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304 Obligationenrecht. N° 51. Ist aber von der erwähnten Willensmeinung der Par- teien auszugehen, so erweist sich die Auffassung des Be- rufungsklägers, es seien ihm aus der Lieferungsverzögerung Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer er- wachsen und er dürfe gestützt auf sie ohne Bezahlung der früheren Teillieferungen weitere solche verlangen, als offen- sichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers kann auch nicht angenommen werden, eine Berechtigung der letzteren Art stehe ihm auf Grund einer stillschweigenden Vereinbarung mit dem Verkäufer zu. Richtig ist allerdings, dass dieser - wie schon bei früheren Geschäften - Zahlungsverzögerungen geduldet hat. Der- artige Duldung ist jedoch nicht einer vertraglichen Ab- machung gleichzusetzen. Eine solche ist aber zwischen den Parteien nicht getroffen worden, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt durch den Hin- weis darauf, dass der Berufungskläger auch nicht einmal ernsthaft behauptet habe, mit der Bezahlung von Teil- lieferungen durchschnittlich 4 Monate zuwarten zu dürfen. Unstichhaltig ist auch der Einwand des Berufungsklä- gers, dem Verkäufer habe, da er vorleistungspflichtig ge- wesen sei, die Berechtigung gefehlt, dem mit den Zahlungen in Rückstand gekommenen Käufer weitere Lieferungen nur noch Zug um Zug zu machen. Denn das hat der Ver- käufer - im Unterschied von dem in der Berufung erwähn- ten Entscheid BGE 52 II 139 - gar nicht gefordert, son- dern er machte nur die weitere Belieferung von der Lei- stung der rückständigen Zahlungen abhängig, wozu er nach Art. 82 OR befugt war. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.
3. - Zu dem von der Berufungsbeklagten gestellten Kostenversicherungsbegehren ist zu bemerken, dass zwar Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 150 Abs. 2 OG an sich gegeben ist, wenn eine Prozesspartei ein Gesuch um Nachlaßstundung stellt, da sie damit ihre Insolvenz ein- gesteht (vgl. über die entsprechende Rechtslage im An- wendungsgebiet von Art. 59 BV Kommentar BURCKHARDT, + j Obligationenrecht. N° 52. 305
2. Aufl. S. 561 ).Da der vom Berufungskläger nachgesuchte Nachlassvertrag zur Stunde noch nicht bestätigt ist, der ~uchsteller also nicht wieder aufrechtstehend geworden 1St (vgl. BURCKlIA.RDT a.a.O.), ist er grundsätzlich zur SichersteIlung der Prozesskosten verpflichtet. Durch die Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG soll jedoch eine Pro2lesspartei vor Auslagen bewahrt werden, wenn die Ersatzmöglichkeit seitens der Gegenpartei zweifelhaft erscheint. Daraus ergibt sich zwingend, dass eine solche Kostenversicherung dann nicht mehr in Frage kommt, wenn im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird, die Kosten schon erwachsen sind. Da auf die vorliegende Berufung das schriftliche Verfahren zur Anwendung gelangt und die Sache gestützt auf Art. 60 Abs. 2 OG im Zirkulationsweg erledigt wird, war die Pro- zesstätigkeit der Berufungsbeklagten mit der Einreichung der schriftlichen Berufungsantwort abgeschlossen. Infolge- dessen ist das Kostenversicherungsgesuch gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 1953 wird bestätigt.
