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79_II_289

BGE 79 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-22 · Français CH
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Obligationenrecht. N° 49.

Considerant en droit :

Le Tribunal cantonal a admis que c'est sans aucun droit

que le recourant a retire, le 22 decembre 1952, la somme

de 2800 fr.du compte de cheques postaux des deux

socieMs, car i1 n'avait plus qualite pour disposer du compte

a ce moment-la. Si les billets et les especes qu'il a retires

avaient eM individualises et qu'ils se fussent trouves encore

en sa possession, ils auraient pu, il est vrai, faire l'objet

d'une mesure de sequestration de droit cantonal et la

restitution en etre exigee sous peine de sanctions en cas

d'inexecution. Mais tel n'est pas le sens de la decision

attaquee, attendu que les billets et especes preleves par

le recourant se trouvaient depuis longtemps melanges avec

les siens. La decision tendait en realite a amener Clivaz a

verser la somme de 2800 fr. au compte, autrement dit a

la rembourser aux deux societes. Le droit federal ne s'op-

pose pas a ce que cette restitution soit ordonnee par une

decision provisionnelle, mais l'execution de cette mesure

releve du droit federal tel qu'il est regie par la loi sur la

poursuite pour dettes et la faillite, celle-ci etant applicable

a l'execution forcee qui a pour objet une somme d'argent,

a l'exclusion de toute mesure d'execution de droit canto-

nal. Le fait que l'art. 80 LP n'accorde la mainlevee qu'en

vertu de decisions judiciaires tranchant definitivement

une pretention de droit materiel et n'admet pas qu'une

simple decision provisoire puisse constituer un titre propre

a justifier la mainlevee ne saurait etre considere comme une

raison de permettre aux cantons d'instituer des mesures

d'execution particulieres~ En matiere d'obligations ayant

pour objet une somme d'argent, les mesures d'execution

prevues par la loi federale sont en effet seules admissibles

et ne sauraient etre completees par le droit cantonal. Il

n'existe donc pas de moyens de contraindre un debiteur

a executer une decision provisionnelle. Or la menace dont

le recourant etait l'objet constituait indiscutablement un

moyen de contrainte, et c'est en quoi justement la decision

Obligationenrecht. N0 50.

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attaquee viole le droit federal. En revanche, rien ne se

serait oppose a ce que le Tribunal cantonal ordonnat le

blocage du compte de cheques postaux une fois que le

recourant eut verse la somme de 2800 fr.; il n'est pas

contraire au droit federal d'ordonner des mesures desti-

nees a prevenir des prelevements sur un compte.

Le Tribunal j6Ural prononce:

Le recours est admis partiellement, en ce sens que le

dispositif n° II lettre d du jugement attaque est annule.

Il est rejete pour le surplus.

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. April

1953 i. S. VOP-Stadtplan A.-G. gegen Regner.

Art. 181 und 176 OR.

Bedeutung des Hinweises auf eine Bilanz in der öffentlichen

Anzeige an die Gläubiger bei Übernahme eines Geschäftes mit

Aktiven und Passiven.

Übernahme von in der öffentlichen Verlautbarung erkennbar

ausge~chlossenen Verpflichtungen. durch Einzelkundgebung

gegenuber dem betreffenden GläubIger.

Art. 181 et 176 00.

Por~e d~ la r~ference a un bilan d~ l'annonce publique aux

creanClers frute en vue de la reprIse d'une affaire avec l'actif

et le passif.

l\Ianifestation particuliere de volontB a l'egard d'un creancier

impliquant la reprise d'obligations que l'annonce publiqu~

excluait d'une mamere reconnaissable.

Art. 181 e 176 00.

Porta~ d~l. rif~rimento, ad ~ b~cio nell'avviso pubblico ai

creditorl m VlSta dell assunZlOne d un'azienda con l'attivo e il

passivo.

