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78_I_180

BGE 78 I 180

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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180

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

6. -

Nach Art. 105 ZG werden Ordnungsverletzungen

mit Bussen bis zu Fr. 300.- bestraft. Die Höhe der Busse

richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der Zollinte-

ressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens

in der Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vor-

schrift Rechnung und erscheint als angemessen.

IV. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

25. Urteil vom 12. Juni 19ä2 i. S. Käser

gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Kürzung einer Beamtenpension: Bezieht ein pensionierter Bundes-

beamter wegen eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen

Unfalls eine Rente der Militärversicherung, so wird diese Lei-

stung in der Regel auf die Beamtenpension angerec~et. Er hat

keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte Ausrwhtung der

Beamtenpension.

RMuetion de la pension d'un jonctionnaire: Lorsqu'un fonction-

naire fMeral mis a la retraite touche de l'Assurance militaire

fMerale une rente a cause d'un accident dont il a eM autrefois

victime au service militaire, cette rente sera en general dMuite

de la pension de retraite. Dans ce cas, le fonctionnaire n'a pas

de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le paiement

de sa pension entiere.

Riduzione della pensione di un junzionario: Se un funzionario

federale pensionato percepisce dall'Assicurazione militare fede-

rale delle prestazioni per un infortunio di cui fu vittima prece-

dentemente in !lervizio militare, tali prestazioni Bono dedotte

di regola dalla pensione. TI funzionario non ha in questo ~o

i1 diritto di chiedere in giudizio il pagamento della penslOne

intera.

A. -

Friedrich Käser, geb. 1897, erlitt am 31. Mai 1918

im Aktivdienst einen schweren Unfall; es wurde ihm

deswegen eine Militärpension von jährlich Fr. 2437.20

(entsprechend einer Invalidität von 60 %) zuerkannt. Im

Jahre 1921 trat er als Kanzleigehilfe der Direktion der

eidg. Flugplätze in den Bundesdienst. Er wurde auf den

I

Beamtenrecht. N0 25.

181

1. April 1922 als Spareinleger und später, durch Verfügung

vom 2. Dezember 1950, gestützt auf Art. 42 der Kassen-

statuten von 1950, als Versicherter in die eidg. Versiche-

rungskasse aufgenommen, wobei der Beginn der Versi-

cherungszeit auf den 1. April 1922 festgesetzt wurde. Auf

den 1. April 1951 wufde er wegen Invalidität in den

Ruhestand versetzt. Sein Gesuch, die Leistungen der

Militärversicherung seien nicht gänzlich an die Invaliden-

rente der eidg. Versicherungskasse anzurechnen, wurde

von dieser abgewiesen; die gekürzte Kassenleistung

wurde für die Zeit bis Ende 1952 auf Fr. 3985.20 jährlich

(Fr. 6422.40 abzüglich Fr. 2437.20) festgesetzt. Das eidg.

Finanz- und Zolldepartement, um Stellungnahme (Art.

67 BO I) ersucht, lehnte das Gesuch Käsers ebenfalls ab.

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsrechtlicher Klage

beantragt Käser, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu

verurteilen, ihm die Leistungen der eidg. Versicherungs-

kasse ungekürzt, im Betrage von Fr. 6422.40 jährlich,

a.uszurichten und demnach für das seit der Pensionierung

verflossene Jahr Fr. 2437.20 nachzuzahlen. Zur Begründung

wird geltend gemacht, nach Art. 9 Abs. 2 der Kassen-

statuten von 1950 müsse die Kassenleistung zweifellos

dann gekürzt werden, wenn der die Leistungspflicht der

Militärversicherung oder der Schweizerischen Unfallver-

sicherungsanstalt (Suva) begründende Unfall während der

Anstellung beim Bunde eingetreten sei. Die Beklagte habe

aber den Kläger erst nach seinem Unfall angestellt, ohne

sich vorzubehalten, die Leistungen der Versicherungskasse

um den Betrag der Militärrente zu kürzen. Schon deshalb

rechtfertige es sich, auf die Anrechnung der Militärrente

zu verzichten. Ausserdem lägen weitere besondere Ver-

hältnisse vor: Gerade wegen des erlittenen Unfalls habe

der Kläger ilUr eine beschränkte Karriere machen können.

Es sei" eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule auf-

getreten, weshalb er auch habe in den Ruhestand ver-

setzt werden müssen. Wegen dieses Gebrechens, und weil

er seinen linken Arm nur mit Hilfe einer Prothese ge-

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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

brauchen könne, erwüchsen ihm viele ausserordentliche

Kosten. So dann sei zu beachten, dass die Militärrente

eine Vergütung nicht nur für die Erwerbseinbusse, son-

dern auch für den Integritätsschaden darstelle. Auf alle

Fälle sollte der auf diesen Schaden entfallende Teil nicht

angerechnet werden; sein Abzug wäre stossend. Schliess-

lieh sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweilen

den vollen Beitrag an die Versicherungskasse habe zahlen

müssen.

C. -

Die eidg. Finanzverwaltung beantragt Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

1. -

(Prozessuales.)

2. -

Im eidgenössischen Beamtenrecht gilt der Grund-

satz, dass der Beamte sich Leistungen der Militärversiche-

rung oder der Suva auf seine Besoldung und nach der

Pensionierung auf die Pension anrechnen lassen muss

(BGE 62 I 42). Er ist auch ausgesprochen in Art. 9 Abs. 2

der Statuten der eidg. Versicherungskasse von 1950. Nach

dieser Bestimmung hat der Kläger nicht Anspruch auf

ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistung. Dass er be-

reits beim Eintritt in den Bundesdienst Bezüger einer

Militärrente war, schliesst deren Anrechnung nicht aus.

Als teilweise invalider Beamter konnte er an Leistungen

des Bundes nicht mehr verlangen als den Betrag, welcher

der gesetzlichen Besoldung gleichkam, weshalb die Militär-

rente an die Besoldung angerechnet wurde. Ebensowenig

kann er als Pensionierter Anspruch auf eine den Betrag

der vollen Pension übersteigende Gesamtleistung des

Bundes erheben; wäre er als Beamter voll arbeitsfahig

gewesen, würde er ja im Ruhestand vom Bund auch nicht

mehr erhalten.

Die Anrechnung der Militärrente an die Versicherungs-

leistungen der eidg. Versicherungskasse ergibt sich aus

deren Statuten; sie braucht daher bei der Anstellung

nicht besonders vorbehalten zu werden.

~

t

Beamtenrecht. N0 25.

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Wenn die Militärrente, welche der Kläger erhält, teil-

weise eine Vergütung für die Beeinträchtigung seiner

Integrität darstellt, so folgt daraus nicht, dass sie wenig-

stens insoweit nicht auf die Kassenleistung angerechnet

werden dürfe. Art. 9 Abs. 2 der geltenden Kassenstatuten

sieht die volle Anrechnung der Leistungen der Militär-

versicherung vor.

Bezieht der Beamte von der Militärversicherung oder

der Suva wegen teilweiser Invalidität eine Rente, so ist

nach der gesetzlichen Ordnung bei der Festsetzung des

versicherten Verdienstes nicht darauf Rücksicht zu neh-

men, dass die Besoldung um den Betrag dieser Rente

gekürzt wird. Freilich hat, wie es scheint, die Verwal-

tungspraxis bis 1923 bei der Berechnung des versicherten

Verdienstes den Rentenbetrag von der Besoldung abge-

zogen. Diese Lösung wäre fü~ den Beamten selbst vorteil-

hafter, wenn die auf Grund des herabgesetzten Verdienstes

ermittelten Kassenleistungen nicht noch weiter, um den

Betrag der Invalidenrente der Militärversicherung oder

der Suva, gekürzt würden; denn in diesem Falle bezöge

er im Ruhestand mehr als nach heutiger Ordnung. Aber

seine Hinterbliebenen würden in den Fällen benachteiligt,

wo ihnen keine Rentenansprüche gegenüber der Militär-

versicherung oder der Suva zustehen, weil der Tod in

keinem Zusammenhang mit dem Ereignis steht, welches

die Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Suva

gegenüber dem Beamten selbst ausgelöst hat. Aus diesem

Grunde ist in Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 8. Mai 1923 über

die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten

der eidg. Versicherungskasse (AS 39, 125) angeordnet

worden, dass der Beamte die statutarischen Beiträge nach

Massgabe der ungekürzten Besoldung zu entrichten hat.

Bei dieser Ordnung ist es seither geblieben; die geltenden

Kassenstatuten sehen die Kürzung nicht des versicherten

Verdienstes, sondern der Kassenleistung vor. Der Kläger

kann also daraus, dass der versicherte Verdienst und damit

sein Beitrag nicht herabgesetzt wurde, nicht einen An-

184

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen

ableiten.

3. -

Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be-

stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von

Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von

Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten,

besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders

berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An-

rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver-

zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich

rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes-

sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe

für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht

zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer

Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. HO

Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten

zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani

gegen Kanton Aargau.

Befreiung von kantonalen Abgaben :

1. Die Klage nach Art. 111, lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen

über kantonale Abgaben; Befreiungen von eidgenössischen

Abgaben sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend

zu machen.

2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 111, lit. 80 OG

schliesst die danebenhergehende Zuständigkeit kantonaler

Rekursbehörden nicht aus.

3. Die Kantone sind verpflichtet, kantonale Steuern ungeachtet

der Rechtskraft der kantonalen Veranlagung zurückzuerstatten,

wenn sie irrtümlich in Unkenntnis eines bundesrechtlichen

i

! ...

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 26.

185

Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent-

schuldbar ist.

4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern

in 5 Jahren.

Exoneration de eontributions cantonales :

1. L'action visee par l'art. 111 lit. a OJ ne peut etre ouverte que

lorsqu'il s'agit d'un litige concernant des contributions canto-

nales; c'est par 180 voie du recours de droit administratif que

peut etre requise l'exoneration de contributions federales.

2. La competence que l'art. 111 lit. 80 OJ attribue au Tribunal

federal n'exclut pas celle que les autorites cantonales de recours

peuvent avoir parallelement.

3. Les cantons sont tenus de restituer les impöts cantonaux meme

si 180 taxation cantonale est passee en force, lorsque ces impöts

ont 13M payes par erreur, dans l'ignorance du cas d'exoneration

prevu par'le droit federal, et lorsqu'en outre l'erreur est excu-

sable.

4. S'agissant d'impöts periodiques, le droit a la restitution se

prescrit par cinq ans.

Esenzione da contribuzioni cantonali:

1. L'azione a norma dell'art. 111 lett. a OG pub essere promossa

soltanto quando si tratta di una contestazione concernente

delle contribuzioni cantonali; il diritto all'esenzione da contri-

buzioni federali dev'essere fatto valere col ricorso di diritto

amministrativo.

2. La competenza conferita al Tribunale federale dall'art. 111

lett. a OG non esclude quella che le autorita cantonali di ricorso

possono avere parallelamente.

3. I cantoni hanno l'obbligo di restituire le imposte cantonali,

quand'anche la tassazione cantonale fosse passata in giudicato,

se le imposte sono state pagate per errore, nell'ignoranzp. di

un motivo d'esenzione previsto da! diritto federale,e se l'errore

e scusabile.

4. Per le imposte periodiche il diritto alla restituzione si prescrive

nel termine di 5 anni.

A. -

Die Klägerin ist die Witwe eines Trompeter-

Instruktors. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1935

wohnte sie in Aarau; 1947 zog sie nach Yverdon. Sie ist

im Genuss einer Hinterbliebenenpension der eidg. Militär-

versicherung, sowie der Leistungen der eidg. Versiche-

rungskasse, soweit diese den Betrag der Militärrente über-

steigen. Diese Bezüge wurden in den Steuererklärungen,

die,sie -

und später der auf ihr Begehren eingesetzte

Vormund für sie -

abgab, jeweilen als steuerbares Ein-

kommen deklariert und versteuert.

Im Juni 1950 anlässlich einer Besprechung im Bureau

Genf der eidg. Militärversicherung, wurde Frau Destefani