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78_I_364

BGE 78 I 364

Bundesgericht (BGE) · 1952-11-14 · Deutsch CH
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364

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

54. Urteil vom 14. November 1952 i. S. Hiestand gegen

Stenerrekurskommission des Kantons Schwyz.

Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung

unselbständig Erwerbender. Auslagen für die Fahrt vom Wohn-

an den Arbeitsort; Mehrkosten für auswärtige Verpflegung.

ImpOt pour la de/ense nationale: Deduction de frais generaux dans

la taxation de contribuables exel\lB.nt une activite dependante.

Depenses pour 1e transport du lieu du domicile au lieu du

travail; frais suppIementaires pour les repas pris hors du

domicile.

I mposta per la di/esa nazionale: Deduzione delle spese generali

nella tassazione di un eontribuente ehe esereita un'attivita

dipendente. Spese pel viaggio dal luogo di domicilio al luogo

di lavDro; spese supplementari per i pasti presi fuori domicilio.

A. -

H. Hiestand, welcher ledig ist, war in den Jahren

1947 und 1948, der Berechnungsperiode für die Wehr-

steuer der V. Periode, als Bankbeamter in Zürich tätig,

während er bei seinen von ihm unterstützten Eltern in

Bäch (Schwyz) wohnte. Er fuhr täglich mit der Bahn

nach Zürich und nahm von Montag bis Freitag dort die

Mittagsmahlzeit ein. In seiner Steuererklärung für die

Bundesreehtliche Abgaben. No 54.

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Wehrsteuer V machte er unter der Rubrik « Berufsaus-

lagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit » einen Abzug

von jährlich Fr. 690.- geltend, nämlich für 12 Bahnabon-

nemente zu Fr. 28.70 und für Mehrkosten der auswärtigen

Verpflegung (230 Malzeiten zu Fr. l.50). Die Veranlagungs-

behörde anerkannte den Abzug für die Fahrkosten, strich

aber denjenigen von Fr. 345.- für Mehrkosten der Ver-

pflegung.

Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den bestä-

tigenden Einspracheentscheid wurde von der Steuer-

rekurskommission des Kantons Schwyz am 31. Juli 1951

abgewiesen. In der Begründung des Rekursentscheides

wird ausgeführt, Auslagen für die Verpflegung seien

grundsätzlich, als Kosten der Lebenshaltung, nicht ab-

ziehbar. Mehrauslagen für auswärtige Verköstigung könn-

ten nur abgerechnet werden, wenn die Berufstätigkeit sie

notwendig mache, nicht aber, wenn ihnen wie hier rein

private Motive zugrunde lägen. Die Aufwendungen des

:Beschwerdeführers für das Mittagessen in Zürich über-

stiegen den normalen Verbrauch nicht und seien nur

deshalb höher, als sie in Bäch wären, weil er sich hier

bei seinen Eltern billig verpflegen könnte. Müsste er

sich wie ein zugezogener lediger Aufenthalter mittags am

Wohnort in einer Pension oder Wirtschaft verköstigen,

80 hätte er kaum weniger zu bezahlen als am Arbeitsort.

Die Zulassung des streitigen Abzuges verstiesse gegen den

Grundsatz der Rechtsgleichheit.

B. -

Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bean-

tragt Hiestand, den Abzug der Mehrkosten für auswärtige

Verpflegung im Betrage von Fr. 345.-, eventuell in

einem vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden

Umfange, zu bewilligen. Er macht geltend, die Wegleitung

zur Steuererklärung für die Wehrsteuer V sehe den Abzug

der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei unselbstän-

diger Erwerbstätigkeit allgemein vor, ohne zwischen Ver-

heirateten und Ledigen zu unterscheiden. Man habe mit

dieser Ordnung der Landflucht und Verstädterung wehren

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

wollen. Es würde dem Gebot der Rechtsgleichheit zuwider-

laufen, dem Ledigen im Unterschied zum Verheirateten

den Abzug zu· versagen. Auch der Ledige finde auf dem

Lande, sei es bei den Eltern oder sonstigen Verwandten,

sei es bei Dritten, meist billigere Verpflegung als in der

Stadt. Durch Einnahme der Mahlzeit an dem vom ländli-

chen Wohnort entfernten Arbeitsort erwüchsen ihm die

gleichen Mehrkosten wie einem Verheirateten. Der Be-

schwerdeführer wohne an seinem Heimatort zusammen

mit seinen betagten Eltern und sorge für diese, wie auch

für zwei Kinder seines verstorbenen Bruders; es sei

grotesk, zu sagen, rein private und egoistische Interessen

hielten ihn von der Wohnsitznahme in Zürich ab.