Mallifestazione partieolare di volontS nei eonfronti d'un eredit{)re

la quale implica l'assunzione di obbligazioni ehe l'avviso pub~

plieo escludeva in modo rieonoseibile.

Sachverhalt.

Am 13. Juni 1949 schloss Ernst Lüthi mit Emil Regner

« namens' der in Gründung begriffenen VOP-Stadtplan

A.-G. » einen Dienstvertrag für die Dauer von zunächst

2 Jahren ab. Darin wurde vereinbart, dass Regner ein

19

AS 79 II -

1953

290

Obligationenrecht. No 50.

Monatsgehalt von Fr. 900.- beziehen solle, vorgängig

jedoch eine « Interesseneinlage » von Fr. 10,000.- in die

Einzelfirma Lüthi zu leisten habe. Letzteres geschah.

Hegner trat seine Stelle auf Anfang Juli 1949 an. Am

12. Oktober 1949 wurde dann die VOP-Stadtplan A.-G.

gegründet. Sie übernahm durch Vertrag vom gleichen

Tage das Geschäft Lüthis mit Aktiven und Passiven in

bestimmter Höhe. Weiter sah Ziff. 6 des Abkommens vor,

dass die A.-G. an « laufenden Verbindlichkeiten» den

Dienstvertrag mit Hegner ab 1. Oktober 1949 übernehme,

dagegen allfallige Guthaben Regners « aus früherer Tätig-

keit oder aus anderen Rechtsgründen von Ernst Lüthi

persönlich beglichen» würden.

Wenig später, am 22. November 1949, wurde Regner

fristlos entlassen. Gestützt auf den Anstellungsvertrag vom

13. Juni 1949 belangte er die A.-G. u. a. auf Erstattung

der Interesseneinlage von Fr. 10,000.- und auf Bezahlung

rückständigen Lohnes für die Monate Juli bis September

1949 im Betrage von Fr. 2700.-. Das Obergericht des

Kantons Zürich schützte diese Ansprüche mit Urteil vom

26. Juni 1952. Auf Berufung der Beklagten hin bestätigt

da.s Bundesgericht den kantonalen Entscheid.

A U8 den Erwägungen:

4. -

Gemäss Art. 181 OR wird, wer ein Geschäft mit

Aktiven und Passiven übernimmt, den Gläubigern aus den

damit verbundenen Schulden « ohne weiteres», also von

Gesetzes wegen verpflichtet, sobald die Übernahme den

Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern aus-

gekündigt worden ist.

a) Die erste Voraussetzung, die Übernahme eines

Geschäftes mit Aktiven und Passiven, ist verwirklicht

durch den Übernahmevertrag vom 12. Oktober 1949.

Daran ändert nichts, dass nicht alle Passiven der Firma

Lüthi einbezogen wurden, sondern nur jene laut Bilanz

vom 1. Oktober 1949 und dazu gewisse « laufende Ver-

bindlichkeiten », welche in der Bilanz naturgemäss nicht

L

Obligationenrecht. N0 50.

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zum Ausdruck kommen. Nach schweizerischer Lehre und

Rechtsprechung steht die Zurückbehaltung einzelner Akti-

ven oder die Ausscheidung einzelner Passiven der Ge-

schäftsübernahme im Sinne des Art. 181 OR nicht entgegen

(vgl. BGE 60 II 104/5; FICK in SJZ 20 S. 221 ff und

dortige Literaturvermerke). Eine andere, später zu erör-

ternde Frage ist, wann eine derartige Beschränkung im

Einzelfalle vorliege und welche Bedeutung sie habe.

Gegeben ist auch die zweite Voraussetzung, die Kund-

machung der Geschäftsübernahme an die Gläubiger,

jedenfalls in der allgemeinen Form einer Veröffentlichung

der neu gegründeten A.-G. im Randelsamtsblatt vom

20. Oktober 1949.

b) Für die Gläubiger ist hinsichtlich des Umfanges der

Geschäftsübernahme, d. h. des Bestandes und Ausmasses

übernommener Aktiven und Passiven, nicht der interne

Übernahmevertrag massgeblich, sondern die an sie gerich-

tete Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung (BGE

60 II 104/5). Vom Bezirksgericht wurde das zutreffend

festgehalten.

