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78_I_175

BGE 78 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

unvermeidlich, sofern nicht Art_ 704 OR toter Buchstabe

bleiben soll. Ziel solchen Bestrebens kann indessen nur

sein, den durch Wortlaut und Inhalt der Gesetzesbestim-

mung begrenzten Anwendungsbereich zu gewährleisten,

nicht ihn frei zu erstrecken. Deshalb müssen, um doch im

Rahmen des Erreichbaren der gesetzlichen Ausweis-Vor-

schrift zum Durchbruch zu verhelfen, an die in Art. 85

Abs. 1 HRegVO vorgesehene Glaubhaftmachung beson-

ders strenge, die üblichen übersteigende Anforderungen

gestellt werden. Ihnen wird die Anrufung eines an sich

tauglichen Anspruchsbeleges nicht ohne weiteres gerecht.

Der Registerführer (und nicht weniger die Aufsichtsbe-

hörde) hat auch die Stellungnahme der Gesellschaft gebüh-

rend zu berücksichtigen und er darf die Bilanzeinsicht allein

dann bewilligen, wenn für ihn auf Grund dessen, was ihm

beide Parteien zur Kenntnis bringen, kein ernsthafter

Zweifel an der Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers

besteht. Beispielsweise mag das zutreffen, wenn eine Be-

streitung ohne jede Grundangabe ergeht, aber nicht, wenn

gegenüber einer Schuldanerkennung die Verrechnungsein-

rede erhoben oder ein Willensmangel geltend gemacht

wird, es wäre denn, dass der Einwand im vorneherein als

unmöglich oder haltlos gezeichnet ist. Wo immer es zur

verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtli-

chen Beweisverfahrens bedarf, ist das Auflegungsbegehren

abzuweisen.

5. -

Vorliegend ist diesen erhöhten Erfordernissen der

Glaubhaftmachung nicht Genüge getan. Entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin kommt allerdings nichts

darauf an, ob Fragniere ein schutzwürdiges Interesse daran

habe, neben den ihm verfügbaren prozessualen Behelfen

noch vom Rechte des Art. 704 OR Gebrauch zu machen.

Es ist auch einzuräumen, dass die im Schreiben der Be-

schwerdeführerin bzw. ihres Anwaltes vom 3. Oktober

1949 ausgesprochene Anerkennung einer unerfüllten Lohn-

schuld für zwei Monate zur Glaubhaftmachung normaler-

weise ausreichend wäre. Sie vermag jedoch einen zuläng-

Zollsachen. N0 24.

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lichen Ausweis im Sinne der Art. 704 OR und 85 Abs. 1

HRegVO jedenfalls dann nicht zu erbringen, wenn wie

hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss be-

streitet, sondern sich darüber Init dem Ansprecher in einen

Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des

Auflegungsbegehrens das gerichtliche Verfahren läuft.

Unter derartigen Umständen ist die Gläubigereigenschaft

des Gesuchstellers offenkundig zweifelhaft. Ihre .Anerken-

nung durch den Registerführer oder die Aufsichtsbehörde

wäre gleichbedeutend Init einer unzulässigen (wenn auch

zivllrechtlich wirkungslosen) Vorwegnahme des materiellen

Entscheides, den der Init der Sache befasste Richter erst

noch zu treffen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom

28. September 1951 wird aufgehoben.

III. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

24. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. de Bonneville

gegen Oberzolldirektion.

Zollge8etzgebung :

1. Strafen für Ordnungsver1etzungen im Gebiete des Zollwesens

werden durch die Verwaltung verfügt.

2. Begriff der Ordnungsverletzung.

Legialation douaniere :

1. S'agissant de contraventions aux mesures d'ordre en matiere

de douanes, les peines sont prononcees par l'administration.

2. Notion de 1a contravention aux mesures d'ordre.

Legialazione doganale :

1. Le pene per le trasgressioni alle prescrizioni d'ordine in materia

doganale sono inflitte dall'amministrazione.

