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78_I_248

BGE 78 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-15 · Deutsch CH
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248 Staatsrecht. Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2, 50 I 262, 60 I 219). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache des Gustav Wyrobnik gegen die Aus- lieferung an Deutschland wird abgewiesen und die Aus- lieferung bewilligt unter dem Vorbehalt, dass allfällige Widerhandlungen des Ausgelieferten gegen die Devisen- gesetzgebung bei dessen Strafverfolgung nicht berücksich- tigt werden dürfen. VI. VERFAHREN PROC:EDURE

35. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1952 i. S. Enz gegen Bnrri, Einwohnerrat der Gemeinde Cham und Regierungs- rat des Kantons Zng. Art. 86 Abs. 2 OG: « Rechtsmittel» im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Rechtsbehelf, mit dem die Beseitigung des mit der staats- rechtlichen Beschwerde angefochtenen Rechtsnachteils erreicht werden kann. Art. 86 al. 2 OJ : Constitue un « moyen de droit )) dans le sens de cette disposition toute voie de droit par laquelle il est possible d'eliminer le prejudice juridique allegue dans le recours de droit public. Art. 86 cp. 2 OG: Costituisce un «rimedio di diritto» a norma di questo disposto ogni via legale per cui e possibile eliminare il pregiudizio giuridico allegato nel ricorso di diritto pubblico. A. - Der in England wohnhafte Schweizerbürger E. C. Enz ist Vater des am 7. Mai 1935 in England gebo- renen Knaben Edwin. Da die Mutter des Kindes bald nach der Geburt starb, gab er es seiner Schwiegermutter Frau Burri in Cham zur Pflege. Als diese den Knaben am 6. Juli 1951 in das Heim « Forchwies» in Zürich-Egg verbrachte, ordnete der Beschwerdeführer an, ihn in das Knaben- Verfahren. N0 35. 249 institut Vilters zu verbringen. Frau Burri entsprach dieser Weisung des Vaters nicht und reichte beim Einwohnerrat Cham als Vormundschaftsbehörde unter Berufung auf Art. 283 f. ZGB eine « Klage» ein mit den Begehren, die Wegnahme des Knaben zu verhindern. Der Einwohnerrat Cham ordnete am 19. Oktober 1951 mit vorläufiger Verfügung an, dass der Knabe einstweilen im Heim « Forchwies » zu verbleiben habe. Der Beschwerde- führer beantragte in der Antwort auf die Klage, der Ein- wohnerrat habe sich unzuständig zu erklären und die vor- läufige Verfügung vom 19. Oktober 1951 aufzuheben. Mit Beschluss vom 2. November 1951 bejahte der Ein- wohnerrat jedoch seine Zuständigkeit « zum Einschreiten gegen pflichtwidriges Verhalten der Eltern gemäss Art. 283 ZGB ». Dagegen erhob der Vater beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde, mit der er die vor dem Ein- wohnerrat gestellten Begehren erneuerte. Der Regierungs- rat hiess die Beschwerde am 13. Juni 1952 teilweise gut. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass er den Einwohner- rat als unzuständig erklärte zu Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 f. ZGB, dass er aber die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung vom

19. Oktober 1951 abwies, weil der Knabe als Pflegekind bei seiner Grossmutter sei, das Pflegekindverhältnis unter der Aufsicht des Einwohnerrates stehe und dieser daher zuständig sei, zu prüfen, ob die Pflegemutter durch Ver- bringung des Knaben in das Heim (( Forchwies » ihre Pflicht richtig erfüllt habe. B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt E. C. Enz, diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufzuheben, soweit damit die vorläufige Verfügung des Einwohnerrates Cham vom 19. Oktober 1951 aufrechterhalten werde. Der Regierungsrat nehme willkürlich an, dass ein Pflegekindverhältnis vorliege und dieses nicht durch Willenserklärung des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei im unge- schmälerten Gebrauch der elterlichen Gewalt. Er könne 250 Staatsrecht. die Herausgabe des Kindes mit. einem Gerichtsbefehl und durch die Polizei erzwingen und habe dies bisher nur unter- lassen, um de:r.n Kind psychisch nicht zu schaden. O. - Der Regierungsrat, der Einwohnerrat Cham und Frau Burri beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat erklärt, er habe mit dem angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer nicht das Recht abge- sprochen, die Herausgabe des Kindes durch den Richter zu verlangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .. . Die Weigerung des Regierungsrates, die vorläufige Verfügung des Einwohnerrates Cham aufzuheben, nach der der Knabe einstweilen im Heim « Forchwies» zu belassen sei, enthält einen Eingriff in die Rechte des Be- schwerdeführers als Vater. Und zwar hat der Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, so dass das Eintreten nicht etwa nach Art. 87 OG abgelehnt werden kann, weil es sich um einen mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handle (Art. 87 OG, BGE 71 I 386). Indessen ist die Beschwerde wegen Ver- letzung von Art. 4 BV, wie überhaupt die staatsrechtliche Beschwerde, soweit nicht die in Art. 86 Abs. 2 OG vorge- sehenen Ausnahmen vorliegen, erst zulässig, « nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist ». Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu fassen und umschliesst alle Rechts- behelfe, mit denen die Beseitigung des Rechtsnachteils erreicht werden kann, der mit der staatsrechtlichen Be- schwerde angefochten wird (BGE vom 24. Mai 1950 i.S. Woog S. 17, nicht veröffentlicht). Das trifft im vorliegenden Falle zu für die Zivilklage auf Herausgabe des Kindes, die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verfügung steht (Art. 273 Abs. 1 ZGB, BGE 54 II 5). Allerdings kann der Zivilrichter nicht etwa die jetzt angefochtene vorläu- fige Verfügung der Vormundschaftbehörde aufheben. Das Verfahren. N° 35. 251 ist jedoch unerheblich; vielmehr ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer mit der Zivilklage die Herausgabe des Kindes erreichen und damit den im angefochtenen Ent- scheid enthaltenen Eingriff in seine elterlichen Rechte besei- tigen kann (BGE vom 22. November 1950 i.S. Gaiani S. 4/5, nicht veröffentlicht). Da dem Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel zur Verfügung steht, das zu einer freien Prüfung der massgebenden tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse durch den Richter führt, ist die staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV unnötig und nach Art. 86 f. unzulässig . Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 27. - Voir aussi n° 27.