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Obligationenrecht. N° 46.
zu wählen war und deren persönliche Verhältnisse in Be-
tracht fielen, zu Beginn der Erwägungen erklärt, der Frage,
ob die Klägerin und ihr Ehemann für die Übernahme des
Gewerbes w~niger qualifiziert seien als die andere Bewer-
berin und deren Ehemann, komme keine entscheidende
Bedeutung zu. Damit wollte es aber nicht einen allgemein-
gültigen Grundsatz des Inhalts aufstellen, dass der Grad
der Eignung in keinem Falle den Ausschlag geben könne,
sondern die Meinung war nur, dass im konkreten Falle
andere Umstände für die Entscheidung massgebend seien
(vgl. S. 253 unten). Es wäre denn auch unvernünftig, wenn
der Grad der Eignung für den Betrieb des in Frage stehen-
den Heimwesens beim Entscheid darüber, welcher von
mehrern den (Mindest-)Anforderungen von Art. 620 Abs. 1
genügenden Bewerbern den Vorzug verdiene, nicht beach-
tet werden könnte. Die Mitberücksichtigung dieses Mo-
mentes im Rahmen der persönlichen Verhältnisse liegt
unzweifelhaft im Sinne des Gesetzes, das den Zweck ver-
folgt, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, boden-
ständigen Bauernstand zu erhalten (BGE 77 11 227). So
wurde in BGE 77 11 295 bei Würdigung der persönlichen
Verhältnisse der Umstand berücksichtigt, dass der eine der
beiden Bewerber zu einer intensivern Bewirtschaftung des
Heimweseps befähigt und gewillt war als der andere.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 2. Juni
1953 i. S. Luzerner Kantonalbank gegen Furrer.
Art. 24 Aba. 2 OR.
Rechtsirrtum als unwesentlicher Irrtum im Beweggrund.
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Art. 24 al. 2 00.
Erreur de droit consideree comme erreur non essentielle SUl~ les
motifs.
Art. 24 cp. 2 00.
Errore di diritto quale errore non essenziale sui motivi deI con-
tratto.
Tatbestand :
Die im Jahre 1946 gegründete Holzverwertungs-Genos-
senschaft Altwis bezweckte den Betrieb einer Sägerei samt
Holzhandlung. Art. 8 ihrer Statuten sah vor, dass jeder
Genossenschafter über seinen Genossenschaftsanteil hinaus
mit Fr. 500.- pro Anteilschein persönlich hafte. Vor-
handen waren 12 Genossenschafter, unter ihnen Josef
Furrer, der 10 Anteilscheine zu je Fr. 1000.- übernommen
hatte.
In einem Schreiben vom 30. September 1947 teilte die
Filiale Hochdorf der Luzerner Kantonalbank der Genos-
senschaftsverwaltung mit, der Bankrat habe die Gewäh-
rung bzw. ErneuerunK eines Hypothekardarlehens von
Fr. 100,000.-undeinesBetriebskredites von Fr. 100,000.-
beschlossen. Die Einräumung des Betriebskredites war
u. a. an die Bedingung geknüpft :
.
~ Die 12 .,aenossensch~fter haben sich für den Betrag der statu-
tarIschen Nachschuss1,lfhcht auf das Genossenschaftskapital, d.i.
Fr. 60,000.-, als SolIdarschuldner zu verpflichten. Es wird ein
diesbezüglicher Kreditvertrag abgeschlossen. »
Die entsprechende Vereinbarung unterzeichneten die Ge-
nossenschaft und ihre 12 Genossenschafter am 23. Oktober
1947.
Nachdem die Kantonalbank am 20. März 1950 den
Betriebskredit gekündigt und gegen die Genossenschaft
Betreibung eingeleitet hatte, verlangte sie am 23 .. Mai
1950 von den einzelnen Genossenschaftern die Zahlung
von je Fr. 5000.- nebst Zins. Dieser Aufforderung kamen
die Genossenschafter durch Leistung von Fr. 62,330.40
nach, was ihnen die Bank am 19. Juni 1950 unter Entlas-
sung aus der Solidarhaft bestätigte.
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AS 79 TI -
1953
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Obligationemecht. N° 46.
Am 12. Juli 1950 wurde dem Unternehmen die Nach-
laßstundung bewilligt. Als dann am 11. Juni 1951 der
eingesetzte Sachwalter gemäss Art. 8 der Genossenschafts-
statuten die zusätzlichen Fr. 60,000.- einrief, liessen die
Genossenschafter am 16. Juli 1951 der Luzerner Kantonal-
bank eröffnen, dass gestützt auf Art. 23 ff, speziell Art.
