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79_II_272

BGE 79 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 46.

zu wählen war und deren persönliche Verhältnisse in Be-

tracht fielen, zu Beginn der Erwägungen erklärt, der Frage,

ob die Klägerin und ihr Ehemann für die Übernahme des

Gewerbes w~niger qualifiziert seien als die andere Bewer-

berin und deren Ehemann, komme keine entscheidende

Bedeutung zu. Damit wollte es aber nicht einen allgemein-

gültigen Grundsatz des Inhalts aufstellen, dass der Grad

der Eignung in keinem Falle den Ausschlag geben könne,

sondern die Meinung war nur, dass im konkreten Falle

andere Umstände für die Entscheidung massgebend seien

(vgl. S. 253 unten). Es wäre denn auch unvernünftig, wenn

der Grad der Eignung für den Betrieb des in Frage stehen-

den Heimwesens beim Entscheid darüber, welcher von

mehrern den (Mindest-)Anforderungen von Art. 620 Abs. 1

genügenden Bewerbern den Vorzug verdiene, nicht beach-

tet werden könnte. Die Mitberücksichtigung dieses Mo-

mentes im Rahmen der persönlichen Verhältnisse liegt

unzweifelhaft im Sinne des Gesetzes, das den Zweck ver-

folgt, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, boden-

ständigen Bauernstand zu erhalten (BGE 77 11 227). So

wurde in BGE 77 11 295 bei Würdigung der persönlichen

Verhältnisse der Umstand berücksichtigt, dass der eine der

beiden Bewerber zu einer intensivern Bewirtschaftung des

Heimweseps befähigt und gewillt war als der andere.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 2. Juni

1953 i. S. Luzerner Kantonalbank gegen Furrer.

Art. 24 Aba. 2 OR.

Rechtsirrtum als unwesentlicher Irrtum im Beweggrund.

Obligationenrecht. N0 46.

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Art. 24 al. 2 00.

Erreur de droit consideree comme erreur non essentielle SUl~ les

motifs.

Art. 24 cp. 2 00.

Errore di diritto quale errore non essenziale sui motivi deI con-

tratto.

Tatbestand :

Die im Jahre 1946 gegründete Holzverwertungs-Genos-

senschaft Altwis bezweckte den Betrieb einer Sägerei samt

Holzhandlung. Art. 8 ihrer Statuten sah vor, dass jeder

Genossenschafter über seinen Genossenschaftsanteil hinaus

mit Fr. 500.- pro Anteilschein persönlich hafte. Vor-

handen waren 12 Genossenschafter, unter ihnen Josef

Furrer, der 10 Anteilscheine zu je Fr. 1000.- übernommen

hatte.

In einem Schreiben vom 30. September 1947 teilte die

Filiale Hochdorf der Luzerner Kantonalbank der Genos-

senschaftsverwaltung mit, der Bankrat habe die Gewäh-

rung bzw. ErneuerunK eines Hypothekardarlehens von

Fr. 100,000.-undeinesBetriebskredites von Fr. 100,000.-

beschlossen. Die Einräumung des Betriebskredites war

u. a. an die Bedingung geknüpft :

.

~ Die 12 .,aenossensch~fter haben sich für den Betrag der statu-

tarIschen Nachschuss1,lfhcht auf das Genossenschaftskapital, d.i.

Fr. 60,000.-, als SolIdarschuldner zu verpflichten. Es wird ein

diesbezüglicher Kreditvertrag abgeschlossen. »

Die entsprechende Vereinbarung unterzeichneten die Ge-

nossenschaft und ihre 12 Genossenschafter am 23. Oktober

1947.

Nachdem die Kantonalbank am 20. März 1950 den

Betriebskredit gekündigt und gegen die Genossenschaft

Betreibung eingeleitet hatte, verlangte sie am 23 .. Mai

1950 von den einzelnen Genossenschaftern die Zahlung

von je Fr. 5000.- nebst Zins. Dieser Aufforderung kamen

die Genossenschafter durch Leistung von Fr. 62,330.40

nach, was ihnen die Bank am 19. Juni 1950 unter Entlas-

sung aus der Solidarhaft bestätigte.

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AS 79 TI -

1953

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Obligationemecht. N° 46.

Am 12. Juli 1950 wurde dem Unternehmen die Nach-

laßstundung bewilligt. Als dann am 11. Juni 1951 der

eingesetzte Sachwalter gemäss Art. 8 der Genossenschafts-

statuten die zusätzlichen Fr. 60,000.- einrief, liessen die

Genossenschafter am 16. Juli 1951 der Luzerner Kantonal-

bank eröffnen, dass gestützt auf Art. 23 ff, speziell Art.

