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79_II_305

BGE 79 II 305

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 51.

Ist aber von der erwähnten Willensmeinung der Par-

teien auszugehen, so erweist sich die Auffassung des Be-

rufungsklägers, es seien ihm aus der Lieferungsverzögerung

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer er-

wachsen und er dürfe gestützt auf sie ohne Bezahlung der

früheren Teillieferungen weitere solche verlangen, als offen-

sichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beru-

fungsklägers kann auch nicht angenommen werden, eine

Berechtigung der letzteren Art stehe ihm auf Grund einer

stillschweigenden Vereinbarung mit dem Verkäufer zu.

Richtig ist allerdings, dass dieser -

wie schon bei früheren

Geschäften -

Zahlungsverzögerungen geduldet hat. Der-

artige Duldung ist jedoch nicht einer vertraglichen Ab-

machung gleichzusetzen. Eine solche ist aber zwischen den

Parteien nicht getroffen worden, wie die Vorinstanz für

das Bundesgericht verbindlich feststellt durch den Hin-

weis darauf, dass der Berufungskläger auch nicht einmal

ernsthaft behauptet habe, mit der Bezahlung von Teil-

lieferungen durchschnittlich 4 Monate zuwarten zu dürfen.

Unstichhaltig ist auch der Einwand des Berufungsklä-

gers, dem Verkäufer habe, da er vorleistungspflichtig ge-

wesen sei, die Berechtigung gefehlt, dem mit den Zahlungen

in Rückstand gekommenen Käufer weitere Lieferungen

nur noch Zug um Zug zu machen. Denn das hat der Ver-

käufer -

im Unterschied von dem in der Berufung erwähn-

ten Entscheid BGE 52 II 139 -

gar nicht gefordert, son-

dern er machte nur die weitere Belieferung von der Lei-

stung der rückständigen Zahlungen abhängig, wozu er nach

Art. 82 OR befugt war. Die Berufung erweist sich somit

als unbegründet.

3. -

Zu dem von der Berufungsbeklagten gestellten

Kostenversicherungsbegehren ist zu bemerken, dass zwar

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 150 Abs. 2 OG an

sich gegeben ist, wenn eine Prozesspartei ein Gesuch um

Nachlaßstundung stellt, da sie damit ihre Insolvenz ein-

gesteht (vgl. über die entsprechende Rechtslage im An-

wendungsgebiet von Art. 59 BV Kommentar BURCKHARDT,

+

j

Obligationenrecht. N° 52.

305

2. Aufl. S. 561).Da der vom Berufungskläger nachgesuchte

Nachlassvertrag zur Stunde noch nicht bestätigt ist, der

~uchsteller also nicht wieder aufrechtstehend geworden

1St (vgl. BURCKlIA.RDT a.a.O.), ist er grundsätzlich zur

SichersteIlung der Prozesskosten verpflichtet.

Durch die Kostenversicherungspflicht nach Art. 150

Abs. 2 OG soll jedoch eine Pro2lesspartei vor Auslagen

bewahrt werden, wenn die Ersatzmöglichkeit seitens der

Gegenpartei zweifelhaft erscheint. Daraus ergibt sich

zwingend, dass eine solche Kostenversicherung dann nicht

mehr in Frage kommt, wenn im Zeitpunkt, in dem das

Gesuch gestellt wird, die Kosten schon erwachsen sind. Da

auf die vorliegende Berufung das schriftliche Verfahren zur

Anwendung gelangt und die Sache gestützt auf Art. 60

Abs. 2 OG im Zirkulationsweg erledigt wird, war die Pro-

zesstätigkeit der Berufungsbeklagten mit der Einreichung

der schriftlichen Berufungsantwort abgeschlossen. Infolge-

dessen ist das Kostenversicherungsgesuch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 1953 wird

bestätigt.

52. Urteil der I. Zivilabteilnng vom,7. Juli 1953

i. S. Interchemical Corporation gegen Interchemie A.-G.

Inte;nationaler Schutz des Handelsnamens. Pariser Verbandsüber-

e~ft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8.