2. Nozione della trasgressione alle prescrizioni d'ordine.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

A. -

Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet den in der

Gemeinde Roggenburg im Knie zwischen der Lützel und

dem Bösenbach liegenden Hof Neumühle, der einen Land-

wirtschaftsbetrieb und eine Wirtschaft umfasst. Die Lützel

bildet hier die Landesgrenze. Jenseits des Bösenbaches

führt eine Zollstrasse über die Lützel zum Zollamt und

weiter zu dem höher gelegenen Dorfe Ederswiler und von

da nach Roggenburg und nach Movelier. Beim Zollamt

zweigt eine Zufahrt zum Hof Neumühle von der Zoll-

strasse ab. Die Brücke über den Bösenbach war bisher

3 m breit. Sie soll Belastungen von mehr als 2 Tonnen

nicht ertragen. Mit grossen Camions hergebrachte Waren

wurden daher bisher vor der Bösenbachbrücke abgeladen.

Seit langer Zeit war das Gut Neumühle mit dem (früher

deutschen, heute) französischen Ufer der Lützel durch eine

Brücke verbunden gewesen im wesentlichen im Hinblick

auf die Bewirtschaftung von auf französischem Boden lie-

genden Grundstücken. Die Brücke war im Jahre 1940

durch die französischen Truppen zerstört worden. Eine

Notbrucke, die die deutschen Besetzungstruppen errichtet

hatten, war seit 1950 nicht mehr benützbar.

Die Absicht der Beschwerdeführerin, die Verbindung

ihres Gutes mit dem französischen Ufer der Lützel wieder

herzustellen, führte zu einer Intervention des Bundes-

rates. Dieser verfügte mit Beschluss vom 19. Juni 1951;

« Den Bauinteressenten wird ausdrücklich erklärt, dass gemäss

Art. 3, Abs. 2 VVZ eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich

ist und dass diese nur unter folgenden Bedingungen erteilt wird :

1. Die Brücke wird nur für den landwirtschaftlichen Verkehr

von und zum Neumühlehof benützt.

2. Auf der schweizerischen Seite der Brücke wird auf Kosten

der Neumühlebesitzer ein verschliessbares Eisentor angebracht.

das nur für den unter 1. erwähnten Verkehr geöffnet werden darf

und namentlich nachts und über das Wochenende geschlossen

bleiben muss.

3. Oeffnung und Schliessung der Türe erfolgt durch das Zollamt.

Der Schlüssel wird auf dem Zollamt deponiert.»

Ein Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesrat am

3. September 1951 abgewiesen.

B. -

Die Beschwerdeführerin hat die Brücke ohne Tor

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Zollsachen. N0 24.

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erstellt und weigert sich, das Tor anzubringen. Sie wurde

deswegen von der Zollkreisdirektion I am 5. Dezember

1951 unter Hinweis auf Art. 292 StGB gemahnt, der Ver-

fügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 nachzukommen.

Die Mahnung hatte jedoch keinen Erfolg. Die Oberzoll-

direktion hat sie deswegen am 5. Januar 1952 mit einer

Ordnungsbusse von Fr. 200.- belegt unter Berufung auf

Art. 104 ff. ZG und Art. 3 Abs. 2 ZV.

O. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung

unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt :

a) Die OZD sei nicht zuständig, eine Busse auszu-

sprechen. Art. i04 ZG sei nicht anwendbar, da er sich nur

auf zolldienstliche Anordnungen beziehe. Die Verfügung

des Bundesrates vom 19. Juni 1951 sei aber keine zoll-

dienstliche Anordnung, sondern allenfalls höchstens eine

behördliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. Ver-

stösse nach Art. 292 StGB unterständen aber nur der

Bundesstrafgerichtsbarkeit, nicht der Ahndung durch Ver-

waltungsbehörden des Bundes.

b) Aber auch, wenn man von der -

nach Meinung der

Beschwerdeführerin unrichtigen -

Auffassung ausgehen

wollte, Art. 104 sei hier anwendbar, wäre die angefochtene

Verfügung als auf Verletzung von Bundesrecht beruhend

aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der ihr will-

kürlich auferlegten Busse zu befreien. Tatsächlich fehle es

an jeder Voraussetzung für eine Übertretung. Der Bundes-

ratsbeschluss vom 19. Juni 1951 unterstelle dem Erforder-

nis einer Bewilligung den Bau einer Brücke. Die Beschwer-

deführerin habe aber keinen Brückenbau vorgehabt und

vorgenommen, sondern eine bestehende, aber durch mili-

tärische Sprengungen unbrauchbar gewordene Brücke repa-

riert. Der Bundesratsbeschluss treffe daher nicht zu. Die

Beschwerdeführerin sei denn auch nicht um eine Bewilli-

gung eingekommen. Auch die im Bundesratsbeschluss ge-

machte Auflage eines verschliessbaren Tores beziehe sich

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AS 78 I -

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

nur auf den Fall eines Brückenbaus, wie auch Art. 3 ZV;

