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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
un des buts ci-dessus indiques, qui administrent les affaires de
celle-ci et sont en rapport avec les tiers, doivent se faire inscrire
au registre sous leur nom personnel (raison individuelle)>>
Questa tesi, condivisa dalla dottrina, ha trovato espressa
conferma in una decisione 9 aprile 1887 deI Consiglio
federale (SALIS, Bundesrecht, II ed., vol. IV, n° 1615;
SIEGMUND, 1. c., pag. 214 e seg.).
La situazione rimase immutata nel codice delle obbli-
gazioni dopo la revisione de 30 marzo 1911, come pure
dopo la revisione deI 18 dicembre 1936, la quale per altro
si estese soltanto al cosiddetto « diritto commerciale» e
non anche alla societa semplice.
E pertanto possibile unicamente l'iscrizione personale
dei soci d'una societa semplice come ditte individuali.
3.4.5. -
......
Il Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e respinto.
35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 24. Juni 1953
i. S. Gerber gegen Bern, Regiernngsrat.
Parteivertretung vor Bundesgericht in· verwaltungsgerichtlichen
Streitigkeiten (Art. 29 OG).
Grundbuch.
Eine Anmeldung zur Eintragung, die vom Beistand der verfü·
gungsberechtigten Person ausgeht, darf nicht mit der Begrün-
dung abgewiesen werden, dass nur ein Vormund diese Person
gültig vertreten könne. Vertretungsmacht des Beistandes.
Abweisung einer Anmeldung, mit der verlangt wird, dass ein
unter Beistandschaft stehender Erbe als Eigentümer einer
Nachlassliegenschaft eingetragen werde, mangels Vorlegung der
nach Art. 421 Ziff. 9 und Art. 422 Ziff. 5 ZGB erforderlichen
Zustimmungserklärungen der vormundschaftlichen Behörden.
Representation des parties devant le Tribunal jederal en matiere
de contestations de droit administratif (art. 29 OJ).
Registre foncier.
Une requisition d'inscription emanant du curateur de la personne
ayant qualite pour disposer ne doit pas etre rejetee par le motif
que cette personne ne pourrait etre valablement representee
que par un tuteur. Attributions du curateur.
Registersachen. N0 35.
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Rejet d'une requisition tendant a ce qu'un heritier pourvu d'un
curateur soit inscrit comme proprietaire d'un immeuble depen-
dant de la succession en raison du defaut de production des
autorisations des autorites tuMlaires exigees par les art. 421
eh. 9 et 422 eh. 5 ce.
Rappresentanza delle parti davanti al Tribunale federale in materia
di contestazioni di diritto amministrativo (art. 29 OG).
Registro fondiario.
Una domanda d'iscrizione ehe emana dal curatore d'una persona
ehe ha veste per disporre non pUD essere respinta pel motivo
ehe questa persona potrebbe essere validamente rappresentata
soltanto da un tutore. Poteri di rappresentanza dei curatore.
Rigetto d'una domanda volta a che un erede provvisto d'un cura-
tore sia iscritto corne proprietario d'un immobile dipendente
dalla successione a rnotivo della mancata produzione delle
dichiarazioni di consenso delle autorita di tutela, secondo gli
art. 421, cifra 9, e 422, cifra 5, ce.
Der am 27. November 1950 in Gerlafingen (Solothurn)
gestorbene Wilhelm Gerber hinterliess als seine gesetzlichen
Erben seinen Sohn Willi, geb. 1921, und seine Witwe Rosa
geb. Pulver. Dem Sohn, der handlungsunfähig sein soll,
bestellte die Vormundschaftsbehörde Gerlafingen am 21.
Dezember 1950 einen Beistand in der Person von Adrien
Voillat. Zum Nachlass Wilhelm Gerbers gehören Liegen-
schaften in den bernischen Gemeinden Wiler und Ziele bach.