Der .;n~cht ~ schweizerischen Handelsregister eingetragene Auge.

horlge emes andern Ve~ba:r;dsstaates hat nur. Anspruch auf den

Schutz, den das schweIZerIsche Recht der mcht eingetragenen

Firma gewährt (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 1).

Unlauterer Wettbewerb. Art. 7, Art. 2 Abs. 1 lit. d UWG. Ver-

j~g oder Verwirkung des Klagerechts ?

Anglewhung an ausländische Firma als eine Verwechslungsgefahr

begründende Massnahme? (Erw. 2).

Na;menssChutz, Art. 29 ZGB, Anwendbarkeit auf Handelsnamen

(Erw. 3).

20

AS 79 II -

1953

306

Obligationenrecht. N° 52.

Protection internationale du nom commeroial. Art. 1 a1. 2, art. 8

de la convention d'Union de Paris du 20 mars 1883 pour la

protection de la propriete industrielle.

Le ressortissant d'un autre Etat de I'Union, qui n'est pas inscrit

au registre suisse du commerce, n'a droit qu'a la protection

que le droit suisse accorde aux firmes non inscrites (change-

ment de jurisprudence) (consid. 1).

Concurrence deloyale. Art. 7 et 2 a1. 1 litt. d LCD. Prescription

ou peremption du droit d'action ?

Le fait de choisir une raison de commerce qui peut etre assimil6e

a une raison de commerce etrangere est-il un procede pouvant

donner naissance a un danger de confusion ? (consid. 2).

Protection du nom. Art. 29 CC, son application au nom commer-

cial.

Protezione internazionale del nome commerciale. Art. 1, cp. 2, art. 8

della Convenzione d'Unione di Parigi conclusa il 20 marzo 1883

per la protezione della proprieta industriale.

L'attinente d'un altro Stato dell'Unione che non e iscritto nel

registro svizzero di commercio ha diritto soltanto alla prote-

zione che il diritto svizzero accorda alla ditta non iscritta

(cambiamento di giurisprudenza) (consid. 1).

Concorrenza sleak. Art. 7 e 2, cifra 1, lett. d LCS. Prescrizione 0

perenzione deI diritto alI'azione ?

TI fatto di scegliere una ditta commerciale che puo essere assi-

milata ad una ditta di commercio estera costituisce un proce-

dimento che faccia sorgere un pericolo di confusione ? (consid. 2).

Protezione del norne. Art. 29 CC, sua applicazione al nome commer-

ciale.

A. -

Mit Sitz in New-York besteht seit 1928 eine Ge-

sellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb

chemischer Produkte befasst und seit 1937 die Firma

« Interchemical Corporation)) führt.

Im Jahre 1943 wurde in Zürich die Firma « Interchemie

A.-G., Interchimie S.A., Interchemical Co Ltd., Inter-

chemical Inc., Interquimica S.A. » ins Handelsregister ein-

getragen; sie betreibt Handel mit chemischen Roh- und

Fertigprodukten.

Im Jahre 1951 erhob die amerikanische Gesellschaft

gegen das schweizerische Unternehmen Klage auf Unter-

sagung des weiteren Gebrauchs seiner Firma und Löschung

derselben im Handelsregister mit der Begründung, dass die

Firmabezeichnung der Beklagten insbesondere in ihren

Fassungen englischer Sprache zu Verwechslungen mit der

Firma der Klägerin Anlass gebe, zumal die Beklagte weit-

gehend auf demselben Sachgebiet tätig sei wie die Klä-

Obligationenrooht. N° 52.