24, 28 und 31 OR, der Kreditvertrag vom 23. Oktober

1947 nicht gehalten und die bereits erlegte Summe von

Fr. 60,000.- nebst Zins und Kosten zurückgefordert

würden.

Im September 1951 belangte Josef Furrer die Luzerner .

Kantonalbank und den Verwalter Robert Frey ihrer

Filiale in Hochdorf auf solidarische Bezahlung von

Fr. 5000.- mit 5 % Zins ab 10. Juni 1950. Die Klage

wurde vom Amtsgericht Luzern-Stadt abgewiesen, vom

Obergericht des Kantons Luzern aber durch Urteil vom

26. Juni 1952 gegenüber der erstbeklagten Kantonalbank

geschützt.

Auf Berufung der Beklagten hin wird vom Bundes-

gericht der angefochtene Entscheid aufgehoben und die

Klage abgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

5. -

Selbst wenn übrigens die Genossenschafter den

Äusserungen der Beklagten die umstrittene Bedeutung

(sc. Befreiung von der statutarischen Haftung durch

Übernahme der Solidarschuld gegenüber der Bank) hätten

zumessen können und dürfen, wäre noch immer abzuklä-

ren, ob ihr Irrtum ein wesentlicher sei. Der Sachlage

nach kann es sich nur um einen Irrtum im Beweggrund

handeln. Er ist grundsätzlich unwesentlich (Art. 24 Abs.

2 OR). Um ausnahmsweise die Unverbindlichkeit des

Vertrages zu rechtfertigen, müsste er besonders qualifiziert

sein (BGE 56 II 427, 53 II 139, 153).

a) Es ging um einen Rechtsirrtum. Die falsche Vor-

stellung bezog sich auf die Rechtsfolgen des Kreditver-

trages, und zwar auf eine Nebenfolge, nämlich die Ent-

Obligationemecht. N° 46.

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hebung von der statutarischen Haftung, deren Verwirk-

lichung damals möglich aber nicht sicher erschien. Mit

der Beisetzung seiner Unterschrift als Solidarschuldner

über Fr. 60,000.- musste dem letzten Genossenschafter

einleuchten (es fanden sich unter ihnen neben Landwirten

auch Geschäftsleute und Amtspersonen), dass er eine

unbedingte Schuldverpflichtung im genannten Betrage

eingegangen war. Gleiche Gewissheit bestand hinsichtlich

künftiger Realisierung der statutarischen Haftung nicht,

wies doch das Geschäftsergebnis der Genossenschaft 1947

noch einen Gewinn von Fr. 4423.74 aus. Im Hinblick

darauf war bei Vertragsschluss die spätere Inanspruch-

nahme der Genossenschafter gemäss Art. 8 der Statuten

noch keineswegs voraussehbar. Gilt in der Rechtsprechung,

dass, um wesentlich zu sein, der Irrtum sich auf gegen-

wärtige, vergangene oder voraussehbare Tatsachen be-

ziehen muss (BGE 41 II 365 f), so gehört die Nichtvoraus-

sehbarkeit zu den Merkmalen, welche als Regel die Un-

wesentlichkeit begründen. Hieran ändert sich nichts, wenn

die Parteien einen solchen Irrtum sogar ihrem Rechts-

geschäft als Voraussetzung (nicht als Bedingung) unter-

stellten. Denn so gedacht kann sich zwar die Erheblichkeit

des sonst unwesentlichen Irrtums ergeben. Doch bezieht

sich die Annahme nicht auf einen zukünftigen Umstand

(OSERjSCHöNENBERGER, Kommentar zu Art. 23 OR N. 4).

b) Ein anderer Grund der Unwesentlichkeit des Rechts-

irrtums liegt in der Unabhängigkeit gesetzlich geordneter

Rechtsfolgen vom Partei willen. Die Gesetzesvorschriften

bleiben -

wie die Motive des Vertragsschlusses -

an sich

ausserhalb des Rechtsgeschäftes. Soll eine bestimmte

gesetzliche Ordnung nach dem Parteiwillen über Bestand

oder Nichtbestand des Vertrages entscheiden, so muss sie

zum Vertragsbestandteil gemacht, d. h. als Bedingung

ausgestaltet werden. Diese Begrenzung ist geboten, soll

praktisch die Zulassung des Rechtsirrtums nicht zu be-

denklichen Konsequenzen führen. Denn allgemein gehört

die Vorstellung über die Rechtsfolgen, mögen diese auf

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Obligationenrecht. N0 46.

Grund zwingender oder ergänzender gesetzlicher Vor-

schriften eintreten, nicht zum Geschäftsinhalt.

