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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
54. Urteil vom 14. November 1952 i. S. Hiestand gegen
Stenerrekurskommission des Kantons Schwyz.
Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung
unselbständig Erwerbender. Auslagen für die Fahrt vom Wohn-
an den Arbeitsort; Mehrkosten für auswärtige Verpflegung.
ImpOt pour la de/ense nationale: Deduction de frais generaux dans
la taxation de contribuables exel\lB.nt une activite dependante.
Depenses pour 1e transport du lieu du domicile au lieu du
travail; frais suppIementaires pour les repas pris hors du
domicile.
I mposta per la di/esa nazionale: Deduzione delle spese generali
nella tassazione di un eontribuente ehe esereita un'attivita
dipendente. Spese pel viaggio dal luogo di domicilio al luogo
di lavDro; spese supplementari per i pasti presi fuori domicilio.
A. -
H. Hiestand, welcher ledig ist, war in den Jahren
1947 und 1948, der Berechnungsperiode für die Wehr-
steuer der V. Periode, als Bankbeamter in Zürich tätig,
während er bei seinen von ihm unterstützten Eltern in
Bäch (Schwyz) wohnte. Er fuhr täglich mit der Bahn
nach Zürich und nahm von Montag bis Freitag dort die
Mittagsmahlzeit ein. In seiner Steuererklärung für die
Bundesreehtliche Abgaben. No 54.
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Wehrsteuer V machte er unter der Rubrik « Berufsaus-
lagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit » einen Abzug
von jährlich Fr. 690.- geltend, nämlich für 12 Bahnabon-
nemente zu Fr. 28.70 und für Mehrkosten der auswärtigen
Verpflegung (230 Malzeiten zu Fr. l.50). Die Veranlagungs-
behörde anerkannte den Abzug für die Fahrkosten, strich
aber denjenigen von Fr. 345.- für Mehrkosten der Ver-
pflegung.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den bestä-
tigenden Einspracheentscheid wurde von der Steuer-
rekurskommission des Kantons Schwyz am 31. Juli 1951
abgewiesen. In der Begründung des Rekursentscheides
wird ausgeführt, Auslagen für die Verpflegung seien
grundsätzlich, als Kosten der Lebenshaltung, nicht ab-
ziehbar. Mehrauslagen für auswärtige Verköstigung könn-
ten nur abgerechnet werden, wenn die Berufstätigkeit sie
notwendig mache, nicht aber, wenn ihnen wie hier rein
private Motive zugrunde lägen. Die Aufwendungen des
:Beschwerdeführers für das Mittagessen in Zürich über-
stiegen den normalen Verbrauch nicht und seien nur
deshalb höher, als sie in Bäch wären, weil er sich hier
bei seinen Eltern billig verpflegen könnte. Müsste er
sich wie ein zugezogener lediger Aufenthalter mittags am
Wohnort in einer Pension oder Wirtschaft verköstigen,
80 hätte er kaum weniger zu bezahlen als am Arbeitsort.
Die Zulassung des streitigen Abzuges verstiesse gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit.
B. -
Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bean-
tragt Hiestand, den Abzug der Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung im Betrage von Fr. 345.-, eventuell in
einem vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden
Umfange, zu bewilligen. Er macht geltend, die Wegleitung
zur Steuererklärung für die Wehrsteuer V sehe den Abzug
der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei unselbstän-
diger Erwerbstätigkeit allgemein vor, ohne zwischen Ver-
heirateten und Ledigen zu unterscheiden. Man habe mit
dieser Ordnung der Landflucht und Verstädterung wehren
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
wollen. Es würde dem Gebot der Rechtsgleichheit zuwider-
laufen, dem Ledigen im Unterschied zum Verheirateten
den Abzug zu· versagen. Auch der Ledige finde auf dem
Lande, sei es bei den Eltern oder sonstigen Verwandten,
sei es bei Dritten, meist billigere Verpflegung als in der
Stadt. Durch Einnahme der Mahlzeit an dem vom ländli-
chen Wohnort entfernten Arbeitsort erwüchsen ihm die
gleichen Mehrkosten wie einem Verheirateten. Der Be-
schwerdeführer wohne an seinem Heimatort zusammen
mit seinen betagten Eltern und sorge für diese, wie auch
für zwei Kinder seines verstorbenen Bruders; es sei
grotesk, zu sagen, rein private und egoistische Interessen
hielten ihn von der Wohnsitznahme in Zürich ab.
