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79_II_280

BGE 79 II 280

Bundesgericht (BGE) · 1948-08-13 · Deutsch CH
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280

Obligationenrecht. N0 48.

Par ces moti/s, le Tribunal /edAral prononce:

Le recours est partiellement admis, l'am~t attaque est

annule et la recourante est condamnee a payer 6213 fr. 60

a l'intime, contre livraison par celui-ci de 152 appareils

« Perfecta » suivant contrat du 13 aout 1948.

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. }[ai 1953

i. S. Füglistaler gegen Firma Möbel-Hurst.

Aberkennungsklage.

Ihr Wesen und ihre Wirkung.

Voranssetzung für die Zwangsvollstreckung des Anspruches aus

einem zweiseitigen Vertrage, der zur Leistung Zug um Zug

verpflichtet.

Action en liberation de dette.

Notion et effets.

Conditions auxquelles est soumise l'execution forcee d'une preten-

tion fondee sur un contrat bilateral en vertu duquel les presta-

tions doivent etre simultanees.

Azione di disconoscimento di debito.

N ozione ed effetti.

Condizioni cui e sottoposta l'esecuzione forzata d'una pretesa

fondata su un contratto bilaterale che prevede prestazioni

simultanee.

A. -

Am 24. Mai 1951 unterzeichneten Hans Füglis-

taler und Ernst Grossert « für die in Gründung begriffene

Aktiengesellschaft Interra » mit der Firma Möbel-Hurst

einen Kaufvertrag über die Lieferung von Möbeln, die

zur Ausstattung von Büro-, Arbeits- und Konferenzräumen

hätten dienen sollen und von denen gewisse Stücke nach

besonderen Plänen herzustellen waren. Am 3. Juni 1951

machte die Verkäuferin eine Teillieferung. Da weder An-

zahlung noch Sicherheit geleistet wurde, nahm sie die

Möbel am 4. Juli 1951 wieder zurück. In einem Schreiben

vom gleichen Tage teilte sie Füglistaler mit, sie halte die

Möbel bei ihr lagernd zur Verfügung und setze eine Frist

von 5 Tagen zur Abnahme gegen Bezahlung. Schliesslich

leitete sie am 11. Juli 1951 für den Fakturabetrag von

Fr. 5241.- mit Zins und Kosten gegen Füglistaler Betrei-

Obligationenrecht. N° 48.

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bung ein und erwirkte auf Rechtsvorschlag hin die pro-

visorische Rechtsöffnung durch Einzelrichterverfügung

vom 8. August 1951.

B. -

Innert nützlicher Frist klagte Füglistaler auf

Aberkennung der ganzen Forderung. Da die Beklagte

einzelne Möbel aus der für den Kläger angefertigten

Lieferung verkauft hatte, nahm das Bezirksgericht man-

geInde Erfüllungsbereitschaft an und schützte die Klage

zur Zeit. Anhand nachträglichen Vorbringens der Beklag-

ten ergab sich jedoch im zweitinstanzlichen Verfahren,

dass die betreffenden Möbelstücke ersetzt worden und im

Verkaufsgeschäft vorhanden waren. In Anbetracht dessen

wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit

Urteil vom 28. November 1952 ab.

O. -

Diesen Entscheid zog der Kläger mittels Beru-

fung an das Bundesgericht. Er verlangt die Gutheissung

des Aberkennungsbegehrens.

Die Beklagte beantragt Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als die Beklagte am 4. Juli 1951 im Einverständnis

mit dem Kläger ihre Lieferung wieder abholte, beugte

sie einer Auslegung dieser Massnahme als Rücktritt vom

Vertrage durch schriftliche Erklärungen vor, in denen

sie als Grund das Ausbleiben von Zahlung oder Sicher-

heitsleistung nannte, die Möbel am Lager zur Verfügung

stellte und unter Androhung von Zwangsvollstreckung

Frist zur Abnahme gegen Bezahlung setzte. Die Berufung

wendet ein, dass zur Zeit der Klagebeantwortung die

Erfüllungsbereitschaft gefehlt habe, da die Möbel unmit-

telbar nach der Rechtsöffnungsverhandlung durch Inserat

zum Kaufe angeboten und wenigstens teilweise verkauft

worden seien, und dass darin der Rücktritt vom Vertrage

durch schlüssiges Verhalten liege. Allein die Vorinstanz

hat zutreffend ausgeführt, der Kläger könne nichts daraus

herleiten, dass der Kaufsgegenstand vorübergehend nicht

übergabebereit war, nachdem er seinerseits die Beklagte

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Obligationenrecht. ~o 48.

nicht in Verzug gesetzt noch ihr Zahlung angeboten

habe. Konkludenter Rücktritt vom Vertrage entfällt, weil

ja die Beklagte die Möglichkeit hatte, die Möbel wieder

anzufertigen, und das auch tat.