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gerin. In rechtlicher Beziehung berief sich die Klägerin

auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 der Pariser Verbandsüberein-

kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom

20. März 1883, letztmals revidiert am 2. Juni 1934 (PVUe),

sowie auf Art. 951 ff. OR, Art. Aha 1. 2 lit. d UWG und

Art. 28 und 29 ZGB.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B. -

Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom

19. Dezember 1952 die Klage ab.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin

an ihren Klagebegehren fest.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

a) Die Schweiz und die USA sind Vertragsstaaten

der PVUe, die in Art. 1 Abs. 2 auch den Handelsnamen als

zum gewerblichen Eigentum gehörend bezeichnet; Art. 2

Abs 1 bestimmt:

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder

geniessen in allen andern Ländern des Verbandes in Bezug auf den

Schutz des gewerblichen Eigent.ums alle Vorteile, welche die

betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren

oder in Zukunft gewähre:!].. werden, und zwar unbeschadet der

durch die gegenwärtige Ubereinkunft besonders vorgesehenen

Rechte. Demgemäss haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz

wie die Einheimischen und auf dieselben gesetzlichen Rechtsmittel

gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung

der Förmlichkeiten und Bedingungen. welche die innere Gesetz-

gebung den Einheimischen auferlegt.

<

Art. 8 PVUe sodann lautet:

Der Handelsname soll in allen Verbandsländem, ohne Ver-

pflichtung zur Eintragung oder Hinterlegung, geschützt werden,

gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke

bildet oder nicht.

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtspre-

chung Art. 8 PVUe dahin ausgelegt, dass die einem Ver-

tragsstaat angehörende ausländische Firma, selbst wenn

sie in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen ist,

hier den gleichen fumenrechtlichen Schutz geniesst wie

308

Obligationenrooht. N° 52.

eine eingetragene schweizerische Firma (BGE 37 II 49,

52 II 397, 76 II 86).

Bei dieser Auslegung hat sich das Bundesgericht im

wesentlichen von den folgenden "überlegungen leiten las-

sen: Art. 2 Abs. 1 PVUe gewähre den Angehörigen der

Vertragsstaaten den gleichen Schutz wie den Einheimischen

unter Vorbehalt der gleichen Bedingungen und Förmlich-

keiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen

auferlege. Kraft dieser Gleichstellung müsste die auslän-

dische Firma, um des Rechts auJ Aussohliesslichkeit gemäss

Art. 951 Abs. 2 OR teilhaftig zu werden, in der Sohweiz

im Handelsregister eingetragen sein. Nun behalte aber

Art. 2 Abs. 1 die duroh die "übereinkunft besonders vorge-

sehenen Rechte vor, und um ein solohes handle es sioh

bei der Vorsohrift von Art. 8 PVUe, der die ausländische

Firma von der Erfüllung der Förmlichkeit des Eintrages

im Handelsregister befreie.

b) Diese Auslegung hält jedoch erneuter Prüfung nioht

stand. Zwar nicht deshalb, wie die Vorinstanz meint, weil

darin nicht bloss die von der PVUe vorgeschriebene Gleich-

stellung mit den Einheimisohen, sondern eine Bevorzugung

vor ihnen läge. Denn sofern Art. 8 PVUe dem Ausländer

den firmenrechtlichen Sohutz ohne Eintragung im Inland

gewährt, wäre die Besserstellung eben die notwendige

Folge des von Art. 2 Abs. 1 ausgesprochenen Vorbehalts

der in der PVUe vorgesehenen besonderen Rechte. Auch

das weitere Argument des Handelsgerichts, Art. 8 schaffe

eine Ausnahme von dem gemäss Art. 2 Abs. 1 grundlegen-

den Territorialitätsprinzip und sei als solche einschränkend

auszulegen, könnte nicht dazu führen, dem ausländischen

Handelsnamen den in der Ausschliessliohkeit gemäss

Art. 951 Abs. 2 OR liegenden spezifisohen Firmenschutz

abzusprechen. Denn in Vertragsstaaten, wo der einhei-

mische Handelsname den Vorteil der Ausschliesslichkeit

ohne Eintrag geniesst, wird der ausländische dessen schon

auf Grund von Art. 2 Abs. 1 PVUe teilhaftig; wo aber

dem Einheimischen dieses Reoht nur auf Grund des Ein-

L

Obligationenrecht. No 52.

