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178 Strassenverkehr. N° 43. des blesses, il doit o:ffrir son assistance, pourvoir aux secours et aviser le poste de police le plus proche, ell illdi- quallt }e lieu de Süll domicile et de Sejour; s'il ll'y a que des degats materiels, il est tenu d'aviser immediatemellt le lese ou le poste de police le plus proche et de donner les memes indicatiolls (art. 36 LA). L'art. 60 al. l LA reprime la violation de ces obligations d'une amende de 1000 fr. au plus ; dans les cas graves ou s'il y a recidive, la peine est, d'apres l'al. 2 combine avec l'art. 333 al. 2 CP, les arrets de deux mois au plus ou l'amende de 2000 fr. au maximum. La notion du cas grave ne peut pas etre definie de fa9on rigide, une fois pour toutes ; en l'inter- pretallt, le juge du fond jouit llecessairemellt d'une cer- taine latitude. Le Tribunal föderal doit en tenir compte ell contrölant l'application de la loi (RO 73 IV 113). La Cour neuchateloise a estime le cas de Kübli analogue. a celui qui fait l'objet de l'arret cite. Le recourant objecte qu'il a ete interroge par la police peu apres l'accident, alors que, dans cette affaire, le coupable n'avait ete decou- vert que quatre jours plus tard. C'est Ia que reside, a Süll avis, le point decisif : l'infraction serait grave lorsque, ayant laisse s'ecouler plusieurs jours SallS reagir, l'auteur a revele la volonte de se soustraire a ses responsabilites. S'il n'est pas utilise pour donner l'avis prescrit par l'art. 36 LA, l'ecoulemellt du temps est assurement une circons- tance qui aggrave le cas de l'auteur. On ne saurait toute- fois en faire le critere de distinction entre les deux premiers alineas de l'art. 60, car le conducteur que la police decouvre quelques heures apres l'accident ne tomberait jamais sous le coup de l'art. 60 al. 2, des lors qu'il nierait s'etre enfui dans le dessein d'echapper aux consequences de son acte. En l'espece Kübli a ete interroge par la police a Süll arrivee a Mötiers, non parce qu'il se serait presente spolltanement au poste, mais parce que, des temoins de l'accident ayant llOte le numero de ses plaques de contröle, la gendarmerie de Mötiers a ete immediatement alertee. II lle peut donc pas tirer argument de la date de son premier interrogatoire 1 f) r Verfahren. No 44. 179 pour ecarter le. reproche que lui adresse l'arret attaque d'avoir cherche a eluder ses responsabilites. Kübli a remarque qu'il renversait un des hommes qui accompagnaient les chevaux. Aussi devait-il supposer qu'il y avait un blesse. Il lui incombait des lors non seulement de s'arreter, mais encore d'offrir soll assistance, de pourvoir aux secours et d'aviser le poste de police le plus proche. II ne s'est acquitte d'aucull de ces devoirs. Or, il su:ffit d'enfreindre un seul d'elltre eux pour etre punissable ; la violation de plusieurs est evidemment un facteur d'ag- gravation. Au surplus, les art. 36 et 60 LA visent deja le conducteur d'une automobile qui est simplement (( impliquee dans un accident »; ces mots n'ont aucun rapport avec la culpa- bilite (rem. a l'art. 28 de l'avant-projet de 1930). Si le conducteur ll'a pas pu ne pas se rendre compte que sa respollsabilite etait engagee, Oll est en presence, sauf cir- constances exceptionnelles, d'un cas grave au sens de l'art. 60 al. 2, du moins lorsque, sachant qu'il a pu blesser un tiers, il ne prend aucune des mesures prescrites par l'art. 36. n ell est precisement ainsi en l'occurrence. Les juridictions cantonales ont donc eu raison d'appliquer l'al. 2 de l'art. 60 LA. IV. VERFAHREN PROCEDURE
44. Entscheid der Anklagekammer vom 9. Dezember 1953 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen General- direktion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung. Aufhebung des Postgeheimnisses im Interesse der Strafrechtspfiege.
l. Bei den Massnahmen, welche die PTT-Verwaltung nach Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG auf Ersuchen der Strafver· folgungsbehörden zu treffen hat, handelt es sich um Rechtshilfe 180 Verfahren. N° 44. im Sinne von Art. 352 ff. StGB, über deren Gewährung im Streit- fall das Bundesgericht entscheidet (Erw. 1, 2).
2. Überprüfungsbefugnis der PTT-Verwalturig inbezug auf Rechts- hilfegesuche, die von kantonalen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. l TVG gestellt werden (Erw. 3.).
3. Voraussetzungen, unter denen die PTT-Verwaltung verpflichtet ist, das Postgeheimnis im Interesse der Strafrechtspflege auf- zuheben (Erw. 4). Exceptions au secret postal en favewr de l'administration de la fustice penale.
