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79_III_145

BGE 79 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Staatsverträge.

La Chambre des poursuites et des faillites prononce :

Le recours est admis; la decision attaquee est reformee

en ce sens que la decision rendue par l'Autorite inferieure

de surveillance est maintenue.

B. Staatsverträge.

Traites internationaux.

Ungarn, Hongrie. Siehe Nr. 30. Voir le n° 30.

IMPRIMERIES REUNIBS S. A., LAUSANNE

145

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursuite et Falllite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

33. Entscheid von 3. September 1953

i. S. Betreibungsamt Endingen.

Streichung der für eine ungültige Verfügung erhobenen Gebühr

(Art. 17 des Tarifs). Recht des Betreibungsamtes zur Weiter-

ziehung in Fragen der Anwendung des Tarifs (Art. 16 des Tarifs,

18 und 19 SchKG). Stützt das Amt den Anspruch auf die Ge-

bühr darauf, dass die in Frage stehende Verfügung gültig sei,

so kann es auch die hierüber ergangene Sachentscheidung selbst

weiterziehen.

Suppression de l'emolument reclame pour une operation non

valable (art. 17 du tarif). Droit de l'office des poursuites de

recourir lorsqu'il s'agit de l'application du tarif (art. 16 du

tarif, art. 18 et 19 LP). Si l'office fonde sa pretention au paye-

ment de l'emolument en pretendant que l'operation en question

est reguliere, il a egalement qualite pour recourir contre la

decision rendue par l'autorite de surveillance sur la Iegitimite

de l'operation elle-meme.

Stralcio della tassa percepita per un atto esecutivo annullato

(art. 17 della tariffa). Diritto dell'ufficio di esecuzione d'inter-

porre ricorso in materia di applicazione della tariffa (art. 16

della tariffa, art. 18 e 19 LEF). Se pretende il pagamento della

tassa fondandosi sulla validita dell'atto di cui si tratta, l'ufficio

puo anche impugnare la decisione presa dall'autorita di vigi-

lanza concernente la validita dell'atto stesso.

A. -

Hermann Meier-Anner ist mit seinem Bruder

Heinrich Meier-Hitz Miteigentümer der Liegenschaft Int.

Reg. Nr. 943 in Endingen. Die Aargauische Hypotheken-

bank, Filiale Zurzach, leitete gegen beide Miteigentümer

10

AS 79 III -

1953

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

als Solidarschuldner ordentliche Betreibungen ein, setzte

dann aber nur die Betreibung gegen Meier-Anner fort. Am

6. Oktober 1951 pfändete das Betreibungsamt Endingen

die erwähnte Liegenschaft. In der Pfändungsurkunde be-

merkte es nach Anführung der Dienstbarkeitslasten und

der Grundpfandrechte, Miteigentümer und solidarischer

Mitschuldner sei Heinrich Meier-Hitz. Die Pfändung (der

sich andere Gläubiger anschlossen) blieb unangefochten.

Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt worden war,

wurden dem Schuldner Abschlagszahlungen eingeräumt,

mit denen er jedoch säumig wurde. Am 9. Juni 1953 erliess

das Betreibungsamt die Steigerungsanzeige.

B. -

Der Schuldner beschwerte sich über die bevor-

stehende Steigerung, weil zu Unrecht nur er als Schuldner

bezeichnet werde. In seinem Bericht zur Beschwerde wies

das Betreibungsamt auf das Solidarschuldverhältnis hin.

«Was nun die Steigerung betrifft, ist zu erwähnen, dass

nur der l\Iiteigentumsanteil von Meier-Anner Hermann an

der Liegenschaft zur Steigerung gelangt ll. Die untere Auf-

sichtsbehörde wies die Beschwerde ab, rügte aber in den

Erwägungen die Pfändung der Liegenschaft statt des

blossen Miteigentumsanteils des Schuldners, worüber die

Gläubiger und der Mitschuldner Meier-Hitz aufzuklären

seien. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den

Rekurs des Schuldners, soweit sie darauf eintrat, mit Ent-

scheid vom 13. Juli 1953 gleichfalls ab. Sie hob aber die

Liegenschaftspfändung von Amtes wegen auf und wies das

Betreibungsamt an, statt dessen den Miteigentumsanteil

des Beschwerdeführers zu pfänden. <<Für die aufgehobene

Liegenschaftspfändung sowie die sich darauf stützenden

Verwertungsbegehren dürfen keine Gebühren erhoben

werden)), Den Gläubigern liege ob, nach Pfändung des

erwähnten Miteigentumsanteils neue Verwertungsbegehren

zu stellen. Die auf den 6. August 1953 angesetzte Liegen-

schaftssteigerung werde aufgehoben und das Betreibungs-

amt angewiesen, zu gegebener Zeit nach Art. 73 lit. b VZG

vorzugehen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.

