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182 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. un des buts ci-dessus indiques, qui administrent les affaires de celle-ci et sont en rapport avec les tiers, doivent se faire inscrire au registre sous leur nom personnel (raison individuelle)>> Questa tesi, condivisa dalla dottrina, ha trovato espressa conferma in una decisione 9 aprile 1887 deI Consiglio federale (SALIS, Bundesrecht, II ed., vol. IV, n° 1615; SIEGMUND, 1. c., pag. 214 e seg.). La situazione rimase immutata nel codice delle obbli- gazioni dopo la revisione de 30 marzo 1911, come pure dopo la revisione deI 18 dicembre 1936, la quale per altro si estese soltanto al cosiddetto « diritto commerciale» e non anche alla societa semplice. E pertanto possibile unicamente l'iscrizione personale dei soci d'una societa semplice come ditte individuali. 3.4.5. - ...... Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e respinto.
35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 24. Juni 1953
i. S. Gerber gegen Bern, Regiernngsrat. Parteivertretung vor Bundesgericht in· verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten (Art. 29 OG). Grundbuch. Eine Anmeldung zur Eintragung, die vom Beistand der verfü· gungsberechtigten Person ausgeht, darf nicht mit der Begrün- dung abgewiesen werden, dass nur ein Vormund diese Person gültig vertreten könne. Vertretungsmacht des Beistandes. Abweisung einer Anmeldung, mit der verlangt wird, dass ein unter Beistandschaft stehender Erbe als Eigentümer einer Nachlassliegenschaft eingetragen werde, mangels Vorlegung der nach Art. 421 Ziff. 9 und Art. 422 Ziff. 5 ZGB erforderlichen Zustimmungserklärungen der vormundschaftlichen Behörden. Representation des parties devant le Tribunal jederal en matiere de contestations de droit administratif (art. 29 OJ). Registre foncier. Une requisition d'inscription emanant du curateur de la personne ayant qualite pour disposer ne doit pas etre rejetee par le motif que cette personne ne pourrait etre valablement representee que par un tuteur. Attributions du curateur. Registersachen. N0 35. 183 Rejet d'une requisition tendant a ce qu'un heritier pourvu d'un curateur soit inscrit comme proprietaire d'un immeuble depen- dant de la succession en raison du defaut de production des autorisations des autorites tuMlaires exigees par les art. 421 eh. 9 et 422 eh. 5 ce. Rappresentanza delle parti davanti al Tribunale federale in materia di contestazioni di diritto amministrativo (art. 29 OG). Registro fondiario. Una domanda d'iscrizione ehe emana dal curatore d'una persona ehe ha veste per disporre non pUD essere respinta pel motivo ehe questa persona potrebbe essere validamente rappresentata soltanto da un tutore. Poteri di rappresentanza dei curatore. Rigetto d'una domanda volta a che un erede provvisto d'un cura- tore sia iscritto corne proprietario d'un immobile dipendente dalla successione a rnotivo della mancata produzione delle dichiarazioni di consenso delle autorita di tutela, secondo gli art. 421, cifra 9, e 422, cifra 5, ce. Der am 27. November 1950 in Gerlafingen (Solothurn) gestorbene Wilhelm Gerber hinterliess als seine gesetzlichen Erben seinen Sohn Willi, geb. 1921, und seine Witwe Rosa geb. Pulver. Dem Sohn, der handlungsunfähig sein soll, bestellte die Vormundschaftsbehörde Gerlafingen am 21. Dezember 1950 einen Beistand in der Person von Adrien Voillat. Zum Nachlass Wilhelm Gerbers gehören Liegen- schaften in den bernischen Gemeinden Wiler und Ziele bach. Am 11. April 1951 reichten Voillat und Frau Gerber dem Grundbuchamt Fraubrunnen eine vom Amtsschreiber und Grundbuchverwalter von Kriegstetten ausgestellte « Erb- gangsbescheinigung » ein, in der u. a. festgestellt war, dass der Erblasser seiner Ehefrau testamentarisch die Nutz- niessung an seinem ganzen Nachlass zugewendet habe und der Sohn somit Alleinerbe sei, und dass