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79_I_182

BGE 79 I 182

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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182

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

un des buts ci-dessus indiques, qui administrent les affaires de

celle-ci et sont en rapport avec les tiers, doivent se faire inscrire

au registre sous leur nom personnel (raison individuelle)>>

Questa tesi, condivisa dalla dottrina, ha trovato espressa

conferma in una decisione 9 aprile 1887 deI Consiglio

federale (SALIS, Bundesrecht, II ed., vol. IV, n° 1615;

SIEGMUND, 1. c., pag. 214 e seg.).

La situazione rimase immutata nel codice delle obbli-

gazioni dopo la revisione de 30 marzo 1911, come pure

dopo la revisione deI 18 dicembre 1936, la quale per altro

si estese soltanto al cosiddetto « diritto commerciale» e

non anche alla societa semplice.

E pertanto possibile unicamente l'iscrizione personale

dei soci d'una societa semplice come ditte individuali.

3.4.5. -

......

Il Tribunale federale pronuncia :

Il ricorso e respinto.

35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 24. Juni 1953

i. S. Gerber gegen Bern, Regiernngsrat.

Parteivertretung vor Bundesgericht in· verwaltungsgerichtlichen

Streitigkeiten (Art. 29 OG).

Grundbuch.

Eine Anmeldung zur Eintragung, die vom Beistand der verfü·

gungsberechtigten Person ausgeht, darf nicht mit der Begrün-

dung abgewiesen werden, dass nur ein Vormund diese Person

gültig vertreten könne. Vertretungsmacht des Beistandes.

Abweisung einer Anmeldung, mit der verlangt wird, dass ein

unter Beistandschaft stehender Erbe als Eigentümer einer

Nachlassliegenschaft eingetragen werde, mangels Vorlegung der

nach Art. 421 Ziff. 9 und Art. 422 Ziff. 5 ZGB erforderlichen

Zustimmungserklärungen der vormundschaftlichen Behörden.

Representation des parties devant le Tribunal jederal en matiere

de contestations de droit administratif (art. 29 OJ).

Registre foncier.

Une requisition d'inscription emanant du curateur de la personne

ayant qualite pour disposer ne doit pas etre rejetee par le motif

que cette personne ne pourrait etre valablement representee

que par un tuteur. Attributions du curateur.

Registersachen. N0 35.

183

Rejet d'une requisition tendant a ce qu'un heritier pourvu d'un

curateur soit inscrit comme proprietaire d'un immeuble depen-

dant de la succession en raison du defaut de production des

autorisations des autorites tuMlaires exigees par les art. 421

eh. 9 et 422 eh. 5 ce.

Rappresentanza delle parti davanti al Tribunale federale in materia

di contestazioni di diritto amministrativo (art. 29 OG).

Registro fondiario.

Una domanda d'iscrizione ehe emana dal curatore d'una persona

ehe ha veste per disporre non pUD essere respinta pel motivo

ehe questa persona potrebbe essere validamente rappresentata

soltanto da un tutore. Poteri di rappresentanza dei curatore.

Rigetto d'una domanda volta a che un erede provvisto d'un cura-

tore sia iscritto corne proprietario d'un immobile dipendente

dalla successione a rnotivo della mancata produzione delle

dichiarazioni di consenso delle autorita di tutela, secondo gli

art. 421, cifra 9, e 422, cifra 5, ce.

Der am 27. November 1950 in Gerlafingen (Solothurn)

gestorbene Wilhelm Gerber hinterliess als seine gesetzlichen

Erben seinen Sohn Willi, geb. 1921, und seine Witwe Rosa

geb. Pulver. Dem Sohn, der handlungsunfähig sein soll,

bestellte die Vormundschaftsbehörde Gerlafingen am 21.

Dezember 1950 einen Beistand in der Person von Adrien

Voillat. Zum Nachlass Wilhelm Gerbers gehören Liegen-

schaften in den bernischen Gemeinden Wiler und Ziele bach.