52. Urteil der I. Zivilabteilnng vom ,7. Juli 1953
i. S. Interchemical Corporation gegen Interchemie A.-G. Inte;nationaler Schutz des Handelsnamens. Pariser Verbandsüber- e~ft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8. Der .;n~cht ~ schweizerischen Handelsregister eingetragene Auge. horlge emes andern Ve~ba:r;dsstaates hat nur. Anspruch auf den Schutz, den das schweIZerIsche Recht der mcht eingetragenen Firma gewährt (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 1). Unlauterer Wettbewerb. Art. 7, Art. 2 Abs. 1 lit. d UWG. Ver- j~g oder Verwirkung des Klagerechts ? Anglewhung an ausländische Firma als eine Verwechslungsgefahr begründende Massnahme? (Erw. 2). Na;menssChutz, Art. 29 ZGB, Anwendbarkeit auf Handelsnamen (Erw. 3). 20 AS 79 II - 1953 306 Obligationenrecht. N° 52. Protection internationale du nom commeroial. Art. 1 a1. 2, art. 8 de la convention d'Union de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriete industrielle. Le ressortissant d'un autre Etat de I'Union, qui n'est pas inscrit au registre suisse du commerce, n'a droit qu'a la protection que le droit suisse accorde aux firmes non inscrites (change- ment de jurisprudence) (consid. 1). Concurrence deloyale. Art. 7 et 2 a1. 1 litt. d LCD. Prescription ou peremption du droit d'action ? Le fait de choisir une raison de commerce qui peut etre assimil6e a une raison de commerce etrangere est-il un procede pouvant donner naissance a un danger de confusion ? (consid. 2). Protection du nom. Art. 29 CC, son application au nom commer- cial. Protezione internazionale del nome commerciale. Art. 1, cp. 2, art. 8 della Convenzione d'Unione di Parigi conclusa il 20 marzo 1883 per la protezione della proprieta industriale. L'attinente d'un altro Stato dell'Unione che non e iscritto nel registro svizzero di commercio ha diritto soltanto alla prote- zione che il diritto svizzero accorda alla ditta non iscritta (cambiamento di giurisprudenza) (consid. 1). Concorrenza sleak. Art. 7 e 2, cifra 1, lett. d LCS. Prescrizione 0 perenzione deI diritto alI'azione ? TI fatto di scegliere una ditta commerciale che puo essere assi- milata ad una ditta di commercio estera costituisce un proce- dimento che faccia sorgere un pericolo di confusione ? (consid. 2). Protezione del norne. Art. 29 CC, sua applicazione al nome commer- ciale. A. - Mit Sitz in New-York besteht seit 1928 eine Ge- sellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb chemischer Produkte befasst und seit 1937 die Firma « Interchemical Corporation )) führt. Im Jahre 1943 wurde in Zürich die Firma « Interchemie A.-G., Interchimie S.A., Interchemical Co Ltd., Inter- chemical Inc., Interquimica S.A. » ins Handelsregister ein- getragen; sie betreibt Handel mit chemischen Roh- und Fertigprodukten. Im Jahre 1951 erhob die amerikanische Gesellschaft gegen das schweizerische Unternehmen Klage auf Unter- sagung des weiteren Gebrauchs seiner Firma und Löschung derselben im Handelsregister mit der Begründung, dass die Firmabezeichnung der Beklagten insbesondere in ihren Fassungen englischer Sprache zu Verwechslungen mit der Firma der Klägerin Anlass gebe, zumal die Beklagte weit- gehend auf demselben Sachgebiet tätig sei wie die Klä- Obligationenrooht. N° 52. 307 gerin. In rechtlicher Beziehung berief sich die Klägerin auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 der Pariser Verbandsüberein- kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom
20. März 1883, letztmals revidiert am 2. Juni 1934 (PVUe), sowie auf Art. 951 ff. OR, Art. Aha 1. 2 lit. d UWG und Art. 28 und 29 ZGB. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. B. - Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom
19. Dezember 1952 die Klage ab. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihren Klagebegehren fest. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
a) Die Schweiz und die USA sind Vertragsstaaten der PVUe, die in Art. 1 Abs. 2 auch den Handelsnamen als zum gewerblichen Eigentum gehörend bezeichnet ; Art. 2 Abs 1 bestimmt: Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder geniessen in allen andern Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigent.ums alle Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähre:!].. werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Ubereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz wie die Einheimischen und auf dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung der Förmlichkeiten und Bedingungen. welche die innere Gesetz- gebung den Einheimischen auferlegt. < Art. 8 PVUe sodann lautet: Der Handelsname soll in allen Verbandsländem, ohne Ver- pflichtung zur Eintragung oder Hinterlegung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtspre- chung Art. 8 PVUe dahin ausgelegt, dass die einem Ver- tragsstaat angehörende ausländische Firma, selbst wenn sie in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen ist, hier den gleichen fumenrechtlichen Schutz geniesst wie 308 Obligationenrooht. N° 52. eine eingetragene schweizerische Firma (BGE 37 II 49, 52 II 397, 76 II 86). Bei dieser Auslegung hat sich das Bundesgericht im wesentlichen von den folgenden "überlegungen leiten las- sen: Art. 2 Abs. 1 PVUe gewähre den Angehörigen der Vertragsstaaten den gleichen Schutz wie den Einheimischen unter Vorbehalt der gleichen Bedingungen und Förmlich- keiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen auferlege. Kraft dieser Gleichstellung müsste die auslän- dische Firma, um des Rechts auJ Aussohliesslichkeit gemäss Art. 951 Abs. 2 OR teilhaftig zu werden, in der Sohweiz im Handelsregister eingetragen sein. Nun behalte aber Art. 2 Abs. 1 die duroh die "übereinkunft besonders vorge- sehenen Rechte vor, und um ein solohes handle es sioh bei der Vorsohrift von Art. 8 PVUe, der die ausländische Firma von der Erfüllung der Förmlichkeit des Eintrages im Handelsregister befreie.
