Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachenrecht. N° 9. gen. Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich zulassen wollte, könnte dies doch höchstens unter der Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären und überdies zum voraus gesagt werden könnte, welche Massnahmen der Nachbar treffen muss, um Abhilfe zu schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass die Einwirkungen auf die geplanten Wohnräume an der Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten bei üblicher Bauweise das erträgliche Mass nicht überschreiten werden. Selbst wenn aber mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf diese Räume vorauszusehen wären, liesse sich auf jeden Fall heute noch nicht mit der erfor- derlichen Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren sei. Die Klage muss daher auch insoweit abgewiesen werden, als sie sich auf das Bauvorhaben des Klägers fltützt. Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung dieses Projektes nötigenfalls von neuem zu klagen. Demnach erkennt rJmJ Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1952 bestätigt.
9. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteilung vom 7. AprU
i. S. Neuweilerplatz A.-G. gegen Kaiser. Grunddienstbarkeit, Ablösung durch den Richter, Art. 736 ZGB. Kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil die Belastung schwerer geworden und das Interesse des Berechtigten an sich geriItgfiigig sei, sondern nur wenn dieses Interesse sich seit der Errichtung so vermindert hat, dass jetzt ein Missverhältnis vorliegt. Servitude Janciere, radiation par 1e juge, art. 736 ce. n ne suffit pas que les charges soient devenues plus lourdes et que 111. servitude n'ait qu'un interet limite pour 1'ayant droit ; Sachenrecht. N° 9. 57 il faut que cet interet se soit reduit depuis 111. constitution de 111. servitude au point qu'il est disproportionne avec les charges imposees au fonds servant. Servitu Jondiaria, cancellazione ad opera deI giudice, art. 736 ce. Non basta che l'onere sia diventato piu grave e che 111. servitu abbia soltanto un interesse limitato per l'avente diritto; oecorre ehe quest'interesse si sm ridotto, dall'epoea della costi- t~one deDa servitu, in modo tale ehe ne risulti una spropor- ZlOne. (Die Klägerin verlangt Löschung einer Dienstbarkeit, die eine über die bestehende hinausgehende "Überbauung verbietet, weil ohne solche "Überbauung die städtebaulich wünschbare Neugestaltung der belasteten Liegenschaft wirtschaftlich nicht tragbar sei. Das Bundesgericht pflichtet den Vorinstanzen darin bei, dass das Interesse der berechtigten Eigentümer am Fort- bestehen der Servitut noch das gleiche, erhebliche ist wie zur Zeit der Errichtung.) Hinsichtlich der Frage anderseits, ob die Belastung der klägerischen Liegenschaft infolge der festgestellten weit- gehenden Änderung der Verhältnisse ungleich viel schwerer geworden sei, worüber die Auffassungen der beiden Vor- instanzen auseinandergehen, ist dem Zivilgericht beizu- pflichten. An der Belastung des dienenden Grundstücks hat sich nichts geändert. Sie besteht nach wie vor darin, dass auf dem Grundstück nur ein Hauptgebäude von den Ausrnassen des bestehenden und allenfalls kleine Neben- gebäude bis 4 m Höhe gebaut werden dürfen. Was sich geändert hat, sind die Bodenpreise und infolgedessen der Wert, zu dem das Grundstück dem Eigentümer anliegt, letzteres insbesondere wegen des Kaufes zu dem höheren Bodenpreis durch die Klägerin. Das berührt aber nicht die Belastung des Grundstücks, sondern nur das Interesse, das der Eigentümer hat, die Belastung loszuwerden. Art. 736 Abs. 2 ZGB spricht denn auch gar nicht von einer Änderung der Belastung, die er als gleichbleibend voraus- setzt, sondern (mit dem Worte « noch}» nur von einer Minderung des Interesses des Berechtigten als Voraus-