dieser die Erbschaft angenommen und die Vormundschaftsbehörde am 15. März 1951 in seinem Namen der Annahme der Erbschaft und der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Frau Gerber zugestimmt habe. Gleichzeitig ersuchten Voillat und Frau Gerber das Grundbuchamt, das Eigentum von Willi Gerber und das Nutzniessungsrecht der Frau Gerber an den zum Nachlass gehördenden bernischen Liegenschaften einzutragen, das in einem Nachtrag zur « Schlusserklärung » des Erbschaftsinventars zugunsten 184 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ von Frau Gerber vereinbarte Vorkaufsrecht für die Dauer von I 0 Jahren vorzumerken und einen Eigentümer- schuldbrief von Fr_ 1200_- zu löschen. Der Grundbuchverwalter von Fraubrunnen wies die An- meldung am 20. April 1951 ab. Die Amtschreiberei Krieg- stetten, die in Ziffer 5 der « Schlusserklärung » des Inven- tars beauftragt worden war, « beim Grundbuchamt Frau- brunnen den Eigentumseintrag zu erwirken und alles zu tun, um dieses Verlangen, wenn erforderlich selbst auf gerichtlichem Wege oder (durch) Herbeiführung von Verwaltungsentscheiden, durchzusetzen », führte als Ver- treterin von Erbe und Nutzniesserin gegen diese Verfügung Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen hat diese Beschwerde am 10. Februar 1953 im Sinne der Motive abgewiesen. Soweit er die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen nicht als unzutreffend oder hinfällig erklärte, nahm er wie folgt dazu Stellung:
a) Der Grundbuchverwalter beanstande, dass das ver- wendete Grundbuchbelegpapier verkehrt, nämlich mit dem breiten unbeschriebenen Rande rechts statt links, beschrie- ben worden sei. Einzig deshalb wäre vermutlich die An- meldung nicht abgewiesen worden. Die Beschaffung des im Kanton Bern üblichen Formates sei offenbar möglich gewesen « und der Beschwerdeführer wird sich auch in Zukunft an dieBestimmung der GBV Art. 28 halten.»
b) Der Grundbuchverwalter habe erklärt, der urteils- unfähige Willi Gerber sei zu bevormunden und nicht bloss zu verbeiständen. In der Tat sei Willi Gerber handlungs- unfähig und gehöre daher unter Vormundschaft. Das von einem Beistand unterzeichnete Eintragungsbegehren habe daher abgewiesen werden müssen. Anderseits bedürfe ein Erbteilungsvertrag gemäss Art. 421 ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Der Grundbuchverwalter könne deren Vorlegung im Original oder in beglaubigter Abschrift verlangen. Diesen Entscheid hat die Amtsschreiberei Kriegstetten 11 1 !i Registersaehen. N0 35. 185 namens der Erben Gerber durch rechtzeitige Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit stellt auch dann, wenn ihre Entscheidung von der Beantwortung zivilrechtlicher Fragen abhängt, keine Zivilsache im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG dar (BmcHMEIER N. 4 zu Art. 29 OG). Die Amtsschreiberei Kriegstetten ist daher im vorliegenden Verfahren als Parteivertreterin zuzulas- sen, wenn sie gehörig bevollmächtigt ist. Die Gültigkeit der in der « Schlusserklärung )J des Nach- lassinventars enthaltenen, ein verwaltungsrechtliches Vor- gehen ausdrücklich einschliessenden Vollmacht setzt vor- aus, dass der Beistand, der jene Erklärung im Namen von Willi Gerber unterzeichnet hat, als dessen gesetzlicher Vertreter anerkannt werden darf. Ist dies nicht der Fall, wie die Vorinstanz annimmt, so war auf die Beschwerde gegen das Grundbuchamt und ist auf die vorliegende Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegende Erwägung, dass Willi Gerber nicht rechtsgültig vertreten sei, ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvor- aussetzungen vorweg zu prüfen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, nur ein Vormund könne Willi Gerber gültig vertreten, weil dieser urteilsunfähig sei. Das ist unrichtig. Freilich gehört Gerber unter Vor- mundschaft, wenn der Tathestand von Art. 369 Abs.l ZGB erfüllt ist. Das bedeutet aber