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79_I_256

BGE 79 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch

nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch

die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be-

zeichnung « Schweizer Gruss») und eine Marke dieses Wort-

lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu

beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red

Favorit» aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be-

standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass

zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese

Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht

in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga-

ben insbesondere über die geographische Herkunft der

markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass-

stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76

I 171).

4. -

Dass die streitige Marke in Deutschland und

Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in

BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU

beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter

dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 24. Oktober 1953

i. S. Vereinigte Leiehtmetallwerke GmbH

gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr.

die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte.

W~ederherste~lung ka;nn. nicht verlangt werden für PatentB, die

m der ZWIschenzeIt mfolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst-

dauer erloschen sind.

BrevetJS d'·invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952

concernant le retablissement de droits de propriete industrielle.

On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention

qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de

Registersachen. N0 47.

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l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la

101.

Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la

Germania circa il ripristinamento dei diritti di proprieta indu-

striale.

Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione

estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza della durata

.massima di protezione prevista dalla legge.

A. -

Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW)

in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange-

meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht-

bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945

erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten

Datum.

Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt

für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft

gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be-

gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art. 2 Abs. 1

Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu-

blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher

Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder

in Kraft gesetzt werden

« die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz-

rechte deutscher Staatsangehöriger, die !lich dem 16. Februar

1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst-

dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind.))

B. -

Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953

das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April

1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer

erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen

sei.

a. -

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be-

schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom

7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945

bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen.

Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.

17

AS 79 I -

1953

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Verwaltungs- lmd Disziplinarrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach dem Wortsinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Ab-

kommens erscheint die Wiederinkraftsetzung eines Pa-

tentes für die Vergangenheit keineswegs von vorneherein

als ausgeschlossen. Aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens,

wonach bei Gutheissung des Antrags der Zustand wieder

hergestellt wird, welcher bei rechtzeitiger Handlung ein-

getreten wäre, ergibt sich, dass die Inkraftsetzung jeden-

falls auch für die Vergangenheit wirksam sein soll. Dass

eine solche nur für die Vergangenheit nicht gemeint sein

könne, muss demnach aus ausseI'halb des Wortlauts lie-

genden Anhaltspunkten abgeleitet werden können.

Das ist in der Tat der Fall. So ist in erster Linie auf

Art. 6 des Abkommens hinzuweisen, wonach die Wirkun-

gen des wieder in Kraft gesetzten Patentes nicht eintreten

gegenüber Dritten, die es nach dem Erlöschen in der Zeit

zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 19. Juli 1952

in der Schweiz benützt haben; lediglich bei Weiterbe-

nützung desselben haben solche Dritte gemäss Art. 8 des

Abkommens vom Tage der Wiederinkraftsetzung an dem

Patentinhaber eine Entschädigung zu entrichten. Ange-

sichts dieser Regelung ist nicht ersichtlich, welches Inte-

resse an einer Inkraftsetzung ausschliesslich für die Ver-

gangenheit bestehen könnte. Art. 6 macht die Rechte der

Mitbenutzung während der Zeit, da das Patent erloschen

war, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht

vom Erfordernis des guten Glaubens abhängig. Hievon

wurde, "rie das Amt in seiner Vernehmlassung unter Hin-

weis auf die Denkschrift der Deutschen Bundesregierung

zum Abkommen (Beilage 5 zur Vernehmlassung) ausführt,

bewusst und absichtlich abgesehen, um der Tatsache Rech-

nung zu tragen, dass deutsche Schutzrechte in der Schweiz

schon vor ihrem Erlöschen in Benutzung genommen wor-

den waren, weil man zunächst davon ausging, dass sie

gemäss dem Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946

liquidiert würden.

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?

Registersachen. N0 47.

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Für den Lizenznehmer ist keine von Art. 6 und 8 des

Abkommens abweichende Regelung vorgesehen, und eine

solche versteht sich auch, entgegen der Absicht der Be-

schwerdeführerin, nicht von selbst; denn auch für den

Lizenznehmer war das Patent erloschen. Zu Unrecht

glaubt die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten

ableiten zu können aus den Bemerkungen der Botschaft

des Bundesrates zum Abkommen, S. 6 Ziff. 3, « Lizenzen ».

Die dortigen Ausführungen betreffen lediglich die Frage

des Inkrafttretens früher abgeschlossener Lizenzverträge

im Anschluss an die Wiederherstellung des Patentes für

die Zukunft; mit dem Schicksal des Lizenzvertrages

während der Zeit, da das Patent vorübergehend erloschen

war, befassen sie sich dagegen nicht. Es wäre auch gar

nicht einzusehen, wieso der Lizenznehmer für die Vergan-

genheit Lizenzgebühren schulden sollte, wo neben ihm

jedermann in der Benützung der Erfindung frei war und

für diese vergangene Zeit nach Art. 6 und 8 des Abkom-

mens auch bei 'Wiederherstellung des Patents keine Ent-

schädigung schuldet.

Wenn sowohl die bundesrätliche Botschaft als auch die

deutsche Denkschrift zu Art. 1 des Abkommens bemerken,

dass Schutzrechte, deren gesetzliche Höchstdauer abge-

laufen ist, von der Wiederherstellung ausgeschlossen seien,

so bestätigen sie also nur eine Folgerung, die angesichts

der getroffenen Ordnung allein sinnvoll ist. Dieser überein-

stimmenden Bestätigung der beiderseitigen vertragschlies-

senden Behörden kommt übrigens bei einem Staatsvertrag

naturgemäss für die Auslegung schon an und für sich

grösseres Gewicht zu, als etwa Ansichtsäusserungen in

Botschaften an die gesetzgebende Behörde zu einer von

ihr erst noch endgültig zu gestaltenden Gesetzesvorlage.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.