b) Diese Auslegung hält jedoch erneuter Prüfung nioht stand. Zwar nicht deshalb, wie die Vorinstanz meint, weil darin nicht bloss die von der PVUe vorgeschriebene Gleich- stellung mit den Einheimisohen, sondern eine Bevorzugung vor ihnen läge. Denn sofern Art. 8 PVUe dem Ausländer den firmenrechtlichen Sohutz ohne Eintragung im Inland gewährt, wäre die Besserstellung eben die notwendige Folge des von Art. 2 Abs. 1 ausgesprochenen Vorbehalts der in der PVUe vorgesehenen besonderen Rechte. Auch das weitere Argument des Handelsgerichts, Art. 8 schaffe eine Ausnahme von dem gemäss Art. 2 Abs. 1 grundlegen- den Territorialitätsprinzip und sei als solche einschränkend auszulegen, könnte nicht dazu führen, dem ausländischen Handelsnamen den in der Ausschliessliohkeit gemäss Art. 951 Abs. 2 OR liegenden spezifisohen Firmenschutz abzusprechen. Denn in Vertragsstaaten, wo der einhei- mische Handelsname den Vorteil der Ausschliesslichkeit ohne Eintrag geniesst, wird der ausländische dessen schon auf Grund von Art. 2 Abs. 1 PVUe teilhaftig; wo aber dem Einheimischen dieses Reoht nur auf Grund des Ein- L Obligationenrecht. No 52. 309 trages zusteht, hätte es der Ausländer kraft der Befreiung durch Art. 8 PVUe ohne Eintrag. Fehl geht auoh die Berufung der Beklagten auf BGE 66 11 263, wonach nur die im Handelsregister eingetragene Firma als Firma im Reohtssinn gilt und den firmenreohtliohen Rechtsschutz geniesst. Das gilt für die schweizerisohe Firma ; diejenige des Angehörigen eines andern Vertragsstaates ist eben kraft Art. 8 PVUe ohne Eintragung als Firma im Rechts- sinne anerkannt und geniesst gemäss Art. 2 Abs. 1 densel- ben Rechtssohutz wie die schweizerisohe. Als nicht haltbar erweist sioh die bisherige Auslegung vielmehr deshalb, weil sie von einer unzutreffenden Voraus- setzung ausgeht, indem sie als feststehend annimmt, dass die Vorschrift des Art. 8 PVUe, der ausländische Handels- name solle auch ohne Eintrag gesohützt werden, bedeute, er solle wie ein im Inland eingetragener geschützt werden. Diese Deutung wäre richtig, wenn der einheimische nioht eingetragene Handelsname schutzlos wäre. Allein das ist er nicht. Die nicht eingetragene Firma wird vielmehr in der Schweiz aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wett- bewerbs geschützt (BGE 23 S. 1757, 52 II 398) ; überdies lässt sich der tatsächliche Gebrauoh der Firma, der indi- vidualisierend wirkt, im Sinne eines Persönlichkeitsrechts gegen Störung verteidigen (BGE 40 11 605 f., 52 II 398, 6611 263). Die Berufung wendet zwar ein, im Jahre 1883, als die Schweiz der PVUe beitrat, habe es noch kein ZGB mit seinem Art. 28 und noch keinen Art. 48 OR gegeben, so dass nur der spezifische Firmenschutz nach Art. 865 ff. aOR habe geboten werden können. Die Klägerin lässt jedoch ausser acht, dass damals die entsprechenden Vor- schriften der kantonalen Zivilgesetzbücher bestanden, die kraft der "übereinkunft zu Gunsten der Angehörigen ande- rer Vertragsstaaten anzuwenden waren, und ferner gab es Art. 50 aOR, von dem später Art. 48 rev. OR lediglich als Spezialvorschrift abgespalten wurde. Selbst wenn aber der Einwand der Berufung für den Zeitpunkt des Beitritts der Sohweiz zur PVUe zuträfe, so wäre für die Beurteilung des 310 Obligationenrecht. N° 52. vorliegenden Falles der gegenwärtige Rechtszustand mass- gebend, da Art. 2 Abs. 1 PVUe ausdrücklich feststellt, dass auch die Vorteile aus der zukünftigen ~setzgebung den Angehörigen anderer Vertragsstaaten zu Gute kommen sollen. Wird aber in der Schweiz neben dem eingetragenen Handelsnamen auch der nichteingetragene - wenn auch nicht genau im gleichen Ausmasse - geschützt, so leuchtet ein, dass mit der internationalen Vorschrift des Schutzes des nicht eingetragenen Ausländers nichts entschieden ist über die Frage nach der Art des zu gewährenden Schutzes.
