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Staatsrecht.
Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2, 50 I 262,
60 I 219).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache des Gustav Wyrobnik gegen die Aus-
lieferung an Deutschland wird abgewiesen und die Aus-
lieferung bewilligt unter dem Vorbehalt, dass allfällige
Widerhandlungen des Ausgelieferten gegen die Devisen-
gesetzgebung bei dessen Strafverfolgung nicht berücksich-
tigt werden dürfen.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
35. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1952 i. S. Enz
gegen Bnrri, Einwohnerrat der Gemeinde Cham und Regierungs-
rat des Kantons Zng.
Art. 86 Abs. 2 OG: « Rechtsmittel» im Sinne dieser Vorschrift ist
jeder Rechtsbehelf, mit dem die Beseitigung des mit der staats-
rechtlichen Beschwerde angefochtenen Rechtsnachteils erreicht
werden kann.
Art. 86 al. 2 OJ : Constitue un « moyen de droit)) dans le sens de
cette disposition toute voie de droit par laquelle il est possible
d'eliminer le prejudice juridique allegue dans le recours de
droit public.
Art. 86 cp. 2 OG: Costituisce un «rimedio di diritto» a norma
di questo disposto ogni via legale per cui e possibile eliminare
il pregiudizio giuridico allegato nel ricorso di diritto pubblico.
A. -
Der in England wohnhafte Schweizerbürger
E. C. Enz ist Vater des am 7. Mai 1935 in England gebo-
renen Knaben Edwin. Da die Mutter des Kindes bald nach
der Geburt starb, gab er es seiner Schwiegermutter Frau
Burri in Cham zur Pflege. Als diese den Knaben am 6. Juli
1951 in das Heim « Forchwies» in Zürich-Egg verbrachte,
ordnete der Beschwerdeführer an, ihn in das Knaben-
Verfahren. N0 35.
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institut Vilters zu verbringen. Frau Burri entsprach dieser
Weisung des Vaters nicht und reichte beim Einwohnerrat
Cham als Vormundschaftsbehörde unter Berufung auf
Art. 283 f. ZGB eine « Klage» ein mit den Begehren, die
Wegnahme des Knaben zu verhindern.
Der Einwohnerrat Cham ordnete am 19. Oktober 1951
mit vorläufiger Verfügung an, dass der Knabe einstweilen
im Heim « Forchwies » zu verbleiben habe. Der Beschwerde-
führer beantragte in der Antwort auf die Klage, der Ein-
wohnerrat habe sich unzuständig zu erklären und die vor-
läufige Verfügung vom 19. Oktober 1951 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 2. November 1951 bejahte der Ein-
wohnerrat jedoch seine Zuständigkeit « zum Einschreiten
gegen pflichtwidriges Verhalten der Eltern gemäss Art. 283
ZGB ». Dagegen erhob der Vater beim Regierungsrat des
Kantons Zug Beschwerde, mit der er die vor dem Ein-
wohnerrat gestellten Begehren erneuerte. Der Regierungs-
rat hiess die Beschwerde am 13. Juni 1952 teilweise gut.
Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass er den Einwohner-
rat als unzuständig erklärte zu Massnahmen gegenüber dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 f. ZGB, dass er
aber die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung vom
19. Oktober 1951 abwies, weil der Knabe als Pflegekind
bei seiner Grossmutter sei, das Pflegekindverhältnis unter
der Aufsicht des Einwohnerrates stehe und dieser daher
zuständig sei, zu prüfen, ob die Pflegemutter durch Ver-
bringung des Knaben in das Heim ((Forchwies » ihre Pflicht
richtig erfüllt habe.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt E. C. Enz, diesen Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Zug aufzuheben, soweit damit die vorläufige
Verfügung des Einwohnerrates Cham vom 19. Oktober
1951 aufrechterhalten werde. Der Regierungsrat nehme
willkürlich an, dass ein Pflegekindverhältnis vorliege und
dieses nicht durch Willenserklärung des Beschwerdeführers
aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei im unge-
schmälerten Gebrauch der elterlichen Gewalt. Er könne
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Staatsrecht.
die Herausgabe des Kindes mit. einem Gerichtsbefehl und
durch die Polizei erzwingen und habe dies bisher nur unter-
lassen, um de:r.n Kind psychisch nicht zu schaden.
O. -
Der Regierungsrat, der Einwohnerrat Cham und
Frau Burri beantragen Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat erklärt, er habe mit dem angefochtenen
Entscheid dem Beschwerdeführer nicht das Recht abge-
sprochen, die Herausgabe des Kindes durch den Richter
zu verlangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.. . Die Weigerung des Regierungsrates, die vorläufige
Verfügung des Einwohnerrates Cham aufzuheben, nach
der der Knabe einstweilen im Heim « Forchwies» zu
belassen sei, enthält einen Eingriff in die Rechte des Be-
schwerdeführers als Vater. Und zwar hat der Eingriff im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge, so dass das Eintreten
nicht etwa nach Art. 87 OG abgelehnt werden kann, weil
es sich um einen mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht
anfechtbaren Zwischenentscheid handle (Art. 87 OG,
BGE 71 I 386). Indessen ist die Beschwerde wegen Ver-
letzung von Art. 4 BV, wie überhaupt die staatsrechtliche
Beschwerde, soweit nicht die in Art. 86 Abs. 2 OG vorge-
sehenen Ausnahmen vorliegen, erst zulässig, « nachdem
von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht
worden ist ». Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser
Vorschrift ist weit zu fassen und umschliesst alle Rechts-
behelfe, mit denen die Beseitigung des Rechtsnachteils
erreicht werden kann, der mit der staatsrechtlichen Be-
schwerde angefochten wird (BGE vom 24. Mai 1950 i.S.
Woog S. 17, nicht veröffentlicht). Das trifft im vorliegenden
Falle zu für die Zivilklage auf Herausgabe des Kindes, die
dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verfügung
steht (Art. 273 Abs. 1 ZGB, BGE 54 II 5). Allerdings kann
der Zivilrichter nicht etwa die jetzt angefochtene vorläu-
fige Verfügung der Vormundschaftbehörde aufheben. Das
Verfahren. N° 35.
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ist jedoch unerheblich; vielmehr ist entscheidend, dass
der Beschwerdeführer mit der Zivilklage die Herausgabe
des Kindes erreichen und damit den im angefochtenen Ent-
scheid enthaltenen Eingriff in seine elterlichen Rechte besei-
tigen kann (BGE vom 22. November 1950 i.S. Gaiani
S. 4/5, nicht veröffentlicht). Da dem Beschwerdeführer
dieses Rechtsmittel zur Verfügung steht, das zu einer
freien Prüfung der massgebenden tatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse durch den Richter führt, ist die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV
unnötig und nach Art. 86 f. unzulässig .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 27. -
Voir aussi n° 27.