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Staatsverträge.
La Chambre des poursuites et des faillites prononce :
Le recours est admis; la decision attaquee est reformee
en ce sens que la decision rendue par l'Autorite inferieure
de surveillance est maintenue.
B. Staatsverträge.
Traites internationaux.
Ungarn, Hongrie. Siehe Nr. 30. Voir le n° 30.
IMPRIMERIES REUNIBS S. A., LAUSANNE
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursuite et Falllite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
33. Entscheid von 3. September 1953
i. S. Betreibungsamt Endingen.
Streichung der für eine ungültige Verfügung erhobenen Gebühr
(Art. 17 des Tarifs). Recht des Betreibungsamtes zur Weiter-
ziehung in Fragen der Anwendung des Tarifs (Art. 16 des Tarifs,
18 und 19 SchKG). Stützt das Amt den Anspruch auf die Ge-
bühr darauf, dass die in Frage stehende Verfügung gültig sei,
so kann es auch die hierüber ergangene Sachentscheidung selbst
weiterziehen.
Suppression de l'emolument reclame pour une operation non
valable (art. 17 du tarif). Droit de l'office des poursuites de
recourir lorsqu'il s'agit de l'application du tarif (art. 16 du
tarif, art. 18 et 19 LP). Si l'office fonde sa pretention au paye-
ment de l'emolument en pretendant que l'operation en question
est reguliere, il a egalement qualite pour recourir contre la
decision rendue par l'autorite de surveillance sur la Iegitimite
de l'operation elle-meme.
Stralcio della tassa percepita per un atto esecutivo annullato
(art. 17 della tariffa). Diritto dell'ufficio di esecuzione d'inter-
porre ricorso in materia di applicazione della tariffa (art. 16
della tariffa, art. 18 e 19 LEF). Se pretende il pagamento della
tassa fondandosi sulla validita dell'atto di cui si tratta, l'ufficio
puo anche impugnare la decisione presa dall'autorita di vigi-
lanza concernente la validita dell'atto stesso.
A. -
Hermann Meier-Anner ist mit seinem Bruder
Heinrich Meier-Hitz Miteigentümer der Liegenschaft Int.
Reg. Nr. 943 in Endingen. Die Aargauische Hypotheken-
bank, Filiale Zurzach, leitete gegen beide Miteigentümer
10
AS 79 III -
1953
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
als Solidarschuldner ordentliche Betreibungen ein, setzte
dann aber nur die Betreibung gegen Meier-Anner fort. Am
6. Oktober 1951 pfändete das Betreibungsamt Endingen
die erwähnte Liegenschaft. In der Pfändungsurkunde be-
merkte es nach Anführung der Dienstbarkeitslasten und
der Grundpfandrechte, Miteigentümer und solidarischer
Mitschuldner sei Heinrich Meier-Hitz. Die Pfändung (der
sich andere Gläubiger anschlossen) blieb unangefochten.
Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt worden war,
wurden dem Schuldner Abschlagszahlungen eingeräumt,
mit denen er jedoch säumig wurde. Am 9. Juni 1953 erliess
das Betreibungsamt die Steigerungsanzeige.
B. -
Der Schuldner beschwerte sich über die bevor-
stehende Steigerung, weil zu Unrecht nur er als Schuldner
bezeichnet werde. In seinem Bericht zur Beschwerde wies
das Betreibungsamt auf das Solidarschuldverhältnis hin.
«Was nun die Steigerung betrifft, ist zu erwähnen, dass
nur der l\Iiteigentumsanteil von Meier-Anner Hermann an
der Liegenschaft zur Steigerung gelangt ll. Die untere Auf-
sichtsbehörde wies die Beschwerde ab, rügte aber in den
Erwägungen die Pfändung der Liegenschaft statt des
blossen Miteigentumsanteils des Schuldners, worüber die
Gläubiger und der Mitschuldner Meier-Hitz aufzuklären
seien. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den
Rekurs des Schuldners, soweit sie darauf eintrat, mit Ent-
scheid vom 13. Juli 1953 gleichfalls ab. Sie hob aber die
Liegenschaftspfändung von Amtes wegen auf und wies das
Betreibungsamt an, statt dessen den Miteigentumsanteil
des Beschwerdeführers zu pfänden. <<Für die aufgehobene
Liegenschaftspfändung sowie die sich darauf stützenden
Verwertungsbegehren dürfen keine Gebühren erhoben
werden)), Den Gläubigern liege ob, nach Pfändung des
erwähnten Miteigentumsanteils neue Verwertungsbegehren
zu stellen. Die auf den 6. August 1953 angesetzte Liegen-
schaftssteigerung werde aufgehoben und das Betreibungs-
amt angewiesen, zu gegebener Zeit nach Art. 73 lit. b VZG
vorzugehen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.
