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Obligationenrecht. N° 51.
Ist aber von der erwähnten Willensmeinung der Par-
teien auszugehen, so erweist sich die Auffassung des Be-
rufungsklägers, es seien ihm aus der Lieferungsverzögerung
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer er-
wachsen und er dürfe gestützt auf sie ohne Bezahlung der
früheren Teillieferungen weitere solche verlangen, als offen-
sichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsklägers kann auch nicht angenommen werden, eine
Berechtigung der letzteren Art stehe ihm auf Grund einer
stillschweigenden Vereinbarung mit dem Verkäufer zu.
Richtig ist allerdings, dass dieser -
wie schon bei früheren
Geschäften -
Zahlungsverzögerungen geduldet hat. Der-
artige Duldung ist jedoch nicht einer vertraglichen Ab-
machung gleichzusetzen. Eine solche ist aber zwischen den
Parteien nicht getroffen worden, wie die Vorinstanz für
das Bundesgericht verbindlich feststellt durch den Hin-
weis darauf, dass der Berufungskläger auch nicht einmal
ernsthaft behauptet habe, mit der Bezahlung von Teil-
lieferungen durchschnittlich 4 Monate zuwarten zu dürfen.
Unstichhaltig ist auch der Einwand des Berufungsklä-
gers, dem Verkäufer habe, da er vorleistungspflichtig ge-
wesen sei, die Berechtigung gefehlt, dem mit den Zahlungen
in Rückstand gekommenen Käufer weitere Lieferungen
nur noch Zug um Zug zu machen. Denn das hat der Ver-
käufer -
im Unterschied von dem in der Berufung erwähn-
ten Entscheid BGE 52 II 139 -
gar nicht gefordert, son-
dern er machte nur die weitere Belieferung von der Lei-
stung der rückständigen Zahlungen abhängig, wozu er nach
Art. 82 OR befugt war. Die Berufung erweist sich somit
als unbegründet.
3. -
Zu dem von der Berufungsbeklagten gestellten
Kostenversicherungsbegehren ist zu bemerken, dass zwar
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 150 Abs. 2 OG an
sich gegeben ist, wenn eine Prozesspartei ein Gesuch um
Nachlaßstundung stellt, da sie damit ihre Insolvenz ein-
gesteht (vgl. über die entsprechende Rechtslage im An-
wendungsgebiet von Art. 59 BV Kommentar BURCKHARDT,
+
j
Obligationenrecht. N° 52.
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2. Aufl. S. 561).Da der vom Berufungskläger nachgesuchte
Nachlassvertrag zur Stunde noch nicht bestätigt ist, der
~uchsteller also nicht wieder aufrechtstehend geworden
1St (vgl. BURCKlIA.RDT a.a.O.), ist er grundsätzlich zur
SichersteIlung der Prozesskosten verpflichtet.
Durch die Kostenversicherungspflicht nach Art. 150
Abs. 2 OG soll jedoch eine Pro2lesspartei vor Auslagen
bewahrt werden, wenn die Ersatzmöglichkeit seitens der
Gegenpartei zweifelhaft erscheint. Daraus ergibt sich
zwingend, dass eine solche Kostenversicherung dann nicht
mehr in Frage kommt, wenn im Zeitpunkt, in dem das
Gesuch gestellt wird, die Kosten schon erwachsen sind. Da
auf die vorliegende Berufung das schriftliche Verfahren zur
Anwendung gelangt und die Sache gestützt auf Art. 60
Abs. 2 OG im Zirkulationsweg erledigt wird, war die Pro-
zesstätigkeit der Berufungsbeklagten mit der Einreichung
der schriftlichen Berufungsantwort abgeschlossen. Infolge-
dessen ist das Kostenversicherungsgesuch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 1953 wird
bestätigt.
52. Urteil der I. Zivilabteilnng vom,7. Juli 1953
i. S. Interchemical Corporation gegen Interchemie A.-G.
Inte;nationaler Schutz des Handelsnamens. Pariser Verbandsüber-
e~ft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8.
