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79_III_145

BGE 79 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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144 Staatsverträge. La Chambre des poursuites et des faillites prononce : Le recours est admis; la decision attaquee est reformee en ce sens que la decision rendue par l' Autorite inferieure de surveillance est maintenue. B. Staatsverträge. Traites internationaux. Ungarn, Hongrie. Siehe Nr. 30. Voir le n° 30. IMPRIMERIES REUNIBS S. A., LAUSANNE 145 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et Falllite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

33. Entscheid von 3. September 1953

i. S. Betreibungsamt Endingen. Streichung der für eine ungültige Verfügung erhobenen Gebühr (Art. 17 des Tarifs). Recht des Betreibungsamtes zur Weiter- ziehung in Fragen der Anwendung des Tarifs (Art. 16 des Tarifs, 18 und 19 SchKG). Stützt das Amt den Anspruch auf die Ge- bühr darauf, dass die in Frage stehende Verfügung gültig sei, so kann es auch die hierüber ergangene Sachentscheidung selbst weiterziehen. Suppression de l'emolument reclame pour une operation non valable (art. 17 du tarif). Droit de l'office des poursuites de recourir lorsqu'il s'agit de l'application du tarif (art. 16 du tarif, art. 18 et 19 LP). Si l'office fonde sa pretention au paye- ment de l'emolument en pretendant que l'operation en question est reguliere, il a egalement qualite pour recourir contre la decision rendue par l'autorite de surveillance sur la Iegitimite de l'operation elle-meme. Stralcio della tassa percepita per un atto esecutivo annullato (art. 17 della tariffa). Diritto dell'ufficio di esecuzione d'inter- porre ricorso in materia di applicazione della tariffa (art. 16 della tariffa, art. 18 e 19 LEF). Se pretende il pagamento della tassa fondandosi sulla validita dell'atto di cui si tratta, l'ufficio puo anche impugnare la decisione presa dall'autorita di vigi- lanza concernente la validita dell'atto stesso. A. - Hermann Meier-Anner ist mit seinem Bruder Heinrich Meier-Hitz Miteigentümer der Liegenschaft Int. Reg. Nr. 943 in Endingen. Die Aargauische Hypotheken- bank, Filiale Zurzach, leitete gegen beide Miteigentümer 10 AS 79 III - 1953 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. als Solidarschuldner ordentliche Betreibungen ein, setzte dann aber nur die Betreibung gegen Meier-Anner fort. Am

6. Oktober 1951 pfändete das Betreibungsamt Endingen die erwähnte Liegenschaft. In der Pfändungsurkunde be- merkte es nach Anführung der Dienstbarkeitslasten und der Grundpfandrechte, Miteigentümer und solidarischer Mitschuldner sei Heinrich Meier-Hitz. Die Pfändung (der sich andere Gläubiger anschlossen) blieb unangefochten. Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt worden war, wurden dem Schuldner Abschlagszahlungen eingeräumt, mit denen er jedoch säumig wurde. Am 9. Juni 1953 erliess das Betreibungsamt die Steigerungsanzeige. B. - Der Schuldner beschwerte sich über die bevor- stehende Steigerung, weil zu Unrecht nur er als Schuldner bezeichnet werde. In seinem Bericht zur Beschwerde wies das Betreibungsamt auf das Solidarschuldverhältnis hin. «Was nun die Steigerung betrifft, ist zu erwähnen, dass nur der l\Iiteigentumsanteil von Meier-Anner Hermann an der Liegenschaft zur Steigerung gelangt ll. Die untere Auf- sichtsbehörde wies die Beschwerde ab, rügte aber in den Erwägungen die Pfändung der Liegenschaft statt des blossen Miteigentumsanteils des Schuldners, worüber die Gläubiger und der Mitschuldner Meier-Hitz aufzuklären seien. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs des Schuldners, soweit sie darauf eintrat, mit Ent- scheid vom 13. Juli 1953 gleichfalls ab. Sie hob aber die Liegenschaftspfändung von Amtes wegen auf und wies das Betreibungsamt an, statt dessen den Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers zu pfänden. <<Für die aufgehobene Liegenschaftspfändung sowie die sich darauf stützenden Verwertungsbegehren dürfen keine Gebühren erhoben werden)), Den Gläubigern liege ob, nach Pfändung des erwähnten Miteigentumsanteils neue Verwertungsbegehren zu stellen. Die auf den 6. August 1953 angesetzte Liegen- schaftssteigerung werde aufgehoben und das Betreibungs- amt angewiesen, zu gegebener Zeit nach Art. 73 lit. b VZG vorzugehen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33. 147 G. - Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungs- amt Endingen mit dem Antrag, er sei aufzuheben << und die vollzogene Pfändung des Miteigentumsanteils als gültig zu erklären )). In Wirklichkeit sei nämlich nur dieser Anteil gepfändet worden, die Beteiligten hätten dies gewusst, und es habe sich denn auch niemand über die Pfändung be- schwert. Den bisher übersehenen Art. 73 lit. b VZG werde das Betreibungsamt bei der Verwertung beachten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

l. - Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichts- behörde nach Art. 18 und 19 SchKG steht im allgemeinen nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen zu, also je nach dem Inhalte der Entscheidung dem Beschwerde- führer oder einem sog. Beschwerdegegner (vgl. Art. 77 Abs. 1 OG ). Dem Betreibungsamt ist grundsätzlich die Weiterziehung versagt, es wäre denn, der Entscheid greife in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder des durch ihn vertretenen Kan- tons ein (vgl. DEGGELLER, Die Beschwerde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen an das schweizerische Bundesgericht S. 81 ; ZIEGLER, Die Beschwerde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen, SJZ 25 S. 54 ff., und die dort angeführten Entscheidungen). In BGE 44 III 90 Mitte wurde erklärt, ein die Rekurslegitimation des Betreibungs- amtes rechtfertigendes Interesse liege nicht schon darin, dass es mit der durch den Beschwerdeentscheid aufgeho- benen Verfügung auch die dafür erhobenen Gebühren ver- liere. An dieser Betrachtungsweise kann jedoch, mindestens in der Gebührenfrage selbst, nicht festgehalten werden, seitdem der Gebührentarif zum SchKG (erstmals derjenige vom 23. Dezember 1919 und nun auch der geltende vom

13. April 1948, Art. 16 Abs. 2) den Betreibungs- und Kon- kursbeamten ausnahmslos <<in Fragen der Anwendung des Tarifs » das Recht zur Weiterziehung zuerkennt. Diese Befugnis bezieht sich auch auf die Anwendung von Art. 17 148 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. des Tarifs, der den Anspruch auf Gebühren für ungültige Verfügungen regelt. Danach bleiben die erhobenen Ge- bühren grundsätzlich geschuldet. Ausgenommen ist nur der Fall, dass den Beamten ein Verschulden trifft; «hier- über sowie über die Rückerstattung entscheidet die Auf- sichtsbehörde )) (während nach der frühem Praxis die Rück- forderung durch Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG geltend zu machen war, BGE 32 I 179 unten = Sep. Ausg. 9 S. 7 unten). Auf diese Bestimmung stützt sich denn auch die angefochtene Entscheidung, allerdings ohne anzugeben, worin das Verschulden des Amtes liege.

