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240 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. XII. SCHULDBETREIBUNGS- . UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Siehe IH. Teil Nr. 19 u. 20. - Voir lIIe partie n OS 19 et 20. lliIPlUMElUES REUNIES S. A., LAUSANMB t i
1. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 52. - Voir n° 52. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 241
40. Auszug ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 8. Oktober 1953 i. S. S. gegen F. Ehescheidung, Kindeszuteüung (Art. 156 ZGB). Zuteilung einer kleinen Kindes an den Vater wegen moralischer Mängel des Mutter. D·ivorce. Attribution d'enfants (art. 156 CC). Attrihution d'un enfant an has age au pere pour dMaut de moralite de la mere. D'ivorzio. Assegnazione dei figli (art. 156 CC). Figlio in giovane eta assegnato al padre per difetto di moralita della madre. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Knabe Ernst (geb. 1949) in einem Alter stehe, wo er in erster Linie die Mutter brauche, und dass er daher ihr zuzuteilen sei, « wenn dies irgend möglich ist». Daran ist richtig, dass kleine Kin- der vor allem der mütterlichen Pflege und Liebe bedürfen und dass diesem Umstand beim Entscheid darüber, welche Gestaltung der Elternrechte dem Wohle des Kindes am besten dient, grosse Bedeutung zukommt. Andere Um- stände, insbesondere die erzieherische Eignung der beiden Elternteile, erheischen jedoch unter dem Gesichtspunkte der Interessen des Kindes ebenfalls Beachtung. Es kommt darauf an, welche Lösung bei Berücksichtigung der gesam- 16 AS 79 II - 1953 242 Familierrrecht. N° 40. ten Verhältnisse diese Interessen am besten wahrt. Dass ein kleines Kind nur dann dem Vater zugesprochen werden dürfe, wenn die Zuweisung an die Mutter schlechthin un- verantwortlich wäre, kann nicht anerkannt werden. Im vorliegenden Falle betrachtet die Vorinstanz nicht als bewiesen, dass die Mutter eine schlechte Haushälterin sei, wie ihr vorgeworfen wurde. Bei der von ihr zugegebenen Züchtigung des Kindes handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Verfehlung, die ihre Eignung als Erzie- herin in Frage stellen könnte. Dass sie das Kind mehr als jenes eine Mal geschlagen habe, ist im kantonalen Verfah- ren nicht bewiesen worden ... Dem Umstand sodann, dass die Mutter früher epileptische AnIalle hatte, ist keine allzu grosse Bedeutung beizumessen, weil für die letzten Jahre keine Anfalle nachgewiesen sind und nach dem vorliegen- den Arztberichte eine Heilung nicht ausgeschlossen ist, da es sich nicht um eine angeborene Epilepsie handelt. Dagegen steht fest, dass die Mutter im November 1942 wegen fortgesetzten Diebstahls unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt wurde und während jenes Strafverfahrens wie auch unmit- telbar nach ihrer Verurteilung gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber neue Diebstähle beging, die zu einer Gefäng- nisstrafe von 6 Monaten und zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs führten. Sie handelte dabei nicht aus Not, sondern wenigstens zum Teil in der Absicht, sich eine Aus- steuer zu verschaffen. Ihre Taten leugnete sie zuerst hart- näckig ab. Seither ist sie nun freilich nicht mehr verurteilt worden. Im Jahre 1948 hat sie jedoch zugegebenermassen als Einzügerin einer Gewerkschaft zu deren Nachteil Mit- gliederbeiträge von insgesamt Fr. 494.- unterschlagen. Ferner zeigte sie sich gegenüber ihrem künftigen Ehemann vor der Heirat (1949) unaufrichtig, indem sie ihm ver- schwieg, dass sie in Schulden steckte. Ihr Verhalten verrät also einen bedenklichen Mangel an Ehrlichkeit. Dazu kommt, dass ihr Verhalten auch in sittlicher Beziehung nicht einwandfrei war. Der Umstand, dass die Parteien 1 • i Familierrrecht. N° 40. 243 wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes heiraten mussten, belastet sie zwar nicht mehr als ihren Ehemann. Dagegen hat sie nach ihrer eigenen Darstellung mehrere Jahre vorher ein intimes Verhältnis mit einem polnischen Internierten unterhalten, wobei sie eher der initiative Teil gewesen zu sein scheint, auf jeden Fall aber keine Zurück- haltung zeigte. Dass es sich um ein Verhältnis gehandelt habe, das zur Heirat hätte führen sollen, ist in keiner Weise dargetan. Die Mutter ist nach alledem mit so erheblichen moralischen Mängeln behaftet, dass man ihr ein Kind nicht ohne Bedenken zur Erziehung anvertrauen kann. Anderseits liegen keine Tatsachen vor, die entscheidend gegen die Zuweisung des Kindes an den Vater sprächen. Die Klägerin selber führt das Scheitern der Ehe nicht auf Tatsachen zurück, die die Eignung des Beklagten zur Er- ziehung des :Kindes in Frage stellen würden, sondern behauptet lediglich, es sei in der Ehe deswegen nicht gut gegangen, weil der Beklagte sich im Streit zwischen ihr und ihrer Schwiegermutter mehr auf die Seite dieser letztern gestellt habe (wobei man nicht weiss, welche ob- jektiven Gründe er dafür hatte). Auch die Eltern des Beklagten, bei denen das Kind während der Prozessdauer war und im Falle der Zuteilung an den Beklagten weiter- hin bleiben wird, sind nach den Akten rechte Leute ... Alles in allem genommen, bietet demnach der Vater eine wesentlich bessere Gewähr für eine gute und seriöse Er- ziehung des Knaben. Wenn die Vorinstanz dazu gelangt ist, ihn der Mutter zuzusprechen, so offenbar deswegen, weil sie der Erwägung, dass kleine Kinder vor allem der Mutter bedürfen, allzu grosse Bedeutung beigemessen und die Umstände, die gegen die Zuteilung an die Mutter spre- chen, zu sehr bagatellisiert hat. Obschon bei der Überprü- fung solcher Entscheidungen Zurückhaltung am Platze ist, erscheint es daher als geboten, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Knabe Ernst dem Vater zuge- sprochen wird.