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G. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungs-

amt Endingen mit dem Antrag, er sei aufzuheben << und

die vollzogene Pfändung des Miteigentumsanteils als gültig

zu erklären)). In Wirklichkeit sei nämlich nur dieser Anteil

gepfändet worden, die Beteiligten hätten dies gewusst, und

es habe sich denn auch niemand über die Pfändung be-

schwert. Den bisher übersehenen Art. 73 lit. b VZG werde

das Betreibungsamt bei der Verwertung beachten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

l. -

Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichts-

behörde nach Art. 18 und 19 SchKG steht im allgemeinen

nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen zu, also

je nach dem Inhalte der Entscheidung dem Beschwerde-

führer oder einem sog. Beschwerdegegner (vgl. Art. 77

Abs. 1 OG). Dem Betreibungsamt ist grundsätzlich die

Weiterziehung versagt, es wäre denn, der Entscheid greife

in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen des

Betreibungsbeamten oder des durch ihn vertretenen Kan-

tons ein (vgl. DEGGELLER, Die Beschwerde in Schuldbe-

treibungs-

und Konkurssachen an das schweizerische

Bundesgericht S. 81; ZIEGLER, Die Beschwerde in Schuld-

betreibungs- und Konkurssachen, SJZ 25 S. 54 ff., und die

dort angeführten Entscheidungen). In BGE 44 III 90 Mitte

wurde erklärt, ein die Rekurslegitimation des Betreibungs-

amtes rechtfertigendes Interesse liege nicht schon darin,

dass es mit der durch den Beschwerdeentscheid aufgeho-

benen Verfügung auch die dafür erhobenen Gebühren ver-

liere. An dieser Betrachtungsweise kann jedoch, mindestens

in der Gebührenfrage selbst, nicht festgehalten werden,

seitdem der Gebührentarif zum SchKG (erstmals derjenige

vom 23. Dezember 1919 und nun auch der geltende vom

13. April 1948, Art. 16 Abs. 2) den Betreibungs- und Kon-

kursbeamten ausnahmslos <<in Fragen der Anwendung des

Tarifs » das Recht zur Weiterziehung zuerkennt. Diese

Befugnis bezieht sich auch auf die Anwendung von Art. 17

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

des Tarifs, der den Anspruch auf Gebühren für ungültige

Verfügungen regelt. Danach bleiben die erhobenen Ge-

bühren grundsätzlich geschuldet. Ausgenommen ist nur

der Fall, dass den Beamten ein Verschulden trifft; «hier-

über sowie über die Rückerstattung entscheidet die Auf-

sichtsbehörde)) (während nach der frühem Praxis die Rück-

forderung durch Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5

SchKG geltend zu machen war, BGE 32 I 179 unten =

Sep. Ausg. 9 S. 7 unten). Auf diese Bestimmung stützt sich

denn auch die angefochtene Entscheidung, allerdings ohne

anzugeben, worin das Verschulden des Amtes liege.

2. -

Dieses ficht mit dem vorliegenden Rekurse nicht

bloss die Gebührenentscheidung, sondern die Aufhebung

der Liegenschaftspfändung selbst an. Wie es sich damit

verhält, ist vorerst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen;

denn wenn die Liegenschaftspfändung gar nicht aufge-

hoben zu werden verdiente, es also nicht nur an einem

Verschulden des Amtes an einer ungültigen Verfügung

fehlt, muss das Amt um so mehr im Genusse der für die

Pfändung und die anschliessenden Massnahmen erhobenen

(in ihrem Betrage nicht beanstandeten) Gebühren belassen

werden.

Nun ist freilich, entgegen den Vorbringen des Betrei-

bungsamtes, die Liegenschaft als solche gepfändet worden.

Allein die Pfändungsurkunde weist ausdrücklich auf das

Miteigentum des Heinrich Meier-Hitz hin, womit gesagt

ist es werde dessen Rechten auf eine noch zu bestinlmende

W ~ise Rechnung zu tragen sein. Damit konnte sich Meier-

Hitz, dem eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt

wurde, zufrieden geben. Bei dieser Sachlage bestand für

die Vorinstanz keine hinreichende Veranlassung, die mehr

als anderthalb Jahre zuvor vollzogene Liegenschaftspfän-

dung, die niemand angefochten hatte, nachträglich aufzu-

heben. Um so weniger, als das Betreibungsamt im Bericht

zur Beschwerde klargestellt hatte, dass nur der Miteigen-

tumsanteil des Schuldners zur Verwertung gelangen werde.