O. -

Die kantonalen Behörden schliessen auf Abweisung

der Beschwerde.

Die eidg. Steuerverwaltung hat zunächst den gleichen

Antrag gestellt, dann aber, in Beantwortung einer Rück-

frage des Bundesgerichts, unter Hinweis auf die Auffas-

sungen der Wehrsteuerbehörden in den verschiedenen

Kantonen, den Anspruch des Beschwerdeführers aner-

kannt.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden die zur

Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen

Gewinnungskosten vom rohen Einkommen abgezogen. In

Betracht kommen alle Aufwendungen, die unmittelbar

für die Gewinnung des Einkommens gemacht werden. Für

die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner

Familie trifft diese Voraussetzung nicht zu; sie werden

denn auch in Art. 23 WStB ausdrücklich vom Abzug aus-

geschlossen (BGE 78 I 148). Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB gilt

nicht nur für selbständig, sondern auch für unselbständig

Erwerbende, wenn es auch. weniger häufig vorkommt, dass

diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung

ihres Einkommens Aufwendungen zu machen haben. Die

Bundesrechtliche Abgaben. N0 54.

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Frage, ob dies der Fall sei, stellt sich namentlich dann

wenn der Arbeitsort vom Wohnort entfernt ist, für di;

Kosten, welche dem Steuerpflichtigen aus der täglichen

Fahrt zwischen den beiden Orten und allenfalls daraus

erwachsen, dass die Verpflegung auswärts teurer als zu

Hause ist.

a) Das Bundesgericht hat sich bei der Anwendung von

Art. 5 B a, Abs. 2 MStG -

wo ebenfalls der Abzug der

« mit der Gewinnung des Erwerbs verbundenen Unkosten)}

vorgesehen ist -

auf den Standpunkt gestellt, Auslagen

f~r die Erreichung des Arbeitsortes gehörten in der Regel

mcht zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten, da sie

nicht durch die Erwerbstätigkeit selbst veranlasst seien,

sondern sich als Aufwendungen darstellten, die durch die

persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen bedingt

seien; auszunehmen sei der Fall, wo es dem Pflichtigen

nicht möglich sei, am Arbeitsort zu wohnen (Urteil vom

12. September 1929 i. S. Grob und weitere nicht veröffent-

lichte Entscheide). Gestützt auf diesen Vorbehalt hat das

Gericht in einem neueren Urteil (vom 19. Dezember 1949

i. S. Benz, nicht publiziert) entschieden, mit Gewinnungs-

kosten habe man es auf jeden Fall dann zu tun, wenn der

Ersatzpflichtige infolge der am Arbeitsort herrschenden

Wohnungsnot anderswo wohnen müsse. Damit hat es

durchblicken lassen, dass die Richtigkeit der bisherigen

Rechtsprechung bezweifelt werden könne. In der Tat

ergibt eine nähere Prüfung, dass daran nicht festgehalten

werden kann. Nach feststehender Praxis, von welcher

abzuweichen kein Grund besteht, dürfen selbständig Er-

werbende (oder Gesellschaften) bei der Veranlagung zu

den direkten Bundessteuern als Gewinnungskosten alle

Aufwendungen abziehen, die sie nach ihrem geschäftlichen

Ermessen als der Erzielung des Einkommens oder Gewinns

förderlich erachten; die Steuerbehörde darf den Abzug

nicht einfach deshalb ablehnen, weil sie findet, die betref-

fende Aufwendung sei wirtschaftlich nicht notwendig

gewesen (oder habe einem unerlaubten Geschäftszweck

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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

gedient) und hätte daher vermieden werden können und

sollen; sie kann nur eingreifen, wenn die Geschäftsgeba-

rung als ungewöhnlich

(ce insolite »), sachwidrig oder

absonderlich, der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig un-

angemessen erscheint, oder wenn anzunehmen ist, man

habe damit lediglich Steuern einsparen wollen, die bei

sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären

(BGE 70 I 255, 74 I 298). Es geht daher nicht an, den

unselbständig Erwerbenden den Abzug von Unkosten

bloss beim Nachweis der Unvermeidbarkeit zu gewähren;

die gegenteilige Auffassung ist mit dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Zu eng ist auch die in

