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174 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. unvermeidlich, sofern nicht Art_ 704 OR toter Buchstabe bleiben soll. Ziel solchen Bestrebens kann indessen nur sein, den durch Wortlaut und Inhalt der Gesetzesbestim- mung begrenzten Anwendungsbereich zu gewährleisten, nicht ihn frei zu erstrecken. Deshalb müssen, um doch im Rahmen des Erreichbaren der gesetzlichen Ausweis-Vor- schrift zum Durchbruch zu verhelfen, an die in Art. 85 Abs. 1 HRegVO vorgesehene Glaubhaftmachung beson- ders strenge, die üblichen übersteigende Anforderungen gestellt werden. Ihnen wird die Anrufung eines an sich tauglichen Anspruchsbeleges nicht ohne weiteres gerecht. Der Registerführer (und nicht weniger die Aufsichtsbe- hörde ) hat auch die Stellungnahme der Gesellschaft gebüh- rend zu berücksichtigen und er darf die Bilanzeinsicht allein dann bewilligen, wenn für ihn auf Grund dessen, was ihm beide Parteien zur Kenntnis bringen, kein ernsthafter Zweifel an der Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers besteht. Beispielsweise mag das zutreffen, wenn eine Be- streitung ohne jede Grundangabe ergeht, aber nicht, wenn gegenüber einer Schuldanerkennung die Verrechnungsein- rede erhoben oder ein Willensmangel geltend gemacht wird, es wäre denn, dass der Einwand im vorneherein als unmöglich oder haltlos gezeichnet ist. Wo immer es zur verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtli- chen Beweisverfahrens bedarf, ist das Auflegungsbegehren abzuweisen.
5. - Vorliegend ist diesen erhöhten Erfordernissen der Glaubhaftmachung nicht Genüge getan. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt allerdings nichts darauf an, ob Fragniere ein schutzwürdiges Interesse daran habe, neben den ihm verfügbaren prozessualen Behelfen noch vom Rechte des Art. 704 OR Gebrauch zu machen. Es ist auch einzuräumen, dass die im Schreiben der Be- schwerdeführerin bzw. ihres Anwaltes vom 3. Oktober 1949 ausgesprochene Anerkennung einer unerfüllten Lohn- schuld für zwei Monate zur Glaubhaftmachung normaler- weise ausreichend wäre. Sie vermag jedoch einen zuläng- Zollsachen. N0 24. 175 lichen Ausweis im Sinne der Art. 704 OR und 85 Abs. 1 HRegVO jedenfalls dann nicht zu erbringen, wenn wie hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss be- streitet, sondern sich darüber Init dem Ansprecher in einen Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des Auflegungsbegehrens das gerichtliche Verfahren läuft. Unter derartigen Umständen ist die Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers offenkundig zweifelhaft. Ihre .Anerken- nung durch den Registerführer oder die Aufsichtsbehörde wäre gleichbedeutend Init einer unzulässigen (wenn auch zivllrechtlich wirkungslosen) Vorwegnahme des materiellen Entscheides, den der Init der Sache befasste Richter erst noch zu treffen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom
28. September 1951 wird aufgehoben. III. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES
24. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. de Bonneville gegen Oberzolldirektion. Zollge8etzgebung :
1. Strafen für Ordnungsver1etzungen im Gebiete des Zollwesens werden durch die Verwaltung verfügt.
2. Begriff der Ordnungsverletzung. Legialation douaniere :
1. S'agissant de contraventions aux mesures d'ordre en matiere de douanes, les peines sont prononcees par l'administration.
