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79_I_225

BGE 79 I 225

Bundesgericht (BGE) ·I · 1953-10-21 · Français CH
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Sachverhalt

Veranlasst durch die ausserordentliche bauliche

Entwicklung des Quartiers Schwamendingen, beschloss der

Gemeinderat der Stadt Zürich am 9. März 1949 die Fest-

setzung und Abänderung verschiedener Baulinien in die-

sem Quartier. Unter anderem ist vorgesehen, gewisse

Strassen als Promenadestrassen auszubauen durch die

Angliederung rund 30 m breiter GrÜllzüge, die als künftige

öffentliche Anlagen in die zwischen den Baulinien liegenden

Strassenräume einbezogen werden. Solche GrÜllzüge sollen

insbesondere freigehalten werden längs der -

teils beste-

henden, teils projektierten -

Saatlenstrasse als Verbin-

dung zwischen dem Kern des Quartiers und den Spiel- und

Sportplätzen an der "Vallisellenstrasse im Nordwesten,

sowie längs der Herzogenmühlestrasse als Verbindung

zwischen dem Quartierzentrum und den Erholungsflächen

an der Glatt im Norden. Der -

auf einer gewissen Strecke

bereits bestehende -

GrÜllzug an der Saatlenstrasse soll

deren mittleres Teilstück auf der Südwestseite begleiten,

weshalb dort der bisherige Baulinienabstand von 20 bzw.

24 m nach dieser Seite um 30 m verbreitert werden soll;

weiter östlich soll nur eine Baumreihe angelegt und die

Baulinie auf der Nordostseite um 4 m zurückverlegt wer-

den. Der Grünzug an der Herzogenmühlestrasse ist auf

deren Westseite vorgesehen; der bestehende Baulinien-

abstand von 22 m soll nach dieser Seite um 33 bzw. 28 m

erweitert werden.

Die Maschinenfabrik Oerlikon A.G. ist Eigentümerin der

130 Aren umfassenden Liegenschaft Kat.-Nr. 2297 in dem

Dreieck zwischen der -

in diesem Teilstück erst geplanten

_ Saatlenstrasse, der Luegisland- und der Tulpenstrasse.

I

Eigentumsgarantie. N° 41.

227

Von diese.r Liegenschaft, die auf der Seite der Saatlen-

strasse schon durch die bisherige Baulinie angeschnitten

wird, ",ird durch deren Verlegung ein weiterer Streifen

von 30 m Breite und 125 m Länge der Bebauung entzogen;

das einzige auf ihr stehende Gebäude, ein 'Vohnhaus an

der Tulpenstrasse, wird durch die neue Baulinie ange-

schnitten.

Heinrich Meier ist Eigentümer der von ihm landwirt-

schaftlich genutzten Liegenschaft Kat.-Nr. 1547 im Halte

von 144 Aren in der von der Saatlen- und der Herzogen-

mühlestrasse gebildeten Ecke. Durch die Verlegung der

Baulinien kommen seine vier Gebäulichkeiten, die schon

von den bisherigen Baulinien angeschnitten werden, samt

40 Aren Umschwung gänzlich in die Bauverbotszone zu

liegen. Nördlich davon schliesst sich an der Herzogen-

mühlestrasse die langgestreckte, in der Mitte eingeschnürte,

157 Aren messende Liegenschaft Kat.-Nr. 898 an, welche

vom Eigentümer, Otto Schellenberg, ebenfalls landwirt-

schaftlich genutzt wird. Von diesem Grundstück, welches

bereits von der bisherigen Baulinie an der Herzogenmühle-

strasse angeschnitten wird, kommen durch die Zurück-

setzung dieser Linie 97 Aren mit den Gebäulichkeiten in

die Bauverbotszone zu liegen, und der Rest zerfällt in zwei

durch einen einspringenden Zipfel der Liegenschaft Meiers

getrennte Teile.

Auf Rekurs der genannten Grundeigentümer hin hob

der Bezirksrat Zürich den Beschluss des Gemeinderates

von Zürich vom 9. März 1949 in bezug auf die Saatlen-

und die Herzogenmühlestrasse auf.

