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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen
ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann
kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son -
dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi-
legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind
einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum
Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter-
haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei-
bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti-
gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur
Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe-
darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen-
stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn-
liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den
Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher
haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen
die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der
Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu
verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht
zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü-
che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die
zuständigen Gerichte entscheiden.
3. -
Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld-
ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung
von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten
wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr
verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes-
gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens
ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht
zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14
SchKG zusteht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
l. -
In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen
und die Lohnpfändung aufgehoben.
2. -
Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen
zu ergreifen, wird nicht eingetreten.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
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35. Arr@t du 30 oetobre 1953 dans la cause Viret.
Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a Ia saisie
des pourboires.
Trinkgelder sind pfändbar. Wie ist die Pfändung vorzunehmen?
Art. 93 SchKG.
Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento
d1 mance.
A. -
Dans la poursuite n° 6295 dirigee par la Banque
cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret,
!'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout
1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre
le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate
que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension
alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables
et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice
travaillant comme somrneliere sans salaire, uniquement
retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres
variables et incontrölables.
B. -
Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte
en demandant a l'autorite de surveillance de determiner
le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains
de son employeur.
Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de
surveillance a statue dans les termes suivants : auf und wies das Betreibungsamt zu
näherer Prüfung der Unpfändbarkeitsfrage, wenn nötig
mit Hilfe eines Fachmannes, und zu neuer Pfändung
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung an.
B. -
Das Betreibungsamt stellte jedoch der Rekurrentin
kurzerhand einen Verlustschein aus und bemerkte dazu,
die Aufsichtsbehörde habe <<sämtliches Mobiliar, Werk-
zeuge und Material)) als unpfändbar bezeichnet. Darüber
beschwerte sich nun die Rekurrentin mit den Anträgen,
der Verlustschein sei aufzuheben, und es sei festzustellen,
dass die seinerzeit gepfändeten Möbelstücke nach wie vor
gepfändet und gemäss dem Verwertungsbegehren vom