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trages zusteht, hätte es der Ausländer kraft der Befreiung

durch Art. 8 PVUe ohne Eintrag. Fehl geht auoh die

Berufung der Beklagten auf BGE 66 11 263, wonach nur

die im Handelsregister eingetragene Firma als Firma im

Reohtssinn gilt und den firmenreohtliohen Rechtsschutz

geniesst. Das gilt für die schweizerisohe Firma; diejenige

des Angehörigen eines andern Vertragsstaates ist eben

kraft Art. 8 PVUe ohne Eintragung als Firma im Rechts-

sinne anerkannt und geniesst gemäss Art. 2 Abs. 1 densel-

ben Rechtssohutz wie die schweizerisohe.

Als nicht haltbar erweist sioh die bisherige Auslegung

vielmehr deshalb, weil sie von einer unzutreffenden Voraus-

setzung ausgeht, indem sie als feststehend annimmt, dass

die Vorschrift des Art. 8 PVUe, der ausländische Handels-

name solle auch ohne Eintrag gesohützt werden, bedeute,

er solle wie ein im Inland eingetragener geschützt werden.

Diese Deutung wäre richtig, wenn der einheimische nioht

eingetragene Handelsname schutzlos wäre. Allein das ist

er nicht. Die nicht eingetragene Firma wird vielmehr in

der Schweiz aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wett-

bewerbs geschützt (BGE 23 S. 1757, 52 II 398); überdies

lässt sich der tatsächliche Gebrauoh der Firma, der indi-

vidualisierend wirkt, im Sinne eines Persönlichkeitsrechts

gegen Störung verteidigen (BGE 40 11 605 f., 52 II 398,

6611 263). Die Berufung wendet zwar ein, im Jahre 1883,

als die Schweiz der PVUe beitrat, habe es noch kein ZGB

mit seinem Art. 28 und noch keinen Art. 48 OR gegeben,

so dass nur der spezifische Firmenschutz nach Art. 865 ff.

aOR habe geboten werden können. Die Klägerin lässt

jedoch ausser acht, dass damals die entsprechenden Vor-

schriften der kantonalen Zivilgesetzbücher bestanden, die

kraft der "übereinkunft zu Gunsten der Angehörigen ande-

rer Vertragsstaaten anzuwenden waren, und ferner gab es

Art. 50 aOR, von dem später Art. 48 rev. OR lediglich als

Spezialvorschrift abgespalten wurde. Selbst wenn aber der

Einwand der Berufung für den Zeitpunkt des Beitritts der

Sohweiz zur PVUe zuträfe, so wäre für die Beurteilung des

310

Obligationenrecht. N° 52.

vorliegenden Falles der gegenwärtige Rechtszustand mass-

gebend, da Art. 2 Abs. 1 PVUe ausdrücklich feststellt, dass

auch die Vorteile aus der zukünftigen ~setzgebung den

Angehörigen anderer Vertragsstaaten zu Gute kommen

sollen.

Wird aber in der Schweiz neben dem eingetragenen

Handelsnamen auch der nichteingetragene -

wenn auch

nicht genau im gleichen Ausmasse -

geschützt, so leuchtet

ein, dass mit der internationalen Vorschrift des Schutzes

des nicht eingetragenen Ausländers nichts entschieden ist

über die Frage nach der Art des zu gewährenden Schutzes.

c) Der durch den speziellen Firmenschutz des schwei-

zerischen Rechts gewährte Anspruch auf Ausschliesslich-

keit der Firma nach Art. 951 Abs. 2 und 956 OR setzt nun

aber notwendig den Eintrag im Register voraus. Denn

gemäss seinem Inhalt bewirkt er, dass eine mit einer

älteren Firma kollidierende neue Firma unbefugt (Art. 956

Abs. 2 OR), also ab initio rechtswidrig ist und nicht etwa

bloss zur Folge hat, dass der Inhaber der jüngeren Firma

von der Entdeckung der Kollision an zur Unterlassung

ihres weiteren Gebrauches verpflichtet ist. Rechtswidrig-

keit ab initio ist aber nur denkbar, wenn der Handelnde

in der Lage ist, sie zu erkennen, und diese Möglichkeit

verschafft nur das Register. Die firmenrechtliche Aus-

schliesslichkeit kann sich begriffsnotwendig nur im Re-

gisterbereich auswirken. Schon das schliesst die Zuer-

kennung des spezifischen Firmenschutzes an den nicht

eingetragenen Ausländer aus.