2. Notion de 1a contravention aux mesures d'ordre. Legialazione doganale :
1. Le pene per le trasgressioni alle prescrizioni d'ordine in materia doganale sono inflitte dall'amministrazione.
2. Nozione della trasgressione alle prescrizioni d'ordine. 176 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. A. - Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet den in der Gemeinde Roggenburg im Knie zwischen der Lützel und dem Bösenbach liegenden Hof Neumühle, der einen Land- wirtschaftsbetrieb und eine Wirtschaft umfasst. Die Lützel bildet hier die Landesgrenze. Jenseits des Bösenbaches führt eine Zollstrasse über die Lützel zum Zollamt und weiter zu dem höher gelegenen Dorfe Ederswiler und von da nach Roggenburg und nach Movelier. Beim Zollamt zweigt eine Zufahrt zum Hof Neumühle von der Zoll- strasse ab. Die Brücke über den Bösenbach war bisher 3 m breit. Sie soll Belastungen von mehr als 2 Tonnen nicht ertragen. Mit grossen Camions hergebrachte Waren wurden daher bisher vor der Bösenbachbrücke abgeladen. Seit langer Zeit war das Gut Neumühle mit dem (früher deutschen, heute) französischen Ufer der Lützel durch eine Brücke verbunden gewesen im wesentlichen im Hinblick auf die Bewirtschaftung von auf französischem Boden lie- genden Grundstücken. Die Brücke war im Jahre 1940 durch die französischen Truppen zerstört worden. Eine Notbrucke, die die deutschen Besetzungstruppen errichtet hatten, war seit 1950 nicht mehr benützbar. Die Absicht der Beschwerdeführerin, die Verbindung ihres Gutes mit dem französischen Ufer der Lützel wieder herzustellen, führte zu einer Intervention des Bundes- rates. Dieser verfügte mit Beschluss vom 19. Juni 1951 ; « Den Bauinteressenten wird ausdrücklich erklärt, dass gemäss Art. 3, Abs. 2 VVZ eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich ist und dass diese nur unter folgenden Bedingungen erteilt wird :
1. Die Brücke wird nur für den landwirtschaftlichen Verkehr von und zum Neumühlehof benützt.
2. Auf der schweizerischen Seite der Brücke wird auf Kosten der Neumühlebesitzer ein verschliessbares Eisentor angebracht. das nur für den unter 1. erwähnten Verkehr geöffnet werden darf und namentlich nachts und über das Wochenende geschlossen bleiben muss.
3. Oeffnung und Schliessung der Türe erfolgt durch das Zollamt. Der Schlüssel wird auf dem Zollamt deponiert.» Ein Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesrat am
3. September 1951 abgewiesen. B. - Die Beschwerdeführerin hat die Brücke ohne Tor _1 Zollsachen. N0 24. 177 erstellt und weigert sich, das Tor anzubringen. Sie wurde deswegen von der Zollkreisdirektion I am 5. Dezember 1951 unter Hinweis auf Art. 292 StGB gemahnt, der Ver- fügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 nachzukommen. Die Mahnung hatte jedoch keinen Erfolg. Die Oberzoll- direktion hat sie deswegen am 5. Januar 1952 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.- belegt unter Berufung auf Art. 104 ff. ZG und Art. 3 Abs. 2 ZV. O. - Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt :
a) Die OZD sei nicht zuständig, eine Busse auszu- sprechen. Art. i04 ZG sei nicht anwendbar, da er sich nur auf zolldienstliche Anordnungen beziehe. Die Verfügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 sei aber keine zoll- dienstliche Anordnung, sondern allenfalls höchstens eine behördliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. Ver- stösse nach Art. 292 StGB unterständen aber nur der Bundesstrafgerichtsbarkeit, nicht der Ahndung durch Ver- waltungsbehörden des Bundes.
b) Aber auch, wenn man von der - nach Meinung der Beschwerdeführerin unrichtigen - Auffassung ausgehen wollte, Art. 104 sei hier anwendbar, wäre die angefochtene Verfügung als auf Verletzung von Bundesrecht beruhend aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der ihr will- kürlich auferlegten Busse zu befreien. Tatsächlich fehle es an jeder Voraussetzung für eine Übertretung. Der Bundes- ratsbeschluss vom 19. Juni 1951 unterstelle dem Erforder- nis einer Bewilligung den Bau einer Brücke. Die Beschwer- deführerin habe aber keinen Brückenbau vorgehabt und vorgenommen, sondern eine bestehende, aber durch mili- tärische Sprengungen unbrauchbar gewordene Brücke repa- riert. Der Bundesratsbeschluss treffe daher nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nicht um eine Bewilli- gung eingekommen. Auch die im Bundesratsbeschluss ge- machte Auflage eines verschliessbaren Tores beziehe sich 12 AS 78 I - 1952 178 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ nur auf den Fall eines Brückenbaus, wie auch Art. 3 ZV ; hieran fehle es hier und damit auch an der Voraussetzung für eine Bestrafung. Hierüber setze sich die angefochtene Bussenverfügung willkürlich hinweg. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1. - Nach Art. 99 Ziffer VIII OG unterliegen der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht Ent- scheide der Oberzolldirektion aus dem Gebiete des Zoll- wesens, einschliesslich Verfügungen über Ordnungsbussen, die den Betrag von Fr. 100.- übersteigen. Die hier ange- fochtene Busse überschreitet diesen Mindestbetrag. Die Beschwerde ist daher zulässig.