Das Obergericht geht einen anderen Weg. Es stellt an

den Anfang seiner Überlegungen die erwähnte Ziff. 6 des

Übernahmevertrages vom 12. Oktober 1949, gelangt

auslegend zum Schluss, die Bestimmung umfasse die

gesamten Verpflichtungen des Vertrages LüthijKläger

vom 13. Juni 1949 und behaftet die Beklagte dabei, da

sie nicht durch falsche Bekanntmachung nach aussen in

Wirklichkeit übernommene Schulden abwälzen könne und

eine ausdrückliche Ablehnung einzelner Verpflichtungen

fehle. Nun ist aber, wie vorstehend betont, gegenüber

Dritten jener interne und unveröffentlichte Vertrag vom

12. Oktober 1949 an sich nicht geeignet zur Ermittlung

dessen, was nach Art. 181 OR übernommen wurde, und

es kann ihm auch nicht etwa der Charakter einer beson-

deren Mitteilung an den Kläger zugeschrieben werden.

Der Übernahmevertrag wurde abgeschlossen zwischen

Lüthi und den Gründern der A.-G., ohne Beteiligung oder

292

Obligationenrecht. NI) 50.

Mitwirkung des Klägers, derer es nicht bedurfte. Seine

Bekanntgabe nach aussen war nicht vorgesehen und hat

auch nicht stattgefunden. Schon deswegen kann er nicht

die Funktion erfüllt haben, welche einer Mitteilung der

Geschäftsü~rnahme nach Art. 181 OR zukommt, noch

kann er als Angebot des Übernehmers zum Abschluss

einer gewöhnlichen Schuldübernahme mit dem Gläubiger,

hier dem Kläger, aufgefasst werden. Der Kläger selber

hat vom Vorhandensein des internen Vertrages längere

Zeit nicht einmal gewusst, sondern es erst aus den Akten

des Strafprozesses gegen Lüthi erfahren.

e) Die Kundgabe im Handelsamtsblatt vom 20. Oktober

1949 lautet dahin, die am 12. Oktober 1949 neu gegründete

A.-G. übernehme von Ernst Lüthi « dessen... VOP-

Stadtplangeschäft mit Aktiven und Passiven gemäss

Bilanz vom 1. Oktober 1949, wonach die Aktiven

Fr. 63,107.05 und die Passiven Fr. 6957.05 betragen, zum

Preise von Fr. 56,250.- ».

Grundsätzlich kann in einer solchen Veröffentlichung

(entgegen der von FICK, SJZ 20 S. 225, und von WIELAND,

Handelsrecht I S. 283, vertretenen Ansicht) keine Be-

schränkung der Schuldübernahme erblickt werden. Es

deckt siQh mit dem Vertrauensprinzip, dass auf die Über-

nahmeerklärung abgestellt wird. Jede Ungewissheit, ob

sie eine Einschränkung enthalte, und jede Mehrdeutigkeit

geht zu Lasten des Übernehmers. Die Rechtssicherheit

gebietet, allen Versuchen zu versteckter Beschränkung zu

wehren. Bei einer Geschäftsübernahme mit Aktiven und

Passiven spricht die Vermutung für Gesamtübergang. Der

blosse Hinweis auf eine Bilanz hebt sie nicht auf, weil eben

der Gläubiger darunter in guten Treuen die Endbilanz

des übernommenen Geschäftes verstehen und deren Rich-

tigkeit und Vollständigkeit von Rechts wegen unterstellen

darf. Dasselbe gilt für die Verweisung auf ein Schulden-

verzeichnis, das der Übernahme zugrunde liege; es sei

denn, dass eigens gesagt werde, der Geschäftserwerber

übernehme « nur im beschränkten Ausmass » des Schul-

Obligationenrecht. NI) 50.