Zum selben Ergebnis führt auch die folgende über-

legung: Handelt es sich um eine Einzelfirma oder die

Firma einer Personengesellschaft, für welche der Anspruch

auf Ausschliesslichkeit auf den Ort der Niederlassung

beschränkt ist (Art. 946, 951 Abs. 1 OR), so ist einleuch-

tend, dass Art. 8 PVUe einem entsprechenden auslän-

dischen Handelsnamen nicht den spezifischen Firmen-

schutz zu verschaffen vermöchte. X. Brothers in New-York

vermöchte gegen die gleichlautende Firma ~brüder X.

in Bern sowenig auszurichten wie die Firma ~brüder X.

t

i

I

L

Obligationenrecht. N° 52.

3n

in Zürich. Das anerkennt die Klägerin für Deutschland,

das allgemein nur die Ausschliesslichkeit am Ort und für

die ~meinde kennt (HGB § 30). Wenn aber der auslän-

dische Handelsname in der ~stalt der Personen firma

mangels Eintrags am Ort die auf den Ort begrenzte Aus-

schliesslichkeit nicht beanspruchen kann, so ist nicht

ersichtlich, wie der ausländische Handelsname in der ~­

stalt der Sachfirma der auf das ~biet der Schweiz ausge-

dehnten Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 Abs. 2 OR

teilhaftig sein sollte. Wollte man dies annehmen, so müsste

doch logischerweise die ausländische Personenfirma auch

für jeden Ort in der Schweiz die Ausschliesslichkeit begrün-

den. Denn wenn sie die Voraussetzungen des schweizeri-

schen Firmenrechts erfüllt, obschon sie nicht eingetragen

ist, so ist nicht einzusehen, wieso diese Voraussetzung nicht

an jedem Ort, der Schweiz, nicht bloss für die ganze Schweiz

erfüllt sein sollte. Diese überlegung bestätigt, dass sich

die spezifischen Rechte, wie sie der Eintrag im Handels-

register zur Entstehung bringt, nicht auf den Nichteinge-

tragenen zur Ausübung vom Ausland her übertragen lassen.

Im weiteren fällt ins ~wicht, dass das Ergebnis, das

die Gleichstellung des im schweizerischen Handelsregister

nicht eingetragenen Angehörigen eines anderen Vertrags-

staates mit dem darin Eingetragenen zeitigen würde, zu

unvernünftig wäre, um als Absicht der Vertragschliessenden

gelten zu können. Der Gründer einer Firma müsste danach,

wenn er sicher gehen wollte, eine rechtsbeständige Firma

zu wählen, nicht nur das schweizerische Handelsregister

zu Rate ziehen, um sich zu vergewissern, ob nicht eine

gleichlautende oder ähnliche Firma bereits bestehe son-

dern er müsste sich auch noch in den Vertragsstaa~n der

ganzen Welt umsehen, von denen die wenigstens die Re-

gisterpflicht kennen (LADAS, La protection internationale

de la propriete industrielle, S. 723). Das wäre praktisch ein

Ding der Unmöglichkeit, so dass eine Firma ständig der

~fahr ausgesetzt bliebe, von einer älteren ausländischen

Firma mit der Löschungsklage belangt zu werden. Wohl

würde eine solche Klage, wie jede andere auch, ein Inte-

312

Obligationenrecht. N0 52.

rasse des Klägers voraussetzen, und dieses würde weitere

Gegebenheiten bedingen als die blosse Existenz zweier

verwechselbarer Firmen in verschiedenen Ländern oder

gar Erdteilen; unter diesen Gegebenheiten aber fiele in

erster Linie das Zusammentreffen auf dem Markt in Be-

tracht. Allein diese Konkurrenz könnte sich auch erst

nachträglich, nach jahrelangem Bestand der einen wie der

andern Firma, einstellen, sei es, weil die ausländische Firma,

die bisher keine Geschäftsverbindung mit der Schweiz

hatte, ihre Geschäfte auf diese ausdehnt, sei es, weil die

schweizerische Firma dazu übergeht, sich auch im Ausland

zu betätigen. Alsdann könnte der ausländischen Firma

das Interesse, sich kraft ihres längeren Bestehens auf die

Ausschliesslichkeit zu berufen, nicht abgesprochen werden.