c) Der durch den speziellen Firmenschutz des schwei- zerischen Rechts gewährte Anspruch auf Ausschliesslich- keit der Firma nach Art. 951 Abs. 2 und 956 OR setzt nun aber notwendig den Eintrag im Register voraus. Denn gemäss seinem Inhalt bewirkt er, dass eine mit einer älteren Firma kollidierende neue Firma unbefugt (Art. 956 Abs. 2 OR), also ab initio rechtswidrig ist und nicht etwa bloss zur Folge hat, dass der Inhaber der jüngeren Firma von der Entdeckung der Kollision an zur Unterlassung ihres weiteren Gebrauches verpflichtet ist. Rechtswidrig- keit ab initio ist aber nur denkbar, wenn der Handelnde in der Lage ist, sie zu erkennen, und diese Möglichkeit verschafft nur das Register. Die firmenrechtliche Aus- schliesslichkeit kann sich begriffsnotwendig nur im Re- gisterbereich auswirken. Schon das schliesst die Zuer- kennung des spezifischen Firmenschutzes an den nicht eingetragenen Ausländer aus. Zum selben Ergebnis führt auch die folgende über- legung: Handelt es sich um eine Einzelfirma oder die Firma einer Personengesellschaft, für welche der Anspruch auf Ausschliesslichkeit auf den Ort der Niederlassung beschränkt ist (Art. 946, 951 Abs. 1 OR), so ist einleuch- tend, dass Art. 8 PVUe einem entsprechenden auslän- dischen Handelsnamen nicht den spezifischen Firmen- schutz zu verschaffen vermöchte. X. Brothers in New-York vermöchte gegen die gleichlautende Firma ~brüder X. in Bern sowenig auszurichten wie die Firma ~brüder X. t i I L Obligationenrecht. N° 52. 3n in Zürich. Das anerkennt die Klägerin für Deutschland, das allgemein nur die Ausschliesslichkeit am Ort und für die ~meinde kennt (HGB § 30). Wenn aber der auslän- dische Handelsname in der ~stalt der Personen firma mangels Eintrags am Ort die auf den Ort begrenzte Aus- schliesslichkeit nicht beanspruchen kann, so ist nicht ersichtlich, wie der ausländische Handelsname in der ~ stalt der Sachfirma der auf das ~biet der Schweiz ausge- dehnten Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 Abs. 2 OR teilhaftig sein sollte. Wollte man dies annehmen, so müsste doch logischerweise die ausländische Personenfirma auch für jeden Ort in der Schweiz die Ausschliesslichkeit begrün- den. Denn wenn sie die Voraussetzungen des schweizeri- schen Firmenrechts erfüllt, obschon sie nicht eingetragen ist, so ist nicht einzusehen, wieso diese Voraussetzung nicht an jedem Ort, der Schweiz, nicht bloss für die ganze Schweiz erfüllt sein sollte. Diese überlegung bestätigt, dass sich die spezifischen Rechte, wie sie der Eintrag im Handels- register zur Entstehung bringt, nicht auf den Nichteinge- tragenen zur Ausübung vom Ausland her übertragen lassen. Im weiteren fällt ins ~wicht, dass das Ergebnis, das die Gleichstellung des im schweizerischen Handelsregister nicht eingetragenen Angehörigen eines anderen Vertrags- staates mit dem darin Eingetragenen zeitigen würde, zu unvernünftig wäre, um als Absicht der Vertragschliessenden gelten zu können. Der Gründer einer Firma müsste danach , wenn er sicher gehen wollte, eine rechtsbeständige Firma zu wählen, nicht nur das schweizerische Handelsregister zu Rate ziehen, um sich zu vergewissern, ob nicht eine gleichlautende oder ähnliche Firma bereits bestehe son- dern er müsste sich auch noch in den Vertragsstaa~n der ganzen Welt