24, 28 und 31 OR, der Kreditvertrag vom 23. Oktober
1947 nicht gehalten und die bereits erlegte Summe von
Fr. 60,000.- nebst Zins und Kosten zurückgefordert
würden.
Im September 1951 belangte Josef Furrer die Luzerner .
Kantonalbank und den Verwalter Robert Frey ihrer
Filiale in Hochdorf auf solidarische Bezahlung von
Fr. 5000.- mit 5 % Zins ab 10. Juni 1950. Die Klage
wurde vom Amtsgericht Luzern-Stadt abgewiesen, vom
Obergericht des Kantons Luzern aber durch Urteil vom
26. Juni 1952 gegenüber der erstbeklagten Kantonalbank
geschützt.
Auf Berufung der Beklagten hin wird vom Bundes-
gericht der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
5. -
Selbst wenn übrigens die Genossenschafter den
Äusserungen der Beklagten die umstrittene Bedeutung
(sc. Befreiung von der statutarischen Haftung durch
Übernahme der Solidarschuld gegenüber der Bank) hätten
zumessen können und dürfen, wäre noch immer abzuklä-
ren, ob ihr Irrtum ein wesentlicher sei. Der Sachlage
nach kann es sich nur um einen Irrtum im Beweggrund
handeln. Er ist grundsätzlich unwesentlich (Art. 24 Abs.
2 OR). Um ausnahmsweise die Unverbindlichkeit des
Vertrages zu rechtfertigen, müsste er besonders qualifiziert
sein (BGE 56 II 427, 53 II 139, 153).
a) Es ging um einen Rechtsirrtum. Die falsche Vor-
stellung bezog sich auf die Rechtsfolgen des Kreditver-
trages, und zwar auf eine Nebenfolge, nämlich die Ent-
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hebung von der statutarischen Haftung, deren Verwirk-
lichung damals möglich aber nicht sicher erschien. Mit
der Beisetzung seiner Unterschrift als Solidarschuldner
über Fr. 60,000.- musste dem letzten Genossenschafter
einleuchten (es fanden sich unter ihnen neben Landwirten
auch Geschäftsleute und Amtspersonen), dass er eine
unbedingte Schuldverpflichtung im genannten Betrage
eingegangen war. Gleiche Gewissheit bestand hinsichtlich
künftiger Realisierung der statutarischen Haftung nicht,
wies doch das Geschäftsergebnis der Genossenschaft 1947
noch einen Gewinn von Fr. 4423.74 aus. Im Hinblick
darauf war bei Vertragsschluss die spätere Inanspruch-
nahme der Genossenschafter gemäss Art. 8 der Statuten
noch keineswegs voraussehbar. Gilt in der Rechtsprechung,
dass, um wesentlich zu sein, der Irrtum sich auf gegen-
wärtige, vergangene oder voraussehbare Tatsachen be-
ziehen muss (BGE 41 II 365 f), so gehört die Nichtvoraus-
sehbarkeit zu den Merkmalen, welche als Regel die Un-
wesentlichkeit begründen. Hieran ändert sich nichts, wenn
die Parteien einen solchen Irrtum sogar ihrem Rechts-
geschäft als Voraussetzung (nicht als Bedingung) unter-
stellten. Denn so gedacht kann sich zwar die Erheblichkeit
des sonst unwesentlichen Irrtums ergeben. Doch bezieht
sich die Annahme nicht auf einen zukünftigen Umstand
(OSERjSCHöNENBERGER, Kommentar zu Art. 23 OR N. 4).
b) Ein anderer Grund der Unwesentlichkeit des Rechts-
irrtums liegt in der Unabhängigkeit gesetzlich geordneter
Rechtsfolgen vom Partei willen. Die Gesetzesvorschriften
bleiben -
wie die Motive des Vertragsschlusses -
an sich
ausserhalb des Rechtsgeschäftes. Soll eine bestimmte
gesetzliche Ordnung nach dem Parteiwillen über Bestand
oder Nichtbestand des Vertrages entscheiden, so muss sie
zum Vertragsbestandteil gemacht, d. h. als Bedingung
ausgestaltet werden. Diese Begrenzung ist geboten, soll
praktisch die Zulassung des Rechtsirrtums nicht zu be-
denklichen Konsequenzen führen. Denn allgemein gehört
die Vorstellung über die Rechtsfolgen, mögen diese auf
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Obligationenrecht. N0 46.
Grund zwingender oder ergänzender gesetzlicher Vor-
schriften eintreten, nicht zum Geschäftsinhalt.