2. -

In der Bestreitung der Erfüllungsbereitschaft des

Verkäufers durch den auf Zahlung des Kaufpreises be-

triebenen Käufer liegt eingeschlossen die Einrede, dass

der Käufer nur Zug um Zug zu leisten habe. Sie ist von

der Vorinstanz nicht beachtet worden. Wenn das ange-

fochtene Urteil, das die Aberkennungsklage abweist und

damit die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven

werden lässt (Art. 83 Abs. 3 SchKG), bestehen bliebe,

würde die Vollstreckung ihren Fortgang nehmen, ohne

dass der Schuldner noch in der Lage wäre, den Kaufpreis

erst gegen Lieferung der Ware zu entrichten. Er müsste

dann die Verkäuferin, sofern sie ihrem Erfüllungsangebot

nicht freiwillig nachkäme, auf Lieferung der unter Zwang

bezahlten Möbel in einem neuen Prozess belangen. Dieses

Ergebnis wäre unzulässig, weil gleichbedeutend mit der

Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug.

Wohl bestimmt Art. 82 OR, dass, wer bei zweiseitigen

Verträgen den andern zur Erfüllung anhalten wolle, ent-

weder bereits erfüllt haben oder « die Erfüllung anbieten »)

müsse. Aber unter dem Angebot ist im allgemeinen die

Realoblation, das effektive Anbieten vertragsgemässer

Leistung zu verstehen. Mag ausnahmsweise unter beson-

deren, vorliegend übrigens nicht verwirklichten Umstän-

den (vgl. darüber z. B. VON TUHR, OR II S. 471, und

BEcKER, Kommentar zu Art. 82 OR N. 22 f) die Verbalob-

lation genügen, so jedenfalls nur im Hinblick auf Durch-

setzungsmittel, die den Grundsatz des Leistungsaustau-

scheszu wahren erlauben, und nicht für die auf Festlegung

einseitiger Leistungspflicht ausgerichtete Schuldbetreibung.

Hier kann erst die Hinterlegung gemäss Art. 91/92 OR

wegen Verzugs des Lieferungsgläubigers dem Verkäufer ge-

statten, den Zahlungsbefehl für den Kaufpreis zu erlassen.

Gerade für den Kauf geht das schon aus der gesetzlichen

Obligationenrooht. N0 48.

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Ordnung hervor. Art. 213 OR bestimmt, dass ohne Verab-

redung eines anderen Zeitpunktes der Kaufpreis mit dem

Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers

fällig wird. Darin sieht BEcKER (Kommentar zu Art. 213

OR N. 1) richtig eine Anwendung der Regel, « dass im

Zweifel Zug um Zug zu erfüllen sei ». Auch VON TUHR

(OR II S. 462) betrachtet die Leistung des Verkäufers als

Voraussetzung des Anspruches an den Käufer. Scheitert

die Übergabe der Sache an der Annahmeverweigerung

des Käufers, so ändert das, selbst wenn man mit VON

TUHR (OR II S. 451 N. 47) trotzdem den Eintritt der

Fälligkeit unterstellt, die Verpflichtung zur Erfüllung

Zug um Zug nicht dahin ab, dass nunmehr der Käufer

vorzuleisten hätte. Vielmehr handelt es sich nach wie

vor um eine Austauschschuld. Durch ihre Vorenthaltung

kommt der ·Käufer in Verzug. Und der Verkäufer hat,

falls er zur Zwangsvollstreckung schreiten will, sich vorher

nach den einschlägigen Vorschriften in Art. 91/92 OR

durch Hinterlegung der Sache von der eigenen vertragli-

chen Verbindlichkeit zu befreien. Denn würde er im

ordentlichen Prozesswege auf Leistung des Kaufpreises

klagen, so hätte er weiterhin die Einrede zu gewärtigen,

dass der Käufer nur gegen Übergabe der Kaufsache zur

Zahlung verpflichtet sei, und das Urteil würde alsdann

nur unter entsprechender Auflage an den Kläger den

Beklagten zur Erfüllung verhalten. Diese Rechtslage darf

nicht dadurch umgangen werden, dass der Verkäufer -

wie das die eigentümliche Ausgestaltung der schweizeri-

schen Schuldbetreibung, deren Anhebung keinen voll-

streckbaren Titel voraussetzt, an sich erlaubt -

für die

Verfolgung seiner Kaufpreisforderung direkt das Zwangs-

verfahren wählt, in welchem der Anspruch des Betriebenen

auf die Gegenleistung nicht mehr zur Geltung gebracht

werden kann.

3. -

Es ist auch nicht angängig, die Aberkennungsklage

mit der Einschränkung abzuweisen, dass der Kläger nur

gegen Leistung bestellungskonformer Möbel seitens des

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Obligationenrecht. N° 48.