. der zweiten Vernehmlassung der eidg. Steuerverwaltung

vertretene Ansicht, wonach der Abzug von Fahrauslagen

jedenfalls dann zu versagen wäre, wenn dem Pflichtigen

billigerweise zugemutet werden kann, am Arbeitsort oder

in dessen Nähe zu wohnen. Richtig ist allerdings, dass

Fahrkosten nur dann als Gewinnungskosten anerkannt

werden können, wenn die Wohnung in einer beachtens-

werten Entfernung von der Arbeitsstätte liegt; ist der

Abstand so gering, dass dem Pflichtigen zugemutet werden

darf, zu Fuss zur Arbeit zu gehen, so kann von Auslagen,

welche zur Erzielung des Einkommens erforderlich wären,

von vornherein keine Rede sein. Abgesehen hievon ist

aber der Abzug von Fahrauslagen immer schon dann

zulässig, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Woh-

nung und Arbeitsplatz tatsächlich entstanden sind; ist

diese Voraussetzung erfüllt, so hat man es mit Kosten

zu tun, welche (unter den bestehenden Umständen) zur

Erzielung des Einkommens erforderlich sind. Für diese

Auslegung -

welche anscheinend auch dem einschlägigen

Kreisschreiben der eidg. Steuerverwaltung vom 29. Sep-

tember 1952 (Archiv für schweiz. Abgaberecht 21, 138)

zugrunde liegt und welcher die Wehrsteuerbehörden in

den Kantonen mehrheitlich folgen -

spricht auch die

Erwägung, dass es zu unverhältnismässig grossen Schwie-

rigkeiten führen müsste, wenn in jedem einzelnen Fall zu

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 54.

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untersuchen wäre, ob es dem Steuerpflichtigen möglich

oder zuzumuten gewesen wäre, an den Arbeitsort oder

in dessen Nähe zu ziehen.

b) Mehrkosten, welche den unselbständig Erwerben-

den daraus erwachsen, dass sie wegen der Entfernung

der Arbeitsstätte von der Wohnung auswärts Mahlzeiten

einnehmen, sind gleich zu behandeln wie die aus demselben

Grunde entstehenden Fahrkosten. Auch hier kann nicht

entscheidend sein, ob das Wohnen in der Nähe des Arbeits-

platzes möglich oder zumutbar wäre. Ebensowenig ist die

von den Wehrsteuerbehörden gewisser Kantone befolgte

Praxis zulässig, einen Abzug unter diesem Titel den

Ledigen entweder überhaupt zu versagen oder nur unter

besonderen Umständen (Hausgemeinschaft mit Angehö-

rigen, Unterstützungspflicht) zu gewähren. Es kommt

einzig darauf an, ob die Arbeitsstätte in einer beachtens-

werten Entfernung von der Wohnung liegt und deswegen

tatsächlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ent-

stehen. Ist dies der Fall, so sind die Mehrauslagen nicht

als Unterhaltskosten im Sinne des Art. 23, sondern als

Gewinnungskosten nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB zu

betrachten und daher abzuziehen.

2. -

Im vorliegenden Falle ist die Entfernung zwi-

schen Arbeits- und Wohnstätte zweifellos beachtenswert.

Die Kosten der Fahrt zur Arbeit sind im kantonalen

Verfahren mit Recht vom rohen Einkommen abgerechnet

worden. Darüber hinaus sind auch die tatsächlichen Mehr-

kosten für das auswärtige Mittagessen als Gewinnungs-

kosten in Abzug zu bringen. Der dahingehende Anspruch

der Beschwerdeführers ist der Höhe mich nicht bestritten.

Offenbar sind in dem in Rechnung gestellten Betrage

von Fr. 345.- alle Tage berücksichtigt, an denen der

Beschwerdeführer· vor- und nachmittags gearbeitet und

deshalb in Zürich zu Mittag gegessen hat. Der Satz von

Fr. 1.50 je Mahlzeit erscheint als angemessen; er wird

auch in dem zitierten Kreisschreiben der eidg. Steuerver-

waltung aufgestellt.