58 Sachenrecht. N° 9. setzung der Ablösung der Dienstbarkeit. Allerdings ist das Bundesgericht in vereinzelten Entscheiden auf eine Abwägung zwischen dem Interesse des Berechtigten an der Erhaltung der Servitut einerseits und dem Mehrwert, welcher dem belasteten Grundstück aus der Ablösung erwachsen würde, eingegangen (BGE 50 II 466), hat jedoch « die durch Geldschätzung gefundene Differenz zwischen den beidseitigen Interessen » als zur Begründung der gesetzlichen Ablösungspfiicht ungenügend erklärt: « Das Gesetz spricht wohl absichtlich nicht einfach von einem geringeren Wertverhältnis, sondern geht davon aus, dass die Dienstbarkeit von geringerer Bedeutung geworden sei» (S. 467). Die Ablösungspfiicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung eines Rechtsmissbrauchs. « Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden Grundstücks schwerer geworden ist, kann das Festhalten des Berechtigten an der Dienstbarkeit 'nicht als Rechts- missbrauch bezeichnet werden, es wäre denn, dass sein Interesse auch qualitativ ein weniger schutzwürdiges '" wäre » (BGE 66 II 248). An dieser Auslegung ist seither festgehalten worden (BGE 70 II 98 f.). Abwegig ist der Hinweis der Berufung darauf, dass die Servitut « unkünd- bar, praktisch auf unbeschränkte Zeit, ja sogar mit zwangsläufiger Wirkung für alle Rechtsnachfolger be- gründet werde ». Sie teilt diese Eigenschaften mit allen dinglichen Rechten. Daraus folgt aber nicht, dass die Abänderung durchgesetzt werden könne, wenn die Be- lastung für das dienende Grundstück gewachsen, das Interesse des Berechtigten dagegen geringfügig sei. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob dieses Interesse an sich geringfügig sei - das Gesetz erlaubt die Begründung einer Dienstbarkeit ohne Nachweis eines Interesses daran (BGE 66 II 248) -, sondern darauf, ob das Interesse sich seit der Errichtung so vermindert habe, dass ein l\fissver- hältnis vorliegt, - was hier eben, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Es liegt daher im Festhalten an der Dienst- barkeit seitens der Beklagten kein Rechtsmissbrauch. Sachenrecht. N° 10. 59 Wollte man aber, entgegen dem Ausgeführten, noch annehmen, das Interesse des Belasteten an der Beseitigung der Dienstbarkeit als solches falle in Betracht, so wäre jedenfalls mitzuberücksichtigen, ob das Anwachsen der Belastung auf Ursachen innerhalb oder ausserhalb des Machtbereichs der belasteten Grundeigentümer beruht (BGE 66 II 247, 70 II 100 f.). Hier beruht es aber offensichtlich darauf, dass die Klägerin die Liegenschaft zu einem Preise gekauft hat, der wirtschaftlich nur zu verantworten wäre, wenn sie darauf unbeschränkt bauen könnte. Hat sie die Liegenschaft in Kenntnis der Servitut gekauft im Verlass darauf, dass die Ablösung gütlich oder notfalls gerichtlich zu erreichen sein werde, und hat sie sich in dieser Spekulation getäuscht, so ist das ihre Sache und nicht die der Beklagten.
10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. März 1953 i. S. Bünzli gegen Obermüller. Erwerb einer beweglichen Sache (Auto) von einem Nichtberech- tigten. Guter Glaube ? Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Erwerbers. (Art. 3 Abs. 2 und Art. 940 ZGB). Acquisition d'une chose mobiliere (automobile) d'une personne n'ayant pas pouvoir d'en disposer. Bonne foi ? Obligation pour l'acquereur de mauvaise foi de reparer le dommage (art. 3 al. 2 et 940 CC). Acquisto d'una cosa mobiliare (automobile) da una persona ehe non ha i1 diritto di disporne. Buona fede ? Obbligo dell'acqui- rente in cattiva fede di risarcire i1 danno (art. 3 cp. 2 e 940 CC). A. - Leo Reichlin mietete am 25. Februar 1947 von Hermann Obermüller in Zürich unter Hinterlegung von Fr. 500.- ein Personenauto Marke Standard, das Ober- müller im September 1946 fabrikneu für Fr. 11,750.- nebst Fr. 470.- Umsatzsteuer gekauft hatte. Am gleichen Tage bot Reichlin dieses Auto zum Preise von Fr. 7000.- dem Autooccasionshändler Camillo Martinelli in Basel an.