Ebenso würde eine solche nachträgliche räumliche Aus-

dehnung der Geschäftstätigkeit genügen, um die Beein-

trächtigung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR geltend

machen zu können.

d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist mit der

Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 2 Abs. I in Verbindung

mit Art. 8 PVUe dem im schweizerischen Handelsregister

nicht eingetragenen Handelsnamen der Angehörigen der

andern Vertragsstaaten nur den Schutz zusichert, den das

schweizerische Recht für den nicht eingetragenen Handels-

namen kennt, nicht dagegen auch den speziellen Firmen-

schutz der Ausschliesslichkeit. Diese Auslegung findet denn

auch Stützen in der Literatur. So begründet OSTERTAG

{Du regime international de 180 propriete industrielle, in

« La Propriete industrielle ", 1942, S. 172 Spalte 3) das'

Fehlen des Anspruches auf Ausschliesslichkeit damit, dass

Art. 8 PVUe nichts über die Mittel des Schutzes bestimme,

welche die Vertragssta.a.ten bereitzustellen haben. Ihm

schliesst sich TROLLER an (Das internationale Zivil- und

Zivilprozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz, S. 136)

Ebenso ist nach GUHL (OR 4. Auflage S. 620 IV lit. 80

letzter Satz) dem ausländischen Gewerbetreibenden auf

Grund der PVUe nur der Schutz zuzuerkennen, den auch

die nicht eingetragene Schweizer Firma geniesst. Bezeich-

Obligationenrecht. N° 52.

313

nend ist sodann auch, dass die internationale Handels-

kammer in ihrem Vorschlag für einen neuen Text von

Art. 8 PVUe den Schutz des Handelsnamens davon abhän-

gig machen will, dass dieser in dem Lande, wo der Schutz

nachgesucht wird, allgemein bekannt sei (vgl. OSTERTAG,

80.80.0. S. 173 Spalte 2). Das bestätigt, dass der Ausschliess-

lichkeitsanspruch, wie ihn die Klägerin verficht, keinem

Bedürfnis entspricht, sondern dass es genügt, den Schutz

bei solchem Bekanntsein im Lande zu gewähren, wozu die

erwähnten Rechtsbehelfe des Nichteingetragenen nach

schweizerischem Recht völlig ausreichen.

Soweit die Berufung sich gegen die Verweigerung des

spezifischen Firmenschutzes durch die Vorinstanz wendet,

ist sie somit unbegründet.

2. -

a) Das Begehren auf Untersagung der beklagti-

schen Firma aus dem Grunde des unlauteren Wettbewerbs

hat das Handelsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Wie

jedoch die Berufung mit Recht geltend macht, beginnt der

Unterlassungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. I lit. b UWG

erst mit der Einstellung der widerrechtlichen Handlung zu

verjähren, also erst mit der Aufgabe der beanstandeten

Firma. Das anerkennt auch die Beklagte, die sich vor der

Vorinstanz nicht auf Verjährung, sondern auf Verwirkung

des Löschungsanspruches berufen hat, mit der Begrün-

dung, dass es seitens der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei,

die Klage erst 6 Jahre nach Kenntnis der F~a der Be-

klagten angestellt zu haben, in welcher Zeit diese gutgläu-

big einen wertvollen Besitzstand daran erworben habe.

Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie die Beklagte seit

1948 zweimal verwarnt, und als sich dies als nutzlos

erwies, den Prozess angehoben habe, für den vorerst das

Material mühsam zusammengesucht werden musste.