Am 11. Dezember 1952 hiess der Regierungsrat des Kan-

tons Zürich einen Rekurs des Stadtrates von Zürich gut

und hob den Entscheid des Bezirksrates auf.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben

die Maschinenfabrik Oerlikon A.G., Heinrich Meier und

Otto Schellenberg staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit

dem Antrag, er sei wegen Verletzung der Eigentums-

garantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art. 4 BV) auf-

228

Staatsrecht.

zuheben. Es wird unter anderm geltend gemacht, für die

durch die angefochtene Verlegung der Baulinien herbei-

geführte weitere Beschränkung des Grundeigentums der

Beschwerdeführer fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

A U8 den Erwägungen:

2. -

Für den Kanton Zürich ist die gesetzliche Grund-

lage der Ziehung von Baulinien in § 9 Abs. 1 des kantonalen

Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen

vom 23. April 1893/16. Mai 1943 (BG) enthalten, welcher

lautet:

« Für die Bauten an bestehenden und zu erstellenden öffent-

lichen und privaten Strassen (Gassen), öffentlichen Plätzen und

Anlagen sind auf Grund des Bebauungsplanes nach Massgabe des

Bedürfnisses die Bau- und Niveaulinien zu bezeichnen.))

Das Bundesgericht kann die Auslegung dieser kantonalen

Gesetzesvorschrift, auch soweit sie das Eigentum aus

öffentlich-rechtlichen Gründen beschränkt, nur unter dem

Gesichtspunkte der Verletzung des Art. 4 BV überprüfen.

Insofern fallen die beiden von den Beschwerdeführern erho-

benen Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie und

der VVillkür zusammen.

Die Beschwerdeführer erblicken eine willkürliche An-

wendung des § 9 BG darin, dass in ihrem Falle die Baulinie

statt für die Bedürfnisse des Verkehrs für die Schaffung

von Grünzonen benützt und dadurch das bundesgericht-

liehe Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosenberger (BGE

77 I 222) umgangen werde. Dieses Urteil befasste sich mit

der Schaffung von Grünzonen durch die neue Bauordnung

der Stadt Zürich und den damit verbundenen Zonenplan

und stellte fest, dass es hiefür an einer gesetzlichen Grund-

lage fehle, soweit die Grünzone nicht « für öffentliche An-

lagen erforderliche Gebiete» im Sinne des § 8 b BG um-

fasse. Die geplanten Grünzüge an der Saatlen- und der

Herzogenmühlestrasse sind zwar ebenfalls im Zonenplan

der Stadt Zürich und im Gesamtplan Nr. 1 des Regierungs-

Eigentumsgarantie. N0 41.

229

rates der Grünzone zugewiesen worden; doch wurde diese

Zuteilung von den Beschwerdeführern nicht angefochten.

1!.~1' heutige Streit ~h~~h1z-.!g um --1!~ BauJig!~!l,.ß:~_r:~

Zi(:lhung eine andersartige Massnahme darstellt, auch :venn

sie. ~um T~ildi~" gl;{che-wi!kl!~iiti~n~~~die Z!lweiiilillg

zur-GrfulZone~-nä~lich dass das betroffene Gebiet nicht

ul>erbaut "werden--darl.--Diese-"M:assna1-;:;:ei~t--i~"§9BG

geordllet.Darin"·ist die Bezeichnung von Baulinien aus-

drücklich nicht nur für öffentliche und private Strassen,

sondern auch für öffentliche Plätze und Anlagen vorge-

sehen. VVie in BGE 77 I 222 ausgeführt wurde, versteht

das Baugesetz unter öffentlichen Anlagen, in Übereinstim-

mung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, als Park,

Spielplatz oder zu ähnlichen Zwecken ausgestaltete und

dem Publikum zur Verfügung gestellte Anlagen. Es ist

nicht bestritten, dass die geplanten Grünzüge an der Her-

zogenmühle- und dem erst projektierten Teilstück der

Saatlenstrasse ähnlich gestaltet werden sollen wie die

bereits bestehenden an der westlichen Saatlenstrasse, im

Schörli und am Riedgrabenweg : Rasen mit Baumgruppen,

durch den sich ein Fussweg zieht und wo Ruhebänke,

Kinderspielplätze, Plastiken und Brunnen angebracht sind.

