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79_II_165

BGE 79 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 27.

den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhand-

lungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen.

Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nach-

gelebt.

Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft

angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter

diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wort-

lauts der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt

sich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unum-

schränkte Verfügungsmöglichkeit über die Patente im

Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten.

Ein Nichtvorliegen dieses gemeinsam unterstellten Sach-

verhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine

Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden

kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis d~s Klägers

vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre.

Der Einwand des Beklagten, ein Irrtum des Klägers

hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die

Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzu-

sehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die

Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Ver-

trages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäfts-

verkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachver-

halt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie

gerade den Fall im Auge, dass sich der Irrtum nicht auf

den Vertrag;inhalt bezieht, sondern auf einen Umstand,

d~r beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde,

und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrach-

tung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus

als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht

als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden

kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann ledig-

lich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auch auf

einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 5611 425);

es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme

für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht

~um Vertrag~inhalt erhoben worden sei.

Obligationenrecht. N0 28.

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28. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabtelluug vom 4. Juli

1953 i. S. Intra-Handels A.-G. gegen Perry.

Internationales Privatrecht, Kauf, Akkreditiv.

Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Kauf; massgebend das

Recht des engsten räumlichen Zusammenhangs (Erw. 1). Mit-

teilung der AkkreditivsteIlung als Inverzugsetzung des Ver-

käufers? (Erw. 2).

Droit international prive. vente. accreditif.

Determination du droit applicable a un contrat de vente; est

applicable la 10i du pays avec lequel le contrat est dans le

rapport territorialle plus etroit (consid. 1). La communication

de l'ouverture de I'accreditif met-elle le vendeur en demeure 1

(consid. 2).

Diritto internazionale privato. vendita, accreditioo.

Quale e il diritto applioabile a un contrntto di vendita; deter-

minante e la legge dei paese col quale il contratto e nel piu

stretto rapporto territoriale (consid. 1). La comunicazione

dell'apertura dell'accreditivo costituisce in mora il .venditore ?

(consid. 2).

AU8 dem Tatbestand :

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadenersatz

wegen Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts belangt; Das

Obergericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung,

die Klägerin sei mangels Inverzugsetzung des Beklagten

zum Verzicht auf die Erfüllung nicht befugt gewesen. Das

Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin gegen

diesen Entscheid ab.

AU8 den Erwägungen:

I. -

Die kantonalen Instanzen haben den Streitfall

in Anwendung schweizerischen Rechtes entschieden. Es

mag dahingestellt bleiben, ob es dabei nicht schon deshalb

sein Bewenden haben müsse, weil sich im kantonalen Ver-

fahren keine der Parteien auf ausländisches Recht beru-

fen hat. Denn auf jeden Fall hat schweizerisches Recht

deshalb zur Anwendung zu gelangen, weil das Rechts-

verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen-

hang mit der Schweiz aufweist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht

beim Kauf der engste räumliche Zusammenhang in der

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Obligationenrecht. N° 28.

