Tat der Fall. So ist in erster Linie auf
Art. 6 des Abkommens hinzuweisen, wonach die Wirkun-
gen des wieder in Kraft gesetzten Patentes nicht eintreten
gegenüber Dritten, die es nach dem Erlöschen in der Zeit
zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 19. Juli 1952
in der Schweiz benützt haben; lediglich bei Weiterbe-
nützung desselben haben solche Dritte gemäss Art. 8 des
Abkommens vom Tage der Wiederinkraftsetzung an dem
Patentinhaber eine Entschädigung zu entrichten. Ange-
sichts dieser Regelung ist nicht ersichtlich, welches Inte-
resse an einer Inkraftsetzung ausschliesslich für die Ver-
gangenheit bestehen könnte. Art. 6 macht die Rechte der
Mitbenutzung während der Zeit, da das Patent erloschen
war, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht
vom Erfordernis des guten Glaubens abhängig. Hievon
wurde, "rie das Amt in seiner Vernehmlassung unter Hin-
weis auf die Denkschrift der Deutschen Bundesregierung
zum Abkommen (Beilage 5 zur Vernehmlassung) ausführt,
bewusst und absichtlich abgesehen, um der Tatsache Rech-
nung zu tragen, dass deutsche Schutzrechte in der Schweiz
schon vor ihrem Erlöschen in Benutzung genommen wor-
den waren, weil man zunächst davon ausging, dass sie
gemäss dem Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946
liquidiert würden.
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Registersachen. N0 47.
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Für den Lizenznehmer ist keine von Art. 6 und 8 des
Abkommens abweichende Regelung vorgesehen, und eine
solche versteht sich auch, entgegen der Absicht der Be-
schwerdeführerin, nicht von selbst; denn auch für den
Lizenznehmer war das Patent erloschen. Zu Unrecht
glaubt die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten
ableiten zu können aus den Bemerkungen der Botschaft
des Bundesrates zum Abkommen, S. 6 Ziff. 3, « Lizenzen ».
Die dortigen Ausführungen betreffen lediglich die Frage
des Inkrafttretens früher abgeschlossener Lizenzverträge
im Anschluss an die Wiederherstellung des Patentes für
die Zukunft; mit dem Schicksal des Lizenzvertrages
während der Zeit, da das Patent vorübergehend erloschen
war, befassen sie sich dagegen nicht. Es wäre auch gar
nicht einzusehen, wieso der Lizenznehmer für die Vergan-
genheit Lizenzgebühren schulden sollte, wo neben ihm
jedermann in der Benützung der Erfindung frei war und
für diese vergangene Zeit nach Art. 6 und 8 des Abkom-
mens auch bei 'Wiederherstellung des Patents keine Ent-
schädigung schuldet.
Wenn sowohl die bundesrätliche Botschaft als auch die
deutsche Denkschrift zu Art. 1 des Abkommens bemerken,
dass Schutzrechte, deren gesetzliche Höchstdauer abge-
laufen ist, von der Wiederherstellung ausgeschlossen seien,
so bestätigen sie also nur eine Folgerung, die angesichts
der getroffenen Ordnung allein sinnvoll ist. Dieser überein-
stimmenden Bestätigung der beiderseitigen vertragschlies-
senden Behörden kommt übrigens bei einem Staatsvertrag
naturgemäss für die Auslegung schon an und für sich
grösseres Gewicht zu, als etwa Ansichtsäusserungen in
Botschaften an die gesetzgebende Behörde zu einer von
ihr erst noch endgültig zu gestaltenden Gesetzesvorlage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.