Der .;n~cht ~ schweizerischen Handelsregister eingetragene Auge.
horlge emes andern Ve~ba:r;dsstaates hat nur. Anspruch auf den
Schutz, den das schweIZerIsche Recht der mcht eingetragenen
Firma gewährt (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 1).
Unlauterer Wettbewerb. Art. 7, Art. 2 Abs. 1 lit. d UWG. Ver-
j~g oder Verwirkung des Klagerechts ?
Anglewhung an ausländische Firma als eine Verwechslungsgefahr
begründende Massnahme? (Erw. 2).
Na;menssChutz, Art. 29 ZGB, Anwendbarkeit auf Handelsnamen
(Erw. 3).
20
AS 79 II -
1953
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Obligationenrecht. N° 52.
Protection internationale du nom commeroial. Art. 1 a1. 2, art. 8
de la convention d'Union de Paris du 20 mars 1883 pour la
protection de la propriete industrielle.
Le ressortissant d'un autre Etat de I'Union, qui n'est pas inscrit
au registre suisse du commerce, n'a droit qu'a la protection
que le droit suisse accorde aux firmes non inscrites (change-
ment de jurisprudence) (consid. 1).
Concurrence deloyale. Art. 7 et 2 a1. 1 litt. d LCD. Prescription
ou peremption du droit d'action ?
Le fait de choisir une raison de commerce qui peut etre assimil6e
a une raison de commerce etrangere est-il un procede pouvant
donner naissance a un danger de confusion ? (consid. 2).
Protection du nom. Art. 29 CC, son application au nom commer-
cial.
Protezione internazionale del nome commerciale. Art. 1, cp. 2, art. 8
della Convenzione d'Unione di Parigi conclusa il 20 marzo 1883
per la protezione della proprieta industriale.
L'attinente d'un altro Stato dell'Unione che non e iscritto nel
registro svizzero di commercio ha diritto soltanto alla prote-
zione che il diritto svizzero accorda alla ditta non iscritta
(cambiamento di giurisprudenza) (consid. 1).
Concorrenza sleak. Art. 7 e 2, cifra 1, lett. d LCS. Prescrizione 0
perenzione deI diritto alI'azione ?
TI fatto di scegliere una ditta commerciale che puo essere assi-
milata ad una ditta di commercio estera costituisce un proce-
dimento che faccia sorgere un pericolo di confusione ? (consid. 2).
Protezione del norne. Art. 29 CC, sua applicazione al nome commer-
ciale.
A. -
Mit Sitz in New-York besteht seit 1928 eine Ge-
sellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb
chemischer Produkte befasst und seit 1937 die Firma
« Interchemical Corporation)) führt.
Im Jahre 1943 wurde in Zürich die Firma « Interchemie
A.-G., Interchimie S.A., Interchemical Co Ltd., Inter-
chemical Inc., Interquimica S.A. » ins Handelsregister ein-
getragen; sie betreibt Handel mit chemischen Roh- und
Fertigprodukten.
Im Jahre 1951 erhob die amerikanische Gesellschaft
gegen das schweizerische Unternehmen Klage auf Unter-
sagung des weiteren Gebrauchs seiner Firma und Löschung
derselben im Handelsregister mit der Begründung, dass die
Firmabezeichnung der Beklagten insbesondere in ihren
Fassungen englischer Sprache zu Verwechslungen mit der
Firma der Klägerin Anlass gebe, zumal die Beklagte weit-
gehend auf demselben Sachgebiet tätig sei wie die Klä-
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gerin. In rechtlicher Beziehung berief sich die Klägerin
auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom
20. März 1883, letztmals revidiert am 2. Juni 1934 (PVUe),
sowie auf Art. 951 ff. OR, Art. Aha 1. 2 lit. d UWG und
Art. 28 und 29 ZGB.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
B. -
Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom
19. Dezember 1952 die Klage ab.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin
an ihren Klagebegehren fest.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
a) Die Schweiz und die USA sind Vertragsstaaten
der PVUe, die in Art. 1 Abs. 2 auch den Handelsnamen als
zum gewerblichen Eigentum gehörend bezeichnet; Art. 2
Abs 1 bestimmt:
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder
geniessen in allen andern Ländern des Verbandes in Bezug auf den
Schutz des gewerblichen Eigent.ums alle Vorteile, welche die
betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren
oder in Zukunft gewähre:!].. werden, und zwar unbeschadet der
durch die gegenwärtige Ubereinkunft besonders vorgesehenen
Rechte. Demgemäss haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz
wie die Einheimischen und auf dieselben gesetzlichen Rechtsmittel
gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung
der Förmlichkeiten und Bedingungen. welche die innere Gesetz-
gebung den Einheimischen auferlegt.