Am 11. April 1951 reichten Voillat und Frau Gerber dem

Grundbuchamt Fraubrunnen eine vom Amtsschreiber und

Grundbuchverwalter von Kriegstetten ausgestellte « Erb-

gangsbescheinigung » ein, in der u. a. festgestellt war, dass

der Erblasser seiner Ehefrau testamentarisch die Nutz-

niessung an seinem ganzen Nachlass zugewendet habe

und der Sohn somit Alleinerbe sei, und dass dieser die

Erbschaft angenommen und die Vormundschaftsbehörde

am 15. März 1951 in seinem Namen der Annahme der

Erbschaft und der güterrechtlichen Auseinandersetzung

mit Frau Gerber zugestimmt habe. Gleichzeitig ersuchten

Voillat und Frau Gerber das Grundbuchamt, das Eigentum

von Willi Gerber und das Nutzniessungsrecht der Frau

Gerber an den zum Nachlass gehördenden bernischen

Liegenschaften einzutragen, das in einem Nachtrag zur

« Schlusserklärung » des Erbschaftsinventars zugunsten

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

von Frau Gerber vereinbarte Vorkaufsrecht für die

Dauer von I 0 Jahren vorzumerken und einen Eigentümer-

schuldbrief von Fr_ 1200_- zu löschen.

Der Grundbuchverwalter von Fraubrunnen wies die An-

meldung am 20. April 1951 ab. Die Amtschreiberei Krieg-

stetten, die in Ziffer 5 der « Schlusserklärung » des Inven-

tars beauftragt worden war, « beim Grundbuchamt Frau-

brunnen den Eigentumseintrag zu erwirken und alles zu

tun, um dieses Verlangen, wenn erforderlich selbst auf

gerichtlichem Wege oder (durch) Herbeiführung von

Verwaltungsentscheiden, durchzusetzen », führte als Ver-

treterin von Erbe und Nutzniesserin gegen diese Verfügung

Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Bern als

kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen hat diese

Beschwerde am 10. Februar 1953 im Sinne der Motive

abgewiesen. Soweit er die der angefochtenen Verfügung

zugrunde liegenden Erwägungen nicht als unzutreffend

oder hinfällig erklärte, nahm er wie folgt dazu Stellung:

a) Der Grundbuchverwalter beanstande, dass das ver-

wendete Grundbuchbelegpapier verkehrt, nämlich mit dem

breiten unbeschriebenen Rande rechts statt links, beschrie-

ben worden sei. Einzig deshalb wäre vermutlich die An-

meldung nicht abgewiesen worden. Die Beschaffung des

im Kanton Bern üblichen Formates sei offenbar möglich

gewesen « und der Beschwerdeführer wird sich auch in

Zukunft an dieBestimmung der GBV Art. 28 halten.»

b) Der Grundbuchverwalter habe erklärt, der urteils-

unfähige Willi Gerber sei zu bevormunden und nicht bloss

zu verbeiständen. In der Tat sei Willi Gerber handlungs-

unfähig und gehöre daher unter Vormundschaft. Das von

einem Beistand unterzeichnete Eintragungsbegehren habe

daher abgewiesen werden müssen. Anderseits bedürfe ein

Erbteilungsvertrag gemäss Art. 421 ZGB der Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde. Der Grundbuchverwalter

könne deren Vorlegung im Original oder in beglaubigter

Abschrift verlangen.

Diesen Entscheid hat die Amtsschreiberei Kriegstetten

11

1

!i

Registersaehen. N0 35.

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namens der Erben Gerber durch rechtzeitige Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.

Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg.

Justiz-

und Polizeidepartement Gutheissung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit stellt

auch dann, wenn ihre Entscheidung von der Beantwortung

zivilrechtlicher Fragen abhängt, keine Zivilsache im

Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG dar (BmcHMEIER N. 4 zu

Art. 29 OG). Die Amtsschreiberei Kriegstetten ist daher

im vorliegenden Verfahren als Parteivertreterin zuzulas-

sen, wenn sie gehörig bevollmächtigt ist.

Die Gültigkeit der in der « Schlusserklärung)J des Nach-

lassinventars enthaltenen, ein verwaltungsrechtliches Vor-

gehen ausdrücklich einschliessenden Vollmacht setzt vor-

aus, dass der Beistand, der jene Erklärung im Namen von

Willi Gerber unterzeichnet hat, als dessen gesetzlicher

Vertreter anerkannt werden darf. Ist dies nicht der Fall,

wie die Vorinstanz annimmt, so war auf die Beschwerde

gegen das Grundbuchamt und ist auf die vorliegende Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die dem

abweisenden Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegende

Erwägung, dass Willi Gerber nicht rechtsgültig vertreten

sei, ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvor-

aussetzungen vorweg zu prüfen.