Am 11. April 1951 reichten Voillat und Frau Gerber dem
Grundbuchamt Fraubrunnen eine vom Amtsschreiber und
Grundbuchverwalter von Kriegstetten ausgestellte « Erb-
gangsbescheinigung » ein, in der u. a. festgestellt war, dass
der Erblasser seiner Ehefrau testamentarisch die Nutz-
niessung an seinem ganzen Nachlass zugewendet habe
und der Sohn somit Alleinerbe sei, und dass dieser die
Erbschaft angenommen und die Vormundschaftsbehörde
am 15. März 1951 in seinem Namen der Annahme der
Erbschaft und der güterrechtlichen Auseinandersetzung
mit Frau Gerber zugestimmt habe. Gleichzeitig ersuchten
Voillat und Frau Gerber das Grundbuchamt, das Eigentum
von Willi Gerber und das Nutzniessungsrecht der Frau
Gerber an den zum Nachlass gehördenden bernischen
Liegenschaften einzutragen, das in einem Nachtrag zur
« Schlusserklärung » des Erbschaftsinventars zugunsten
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
von Frau Gerber vereinbarte Vorkaufsrecht für die
Dauer von I 0 Jahren vorzumerken und einen Eigentümer-
schuldbrief von Fr_ 1200_- zu löschen.
Der Grundbuchverwalter von Fraubrunnen wies die An-
meldung am 20. April 1951 ab. Die Amtschreiberei Krieg-
stetten, die in Ziffer 5 der « Schlusserklärung » des Inven-
tars beauftragt worden war, « beim Grundbuchamt Frau-
brunnen den Eigentumseintrag zu erwirken und alles zu
tun, um dieses Verlangen, wenn erforderlich selbst auf
gerichtlichem Wege oder (durch) Herbeiführung von
Verwaltungsentscheiden, durchzusetzen », führte als Ver-
treterin von Erbe und Nutzniesserin gegen diese Verfügung
Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Bern als
kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen hat diese
Beschwerde am 10. Februar 1953 im Sinne der Motive
abgewiesen. Soweit er die der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegenden Erwägungen nicht als unzutreffend
oder hinfällig erklärte, nahm er wie folgt dazu Stellung:
a) Der Grundbuchverwalter beanstande, dass das ver-
wendete Grundbuchbelegpapier verkehrt, nämlich mit dem
breiten unbeschriebenen Rande rechts statt links, beschrie-
ben worden sei. Einzig deshalb wäre vermutlich die An-
meldung nicht abgewiesen worden. Die Beschaffung des
im Kanton Bern üblichen Formates sei offenbar möglich
gewesen « und der Beschwerdeführer wird sich auch in
Zukunft an dieBestimmung der GBV Art. 28 halten.»
b) Der Grundbuchverwalter habe erklärt, der urteils-
unfähige Willi Gerber sei zu bevormunden und nicht bloss
zu verbeiständen. In der Tat sei Willi Gerber handlungs-
unfähig und gehöre daher unter Vormundschaft. Das von
einem Beistand unterzeichnete Eintragungsbegehren habe
daher abgewiesen werden müssen. Anderseits bedürfe ein
Erbteilungsvertrag gemäss Art. 421 ZGB der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde. Der Grundbuchverwalter
könne deren Vorlegung im Original oder in beglaubigter
Abschrift verlangen.
Diesen Entscheid hat die Amtsschreiberei Kriegstetten
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Registersaehen. N0 35.
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namens der Erben Gerber durch rechtzeitige Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg.
Justiz-
und Polizeidepartement Gutheissung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit stellt
auch dann, wenn ihre Entscheidung von der Beantwortung
zivilrechtlicher Fragen abhängt, keine Zivilsache im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG dar (BmcHMEIER N. 4 zu
Art. 29 OG). Die Amtsschreiberei Kriegstetten ist daher
im vorliegenden Verfahren als Parteivertreterin zuzulas-
sen, wenn sie gehörig bevollmächtigt ist.