<
Art. 8 PVUe sodann lautet:
Der Handelsname soll in allen Verbandsländem, ohne Ver-
pflichtung zur Eintragung oder Hinterlegung, geschützt werden,
gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke
bildet oder nicht.
Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtspre-
chung Art. 8 PVUe dahin ausgelegt, dass die einem Ver-
tragsstaat angehörende ausländische Firma, selbst wenn
sie in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen ist,
hier den gleichen fumenrechtlichen Schutz geniesst wie
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Obligationenrooht. N° 52.
eine eingetragene schweizerische Firma (BGE 37 II 49,
52 II 397, 76 II 86).
Bei dieser Auslegung hat sich das Bundesgericht im
wesentlichen von den folgenden "überlegungen leiten las-
sen: Art. 2 Abs. 1 PVUe gewähre den Angehörigen der
Vertragsstaaten den gleichen Schutz wie den Einheimischen
unter Vorbehalt der gleichen Bedingungen und Förmlich-
keiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen
auferlege. Kraft dieser Gleichstellung müsste die auslän-
dische Firma, um des Rechts auJ Aussohliesslichkeit gemäss
Art. 951 Abs. 2 OR teilhaftig zu werden, in der Sohweiz
im Handelsregister eingetragen sein. Nun behalte aber
Art. 2 Abs. 1 die duroh die "übereinkunft besonders vorge-
sehenen Rechte vor, und um ein solohes handle es sioh
bei der Vorsohrift von Art. 8 PVUe, der die ausländische
Firma von der Erfüllung der Förmlichkeit des Eintrages
im Handelsregister befreie.
b) Diese Auslegung hält jedoch erneuter Prüfung nioht
stand. Zwar nicht deshalb, wie die Vorinstanz meint, weil
darin nicht bloss die von der PVUe vorgeschriebene Gleich-
stellung mit den Einheimisohen, sondern eine Bevorzugung
vor ihnen läge. Denn sofern Art. 8 PVUe dem Ausländer
den firmenrechtlichen Sohutz ohne Eintragung im Inland
gewährt, wäre die Besserstellung eben die notwendige
Folge des von Art. 2 Abs. 1 ausgesprochenen Vorbehalts
der in der PVUe vorgesehenen besonderen Rechte. Auch
das weitere Argument des Handelsgerichts, Art. 8 schaffe
eine Ausnahme von dem gemäss Art. 2 Abs. 1 grundlegen-
den Territorialitätsprinzip und sei als solche einschränkend
auszulegen, könnte nicht dazu führen, dem ausländischen
Handelsnamen den in der Ausschliessliohkeit gemäss
Art. 951 Abs. 2 OR liegenden spezifisohen Firmenschutz
abzusprechen. Denn in Vertragsstaaten, wo der einhei-
mische Handelsname den Vorteil der Ausschliesslichkeit
ohne Eintrag geniesst, wird der ausländische dessen schon
auf Grund von Art. 2 Abs. 1 PVUe teilhaftig; wo aber
dem Einheimischen dieses Reoht nur auf Grund des Ein-
L
Obligationenrecht. No 52.
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trages zusteht, hätte es der Ausländer kraft der Befreiung
durch Art. 8 PVUe ohne Eintrag. Fehl geht auoh die
Berufung der Beklagten auf BGE 66 11 263, wonach nur
die im Handelsregister eingetragene Firma als Firma im
Reohtssinn gilt und den firmenreohtliohen Rechtsschutz
geniesst. Das gilt für die schweizerisohe Firma; diejenige
des Angehörigen eines andern Vertragsstaates ist eben
kraft Art. 8 PVUe ohne Eintragung als Firma im Rechts-
sinne anerkannt und geniesst gemäss Art. 2 Abs. 1 densel-
ben Rechtssohutz wie die schweizerisohe.