umsehen, von denen die wenigstens die Re- gisterpflicht kennen (LADAS, La protection internationale de la propriete industrielle, S. 723). Das wäre praktisch ein Ding der Unmöglichkeit, so dass eine Firma ständig der ~fahr ausgesetzt bliebe, von einer älteren ausländischen Firma mit der Löschungsklage belangt zu werden. Wohl würde eine solche Klage, wie jede andere auch, ein Inte- 312 Obligationenrecht. N0 52. rasse des Klägers voraussetzen, und dieses würde weitere Gegebenheiten bedingen als die blosse Existenz zweier verwechselbarer Firmen in verschiedenen Ländern oder gar Erdteilen; unter diesen Gegebenheiten aber fiele in erster Linie das Zusammentreffen auf dem Markt in Be- tracht. Allein diese Konkurrenz könnte sich auch erst nachträglich, nach jahrelangem Bestand der einen wie der andern Firma, einstellen, sei es, weil die ausländische Firma, die bisher keine Geschäftsverbindung mit der Schweiz hatte, ihre Geschäfte auf diese ausdehnt, sei es, weil die schweizerische Firma dazu übergeht, sich auch im Ausland zu betätigen. Alsdann könnte der ausländischen Firma das Interesse, sich kraft ihres längeren Bestehens auf die Ausschliesslichkeit zu berufen, nicht abgesprochen werden. Ebenso würde eine solche nachträgliche räumliche Aus- dehnung der Geschäftstätigkeit genügen, um die Beein- trächtigung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR geltend machen zu können.
d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 2 Abs. I in Verbindung mit Art. 8 PVUe dem im schweizerischen Handelsregister nicht eingetragenen Handelsnamen der Angehörigen der andern Vertragsstaaten nur den Schutz zusichert, den das schweizerische Recht für den nicht eingetragenen Handels- namen kennt, nicht dagegen auch den speziellen Firmen- schutz der Ausschliesslichkeit. Diese Auslegung findet denn auch Stützen in der Literatur. So begründet OSTERTAG {Du regime international de 180 propriete industrielle, in « La Propriete industrielle ", 1942, S. 172 Spalte 3) das' Fehlen des Anspruches auf Ausschliesslichkeit damit, dass Art. 8 PVUe nichts über die Mittel des Schutzes bestimme, welche die Vertragssta.a.ten bereitzustellen haben. Ihm schliesst sich TROLLER an (Das internationale Zivil- und Zivilprozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz, S. 136) Ebenso ist nach GUHL (OR 4. Auflage S. 620 IV lit. 80 letzter Satz) dem ausländischen Gewerbetreibenden auf Grund der PVUe nur der Schutz zuzuerkennen, den auch die nicht eingetragene Schweizer Firma geniesst. Bezeich- Obligationenrecht. N° 52. 313 nend ist sodann auch, dass die internationale Handels- kammer in ihrem Vorschlag für einen neuen Text von Art. 8 PVUe den Schutz des Handelsnamens davon abhän- gig machen will, dass dieser in dem Lande, wo der Schutz nachgesucht wird, allgemein bekannt sei (vgl. OSTERTAG, 80.80.0. S. 173 Spalte 2). Das bestätigt, dass der Ausschliess- lichkeitsanspruch, wie ihn die Klägerin verficht, keinem Bedürfnis entspricht, sondern dass es genügt, den Schutz bei solchem Bekanntsein im Lande zu gewähren, wozu die erwähnten Rechtsbehelfe des Nichteingetragenen nach schweizerischem Recht völlig ausreichen. Soweit die Berufung sich gegen die Verweigerung des spezifischen Firmenschutzes durch die Vorinstanz wendet, ist sie somit unbegründet.
