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79_II_165

BGE 79 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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164 Obligationenrecht. N° 27. den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhand- lungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen. Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nach- gelebt. Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wort- lauts der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt sich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unum- schränkte Verfügungsmöglichkeit über die Patente im Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten. Ein Nichtvorliegen dieses gemeinsam unterstellten Sach- verhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis d~s Klägers vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre. Der Einwand des Beklagten, ein Irrtum des Klägers hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzu- sehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Ver- trages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachver- halt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie gerade den Fall im Auge, dass sich der Irrtum nicht auf den Vertrag;inhalt bezieht, sondern auf einen Umstand, d~r beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde, und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrach- tung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann ledig- lich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auch auf einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 5611 425) ; es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht ~um Vertrag~inhalt erhoben worden sei. Obligationenrecht. N0 28. 165

28. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabtelluug vom 4. Juli 1953 i. S. Intra-Handels A.-G. gegen Perry. Internationales Privatrecht, Kauf, Akkreditiv. Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Kauf; massgebend das Recht des engsten räumlichen Zusammenhangs (Erw. 1). Mit- teilung der AkkreditivsteIlung als Inverzugsetzung des Ver- käufers? (Erw. 2). Droit international prive. vente. accreditif. Determination du droit applicable a un contrat de vente; est applicable la 10i du pays avec lequel le contrat est dans le rapport territorialle plus etroit (consid. 1). La communication de l'ouverture de I'accreditif met-elle le vendeur en demeure 1 (consid. 2). Diritto internazionale privato. vendita, accreditioo. Quale e il diritto applioabile a un contrntto di vendita; deter- minante e la legge dei paese col quale il contratto e nel piu stretto rapporto territoriale (consid. 1). La comunicazione dell'apertura dell'accreditivo costituisce in mora il .venditore ? (consid. 2). AU8 dem Tatbestand : Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts belangt; Das Obergericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin sei mangels Inverzugsetzung des Beklagten zum Verzicht auf die Erfüllung nicht befugt gewesen. Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin gegen diesen Entscheid ab. AU8 den Erwägungen: I. - Die kantonalen Instanzen haben den Streitfall in Anwendung schweizerischen Rechtes entschieden. Es mag dahingestellt bleiben, ob es dabei nicht schon deshalb sein Bewenden haben müsse, weil sich im kantonalen Ver- fahren keine der Parteien auf ausländisches Recht beru- fen hat. Denn auf jeden Fall hat schweizerisches Recht deshalb zur Anwendung zu gelangen, weil das Rechts- verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen- hang mit der Schweiz aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht beim Kauf der engste räumliche Zusammenhang in der 166 Obligationenrecht. N° 28. Regel mit dem Wohnsitzstaat des Verkäufers (BGE 78 II 77, 191 ; 77 II 84, 191). Nun hatte aber im vorliegenden Falle der staatenlose Verkäufer zur Zeit des Vertrags- abschlusses keinen festen Wohnsitz, so dass dieser An- knüpfungspunkt hier ausser Betracht fällt. Dagegen lassen die übrigen Umstände das schweizerische Recht als das mit dem Vertragsverhältnis am engsten verbundene erscheinen: Der Vertrag wurde in der Schweiz abge- schlossen, wo wenigstens eine der Parteien, nämlich der Käufer, seinen Wohnsitz hat; in der Schweiz wurde das vom Käufer zu leistende Akkreditiv gestellt (wobei aller- dings nach dem Vertrag wahlweise auch eine Akkreditiv- steIlung in New-York zulässig gewesen wäre); in der Schweiz, nämlich durch die SocieM Generale de Surveil- lance in Genf, war auch die Bescheinigung darüber aus- zustellen, dass die Ware den Vertragsbedingungen ent- spreche. Dem allem gegenüber vermag nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen, dass der Vertrag für die Lieferung die Klausel « F.A.S. Antwerpen» vorsah. Denn diese Klausel bezweckt in erster Linie die Regelung der Trans- port- und Versicherungskosten, ohne notwendigerweise die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in sich zu schliessen (BRÄNDLE, Die Überseeklauseln cif und fob, S. 117 ff.), und rechtfertigt daher für sich allein nicht die Anwendung belgischen Rechts, das die Berufung als massgebend er- achtet. Unterliegt das Streitverhältnis somit dem schwei- zerischen Recht, so ist auf die Berufung einzutreten. 2 .... b) Die Berufung rügt die Annahme der Vorinstanz, der Beklagte habe sich nicht im Verzug befunden, als rechtlich unzutreffend. Sie macht geltend, beim inter- nationalen Akkreditivkauf erfolge die Inverzugsetzung des Verkäufers schon durch die Akkreditiveröffnung ; denn damit werde kundgetan, dass die Erfüllung des Kaufvertrages nur noch vom Verkäufer abhänge. Allein diese Auffassung ist unrichtig. Grundsätzlich gilt beim gegenseitigen Vertrag die Vor- nahme der eigenen Leistung noch nicht als - stillschwei- Obligationenrecht. N° 28. 167 gende - Mahnung (KLANG, österr. BGB Band 4 S. 174 Nr. 46). Das deutsche Reichsgericht hat allerdings in einem Entscheid aus dem Jahre 1919 (RGZ 97 Nr. 4 S. ll) erkannt, es genüge, dass der Käufer dem Verkäufer die ordnungsgemässe AkkreditivsteIlung als erfolgt ange- zeigt habe, um ihn in Verzug zu setzen. Dieser Entscheid wird von einzelnen Autoren ohne nähere Begründung stillschweigend gebilligt (vgl. etwa SOERGEL, BGB, 8. Aufl. § 284 Anm. 2 S. 813). Es ist jedoch zu beachten, dass im genannten Falle der Verkäufer nach den getroffenen Vereinbarungen auf die erfolgte AkkreditivsteIlung hin unverzüglich zu liefern hatte, sowie, dass die Akkreditiv- bank in der Mitteilung der Akkreditiveröffnung an den Verkäufer die Aufforderung zur Leistung noch besonders zum Ausdruck brachte durch die Bemerkung, dass sie « die Aushändigung des Duplikatfrachtbriefs erwartend bleibe ». Mit Rücksicht hierauf wurde denn auch in der Literatur der Entscheid teilweise in dem Sinne verstanden, dass die Akkreditivbestätigung durch die Bank nur in Verbindung mit einer Bermerkung des erwähnten Inhalts eine Inverzugsetzung bedeute (so STAUDINGER, BGB, 9. Aufl. Band lI/I S. 333 ; BECKER, OR 2. Aufl.. Art. 102 N.8). Welche dieser beiden Auffassungen den Vorzug ver- dient, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass die Mitteilung der Akkreditiv- steIlung schlechthin einer Inverzugsetzung gleichkomme, so könnte das auf jeden Fall nur dort gelten, wo der Ver- käufer von diesem Moment an zu sofortigem Handeln verpflichtet ist. An dieser Voraussetzung gebricht es aber im vorliegenden Fall, da im Kaufvertrag ohne jede nähere Zeitbestimmung einfach vereinbart wurde: « Anfang der Lieferung vor dem 15. Dezember 1947». Infolgedessen konnte die schon am 24. November 1947 erfolgte Akkre- ditivsteIlung noch unter keinen Umständen zum Verzug des Käufers führen; denn auch ein Lieferungsbeginn am

