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79_II_241

BGE 79 II 241

Bundesgericht (BGE) · 1953-10-08 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

XII. SCHULDBETREIBUNGS-

. UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Siehe IH. Teil Nr. 19 u. 20. - Voir lIIe partie n OS 19 et 20.

lliIPlUMElUES REUNIES S. A., LAUSANMB

t

i

1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

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40. Auszug ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 8. Oktober

1953 i. S. S. gegen F.

Ehescheidung, Kindeszuteüung (Art. 156 ZGB). Zuteilung einer

kleinen Kindes an den Vater wegen moralischer Mängel des

Mutter.

D·ivorce. Attribution d'enfants (art. 156 CC). Attrihution d'un enfant

an has age au pere pour dMaut de moralite de la mere.

D'ivorzio. Assegnazione dei figli (art. 156 CC). Figlio in giovane

eta assegnato al padre per difetto di moralita della madre.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Knabe Ernst

(geb. 1949) in einem Alter stehe, wo er in erster Linie die

Mutter brauche, und dass er daher ihr zuzuteilen sei, « wenn

dies irgend möglich ist». Daran ist richtig, dass kleine Kin-

der vor allem der mütterlichen Pflege und Liebe bedürfen

und dass diesem Umstand beim Entscheid darüber, welche

Gestaltung der Elternrechte dem Wohle des Kindes am

besten dient, grosse Bedeutung zukommt. Andere Um-

stände, insbesondere die erzieherische Eignung der beiden

Elternteile, erheischen jedoch unter dem Gesichtspunkte

der Interessen des Kindes ebenfalls Beachtung. Es kommt

darauf an, welche Lösung bei Berücksichtigung der gesam-

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AS 79 II -

1953

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Familierrrecht. N° 40.

ten Verhältnisse diese Interessen am besten wahrt. Dass

ein kleines Kind nur dann dem Vater zugesprochen werden

dürfe, wenn die Zuweisung an die Mutter schlechthin un-

verantwortlich wäre, kann nicht anerkannt werden.

Im vorliegenden Falle betrachtet die Vorinstanz nicht

als bewiesen, dass die Mutter eine schlechte Haushälterin

sei, wie ihr vorgeworfen wurde. Bei der von ihr zugegebenen

Züchtigung des Kindes handelt es sich nicht um eine

schwerwiegende Verfehlung, die ihre Eignung als Erzie-

herin in Frage stellen könnte. Dass sie das Kind mehr als

jenes eine Mal geschlagen habe, ist im kantonalen Verfah-

ren nicht bewiesen worden ... Dem Umstand sodann, dass

die Mutter früher epileptische AnIalle hatte, ist keine allzu

grosse Bedeutung beizumessen, weil für die letzten Jahre

keine Anfalle nachgewiesen sind und nach dem vorliegen-

den Arztberichte eine Heilung nicht ausgeschlossen ist, da

es sich nicht um eine angeborene Epilepsie handelt.

Dagegen steht fest, dass die Mutter im November 1942

wegen fortgesetzten Diebstahls unter Gewährung des be-

dingten Strafvollzugs zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt

wurde und während jenes Strafverfahrens wie auch unmit-

telbar nach ihrer Verurteilung gegenüber ihrem damaligen

Arbeitgeber neue Diebstähle beging, die zu einer Gefäng-

nisstrafe von 6 Monaten und zum Widerruf des bedingten

Strafvollzugs führten. Sie handelte dabei nicht aus Not,

sondern wenigstens zum Teil in der Absicht, sich eine Aus-

steuer zu verschaffen. Ihre Taten leugnete sie zuerst hart-

näckig ab. Seither ist sie nun freilich nicht mehr verurteilt

worden. Im Jahre 1948 hat sie jedoch zugegebenermassen

als Einzügerin einer Gewerkschaft zu deren Nachteil Mit-

gliederbeiträge von insgesamt Fr. 494.- unterschlagen.

Ferner zeigte sie sich gegenüber ihrem künftigen Ehemann

vor der Heirat (1949) unaufrichtig, indem sie ihm ver-

schwieg, dass sie in Schulden steckte. Ihr Verhalten verrät

also einen bedenklichen Mangel an Ehrlichkeit. Dazu

kommt, dass ihr Verhalten auch in sittlicher Beziehung

nicht einwandfrei war. Der Umstand, dass die Parteien

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Familierrrecht. N° 40.

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wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes heiraten

mussten, belastet sie zwar nicht mehr als ihren Ehemann.

Dagegen hat sie nach ihrer eigenen Darstellung mehrere

Jahre vorher ein intimes Verhältnis mit einem polnischen

Internierten unterhalten, wobei sie eher der initiative Teil

gewesen zu sein scheint, auf jeden Fall aber keine Zurück-

haltung zeigte. Dass es sich um ein Verhältnis gehandelt

habe, das zur Heirat hätte führen sollen, ist in keiner Weise

dargetan. Die Mutter ist nach alledem mit so erheblichen

moralischen Mängeln behaftet, dass man ihr ein Kind nicht

ohne Bedenken zur Erziehung anvertrauen kann.

Anderseits liegen keine Tatsachen vor, die entscheidend

gegen die Zuweisung des Kindes an den Vater sprächen.

Die Klägerin selber führt das Scheitern der Ehe nicht auf

Tatsachen zurück, die die Eignung des Beklagten zur Er-

ziehung des :Kindes in Frage stellen würden, sondern

behauptet lediglich, es sei in der Ehe deswegen nicht gut

gegangen, weil der Beklagte sich im Streit zwischen ihr

und ihrer Schwiegermutter mehr auf die Seite dieser

letztern gestellt habe (wobei man nicht weiss, welche ob-

jektiven Gründe er dafür hatte). Auch die Eltern des

Beklagten, bei denen das Kind während der Prozessdauer

war und im Falle der Zuteilung an den Beklagten weiter-

hin bleiben wird, sind nach den Akten rechte Leute ...

Alles in allem genommen, bietet demnach der Vater eine

wesentlich bessere Gewähr für eine gute und seriöse Er-

ziehung des Knaben. Wenn die Vorinstanz dazu gelangt

ist, ihn der Mutter zuzusprechen, so offenbar deswegen,

weil sie der Erwägung, dass kleine Kinder vor allem der

Mutter bedürfen, allzu grosse Bedeutung beigemessen und

die Umstände, die gegen die Zuteilung an die Mutter spre-

chen, zu sehr bagatellisiert hat. Obschon bei der Überprü-

fung solcher Entscheidungen Zurückhaltung am Platze

ist, erscheint es daher als geboten, das angefochtene Urteil

dahin abzuändern, dass der Knabe Ernst dem Vater zuge-

sprochen wird.