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79_I_248

BGE 79 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-13 · Deutsch CH
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248

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

45. Urteil vom 13. November 1953 i. S. Müggler gegen

Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.

Wehr8teuer: Verjährung.

ImpOt pour la dejen86 nationale: Prescription.

Impo8ta per la dije8a nazionale: Prescrizione.

A. -

Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 1947 seine

Steuererklärung für die IV. Periode der Wehrsteuer

(Steuerjahre 1947 und 1948) eingereicht und am 20. Oktober

1947 eine provisorische Steuerrechnung erhalten. Die damit

eingeforderte Steuer wurde bezahlt.

Am 30. Oktober 1952 schrieb ihm die Wehrsteuerver-

waltung des Kantons Zürich:

({ ... Bis heute war es dem für Ihre Einschätzung zuständigen

Steuerkommissär noch nicht möglich, die definitive Veranlagung

vorzunehmen. -

Zweck dieses Schreibens ist, Sie zur Unterbre-

chung der Bezugsverjährung im Sinne de8 Art. 128 des Wehr8teuer-

?eschl'11:.88eS. d~uf auf~erksam zu ~achen, dass wir Ihnen gegen-

uber fur dIe vIerte Penode noch weItere, heute noch nicht feststell-

bare S~uerforderungen geltend machen, die Ihnen jedoch erst

nach Vornahme der Veranlagung durch den Steuerkommissär

bekannt gegeben werden können.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 45.

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Wir bitten Sie, unsere heutige Zuschrift gemäss Art. 128 des

'Vehrsteuerbescblusses zur geH. Kenntnis zu nehmen, welche ?en

Lauf der Bezugsverjährungsfristen für die ganze nach endgültIger

Veranlagung geschuldete 'Vehrsteuer der vierten Periode 1947/48

unterbricht. »

Gegenüber der am 5. Januar 1953 erlassenen Veranla-

gungsverfügung erhob der Beschwerdeführer u.a. die Ein-

rede, die Steuer für das Jahr 1947 sei verjährt. Die Wehr-

steuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat die

Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 1953 abgewiesen

mit der Begründung, das Schreiben der Wehrsteuerver-

waltung vom 30. Oktober 1952 habe die Verjährung der

Wehrsteuerforderung für das Steuerjahr 1947 unterbro-

chen.

B. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und festzustellen, dass die Nachtragsforderung

für das Jahr 1947 verjährt sei. Zur Begründung wird im

wesentlichen vorgebracht, das erwähnte Schreiben könne

nicht als Einforderungshandlung im Sinne von Art. 128

WStB angesehen werden. Im Zeitpunkt der Zustellung der

Steuerrechnung sei die Forderung für 1947 verjährt ge-

wesen.

C. -

Die Wehrsteuer-Rekurskommission und die Wehr-

steuerverwaltung des Kantons Zürich sowie die eidgenös-

sische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. und

den angefochtenen Entscheid aufgehoben

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 128 WStB verjähren Wehrsteuerfor-

derungen in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt

mit der Fälligkeit. Er wird durch jede Einforderungshand-

lung unterbrochen; er ruht, solange der Steuerpflichtige

in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Nach dieser

Ordnung hat man es mit einer Bezugsverjährung zu tun

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

(vgl. 1. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer S. 266). Das Gesetz

stellt auf die Einforderung ab, was offenbar bedeutet, dass

der Bezug der Steuer innert der Verjährungsfrist einge-

leitet werden muss. Ist dies der Fall, so beginnt mit jeder

Einforderungshandlung der Lauf der Verjährung von

neuem.

Ob diese Ordnung die Bedeutung hat, dass nur eigent-

lich auf den Bezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsauf-

forderungen, Betreibungshandlungen, Sicherstellungsver-

fügungen und dergleichen) die Unterbrechung des Frist-

ablaufs bewirken (I. BLUMENSTEIN, a.a.O.), kann dahin-

gestellt bleiben. Es wäre an sich denkbar, dass dem Aus-

drucke « Einforderungshandlung » ein etwas weiterer Sinn

beigemessen, darunter noch andere auf Durchführung der

Besteuerung gerichtete Vorkehren der Steuerbehörden

verstanden werden könnten, vor. allem Massnahmen im

Veranlagungsverfahren, z.B. die Steuerfestsetzung selbst

(vgl. dazu auch BGE 73 I 133/4). Indessen wäre dies hier

ohne Bedeutung, weil der Brief, aus dem die Unterbrechung

der Verjährung abgeleitet wird, keine derartige Massnahme

ist. Mit ihm wird die Veranlagung nicht weitergeführt, son-

dern es wird lediglich eine später für einen unbestimmten

Zeitpunkt vorgesehene Durchführung des Veranlagungs-

verfahrens in Aussicht gestellt. Eine solche Erklärung ist

offensichtlich keine Einforderungshandlung, sondern höch-

stens das Zugeständnis, dass z.Z. -

nämlich bei Eintritt

der Verjährung -

die verfahrensmässigen Voraussetzungen

für die Einforderung der Steuer nicht erfüllt sind. Da das

Gesetz ausdrücklich eine Einforderungshandlung verlangt,

vermag ein solcher Brief die Unterbrechung der Verjährung

nicht zu bewirken. Anders ist es unter Umständen dort,

wo das Gesetz über Unterbrechung der Verjährung nichts

bestimmt und' die Ordnung dieses Problems durch die

Praxis selbst getroffen werden muss. Hier kann die Art

der Steuer u.U. dazu führen, den Weiterbestand eines Be-

steuerungsrechts schon dann anzunehmen, wenn es vor

Ablauf der Verjährungsfrist für einen konkreten Tatbe-

I

\

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 45.

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stand bestimmt in Anspruch genommen wird (BGE 73 I

133).

Die Steuerbehörden möchten dem Briefe vom 30. Okto-

ber 1952 eine ähnliche Wirkung beilegen, wie sie die Praxis

der provisorischen Veranlagung beigemessen hat. Sie wei-

sen darauf hin, dass die provisorische Veranlagung die

Unterbrechung der Verjährung für den Teil der Steuer

bewirkt, der sich möglicherweise aus einer später vorzu-

nehmenden Veranlagung ergeben wird und dessen späterer

Bezug vorbehalten bleibt (BGE 75 I 178, Erw. 4). In ent-

sprechender Weise stelle auch der Brief einen Vorbehalt

späterer Besteuerung auf, was einer Geltendmachung des

Steueranspruchs gleichkomme.

Indessen bewirkt die provisorische Veranlagung nach

Art. 128 WStB die Unterbrechung der Verjährung nur

deshalb, weil mit ihr die Bezahlung der Steuer verlangt oder

mindestens ermöglicht wird, was ihr den Charakter einer

Einforderungshandlung im Sinne des Gesetzes verleiht

(BGE 75 1178, Erw. 3). Dem Briefe, der lediglich eine spä-

tere Einforderung in Aussicht stellt, fehlt diese Eigen-

schaft, die -

nach der gesetzlichen Ordnung -

notwendig

ist, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.

2. -

Hier wurde dem Beschwerdeführer vor Eintritt der

Fälligkeit die provisorische Steuerberechtigung zugestellt.

Nachher ist während der ganzen Dauer der Verjährungs-

frist nichts mehr vorgekehrt worden, was als Einforderungs-

handlung angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer

hat sich daher der Veranlagung für 1947 gegenüber mit

Recht auf Verjährung berufen.