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79_II_272

BGE 79 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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272 Obligationenrecht. N° 46. zu wählen war und deren persönliche Verhältnisse in Be- tracht fielen, zu Beginn der Erwägungen erklärt, der Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann für die Übernahme des Gewerbes w~niger qualifiziert seien als die andere Bewer- berin und deren Ehemann, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Damit wollte es aber nicht einen allgemein- gültigen Grundsatz des Inhalts aufstellen, dass der Grad der Eignung in keinem Falle den Ausschlag geben könne, sondern die Meinung war nur, dass im konkreten Falle andere Umstände für die Entscheidung massgebend seien (vgl. S. 253 unten). Es wäre denn auch unvernünftig, wenn der Grad der Eignung für den Betrieb des in Frage stehen- den Heimwesens beim Entscheid darüber, welcher von mehrern den (Mindest-)Anforderungen von Art. 620 Abs. 1 genügenden Bewerbern den Vorzug verdiene, nicht beach- tet werden könnte. Die Mitberücksichtigung dieses Mo- mentes im Rahmen der persönlichen Verhältnisse liegt unzweifelhaft im Sinne des Gesetzes, das den Zweck ver- folgt, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, boden- ständigen Bauernstand zu erhalten (BGE 77 11 227). So wurde in BGE 77 11 295 bei Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Umstand berücksichtigt, dass der eine der beiden Bewerber zu einer intensivern Bewirtschaftung des Heimweseps befähigt und gewillt war als der andere. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 2. Juni 1953 i. S. Luzerner Kantonalbank gegen Furrer. Art. 24 Aba. 2 OR. Rechtsirrtum als unwesentlicher Irrtum im Beweggrund. Obligationenrecht. N0 46. 273 Art. 24 al. 2 00. Erreur de droit consideree comme erreur non essentielle SUl~ les motifs. Art. 24 cp. 2 00. Errore di diritto quale errore non essenziale sui motivi deI con- tratto. Tatbestand : Die im Jahre 1946 gegründete Holzverwertungs-Genos- senschaft Altwis bezweckte den Betrieb einer Sägerei samt Holzhandlung. Art. 8 ihrer Statuten sah vor, dass jeder Genossenschafter über seinen Genossenschaftsanteil hinaus mit Fr. 500.- pro Anteilschein persönlich hafte. Vor- handen waren 12 Genossenschafter, unter ihnen Josef Furrer, der 10 Anteilscheine zu je Fr. 1000.- übernommen hatte. In einem Schreiben vom 30. September 1947 teilte die Filiale Hochdorf der Luzerner Kantonalbank der Genos- senschaftsverwaltung mit, der Bankrat habe die Gewäh- rung bzw. ErneuerunK eines Hypothekardarlehens von Fr. 100,000.-undeinesBetriebskredites von Fr. 100,000.- beschlossen. Die Einräumung des Betriebskredites war

u. a. an die Bedingung geknüpft : . ~ Die 12 .,aenossensch~fter haben sich für den Betrag der statu- tarIschen Nachschuss1,lfhcht auf das Genossenschaftskapital, d.i. Fr. 60,000.-, als SolIdarschuldner zu verpflichten. Es wird ein diesbezüglicher Kreditvertrag abgeschlossen. » Die entsprechende Vereinbarung unterzeichneten die Ge- nossenschaft und ihre 12 Genossenschafter am 23. Oktober 1947. Nachdem die Kantonalbank am 20. März 1950 den Betriebskredit gekündigt und gegen die Genossenschaft Betreibung eingeleitet hatte, verlangte sie am 23 .. Mai 1950 von den einzelnen Genossenschaftern die Zahlung von je Fr. 5000.- nebst Zins. Dieser Aufforderung kamen die Genossenschafter durch Leistung von Fr. 62,330.40 nach, was ihnen die Bank am 19. Juni 1950 unter Entlas- sung aus der Solidarhaft bestätigte. 18 AS 79 TI - 1953 274 Obligationemecht. N° 46. Am 12. Juli 1950 wurde dem Unternehmen die Nach- laßstundung bewilligt. Als dann am 11. Juni 1951 der eingesetzte Sachwalter gemäss Art. 8 der Genossenschafts- statuten die zusätzlichen Fr. 60,000.- einrief, liessen die Genossenschafter am 16. Juli 1951 der Luzerner Kantonal- bank eröffnen, dass gestützt auf Art. 23 ff, speziell Art. 24, 28 und 31 OR, der Kreditvertrag vom 23. Oktober 1947 nicht gehalten und die bereits erlegte Summe von Fr. 60,000.- nebst Zins und Kosten zurückgefordert würden. Im September 1951 belangte Josef Furrer die Luzerner . Kantonalbank und den Verwalter Robert Frey ihrer Filiale in Hochdorf auf solidarische Bezahlung von Fr. 5000.- mit 5 % Zins ab 10. Juni 1950. Die Klage wurde vom Amtsgericht Luzern-Stadt abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Luzern aber durch Urteil vom