Verkäufers zur Zahlung verpflichtet sei, wie die Berufungs-

antwort andeutet. Der Zahlungsbefehl, als bedingungslose

Aufforderung zur Entrichtung des Kaufpreises, ist nicht

begründet, und er kann nicht durch einen solchen Vorbe-

halt hinterher zum begründeten gemacht werden. Dass

für Zahlung gegen Lieferung im Betreibungsverfahren kein

Raum ist, wurde bereits dargelegt. Aus dem Gesagten

erhellt weiter, dass nicht etwa -

sollte die Beklagte der-

artige Vorstellungen hegen -

eine so beschränkte Klage-

abweisung die Rechtsöffnung in Abhängigkeit vom Real-

angebot der Gegenleistung zu bringen vermöchte. An das

Aberkennungsurteil schliesst sich kein zweites Rechts-

öffnungsverfahren an, weil eben jenem vom Gesetz direkte

Wirkung auf den Fortgang der Betreibung verliehen ist.

Davon abgesehen könnte im Aberkennungsprozess die

nach Zustellung des Zahlungsbefehls entstandene oder

erst noch entstehende Begründetheit der Betreibungsforde-

rung nicht beachtet werden. Wenn die neuere Rechtspre-

chung zwar die frühere Praxis gelockert hat, dass im

Aberkennungsstreit bloss darüber zu befinden sei, ob die

Forderung und das Recht zur Durchsetzung im Betrei-

bungswege bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden, so

erachtet sie doch beides als notwendig für die Klageab-

weisung, weshalb nachträglich eingetretener Schuldgrund

nicht weniger als nachträglich eingetretene Fälligkeit

unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BGE 72 111 56, 68

111 87).

4. -

Da durch einfachen Schutz der Aberkennungsklage

die Schuld rechtskräftig verneint würde, das Urteil also

auch einem neuen Zahlungsbefehl nach Hinterlegung der

Möbel entgegenstände, ist die Gutheissung nur zur Zeit

auszusprechen, wie es das Bezirksgericht getan hat. Was

die Berufung hiegegen vorträgt, beruht auf Verkennung

der Natur der Aberkennungsklage. Diese ist negative

, Feststellungsklage, welche sich allerdings an Betreibungs-

einleitung und Rechtsöffnung angliedert, aber nicht, wie

die formell betreibungsrechtlichen Klagen, in der betrei-

Obligationenrecht. N° 49.

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bungsrechtlichen Auswirkung erschöpft, sondern auf Fest-

stellung mit materieller Rechtskraft zielt. Wahr ist, dass

im nämlichen Betreibungsverfahren nur eine Aberken-

nungsklage angestrengt werden kann. Aber das ist Folge

der Einfügung dieser materiellrechtlichen Klage in den

Ablauf der Zwangsvollstreckung, liegt nicht in ihrem

Wesen begründet und ist darum kein Argument gegen die

Zulässigkeit einer Gutheissung zur Zeit.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Es wird die Berufung gutgeheissen, das Urteil der H.

Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes vom 28. Dezember

1952 aufgehoben und die Aberkennungsklage zur Zeit

geschützt, demzufolge die mit Einzelrichterverfügung vom

8. August 1951 in der Betreibung Nr. 15075 des Betrei-

bungsamtes Zürich 2 für den Betrag von Fr. 5241.- nebst

5 % Zins ab 5. Juli 1951 sowie Betreibungs- und Rechts-

öffnungskosten und Fr. 5.- Umtriebsentschädigung erteil-

te provisorische Rechtsöffnung beseitigt.

49. Arr~t de la Ire Cour eivile du 8 septembre 1953 dans Ia

cause Clivaz contre de Hary et eonsorts.

En matiere d'o~li~tio~ ayant pour objet une somme d'argent,

les mesures d executlOn prevues par Ia loi sur la poursuite pour

dettes et la faillite sont seules admissibles (art. 38 LP).

Est par consequent illegale la decision qui ordonne a un debiteur

a titre de mesure provisoire de restituer une somme d'argent

sous la menace de sanctions penales (art. 2 disp. trans. Ost.).

Bei Verpflichtungen, deren Gegenstand in einer Geldsumme

besteht, sind nur die im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetze

vorgesehenen Vollstreckungsmassnahmen zulässig

(Art. 38

SchKG).

Ungesetzlich ist daher die Entscheidung, die einem Schuldner im

S!nn ei~er einstweiligen Verfügung unter Strafandro~~g auf-

gIbt, eme Geldsumme zurückzuerstatten (Art. 2 Ub.-Best.

zur BV).

In materia d'obbligazioni ehe hanno come oggetto una somma di

denaro sono ammissibili soltanto le misure esecutive previste

dalla legge suU'esecuzione e il fallimento (art. 38 LEF).