Als nicht haltbar erweist sioh die bisherige Auslegung
vielmehr deshalb, weil sie von einer unzutreffenden Voraus-
setzung ausgeht, indem sie als feststehend annimmt, dass
die Vorschrift des Art. 8 PVUe, der ausländische Handels-
name solle auch ohne Eintrag gesohützt werden, bedeute,
er solle wie ein im Inland eingetragener geschützt werden.
Diese Deutung wäre richtig, wenn der einheimische nioht
eingetragene Handelsname schutzlos wäre. Allein das ist
er nicht. Die nicht eingetragene Firma wird vielmehr in
der Schweiz aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wett-
bewerbs geschützt (BGE 23 S. 1757, 52 II 398); überdies
lässt sich der tatsächliche Gebrauoh der Firma, der indi-
vidualisierend wirkt, im Sinne eines Persönlichkeitsrechts
gegen Störung verteidigen (BGE 40 11 605 f., 52 II 398,
6611 263). Die Berufung wendet zwar ein, im Jahre 1883,
als die Schweiz der PVUe beitrat, habe es noch kein ZGB
mit seinem Art. 28 und noch keinen Art. 48 OR gegeben,
so dass nur der spezifische Firmenschutz nach Art. 865 ff.
aOR habe geboten werden können. Die Klägerin lässt
jedoch ausser acht, dass damals die entsprechenden Vor-
schriften der kantonalen Zivilgesetzbücher bestanden, die
kraft der "übereinkunft zu Gunsten der Angehörigen ande-
rer Vertragsstaaten anzuwenden waren, und ferner gab es
Art. 50 aOR, von dem später Art. 48 rev. OR lediglich als
Spezialvorschrift abgespalten wurde. Selbst wenn aber der
Einwand der Berufung für den Zeitpunkt des Beitritts der
Sohweiz zur PVUe zuträfe, so wäre für die Beurteilung des
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Obligationenrecht. N° 52.
vorliegenden Falles der gegenwärtige Rechtszustand mass-
gebend, da Art. 2 Abs. 1 PVUe ausdrücklich feststellt, dass
auch die Vorteile aus der zukünftigen ~setzgebung den
Angehörigen anderer Vertragsstaaten zu Gute kommen
sollen.
Wird aber in der Schweiz neben dem eingetragenen
Handelsnamen auch der nichteingetragene -
wenn auch
nicht genau im gleichen Ausmasse -
geschützt, so leuchtet
ein, dass mit der internationalen Vorschrift des Schutzes
des nicht eingetragenen Ausländers nichts entschieden ist
über die Frage nach der Art des zu gewährenden Schutzes.
c) Der durch den speziellen Firmenschutz des schwei-
zerischen Rechts gewährte Anspruch auf Ausschliesslich-
keit der Firma nach Art. 951 Abs. 2 und 956 OR setzt nun
aber notwendig den Eintrag im Register voraus. Denn
gemäss seinem Inhalt bewirkt er, dass eine mit einer
älteren Firma kollidierende neue Firma unbefugt (Art. 956
Abs. 2 OR), also ab initio rechtswidrig ist und nicht etwa
bloss zur Folge hat, dass der Inhaber der jüngeren Firma
von der Entdeckung der Kollision an zur Unterlassung
ihres weiteren Gebrauches verpflichtet ist. Rechtswidrig-
keit ab initio ist aber nur denkbar, wenn der Handelnde
in der Lage ist, sie zu erkennen, und diese Möglichkeit
verschafft nur das Register. Die firmenrechtliche Aus-
schliesslichkeit kann sich begriffsnotwendig nur im Re-
gisterbereich auswirken. Schon das schliesst die Zuer-
kennung des spezifischen Firmenschutzes an den nicht
eingetragenen Ausländer aus.