Die Gültigkeit der in der « Schlusserklärung)J des Nach-
lassinventars enthaltenen, ein verwaltungsrechtliches Vor-
gehen ausdrücklich einschliessenden Vollmacht setzt vor-
aus, dass der Beistand, der jene Erklärung im Namen von
Willi Gerber unterzeichnet hat, als dessen gesetzlicher
Vertreter anerkannt werden darf. Ist dies nicht der Fall,
wie die Vorinstanz annimmt, so war auf die Beschwerde
gegen das Grundbuchamt und ist auf die vorliegende Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die dem
abweisenden Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegende
Erwägung, dass Willi Gerber nicht rechtsgültig vertreten
sei, ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvor-
aussetzungen vorweg zu prüfen.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, nur ein Vormund könne
Willi Gerber gültig vertreten, weil dieser urteilsunfähig
sei. Das ist unrichtig. Freilich gehört Gerber unter Vor-
mundschaft, wenn der Tathestand von Art. 369 Abs.l
ZGB erfüllt ist. Das bedeutet aber nicht, dass nur ein
Vormund ihn gültig vertreten könne. Wenn die Vormund-
schaftsbehörde aus irgendwelchen Gründen, z. B. weil ihr
der Entmündigungsgrund bisher unbekannt war, es ver-
säumt hat, das Entmündigungsverfahren einzuleiten, so
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
kann sie im Rahmen der ihr gemäss Art. 386 Abs. 1 ZGB
obliegenden vorläufigen Fürsorge u. a. für ein einzelnes
Geschäft einen Beistand ernennen (vgl. EGGER N. 25 zu
Art. 386). Sie kann hiezu auch dadurch veranlasst sein,
dass sie sich noch nicht darüber klar geworden ist, ob
überhaupt eine Bevormundung nötig sei oder eine Be-
schränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art.
395 ZGB genüge, aber immerhin schon als sicher erachtet,
dass der Interdizend für ein bestimmtes Geschäft eines
Beistandes bedarf. Die Verantwortung für die in einem
solchen Fall getroffenen Massnahmen tragen ausschliess-
lich die zu deren Anordnung berufenen Behörden. Andern
Behörden steht es nicht zu, solche Massnahmen, die sich
formell im Rahmen des Gesetzes halten, auf ihre materielle
Richtigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Wenn
die zuständige Vormundschaftsbehörde einen Beistand
ernannt hat, dann gilt dieser im Umfang des ihm erteilten
Auftrags gegenüber jedermann als gesetzlicher Vertreter
seines Schützlings.
Dem steht der von der Vormstanz in ihrer Vernehm-
lassung angerufene Art. 417 ZGB keineswegs entgegen.
Einmal setzt diese Bestimmung voraus, dass der Verbei-
ständete überhaupt handlungsfahig sei. Ist er urteilsun-
fähig, so fehlt ihm gemäss Art. 17 ZGB die Handlungs-
fähigkeit. In diesem Falle kann die Tätigkeit eines Bei-
standes von vornherein nicht in einer biossen « Mitwir-
kung» bestehen, sondern erhält die Bedeutung einer
gesetzlichen Vertretung. Ist aber der Verbeiständete
handlungsfähig, dann bleibt bei Beauftragung des Bei-
standes mit der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit
nur die Handlungsfähigkeit im allgemeinen unberührt,
für die Erledigung der betreffenden Angelegenheit aber
muss dem Beistand die Vertretungsmacht zuerkannt wer-
den (vgl. EGGER N. 6 zu Art. 417 ZGB).
Die Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegen~
heit gehört zu der dem Beistand Willi Gerbers über-
tragenen Aufgabe. Daher musste die Beschwerde gegen das
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Registersachen. N° 35.
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Grundbuchamt materiell behandelt werden und ist auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2. -
Aus dem bereits Gesagten ergibt sich ohne weiteres,
dass der angefochtene Entscheid insofern gegen Bundes-
recht verstösst, als er sich auf den Mangel einer gehörigen
Vertretung Willi Gerbers stützt.
Dagegen hat die Vormstanz mit Recht das Fehlen
einer Bescheinigung über die Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde gemäss Art. 421 (Ziff. 9) ZGB als Grund
zur Abweisung der Anmeldung anerkannt. Entgegen der
Auffassung, die in der Beschwerde an die Vorinstanz ver-
treten wurde, ist als Erbteilungsvertrag im Sinne des
Gesetzes auch eine Vereinbarung anzusehen, nach welcher
der eine Erbe die ganze Erbschaft zu Eigentum und der
andere sie zu Nutzniessung erhalten soll. Eine Beschei~
gung über die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
zur Vereinbarung, mit welcher die gesetzlichen Erben
Wilhelm Gerbers sich in diesem Sinne einigten, ist dem
Grundbuchamt bisher nicht eingereicht worden. Dies
ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in der
Beschwerde an die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die
in der « Erbgangsbescheinigung » enthaltene Feststellung
berufen haben, dass die Vormundschaftsbehörde ihre
Zustimmung erteilt habe, und erklärt haben, dies habe
dem Grundbuchamt Fraubrunnen zu genügen. Es ver-
stösst nun keineswegs gegen Bundesrecht, wenn die Vor-
instanz dem Grundbuchverwalter die Befugnis zugesteht,
einen von der Vormundschaftsbehörde selber stammenden
Ausweis über die erfolgte Zustimmung oder doch eine
beglaubigte Abschrift der Zustimmungerklärung zu ver-
langen.
