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79_I_252

BGE 79 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1953-10-13 · Deutsch CH
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252

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

IL REGISTERSACHEN

REGISTRES

46. Urteil der I. ZiviJabteiluug vom 13. Oktober 1953

i. S. Tantau gegen Eidg. i\mt für geistiges Eigentum.

1llarkenrecht. Schut4unjähigkeit einer ?:nternationalen L"'flarke in der

Schweiz wegen Täuschungsgefahr in Bezug auf das Ursprungs-

land der ·Ware. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 lit. B

Ziff. 3; Madrider Abkommen Art. 5; M8ehG Art. 14 Abs. 1

Ziff. 2.

.1l1a.rque8 d!3 /abrique .. Re/u8, de p,rotection en Suis8e d'une marque

~r;te~rt?twnale en r~lson ~ uI!- nsque de eonfusion quant au pays

d ongme. ConventlOn d Umon de Paris, art. 6 lettre B eh. 3;

Arrangement de Madrid, art. 5; LMF, art. 14 al. 1 eh. 2.

Marche di jabb1'ica. Rifiuto di protezione in I8vizzera d'una marca

internazionale a motivo d'u.."fJ. risehio di eonfusione relativamente

al paese. d'origine. Conv~nzione d'Unione di Parigi, art. 6,

l~tt. B, mfra 3; Aeeordo dl Madrid, art. 5; LMF, art. 14, ep. 1,

cifra 2.

A. -

Der in Uetersen (Holstein, Deutschland) ansässige

Gärtner und Rosenzüchter Tantau liess gestützt auf das

Madrider Abkommen von 1891/1934 betr. die internatio-

nale Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken am

5. Mai 1952 im internationalen Markenregister die für

Rosen bestimmte Wortmarke « Schweizer Gruss syn. Red

Favorit)) eintragen.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wies am

29. April 1953 unter Hinweis auf Art. 6 lit. B Ziff. 3 der

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-

lichen Eigentums (PVU) von 1883/1934, sowie Art. 14

Abs. I Ziff. 2 MSchG die Marke für die Schweiz zurück

weil sie geeignet sei, das Publikum in den Glauben zu ver~

setzen, die damit bezeichneten Rosen stammen aus der

Schweiz, während sie in Wirklichkeit aus Deutschland

kämen.

B. -

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be-

schwerde verlangt der Beschwerdeführer, es sei der ange-

J

(/

Registersachen. N° 46.

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fochtene Entscheid aufzuheben und der Marke in der

Schweiz der Schutz zu gewähren.

Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 6lit. B PVU, auf den Art. 5 des Madrider

Abkommens Bezug nimmt, darf ein Verbandsland u.a.

zurückweisen « 3) Marken, welche gegen die guten Sitten

oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich

solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. »

Die von der PVU vorgesehene Regelung deckt sich also

mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG, die eine täuschende Marke

von jeher als gegen die guten Sitten verstossend betrachtet

hat (BGE 77 I 79 und dort erwähnte Entscheide). Es ist

somit zu prüfen, ob die streitige Marke geeignet ist, beim

Durchschnittskäufer in der Schweiz nach irgendwelcher

Richtung hin irrtümliche Vorstellungen hervorzurufen.

2. -

Die in der Marke enthaltenen Worte « Schweizer

Gruss », die soviel besagen wie « Gruss aus der Schweiz»,

weisen nach durchschnittlichem Sprachempfinden auf

etwas hin, das aus der Schweiz, aus einem Geschäft in der

Schweiz kommt. Es dürfte sich mit ihnen also nach der

Lebenserfahrung die Vorstellung verknüpfen, man habe

es bei den damit bezeichneten Rosen mit solchen oder einer

Art von solchen zu tun, die aus der Schweiz stammen, sei

es, dass sie erstmals dort gezüchtet wurden, sei es, dass sie

nach erfolgter Verbreitung vom Ausland her in der Schweiz

in beträchtlichem Mass gepflanzt werden. Nun ist die so

bezeichnete Rosenart aber tatsächlich im Ausland, in

Norddeutschland gezüchtet worden, und dass sie in der

Schweiz irgendwie verbreitet sei, insbesondere bei schwei-

zerischen Rosenzüchtern tatsächlich und allgemein bezogen

werden könne, behauptet der Beschwerdeführer selber

nicht. Das Amt hat deshalb die streitige Marke mit Recht

als irreführend erachtet.

3. -

Die Beschwerde macht allerdings geltend, auf dem

254

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Gebiet der Rosenzüchtung beständen besondere Verhält-

nisse. Es sei in allen Ländern allgemein üblich, zur Be-

nennung von Rosensorten Bezeichnungen zu wählen, wel-

che auf Länder, Gegenden, Staaten oder auf bekannte Per-

sönlichkeiten hinweisen, wie sich aus einer der Beschwerde

beigelegten Liste ergebe. Solche Rosen könnten nicht nur

in den Ländern bezogen werden, auf welche die Namen

hindeuten, sondern auch in andern Ländern. Diese Ver-

hältnisse brächten es mit sich, dass das Publikum niemals

der Auffassung sei, Rosen mit den Namen « La France »,

« Ville de Brest)}, « Ville de Saverne » kämen aus Frankreich

und könnten nur von dort bezogen werden, oder dass

« Quebec », « Alaska», « Stern von Prag I), « Weisser Gruss

aus Aachen I), « Gloria di Roma» von den betreffenden

Orten stammten; am deutlichsten zeige dies die Bezeich-

nung « Pöle Nord)}. Die Verwendung solcher Bezeichnungen

sei derart üblich geworden, dass das Publikum sie als

Sortenbezeichnungen und· nicht als Hinweis auf die Her-

kunft betrachte; es seien Phantasienamen, die vom

Publikum auch als solche gewertet würden. Die vom Amt

behauptete Täuschungsgefahr bestehe daher nicht.