Zum selben Ergebnis führt auch die folgende über-
legung: Handelt es sich um eine Einzelfirma oder die
Firma einer Personengesellschaft, für welche der Anspruch
auf Ausschliesslichkeit auf den Ort der Niederlassung
beschränkt ist (Art. 946, 951 Abs. 1 OR), so ist einleuch-
tend, dass Art. 8 PVUe einem entsprechenden auslän-
dischen Handelsnamen nicht den spezifischen Firmen-
schutz zu verschaffen vermöchte. X. Brothers in New-York
vermöchte gegen die gleichlautende Firma ~brüder X.
in Bern sowenig auszurichten wie die Firma ~brüder X.
t
i
I
L
Obligationenrecht. N° 52.
3n
in Zürich. Das anerkennt die Klägerin für Deutschland,
das allgemein nur die Ausschliesslichkeit am Ort und für
die ~meinde kennt (HGB § 30). Wenn aber der auslän-
dische Handelsname in der ~stalt der Personen firma
mangels Eintrags am Ort die auf den Ort begrenzte Aus-
schliesslichkeit nicht beanspruchen kann, so ist nicht
ersichtlich, wie der ausländische Handelsname in der ~
stalt der Sachfirma der auf das ~biet der Schweiz ausge-
dehnten Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 Abs. 2 OR
teilhaftig sein sollte. Wollte man dies annehmen, so müsste
doch logischerweise die ausländische Personenfirma auch
für jeden Ort in der Schweiz die Ausschliesslichkeit begrün-
den. Denn wenn sie die Voraussetzungen des schweizeri-
schen Firmenrechts erfüllt, obschon sie nicht eingetragen
ist, so ist nicht einzusehen, wieso diese Voraussetzung nicht
an jedem Ort, der Schweiz, nicht bloss für die ganze Schweiz
erfüllt sein sollte. Diese überlegung bestätigt, dass sich
die spezifischen Rechte, wie sie der Eintrag im Handels-
register zur Entstehung bringt, nicht auf den Nichteinge-
tragenen zur Ausübung vom Ausland her übertragen lassen.
Im weiteren fällt ins ~wicht, dass das Ergebnis, das
die Gleichstellung des im schweizerischen Handelsregister
nicht eingetragenen Angehörigen eines anderen Vertrags-
staates mit dem darin Eingetragenen zeitigen würde, zu
unvernünftig wäre, um als Absicht der Vertragschliessenden
gelten zu können. Der Gründer einer Firma müsste danach,
wenn er sicher gehen wollte, eine rechtsbeständige Firma
zu wählen, nicht nur das schweizerische Handelsregister
zu Rate ziehen, um sich zu vergewissern, ob nicht eine
gleichlautende oder ähnliche Firma bereits bestehe son-
dern er müsste sich auch noch in den Vertragsstaa~n der
ganzen Welt umsehen, von denen die wenigstens die Re-
gisterpflicht kennen (LADAS, La protection internationale
de la propriete industrielle, S. 723). Das wäre praktisch ein
Ding der Unmöglichkeit, so dass eine Firma ständig der
~fahr ausgesetzt bliebe, von einer älteren ausländischen
Firma mit der Löschungsklage belangt zu werden. Wohl
würde eine solche Klage, wie jede andere auch, ein Inte-
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Obligationenrecht. N0 52.
rasse des Klägers voraussetzen, und dieses würde weitere
Gegebenheiten bedingen als die blosse Existenz zweier
verwechselbarer Firmen in verschiedenen Ländern oder
gar Erdteilen; unter diesen Gegebenheiten aber fiele in
erster Linie das Zusammentreffen auf dem Markt in Be-
tracht. Allein diese Konkurrenz könnte sich auch erst
nachträglich, nach jahrelangem Bestand der einen wie der
andern Firma, einstellen, sei es, weil die ausländische Firma,
die bisher keine Geschäftsverbindung mit der Schweiz
hatte, ihre Geschäfte auf diese ausdehnt, sei es, weil die
schweizerische Firma dazu übergeht, sich auch im Ausland
zu betätigen. Alsdann könnte der ausländischen Firma
das Interesse, sich kraft ihres längeren Bestehens auf die
Ausschliesslichkeit zu berufen, nicht abgesprochen werden.