Trotz ihrer schmalen und .langgestre(jkten .. ForIl} stellen

diese ·Promenaden Parkarilagen -där,-di~·"in~i-ster Linie der

Erholung des "Publikums dienen~ Mit:d.em Erholungszwecke

verbindet sich ein Verkehrszweck, indem der Fussweg ein

Trottoir ersetzt. Nach dem Augenschein kann kein Zweifel

darüber bestehen, dass es sich um öffentliche Anlagen im

umschriebenen Sinne handelt; die Bestreitung ist denn

auch fallen gelassen worden. Auf diesen Charakter hat nicht

erst der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid, son-

dern schon der Stadtrat in seiner VVeisung an den Gemein-

derat vom 14. Januar 1949 hingewiesen und damit den

Einbezug der Grünzüge in die Baulinien begründet. Daher

kann keine Rede davon sein, dass man habe das Urteil

des Bundesgerichtes vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosen-

berger umgehen wollen.

230

Staatsrecht.

§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau-

ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen

und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die

Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau-

linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können

die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus-

führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht

vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und

dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau-

ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für

erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen

gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe

des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts

ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun-

gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die

Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt

werden muss; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich

ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein

wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus-

führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten.

Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa

der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige

Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für

§ 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf

§ 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf-

nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon

eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein

Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine

unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 m nach dieser Seite um 30 m verbreitert werden soll;

weiter östlich soll nur eine Baumreihe angelegt und die

Baulinie auf der Nordostseite um 4 m zurückverlegt wer-

den. Der Grünzug an der Herzogenmühlestrasse ist auf

deren Westseite vorgesehen; der bestehende Baulinien-

abstand von 22 m soll nach dieser Seite um 33 bzw. 28 m

erweitert werden.

Die Maschinenfabrik Oerlikon A.G. ist Eigentümerin der

130 Aren umfassenden Liegenschaft Kat.-Nr. 2297 in dem

Dreieck zwischen der -

in diesem Teilstück erst geplanten

_ Saatlenstrasse, der Luegisland- und der Tulpenstrasse.

I

Eigentumsgarantie. N° 41.

227

Von diese.r Liegenschaft, die auf der Seite der Saatlen-

strasse schon durch die bisherige Baulinie angeschnitten

wird, ",ird durch deren Verlegung ein weiterer Streifen

von 30 m Breite und 125 m Länge der Bebauung entzogen;

das einzige auf ihr stehende Gebäude, ein 'Vohnhaus an

der Tulpenstrasse, wird durch die neue Baulinie ange-

schnitten.

Heinrich Meier ist Eigentümer der von ihm landwirt-

schaftlich genutzten Liegenschaft Kat.-Nr. 1547 im Halte

von 144 Aren in der von der Saatlen- und der Herzogen-

mühlestrasse gebildeten Ecke. Durch die Verlegung der

Baulinien kommen seine vier Gebäulichkeiten, die schon

von den bisherigen Baulinien angeschnitten werden, samt

40 Aren Umschwung gänzlich in die Bauverbotszone zu

liegen. Nördlich davon schliesst sich an der Herzogen-

mühlestrasse die langgestreckte, in der Mitte eingeschnürte,

157 Aren messende Liegenschaft Kat.-Nr. 898 an, welche

vom Eigentümer, Otto Schellenberg, ebenfalls landwirt-

schaftlich genutzt wird. Von diesem Grundstück, welches

bereits von der bisherigen Baulinie an der Herzogenmühle-

strasse angeschnitten wird, kommen durch die Zurück-

setzung dieser Linie 97 Aren mit den Gebäulichkeiten in

die Bauverbotszone zu liegen, und der Rest zerfällt in zwei

durch einen einspringenden Zipfel der Liegenschaft Meiers

getrennte Teile.