Soweit es sich um die Bezeichnung von Rosenarten mit

Personennamen handelt «(Queen Mary», « General Gui-

san }»

oder gar um entsprechende Marken «(HeUme de

Roumanie ») braucht der Frage hier nicht nachgegangen

zu werden. Für diese anerkennt auch das Amt in seiner

Vernehmlassung, dass das Publikum nicht auf den Ge-

danken komme, die so bezeichneten Erzeugnisse stammten

aus dem Land, in welchem diese Personen gelebt haben

oder leben. Eine Irreführung ist hier also ausgeschlossen.

Von den in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen

Bezeichnungen geographischer Art oder mit geographi-

schem Anklang sind nur drei als internationale Marken

eingetragen worden, nämlich die Marken « Super Congo »,

« Cannes-Festival» und « Monte Carlo ». Von diesen wurde

die Marke « Super Congo » vom Amt wohl mit Recht als

nicht

irreführende

Phantasiebezeichnung

zugelassen,

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Registersachen. N0 46.

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« Monte Carlo » dagegen mangels Unterscheidungskraft ab-

gelehnt; « Cannes-Festival» endlich wurde zugelassen,

weil das Zeichen für einen französischen Rosenzüchter ein-

getragen und daher nicht als täuschend betrachtet wurde.

Aus dieser Praxis des Amtes kann somit der Beschwerde-

führer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Hinsichtlich der übrigen geographischen Bezeichnungen

für Rosennamen gibt das Amt zu, dass die Rosenzüchter

-

wie auch eine Umfrage bei den Fachverbänden ergeben

hat -

die Gepflogenheit haben, derartige Bezeichnungen

für Rosenarten zu verwenden, ohne sie jedoch als Marken

für ein bestimmtes Unternehmen zu beanspruchen. Sofern

aber diese Namen in der Regel eine Art, eine Sorte von

Rosen bezeichnen, und sofern es gemäss der Behauptung

des Beschwerdeführers die Meinung hat, dass diese Gat-

tungen auch in andern Ländern gepflanzt werden sollen,

so müsste man sich mit dem Amt fragen, ob es sich dann

nicht um Gattungsbezeichnungen ohne kennzeichnenden

Charakter (Gemeingut) handle, denen aus diesem Grunde

in der Schweiz der Rechtsschutz versagt werden müsse

(PVU Art. 6 lit. B Ziff. 2, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2).

Nun haben aber die vom Amt befragten Fachverbände

weiter erklärt, dass die Rosenzüchter in der Regel und mit

Vorliebe für eine neue Rosenart Bezeichnungen wählen,

die auf das Land hinweisen sollen, in welchem diese Rosen-

art geschaffen und gezüchtet wurde, und dass nur ganz

selten ein Name gewählt wird, der auf das Land hinweisen

soll, in welchem man den Absatz dieser Sorte besonders

anstrebt. Verhält sich das aber so, dann ist die Marke

« Schweizer GruSS» eben doch täuschend; denn die frag-

liche Rosenart ist in Norddeutschland « erfunden », d.h.

gezüchtet worden, und von dort aus wird sie einstweilen

als Pflanze und als Blume vertrieben werden.

Möglich ist, dass bei einzelnen älteren Bezeichnungen,

wie « Etoile de Hollande» und « Gloria di Roma)} nicht

mehr die Vorstellung besteht, es handle sich dabei um

ursprünglich holländische oder italienische Rosen. Im

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch

nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch

die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be-

zeichnung « Schweizer Gruss » und eine Marke dieses Wort-

lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu

beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red

Favorit)l aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be-

standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass

zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese

Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht

in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga-

ben insbesondere über die geographische Herkunft der

markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass-

stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76

I 171).

4. -

Dass die streitige Marke in Deutschland und

Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in

BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU

beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter

dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1953

i. S. Vereinigte Leiebtmetallwerke GmbH

gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr.

die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte.

\Viederherstellung kann nicht verlangt werden für Patente, die

in der Zwischenzeit infolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst-

dauer erloschen sind.

Brevet8 d'invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952

concernant le retablissement de droits de propriete industrielle.

On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention

qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de

I

1

1

!

Registersachen. N0 47.

257

l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la

101.

Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la

Ge~ania circa il ripristinamento dei diritti di propriet.a indu-

strmle.

Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione

estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza deHa durata

.massima di protezione prevista dalla legge.

A. -

Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW)

in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange-

meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht-

bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945

erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten

Datum.

Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt

für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft

gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be-

gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art . .2 Abs. 1

Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu-

blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher

Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder

in Kraft gesetzt werden

« die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz-

rechte deutscher Staatsangehöriger, die nach dem 16. Februar

1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst-

dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind.))

B. -

Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953

das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April

1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer

erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen

sei.

O. -

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be-

schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom

7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945

bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen.

Das Amt beantragt Abweisnng der Beschwerde.

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llS 79 I -- 1953