Ebenso würde eine solche nachträgliche räumliche Aus-
dehnung der Geschäftstätigkeit genügen, um die Beein-
trächtigung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR geltend
machen zu können.
d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist mit der
Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 2 Abs. I in Verbindung
mit Art. 8 PVUe dem im schweizerischen Handelsregister
nicht eingetragenen Handelsnamen der Angehörigen der
andern Vertragsstaaten nur den Schutz zusichert, den das
schweizerische Recht für den nicht eingetragenen Handels-
namen kennt, nicht dagegen auch den speziellen Firmen-
schutz der Ausschliesslichkeit. Diese Auslegung findet denn
auch Stützen in der Literatur. So begründet OSTERTAG
{Du regime international de 180 propriete industrielle, in
« La Propriete industrielle ", 1942, S. 172 Spalte 3) das'
Fehlen des Anspruches auf Ausschliesslichkeit damit, dass
Art. 8 PVUe nichts über die Mittel des Schutzes bestimme,
welche die Vertragssta.a.ten bereitzustellen haben. Ihm
schliesst sich TROLLER an (Das internationale Zivil- und
Zivilprozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz, S. 136)
Ebenso ist nach GUHL (OR 4. Auflage S. 620 IV lit. 80
letzter Satz) dem ausländischen Gewerbetreibenden auf
Grund der PVUe nur der Schutz zuzuerkennen, den auch
die nicht eingetragene Schweizer Firma geniesst. Bezeich-
Obligationenrecht. N° 52.
313
nend ist sodann auch, dass die internationale Handels-
kammer in ihrem Vorschlag für einen neuen Text von
Art. 8 PVUe den Schutz des Handelsnamens davon abhän-
gig machen will, dass dieser in dem Lande, wo der Schutz
nachgesucht wird, allgemein bekannt sei (vgl. OSTERTAG,
80.80.0. S. 173 Spalte 2). Das bestätigt, dass der Ausschliess-
lichkeitsanspruch, wie ihn die Klägerin verficht, keinem
Bedürfnis entspricht, sondern dass es genügt, den Schutz
bei solchem Bekanntsein im Lande zu gewähren, wozu die
erwähnten Rechtsbehelfe des Nichteingetragenen nach
schweizerischem Recht völlig ausreichen.
Soweit die Berufung sich gegen die Verweigerung des
spezifischen Firmenschutzes durch die Vorinstanz wendet,
ist sie somit unbegründet.
2. -
a) Das Begehren auf Untersagung der beklagti-
schen Firma aus dem Grunde des unlauteren Wettbewerbs
hat das Handelsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Wie
jedoch die Berufung mit Recht geltend macht, beginnt der
Unterlassungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. I lit. b UWG
erst mit der Einstellung der widerrechtlichen Handlung zu
verjähren, also erst mit der Aufgabe der beanstandeten
Firma. Das anerkennt auch die Beklagte, die sich vor der
Vorinstanz nicht auf Verjährung, sondern auf Verwirkung
des Löschungsanspruches berufen hat, mit der Begrün-
dung, dass es seitens der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei,
die Klage erst 6 Jahre nach Kenntnis der F~a der Be-
klagten angestellt zu haben, in welcher Zeit diese gutgläu-
big einen wertvollen Besitzstand daran erworben habe.
Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie die Beklagte seit
1948 zweimal verwarnt, und als sich dies als nutzlos
erwies, den Prozess angehoben habe, für den vorerst das
Material mühsam zusammengesucht werden musste.
