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79_III_155

BGE 79 III 155

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son - dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi- legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter- haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei- bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti- gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe- darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen- stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn- liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü- che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die zuständigen Gerichte entscheiden.

3. - Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld- ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes- gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14 SchKG zusteht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

l. - In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen und die Lohnpfändung aufgehoben.

2. - Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen zu ergreifen, wird nicht eingetreten. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. 155

35. Arr@t du 30 oetobre 1953 dans la cause Viret. Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a Ia saisie des pourboires. Trinkgelder sind pfändbar. Wie ist die Pfändung vorzunehmen? Art. 93 SchKG. Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento d1 mance. A. - Dans la poursuite n° 6295 dirigee par la Banque cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret, !'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout 1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice travaillant comme somrneliere sans salaire, uniquement retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres variables et incontrölables. B. - Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte en demandant a l'autorite de surveillance de determiner le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains de son employeur. Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de surveillance a statue dans les termes suivants : auf und wies das Betreibungsamt zu näherer Prüfung der Unpfändbarkeitsfrage, wenn nötig mit Hilfe eines Fachmannes, und zu neuer Pfändung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung an. B. - Das Betreibungsamt stellte jedoch der Rekurrentin kurzerhand einen Verlustschein aus und bemerkte dazu, die Aufsichtsbehörde habe <<sämtliches Mobiliar, Werk- zeuge und Material )) als unpfändbar bezeichnet. Darüber beschwerte sich nun die Rekurrentin mit den Anträgen, der Verlustschein sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die seinerzeit gepfändeten Möbelstücke nach wie vor gepfändet und gemäss dem Verwertungsbegehren vom