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G. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungs-
amt Endingen mit dem Antrag, er sei aufzuheben << und
die vollzogene Pfändung des Miteigentumsanteils als gültig
zu erklären)). In Wirklichkeit sei nämlich nur dieser Anteil
gepfändet worden, die Beteiligten hätten dies gewusst, und
es habe sich denn auch niemand über die Pfändung be-
schwert. Den bisher übersehenen Art. 73 lit. b VZG werde
das Betreibungsamt bei der Verwertung beachten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
l. -
Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichts-
behörde nach Art. 18 und 19 SchKG steht im allgemeinen
nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen zu, also
je nach dem Inhalte der Entscheidung dem Beschwerde-
führer oder einem sog. Beschwerdegegner (vgl. Art. 77
Abs. 1 OG). Dem Betreibungsamt ist grundsätzlich die
Weiterziehung versagt, es wäre denn, der Entscheid greife
in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen des
Betreibungsbeamten oder des durch ihn vertretenen Kan-
tons ein (vgl. DEGGELLER, Die Beschwerde in Schuldbe-
treibungs-
und Konkurssachen an das schweizerische
Bundesgericht S. 81; ZIEGLER, Die Beschwerde in Schuld-
betreibungs- und Konkurssachen, SJZ 25 S. 54 ff., und die
dort angeführten Entscheidungen). In BGE 44 III 90 Mitte
wurde erklärt, ein die Rekurslegitimation des Betreibungs-
amtes rechtfertigendes Interesse liege nicht schon darin,
dass es mit der durch den Beschwerdeentscheid aufgeho-
benen Verfügung auch die dafür erhobenen Gebühren ver-
liere. An dieser Betrachtungsweise kann jedoch, mindestens
in der Gebührenfrage selbst, nicht festgehalten werden,
seitdem der Gebührentarif zum SchKG (erstmals derjenige
vom 23. Dezember 1919 und nun auch der geltende vom
13. April 1948, Art. 16 Abs. 2) den Betreibungs- und Kon-
kursbeamten ausnahmslos <<in Fragen der Anwendung des
Tarifs » das Recht zur Weiterziehung zuerkennt. Diese
Befugnis bezieht sich auch auf die Anwendung von Art. 17
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
des Tarifs, der den Anspruch auf Gebühren für ungültige
Verfügungen regelt. Danach bleiben die erhobenen Ge-
bühren grundsätzlich geschuldet. Ausgenommen ist nur
der Fall, dass den Beamten ein Verschulden trifft; «hier-
über sowie über die Rückerstattung entscheidet die Auf-
sichtsbehörde)) (während nach der frühem Praxis die Rück-
forderung durch Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5
SchKG geltend zu machen war, BGE 32 I 179 unten =
Sep. Ausg. 9 S. 7 unten). Auf diese Bestimmung stützt sich
denn auch die angefochtene Entscheidung, allerdings ohne
anzugeben, worin das Verschulden des Amtes liege.
2. -
Dieses ficht mit dem vorliegenden Rekurse nicht
bloss die Gebührenentscheidung, sondern die Aufhebung
der Liegenschaftspfändung selbst an. Wie es sich damit
verhält, ist vorerst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen;
denn wenn die Liegenschaftspfändung gar nicht aufge-
hoben zu werden verdiente, es also nicht nur an einem
Verschulden des Amtes an einer ungültigen Verfügung
fehlt, muss das Amt um so mehr im Genusse der für die
Pfändung und die anschliessenden Massnahmen erhobenen
(in ihrem Betrage nicht beanstandeten) Gebühren belassen
werden.
Nun ist freilich, entgegen den Vorbringen des Betrei-
bungsamtes, die Liegenschaft als solche gepfändet worden.
Allein die Pfändungsurkunde weist ausdrücklich auf das
Miteigentum des Heinrich Meier-Hitz hin, womit gesagt
ist es werde dessen Rechten auf eine noch zu bestinlmende
W ~ise Rechnung zu tragen sein. Damit konnte sich Meier-
Hitz, dem eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt
wurde, zufrieden geben. Bei dieser Sachlage bestand für
die Vorinstanz keine hinreichende Veranlassung, die mehr
als anderthalb Jahre zuvor vollzogene Liegenschaftspfän-
dung, die niemand angefochten hatte, nachträglich aufzu-
heben. Um so weniger, als das Betreibungsamt im Bericht
zur Beschwerde klargestellt hatte, dass nur der Miteigen-
tumsanteil des Schuldners zur Verwertung gelangen werde.