nicht, dass nur ein Vormund ihn gültig vertreten könne. Wenn die Vormund- schaftsbehörde aus irgendwelchen Gründen, z. B. weil ihr der Entmündigungsgrund bisher unbekannt war, es ver- säumt hat, das Entmündigungsverfahren einzuleiten, so 186 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. kann sie im Rahmen der ihr gemäss Art. 386 Abs. 1 ZGB obliegenden vorläufigen Fürsorge u. a. für ein einzelnes Geschäft einen Beistand ernennen (vgl. EGGER N. 25 zu Art. 386). Sie kann hiezu auch dadurch veranlasst sein, dass sie sich noch nicht darüber klar geworden ist, ob überhaupt eine Bevormundung nötig sei oder eine Be- schränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 395 ZGB genüge, aber immerhin schon als sicher erachtet, dass der Interdizend für ein bestimmtes Geschäft eines Beistandes bedarf. Die Verantwortung für die in einem solchen Fall getroffenen Massnahmen tragen ausschliess- lich die zu deren Anordnung berufenen Behörden. Andern Behörden steht es nicht zu, solche Massnahmen, die sich formell im Rahmen des Gesetzes halten, auf ihre materielle Richtigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Wenn die zuständige Vormundschaftsbehörde einen Beistand ernannt hat, dann gilt dieser im Umfang des ihm erteilten Auftrags gegenüber jedermann als gesetzlicher Vertreter seines Schützlings. Dem steht der von der Vormstanz in ihrer Vernehm- lassung angerufene Art. 417 ZGB keineswegs entgegen. Einmal setzt diese Bestimmung voraus, dass der Verbei- ständete überhaupt handlungsfahig sei. Ist er urteilsun- fähig, so fehlt ihm gemäss Art. 17 ZGB die Handlungs- fähigkeit. In diesem Falle kann die Tätigkeit eines Bei- standes von vornherein nicht in einer biossen « Mitwir- kung» bestehen, sondern erhält die Bedeutung einer gesetzlichen Vertretung. Ist aber der Verbeiständete handlungsfähig, dann bleibt bei Beauftragung des Bei- standes mit der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit nur die Handlungsfähigkeit im allgemeinen unberührt, für die Erledigung der betreffenden Angelegenheit aber muss dem Beistand die Vertretungsmacht zuerkannt wer- den (vgl. EGGER N. 6 zu Art. 417 ZGB). Die Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegen~ heit gehört zu der dem Beistand Willi Gerbers über- tragenen Aufgabe. Daher musste die Beschwerde gegen das 1 Registersachen. N° 35. 187 Grundbuchamt materiell behandelt werden und ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2. - Aus dem bereits Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass der angefochtene Entscheid insofern gegen Bundes- recht verstösst, als er sich auf den Mangel einer gehörigen Vertretung Willi Gerbers stützt. Dagegen hat die Vormstanz mit Recht das Fehlen einer Bescheinigung über die Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde gemäss Art. 421 (Ziff. 9) ZGB als Grund zur Abweisung der Anmeldung anerkannt. Entgegen der Auffassung, die in der Beschwerde an die Vorinstanz ver- treten wurde, ist als Erbteilungsvertrag im Sinne des Gesetzes auch eine Vereinbarung anzusehen, nach welcher der eine Erbe die ganze Erbschaft zu Eigentum und der andere sie zu Nutzniessung erhalten soll. Eine Beschei~ gung über die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Vereinbarung, mit welcher die gesetzlichen Erben Wilhelm Gerbers sich in diesem Sinne einigten, ist dem Grundbuchamt bisher nicht eingereicht worden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die in der « Erbgangsbescheinigung » enthaltene Feststellung berufen haben, dass die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung erteilt habe, und erklärt haben, dies habe dem Grundbuchamt Fraubrunnen zu genügen. Es ver- stösst nun keineswegs gegen Bundesrecht, wenn die Vor- instanz dem Grundbuchverwalter die Befugnis zugesteht, einen von der Vormundschaftsbehörde selber stammenden Ausweis über die erfolgte Zustimmung oder doch eine beglaubigte Abschrift der Zustimmungerklärung zu ver- langen. Die Annahme der Erbschaft durch den Verbeiständeten bedurfte gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ausserdem der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auch hierüber lag keine Bescheinigung vor. Die Vormstanz hat daher die Beschwerde mit Recht abgewiesen. 