Die Annahme der Erbschaft durch den Verbeiständeten
bedurfte gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ausserdem der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auch hierüber lag
keine Bescheinigung vor.
Die Vormstanz hat daher die Beschwerde mit Recht
abgewiesen.
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Im bundesgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerde-
führer nun freilich die in der « Erbgangsbescheinigung »
erwähnte Zustimmungserklärung der Vormundschafts-
behörde Gerlafingen vom 15. März 1951 vorgelegt. Am
Fusse dieser Erklärung findet sich auch die « Zustimmung
nach Art. 422 ZGB II des Oberamtmanns von Bucheggberg-
Kriegstetten, die am 16. Mai 1951 (also erst nach der
Grundbuchanmeldung und sogar erst nach Einreichung
der Beschwerde gegen das Grundbuchamt) erteilt wurde.
Das ändert jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt der
Anmeldung die Voraussetzungen für die Eintragung fehl-
ten. Es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, einen
nachträglich vorgelegten Ausweis zu prüfen, den der
Grundbuchverwalter noch nicht zu Gesicht bekommen
hat. Vielmehr muss es dem letztem· vorbehalten bleiben,
diese Prüfung bei erneuter Anmeldung vorzunehmen.
3. -
Mit den übrigen Gründen, die der Grundbuch-
verwalter für die Abweisung der Anmeldung anführt, hat
sich das Bundesgericht nicht zu befassen, nachdem die
Vorlnstanz sie als unzutreffend oder hinfällig erachtet hat
und die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss.
Dies gilt auch für die verkehrte Beschreibung des Anmelde-
bogens. Der angefochtene Entscheid lässt erkennen, dass
die Vorlnstanz diesen Schönheitsfehler nicht als genügen-
den Grund für die Abweisung der Anmeldung anerkannt
hat, sodass die Beschwerdeführer in diesem Punkte durch
den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
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36. Sentenza 9 luglio 1953 della 11 Corte civile neUa causa
Rezzonico contro Dipartimento di giustizia dei Cantone Ticino.
Art. 104, cp. lOG.
Inammisilibilitä. d'un ricorso di diritto amministrativo contro il
rifiuto delIa menzione, nel registro fondiario, d'una conven-
zione costituente un diritto a titolo precario.
Art. 104 Abs. lOG.
Unzulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
'Weigerung, einen Vertrag auf Einräumung eines widerruflichen
Rechtes im Grundbuch a.nzmnerken.
Art. 104 al. 1 OJ.
N'est pas admissible le recours de droit administratif forme contre
le refus de la mention, au registre foncier, d'une convention
portant constitution d'un droit ä. titre precaire.
A. -
Vittorio Rezzonico e proprietario di uno stabile
situato neUa piazza Cioccaro a Lugano, contiguo ad un
immobile appartenente a Ferruccio Abba. Questi ingrandi
la finestra della cucina che si apre sulla corte interna di
proprieta Rezzonico, il quale insorse davanti alla Pretura
di Lugano-citta mediante una petizione incidentale pos-
sessoria. In corso di causa le parti si accordarono nel senso
che Rezzonico tolleri a titolo precario questo ingrandi-
mento, dietro corrisponsione d'un'indennita annua de 30 fr.
La convenzione stipulata tra le parti il 7 febbraio 1953
prevede, tra l'altro, quanto segue:
a) Rezzonico puo revocare in ogni tempo, con un
preavviso di tre mesi, Ia suddetta concessione, qualora
dovesse trasformare il proprio stabile 0 ritenesse altri-
menti che la finestra ingrandita gli porti pregiudizio. In
caso di revoca Abba 0 i suoi aventi causa dovranno rimet-
tere la finestra nello stato in cui era prima.
b) Il concedente si obbliga tuttavia a non disdire la
convenzione fino a tanto che Carlo Foery restera inquilino
dello stabile Abba in forza deI contratto di Iocazione in
corso che viene a scadere nel 1957.
c) La presente convenzione sara iscritta nel registro
fondiario e avra la durata di dieci anni.
B. -
L'Ufficiale dei registri di Lugano dichiaro di non