Vorliegend ist der Kreditvertrag als solcher, d. h. der

Geschäftstatbestand, auch von den Genossenschaftern

durchaus gewollt. Der Irrtum betrifft die Wirkungen der

abgegebenen Erklärung, nicht das Geschäft selber. Und

er war nach dem kantonalen Urteil höchstens mitbestim-

mend für den Entschluss des Klägers, den Vertrag zu

unterzeichnen. In ihren Untersuchtmgen hiezu bemerkt

die Vorinstanz, dass sich die Genossenschafter in einer

gewissen Zwangslage befanden, und fährt dann bezüglich

der dem Sicherungsbestreben der Beklagten dienenden

Übernahme der Solidarhaftung für den Kreditbetrag von

Fr. 60,000.- fort:

« Ob der Kläger diese Verpflichtung mitunterzeichnet

hätte, wenn er darüber im klaren gewesen wäre, dass

seine statutarische Haftung bestehen blieb, ist schwer

zu sagen. »

Nachher bejaht die Vorinstanz trotzdem den Kausal-

zusammenhang zwischen Irrtum und Vertragsschluss, weil

« es dem Kläger keineswegs gleichgültig war, ob die

statutarische Nachschusspflicht in Wegfall kam oder

nicht ». Als Feststellung tatsächlicher Art muss das hin-

genommen werden. Aber dass ein Irrtum ursächlich war.

schliesst seine Eigenschaft als blosser Irrtum im Motiv

nicht aus. Den hier gegebenen Irrtum als etwas anderes

zu behandeln, verbietet sich schon angesichts der ver-

zeichneten Angabe der Vorinstanz. Ist es sogar für den

anfechtenden Kläger ungewiss, ob er ohne die irrige

Vorstellung den Vertrag nicht doch abgeschlossen hätte,

so erscheint es als schlechtweg unverträglich mit dem

Begriff, den Gegenstand solcher Vorstellung objektivierend

zu einer nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr

notwendigen Grundlage zu erheben.

Obligationenrecht. N0 47.

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47. Extrait de I'arr@t de Ja Ire Cour chile du 19 mai 1953

dans la cause Fournitures commereiales et industrielles S. a r.l.

contre Galante.

Art. 82 CO.

Lo:s9.ue le defendeur souleve l'exceptio non adirnpleti contractus

ilmco;'?be.au demande1}l'd'etablir qu'il a execute sa prestatio~

ou q~ Il falt une offre reelle. Si cette preuve n'est pas apportee,

le defe.ndeur peut seulement etre condanme a executer sa

prestatlOn contre celle du demandeur.

Art. 820R.

Erhebt der B.~klagte die E~nrede des nichterfüllten Vertrages, so

hat der ~ag~r nachZUWeIsen, dass er seine Leistung erbracht

oder tatsachllCh angeboten hat. Fehlt dieser Beweis, so kann

d~r. B~klagte nur dazu verurteilt werden, seine Leistung gegen

dleJemge des Klägers zu erbringen.

Art. 82 CO.

Qu.ando il cOI;venuto solleva l'exceptio non adirnpleti contractus,

n:lCombe all attore ?i provare che ha adempiuto la sua presta·

~lOne 0 ha fatto ?D offerta reale. Se questa prova non e fornita,

Il convenuto puo solamente essere condamIato ad adernpiere

Ja sua prestazione dietro adempimento di quella dell'attore.

A. -

Par contrat du 13 aoftt 1948, Galante et Schaufel-

berger ont donne a la S.a r.1. Fournitures commerciales et

industrielles (ci-apres FeI) l'exclusiviM pour la Suisse de

la vente de leurs appareils a moleter « Perfecta ». FeI

s'obligeait a commander au moins deux cents appareils

par an. La convention etait passee pour la duree d'une

annee.

.

Le 10 juin 1949, FeI resilia le contrat avec effet imme-

diat, en accusant ses cocontractants de l'avoir viole.

Jusqu'au 15 aoftt 1949, FeI ne prit livraison que de

48 appareils.

B. -

Le 4 fevrier 1950, Galante -

a qui Schaufelberger

avait cede ses droits -

a assigne FeI devant les tribunaux

genevois en formulant les conclusions suivantes :

« Donner acte au demandeur de ce qu'il tient a disposition les

appareils faisant l'objet de la facture du 15 aout 1949 .

Condanmer la defenderesse a payer au demandeur ~vec irrte.

rets a 5 % des le 15 aout 1949, la somme de 6213 fr. 60. »

FeI a conclu au rejet de l'action.

RejeMe par le Tribunal de premiere instance, la demande