Auf Rekurs der genannten Grundeigentümer hin hob

der Bezirksrat Zürich den Beschluss des Gemeinderates

von Zürich vom 9. März 1949 in bezug auf die Saatlen-

und die Herzogenmühlestrasse auf.

Am 11. Dezember 1952 hiess der Regierungsrat des Kan-

tons Zürich einen Rekurs des Stadtrates von Zürich gut

und hob den Entscheid des Bezirksrates auf.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben

die Maschinenfabrik Oerlikon A.G., Heinrich Meier und

Otto Schellenberg staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit

dem Antrag, er sei wegen Verletzung der Eigentums-

garantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art. 4 BV) auf-

228

Staatsrecht.

zuheben. Es wird unter anderm geltend gemacht, für die

durch die angefochtene Verlegung der Baulinien herbei-

geführte weitere Beschränkung des Grundeigentums der

Beschwerdeführer fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

A U8 den Erwägungen:

2. -

Für den Kanton Zürich ist die gesetzliche Grund-

lage der Ziehung von Baulinien in § 9 Abs. 1 des kantonalen

Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen

vom 23. April 1893/16. Mai 1943 (BG) enthalten, welcher

lautet:

« Für die Bauten an bestehenden und zu erstellenden öffent-

lichen und privaten Strassen (Gassen), öffentlichen Plätzen und

Anlagen sind auf Grund des Bebauungsplanes nach Massgabe des

Bedürfnisses die Bau- und Niveaulinien zu bezeichnen.))

Das Bundesgericht kann die Auslegung dieser kantonalen

Gesetzesvorschrift, auch soweit sie das Eigentum aus

öffentlich-rechtlichen Gründen beschränkt, nur unter dem

Gesichtspunkte der Verletzung des Art. 4 BV überprüfen.

Insofern fallen die beiden von den Beschwerdeführern erho-

benen Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie und

der VVillkür zusammen.

Die Beschwerdeführer erblicken eine willkürliche An-

wendung des § 9 BG darin, dass in ihrem Falle die Baulinie

statt für die Bedürfnisse des Verkehrs für die Schaffung

von Grünzonen benützt und dadurch das bundesgericht-

liehe Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosenberger (BGE

77 I 222) umgangen werde. Dieses Urteil befasste sich mit

der Schaffung von Grünzonen durch die neue Bauordnung

der Stadt Zürich und den damit verbundenen Zonenplan

und stellte fest, dass es hiefür an einer gesetzlichen Grund-

lage fehle, soweit die Grünzone nicht « für öffentliche An-

lagen erforderliche Gebiete» im Sinne des § 8 b BG um-

fasse. Die geplanten Grünzüge an der Saatlen- und der

Herzogenmühlestrasse sind zwar ebenfalls im Zonenplan

der Stadt Zürich und im Gesamtplan Nr. 1 des Regierungs-

Eigentumsgarantie. N0 41.

229

rates der Grünzone zugewiesen worden; doch wurde diese

Zuteilung von den Beschwerdeführern nicht angefochten.

1!.~1' heutige Streit ~h~~h1z-.!g um --1!~ BauJig!~!l,.ß:~_r:~

Zi(:lhung eine andersartige Massnahme darstellt, auch :venn

sie. ~um T~ildi~" gl;{che-wi!kl!~iiti~n~~~die Z!lweiiilillg

zur-GrfulZone~-nä~lich dass das betroffene Gebiet nicht

ul>erbaut "werden--darl.--Diese-"M:assna1-;:;:ei~t--i~"§9BG

geordllet.Darin"·ist die Bezeichnung von Baulinien aus-

drücklich nicht nur für öffentliche und private Strassen,

sondern auch für öffentliche Plätze und Anlagen vorge-

sehen. VVie in BGE 77 I 222 ausgeführt wurde, versteht

das Baugesetz unter öffentlichen Anlagen, in Übereinstim-

mung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, als Park,

Spielplatz oder zu ähnlichen Zwecken ausgestaltete und

dem Publikum zur Verfügung gestellte Anlagen. Es ist

nicht bestritten, dass die geplanten Grünzüge an der Her-

zogenmühle- und dem erst projektierten Teilstück der

Saatlenstrasse ähnlich gestaltet werden sollen wie die

bereits bestehenden an der westlichen Saatlenstrasse, im

Schörli und am Riedgrabenweg : Rasen mit Baumgruppen,

durch den sich ein Fussweg zieht und wo Ruhebänke,

Kinderspielplätze, Plastiken und Brunnen angebracht sind.