14. Dezember wäre noch rechtzeitig gewesen. 168 Obligationenrecht. N° 29.

29. Extrait de I'arr4!t de Ia Ire Cour eivUe du 25 juin 1953 dans la cause M. contre DIIe R. Art. 320 CO. La travail fourni a un chef d'entreprise par sa concu- bine donne droit, en principe, a un salaire. Art. 320 OR. Für die Arbeit, welche die Konkubine eines Geschäfts- inhabers in dessen Geschäft leistet, hat sie grundsätzlich An- spruch auf Lohn. Art. 320 OR. Il lavoro che una concubina fornisce a un capo d'azienda da, in linea di massima, diritto ad un salario. Extrait des motifs: Un contrat de travail, qui n'est soumis a aucune forme speciale, est presume conclu des que du travail a ete accepte pour un temps donne et que, d'apres les circons- tances, il ne devait etre fourni que contre un salaire (art. 320 CO). TI est constant que l'intimee a regulierement second6 M., qui a accepw ses prestations. Elle a fourni un travail qui, d'apres les circonstances, devait etre retribue. Dans llne affaire analogue (il s'agissait d'un litige entre un boulanger et sa maitresse qu'il entretenait et qui, sans qu'il eut jamais ew question de salaire, tenait son menage et travaillait a la boulangerie), le Tribunal fooeral a juge ce qui suit: « Dans les affaires, il n'est pas usuel de travailler gratuitement. Un commer9ant paie d'ordinaire les tiers qu'i! occupe. Reciproquement, celui qui, devant gagner sa vie, lui rend des services, le fait en general pour toucher un salaire. Comme la demanderesse etait sans emploi quand elle a commence a seconder H., on peut donc presumer que, dans l'intention des parties, sa collaboration ne devait pas etre gratuite .... « Quant au fait que, plusieurs annees durant, DIle A. a ew non son epouse,· mais sa concubine, il confirme que le travail auquel elle se livrait appelle une remune- ration. La femme qui aide son man dans l'entreprise Obligationenreeht. N° 30. 169 de ce dernier accomplit son devoir d'6pouse (art. 161 al. 2 CC). Elle ne devient pas pour autant une employee. Elle beneficie de I'elevation du niveau de vie que son labeur proeure au menage et voit augmenter les biens matrimoniaux, dont une part, sous le regime legal, lui est attribuee a la dissolution du mariage. Ces avantages et le souci de ne pas commercialiser le mariage s'oppo- sent a l'application de I'art. 320 al. 2 CO (RO 74 II 208, consid. 6). Tout autre est la situation en cas d'union libre. Depourvue d'esperances successorales, la concu- bine ne trouve pas non plus une compensation a son travail, lorsque prend fin Ia communauw de vie, dans une participation au benefice. C'est pourquoi il faut admettre en principe que son travail n'est pas gratuit » (arret H. c. A. du 5 d6cembre 1950).» Ces considerations, confirmees <;!ans l'arret Klein c. Hoirs Meyer, du 5 juin 1951, s'appliquent exactement au cas present et refutent la plupart des arguments du recou- rant. Aussi Iegitiment-elles la pretention de Dlle R. a un salaire.

30. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom 19. Mai 1953 i. S. Widmer gegen Rüegg. Verp!ründung8'lJertrag. Voraussetzungen für die Umwandlung in ein Leibrentenverhältnis, Art. 527 Abs. 3 OR (Erw. 2 a u. b). Enthält der Verpfrülldungsvertrag auch noch kauf vertragliche Elemente, so teilen diese das Schicksal des Verpfründungsver- trags (Erw. 2 cl. Contrat d'entretien viager. Conditions de la conversion en rente viagere, art. 527 al. 3 CO (consid. 2 a et b). Si certains elements ressortissant au contrat de vente sont compris dans un contrat d'entretien viager, ils partagent le sort de ce dernier (consid. 2 cl. Contratto di vitalizio. Condizioni della conversione in rendita vitalizia, art. 527 cp. 3 CO (consid. 2 a e b). Se certi elementi relativi al contratto di vendita sono compresi in un contratto di vitalizio, essi condividono la sorte di quest'ul- timo (consid. 2 c).