2. -
a) Das Begehren auf Untersagung der beklagti- schen Firma aus dem Grunde des unlauteren Wettbewerbs hat das Handelsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Wie jedoch die Berufung mit Recht geltend macht, beginnt der Unterlassungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. I lit. b UWG erst mit der Einstellung der widerrechtlichen Handlung zu verjähren, also erst mit der Aufgabe der beanstandeten Firma. Das anerkennt auch die Beklagte, die sich vor der Vorinstanz nicht auf Verjährung, sondern auf Verwirkung des Löschungsanspruches berufen hat, mit der Begrün- dung, dass es seitens der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, die Klage erst 6 Jahre nach Kenntnis der F~a der Be- klagten angestellt zu haben, in welcher Zeit diese gutgläu- big einen wertvollen Besitzstand daran erworben habe. Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie die Beklagte seit 1948 zweimal verwarnt, und als sich dies als nutzlos erwies, den Prozess angehoben habe, für den vorerst das Material mühsam zusammengesucht werden musste. Neben einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung des Anspruchs, wie dies in Art. 7 UWG der Fall ist, darf eine Verwirkung durch Zeitablauf nur mit grösster Zurück- haltung in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden Falle besteht für die Annahme einer solchen kein genü- gender Grund. Denn es ist verständlich, wenn die ameri- 314 Obligationenrecht. No 52. kanische Firma, bevor sie den Prozess im fremden Land anhob, zunächst abwarten wollte, wie sich das Neben- einanderbestehen der beiden Firmabezeichnungen aus- wirke. Und da sie die Beklagte, wie nicht bestritten ist, wiederholt verwarnte, konnte diese sich nicht in Sicherheit wiegen, sondern musste mit der Möglichkeit eines gericht- lichen Vorgehens seitens der Klägerin rechnen. Daher genügte die Verwarnung zur Wahrung der Rechte der Klägerin.
b) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG begeht unlauteren Wettbewerb, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen. Darunter fällt die Angleichung einer Fir- mabezeichnung an eine schon bestehende Firma im Kon- kurrenzverhältnis. Auch die Angleichung an eine auslän- dische Firma fällt in Betracht, aber nur, wenn sie zu Ver- wechslungen in der Schweiz Anlass geben kann. Denn das schweizerische UWG will nur den unlauteren Wettbewerb in der Schweiz unterdrücken. Darum ist Voraussetzung, dass die ausländische Firma in der Schweiz bekannt ist, weil sie hier Geschäfte in nennenswertem Umfang betreibt, oder doch wegen ihrer Notorietät. Letztere behauptet die Klägerin für das Gründungsjahr der Beklagten, 1943, selbst nicht, und ersteres verneint die Vorinstanz verbindlich für das Bundesgericht. Auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs erweist sich somit die Klage als unbegründet.
3. - Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Rechts auf den Namen fällt einzig für die englischen For- men der Firma der Beklagten in Betracht; denn nur sie stimmen mit dem Namen der Klägerin überein. Zulegung eines bloss ähnlichen Namens ist nicht Anmassung des Namens eines andern, und ein anderes Persönlichkeitsrecht, das durch Verwechselbarkeit des Namens berührt würde, ist (entgegen BGE 66 II 264) nicht ersichtlich; Art. 29 ZGB ordnet den Namensschutz abschliessend. Das Persön- lichkeitsrecht ist zwar, wie die Klägerin mit Recht geltend Obligationenrecht. No 52. 315 macht, nicht territorial begrenzt. Ebenso trifft zu, dass nach der Rechtsprechung die das Handelsunternehmen kennzeichnende Firma in der Gestalt des Sachnamens, obwohl sich dessen Bedeutung im Gebiet des Vermögens- rechtes erschöpft, dem an sich für den natürlichen Namen geschaffenen Namensrecht des ZGB unterstellt wird (BGE 42 II 317 f.). Doch muss man sich dabei des Unterschiedes bewusst bleiben, der besteht zwischen dem Namen der natürlichen Person, mit' dem diese geboren wird und der mit ihr erlischt, und dem Sachnamen, den sich eine auf Erwerb ausgehende Unternehmung beilegt. Der letztere hat nur Bedeutung im Bereich der örtlichen Geschäfts- tätigkeit. Darum fällt eine Verletzung der Firma in ihren persönlichen Verhältnissen völlig ausser Betracht, wenn sich in einem andern Bereich jemand den gleichen, dem gemeinfreien Wortschatz der Sprache entnommenen Sach- namen beilegt. Daraus folgt, dass der erste Träger eines Unternehmungsnamens den Schutz aus schweizerischem Namensrecht nur beanspruchen kann, wenn der Bereich seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz liegt und er durch nennenswerte Betätigung in der Schweiz ein Gebrauchs- recht an seinem Namen erworben hat. Das trifft aber nach den Feststellungen der Vonnstanz auf die Klägerin für den Zeitpunkt der Gründung der Beklagten nicht zu. Hieran ändert Art. 8 PVUe nichts. Denn darnach ist der Handels- namen nach dem schweizerischen Recht zu schützen, nach dem Gesagten also nur bei Führung in der Schweiz. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1952 . wird bestätigt. Vgl. auch Nr. 54. - Voir aussi n° 54.