Die Vorinstanz ist der Ansicht, nur ein Vormund könne

Willi Gerber gültig vertreten, weil dieser urteilsunfähig

sei. Das ist unrichtig. Freilich gehört Gerber unter Vor-

mundschaft, wenn der Tathestand von Art. 369 Abs.l

ZGB erfüllt ist. Das bedeutet aber nicht, dass nur ein

Vormund ihn gültig vertreten könne. Wenn die Vormund-

schaftsbehörde aus irgendwelchen Gründen, z. B. weil ihr

der Entmündigungsgrund bisher unbekannt war, es ver-

säumt hat, das Entmündigungsverfahren einzuleiten, so

186

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

kann sie im Rahmen der ihr gemäss Art. 386 Abs. 1 ZGB

obliegenden vorläufigen Fürsorge u. a. für ein einzelnes

Geschäft einen Beistand ernennen (vgl. EGGER N. 25 zu

Art. 386). Sie kann hiezu auch dadurch veranlasst sein,

dass sie sich noch nicht darüber klar geworden ist, ob

überhaupt eine Bevormundung nötig sei oder eine Be-

schränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art.

395 ZGB genüge, aber immerhin schon als sicher erachtet,

dass der Interdizend für ein bestimmtes Geschäft eines

Beistandes bedarf. Die Verantwortung für die in einem

solchen Fall getroffenen Massnahmen tragen ausschliess-

lich die zu deren Anordnung berufenen Behörden. Andern

Behörden steht es nicht zu, solche Massnahmen, die sich

formell im Rahmen des Gesetzes halten, auf ihre materielle

Richtigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Wenn

die zuständige Vormundschaftsbehörde einen Beistand

ernannt hat, dann gilt dieser im Umfang des ihm erteilten

Auftrags gegenüber jedermann als gesetzlicher Vertreter

seines Schützlings.

Dem steht der von der Vormstanz in ihrer Vernehm-

lassung angerufene Art. 417 ZGB keineswegs entgegen.

Einmal setzt diese Bestimmung voraus, dass der Verbei-

ständete überhaupt handlungsfahig sei. Ist er urteilsun-

fähig, so fehlt ihm gemäss Art. 17 ZGB die Handlungs-

fähigkeit. In diesem Falle kann die Tätigkeit eines Bei-

standes von vornherein nicht in einer biossen « Mitwir-

kung» bestehen, sondern erhält die Bedeutung einer

gesetzlichen Vertretung. Ist aber der Verbeiständete

handlungsfähig, dann bleibt bei Beauftragung des Bei-

standes mit der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit

nur die Handlungsfähigkeit im allgemeinen unberührt,

für die Erledigung der betreffenden Angelegenheit aber

muss dem Beistand die Vertretungsmacht zuerkannt wer-

den (vgl. EGGER N. 6 zu Art. 417 ZGB).

Die Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegen~

heit gehört zu der dem Beistand Willi Gerbers über-

tragenen Aufgabe. Daher musste die Beschwerde gegen das

1

Registersachen. N° 35.

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Grundbuchamt materiell behandelt werden und ist auf

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2. -

Aus dem bereits Gesagten ergibt sich ohne weiteres,

dass der angefochtene Entscheid insofern gegen Bundes-

recht verstösst, als er sich auf den Mangel einer gehörigen

Vertretung Willi Gerbers stützt.

Dagegen hat die Vormstanz mit Recht das Fehlen

einer Bescheinigung über die Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde gemäss Art. 421 (Ziff. 9) ZGB als Grund

zur Abweisung der Anmeldung anerkannt. Entgegen der

Auffassung, die in der Beschwerde an die Vorinstanz ver-

treten wurde, ist als Erbteilungsvertrag im Sinne des

Gesetzes auch eine Vereinbarung anzusehen, nach welcher

der eine Erbe die ganze Erbschaft zu Eigentum und der

andere sie zu Nutzniessung erhalten soll. Eine Beschei~­

gung über die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

zur Vereinbarung, mit welcher die gesetzlichen Erben

Wilhelm Gerbers sich in diesem Sinne einigten, ist dem

Grundbuchamt bisher nicht eingereicht worden. Dies

ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in der

Beschwerde an die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die

in der « Erbgangsbescheinigung » enthaltene Feststellung

berufen haben, dass die Vormundschaftsbehörde ihre

Zustimmung erteilt habe, und erklärt haben, dies habe

dem Grundbuchamt Fraubrunnen zu genügen. Es ver-

stösst nun keineswegs gegen Bundesrecht, wenn die Vor-

instanz dem Grundbuchverwalter die Befugnis zugesteht,

einen von der Vormundschaftsbehörde selber stammenden

Ausweis über die erfolgte Zustimmung oder doch eine

beglaubigte Abschrift der Zustimmungerklärung zu ver-

langen.

