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79_IV_6

BGE 79 IV 6

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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6 Strafgesetzbuch. No 3. vom Löschungsgesuch spricht, ist entweder auf ein Ver- sehen oder darauf zurückzuführen, dass die gesetzgeben- den Behörden angenommen haben, die Frage, von wann an im Falle bedingter Entlassung das Gesuch um Wieder- einsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit gestellt wer- den kann, sei durch Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 76 deutlich genug beantwortet (für den analogen Fall der Wiedereinsetzung in die Wählbarkeit zu einem Amte vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 77 StGB). Da Walter vor mehr als zwei Jahren bedingt aus dem Zuchthaus entlassen worden ist und er auch die dreijährige Probezeit bestanden hat, ist sein Gesuch nicht verfrüht.

3. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1953

i. S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 80 Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tat besonders verdienstlich ? Art. 80 al. 3 OP. Quand un acte est-il particulierement meritoire ? Art. 80 cp. 3 OP. Quando un atto e particolarmente meritorio? A. - L„ geb. 1914, vollzog vor Mai 1934 mit seiner am 17. November 1922 geborenen Schwester Ida mehr als sechsmal den Beischlaf und trieb im Jahre 1935 mit seiner am 15. Oktober 1930 geborenen Schwester Marie dadurch Unzucht, dass er sich und das Kind entblösste und mit seinem Geschlechtsteil den des Kindes berührte. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte ihn daher am 6. Mai 1938 wegen Blutschande und Schändung im Sinne der § § 94 und 101 aargauisches PStG sowie Ver- gehens gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des § 1 aargauisches ZPG zu einem Jahr und drei Monaten Zucht- haus und stellte ihn für drei Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. B. - Wiederholte Gesuche des Verurteilten um Löschung des Urteils im Strafregister wurden vom Kriminalgericht J i Strafgesetzbuch. No 3. 7 des Kantons Aargau am 24. August 1945, 11. Oktober 1946 und 4. November 1947 als verfrüht abgewiesen. Auf ein neues Löschungsgesuch vom 25. Oktober 1952 trat das gleiche Gericht mit Entscheid vom 23. Dezember 1952 nicht ein, weil L. am 4. November 1947 ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein Löschungsgesuch vor 1954 überhaupt keine Aussicht auf Erfolg habe ; gemäss Art. 80 StGB sei die Löschung frühestens fünfzehn Jahre nach Verbüssung der Strafe möglich.

0. - L. führt gegen den Entscheid vom 23. Dezember 1952, der ihm am 21. Januar 1953 eröffnet worden ist, mit Eingabe vom 21./22. Januar 1953 Nichtigkeitsbe- schwerde. Er beantragt Gutheissung des Löschungsgesu- ches. Als Soldat habe er ein Recht, im Zivilleben nicht als Zuchthäusler zu gelten. Er habe seit der Strafe von 1939 sich gut aufgeführt und allgemein seine Pflichten erfüllt. Er sei in die Armee (Armeeluftschutz) aufgenommen worden. Seiner Familie von acht Personen sei er ein guter Vater. Schon seit acht Jahren stehe er im Dienste einer Schuhfabrik, und vorher habe er zwei Jahre bei der Post gearbeitet, bis er wegen des Strafregistereintrages ent- lassen worden sei. Die Haltung des Kriminalgerichts widerspreche jener der Militärbehörden. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Unter welchen Voraussetzungen ein vor Inkraft- treten des schweizerischen Strafgesetzbuches ergangenes Urteil im Strafregister gelöscht werden kann, bestimmt dieses Gesetz (Art. 338 Abs. 2 StGB). Deshalb gilt für die vom Beschwerdeführer begehrte Löschung Art. 80 StGB, der sowohl in der Fassung vom 21. Dezember 1937, in Kraft seit L Januar 1942, als auch in der revidierten Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft seit 5. Januar 1951, die Löschung eines auf Zuchthaus lautenden Urteils nur dann vor Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Voll-