Zu solcher zutreffend beschränkter Verwertung bietet
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
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einerseits die Pfändung der Liegenschaft, die den Miteigen-
tumsanteil des Schuldners mitumfasst, eine taugliche
Grundlage, und anderseits wird die Pfändung, soweit sie
über diesen Anteil hinausgeht, durch die auf diesen be-
schränkte Verwertung ohne weiteres hinfällig. Natürlich
wird die von der Vorinstanz mit Recht hervorgehobene
Bestimmung von Art. 73 lit. b VZG zu beachten sein. Die
nach dem Gesagten unnütze Anordnung einer neuen Pfän-
dung hätte ausserdem nachteilige Folgen. Es könnten sich
wiederum nach Art. 110/111 SchKG andere Gläubiger an-
schliessen, und mit dem Verwertungs begehren müsste noch-
mals sechs 1\fonate zugewartet werden (Art. 116 SchKG),
worauf der Schuldner auch wieder einen Aufschub nach-
suchen könnte.
3. -
Erweist sich somit die Aufhebung der Liegen-
schaftspfändung, und vollends die im übrigen nur bei Ver-
schulden des Amtes zulässige Aufhebung der dafür erho-
benen Gebühren als ungerechtfertigt, so ist der Rekurs
jedenfalls in der vom Betreibungsamte befugterweise ver-
fochtenen Gebührenfrage gutzuheissen. Dabei darf man
aber nicht stehen bleiben. Infolge der Bejahung der Ge-
bührenpflicht müsste sich die Aufhebung der Liegenschafts-
pfändung und der darauf beruhenden nachfolgenden Mass-
nahmen durch vermehrten Kostenaufwand auswirken.
Gewiss hätten die Beteiligten selber gegen die Aufhebung
der Liegenschaftspfändung rekurrieren können. Sie haben
dies aber wohl deshalb nicht getan, weil sie sich bei der
gleichzeitigen Entlastung von den dadurch entstandenen
Verfahrenskosten beruhigten. Nachdem nun die Aufhebung
jener Pfändung, falls es dabei bliebe, infolge der Bejahung
der Gebührenpflicht durch das Bundesgericht für sie eine
wesentlich stärkere Beschwerung mit sich bringen würde,
müsste ihnen mindestens im Anschluss an den vorliegenden
Rekursentscheid eine Nachfrist zur Anfechtung der vor-
instanzlichen Sachentscheidung eingeräumt werden. Das
wäre aber nicht nur ein unnützer Umweg -
denn es wäre
angesichts der Erw. 2 sicher mit einem solchen Rekurse zu
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34.
rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern
es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs-
amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des
Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem
Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent-
scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es
übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün-
deten Rekurse bloss kassatorische Nebenwirkung hinsicht-
lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle
bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be-
hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts-
pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blosse Formsache,
weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.
1. Zur Frage der „Wirksamkeit einer Pf"ändung, die dem Schuldner
nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge-
nommen wurde. Art. 90 und 56 Ziff. 1 SchKG.
2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des
Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung
(Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie
darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut-
leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange-
nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des
Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG.
3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14
SchKG zu.
1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifi.ee au
debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56
eh. 1 LP).
2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246
cc impose a. la femme separee de biens de contribuer aux char-
ges du mariage doit etre consideree comme une source de
revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre-
sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un
contrat de mariage conclu durant le temps des
fian~ailles.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
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Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la
renonciation (art. 285 et suiv. LP).
3. L'art. 14 LP ne confäre pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal
föderal.
l. Questione relativa all'effieacia d'un pignoramento ehe non fu
notifi.eato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette
pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF.
2. L'obbligo della moglie vivente sotto i1 regime di separazione
dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre-
senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di
salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo
invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu-
lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa
a tali contributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria
diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF).
3. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere
disciplinare.
A. -
Das Betreibungsamt Op:fikon stellte in den zur
Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun-
gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer
Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte,
seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu-
biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und
die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so-
bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus-
rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld-
ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete
hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag.
B. -
Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die
Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst
nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen
worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein-
stehenden Ehepaares ein.
C. -
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts-
behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge-
legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung
auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das
monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.-
zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von
Fr. 541.80 nicht erreiche; doch habe die {güterrechtlich