Neben einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung des
Anspruchs, wie dies in Art. 7 UWG der Fall ist, darf eine
Verwirkung durch Zeitablauf nur mit grösster Zurück-
haltung in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden
Falle besteht für die Annahme einer solchen kein genü-
gender Grund. Denn es ist verständlich, wenn die ameri-
314
Obligationenrecht. No 52.
kanische Firma, bevor sie den Prozess im fremden Land
anhob, zunächst abwarten wollte, wie sich das Neben-
einanderbestehen der beiden Firmabezeichnungen aus-
wirke. Und da sie die Beklagte, wie nicht bestritten ist,
wiederholt verwarnte, konnte diese sich nicht in Sicherheit
wiegen, sondern musste mit der Möglichkeit eines gericht-
lichen Vorgehens seitens der Klägerin rechnen. Daher
genügte die Verwarnung zur Wahrung der Rechte der
Klägerin.
b) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG begeht unlauteren
Wettbewerb, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind,
Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines andern
herbeizuführen. Darunter fällt die Angleichung einer Fir-
mabezeichnung an eine schon bestehende Firma im Kon-
kurrenzverhältnis. Auch die Angleichung an eine auslän-
dische Firma fällt in Betracht, aber nur, wenn sie zu Ver-
wechslungen in der Schweiz Anlass geben kann. Denn das
schweizerische UWG will nur den unlauteren Wettbewerb
in der Schweiz unterdrücken. Darum ist Voraussetzung,
dass die ausländische Firma in der Schweiz bekannt ist,
weil sie hier Geschäfte in nennenswertem Umfang betreibt,
oder doch wegen ihrer Notorietät. Letztere behauptet die
Klägerin für das Gründungsjahr der Beklagten, 1943, selbst
nicht, und ersteres verneint die Vorinstanz verbindlich für
das Bundesgericht. Auch unter dem Gesichtspunkt des
unlauteren Wettbewerbs erweist sich somit die Klage als
unbegründet.
3. -
Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des
Rechts auf den Namen fällt einzig für die englischen For-
men der Firma der Beklagten in Betracht; denn nur sie
stimmen mit dem Namen der Klägerin überein. Zulegung
eines bloss ähnlichen Namens ist nicht Anmassung des
Namens eines andern, und ein anderes Persönlichkeitsrecht,
das durch Verwechselbarkeit des Namens berührt würde,
ist (entgegen BGE 66 II 264) nicht ersichtlich; Art. 29
ZGB ordnet den Namensschutz abschliessend. Das Persön-
lichkeitsrecht ist zwar, wie die Klägerin mit Recht geltend
Obligationenrecht. No 52.
315
macht, nicht territorial begrenzt. Ebenso trifft zu, dass
nach der Rechtsprechung die das Handelsunternehmen
kennzeichnende Firma in der Gestalt des Sachnamens,
obwohl sich dessen Bedeutung im Gebiet des Vermögens-
rechtes erschöpft, dem an sich für den natürlichen Namen
geschaffenen Namensrecht des ZGB unterstellt wird (BGE
42 II 317 f.). Doch muss man sich dabei des Unterschiedes
bewusst bleiben, der besteht zwischen dem Namen der
natürlichen Person, mit' dem diese geboren wird und der
mit ihr erlischt, und dem Sachnamen, den sich eine auf
Erwerb ausgehende Unternehmung beilegt. Der letztere
hat nur Bedeutung im Bereich der örtlichen Geschäfts-
tätigkeit. Darum fällt eine Verletzung der Firma in ihren
persönlichen Verhältnissen völlig ausser Betracht, wenn
sich in einem andern Bereich jemand den gleichen, dem
gemeinfreien Wortschatz der Sprache entnommenen Sach-
namen beilegt. Daraus folgt, dass der erste Träger eines
Unternehmungsnamens den Schutz aus schweizerischem
Namensrecht nur beanspruchen kann, wenn der Bereich
seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz liegt und er durch
nennenswerte Betätigung in der Schweiz ein Gebrauchs-
recht an seinem Namen erworben hat. Das trifft aber nach
den Feststellungen der Vonnstanz auf die Klägerin für den
Zeitpunkt der Gründung der Beklagten nicht zu. Hieran
ändert Art. 8 PVUe nichts. Denn darnach ist der Handels-
namen nach dem schweizerischen Recht zu schützen, nach
dem Gesagten also nur bei Führung in der Schweiz.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1952 .
wird bestätigt.
Vgl. auch Nr. 54. -
Voir aussi n° 54.