26. Juni 1952 gegenüber der erstbeklagten Kantonalbank geschützt. Auf Berufung der Beklagten hin wird vom Bundes- gericht der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. A U8 den Erwägungen:

5. - Selbst wenn übrigens die Genossenschafter den Äusserungen der Beklagten die umstrittene Bedeutung (sc. Befreiung von der statutarischen Haftung durch Übernahme der Solidarschuld gegenüber der Bank) hätten zumessen können und dürfen, wäre noch immer abzuklä- ren, ob ihr Irrtum ein wesentlicher sei. Der Sachlage nach kann es sich nur um einen Irrtum im Beweggrund handeln. Er ist grundsätzlich unwesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR). Um ausnahmsweise die Unverbindlichkeit des Vertrages zu rechtfertigen, müsste er besonders qualifiziert sein (BGE 56 II 427, 53 II 139, 153).

a) Es ging um einen Rechtsirrtum. Die falsche Vor- stellung bezog sich auf die Rechtsfolgen des Kreditver- trages, und zwar auf eine Nebenfolge, nämlich die Ent- Obligationemecht. N° 46. 275 hebung von der statutarischen Haftung, deren Verwirk- lichung damals möglich aber nicht sicher erschien. Mit der Beisetzung seiner Unterschrift als Solidarschuldner über Fr. 60,000.- musste dem letzten Genossenschafter einleuchten (es fanden sich unter ihnen neben Landwirten auch Geschäftsleute und Amtspersonen), dass er eine unbedingte Schuldverpflichtung im genannten Betrage eingegangen war. Gleiche Gewissheit bestand hinsichtlich künftiger Realisierung der statutarischen Haftung nicht, wies doch das Geschäftsergebnis der Genossenschaft 1947 noch einen Gewinn von Fr. 4423.74 aus. Im Hinblick darauf war bei Vertragsschluss die spätere Inanspruch- nahme der Genossenschafter gemäss Art. 8 der Statuten noch keineswegs voraussehbar. Gilt in der Rechtsprechung, dass, um wesentlich zu sein, der Irrtum sich auf gegen- wärtige, vergangene oder voraussehbare Tatsachen be- ziehen muss (BGE 41 II 365 f), so gehört die Nichtvoraus- sehbarkeit zu den Merkmalen, welche als Regel die Un- wesentlichkeit begründen. Hieran ändert sich nichts, wenn die Parteien einen solchen Irrtum sogar ihrem Rechts- geschäft als Voraussetzung (nicht als Bedingung) unter- stellten. Denn so gedacht kann sich zwar die Erheblichkeit des sonst unwesentlichen Irrtums ergeben. Doch bezieht sich die Annahme nicht auf einen zukünftigen Umstand (OSERjSCHöNENBERGER, Kommentar zu Art. 23 OR N. 4).