1. Les mesures que l'administration des PTT est tenue de prendre a l'egard des autorites penales en vertu des art. 6 al. 3 LSP et 7 al. l LCT, sont des mesures d'entraide judiciaire au sens des art. 352 ss CP, sur l'execution desquelles le Tribunal fäderal statue en cas de litige (consid. 1, 2).
2. Pouvoir d'examen de l'administration des PTT en ce qui con- cerne les requetes d'entraide judiciaire emanant d'autorites penales des cantons et fondees sur les art. 6 al. 3 LSP et 7 al. l LCT {consid. 3).
3. Conditions auxquelles l'administration des PTT est tenue de lever le secret postal dans l'interet de l'administration de la justice penale (consid. 4). Eccezioni all'obbligo del segreto postale nell'interesse della giustizia penale.
1. Le misure, ehe l'amministrazione delle PTT deve prendere a richiesta delle autorita penali in virtu dell'art. 6 cp. 3 della legge sul servizio delle poste e dell'art. 7 cp. l della legge sulla corrispondenza telegrafica e telefonica, rientrano nell'assistenza dovuta fra autorita {art. 352 sgg. CP). Sull'obbligo di prestare quest'assistenza decide, in caso di contestazione, il Tribunale föderale (consid. l e 2).
2. Sindacato dell'amministrazione delle PTT per quanto riguarda le domande di assistenza presentate dalle autorita penali can- tonali in virtu dell'art. 6 cp. 3 LSP e 7 cp. l LCT (consid. 3).
3. Condizioni alle quali l'amministrazione delle PTT e tenuta di aprire il segreto postale nell'interesse della giustizia penale (consid. 4). A. - Der Untersuchungsrichter 3 Bern hat gegen X. und Y., beide flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben, ein Strafv~rfahren wegen Betruges, Urkundenfälschung und Veruntreuung eröffnet. Er hat Anhaltspunkte dafür, dass die beiden mit einem Z. in Verbindung stehen. In der Erwartung, dadurch die Aufenthaltsorte des X. und des Y. zu finden, ersuchte er am 13. Juli 1953 gestützt auf Art. 6 des Postverkehrsgesetzes (PVG) und Art. 7 des Telegra- phen- und Telephonverkehrsgesetzes (TVG) die General- direktion der PTT-Verwaltung, mit sofortiger Wirkung die l i Verfahren. No 44. 181 Post-, Telegraphen- und Telephonzensur über Z. zu ver- hängen, d.h. sämtliche von ihm aus- und bei ihm einge- henden Telephongespräche inhaltlich zu registrieren sowie allfällige Telegramme und Postsendungen abzufassen und an die Sicherheits- und Kriminalpolizei der Stadt Bern weiterzuleiten. Die Generaldirektion der PTT-Verwaltung wies das Gesuch mit Schreiben vom 14. Juli 1953 ab, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Der Unter- suchungsrichter wandte sich hierauf mit Eingabe vom
16. Juli 1953 an den Vorsteher des Eidg. Post- und Eisen- bahndepa.rtementes, wurde aber gleichfalls abgewiesen. B. - Gegen diesen Bescheid reichte der Untersuchungs- richter 3 Bern am 22. Juli 1953 beim Bundesrat eine Be- schwerde gemäss Art. 124 ff. OG ein mit dem Antrag, die Generaldirektion der PTT-Verwaltung sei anzuweisen, dem Gesuch vom 13. Juli 1953 Folge zu geben und die Post-, Telegramm- und Telephonkontrolle im gewünschten Um- fange über Z. zu verhängen. Der Bundesrat nahm an, es handle sich um eine Be- schwerde nach Art. 99 Ziff. XI OG, und überwies sie des- halb gestützt auf Art. 96 Abs. 1 OG dem Bundesgericht. G. - Das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement bean- tragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der Sache weder ein Entscheid des (hiezu auch gar nicht zuständigen) Departementes noch ein solcher der (nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun- desverwaltung allein zuständigen) Mittelinstanz, nämlich des Generaldirektors PTT, ergangen sei. Eventuell sei die Beschwerde als materiell unbegründet abzuweisen. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, die schon vor Einleitung des Verfahrens in Bern eine Straf- untersuchung gegen X. und Y. eingeleitet hatte, übernahm jenes Verfahren in der Folge und trat an Stelle des Unter- suchungsrichters 3 Bern in das von diesem eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen das Eidg. Post- und Eisen- bahndepartement. Sie ersucht das Bundesgericht, sich auf Grund des Art. 99 Ziff. XI OG, eventuell des Art. 357 StGB, 182 Verfahren. No 44. als zuständig zu erklären und die PTT-Verwaltung anzu- weisen, die nachgesuchte Post-, Telegramm- und Telephon- zensur zu gewähren. E. - Nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen der Verwaltungsrechtlichen Kammer und der Anklagekammer des Bundesgerichtes über die Frage der internen Zuständigkeit hat die Anklagekammer die Be- handlung der Sache übernommen. Die AnkTagekammer zieht in Erwägung:
1. - In Strafsachen, auf welche das Strafgesetz buch anwendbar ist, sind nach Art. 352 Abs. 1 StGB nicht nur die Kantone unter sich, sondern auch der Bund und die Kantone gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. Rechts- hilfe im Sinne dieser Vorschrift ist jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer hängigen Strafverfolgung für die Zwecke dieser Verfolgung ersucht wird. Dazu gehört auch die Fahndung, sei es nach einem unbekannten Täter, sei es nach einem bekannten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, mit allen Nachfor- schungen und Erhebungen, die dafür geeignet sind. Die Massnahmen, die im vorliegenden Falle von der PTT-Ver- waltung verlangt werden, fallen unbestrittenermassen in ihre Zuständigkeit und dienen der Verfolgung nach dem StGB strafbarer Handlungen. Es handelt sich somit um Rechtshilfe im Sinne voii Art. 352 ff. StGB. Der Streit darüber, ob eine Bundesbehörde gegenüber einer kantonalen Behörde zur Rechtshilfe verpflichtet sei, ist nach Art. 357 StGB vom Bundesgericht zu entscheiden, und zwar kann das Bundesgericht, da der Verkehr in Rechtshilfesachen unmittelbar von Behörde zu Behörde stattfindet (Art. 353 Abs. 1 StGB), schon im Anschluss an die ·weigerung der ersuchten Bundesbehörde jederzeit ohne Bindung an eine Frist angerufen werden. Auf das vor- liegende Gesuch ist daher, nachdem die dafür zuständige PTT-Verwaltung die verlangte Rechtshllfe abgelehnt hat, einzutreten, gleichgültig ob auch die Voraussetzungen der (i () () 1 Verfahren. No 44. 183 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher der sich auf das PVG und TVG stützende Rechtshilfeanspruch eben- falls vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann (Art. 99 Ziff. XI OG ), erfüllt sind oder nicht.
2. - Die den Bundesbehörden nach Art. 352 Abs. 1 StGB gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden obliegende Pflicht zur Rechtshilfe gilt für die Organe der PTT nicht unbeschränkt, sondern wegen des in Art. 36 Abs. 4 BV gewährleisteten Postgeheimnisses nur soweit, als Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 TVG Ausnahmen von diesem Ge- heimnis zulassen. Nach Art. 6 Abs. 3 PVG ist die Postver- waltung dann zur Auslieferung von Postsendungen usw. sowie zur Auskunfterteilung über den Postverkehr be- stimmter Personen verpflichtet, wenn sie von einer zustän- digen Justiz- oder Polizeibehörde darum schriftlich ersucht wird und ) sei, ein ) genüge nicht. Es ist nur zu prüfen, ob die in Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG aufgestellten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. - Die PTT-Verwaltung wird im vorliegenden Falle um "Überwachung des gesamten Post-, Telegramm- und Telephonverkehrs eines Z. ersucht. Es ist nicht streitig, dass diese gegen eine bestimmte Person gerichtete Mass- nahme nach den genannten Bestimmungen an sich zulässig ist. Das Begehren wurde vom Untersuchungsrichter 3 Bern schriftlich gestellt und in der Folge von der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt übernommen, geht also unbestrittener- massen von zuständigen Justiz- und Polizeibehörden aus (vgl. Art. 6 VV I zum PVG, Art. 7 VV I zum TVG). Als Grund der verlangten "Überwachung des Z. wird nicht geltend gemacht, dass diese Massnahrne die Verhinderung eines Verbrechens bezwecke, wenn auch - worauf insbe- sondere die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verwiesen hat - nicht ausgeschlossen sein mag, dass sich bei der "Überwachung ergeben könnte, dass X. und Y. neue Verbrechen planen. Der Postverkehr des Z. soll viel- mehr überwacht werden, um den Aufenthaltsort von X. und Y. ausfindig zu machen, die wegen verschiedener straf- baren Handlungen verfolgt werden und mit Z. in Bezie- hung standen und vielleicht noch stehen. Das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement hält eine solche Überwachung von Drittpersonen für unzulässig, da nach Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG das Post- (.· (: Verfahren. No 44. 185 geheimnis auch im Interesse einer Strafuntersuchung nur gegenüber dem Angeschuldigten durchbrochen werden dürfe. Für diese enge Auslegung besteht indessen kein Grund. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen ist nur erforderlich, dass « es sich um eine Strafuntersuchung handelt)), Dass beim Vorliegen einer solchen das Post- geheimnis nur gegenüber dem Angeschuldigten aufgehoben werden darf, sagt das Gesetz nicht. Ebensowenig ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte. Art. 6 Abs. 3 PVG geht zurück auf Art. 9 Abs. 4 des Postgesetzes vom 5. April