O. -
Die kantonalen Behörden schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.
Die eidg. Steuerverwaltung hat zunächst den gleichen
Antrag gestellt, dann aber, in Beantwortung einer Rück-
frage des Bundesgerichts, unter Hinweis auf die Auffas-
sungen der Wehrsteuerbehörden in den verschiedenen
Kantonen, den Anspruch des Beschwerdeführers aner-
kannt.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden die zur
Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen
Gewinnungskosten vom rohen Einkommen abgezogen. In
Betracht kommen alle Aufwendungen, die unmittelbar
für die Gewinnung des Einkommens gemacht werden. Für
die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner
Familie trifft diese Voraussetzung nicht zu; sie werden
denn auch in Art. 23 WStB ausdrücklich vom Abzug aus-
geschlossen (BGE 78 I 148). Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB gilt
nicht nur für selbständig, sondern auch für unselbständig
Erwerbende, wenn es auch. weniger häufig vorkommt, dass
diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung
ihres Einkommens Aufwendungen zu machen haben. Die
Bundesrechtliche Abgaben. N0 54.
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Frage, ob dies der Fall sei, stellt sich namentlich dann
wenn der Arbeitsort vom Wohnort entfernt ist, für di;
Kosten, welche dem Steuerpflichtigen aus der täglichen
Fahrt zwischen den beiden Orten und allenfalls daraus
erwachsen, dass die Verpflegung auswärts teurer als zu
Hause ist.
a) Das Bundesgericht hat sich bei der Anwendung von
Art. 5 B a, Abs. 2 MStG -
wo ebenfalls der Abzug der
« mit der Gewinnung des Erwerbs verbundenen Unkosten)}
vorgesehen ist -
auf den Standpunkt gestellt, Auslagen
f~r die Erreichung des Arbeitsortes gehörten in der Regel
mcht zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten, da sie
nicht durch die Erwerbstätigkeit selbst veranlasst seien,
sondern sich als Aufwendungen darstellten, die durch die
persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen bedingt
seien; auszunehmen sei der Fall, wo es dem Pflichtigen
nicht möglich sei, am Arbeitsort zu wohnen (Urteil vom
12. September 1929 i. S. Grob und weitere nicht veröffent-
lichte Entscheide). Gestützt auf diesen Vorbehalt hat das
Gericht in einem neueren Urteil (vom 19. Dezember 1949
i. S. Benz, nicht publiziert) entschieden, mit Gewinnungs-
kosten habe man es auf jeden Fall dann zu tun, wenn der
Ersatzpflichtige infolge der am Arbeitsort herrschenden
Wohnungsnot anderswo wohnen müsse. Damit hat es
durchblicken lassen, dass die Richtigkeit der bisherigen
Rechtsprechung bezweifelt werden könne. In der Tat
ergibt eine nähere Prüfung, dass daran nicht festgehalten
werden kann. Nach feststehender Praxis, von welcher
abzuweichen kein Grund besteht, dürfen selbständig Er-
werbende (oder Gesellschaften) bei der Veranlagung zu
den direkten Bundessteuern als Gewinnungskosten alle
Aufwendungen abziehen, die sie nach ihrem geschäftlichen
Ermessen als der Erzielung des Einkommens oder Gewinns
förderlich erachten; die Steuerbehörde darf den Abzug
nicht einfach deshalb ablehnen, weil sie findet, die betref-
fende Aufwendung sei wirtschaftlich nicht notwendig
gewesen (oder habe einem unerlaubten Geschäftszweck
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
gedient) und hätte daher vermieden werden können und
sollen; sie kann nur eingreifen, wenn die Geschäftsgeba-
rung als ungewöhnlich
(ce insolite »), sachwidrig oder
absonderlich, der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig un-
angemessen erscheint, oder wenn anzunehmen ist, man
habe damit lediglich Steuern einsparen wollen, die bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären
(BGE 70 I 255, 74 I 298). Es geht daher nicht an, den
unselbständig Erwerbenden den Abzug von Unkosten
bloss beim Nachweis der Unvermeidbarkeit zu gewähren;
die gegenteilige Auffassung ist mit dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Zu eng ist auch die in
. der zweiten Vernehmlassung der eidg. Steuerverwaltung
vertretene Ansicht, wonach der Abzug von Fahrauslagen
jedenfalls dann zu versagen wäre, wenn dem Pflichtigen
billigerweise zugemutet werden kann, am Arbeitsort oder
in dessen Nähe zu wohnen. Richtig ist allerdings, dass
Fahrkosten nur dann als Gewinnungskosten anerkannt
werden können, wenn die Wohnung in einer beachtens-
werten Entfernung von der Arbeitsstätte liegt; ist der
Abstand so gering, dass dem Pflichtigen zugemutet werden
darf, zu Fuss zur Arbeit zu gehen, so kann von Auslagen,
welche zur Erzielung des Einkommens erforderlich wären,
von vornherein keine Rede sein. Abgesehen hievon ist
aber der Abzug von Fahrauslagen immer schon dann
zulässig, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Woh-
nung und Arbeitsplatz tatsächlich entstanden sind; ist
diese Voraussetzung erfüllt, so hat man es mit Kosten
zu tun, welche (unter den bestehenden Umständen) zur
Erzielung des Einkommens erforderlich sind. Für diese
Auslegung -
welche anscheinend auch dem einschlägigen
Kreisschreiben der eidg. Steuerverwaltung vom 29. Sep-
tember 1952 (Archiv für schweiz. Abgaberecht 21, 138)
zugrunde liegt und welcher die Wehrsteuerbehörden in
den Kantonen mehrheitlich folgen -
spricht auch die
Erwägung, dass es zu unverhältnismässig grossen Schwie-
rigkeiten führen müsste, wenn in jedem einzelnen Fall zu
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 54.
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untersuchen wäre, ob es dem Steuerpflichtigen möglich
oder zuzumuten gewesen wäre, an den Arbeitsort oder
in dessen Nähe zu ziehen.
b) Mehrkosten, welche den unselbständig Erwerben-
den daraus erwachsen, dass sie wegen der Entfernung
der Arbeitsstätte von der Wohnung auswärts Mahlzeiten
einnehmen, sind gleich zu behandeln wie die aus demselben
Grunde entstehenden Fahrkosten. Auch hier kann nicht
entscheidend sein, ob das Wohnen in der Nähe des Arbeits-
platzes möglich oder zumutbar wäre. Ebensowenig ist die
von den Wehrsteuerbehörden gewisser Kantone befolgte
Praxis zulässig, einen Abzug unter diesem Titel den
Ledigen entweder überhaupt zu versagen oder nur unter
besonderen Umständen (Hausgemeinschaft mit Angehö-
rigen, Unterstützungspflicht) zu gewähren. Es kommt
einzig darauf an, ob die Arbeitsstätte in einer beachtens-
werten Entfernung von der Wohnung liegt und deswegen
tatsächlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ent-
stehen. Ist dies der Fall, so sind die Mehrauslagen nicht
als Unterhaltskosten im Sinne des Art. 23, sondern als
Gewinnungskosten nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB zu
betrachten und daher abzuziehen.
2. -
Im vorliegenden Falle ist die Entfernung zwi-
schen Arbeits- und Wohnstätte zweifellos beachtenswert.
Die Kosten der Fahrt zur Arbeit sind im kantonalen
Verfahren mit Recht vom rohen Einkommen abgerechnet
worden. Darüber hinaus sind auch die tatsächlichen Mehr-
kosten für das auswärtige Mittagessen als Gewinnungs-
kosten in Abzug zu bringen. Der dahingehende Anspruch
der Beschwerdeführers ist der Höhe mich nicht bestritten.
Offenbar sind in dem in Rechnung gestellten Betrage
von Fr. 345.- alle Tage berücksichtigt, an denen der
Beschwerdeführer· vor- und nachmittags gearbeitet und
deshalb in Zürich zu Mittag gegessen hat. Der Satz von
Fr. 1.50 je Mahlzeit erscheint als angemessen; er wird
auch in dem zitierten Kreisschreiben der eidg. Steuerver-
waltung aufgestellt.
