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79_III_155

BGE 79 III 155

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen

ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann

kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son -

dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi-

legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind

einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum

Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter-

haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei-

bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti-

gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur

Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe-

darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen-

stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn-

liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den

Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher

haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen

die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der

Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu

verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht

zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü-

che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die

zuständigen Gerichte entscheiden.

3. -

Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld-

ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung

von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten

wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr

verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes-

gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens

ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht

zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14

SchKG zusteht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

l. -

In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen

und die Lohnpfändung aufgehoben.

2. -

Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen

zu ergreifen, wird nicht eingetreten.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

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35. Arr@t du 30 oetobre 1953 dans la cause Viret.

Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a Ia saisie

des pourboires.

Trinkgelder sind pfändbar. Wie ist die Pfändung vorzunehmen?

Art. 93 SchKG.

Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento

d1 mance.

A. -

Dans la poursuite n° 6295 dirigee par la Banque

cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret,

!'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout

1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre

le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate

que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension

alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables

et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice

travaillant comme somrneliere sans salaire, uniquement

retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres

variables et incontrölables.

B. -

Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte

en demandant a l'autorite de surveillance de determiner

le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains

de son employeur.

Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de

surveillance a statue dans les termes suivants : auf und wies das Betreibungsamt zu

näherer Prüfung der Unpfändbarkeitsfrage, wenn nötig

mit Hilfe eines Fachmannes, und zu neuer Pfändung

entsprechend dem Ergebnis der Prüfung an.

B. -

Das Betreibungsamt stellte jedoch der Rekurrentin

kurzerhand einen Verlustschein aus und bemerkte dazu,

die Aufsichtsbehörde habe <<sämtliches Mobiliar, Werk-

zeuge und Material)) als unpfändbar bezeichnet. Darüber

beschwerte sich nun die Rekurrentin mit den Anträgen,

der Verlustschein sei aufzuheben, und es sei festzustellen,

dass die seinerzeit gepfändeten Möbelstücke nach wie vor

gepfändet und gemäss dem Verwertungsbegehren vom