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252 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. IL REGISTERSACHEN REGISTRES
46. Urteil der I. ZiviJabteiluug vom 13. Oktober 1953
i. S. Tantau gegen Eidg. i\mt für geistiges Eigentum. 1llarkenrecht. Schut4unjähigkeit einer ?:nternationalen L"'flarke in der Schweiz wegen Täuschungsgefahr in Bezug auf das Ursprungs- land der ·Ware. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 lit. B Ziff. 3; Madrider Abkommen Art. 5; M8ehG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2. .1l1a.rque8 d!3 /abrique .. Re/u8, de p,rotection en Suis8e d'une marque ~r;te~rt?twnale en r~lson ~ uI!- nsque de eonfusion quant au pays d ongme. ConventlOn d Umon de Paris, art. 6 lettre B eh. 3 ; Arrangement de Madrid, art. 5; LMF, art. 14 al. 1 eh. 2. Marche di jabb1'ica. Rifiuto di protezione in I8vizzera d'una marca internazionale a motivo d'u.."fJ. risehio di eonfusione relativamente al paese. d'origine. Conv~nzione d'Unione di Parigi, art. 6, l~tt. B, mfra 3 ; Aeeordo dl Madrid, art. 5 ; LMF, art. 14, ep. 1, cifra 2. A. - Der in Uetersen (Holstein, Deutschland) ansässige Gärtner und Rosenzüchter Tantau liess gestützt auf das Madrider Abkommen von 1891/1934 betr. die internatio- nale Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken am
5. Mai 1952 im internationalen Markenregister die für Rosen bestimmte Wortmarke « Schweizer Gruss syn. Red Favorit)) eintragen. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wies am
29. April 1953 unter Hinweis auf Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (PVU) von 1883/1934, sowie Art. 14 Abs. I Ziff. 2 MSchG die Marke für die Schweiz zurück weil sie geeignet sei, das Publikum in den Glauben zu ver~ setzen, die damit bezeichneten Rosen stammen aus der Schweiz, während sie in Wirklichkeit aus Deutschland kämen. B. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde verlangt der Beschwerdeführer, es sei der ange- J (/ • Registersachen. N° 46. 253 fochtene Entscheid aufzuheben und der Marke in der Schweiz der Schutz zu gewähren. Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 6lit. B PVU, auf den Art. 5 des Madrider Abkommens Bezug nimmt, darf ein Verbandsland u.a. zurückweisen « 3) Marken, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. » Die von der PVU vorgesehene Regelung deckt sich also mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG, die eine täuschende Marke von jeher als gegen die guten Sitten verstossend betrachtet hat (BGE 77 I 79 und dort erwähnte Entscheide). Es ist somit zu prüfen, ob die streitige Marke geeignet ist, beim Durchschnittskäufer in der Schweiz nach irgendwelcher Richtung hin irrtümliche Vorstellungen hervorzurufen.
2. - Die in der Marke enthaltenen Worte « Schweizer Gruss », die soviel besagen wie « Gruss aus der Schweiz», weisen nach durchschnittlichem Sprachempfinden auf etwas hin, das aus der Schweiz, aus einem Geschäft in der Schweiz kommt. Es dürfte sich mit ihnen also nach der Lebenserfahrung die Vorstellung verknüpfen, man habe es bei den damit bezeichneten Rosen mit solchen oder einer Art von solchen zu tun, die aus der Schweiz stammen, sei es, dass sie erstmals dort gezüchtet wurden, sei es, dass sie nach erfolgter Verbreitung vom Ausland her in der Schweiz in beträchtlichem Mass gepflanzt werden. Nun ist die so bezeichnete Rosenart aber tatsächlich im Ausland, in Norddeutschland gezüchtet worden, und dass sie in der Schweiz irgendwie verbreitet sei, insbesondere bei schwei- zerischen Rosenzüchtern tatsächlich und allgemein bezogen werden könne, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Das Amt hat deshalb die streitige Marke mit Recht als irreführend erachtet.