8 Strafgesetzbuch. No 3. zuge gestattet, wenn eine besonders verdienstliche Tat des Verurteilten sie rechtfertigt. Unter einer besonders verdienstlichen Tat versteht das Gesetz mehr als blosse Pflichterfüllung, wie sie für jeden Rechtschaffenen selbstverständlich ist. Das ergibt sich schon daraus, dass Art. 80 Abs. 1 StGB das Wohlverhalten des Verurteilten überhaupt zur Voraussetzung der Rehabi- litation macht, d. h. diese auch nach Ablauf der gesetzli- chen Mindestfrist (fünfzehn Jahre bei Verurteilung zu Zuchthaus) nicht gestattet, wenn das Verhalten des Ver- urteilten sie nicht rechtfertigt. Ja das Gesetz lässt nicht einmal eine verdienstliche Tat als Voraussetzung einer vorzeitigen Löschung des Urteils genügen. Es verlangt, dass die Tat besonders verdienstlich sei. Dass es damit strenge Anforderungen stellen will, ergibt sich auch aus den Voten in der Bundesversammlung, welche die Auf- nahme des Art. 80 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) in das Strafgesetz- buch beschlossen hat (StenBull, Sonderausgabe, StR 118, Nationalrat 653 f.). Die besonders verdienstliche Tat ist nicht etwas Alltägliches, zu dem sich jedem Gelegenheit bietet. Sie verlangt ein ausserordentliches, an Selbstauf- opferung grenzendes Verhalten, das zur Achtung vor dem Verurteilten herausfordert, die Löschung des Urteils förmlich aufdrängt, z.B. eine mit erheblichen Gefahren verbundene Lebensrettung oder besondere Tapferkeit vor dem Feinde. In diesem Sinne legt denn auch das Militär- kassationsgericht den dem Art. 80 Abs. 3 (früher Abs. 2) StGB entsprechenden Art. 59 Abs. 2 MStG aus (MKGE 5 Nr. 102).

2. - Aus den Anbringen des Löschungsgesuches und der Nichtigkeitsbeschwerde ergibt sich keine besonders verdienstliche Tat des Beschwerdeführers. Eine solche liegt weder darin, dass L. seit 1942 beim Luftschutz gewesen und später zum Armeeluftschutz versetzt worden ist, noch darin, dass er vom Januar 1944 bis August 1945 die Stelle eines Postaushelfers versehen hat, seit acht Jahren in einer Schuhfabrik arbeitet und seine Pflichten Strafgesetzbuch. No 4. 9 als Haupt einer achtköpfigen Familie gut erfüllt haben will. Eine Löschung des Urteils vom 6. Mai 1938 wäre daher nach der heutigen Sachlage höchstens zulässig, wenn seit Verbüssung der Zuchthausstrafe fünfzehn Jahre verflossen wären. Diese Frist wird erst im Jahre 1954 ablaufen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

4. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1953 i. S. Sehärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff der ~werbsmässigkeit. Art. 119 eh. 3 al. 2 CP. Faire metier de l'infraction. Art. 119 cifra 3 cp. 2 CP. Far mestiere del reato. A. - Fritz Schärer, Reisender, wohnte im Herbst 1950 Abtreibungen bei, die ein wegen solcher Verbrechen Vorbestrafter mit Namen Diriwächter an zwei Frauen vornahm, und liess sich von ihm über die Ausführung solcher Eingriffe unterrichten, in der Meinung, vielleicht selber einmal abzutreiben. Einige Zeit später kaufte er Diriwächter die Abtreibungsinstrumente zum Preise von Fr. 38.- ab, liess sich von ihm weitere Instruktionen geben und nahm von ihm den Rat an, für eine Abtreibung Fr. 400 bis 500 zu verlangen. Schärer war bereit, sich durch Abtreibungen, wo immer sich zu solchen Gelegenheit biete, einen Nebenerwerb zu verschaffen und zugleich die durch die Abtreibertätigkeit gewonnenen Beziehungen zur Auf- nahme von Bestellungen auf Wäscheaussteuern und der- gleichen und damit zur Steigerung seines Einkommens aus seiner Vertretertätigkeit auszunützen. Er liess sich eigens bei den Eheleuten Woodtli in Rothrist ein Zimmer bereitstellen, um ungestört jederzeit abtreiben zu können. Dort hinterlegte er auch seine hiezu benötigten Instru-