Zu solcher zutreffend beschränkter Verwertung bietet

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

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einerseits die Pfändung der Liegenschaft, die den Miteigen-

tumsanteil des Schuldners mitumfasst, eine taugliche

Grundlage, und anderseits wird die Pfändung, soweit sie

über diesen Anteil hinausgeht, durch die auf diesen be-

schränkte Verwertung ohne weiteres hinfällig. Natürlich

wird die von der Vorinstanz mit Recht hervorgehobene

Bestimmung von Art. 73 lit. b VZG zu beachten sein. Die

nach dem Gesagten unnütze Anordnung einer neuen Pfän-

dung hätte ausserdem nachteilige Folgen. Es könnten sich

wiederum nach Art. 110/111 SchKG andere Gläubiger an-

schliessen, und mit dem Verwertungs begehren müsste noch-

mals sechs 1\fonate zugewartet werden (Art. 116 SchKG),

worauf der Schuldner auch wieder einen Aufschub nach-

suchen könnte.

3. -

Erweist sich somit die Aufhebung der Liegen-

schaftspfändung, und vollends die im übrigen nur bei Ver-

schulden des Amtes zulässige Aufhebung der dafür erho-

benen Gebühren als ungerechtfertigt, so ist der Rekurs

jedenfalls in der vom Betreibungsamte befugterweise ver-

fochtenen Gebührenfrage gutzuheissen. Dabei darf man

aber nicht stehen bleiben. Infolge der Bejahung der Ge-

bührenpflicht müsste sich die Aufhebung der Liegenschafts-

pfändung und der darauf beruhenden nachfolgenden Mass-

nahmen durch vermehrten Kostenaufwand auswirken.

Gewiss hätten die Beteiligten selber gegen die Aufhebung

der Liegenschaftspfändung rekurrieren können. Sie haben

dies aber wohl deshalb nicht getan, weil sie sich bei der

gleichzeitigen Entlastung von den dadurch entstandenen

Verfahrenskosten beruhigten. Nachdem nun die Aufhebung

jener Pfändung, falls es dabei bliebe, infolge der Bejahung

der Gebührenpflicht durch das Bundesgericht für sie eine

wesentlich stärkere Beschwerung mit sich bringen würde,

müsste ihnen mindestens im Anschluss an den vorliegenden

Rekursentscheid eine Nachfrist zur Anfechtung der vor-

instanzlichen Sachentscheidung eingeräumt werden. Das

wäre aber nicht nur ein unnützer Umweg -

denn es wäre

angesichts der Erw. 2 sicher mit einem solchen Rekurse zu

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34.

rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern

es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs-

amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des

Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem

Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent-

scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es

übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün-

deten Rekurse bloss kassatorische Nebenwirkung hinsicht-

lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle

bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be-

hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts-

pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blosse Formsache,

weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.

1. Zur Frage der „Wirksamkeit einer Pf"ändung, die dem Schuldner

nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge-

nommen wurde. Art. 90 und 56 Ziff. 1 SchKG.

2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des

Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung

(Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie

darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut-

leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange-

nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des

Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG.

3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14

SchKG zu.

1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifi.ee au

debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56

eh. 1 LP).

2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246

cc impose a. la femme separee de biens de contribuer aux char-

ges du mariage doit etre consideree comme une source de

revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre-

sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un

contrat de mariage conclu durant le temps des

fian~ailles.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

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Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la

renonciation (art. 285 et suiv. LP).

3. L'art. 14 LP ne confäre pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal

föderal.

l. Questione relativa all'effieacia d'un pignoramento ehe non fu

notifi.eato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette

pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF.

2. L'obbligo della moglie vivente sotto i1 regime di separazione

dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre-

senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di

salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo

invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu-

lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa

a tali contributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria

diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF).

3. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere

disciplinare.

A. -

Das Betreibungsamt Op:fikon stellte in den zur

Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun-

gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer

Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte,

seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu-

biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und

die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so-

bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus-

rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld-

ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete

hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag.

B. -

Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die

Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst

nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen

worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein-

stehenden Ehepaares ein.

C. -

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts-

behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge-

legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung

auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das

monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.-

zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von

Fr. 541.80 nicht erreiche; doch habe die {güterrechtlich