3. - Die Beschwerde macht allerdings geltend, auf dem 254 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Gebiet der Rosenzüchtung beständen besondere Verhält- nisse. Es sei in allen Ländern allgemein üblich, zur Be- nennung von Rosensorten Bezeichnungen zu wählen, wel- che auf Länder, Gegenden, Staaten oder auf bekannte Per- sönlichkeiten hinweisen, wie sich aus einer der Beschwerde beigelegten Liste ergebe. Solche Rosen könnten nicht nur in den Ländern bezogen werden, auf welche die Namen hindeuten, sondern auch in andern Ländern. Diese Ver- hältnisse brächten es mit sich, dass das Publikum niemals der Auffassung sei, Rosen mit den Namen « La France », « Ville de Brest )}, « Ville de Saverne » kämen aus Frankreich und könnten nur von dort bezogen werden, oder dass « Quebec », « Alaska», « Stern von Prag I), « Weisser Gruss aus Aachen I), « Gloria di Roma» von den betreffenden Orten stammten; am deutlichsten zeige dies die Bezeich- nung « Pöle Nord )}. Die Verwendung solcher Bezeichnungen sei derart üblich geworden, dass das Publikum sie als Sortenbezeichnungen und· nicht als Hinweis auf die Her- kunft betrachte; es seien Phantasienamen, die vom Publikum auch als solche gewertet würden. Die vom Amt behauptete Täuschungsgefahr bestehe daher nicht. Soweit es sich um die Bezeichnung von Rosenarten mit Personennamen handelt «( Queen Mary», « General Gui- san }» oder gar um entsprechende Marken «( HeUme de Roumanie ») braucht der Frage hier nicht nachgegangen zu werden. Für diese anerkennt auch das Amt in seiner Vernehmlassung, dass das Publikum nicht auf den Ge- danken komme, die so bezeichneten Erzeugnisse stammten aus dem Land, in welchem diese Personen gelebt haben oder leben. Eine Irreführung ist hier also ausgeschlossen. Von den in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen Bezeichnungen geographischer Art oder mit geographi- schem Anklang sind nur drei als internationale Marken eingetragen worden, nämlich die Marken « Super Congo », « Cannes-Festival» und « Monte Carlo ». Von diesen wurde die Marke « Super Congo » vom Amt wohl mit Recht als nicht irreführende Phantasiebezeichnung zugelassen, J (j I I y I ! Registersachen. N0 46. 255 « Monte Carlo » dagegen mangels Unterscheidungskraft ab- gelehnt; « Cannes-Festival» endlich wurde zugelassen, weil das Zeichen für einen französischen Rosenzüchter ein- getragen und daher nicht als täuschend betrachtet wurde. Aus dieser Praxis des Amtes kann somit der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der übrigen geographischen Bezeichnungen für Rosennamen gibt das Amt zu, dass die Rosenzüchter - wie auch eine Umfrage bei den Fachverbänden ergeben hat - die Gepflogenheit haben, derartige Bezeichnungen für Rosenarten zu verwenden, ohne sie jedoch als Marken für ein bestimmtes Unternehmen zu beanspruchen. Sofern aber diese Namen in der Regel eine Art, eine Sorte von Rosen bezeichnen, und sofern es gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers die Meinung hat, dass diese Gat- tungen auch in andern Ländern gepflanzt werden sollen, so müsste man sich mit dem Amt fragen, ob es sich dann nicht um Gattungsbezeichnungen ohne kennzeichnenden Charakter (Gemeingut) handle, denen aus diesem Grunde in der Schweiz der Rechtsschutz versagt werden müsse (PVU Art. 6 lit. B Ziff. 2, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2). Nun haben aber die vom Amt befragten Fachverbände weiter erklärt, dass die Rosenzüchter in der Regel und mit Vorliebe für eine neue Rosenart Bezeichnungen wählen, die auf das Land hinweisen sollen, in welchem diese Rosen- art geschaffen und gezüchtet wurde, und dass nur ganz selten ein Name gewählt wird, der auf das Land hinweisen soll, in welchem man den Absatz dieser Sorte besonders anstrebt. Verhält sich das aber so, dann ist die Marke « Schweizer GruSS» eben doch täuschend; denn die frag- liche Rosenart ist in Norddeutschland « erfunden », d.h. gezüchtet worden, und von dort aus wird sie einstweilen als Pflanze und als Blume vertrieben werden. Möglich ist, dass bei einzelnen älteren Bezeichnungen, wie « Etoile de Hollande» und « Gloria di Roma)} nicht mehr die Vorstellung besteht, es handle sich dabei um ursprünglich holländische oder italienische Rosen. Im 256 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be- zeichnung « Schweizer Gruss » und eine Marke dieses Wort- lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red Favorit)l aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be- standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga- ben insbesondere über die geographische Herkunft der markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass- stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76 I 171).
4. - Dass die streitige Marke in Deutschland und Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1953
i. S. Vereinigte Leiebtmetallwerke GmbH gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr. die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte. \Viederherstellung kann nicht verlangt werden für Patente, die in der Zwischenzeit infolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst- dauer erloschen sind. Brevet8 d'invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952 concernant le retablissement de droits de propriete industrielle. On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de I 1 1 ! Registersachen. N0 47. 257 l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la 101. Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la Ge~ania circa il ripristinamento dei diritti di propriet.a indu- strmle. Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza deHa durata .massima di protezione prevista dalla legge. A. - Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW) in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange- meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht- bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945 erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten Datum. Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be- gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art . .2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu- blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder in Kraft gesetzt werden « die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz- rechte deutscher Staatsangehöriger, die nach dem 16. Februar 1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst- dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind. )) B. - Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953 das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April
1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen sei. O. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom
7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945 bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen. Das Amt beantragt Abweisnng der Beschwerde. 17 llS 79 I -- 1953