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79_I_256

BGE 79 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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256 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be- zeichnung « Schweizer Gruss») und eine Marke dieses Wort- lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red Favorit» aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be- standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga- ben insbesondere über die geographische Herkunft der markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass- stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76 I 171).

4. - Dass die streitige Marke in Deutschland und Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 24. Oktober 1953

i. S. Vereinigte Leiehtmetallwerke GmbH gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr. die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte. W~ederherste~lung ka;nn. nicht verlangt werden für PatentB, die m der ZWIschenzeIt mfolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst- dauer erloschen sind. BrevetJS d'·invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952 concernant le retablissement de droits de propriete industrielle. On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de Registersachen. N0 47. 257 l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la 101. Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la Germania circa il ripristinamento dei diritti di proprieta indu- striale. Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza della durata .massima di protezione prevista dalla legge. A. - Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW) in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange- meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht- bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945 erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten Datum. Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be- gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu- blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder in Kraft gesetzt werden « die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz- rechte deutscher Staatsangehöriger, die !lich dem 16. Februar 1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst- dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind. )) B. - Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953 das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April

1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen sei.

a. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom

7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945 bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen. Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde. 17 AS 79 I - 1953 258 Verwaltungs- lmd Disziplinarrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach dem Wortsinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Ab- kommens erscheint die Wiederinkraftsetzung eines Pa- tentes für die Vergangenheit keineswegs von vorneherein als ausgeschlossen. Aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens, wonach bei Gutheissung des Antrags der Zustand wieder hergestellt wird, welcher bei rechtzeitiger Handlung ein- getreten wäre, ergibt sich, dass die Inkraftsetzung jeden- falls auch für die Vergangenheit wirksam sein soll. Dass eine solche nur für die Vergangenheit nicht gemeint sein könne, muss demnach aus ausseI'halb des Wortlauts lie- genden Anhaltspunkten abgeleitet werden können. Das ist in der Tat der Fall. So ist in erster Linie auf Art. 6 des Abkommens hinzuweisen, wonach die Wirkun- gen des wieder in Kraft gesetzten Patentes nicht eintreten gegenüber Dritten, die es nach dem Erlöschen in der Zeit zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 19. Juli 1952 in der Schweiz benützt haben; lediglich bei Weiterbe- nützung desselben haben solche Dritte gemäss Art. 8 des Abkommens vom Tage der Wiederinkraftsetzung an dem Patentinhaber eine Entschädigung zu entrichten. Ange- sichts dieser Regelung ist nicht ersichtlich, welches Inte- resse an einer Inkraftsetzung ausschliesslich für die Ver- gangenheit bestehen könnte. Art. 6 macht die Rechte der Mitbenutzung während der Zeit, da das Patent erloschen war, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht vom Erfordernis des guten Glaubens abhängig. Hievon wurde, "rie das Amt in seiner Vernehmlassung unter Hin- weis auf die Denkschrift der Deutschen Bundesregierung zum Abkommen (Beilage 5 zur Vernehmlassung) ausführt, bewusst und absichtlich abgesehen, um der Tatsache Rech- nung zu tragen, dass deutsche Schutzrechte in der Schweiz schon vor ihrem Erlöschen in Benutzung genommen wor- den waren, weil man zunächst davon ausging, dass sie gemäss dem Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946 liquidiert würden. t I I ? Registersachen. N0 47. 259 Für den Lizenznehmer ist keine von Art. 6 und 8 des Abkommens abweichende Regelung vorgesehen, und eine solche versteht sich auch, entgegen der Absicht der Be- schwerdeführerin, nicht von selbst; denn auch für den Lizenznehmer war das Patent erloschen. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können aus den Bemerkungen der Botschaft des Bundesrates zum Abkommen, S. 6 Ziff. 3, « Lizenzen ». Die dortigen Ausführungen betreffen lediglich die Frage des Inkrafttretens früher abgeschlossener Lizenzverträge im Anschluss an die Wiederherstellung des Patentes für die Zukunft; mit dem Schicksal des Lizenzvertrages während der Zeit, da das Patent vorübergehend erloschen war, befassen sie sich dagegen nicht. Es wäre auch gar nicht einzusehen, wieso der Lizenznehmer für die Vergan- genheit Lizenzgebühren schulden sollte, wo neben ihm jedermann in der Benützung der Erfindung frei war und für diese vergangene Zeit nach Art. 6 und 8 des Abkom- mens auch bei 'Wiederherstellung des Patents keine Ent- schädigung schuldet. Wenn sowohl die bundesrätliche Botschaft als auch die deutsche Denkschrift zu Art. 1 des Abkommens bemerken, dass Schutzrechte, deren gesetzliche Höchstdauer abge- laufen ist, von der Wiederherstellung ausgeschlossen seien, so bestätigen sie also nur eine Folgerung, die angesichts der getroffenen Ordnung allein sinnvoll ist. Dieser überein- stimmenden Bestätigung der beiderseitigen vertragschlies- senden Behörden kommt übrigens bei einem Staatsvertrag naturgemäss für die Auslegung schon an und für sich grösseres Gewicht zu, als etwa Ansichtsäusserungen in Botschaften an die gesetzgebende Behörde zu einer von ihr erst noch endgültig zu gestaltenden Gesetzesvorlage. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.