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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
XII. SCHULDBETREIBUNGS-
. UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Siehe IH. Teil Nr. 19 u. 20. - Voir lIIe partie n OS 19 et 20.
lliIPlUMElUES REUNIES S. A., LAUSANMB
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1. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
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40. Auszug ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 8. Oktober
1953 i. S. S. gegen F.
Ehescheidung, Kindeszuteüung (Art. 156 ZGB). Zuteilung einer
kleinen Kindes an den Vater wegen moralischer Mängel des
Mutter.
D·ivorce. Attribution d'enfants (art. 156 CC). Attrihution d'un enfant
an has age au pere pour dMaut de moralite de la mere.
D'ivorzio. Assegnazione dei figli (art. 156 CC). Figlio in giovane
eta assegnato al padre per difetto di moralita della madre.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Knabe Ernst
(geb. 1949) in einem Alter stehe, wo er in erster Linie die
Mutter brauche, und dass er daher ihr zuzuteilen sei, « wenn
dies irgend möglich ist». Daran ist richtig, dass kleine Kin-
der vor allem der mütterlichen Pflege und Liebe bedürfen
und dass diesem Umstand beim Entscheid darüber, welche
Gestaltung der Elternrechte dem Wohle des Kindes am
besten dient, grosse Bedeutung zukommt. Andere Um-
stände, insbesondere die erzieherische Eignung der beiden
Elternteile, erheischen jedoch unter dem Gesichtspunkte
der Interessen des Kindes ebenfalls Beachtung. Es kommt
darauf an, welche Lösung bei Berücksichtigung der gesam-
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AS 79 II -
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ten Verhältnisse diese Interessen am besten wahrt. Dass
ein kleines Kind nur dann dem Vater zugesprochen werden
dürfe, wenn die Zuweisung an die Mutter schlechthin un-
verantwortlich wäre, kann nicht anerkannt werden.
Im vorliegenden Falle betrachtet die Vorinstanz nicht
als bewiesen, dass die Mutter eine schlechte Haushälterin
sei, wie ihr vorgeworfen wurde. Bei der von ihr zugegebenen
Züchtigung des Kindes handelt es sich nicht um eine
schwerwiegende Verfehlung, die ihre Eignung als Erzie-
herin in Frage stellen könnte. Dass sie das Kind mehr als
jenes eine Mal geschlagen habe, ist im kantonalen Verfah-
ren nicht bewiesen worden ... Dem Umstand sodann, dass
die Mutter früher epileptische AnIalle hatte, ist keine allzu
grosse Bedeutung beizumessen, weil für die letzten Jahre
keine Anfalle nachgewiesen sind und nach dem vorliegen-
den Arztberichte eine Heilung nicht ausgeschlossen ist, da
es sich nicht um eine angeborene Epilepsie handelt.
Dagegen steht fest, dass die Mutter im November 1942
wegen fortgesetzten Diebstahls unter Gewährung des be-
dingten Strafvollzugs zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt
wurde und während jenes Strafverfahrens wie auch unmit-
telbar nach ihrer Verurteilung gegenüber ihrem damaligen
Arbeitgeber neue Diebstähle beging, die zu einer Gefäng-
nisstrafe von 6 Monaten und zum Widerruf des bedingten
Strafvollzugs führten. Sie handelte dabei nicht aus Not,
sondern wenigstens zum Teil in der Absicht, sich eine Aus-
steuer zu verschaffen. Ihre Taten leugnete sie zuerst hart-
näckig ab. Seither ist sie nun freilich nicht mehr verurteilt
worden. Im Jahre 1948 hat sie jedoch zugegebenermassen
als Einzügerin einer Gewerkschaft zu deren Nachteil Mit-
gliederbeiträge von insgesamt Fr. 494.- unterschlagen.
Ferner zeigte sie sich gegenüber ihrem künftigen Ehemann
vor der Heirat (1949) unaufrichtig, indem sie ihm ver-
schwieg, dass sie in Schulden steckte. Ihr Verhalten verrät
also einen bedenklichen Mangel an Ehrlichkeit. Dazu
kommt, dass ihr Verhalten auch in sittlicher Beziehung
nicht einwandfrei war. Der Umstand, dass die Parteien
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wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes heiraten
mussten, belastet sie zwar nicht mehr als ihren Ehemann.
Dagegen hat sie nach ihrer eigenen Darstellung mehrere
Jahre vorher ein intimes Verhältnis mit einem polnischen
Internierten unterhalten, wobei sie eher der initiative Teil
gewesen zu sein scheint, auf jeden Fall aber keine Zurück-
haltung zeigte. Dass es sich um ein Verhältnis gehandelt
habe, das zur Heirat hätte führen sollen, ist in keiner Weise
dargetan. Die Mutter ist nach alledem mit so erheblichen
moralischen Mängeln behaftet, dass man ihr ein Kind nicht
ohne Bedenken zur Erziehung anvertrauen kann.
Anderseits liegen keine Tatsachen vor, die entscheidend
gegen die Zuweisung des Kindes an den Vater sprächen.
Die Klägerin selber führt das Scheitern der Ehe nicht auf
Tatsachen zurück, die die Eignung des Beklagten zur Er-
ziehung des :Kindes in Frage stellen würden, sondern
behauptet lediglich, es sei in der Ehe deswegen nicht gut
gegangen, weil der Beklagte sich im Streit zwischen ihr
und ihrer Schwiegermutter mehr auf die Seite dieser
letztern gestellt habe (wobei man nicht weiss, welche ob-
jektiven Gründe er dafür hatte). Auch die Eltern des
Beklagten, bei denen das Kind während der Prozessdauer
war und im Falle der Zuteilung an den Beklagten weiter-
hin bleiben wird, sind nach den Akten rechte Leute ...
Alles in allem genommen, bietet demnach der Vater eine
wesentlich bessere Gewähr für eine gute und seriöse Er-
ziehung des Knaben. Wenn die Vorinstanz dazu gelangt
ist, ihn der Mutter zuzusprechen, so offenbar deswegen,
weil sie der Erwägung, dass kleine Kinder vor allem der
Mutter bedürfen, allzu grosse Bedeutung beigemessen und
die Umstände, die gegen die Zuteilung an die Mutter spre-
chen, zu sehr bagatellisiert hat. Obschon bei der Überprü-
fung solcher Entscheidungen Zurückhaltung am Platze
ist, erscheint es daher als geboten, das angefochtene Urteil
dahin abzuändern, dass der Knabe Ernst dem Vater zuge-
sprochen wird.