2. - Art. 104 ZG enthält eine Sonderbestimmung für Ordnungsverletzungen im Gebiete des Zollwesens. Er geht der allgemeinen Anordnung des Strafgesetzes über die Ahndung von Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen vor. Diese hat subsidiären Charakter. Sie ist nur anwend- bar, wo für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen keine anderen Straffolgen vorgesehen sind (BGE 73 IV 129).
3. - Nach Art. 3 Abs. 2 ZV ist zur Errichtung von Brücken, Stegen, Fähren und ähnlichen Einrichtungen zum Übersetzen von Personen und Sachen über Grenzgewässer eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich; der Bundes- rat kann die Bewilligung an Bedingungen knüpfen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist Sache des Bundes- rates. Er befindet darüber, was unter « Errichtung von Brücken» zu verstehen ist, hier, ob eine Wiederherstellung der Brücke, wie sie die Beschwerdeführerin plante und inzwischen ausgeführt hat, unter Art. 3 Abs. 2 ZV fällt und ob zur Sicherung des Zolldienstes Auflagen zu machen sind. Die Einwendungen, die sich gegen den Entscheid des Bundesrates richten, sind daher nicht zu erörtern.
4. - Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Ord- nungsverletzung nach Art. 104 ZG vorliege, weil die Ver- 1 r ~ I 1 I I t J Zollsachen. N. 24. 179 fügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 weder eine Vor- schrift des Zollgesetzes sei, noch unter die dazu erlassenen Verordnungen und zolldienstlichen Anordnungen falle. Nach Art. 104 ZG macht sich einer Ordnungsverletzung schuldig, wer den Vorschriften des Zollgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und zoll- dienstlichen Anordnungen zuwiderhandelt. Unter dem Ausdruck « zolldienstliche Anordnungen» könnten zwar Einzelverfügungen verstanden werden. Die französische Fassung des Gesetzes is.t jedoch enger. Sie spricht von « instructions » und lässt damit erkennen, dass hier Anord- nungen gemeint sind, die ähnlich dem Gesetze und den dazu erlassenen Verordnungen allgemein verbindlichen Charakter haben. Dass die Vorschrift so zu verstehen ist, ergibt sich ohne weiteres aus den Gesetzgebungsmateria- lien. Sie geht zurück auf Art. 58 des ZG von 1893 (Art. 56 des Gesetzesentwurfes). Die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1892 bemerkt dazu: « Sehr häufig gibt es Fälle von Widerhandlungen gegen bestimmte und öffent- lich bekannt gemachte Zollvorschriften, welche ... » (BBl. 1892 III S. 443).
