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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
6. -
Nach Art. 105 ZG werden Ordnungsverletzungen
mit Bussen bis zu Fr. 300.- bestraft. Die Höhe der Busse
richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der Zollinte-
ressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens
in der Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vor-
schrift Rechnung und erscheint als angemessen.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
25. Urteil vom 12. Juni 19ä2 i. S. Käser
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Kürzung einer Beamtenpension: Bezieht ein pensionierter Bundes-
beamter wegen eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen
Unfalls eine Rente der Militärversicherung, so wird diese Lei-
stung in der Regel auf die Beamtenpension angerec~et. Er hat
keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte Ausrwhtung der
Beamtenpension.
RMuetion de la pension d'un jonctionnaire: Lorsqu'un fonction-
naire fMeral mis a la retraite touche de l'Assurance militaire
fMerale une rente a cause d'un accident dont il a eM autrefois
victime au service militaire, cette rente sera en general dMuite
de la pension de retraite. Dans ce cas, le fonctionnaire n'a pas
de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le paiement
de sa pension entiere.
Riduzione della pensione di un junzionario: Se un funzionario
federale pensionato percepisce dall'Assicurazione militare fede-
rale delle prestazioni per un infortunio di cui fu vittima prece-
dentemente in !lervizio militare, tali prestazioni Bono dedotte
di regola dalla pensione. TI funzionario non ha in questo ~o
i1 diritto di chiedere in giudizio il pagamento della penslOne
intera.
A. -
Friedrich Käser, geb. 1897, erlitt am 31. Mai 1918
im Aktivdienst einen schweren Unfall; es wurde ihm
deswegen eine Militärpension von jährlich Fr. 2437.20
(entsprechend einer Invalidität von 60 %) zuerkannt. Im
Jahre 1921 trat er als Kanzleigehilfe der Direktion der
eidg. Flugplätze in den Bundesdienst. Er wurde auf den
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Beamtenrecht. N0 25.
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1. April 1922 als Spareinleger und später, durch Verfügung
vom 2. Dezember 1950, gestützt auf Art. 42 der Kassen-
statuten von 1950, als Versicherter in die eidg. Versiche-
rungskasse aufgenommen, wobei der Beginn der Versi-
cherungszeit auf den 1. April 1922 festgesetzt wurde. Auf
den 1. April 1951 wufde er wegen Invalidität in den
Ruhestand versetzt. Sein Gesuch, die Leistungen der
Militärversicherung seien nicht gänzlich an die Invaliden-
rente der eidg. Versicherungskasse anzurechnen, wurde
von dieser abgewiesen; die gekürzte Kassenleistung
wurde für die Zeit bis Ende 1952 auf Fr. 3985.20 jährlich
(Fr. 6422.40 abzüglich Fr. 2437.20) festgesetzt. Das eidg.
Finanz- und Zolldepartement, um Stellungnahme (Art.
67 BO I) ersucht, lehnte das Gesuch Käsers ebenfalls ab.
B. -
Mit rechtzeitiger verwaltungsrechtlicher Klage
beantragt Käser, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu
verurteilen, ihm die Leistungen der eidg. Versicherungs-
kasse ungekürzt, im Betrage von Fr. 6422.40 jährlich,
a.uszurichten und demnach für das seit der Pensionierung
verflossene Jahr Fr. 2437.20 nachzuzahlen. Zur Begründung
wird geltend gemacht, nach Art. 9 Abs. 2 der Kassen-
statuten von 1950 müsse die Kassenleistung zweifellos
dann gekürzt werden, wenn der die Leistungspflicht der
Militärversicherung oder der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt (Suva) begründende Unfall während der
Anstellung beim Bunde eingetreten sei. Die Beklagte habe
aber den Kläger erst nach seinem Unfall angestellt, ohne
sich vorzubehalten, die Leistungen der Versicherungskasse
um den Betrag der Militärrente zu kürzen. Schon deshalb
rechtfertige es sich, auf die Anrechnung der Militärrente
zu verzichten. Ausserdem lägen weitere besondere Ver-
hältnisse vor: Gerade wegen des erlittenen Unfalls habe
der Kläger ilUr eine beschränkte Karriere machen können.
Es sei" eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule auf-
getreten, weshalb er auch habe in den Ruhestand ver-
setzt werden müssen. Wegen dieses Gebrechens, und weil
er seinen linken Arm nur mit Hilfe einer Prothese ge-
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
brauchen könne, erwüchsen ihm viele ausserordentliche
Kosten. So dann sei zu beachten, dass die Militärrente
eine Vergütung nicht nur für die Erwerbseinbusse, son-
dern auch für den Integritätsschaden darstelle. Auf alle
Fälle sollte der auf diesen Schaden entfallende Teil nicht
angerechnet werden; sein Abzug wäre stossend. Schliess-
lieh sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweilen
den vollen Beitrag an die Versicherungskasse habe zahlen
müssen.
C. -
Die eidg. Finanzverwaltung beantragt Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
1. -
(Prozessuales.)
2. -
Im eidgenössischen Beamtenrecht gilt der Grund-
satz, dass der Beamte sich Leistungen der Militärversiche-
rung oder der Suva auf seine Besoldung und nach der
Pensionierung auf die Pension anrechnen lassen muss
(BGE 62 I 42). Er ist auch ausgesprochen in Art. 9 Abs. 2
der Statuten der eidg. Versicherungskasse von 1950. Nach
dieser Bestimmung hat der Kläger nicht Anspruch auf
ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistung. Dass er be-
reits beim Eintritt in den Bundesdienst Bezüger einer
Militärrente war, schliesst deren Anrechnung nicht aus.
Als teilweise invalider Beamter konnte er an Leistungen
des Bundes nicht mehr verlangen als den Betrag, welcher
der gesetzlichen Besoldung gleichkam, weshalb die Militär-
rente an die Besoldung angerechnet wurde. Ebensowenig
kann er als Pensionierter Anspruch auf eine den Betrag
der vollen Pension übersteigende Gesamtleistung des
Bundes erheben; wäre er als Beamter voll arbeitsfahig
gewesen, würde er ja im Ruhestand vom Bund auch nicht
mehr erhalten.
Die Anrechnung der Militärrente an die Versicherungs-
leistungen der eidg. Versicherungskasse ergibt sich aus
deren Statuten; sie braucht daher bei der Anstellung
nicht besonders vorbehalten zu werden.
~
t
Beamtenrecht. N0 25.
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Wenn die Militärrente, welche der Kläger erhält, teil-
weise eine Vergütung für die Beeinträchtigung seiner
Integrität darstellt, so folgt daraus nicht, dass sie wenig-
stens insoweit nicht auf die Kassenleistung angerechnet
werden dürfe. Art. 9 Abs. 2 der geltenden Kassenstatuten
sieht die volle Anrechnung der Leistungen der Militär-
versicherung vor.
Bezieht der Beamte von der Militärversicherung oder
der Suva wegen teilweiser Invalidität eine Rente, so ist
nach der gesetzlichen Ordnung bei der Festsetzung des
versicherten Verdienstes nicht darauf Rücksicht zu neh-
men, dass die Besoldung um den Betrag dieser Rente
gekürzt wird. Freilich hat, wie es scheint, die Verwal-
tungspraxis bis 1923 bei der Berechnung des versicherten
Verdienstes den Rentenbetrag von der Besoldung abge-
zogen. Diese Lösung wäre fü~ den Beamten selbst vorteil-
hafter, wenn die auf Grund des herabgesetzten Verdienstes
ermittelten Kassenleistungen nicht noch weiter, um den
Betrag der Invalidenrente der Militärversicherung oder
der Suva, gekürzt würden; denn in diesem Falle bezöge
er im Ruhestand mehr als nach heutiger Ordnung. Aber
seine Hinterbliebenen würden in den Fällen benachteiligt,
wo ihnen keine Rentenansprüche gegenüber der Militär-
versicherung oder der Suva zustehen, weil der Tod in
keinem Zusammenhang mit dem Ereignis steht, welches
die Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Suva
gegenüber dem Beamten selbst ausgelöst hat. Aus diesem
Grunde ist in Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 8. Mai 1923 über
die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten
der eidg. Versicherungskasse (AS 39, 125) angeordnet
worden, dass der Beamte die statutarischen Beiträge nach
Massgabe der ungekürzten Besoldung zu entrichten hat.
Bei dieser Ordnung ist es seither geblieben; die geltenden
Kassenstatuten sehen die Kürzung nicht des versicherten
Verdienstes, sondern der Kassenleistung vor. Der Kläger
kann also daraus, dass der versicherte Verdienst und damit
sein Beitrag nicht herabgesetzt wurde, nicht einen An-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen
ableiten.
3. -
Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be-
stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von
Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von
Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten,
besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders
berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An-
rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver-
zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich
rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes-
sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe
für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht
zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer
Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. HO
Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten
zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani
gegen Kanton Aargau.
Befreiung von kantonalen Abgaben :
1. Die Klage nach Art. 111, lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen
über kantonale Abgaben; Befreiungen von eidgenössischen
Abgaben sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
zu machen.
2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 111, lit. 80 OG
schliesst die danebenhergehende Zuständigkeit kantonaler
Rekursbehörden nicht aus.
3. Die Kantone sind verpflichtet, kantonale Steuern ungeachtet
der Rechtskraft der kantonalen Veranlagung zurückzuerstatten,
wenn sie irrtümlich in Unkenntnis eines bundesrechtlichen
i
! ...
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 26.
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Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent-
schuldbar ist.
4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern
in 5 Jahren.
Exoneration de eontributions cantonales :
1. L'action visee par l'art. 111 lit. a OJ ne peut etre ouverte que
lorsqu'il s'agit d'un litige concernant des contributions canto-
nales; c'est par 180 voie du recours de droit administratif que
peut etre requise l'exoneration de contributions federales.
2. La competence que l'art. 111 lit. 80 OJ attribue au Tribunal
federal n'exclut pas celle que les autorites cantonales de recours
peuvent avoir parallelement.
3. Les cantons sont tenus de restituer les impöts cantonaux meme
si 180 taxation cantonale est passee en force, lorsque ces impöts
ont 13M payes par erreur, dans l'ignorance du cas d'exoneration
prevu par'le droit federal, et lorsqu'en outre l'erreur est excu-
sable.
4. S'agissant d'impöts periodiques, le droit a la restitution se
prescrit par cinq ans.
Esenzione da contribuzioni cantonali:
1. L'azione a norma dell'art. 111 lett. a OG pub essere promossa
soltanto quando si tratta di una contestazione concernente
delle contribuzioni cantonali; il diritto all'esenzione da contri-
buzioni federali dev'essere fatto valere col ricorso di diritto
amministrativo.
2. La competenza conferita al Tribunale federale dall'art. 111
lett. a OG non esclude quella che le autorita cantonali di ricorso
possono avere parallelamente.
3. I cantoni hanno l'obbligo di restituire le imposte cantonali,
quand'anche la tassazione cantonale fosse passata in giudicato,
se le imposte sono state pagate per errore, nell'ignoranzp. di
un motivo d'esenzione previsto da! diritto federale,e se l'errore
e scusabile.
4. Per le imposte periodiche il diritto alla restituzione si prescrive
nel termine di 5 anni.
A. -
Die Klägerin ist die Witwe eines Trompeter-
Instruktors. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1935
wohnte sie in Aarau; 1947 zog sie nach Yverdon. Sie ist
im Genuss einer Hinterbliebenenpension der eidg. Militär-
versicherung, sowie der Leistungen der eidg. Versiche-
rungskasse, soweit diese den Betrag der Militärrente über-
steigen. Diese Bezüge wurden in den Steuererklärungen,
die,sie -
und später der auf ihr Begehren eingesetzte
Vormund für sie -
abgab, jeweilen als steuerbares Ein-
kommen deklariert und versteuert.
Im Juni 1950 anlässlich einer Besprechung im Bureau
Genf der eidg. Militärversicherung, wurde Frau Destefani