24
AB 78 I -
1952
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Das der Wehrsteuer der V. Periode
unterliegende Einkommen des Beschwerdeführers wird
um Fr. 345.- herabgesetzt.
55. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1952 i. S. Chatton
gegen Kleinen Rat des Kantons Graubünden.
jUilitärpfl,ichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Veran-
lagung eines Mittelschullehrers.
Taxe d'exemptwn du service militaire : Deduetion de frais generaux
dans la taxation d'un maitre de l'enseignement seeondaire.
Tassa d'esenzwne dal servizio militare : Deduzione di spese gene-
rali nella tassazione di un maestro delle seuole seeondarie.
A. -
Dr. R. Chatton, Lehrer an der Schweizerischen
Alpinen Mittelschule in Davos, wurde zum Militärpflicht-
ersatz für 1952 herangezogen. Er verlangte einen Abzug
für Berufsunkosten und begründete ihn im Rekurs gegen
den ablehnenden Einspracheentscheid wie folgt : Er müsse
f\ir die Ausübung seines Berufes ein Studierzimmer haben,
das ausschliesslich diesem Zwecke diene; dessen Miete,
Heizung und Beleuchtung koste, im Verhältnis zur ganzen
Wohnung berechnet, Fr. 650.-. Für Anschaffung von
Fachliteratur setze er Fr. 100.- ein; er könne für 1951
einen höheren Betrag ausweisen. Das Autobusabonnement
für die Fahrt zur Schule mache für 10 Monate Fr. 150.-
aus.
Mit Entscheid vom 11. Juli 1952 wies der Kleine Rat
des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Er führte
aus, Abzüge, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache,
lehne das Kreiskommando bei Unselbständigerwerbenden
in ständiger Praxis mit vollem Recht ab. Ein Abzug für
das Autobusabonnement komme von vornherein nicht in
Betracht; es sei Sache des Rekurrenten, durch Wahl
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.
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einer geeigneten Wohnung diese Auslage zu vermeiden.
Einen Abzug für Studierzimmer und Fachliteratur habe
die kantonale Steuerverwaltung (hinsichtlich der kanto-
nalen Steuern) Kantonsschullehrern stets versagt. Beim
Militärpflichtersatz sei nach dessen Wesen bezüglich der-
artiger Abzüge eher eine strengere Praxis als bei den
kantonalen Steuern geboten.
B. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt Chatton Aufhebung dieses Entscheides und Aner-
kennung des verlangten Abzuges von Fr. 900.- für
Berufsunkosten.
Er macht geltend, der Militärpflichtersatz müsse, als
eidg. Abgabe, in allen Kantonen gleich verlangt werden.
Art. 5 MStG gestatte den Abzug der Unkosten, welche
mit der Gewinnung des Erwerbes verbunden, nicht Haus-
haltungskosten seien.
Die Arbeit eines Mittelschullehrers bestehe nur unge-
f'ähr zur Hälfte aus dem eigentlichen Unterricht in der
Schule; der andere wesentliche Teil, Vorbereitung und
Korrekturen, sei zur Hauptsache Hausarbeit. Daher sei
für den Beschwerdeführer ein Studierzimmer zu Hause
notwendig; es diene ausschliesslich dem Beruf, sei kein
Wohnzimmer. Der Mittelschullehrer verfüge in der Schule
über kein Büro, in dem er arbeiten könne; im Lehrer-
zimmer hätten im allgemeinen kaum alle Lehrer Platz.
In anderen Kantonen werde der Abzug der Kosten für
Miete, Heizung, Beleuchtung und Unterhalt des Studier-
zimmers zugelassen, in Zürich auch für Primarlehrer.
Dass die Ausgaben für Fachliteratur Erwerbs- und
nicht Haushaltungskosten seien, könne kaum bestritten
werden. Die Fachbibliothek der Schule sei viel zu klein,
um auch nur annähernd für die Vorbereitung des Unter-
richts zu genügen.
Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde sich in
der Fraktionsgemeinde Davos-Platz, sei aber 1 % - 2
km von der Schule entfernt. Eine nähere Wohnung habe
er bei seiner Niederlassung nicht finden können. Die Be-