Trotz ihrer schmalen und .langgestre(jkten .. ForIl} stellen

diese ·Promenaden Parkarilagen -där,-di~·"in~i-ster Linie der

Erholung des "Publikums dienen~ Mit:d.em Erholungszwecke

verbindet sich ein Verkehrszweck, indem der Fussweg ein

Trottoir ersetzt. Nach dem Augenschein kann kein Zweifel

darüber bestehen, dass es sich um öffentliche Anlagen im

umschriebenen Sinne handelt; die Bestreitung ist denn

auch fallen gelassen worden. Auf diesen Charakter hat nicht

erst der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid, son-

dern schon der Stadtrat in seiner VVeisung an den Gemein-

derat vom 14. Januar 1949 hingewiesen und damit den

Einbezug der Grünzüge in die Baulinien begründet. Daher

kann keine Rede davon sein, dass man habe das Urteil

des Bundesgerichtes vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosen-

berger umgehen wollen.

230

Staatsrecht.

§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau-

ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen

und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die

Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau-

linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können

die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus-

führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht

vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und

dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau-

ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für

erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen

gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe

des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts

ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun-

gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die

Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt

werden muss; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich

ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein

wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus-

führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten.

Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa

der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige

Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für

§ 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf

§ 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf-

nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon

eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein

Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine

unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Auszug aus dem Urteil vom 21. Oktober 1953 i. S.

Maschinenfabrik Oerlikon A.G. und Konsorten gegen Stadt

Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich.

Eigentumsgarantie, Planung.

Schaffu~g vo~ Gr~ügen längs Strassen in städtischem Wohn-

9uartier mittels Ziehung von Baulinien. Erfordernis der gesetz.

hchen Grundlage.

15

AS 79 I -

1953

226

Staatsrecht.

Garantie de la propriete. Plan urbain.

Creation par un plan d'alignement de zones de verdure le long

de rues dans un quartier urbain d'habitation. Question du

fondement legal.

Gamnzia della proprieta. Piano urbanistico.

Creazione mediante un piano regolatore, di zone di verdura

lungo ~trade in un quartiere urbano di abitazione. Requisito

deI fondamento legale.

A. -

Veranlasst durch die ausserordentliche bauliche

Entwicklung des Quartiers Schwamendingen, beschloss der

Gemeinderat der Stadt Zürich am 9. März 1949 die Fest-

setzung und Abänderung verschiedener Baulinien in die-

sem Quartier. Unter anderem ist vorgesehen, gewisse

Strassen als Promenadestrassen auszubauen durch die

Angliederung rund 30 m breiter GrÜllzüge, die als künftige

öffentliche Anlagen in die zwischen den Baulinien liegenden

Strassenräume einbezogen werden. Solche GrÜllzüge sollen

insbesondere freigehalten werden längs der -

teils beste-

henden, teils projektierten -

Saatlenstrasse als Verbin-

dung zwischen dem Kern des Quartiers und den Spiel- und

Sportplätzen an der "Vallisellenstrasse im Nordwesten,

sowie längs der Herzogenmühlestrasse als Verbindung

zwischen dem Quartierzentrum und den Erholungsflächen

an der Glatt im Norden. Der -

auf einer gewissen Strecke

bereits bestehende -

GrÜllzug an der Saatlenstrasse soll

deren mittleres Teilstück auf der Südwestseite begleiten,

weshalb dort der bisherige Baulinienabstand von 20 bzw.