b) Ein anderer Grund der Unwesentlichkeit des Rechts- irrtums liegt in der Unabhängigkeit gesetzlich geordneter Rechtsfolgen vom Partei willen. Die Gesetzesvorschriften bleiben - wie die Motive des Vertragsschlusses - an sich ausserhalb des Rechtsgeschäftes. Soll eine bestimmte gesetzliche Ordnung nach dem Parteiwillen über Bestand oder Nichtbestand des Vertrages entscheiden, so muss sie zum Vertragsbestandteil gemacht, d. h. als Bedingung ausgestaltet werden. Diese Begrenzung ist geboten, soll praktisch die Zulassung des Rechtsirrtums nicht zu be- denklichen Konsequenzen führen. Denn allgemein gehört die Vorstellung über die Rechtsfolgen, mögen diese auf 276 Obligationenrecht. N0 46. Grund zwingender oder ergänzender gesetzlicher Vor- schriften eintreten, nicht zum Geschäftsinhalt. Vorliegend ist der Kreditvertrag als solcher, d. h. der Geschäftstatbestand, auch von den Genossenschaftern durchaus gewollt. Der Irrtum betrifft die Wirkungen der abgegebenen Erklärung, nicht das Geschäft selber. Und er war nach dem kantonalen Urteil höchstens mitbestim- mend für den Entschluss des Klägers, den Vertrag zu unterzeichnen. In ihren Untersuchtmgen hiezu bemerkt die Vorinstanz, dass sich die Genossenschafter in einer gewissen Zwangslage befanden, und fährt dann bezüglich der dem Sicherungsbestreben der Beklagten dienenden Übernahme der Solidarhaftung für den Kreditbetrag von Fr. 60,000.- fort: « Ob der Kläger diese Verpflichtung mitunterzeichnet hätte, wenn er darüber im klaren gewesen wäre, dass seine statutarische Haftung bestehen blieb, ist schwer zu sagen. » Nachher bejaht die Vorinstanz trotzdem den Kausal- zusammenhang zwischen Irrtum und Vertragsschluss, weil « es dem Kläger keineswegs gleichgültig war, ob die statutarische Nachschusspflicht in Wegfall kam oder nicht ». Als Feststellung tatsächlicher Art muss das hin- genommen werden. Aber dass ein Irrtum ursächlich war. schliesst seine Eigenschaft als blosser Irrtum im Motiv nicht aus. Den hier gegebenen Irrtum als etwas anderes zu behandeln, verbietet sich schon angesichts der ver- zeichneten Angabe der Vorinstanz. Ist es sogar für den anfechtenden Kläger ungewiss, ob er ohne die irrige Vorstellung den Vertrag nicht doch abgeschlossen hätte, so erscheint es als schlechtweg unverträglich mit dem Begriff, den Gegenstand solcher Vorstellung objektivierend zu einer nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr notwendigen Grundlage zu erheben. Obligationenrecht. N0 47. 277

47. Extrait de I'arr@t de Ja Ire Cour chile du 19 mai 1953 dans la cause Fournitures commereiales et industrielles S. a r.l. contre Galante. Art. 82 CO. Lo:s9.ue le defendeur souleve l'exceptio non adirnpleti contractus ilmco;'?be.au demande1}l' d'etablir qu'il a execute sa prestatio~ ou q~ Il falt une offre reelle. Si cette preuve n'est pas apportee, le defe.ndeur peut seulement etre condanme a executer sa prestatlOn contre celle du demandeur. Art. 820R. Erhebt der B.~klagte die E~nrede des nichterfüllten Vertrages, so hat der ~ag~r nachZUWeIsen, dass er seine Leistung erbracht oder tatsachllCh angeboten hat. Fehlt dieser Beweis, so kann d~r. B~klagte nur dazu verurteilt werden, seine Leistung gegen dleJemge des Klägers zu erbringen. Art. 82 CO. Qu.ando il cOI;venuto solleva l'exceptio non adirnpleti contractus, n:lCombe all attore ?i provare che ha adempiuto la sua presta· ~lOne 0 ha fatto ?D offerta reale. Se questa prova non e fornita, Il convenuto puo solamente essere condamIato ad adernpiere Ja sua prestazione dietro adempimento di quella dell'attore. A. - Par contrat du 13 aoftt 1948, Galante et Schaufel- berger ont donne a la S.a r.1. Fournitures commerciales et industrielles (ci-apres FeI) l'exclusiviM pour la Suisse de la vente de leurs appareils a moleter « Perfecta ». FeI s'obligeait a commander au moins deux cents appareils par an. La convention etait passee pour la duree d'une annee. . Le 10 juin 1949, FeI resilia le contrat avec effet imme- diat, en accusant ses cocontractants de l'avoir viole. Jusqu'au 15 aoftt 1949, FeI ne prit livraison que de 48 appareils. B. - Le 4 fevrier 1950, Galante - a qui Schaufelberger avait cede ses droits - a assigne FeI devant les tribunaux genevois en formulant les conclusions suivantes : « Donner acte au demandeur de ce qu'il tient a disposition les appareils faisant l'objet de la facture du 15 aout 1949 . Condanmer la defenderesse a payer au demandeur ~vec irrte. rets a 5 % des le 15 aout 1949, la somme de 6213 fr. 60. » FeI a conclu au rejet de l'action. RejeMe par le Tribunal de premiere instance, la demande