1910. Diese Bestimmung war in der Bundesversammlung Gegenstand eingehender Beratung. Während der Ständerat Ausnahmen vom Postgeheimnis zugunsten aller Justiz- und Polizeibehörden mit Einschluss der Zivilgerichte ohne nähere Umschreibung der Voraussetzungen zulassen wollte (StenBull StR 1908 S. 87, 161 ff., 1909 S. 84, 116 ff.), herrschte im Nationalrat die Auffassung vor, dass nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung für Offizial- delikte eine Durchbrechung des Postgeheimnisses recht- fertige (StenBull NatR 1909 S. 301 ff., 424 ff., 721 ff.). Diese Auffassung drang schliesslich durch und führte zu der weiten Fassung, die dann - von der Beschränkung auf Offizialdelikte abgesehen - später ins PVG übernommen wurde. Dass Ausnahmen vom Postgeheimnis zugunsten der Strafrechtspflege nur gegenüber dem Angeschuldigten zulässig sein sollten, nicht aber gegenüber Drittpersonen, wurde bei der Gesetzesberatung von keiner Seite gefordert. Selbst diejenigen, welche die Durchbrechung des Post- geheimnisses lediglich für die Ermittlung des Täters eines Offizialdeliktes zulassen wollten, schlugen Fassungen vor, welche allgemein vom (( Postverkehr bestimmter Personen » sprachen, die Auskunftspfilcht der Post also nicht auf den Postverkehr des Angeschuldigten beschränkten (StenBull NatR 1909 S. 424/5). Ist demnach anzunehmen, dass Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG Ausnahmen vom Postgeheimnis sowohl gegenüber dem Angeschuldigten als auch gegenüber Dritt- 186 Verfahren. N° 44. personen zulassen, wenn es sich um eine Strafuntersuchung handelt, so heisst das nicht, dass die PTT-Verwaltung ver- pflichtet wäre, der mit einer Strafuntersuchung befassten kantonalen Behörde über den Postverkehr jedes beliebigen Dritten oder doch aller Personen, die mit dem Angeschul- digten je einmal in Beziehung standen, ohne weiteres Aus- kunft zu erteilen. Es muss zwischen dem Dritten und der Strafuntersuchung ein Zusammenhang bestehen, den die Strafverfolgungsbehörde in ihrem schriftlichen Gesuch an die PTT-Verwaltung kurz darzulegen hat. Welcher Art dieser Zusammenhang sein kann, braucht hier nicht im einzelnen geprüft zu werden; denn nach den Angaben der Strafverfolgungsbehörden, die als richtig hinzunehmen sind, besteht jedenfalls vorliegend ein hinreichender Zu- sammenhang zwischen dem zu überwachenden Z. und der Strafuntersuchung gegen X. und Y., da diese mit Z. in Verbindung standen und vielleicht noch stehen und die Überwachung daher als geeignet erscheint, den unbekann- ten Aufenthaltsort der flüchtigen Angeschuldigten aus- findig zu machen. Demnach erkennt die Anklagekammer : Dem vom Untersuchungsrichter 3 Bern gestellten, von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommenen Ge- such wird entsprochen und die Generaldirektion der PTT- Verwaltung angewiesen, dem vom Untersuchungsrichter 3 Bern mit Eingabe vom 13. Juli 1953 gestellten Begehren um Verhängung der Post-, Telegramm- und Telephonzen- sur über Z. Folge zu leisten. 1 i (.' <;i Cr,I „ 1' 1 187 PERSONENVERZEICHNIS N:· B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum. angegeben. Datum Seite A. c. B. 58 Aargau, Staatsanwaltschaft c. von Arx
11. Sept. - -
c. Bachmann.
21. Okt. - -
c. Baselland, Staatsanwaltschaft
22. Okt. --c. Bick 6.Nov. --c. Erne 24.Juli --c. Felix
23. Febr. --c. Gosteli
12. Januar --c. Grimmer
27. März --c. Grossen.
13. Nov. - -
c. Hagenbucher
28. August --c. Kym
26. März --c. L. 6 --c. Meier.
25. April --c.-
25. Sept. --c. Meili
5. Sept. --c. Müller
6. Nov. --c. N.N .. 49 --c. Pfammatter .
13. :Niärz - -
c. Pfister
16. Febr. --c. Ramel
27. März - -
c. Schärer . 9 --c. Schatlowski
24. Sept. --c. Schmid
18. Nov. --c.-
3. Dez. --c. Schubiger .
5. Okt. --c. Spieser
2. Okt. --c. Weber
16. Febr. - -
c. Wegmann .
20. Okt. --c. Wey
19. August - -
c. Zumbach 133