293

denverzeichnisses, in welchem Falle dem Gläubiger wohl

zumutbar ist, sich zu erkundigen, ob sein Guthaben

eingeschlossen seL Wenn also die Beklagte wissen liess,

sie übernehme das Geschäft Lüthis gemäss einer (zudem

noch aus der Zeit vor ihrer Gründung datierten) Bilanz,

welche Aktiven und Passiven in bezifferter Höhe aus-

weise, so liegt darin für den Dritten weder eine ausdrück-

liche und unmissverständliche noch überhaupt eine erkenn-

bare Beschränkung.

Ein Vorbehalt drängt sich nur da auf, wo die offene

Forderung eines einzelnen Gläubigers allein schon die

mitgeteilte Passivensumme übersteigt. Für ihn wird sich,

bei Aufwendung der vom Mitteilungsempfänger nach

Treu und Glauben zu erwartenden Sorgfalt, sofort ergeben,

dass sein Guthaben nicht oder doch nicht vollständig

inbegriffen sein kann, die « Bilanz » mithin nicht Schluss-

bilanz des übernommenen Geschäftes ist, sondern auf

einer Ausscheidung übernommener von nicht übernomme-

nen Verpflichtungen beruht. Gerade so verhält es sich

hier. Dem Kläger ist die unvollständige Schuldübernahme

beim Lesen der Veröffentlichung im Handelsamtsblatt

nicht entgangen, wie sein Brief vom 24. Oktober 1949 an

Lüthi beweist. Für ihn war das damals so klar, dass er

auch später, als er die Angelegenheit mit Schreiben vom

16. November 1949 dem Verwaltungsratspräsidenten von

Tscharner vortrug, rechtliche Schritte nicht gegen die

Gesellschaft, sondern (wie schon im Brief vom 24. Oktober

1949) gegen Lüthi androhte, was allerdings nach seiner

Meinung auch der A.-G. Unannehmlichkeiten verursachen

musste. Entsprechend ist die Antwort von Tscharners

vom 18. November 1949 gehalten, die im übrigen eine

reine Empfangsbestätigung war. Bei dieser Sachlage kann

der Kläger nicht den Standpunkt verfechten, die Beklagte

habe durch ihre Anzeige im Handelsamtsblatt die um-

strittenen Forderungen a.us dem Vertrag mit Lüthi vom

13. Juni 1949 übernommen.

5. -

Indessen bleibt zu prüfen, ob nicht die beiden

294

Obligationenrecht. N° 50.

Schulden auf Grund einer Einzelkundgebung an den Kläger

von der Beklagten übernommen worden sind.

a) Eine schriftliche oder mündliche Zusage der Beklagten

an den Kläger, abweichend von der Anzeige im Handels-

amtsblatt die Verpflichtung zur Erstattung der Interes-

seneinlage und zur Zahlung rückständigen Lohnes im

Rahmen des Geschäftserwerbs übernehmen zu wollen, ist

nie ergangen. Nach Ziff. 6 des internen Vertrages mit

Lüthi sollten' von ihm persönlich Guthaben des Klägers

({ aus früherer Tätigkeit (sc. vor dem 1. Oktober 1949)

oder aus andern Rechtsgründen (sc. als dem Dienstver-

trag) » beglichen werden. Dass Lüthi später als Verwal-

tungsrat oder Prokurist der A.-G. je deren Haftung dem

Kläger zugesichert hätte, ist nicht erwiesen. Was aber

Lüthi oder der die GesellschaftsgrÜlldung im Rechtlichen

vorbereitende Dr. Beuttner während des Monats Septem-

ber 1949 geäussert haben, ist in diesem Zusammenhange

belanglos, weil als Aufhebung oder Änderung der öffentli-

chen Auskündung nur bei oder nach der Gründung abge-

gebene Erklärungen in Betracht kommen. Zwar ver-

zeichnet die Vorinstanz aus dieser Periode den von der

Angestellten Hodel bezeugten Ausspruch Lüthis, Hegner

bekomme sein Geld von der A.-G. Jedoch ist nirgends

behauptet oder dargetan, dass Frau Hodel darüber den

Kläger verständigt habe.