Neben einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung des

Anspruchs, wie dies in Art. 7 UWG der Fall ist, darf eine

Verwirkung durch Zeitablauf nur mit grösster Zurück-

haltung in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden

Falle besteht für die Annahme einer solchen kein genü-

gender Grund. Denn es ist verständlich, wenn die ameri-

314

Obligationenrecht. No 52.

kanische Firma, bevor sie den Prozess im fremden Land

anhob, zunächst abwarten wollte, wie sich das Neben-

einanderbestehen der beiden Firmabezeichnungen aus-

wirke. Und da sie die Beklagte, wie nicht bestritten ist,

wiederholt verwarnte, konnte diese sich nicht in Sicherheit

wiegen, sondern musste mit der Möglichkeit eines gericht-

lichen Vorgehens seitens der Klägerin rechnen. Daher

genügte die Verwarnung zur Wahrung der Rechte der

Klägerin.

b) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG begeht unlauteren

Wettbewerb, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind,

Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines andern

herbeizuführen. Darunter fällt die Angleichung einer Fir-

mabezeichnung an eine schon bestehende Firma im Kon-

kurrenzverhältnis. Auch die Angleichung an eine auslän-

dische Firma fällt in Betracht, aber nur, wenn sie zu Ver-

wechslungen in der Schweiz Anlass geben kann. Denn das

schweizerische UWG will nur den unlauteren Wettbewerb

in der Schweiz unterdrücken. Darum ist Voraussetzung,

dass die ausländische Firma in der Schweiz bekannt ist,

weil sie hier Geschäfte in nennenswertem Umfang betreibt,

oder doch wegen ihrer Notorietät. Letztere behauptet die

Klägerin für das Gründungsjahr der Beklagten, 1943, selbst

nicht, und ersteres verneint die Vorinstanz verbindlich für

das Bundesgericht. Auch unter dem Gesichtspunkt des

unlauteren Wettbewerbs erweist sich somit die Klage als

unbegründet.

3. -

Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des

Rechts auf den Namen fällt einzig für die englischen For-

men der Firma der Beklagten in Betracht; denn nur sie

stimmen mit dem Namen der Klägerin überein. Zulegung

eines bloss ähnlichen Namens ist nicht Anmassung des

Namens eines andern, und ein anderes Persönlichkeitsrecht,

das durch Verwechselbarkeit des Namens berührt würde,

ist (entgegen BGE 66 II 264) nicht ersichtlich; Art. 29

ZGB ordnet den Namensschutz abschliessend. Das Persön-

lichkeitsrecht ist zwar, wie die Klägerin mit Recht geltend

Obligationenrecht. No 52.

315

macht, nicht territorial begrenzt. Ebenso trifft zu, dass

nach der Rechtsprechung die das Handelsunternehmen

kennzeichnende Firma in der Gestalt des Sachnamens,

obwohl sich dessen Bedeutung im Gebiet des Vermögens-

rechtes erschöpft, dem an sich für den natürlichen Namen

geschaffenen Namensrecht des ZGB unterstellt wird (BGE

42 II 317 f.). Doch muss man sich dabei des Unterschiedes

bewusst bleiben, der besteht zwischen dem Namen der

natürlichen Person, mit' dem diese geboren wird und der

mit ihr erlischt, und dem Sachnamen, den sich eine auf

Erwerb ausgehende Unternehmung beilegt. Der letztere

hat nur Bedeutung im Bereich der örtlichen Geschäfts-

tätigkeit. Darum fällt eine Verletzung der Firma in ihren

persönlichen Verhältnissen völlig ausser Betracht, wenn

sich in einem andern Bereich jemand den gleichen, dem

gemeinfreien Wortschatz der Sprache entnommenen Sach-

namen beilegt. Daraus folgt, dass der erste Träger eines

Unternehmungsnamens den Schutz aus schweizerischem

Namensrecht nur beanspruchen kann, wenn der Bereich

seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz liegt und er durch

nennenswerte Betätigung in der Schweiz ein Gebrauchs-

recht an seinem Namen erworben hat. Das trifft aber nach

den Feststellungen der Vonnstanz auf die Klägerin für den

Zeitpunkt der Gründung der Beklagten nicht zu. Hieran

ändert Art. 8 PVUe nichts. Denn darnach ist der Handels-

namen nach dem schweizerischen Recht zu schützen, nach

dem Gesagten also nur bei Führung in der Schweiz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1952 .

wird bestätigt.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi n° 54.