5. - Die Beschwerdeführerin hat aber nicht nur die Verfügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 verletzt, sondern auch einer allgemein verbindlichen Zollvorschrift zuwidergehandelt, nämlich Art. 3 Abs. 2 ZV, nach welchem es für die Errichtung von Brücken über Grenzgewässer der Bewilligung des Bundesrates bedarf und der Bundesrat berechtigt ist, an die Bewilligung bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerde- führerin - nach dieser Vorschrift - die Brücke über die Lützel nur wiederherstellen durfte, wenn sie sich den daran geknüpften Bedingungen unterzog. Die Beschwerdeführe- rin hat aber die Brücke gebaut und sich dabei über die ihr in der Bewilligung auferlegten Bedingungen hinweggesetzt. Sie hat damit offensichtlich Art. 3 Abs. 2 ZV verletzt. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand nach Art. 104 ZG gegeben. 180 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
6. - Nach Art. 105 ZG werden Ordnungsverletzungen mit Bussen bis zu Fr. 300.- bestraft. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der Zollinte- ressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens in der Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vor- schrift Rechnung und erscheint als angemessen. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
25. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Käser gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Kürzung einer Beamtenpension.- Bezieht ein pensionierter Bundes- beamter wegen eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen Unfalls eine Rente der Militärversicherung, so wird diese Lei- stung in der Regel auf die Beamtenpensi.?n angerec~net. Er hat keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte AusrIChtung der Beamtenpension. Redudion de la pension d'un (onctionnaire: ~orsqu'un fo~c.ti~n naire f8derru mis a la retraIte touche de 1 Assurance militall'e federale une rente a cause d'un accident dont il a eM autrefois victime au service militaire, cette rente sera en general deduite de la pension de retraite. Dans ce cas, le fonctionnaire n'a pas de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le paiement de Ba pension entit3re. Riduzione della penaione di un junzionario: Se un funzionario federale pensionato percepisce 0011' Assicurazione militare fede- rale delle prestazioni per un infortunio di cui fu vittima prece- dentemente in servizio militare, tali prestazioni sono dedotte di regola OOlla pensione. TI funzionario non ha in questo ~aso il diritto di chiedere in giudizio il pagamento della penslOne intern. A. - Friedrich Käser, gebe 1897, erlitt am 31. Mai 1918 im Aktivdienst einen schweren Unfall; es wurde ihm deswegen eine Militärpension von jährlich Fr. 2437.20 (entsprechend einer Invalidität von 60 %) zuerkannt. Im Jahre 1921 trat er als Kanzleigehilfe der Direktion der eidg. Flugplätze in den Bundesdienst. Er wurde auf den I r J Beamtenrooht. N0 25. 181
1. April 1922 als Spareinleger und später, durch Verfügung vom 2. Dezember 1950, gestützt auf Art. 42 der Kassen- statuten von 1950, als Versicherter in die eidg. Versiche- rungskasse aufgenommen, wobei der Beginn der Versi- cherungszeit auf den 1. April 1922 festgesetzt wurde. Auf den 1. April 1951 wurde er wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt. Sein Gesuch, die Leistungen der Militärversicherung seien nicht gänzlich an die Invaliden- rente der eidg. Versicherungskasse anzurechnen, wurde von dieser abgewiesen; die gekürzte Kassenleistung wurde für die Zeit bis Ende 1952 auf Fr. 3985.20 jährlich (Fr. 6422.40 abzüglich Fr. 2437.20) festgesetzt. Das eidg. Finanz- und Zolldepartement, um Stellungnahme (Art. 67 BO I) ersucht, lehnte das Gesuch Käsers ebenfalls ab. B. - Mit rechtzeitiger verwaltungsrechtlicher Klage beantragt Käser, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu verurteilen, ihm die Leistungen der eidg. Versicherungs- kasse ungekürzt, im Betrage von Fr. 6422.40 jährlich, auszurichten und demnach für das seit der Pensionierung verflossene Jahr Fr. 2437.20 nachzuzahlen. Zur Begründung wird geltend gemacht, nach Art. 9 Abs. 2 der Kassen- statuten von 1950 müsse die Kassenleistung zweifellos dann gekürzt werden, wenn der die Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (Suva) begründende Unfall während der Anstellung beim Bunde eingetreten sei. Die Beklagte habe aber den Kläger erst nach seinem Unfall angestellt, ohne sich vorzubehalten, die Leistungen der Versicherungskasse um den Betrag der Militärrente zu kürzen. Schon deshalb rechtfertige es sich, auf die Anrechnung der Militärrente zu verzichten. Ausserdem lägen weitere besondere Ver- hältnisse vor: Gerade wegen des erlittenen Unfalls habe der Kläger nur eine beschränkte Karriere machen können. Es ser eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule auf- getreten, weshalb er auch habe in den Ruhestand ver- setzt werden müssen. Wegen dieses Gebrechens, und weil er seinen linken Arm nur mit Hilfe einer Prothese ge-