hieran fehle es hier und damit auch an der Voraussetzung

für eine Bestrafung. Hierüber setze sich die angefochtene

Bussenverfügung willkürlich hinweg.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 99 Ziffer VIII OG unterliegen der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht Ent-

scheide der Oberzolldirektion aus dem Gebiete des Zoll-

wesens, einschliesslich Verfügungen über Ordnungsbussen,

die den Betrag von Fr. 100.- übersteigen. Die hier ange-

fochtene Busse überschreitet diesen Mindestbetrag. Die

Beschwerde ist daher zulässig.

2. -

Art. 104 ZG enthält eine Sonderbestimmung für

Ordnungsverletzungen im Gebiete des Zollwesens. Er geht

der allgemeinen Anordnung des Strafgesetzes über die

Ahndung von Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen

vor. Diese hat subsidiären Charakter. Sie ist nur anwend-

bar, wo für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen keine

anderen Straffolgen vorgesehen sind (BGE 73 IV 129).

3. -

Nach Art. 3 Abs. 2 ZV ist zur Errichtung von

Brücken, Stegen, Fähren und ähnlichen Einrichtungen zum

Übersetzen von Personen und Sachen über Grenzgewässer

eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich; der Bundes-

rat kann die Bewilligung an Bedingungen knüpfen. Die

Anwendung dieser Bestimmung ist Sache des Bundes-

rates. Er befindet darüber, was unter « Errichtung von

Brücken» zu verstehen ist, hier, ob eine Wiederherstellung

der Brücke, wie sie die Beschwerdeführerin plante und

inzwischen ausgeführt hat, unter Art. 3 Abs. 2 ZV fällt

und ob zur Sicherung des Zolldienstes Auflagen zu machen

sind. Die Einwendungen, die sich gegen den Entscheid des

Bundesrates richten, sind daher nicht zu erörtern.

4. -

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Ord-

nungsverletzung nach Art. 104 ZG vorliege, weil die Ver-

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fügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 weder eine Vor-

schrift des Zollgesetzes sei, noch unter die dazu erlassenen

Verordnungen und zolldienstlichen Anordnungen falle.

Nach Art. 104 ZG macht sich einer Ordnungsverletzung

schuldig, wer den Vorschriften des Zollgesetzes oder der

auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und zoll-

dienstlichen Anordnungen zuwiderhandelt. Unter dem

Ausdruck « zolldienstliche Anordnungen» könnten zwar

Einzelverfügungen verstanden werden. Die französische

Fassung des Gesetzes is.t jedoch enger. Sie spricht von

« instructions » und lässt damit erkennen, dass hier Anord-

nungen gemeint sind, die ähnlich dem Gesetze und den

dazu erlassenen Verordnungen allgemein verbindlichen

Charakter haben. Dass die Vorschrift so zu verstehen ist,

ergibt sich ohne weiteres aus den Gesetzgebungsmateria-

lien. Sie geht zurück auf Art. 58 des ZG von 1893 (Art. 56

des Gesetzesentwurfes). Die Botschaft des Bundesrates

vom 30. Mai 1892 bemerkt dazu: « Sehr häufig gibt es

Fälle von Widerhandlungen gegen bestimmte und öffent-

lich bekannt gemachte Zollvorschriften, welche ... » (BBl.

1892 III S. 443).

5. -

Die Beschwerdeführerin hat aber nicht nur die

Verfügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 verletzt,

sondern auch einer allgemein verbindlichen Zollvorschrift

zuwidergehandelt, nämlich Art. 3 Abs. 2 ZV, nach welchem

es für die Errichtung von Brücken über Grenzgewässer

der Bewilligung des Bundesrates bedarf und der Bundesrat

berechtigt ist, an die Bewilligung bestimmte Bedingungen

zu knüpfen. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerde-

führerin -

nach dieser Vorschrift -

die Brücke über die

Lützel nur wiederherstellen durfte, wenn sie sich den daran

geknüpften Bedingungen unterzog. Die Beschwerdeführe-

rin hat aber die Brücke gebaut und sich dabei über die ihr

in der Bewilligung auferlegten Bedingungen hinweggesetzt.

Sie hat damit offensichtlich Art. 3 Abs. 2 ZV verletzt.