b) Dagegen sind Willenskundgebungen der Beklagten,

den Vertrag vom 13. Juni 1949 in seiner Gesamtheit zu

übernehmen, in Gestalt positiver Handlungen zu bejahen.

c) Fragen lässt sich einzig noch, ob der umschriebene

Vorgang als Sondermitteilung an den Kläger gemäss Art.

181 OR zu werten sei oder als Abschluss einer mit

dem Geschäftserwerb zusammenhängenden gewöhnlichen

Schuldübernahme. Naheliegender und angebrachter ist

letzteres. Begrifflich wäre freilich auch die andere An-

schauung nicht unmöglich. Die Mitteilung nach Art. 181

OR kann in irgendwie geeigneter Weise erfolgen und ist

Obligationenrecht. N0 51.

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an keine Form gebunden (BGE 75 II 303/4). Eine Einzel-

kundgabe wird in der Regel anstelle öffentlicher Verlaut-

barung ergehen. Immerhin ist sie auch neben einer solchen

denkbar. Wenn aber die öffentliche Anzeige gegenüber

einem Gläubiger den für ihn erkennbaren und von ihm

erkannten Ausschluss von Verpflichtungen enthält, muss

ausnahmsweise, um Missbräuchen zu steuern, verlangt

werden, dass eine widersprechende Einzelmitteilung aus-

drücklich erfolge.

51. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. August 1953

i. S. KÜDzie gegen Bayrisehe Hypotheken- und Wechselbank.

Internationales Privatrecht, Kauf; ProZ68skosten.

Befugnis der Parteien, im Gebiet des internationalen Schuldrechts

das anwendbare Recht zu bestimmen. Diese Rechtswahl kann

auch noch erst im Prozess getroffen werden (Änderung der

Rechtsprechung) (Erw. 1).

Kauf, Sukzessivlieferungsgeschäft. Einfluss von Lieferungsver-

zögerungen des Verkäufers und von Zahlungsrückständen des

Käufers für erfolgte Teillieferungen (Erw. 2).

Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 150 Abs. 2 OG),

kann nicht verlangt werden für bereits erwachsene Kosten

(Erw. 3).

Droit international prive, vente; frais de procßs.

Pouvoir des parties de determiner le droit applicable clans le

domaine du droit international des obligations. Les parties

peuvent determiner ce droit pendant le proces encore (chan-

gement de jurisprudenee) (eonsid. 1).

Vente par livraisons successives. Influence que les retards dans

les livraisons du vendeur et les paiements de l'aeheteur peuvent

avoir sur les livraisons partielles deja faites (consid. 2)~

La fourniture de s-uretes en garantie des depens (art. 150 al. 2 OJ)

ne peut pas etre demandee pour des frais dejit faits (eonsid. 3).

Diritto internazionale privato, vendita; SpeSB proce8suali.

Potere delle parti di determinare il diritto applicabile nel campo

dei diritto internazionale delle obbligazioni. La scelta di questo

diritto pUD essere fatta anehe soltanto nel corso della causa

(cambiamento deUa giurisprudenza) (eonsid. 1).

Vendita eon formture suceessive. Influsso ehe i ritardi delle fomi-

ture deI venditore e i pagamenti deI compratore possono avere

sulle formture parziali gia eseguite (consid. 2).

La prestazione di garanzie per le spese ripetibili (art. 150 ep. 2 OG)

non pub essere ehiesta per spese gia fatte (consid. 3).

A. -

Gemäss 3 Kaufverträgen vom 26. Juli 1951 ver-

kaufte Benedikt Schneider in Lindau dem in Kreuzlingen