Vorliegend ist der Kreditvertrag als solcher, d. h. der
Geschäftstatbestand, auch von den Genossenschaftern
durchaus gewollt. Der Irrtum betrifft die Wirkungen der
abgegebenen Erklärung, nicht das Geschäft selber. Und
er war nach dem kantonalen Urteil höchstens mitbestim-
mend für den Entschluss des Klägers, den Vertrag zu
unterzeichnen. In ihren Untersuchtmgen hiezu bemerkt
die Vorinstanz, dass sich die Genossenschafter in einer
gewissen Zwangslage befanden, und fährt dann bezüglich
der dem Sicherungsbestreben der Beklagten dienenden
Übernahme der Solidarhaftung für den Kreditbetrag von
Fr. 60,000.- fort:
« Ob der Kläger diese Verpflichtung mitunterzeichnet
hätte, wenn er darüber im klaren gewesen wäre, dass
seine statutarische Haftung bestehen blieb, ist schwer
zu sagen. »
Nachher bejaht die Vorinstanz trotzdem den Kausal-
zusammenhang zwischen Irrtum und Vertragsschluss, weil
« es dem Kläger keineswegs gleichgültig war, ob die
statutarische Nachschusspflicht in Wegfall kam oder
nicht ». Als Feststellung tatsächlicher Art muss das hin-
genommen werden. Aber dass ein Irrtum ursächlich war.
schliesst seine Eigenschaft als blosser Irrtum im Motiv
nicht aus. Den hier gegebenen Irrtum als etwas anderes
zu behandeln, verbietet sich schon angesichts der ver-
zeichneten Angabe der Vorinstanz. Ist es sogar für den
anfechtenden Kläger ungewiss, ob er ohne die irrige
Vorstellung den Vertrag nicht doch abgeschlossen hätte,
so erscheint es als schlechtweg unverträglich mit dem
Begriff, den Gegenstand solcher Vorstellung objektivierend
zu einer nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
notwendigen Grundlage zu erheben.
Obligationenrecht. N0 47.
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47. Extrait de I'arr@t de Ja Ire Cour chile du 19 mai 1953
dans la cause Fournitures commereiales et industrielles S. a r.l.
contre Galante.
Art. 82 CO.
Lo:s9.ue le defendeur souleve l'exceptio non adirnpleti contractus
ilmco;'?be.au demande1}l'd'etablir qu'il a execute sa prestatio~
ou q~ Il falt une offre reelle. Si cette preuve n'est pas apportee,
le defe.ndeur peut seulement etre condanme a executer sa
prestatlOn contre celle du demandeur.
Art. 820R.
Erhebt der B.~klagte die E~nrede des nichterfüllten Vertrages, so
hat der ~ag~r nachZUWeIsen, dass er seine Leistung erbracht
oder tatsachllCh angeboten hat. Fehlt dieser Beweis, so kann
d~r. B~klagte nur dazu verurteilt werden, seine Leistung gegen
dleJemge des Klägers zu erbringen.
Art. 82 CO.
Qu.ando il cOI;venuto solleva l'exceptio non adirnpleti contractus,
n:lCombe all attore ?i provare che ha adempiuto la sua presta·
~lOne 0 ha fatto ?D offerta reale. Se questa prova non e fornita,
Il convenuto puo solamente essere condamIato ad adernpiere
Ja sua prestazione dietro adempimento di quella dell'attore.
A. -
Par contrat du 13 aoftt 1948, Galante et Schaufel-
berger ont donne a la S.a r.1. Fournitures commerciales et
industrielles (ci-apres FeI) l'exclusiviM pour la Suisse de
la vente de leurs appareils a moleter « Perfecta ». FeI
s'obligeait a commander au moins deux cents appareils
par an. La convention etait passee pour la duree d'une
annee.
.
Le 10 juin 1949, FeI resilia le contrat avec effet imme-
diat, en accusant ses cocontractants de l'avoir viole.
Jusqu'au 15 aoftt 1949, FeI ne prit livraison que de
48 appareils.
B. -
Le 4 fevrier 1950, Galante -
a qui Schaufelberger
avait cede ses droits -
a assigne FeI devant les tribunaux
genevois en formulant les conclusions suivantes :
« Donner acte au demandeur de ce qu'il tient a disposition les
appareils faisant l'objet de la facture du 15 aout 1949 .
Condanmer la defenderesse a payer au demandeur ~vec irrte.
rets a 5 % des le 15 aout 1949, la somme de 6213 fr. 60. »
FeI a conclu au rejet de l'action.
RejeMe par le Tribunal de premiere instance, la demande