Regel mit dem Wohnsitzstaat des Verkäufers (BGE 78

II 77, 191; 77 II 84, 191). Nun hatte aber im vorliegenden

Falle der staatenlose Verkäufer zur Zeit des Vertrags-

abschlusses keinen festen Wohnsitz, so dass dieser An-

knüpfungspunkt hier ausser Betracht fällt. Dagegen

lassen die übrigen Umstände das schweizerische Recht als

das mit dem Vertragsverhältnis am engsten verbundene

erscheinen: Der Vertrag wurde in der Schweiz abge-

schlossen, wo wenigstens eine der Parteien, nämlich der

Käufer, seinen Wohnsitz hat; in der Schweiz wurde das

vom Käufer zu leistende Akkreditiv gestellt (wobei aller-

dings nach dem Vertrag wahlweise auch eine Akkreditiv-

steIlung in New-York zulässig gewesen wäre); in der

Schweiz, nämlich durch die SocieM Generale de Surveil-

lance in Genf, war auch die Bescheinigung darüber aus-

zustellen, dass die Ware den Vertragsbedingungen ent-

spreche. Dem allem gegenüber vermag nicht entscheidend

ins Gewicht zu fallen, dass der Vertrag für die Lieferung

die Klausel « F.A.S. Antwerpen» vorsah. Denn diese

Klausel bezweckt in erster Linie die Regelung der Trans-

port- und Versicherungskosten, ohne notwendigerweise

die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in sich zu schliessen

(BRÄNDLE, Die Überseeklauseln cif und fob, S. 117 ff.),

und rechtfertigt daher für sich allein nicht die Anwendung

belgischen Rechts, das die Berufung als massgebend er-

achtet. Unterliegt das Streitverhältnis somit dem schwei-

zerischen Recht, so ist auf die Berufung einzutreten.

2 .... b) Die Berufung rügt die Annahme der Vorinstanz,

der Beklagte habe sich nicht im Verzug befunden, als

rechtlich unzutreffend. Sie macht geltend, beim inter-

nationalen Akkreditivkauf erfolge die Inverzugsetzung

des Verkäufers schon durch die Akkreditiveröffnung;

denn damit werde kundgetan, dass die Erfüllung des

Kaufvertrages nur noch vom Verkäufer abhänge.

Allein diese Auffassung ist unrichtig.

Grundsätzlich gilt beim gegenseitigen Vertrag die Vor-

nahme der eigenen Leistung noch nicht als -

stillschwei-

Obligationenrecht. N° 28.

167

gende -

Mahnung (KLANG, österr. BGB Band 4 S. 174

Nr. 46). Das deutsche Reichsgericht hat allerdings in

einem Entscheid aus dem Jahre 1919 (RGZ 97 Nr. 4

S. ll) erkannt, es genüge, dass der Käufer dem Verkäufer

die ordnungsgemässe AkkreditivsteIlung als erfolgt ange-

zeigt habe, um ihn in Verzug zu setzen. Dieser Entscheid

wird von einzelnen Autoren ohne nähere Begründung

stillschweigend gebilligt (vgl. etwa SOERGEL, BGB, 8. Aufl.

§ 284 Anm. 2 S. 813). Es ist jedoch zu beachten, dass im

genannten Falle der Verkäufer nach den getroffenen

Vereinbarungen auf die erfolgte AkkreditivsteIlung hin

unverzüglich zu liefern hatte, sowie, dass die Akkreditiv-

bank in der Mitteilung der Akkreditiveröffnung an den

Verkäufer die Aufforderung zur Leistung noch besonders

zum Ausdruck brachte durch die Bemerkung, dass sie

« die Aushändigung des Duplikatfrachtbriefs erwartend

bleibe ». Mit Rücksicht hierauf wurde denn auch in der

Literatur der Entscheid teilweise in dem Sinne verstanden,

dass die Akkreditivbestätigung durch die Bank nur in

Verbindung mit einer Bermerkung des erwähnten Inhalts

eine Inverzugsetzung bedeute (so STAUDINGER, BGB, 9.

Aufl. Band lI/I S. 333; BECKER, OR 2. Aufl.. Art. 102

N.8).

Welche dieser beiden Auffassungen den Vorzug ver-

dient, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man

annehmen wollte, dass die Mitteilung der Akkreditiv-

steIlung schlechthin einer Inverzugsetzung gleichkomme,

so könnte das auf jeden Fall nur dort gelten, wo der Ver-

käufer von diesem Moment an zu sofortigem Handeln

verpflichtet ist. An dieser Voraussetzung gebricht es aber

im vorliegenden Fall, da im Kaufvertrag ohne jede nähere

Zeitbestimmung einfach vereinbart wurde: « Anfang der

Lieferung vor dem 15. Dezember 1947». Infolgedessen

konnte die schon am 24. November 1947 erfolgte Akkre-

ditivsteIlung noch unter keinen Umständen zum Verzug

des Käufers führen; denn auch ein Lieferungsbeginn am

14. Dezember wäre noch rechtzeitig gewesen.

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Obligationenrecht. N° 29.

29. Extrait de I'arr4!t de Ia Ire Cour eivUe du 25 juin 1953

dans la cause M. contre DIIe R.