2. - Dieses ficht mit dem vorliegenden Rekurse nicht bloss die Gebührenentscheidung, sondern die Aufhebung der Liegenschaftspfändung selbst an. Wie es sich damit verhält, ist vorerst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen; denn wenn die Liegenschaftspfändung gar nicht aufge- hoben zu werden verdiente, es also nicht nur an einem Verschulden des Amtes an einer ungültigen Verfügung fehlt, muss das Amt um so mehr im Genusse der für die Pfändung und die anschliessenden Massnahmen erhobenen (in ihrem Betrage nicht beanstandeten) Gebühren belassen werden. Nun ist freilich, entgegen den Vorbringen des Betrei- bungsamtes, die Liegenschaft als solche gepfändet worden. Allein die Pfändungsurkunde weist ausdrücklich auf das Miteigentum des Heinrich Meier-Hitz hin, womit gesagt ist es werde dessen Rechten auf eine noch zu bestinlmende W ~ise Rechnung zu tragen sein. Damit konnte sich Meier- Hitz, dem eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt wurde, zufrieden geben. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine hinreichende Veranlassung, die mehr als anderthalb Jahre zuvor vollzogene Liegenschaftspfän- dung, die niemand angefochten hatte, nachträglich aufzu- heben. Um so weniger, als das Betreibungsamt im Bericht zur Beschwerde klargestellt hatte, dass nur der Miteigen- tumsanteil des Schuldners zur Verwertung gelangen werde. Zu solcher zutreffend beschränkter Verwertung bietet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. 149 einerseits die Pfändung der Liegenschaft, die den Miteigen- tumsanteil des Schuldners mitumfasst, eine taugliche Grundlage, und anderseits wird die Pfändung, soweit sie über diesen Anteil hinausgeht, durch die auf diesen be- schränkte Verwertung ohne weiteres hinfällig. Natürlich wird die von der Vorinstanz mit Recht hervorgehobene Bestimmung von Art. 73 lit. b VZG zu beachten sein. Die nach dem Gesagten unnütze Anordnung einer neuen Pfän- dung hätte ausserdem nachteilige Folgen. Es könnten sich wiederum nach Art. 110/111 SchKG andere Gläubiger an- schliessen, und mit dem Verwertungs begehren müsste noch- mals sechs 1\fonate zugewartet werden (Art. 116 SchKG), worauf der Schuldner auch wieder einen Aufschub nach- suchen könnte.

3. - Erweist sich somit die Aufhebung der Liegen- schaftspfändung, und vollends die im übrigen nur bei Ver- schulden des Amtes zulässige Aufhebung der dafür erho- benen Gebühren als ungerechtfertigt, so ist der Rekurs jedenfalls in der vom Betreibungsamte befugterweise ver- fochtenen Gebührenfrage gutzuheissen. Dabei darf man aber nicht stehen bleiben. Infolge der Bejahung der Ge- bührenpflicht müsste sich die Aufhebung der Liegenschafts- pfändung und der darauf beruhenden nachfolgenden Mass- nahmen durch vermehrten Kostenaufwand auswirken. Gewiss hätten die Beteiligten selber gegen die Aufhebung der Liegenschaftspfändung rekurrieren können. Sie haben dies aber wohl deshalb nicht getan, weil sie sich bei der gleichzeitigen Entlastung von den dadurch entstandenen Verfahrenskosten beruhigten. Nachdem nun die Aufhebung jener Pfändung, falls es dabei bliebe, infolge der Bejahung der Gebührenpflicht durch das Bundesgericht für sie eine wesentlich stärkere Beschwerung mit sich bringen würde, müsste ihnen mindestens im Anschluss an den vorliegenden Rekursentscheid eine Nachfrist zur Anfechtung der vor- instanzlichen Sachentscheidung eingeräumt werden. Das wäre aber nicht nur ein unnützer Umweg - denn es wäre angesichts der Erw. 2 sicher mit einem solchen Rekurse zu 150 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34. rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs- amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent- scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün- deten Rekurse bloss kassatorische Nebenwirkung hinsicht- lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be- hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts- pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blosse Formsache, weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei- dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.

1. Zur Frage der „Wirksamkeit einer Pf"ändung, die dem Schuldner nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge- nommen wurde. Art. 90 und 56 Ziff. 1 SchKG.

2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut- leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange- nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG.

3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14 SchKG zu.

1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifi.ee au debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56 eh. 1 LP).

2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246 cc impose a. la femme separee de biens de contribuer aux char- ges du mariage doit etre consideree comme une source de revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre- sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un contrat de mariage conclu durant le temps des fian~ailles. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. 151 Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la renonciation (art. 285 et suiv. LP).

3. L'art. 14 LP ne confäre pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal föderal.

l. Questione relativa all'effieacia d'un pignoramento ehe non fu notifi.eato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF.

2. L'obbligo della moglie vivente sotto i1 regime di separazione dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre- senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu- lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa a tali contributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF).

3. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere disciplinare. A. - Das Betreibungsamt Op:fikon stellte in den zur Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun- gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte, seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu- biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so- bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus- rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld- ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag. B. - Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein- stehenden Ehepaares ein. C. - Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts- behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge- legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.- zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von Fr. 541.80 nicht erreiche ; doch habe die {güterrechtlich