24 m nach dieser Seite um 30 m verbreitert werden soll;

weiter östlich soll nur eine Baumreihe angelegt und die

Baulinie auf der Nordostseite um 4 m zurückverlegt wer-

den. Der Grünzug an der Herzogenmühlestrasse ist auf

deren Westseite vorgesehen; der bestehende Baulinien-

abstand von 22 m soll nach dieser Seite um 33 bzw. 28 m

erweitert werden.

Die Maschinenfabrik Oerlikon A.G. ist Eigentümerin der

130 Aren umfassenden Liegenschaft Kat.-Nr. 2297 in dem

Dreieck zwischen der -

in diesem Teilstück erst geplanten

_ Saatlenstrasse, der Luegisland- und der Tulpenstrasse.

I

Eigentumsgarantie. N° 41.

227

Von diese.r Liegenschaft, die auf der Seite der Saatlen-

strasse schon durch die bisherige Baulinie angeschnitten

wird, ",ird durch deren Verlegung ein weiterer Streifen

von 30 m Breite und 125 m Länge der Bebauung entzogen;

das einzige auf ihr stehende Gebäude, ein 'Vohnhaus an

der Tulpenstrasse, wird durch die neue Baulinie ange-

schnitten.

Heinrich Meier ist Eigentümer der von ihm landwirt-

schaftlich genutzten Liegenschaft Kat.-Nr. 1547 im Halte

von 144 Aren in der von der Saatlen- und der Herzogen-

mühlestrasse gebildeten Ecke. Durch die Verlegung der

Baulinien kommen seine vier Gebäulichkeiten, die schon

von den bisherigen Baulinien angeschnitten werden, samt

40 Aren Umschwung gänzlich in die Bauverbotszone zu

liegen. Nördlich davon schliesst sich an der Herzogen-

mühlestrasse die langgestreckte, in der Mitte eingeschnürte,

157 Aren messende Liegenschaft Kat.-Nr. 898 an, welche

vom Eigentümer, Otto Schellenberg, ebenfalls landwirt-

schaftlich genutzt wird. Von diesem Grundstück, welches

bereits von der bisherigen Baulinie an der Herzogenmühle-

strasse angeschnitten wird, kommen durch die Zurück-

setzung dieser Linie 97 Aren mit den Gebäulichkeiten in

die Bauverbotszone zu liegen, und der Rest zerfällt in zwei

durch einen einspringenden Zipfel der Liegenschaft Meiers

getrennte Teile.

Auf Rekurs der genannten Grundeigentümer hin hob

der Bezirksrat Zürich den Beschluss des Gemeinderates

von Zürich vom 9. März 1949 in bezug auf die Saatlen-

und die Herzogenmühlestrasse auf.

Am 11. Dezember 1952 hiess der Regierungsrat des Kan-

tons Zürich einen Rekurs des Stadtrates von Zürich gut

und hob den Entscheid des Bezirksrates auf.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben

die Maschinenfabrik Oerlikon A.G., Heinrich Meier und

Otto Schellenberg staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit

dem Antrag, er sei wegen Verletzung der Eigentums-

garantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art. 4 BV) auf-

228

Staatsrecht.

zuheben. Es wird unter anderm geltend gemacht, für die

durch die angefochtene Verlegung der Baulinien herbei-

geführte weitere Beschränkung des Grundeigentums der

Beschwerdeführer fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

A U8 den Erwägungen:

2. -

Für den Kanton Zürich ist die gesetzliche Grund-

lage der Ziehung von Baulinien in § 9 Abs. 1 des kantonalen

Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen

vom 23. April 1893/16. Mai 1943 (BG) enthalten, welcher

lautet:

« Für die Bauten an bestehenden und zu erstellenden öffent-

lichen und privaten Strassen (Gassen), öffentlichen Plätzen und

Anlagen sind auf Grund des Bebauungsplanes nach Massgabe des

Bedürfnisses die Bau- und Niveaulinien zu bezeichnen.))

Das Bundesgericht kann die Auslegung dieser kantonalen

Gesetzesvorschrift, auch soweit sie das Eigentum aus

öffentlich-rechtlichen Gründen beschränkt, nur unter dem

Gesichtspunkte der Verletzung des Art. 4 BV überprüfen.