188 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ Im bundesgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerde- führer nun freilich die in der « Erbgangsbescheinigung » erwähnte Zustimmungserklärung der Vormundschafts- behörde Gerlafingen vom 15. März 1951 vorgelegt. Am Fusse dieser Erklärung findet sich auch die « Zustimmung nach Art. 422 ZGB II des Oberamtmanns von Bucheggberg- Kriegstetten, die am 16. Mai 1951 (also erst nach der Grundbuchanmeldung und sogar erst nach Einreichung der Beschwerde gegen das Grundbuchamt) erteilt wurde. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anmeldung die Voraussetzungen für die Eintragung fehl- ten. Es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, einen nachträglich vorgelegten Ausweis zu prüfen, den der Grundbuchverwalter noch nicht zu Gesicht bekommen hat. Vielmehr muss es dem letztem· vorbehalten bleiben, diese Prüfung bei erneuter Anmeldung vorzunehmen.
3. - Mit den übrigen Gründen, die der Grundbuch- verwalter für die Abweisung der Anmeldung anführt, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, nachdem die Vorlnstanz sie als unzutreffend oder hinfällig erachtet hat und die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss. Dies gilt auch für die verkehrte Beschreibung des Anmelde- bogens. Der angefochtene Entscheid lässt erkennen, dass die Vorlnstanz diesen Schönheitsfehler nicht als genügen- den Grund für die Abweisung der Anmeldung anerkannt hat, sodass die Beschwerdeführer in diesem Punkte durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 1 Registersachen. N0 36. 189
36. Sentenza 9 luglio 1953 della 11 Corte civile neUa causa Rezzonico contro Dipartimento di giustizia dei Cantone Ticino. Art. 104, cp. lOG. Inammisilibilitä. d'un ricorso di diritto amministrativo contro il rifiuto delIa menzione, nel registro fondiario, d'una conven- zione costituente un diritto a titolo precario. Art. 104 Abs. lOG. Unzulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 'Weigerung, einen Vertrag auf Einräumung eines widerruflichen Rechtes im Grundbuch a.nzmnerken. Art. 104 al. 1 OJ. N'est pas admissible le recours de droit administratif forme contre le refus de la mention, au registre foncier, d'une convention portant constitution d'un droit ä. titre precaire. A. - Vittorio Rezzonico e proprietario di uno stabile situato neUa piazza Cioccaro a Lugano, contiguo ad un immobile appartenente a Ferruccio Abba. Questi ingrandi la finestra della cucina che si apre sulla corte interna di proprieta Rezzonico, il quale insorse davanti alla Pretura di Lugano-citta mediante una petizione incidentale pos- sessoria. In corso di causa le parti si accordarono nel senso che Rezzonico tolleri a titolo precario questo ingrandi- mento, dietro corrisponsione d'un'indennita annua de 30 fr. La convenzione stipulata tra le parti il 7 febbraio 1953 prevede, tra l'altro, quanto segue:
a) Rezzonico puo revocare in ogni tempo, con un preavviso di tre mesi, Ia suddetta concessione, qualora dovesse trasformare il proprio stabile 0 ritenesse altri- menti che la finestra ingrandita gli porti pregiudizio. In caso di revoca Abba 0 i suoi aventi causa dovranno rimet- tere la finestra nello stato in cui era prima.
b) Il concedente si obbliga tuttavia a non disdire la convenzione fino a tanto che Carlo Foery restera inquilino dello stabile Abba in forza deI contratto di Iocazione in corso che viene a scadere nel 1957.
c) La presente convenzione sara iscritta nel registro fondiario e avra la durata di dieci anni. B. - L'Ufficiale dei registri di Lugano dichiaro di non