Unter diesen Umständen ist der Tatbestand nach Art. 104

ZG gegeben.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

6. -

Nach Art. 105 ZG werden Ordnungsverletzungen

mit Bussen bis zu Fr. 300.- bestraft. Die Höhe der Busse

richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der Zollinte-

ressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens

in der Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vor-

schrift Rechnung und erscheint als angemessen.

IV. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

25. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Käser

gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Kürzung einer Beamtenpension.- Bezieht ein pensionierter Bundes-

beamter wegen eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen

Unfalls eine Rente der Militärversicherung, so wird diese Lei-

stung in der Regel auf die Beamtenpensi.?n angerec~net. Er hat

keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte AusrIChtung der

Beamtenpension.

Redudion de la pension d'un (onctionnaire: ~orsqu'un fo~c.ti~n­

naire f8derru mis a la retraIte touche de 1 Assurance militall'e

federale une rente a cause d'un accident dont il a eM autrefois

victime au service militaire, cette rente sera en general deduite

de la pension de retraite. Dans ce cas, le fonctionnaire n'a pas

de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le paiement

de Ba pension entit3re.

Riduzione della penaione di un junzionario: Se un funzionario

federale pensionato percepisce 0011' Assicurazione militare fede-

rale delle prestazioni per un infortunio di cui fu vittima prece-

dentemente in servizio militare, tali prestazioni sono dedotte

di regola OOlla pensione. TI funzionario non ha in questo ~aso

il diritto di chiedere in giudizio il pagamento della penslOne

intern.

A. -

Friedrich Käser, gebe 1897, erlitt am 31. Mai 1918

im Aktivdienst einen schweren Unfall; es wurde ihm

deswegen eine Militärpension von jährlich Fr. 2437.20

(entsprechend einer Invalidität von 60 %) zuerkannt. Im

Jahre 1921 trat er als Kanzleigehilfe der Direktion der

eidg. Flugplätze in den Bundesdienst. Er wurde auf den

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Beamtenrooht. N0 25.

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1. April 1922 als Spareinleger und später, durch Verfügung

vom 2. Dezember 1950, gestützt auf Art. 42 der Kassen-

statuten von 1950, als Versicherter in die eidg. Versiche-

rungskasse aufgenommen, wobei der Beginn der Versi-

cherungszeit auf den 1. April 1922 festgesetzt wurde. Auf

den 1. April 1951 wurde er wegen Invalidität in den

Ruhestand versetzt. Sein Gesuch, die Leistungen der

Militärversicherung seien nicht gänzlich an die Invaliden-

rente der eidg. Versicherungskasse anzurechnen, wurde

von dieser abgewiesen; die gekürzte Kassenleistung

wurde für die Zeit bis Ende 1952 auf Fr. 3985.20 jährlich

(Fr. 6422.40 abzüglich Fr. 2437.20) festgesetzt. Das eidg.

Finanz- und Zolldepartement, um Stellungnahme (Art.

67 BO I) ersucht, lehnte das Gesuch Käsers ebenfalls ab.

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsrechtlicher Klage

beantragt Käser, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu

verurteilen, ihm die Leistungen der eidg. Versicherungs-

kasse ungekürzt, im Betrage von Fr. 6422.40 jährlich,

auszurichten und demnach für das seit der Pensionierung

verflossene Jahr Fr. 2437.20 nachzuzahlen. Zur Begründung

wird geltend gemacht, nach Art. 9 Abs. 2 der Kassen-

statuten von 1950 müsse die Kassenleistung zweifellos

dann gekürzt werden, wenn der die Leistungspflicht der

Militärversicherung oder der Schweizerischen Unfallver-

sicherungsanstalt (Suva) begründende Unfall während der

Anstellung beim Bunde eingetreten sei. Die Beklagte habe

aber den Kläger erst nach seinem Unfall angestellt, ohne

sich vorzubehalten, die Leistungen der Versicherungskasse

um den Betrag der Militärrente zu kürzen. Schon deshalb

rechtfertige es sich, auf die Anrechnung der Militärrente

zu verzichten. Ausserdem lägen weitere besondere Ver-

hältnisse vor: Gerade wegen des erlittenen Unfalls habe

der Kläger nur eine beschränkte Karriere machen können.

Es ser eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule auf-

getreten, weshalb er auch habe in den Ruhestand ver-

setzt werden müssen. Wegen dieses Gebrechens, und weil

er seinen linken Arm nur mit Hilfe einer Prothese ge-