Die Annahme der Erbschaft durch den Verbeiständeten

bedurfte gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ausserdem der

Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auch hierüber lag

keine Bescheinigung vor.

Die Vormstanz hat daher die Beschwerde mit Recht

abgewiesen.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Im bundesgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerde-

führer nun freilich die in der « Erbgangsbescheinigung »

erwähnte Zustimmungserklärung der Vormundschafts-

behörde Gerlafingen vom 15. März 1951 vorgelegt. Am

Fusse dieser Erklärung findet sich auch die « Zustimmung

nach Art. 422 ZGB II des Oberamtmanns von Bucheggberg-

Kriegstetten, die am 16. Mai 1951 (also erst nach der

Grundbuchanmeldung und sogar erst nach Einreichung

der Beschwerde gegen das Grundbuchamt) erteilt wurde.

Das ändert jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt der

Anmeldung die Voraussetzungen für die Eintragung fehl-

ten. Es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, einen

nachträglich vorgelegten Ausweis zu prüfen, den der

Grundbuchverwalter noch nicht zu Gesicht bekommen

hat. Vielmehr muss es dem letztem· vorbehalten bleiben,

diese Prüfung bei erneuter Anmeldung vorzunehmen.

3. -

Mit den übrigen Gründen, die der Grundbuch-

verwalter für die Abweisung der Anmeldung anführt, hat

sich das Bundesgericht nicht zu befassen, nachdem die

Vorlnstanz sie als unzutreffend oder hinfällig erachtet hat

und die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss.

Dies gilt auch für die verkehrte Beschreibung des Anmelde-

bogens. Der angefochtene Entscheid lässt erkennen, dass

die Vorlnstanz diesen Schönheitsfehler nicht als genügen-

den Grund für die Abweisung der Anmeldung anerkannt

hat, sodass die Beschwerdeführer in diesem Punkte durch

den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

1

Registersachen. N0 36.

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36. Sentenza 9 luglio 1953 della 11 Corte civile neUa causa

Rezzonico contro Dipartimento di giustizia dei Cantone Ticino.

Art. 104, cp. lOG.

Inammisilibilitä. d'un ricorso di diritto amministrativo contro il

rifiuto delIa menzione, nel registro fondiario, d'una conven-

zione costituente un diritto a titolo precario.

Art. 104 Abs. lOG.

Unzulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die

'Weigerung, einen Vertrag auf Einräumung eines widerruflichen

Rechtes im Grundbuch a.nzmnerken.

Art. 104 al. 1 OJ.

N'est pas admissible le recours de droit administratif forme contre

le refus de la mention, au registre foncier, d'une convention

portant constitution d'un droit ä. titre precaire.

A. -

Vittorio Rezzonico e proprietario di uno stabile

situato neUa piazza Cioccaro a Lugano, contiguo ad un

immobile appartenente a Ferruccio Abba. Questi ingrandi

la finestra della cucina che si apre sulla corte interna di

proprieta Rezzonico, il quale insorse davanti alla Pretura

di Lugano-citta mediante una petizione incidentale pos-

sessoria. In corso di causa le parti si accordarono nel senso

che Rezzonico tolleri a titolo precario questo ingrandi-

mento, dietro corrisponsione d'un'indennita annua de 30 fr.

La convenzione stipulata tra le parti il 7 febbraio 1953

prevede, tra l'altro, quanto segue:

a) Rezzonico puo revocare in ogni tempo, con un

preavviso di tre mesi, Ia suddetta concessione, qualora

dovesse trasformare il proprio stabile 0 ritenesse altri-

menti che la finestra ingrandita gli porti pregiudizio. In

caso di revoca Abba 0 i suoi aventi causa dovranno rimet-

tere la finestra nello stato in cui era prima.

b) Il concedente si obbliga tuttavia a non disdire la

convenzione fino a tanto che Carlo Foery restera inquilino

dello stabile Abba in forza deI contratto di Iocazione in

corso che viene a scadere nel 1957.

c) La presente convenzione sara iscritta nel registro

fondiario e avra la durata di dieci anni.

B. -

L'Ufficiale dei registri di Lugano dichiaro di non