24

AB 78 I -

1952

370

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Das der Wehrsteuer der V. Periode

unterliegende Einkommen des Beschwerdeführers wird

um Fr. 345.- herabgesetzt.

55. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1952 i. S. Chatton

gegen Kleinen Rat des Kantons Graubünden.

jUilitärpfl,ichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Veran-

lagung eines Mittelschullehrers.

Taxe d'exemptwn du service militaire : Deduetion de frais generaux

dans la taxation d'un maitre de l'enseignement seeondaire.

Tassa d'esenzwne dal servizio militare : Deduzione di spese gene-

rali nella tassazione di un maestro delle seuole seeondarie.

A. -

Dr. R. Chatton, Lehrer an der Schweizerischen

Alpinen Mittelschule in Davos, wurde zum Militärpflicht-

ersatz für 1952 herangezogen. Er verlangte einen Abzug

für Berufsunkosten und begründete ihn im Rekurs gegen

den ablehnenden Einspracheentscheid wie folgt : Er müsse

f\ir die Ausübung seines Berufes ein Studierzimmer haben,

das ausschliesslich diesem Zwecke diene; dessen Miete,

Heizung und Beleuchtung koste, im Verhältnis zur ganzen

Wohnung berechnet, Fr. 650.-. Für Anschaffung von

Fachliteratur setze er Fr. 100.- ein; er könne für 1951

einen höheren Betrag ausweisen. Das Autobusabonnement

für die Fahrt zur Schule mache für 10 Monate Fr. 150.-

aus.

Mit Entscheid vom 11. Juli 1952 wies der Kleine Rat

des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Er führte

aus, Abzüge, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache,

lehne das Kreiskommando bei Unselbständigerwerbenden

in ständiger Praxis mit vollem Recht ab. Ein Abzug für

das Autobusabonnement komme von vornherein nicht in

Betracht; es sei Sache des Rekurrenten, durch Wahl

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.

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einer geeigneten Wohnung diese Auslage zu vermeiden.

Einen Abzug für Studierzimmer und Fachliteratur habe

die kantonale Steuerverwaltung (hinsichtlich der kanto-

nalen Steuern) Kantonsschullehrern stets versagt. Beim

Militärpflichtersatz sei nach dessen Wesen bezüglich der-

artiger Abzüge eher eine strengere Praxis als bei den

kantonalen Steuern geboten.

B. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragt Chatton Aufhebung dieses Entscheides und Aner-

kennung des verlangten Abzuges von Fr. 900.- für

Berufsunkosten.

Er macht geltend, der Militärpflichtersatz müsse, als

eidg. Abgabe, in allen Kantonen gleich verlangt werden.

Art. 5 MStG gestatte den Abzug der Unkosten, welche

mit der Gewinnung des Erwerbes verbunden, nicht Haus-

haltungskosten seien.

Die Arbeit eines Mittelschullehrers bestehe nur unge-

f'ähr zur Hälfte aus dem eigentlichen Unterricht in der

Schule; der andere wesentliche Teil, Vorbereitung und

Korrekturen, sei zur Hauptsache Hausarbeit. Daher sei

für den Beschwerdeführer ein Studierzimmer zu Hause

notwendig; es diene ausschliesslich dem Beruf, sei kein

Wohnzimmer. Der Mittelschullehrer verfüge in der Schule

über kein Büro, in dem er arbeiten könne; im Lehrer-

zimmer hätten im allgemeinen kaum alle Lehrer Platz.

In anderen Kantonen werde der Abzug der Kosten für

Miete, Heizung, Beleuchtung und Unterhalt des Studier-

zimmers zugelassen, in Zürich auch für Primarlehrer.

Dass die Ausgaben für Fachliteratur Erwerbs- und

nicht Haushaltungskosten seien, könne kaum bestritten

werden. Die Fachbibliothek der Schule sei viel zu klein,

um auch nur annähernd für die Vorbereitung des Unter-

richts zu genügen.

Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde sich in

der Fraktionsgemeinde Davos-Platz, sei aber 1 % - 2

km von der Schule entfernt. Eine nähere Wohnung habe

er bei seiner Niederlassung nicht finden können. Die Be-