Insofern fallen die beiden von den Beschwerdeführern erho-

benen Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie und

der VVillkür zusammen.

Die Beschwerdeführer erblicken eine willkürliche An-

wendung des § 9 BG darin, dass in ihrem Falle die Baulinie

statt für die Bedürfnisse des Verkehrs für die Schaffung

von Grünzonen benützt und dadurch das bundesgericht-

liehe Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosenberger (BGE

77 I 222) umgangen werde. Dieses Urteil befasste sich mit

der Schaffung von Grünzonen durch die neue Bauordnung

der Stadt Zürich und den damit verbundenen Zonenplan

und stellte fest, dass es hiefür an einer gesetzlichen Grund-

lage fehle, soweit die Grünzone nicht « für öffentliche An-

lagen erforderliche Gebiete» im Sinne des § 8 b BG um-

fasse. Die geplanten Grünzüge an der Saatlen- und der

Herzogenmühlestrasse sind zwar ebenfalls im Zonenplan

der Stadt Zürich und im Gesamtplan Nr. 1 des Regierungs-

Eigentumsgarantie. N0 41.

229

rates der Grünzone zugewiesen worden; doch wurde diese

Zuteilung von den Beschwerdeführern nicht angefochten.

1!.~1' heutige Streit ~h~~h1z-.!g um --1!~ BauJig!~!l,.ß:~_r:~

Zi(:lhung eine andersartige Massnahme darstellt, auch :venn

sie. ~um T~ildi~" gl;{che-wi!kl!~iiti~n~~~die Z!lweiiilillg

zur-GrfulZone~-nä~lich dass das betroffene Gebiet nicht

ul>erbaut "werden--darl.--Diese-"M:assna1-;:;:ei~t--i~"§9BG

geordllet.Darin"·ist die Bezeichnung von Baulinien aus-

drücklich nicht nur für öffentliche und private Strassen,

sondern auch für öffentliche Plätze und Anlagen vorge-

sehen. VVie in BGE 77 I 222 ausgeführt wurde, versteht

das Baugesetz unter öffentlichen Anlagen, in Übereinstim-

mung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, als Park,

Spielplatz oder zu ähnlichen Zwecken ausgestaltete und

dem Publikum zur Verfügung gestellte Anlagen. Es ist

nicht bestritten, dass die geplanten Grünzüge an der Her-

zogenmühle- und dem erst projektierten Teilstück der

Saatlenstrasse ähnlich gestaltet werden sollen wie die

bereits bestehenden an der westlichen Saatlenstrasse, im

Schörli und am Riedgrabenweg : Rasen mit Baumgruppen,

durch den sich ein Fussweg zieht und wo Ruhebänke,

Kinderspielplätze, Plastiken und Brunnen angebracht sind.

Trotz ihrer schmalen und .langgestre(jkten .. ForIl} stellen

diese ·Promenaden Parkarilagen -där,-di~·"in~i-ster Linie der

Erholung des "Publikums dienen~ Mit:d.em Erholungszwecke

verbindet sich ein Verkehrszweck, indem der Fussweg ein

Trottoir ersetzt. Nach dem Augenschein kann kein Zweifel

darüber bestehen, dass es sich um öffentliche Anlagen im

umschriebenen Sinne handelt; die Bestreitung ist denn

auch fallen gelassen worden. Auf diesen Charakter hat nicht

erst der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid, son-

dern schon der Stadtrat in seiner VVeisung an den Gemein-

derat vom 14. Januar 1949 hingewiesen und damit den

Einbezug der Grünzüge in die Baulinien begründet. Daher

kann keine Rede davon sein, dass man habe das Urteil

des Bundesgerichtes vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosen-

berger umgehen wollen.

230

Staatsrecht.

§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau-

ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen

und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die

Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau-

linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können

die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus-

führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht

vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und

dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau-

ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für

erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen

gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe

des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts

ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun-

gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die

Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt

werden muss; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich

ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein

wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus-

führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten.

Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa

der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige

Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für

§ 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf

§ 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf-

nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon

eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein

Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine

unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ...