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180 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
6. - Nach Art. 105 ZG werden Ordnungsverletzungen mit Bussen bis zu Fr. 300.- bestraft. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der Zollinte- ressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens in der Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vor- schrift Rechnung und erscheint als angemessen. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
25. Urteil vom 12. Juni 19ä2 i. S. Käser gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Kürzung einer Beamtenpension: Bezieht ein pensionierter Bundes- beamter wegen eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen Unfalls eine Rente der Militärversicherung, so wird diese Lei- stung in der Regel auf die Beamtenpension angerec~et. Er hat keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte Ausrwhtung der Beamtenpension. RMuetion de la pension d'un jonctionnaire: Lorsqu'un fonction- naire fMeral mis a la retraite touche de l'Assurance militaire fMerale une rente a cause d'un accident dont il a eM autrefois victime au service militaire, cette rente sera en general dMuite de la pension de retraite. Dans ce cas, le fonctionnaire n'a pas de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le paiement de sa pension entiere. Riduzione della pensione di un junzionario: Se un funzionario federale pensionato percepisce dall'Assicurazione militare fede- rale delle prestazioni per un infortunio di cui fu vittima prece- dentemente in !lervizio militare, tali prestazioni Bono dedotte di regola dalla pensione. TI funzionario non ha in questo ~o i1 diritto di chiedere in giudizio il pagamento della penslOne intera. A. - Friedrich Käser, geb. 1897, erlitt am 31. Mai 1918 im Aktivdienst einen schweren Unfall; es wurde ihm deswegen eine Militärpension von jährlich Fr. 2437.20 (entsprechend einer Invalidität von 60 %) zuerkannt. Im Jahre 1921 trat er als Kanzleigehilfe der Direktion der eidg. Flugplätze in den Bundesdienst. Er wurde auf den I Beamtenrecht. N0 25. 181
1. April 1922 als Spareinleger und später, durch Verfügung vom 2. Dezember 1950, gestützt auf Art. 42 der Kassen- statuten von 1950, als Versicherter in die eidg. Versiche- rungskasse aufgenommen, wobei der Beginn der Versi- cherungszeit auf den 1. April 1922 festgesetzt wurde. Auf den 1. April 1951 wufde er wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt. Sein Gesuch, die Leistungen der Militärversicherung seien nicht gänzlich an die Invaliden- rente der eidg. Versicherungskasse anzurechnen, wurde von dieser abgewiesen; die gekürzte Kassenleistung wurde für die Zeit bis Ende 1952 auf Fr. 3985.20 jährlich (Fr. 6422.40 abzüglich Fr. 2437.20) festgesetzt. Das eidg. Finanz- und Zolldepartement, um Stellungnahme (Art. 67 BO I) ersucht, lehnte das Gesuch Käsers ebenfalls ab. B. - Mit rechtzeitiger verwaltungsrechtlicher Klage beantragt Käser, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu verurteilen, ihm die Leistungen der eidg. Versicherungs- kasse ungekürzt, im Betrage von Fr. 6422.40 jährlich, a.uszurichten und demnach für das seit der Pensionierung verflossene Jahr Fr. 2437.20 nachzuzahlen. Zur Begründung wird geltend gemacht, nach Art. 9 Abs. 2 der Kassen- statuten von 1950 müsse die Kassenleistung zweifellos dann gekürzt werden, wenn der die Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (Suva) begründende Unfall während der Anstellung beim Bunde eingetreten sei. Die Beklagte habe aber den Kläger erst nach seinem Unfall angestellt, ohne sich vorzubehalten, die Leistungen der Versicherungskasse um den Betrag der Militärrente zu kürzen. Schon deshalb rechtfertige es sich, auf die Anrechnung der Militärrente zu verzichten. Ausserdem lägen weitere besondere Ver- hältnisse vor: Gerade wegen des erlittenen Unfalls habe der Kläger ilUr eine beschränkte Karriere machen können. Es sei" eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule auf- getreten, weshalb er auch habe in den Ruhestand ver- setzt werden müssen. Wegen dieses Gebrechens, und weil er seinen linken Arm nur mit Hilfe einer Prothese ge- 182 Verwaltungs· und Disziplinarrecht. brauchen könne, erwüchsen ihm viele ausserordentliche Kosten. So dann sei zu beachten, dass die Militärrente eine Vergütung nicht nur für die Erwerbseinbusse, son- dern auch für den Integritätsschaden darstelle. Auf alle Fälle sollte der auf diesen Schaden entfallende Teil nicht angerechnet werden ; sein Abzug wäre stossend. Schliess- lieh sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweilen den vollen Beitrag an die Versicherungskasse habe zahlen müssen. C. - Die eidg. Finanzverwaltung beantragt Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
1. - (Prozessuales.)
2. - Im eidgenössischen Beamtenrecht gilt der Grund- satz, dass der Beamte sich Leistungen der Militärversiche- rung oder der Suva auf seine Besoldung und nach der Pensionierung auf die Pension anrechnen lassen muss (BGE 62 I 42). Er ist auch ausgesprochen in Art. 9 Abs. 2 der Statuten der eidg. Versicherungskasse von 1950. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger nicht Anspruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistung. Dass er be- reits beim Eintritt in den Bundesdienst Bezüger einer Militärrente war, schliesst deren Anrechnung nicht aus. Als teilweise invalider Beamter konnte er an Leistungen des Bundes nicht mehr verlangen als den Betrag, welcher der gesetzlichen Besoldung gleichkam, weshalb die Militär- rente an die Besoldung angerechnet wurde. Ebensowenig kann er als Pensionierter Anspruch auf eine den Betrag der vollen Pension übersteigende Gesamtleistung des Bundes erheben; wäre er als Beamter voll arbeitsfahig gewesen, würde er ja im Ruhestand vom Bund auch nicht mehr erhalten. Die Anrechnung der Militärrente an die Versicherungs- leistungen der eidg. Versicherungskasse ergibt sich aus deren Statuten; sie braucht daher bei der Anstellung nicht besonders vorbehalten zu werden. ~ t Beamtenrecht. N0 25. 183 Wenn die Militärrente, welche der Kläger erhält, teil- weise eine Vergütung für die Beeinträchtigung seiner Integrität darstellt, so folgt daraus nicht, dass sie wenig- stens insoweit nicht auf die Kassenleistung angerechnet werden dürfe. Art. 9 Abs. 2 der geltenden Kassenstatuten sieht die volle Anrechnung der Leistungen der Militär- versicherung vor. Bezieht der Beamte von der Militärversicherung oder der Suva wegen teilweiser Invalidität eine Rente, so ist nach der gesetzlichen Ordnung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht darauf Rücksicht zu neh- men, dass die Besoldung um den Betrag dieser Rente gekürzt wird. Freilich hat, wie es scheint, die Verwal- tungspraxis bis 1923 bei der Berechnung des versicherten Verdienstes den Rentenbetrag von der Besoldung abge- zogen. Diese Lösung wäre fü~ den Beamten selbst vorteil- hafter, wenn die auf Grund des herabgesetzten Verdienstes ermittelten Kassenleistungen nicht noch weiter, um den Betrag der Invalidenrente der Militärversicherung oder der Suva, gekürzt würden ; denn in diesem Falle bezöge er im Ruhestand mehr als nach heutiger Ordnung. Aber seine Hinterbliebenen würden in den Fällen benachteiligt, wo ihnen keine Rentenansprüche gegenüber der Militär- versicherung oder der Suva zustehen, weil der Tod in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis steht, welches die Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Suva gegenüber dem Beamten selbst ausgelöst hat. Aus diesem Grunde ist in Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 8. Mai 1923 über die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten der eidg. Versicherungskasse (AS 39, 125) angeordnet worden, dass der Beamte die statutarischen Beiträge nach Massgabe der ungekürzten Besoldung zu entrichten hat. Bei dieser Ordnung ist es seither geblieben; die geltenden Kassenstatuten sehen die Kürzung nicht des versicherten Verdienstes, sondern der Kassenleistung vor. Der Kläger kann also daraus, dass der versicherte Verdienst und damit sein Beitrag nicht herabgesetzt wurde, nicht einen An- 184 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen ableiten.
3. - Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be- stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten, besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An- rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver- zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes- sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. HO Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten zu tun. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani gegen Kanton Aargau. Befreiung von kantonalen Abgaben :
1. Die Klage nach Art. 111, lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen über kantonale Abgaben; Befreiungen von eidgenössischen Abgaben sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen.
2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 111, lit. 80 OG schliesst die danebenhergehende Zuständigkeit kantonaler Rekursbehörden nicht aus.
3. Die Kantone sind verpflichtet, kantonale Steuern ungeachtet der Rechtskraft der kantonalen Veranlagung zurückzuerstatten, wenn sie irrtümlich in Unkenntnis eines bundesrechtlichen i ! ... Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 26. 185 Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent- schuldbar ist.
4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern in 5 Jahren. Exoneration de eontributions cantonales :
1. L'action visee par l'art. 111 lit. a OJ ne peut etre ouverte que lorsqu'il s'agit d'un litige concernant des contributions canto- nales; c'est par 180 voie du recours de droit administratif que peut etre requise l'exoneration de contributions federales.
2. La competence que l'art. 111 lit. 80 OJ attribue au Tribunal federal n'exclut pas celle que les autorites cantonales de recours peuvent avoir parallelement.
3. Les cantons sont tenus de restituer les impöts cantonaux meme si 180 taxation cantonale est passee en force, lorsque ces impöts ont 13M payes par erreur, dans l'ignorance du cas d'exoneration prevu par'le droit federal, et lorsqu'en outre l'erreur est excu- sable.
4. S'agissant d'impöts periodiques, le droit a la restitution se prescrit par cinq ans. Esenzione da contribuzioni cantonali:
1. L'azione a norma dell'art. 111 lett. a OG pub essere promossa soltanto quando si tratta di una contestazione concernente delle contribuzioni cantonali; il diritto all'esenzione da contri- buzioni federali dev'essere fatto valere col ricorso di diritto amministrativo.
2. La competenza conferita al Tribunale federale dall'art. 111 lett. a OG non esclude quella che le autorita cantonali di ricorso possono avere parallelamente.
3. I cantoni hanno l'obbligo di restituire le imposte cantonali, quand'anche la tassazione cantonale fosse passata in giudicato, se le imposte sono state pagate per errore, nell'ignoranzp. di un motivo d'esenzione previsto da! diritto federale,e se l'errore e scusabile.
4. Per le imposte periodiche il diritto alla restituzione si prescrive nel termine di 5 anni. A. - Die Klägerin ist die Witwe eines Trompeter- Instruktors. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1935 wohnte sie in Aarau; 1947 zog sie nach Yverdon. Sie ist im Genuss einer Hinterbliebenenpension der eidg. Militär- versicherung, sowie der Leistungen der eidg. Versiche- rungskasse, soweit diese den Betrag der Militärrente über- steigen. Diese Bezüge wurden in den Steuererklärungen, die ,sie - und später der auf ihr Begehren eingesetzte Vormund für sie - abgab, jeweilen als steuerbares Ein- kommen deklariert und versteuert. Im Juni 1950 anlässlich einer Besprechung im Bureau Genf der eidg. Militärversicherung, wurde Frau Destefani