Art. 320 CO. La travail fourni a un chef d'entreprise par sa concu-

bine donne droit, en principe, a un salaire.

Art. 320 OR. Für die Arbeit, welche die Konkubine eines Geschäfts-

inhabers in dessen Geschäft leistet, hat sie grundsätzlich An-

spruch auf Lohn.

Art. 320 OR. Il lavoro che una concubina fornisce a un capo

d'azienda da, in linea di massima, diritto ad un salario.

Extrait des motifs:

Un contrat de travail, qui n'est soumis a aucune forme

speciale, est presume conclu des que du travail a ete

accepte pour un temps donne et que, d'apres les circons-

tances, il ne devait etre fourni que contre un salaire

(art. 320 CO).

TI est constant que l'intimee a regulierement second6

M., qui a accepw ses prestations. Elle a fourni un travail

qui, d'apres les circonstances, devait etre retribue. Dans

llne affaire analogue (il s'agissait d'un litige entre un

boulanger et sa maitresse qu'il entretenait et qui, sans

qu'il eut jamais ew question de salaire, tenait son menage

et travaillait a la boulangerie), le Tribunal fooeral a juge

ce qui suit:

« Dans les affaires, il n'est pas usuel de travailler

gratuitement. Un commer9ant paie d'ordinaire les tiers

qu'i! occupe. Reciproquement, celui qui, devant gagner

sa vie, lui rend des services, le fait en general pour

toucher un salaire. Comme la demanderesse etait sans

emploi quand elle a commence a seconder H., on peut

donc presumer que, dans l'intention des parties, sa

collaboration ne devait pas etre gratuite ....

« Quant au fait que, plusieurs annees durant, DIle A.

a ew non son epouse,· mais sa concubine, il confirme

que le travail auquel elle se livrait appelle une remune-

ration. La femme qui aide son man dans l'entreprise

Obligationenreeht. N° 30.

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de ce dernier accomplit son devoir d'6pouse (art. 161

al. 2 CC). Elle ne devient pas pour autant une employee.

Elle beneficie de I'elevation du niveau de vie que son

labeur proeure au menage et voit augmenter les biens

matrimoniaux, dont une part, sous le regime legal, lui

est attribuee a la dissolution du mariage. Ces avantages

et le souci de ne pas commercialiser le mariage s'oppo-

sent a l'application de I'art. 320 al. 2 CO (RO 74 II 208,

consid. 6). Tout autre est la situation en cas d'union

libre. Depourvue d'esperances successorales, la concu-

bine ne trouve pas non plus une compensation a son

travail, lorsque prend fin Ia communauw de vie, dans

une participation au benefice. C'est pourquoi il faut

admettre en principe que son travail n'est pas gratuit »

(arret H. c. A. du 5 d6cembre 1950).»

Ces considerations, confirmees <;!ans l'arret Klein c.

Hoirs Meyer, du 5 juin 1951, s'appliquent exactement au

cas present et refutent la plupart des arguments du recou-

rant. Aussi Iegitiment-elles la pretention de Dlle R. a un

salaire.

30. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom 19. Mai

1953 i. S. Widmer gegen Rüegg.

Verp!ründung8'lJertrag.

Voraussetzungen für die Umwandlung in ein Leibrentenverhältnis,

Art. 527 Abs. 3 OR (Erw. 2 a u. b).

Enthält der Verpfrülldungsvertrag auch noch kauf vertragliche

Elemente, so teilen diese das Schicksal des Verpfründungsver-

trags (Erw. 2 cl.

Contrat d'entretien viager.

Conditions de la conversion en rente viagere, art. 527 al. 3 CO

(consid. 2 a et b).

Si certains elements ressortissant au contrat de vente sont compris

dans un contrat d'entretien viager, ils partagent le sort de ce

dernier (consid. 2 cl.

Contratto di vitalizio.

Condizioni della conversione in rendita vitalizia, art. 527 cp. 3 CO

(consid. 2 a e b).

Se certi elementi relativi al contratto di vendita sono compresi in

un contratto di vitalizio, essi condividono la sorte di quest'ul-

timo (consid. 2 c).