Volltext (verifizierbarer Originaltext)
94 Strafgesetzbuch. No 24. das Verbot des Färbens von Fleisch und Fleischwaren kennt, ist unerheblich. Auch darauf kommt nichts an, ob es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in gewissen Kantonen allgemein missachtet wird. Ebensowenig hilft der Einwand, dass gewisse andere Lebensmittel erlaubter- weise gefärbt zu werden pflegen, ohne dass der Käufer sich dadurch getäuscht fühlte. Wer z.B. Konditoreiwaren ersteht, weiss, dass sie künstlich gefärbt sind, ja wünscht das oft sogar, weil die Ware den Tisch zieren soll. Der Käufer von Fleisch und Fleischwaren dagegen wünscht, dass seine Esslust durch das natürliche Aussehen der Ware angeregt werde. Dass die Täuschung vom Beschwerdeführer auch ge- wollt war, ergibt sich daraus, dass er die Würste insbe- sondere dann färbte, wenn die Zeit zum Räuchern nicht ausreichte, ferner daraus, dass er in der Beschwerde aus- führen lässt, die Färbung verfolge den Zweck, den Käufer « glustiger >1 zu machen, den Anreiz zum Kaufe zu erhöhen. Der Beschwerdeführer wollte gute Räucherung vortäuschen und dadurch im Käufer eine Vorstellung erwecken, die durch die ungefärbte und ungeräucherte oder schlecht geräucherte Ware nicht erzeugt worden wäre. Nicht nötig ist der Nachweis, dass tatsächlich jemand getäuscht worden sei.
3. - Gewerbsmässig vergeht sich; wer die Tat wieder- holt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln (BGE 76 IV 239 und dort erwähnte Urteile). Diese Merkmale sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt, ja sogar regelmässig Würste gefärbt und sie hernach verkauft, und er ist, wie die Vorinstanz verbind- lich feststellt und in der Beschwerde nicht bestritten wird, bereit gewesen, die Tat in unbestimmt vielen Fällen zu begehen. Er hat auch die Absicht gehabt, dadurch zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, denn die Vor- instanz stellt fest, er habe durch die bessere Farbe der ' Strafgesetzbuch. No 25. 95 Würste einen höheren Umsatz erzielen wollen. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, das sei nicht bewiesen, ist nicht zu hören (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. l lit. b BStP). Der Beschwerdeführer irrt sich auch, wenn er glaubt, die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, hätte vorausgesetzt, dass er infoige der Färbung die Würste mit weniger oder billigerem Fleisch hergestellt oder aus der Abkürzung des Räuchems einen Vermögens- vorteil gezogen hätte. Es ist auch nicht erforderlich, dass durch die Färbung der Umsatz tatsächlich gesteigert worden sei; es genügt, dass der Beschwerdeführer ihn steigern wollte.
4. - Die Veröffentlichung des Urteils ist die zwingende Folge der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Verübung der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
25. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Gut gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 217 Ziff. 2 StGB.
a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens, sondern auch jene des Kantons, in dem die Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, können den Strafantrag stellen.
b) Die Kantone können das Antragsrecht auch einer Vormund- schaftsbehörde einräumen. Art. 217 eh. 2 OP.
a) Peuvent porter plainte non seulement les autorites du canton qui fournit l'assistance publique, mais aussi celles du canton Oll l'obligation d'entretien devrait etre executee.
b) Les cantons peuvent confärer le droit de porter plainte a une autorite tutelaire. Art. 217 cifra 2 OP.
a) Possono sporgere querela non soltanto le autorita del Cantone ehe presta l'assistenza pubblica, ma anche quelle del Cantone in cui dovrebbe essere adempito l'obbligo di assistenza.
96 Strafgesetzbuch. No 25.
b) I Cantoni possono conferire il diritto di sporgere querela anche ad un'autorita tutoria. A. - Heinrich Gut, Bauarbeiter, ist verheiratet und Vater zweier Kinder, von denen das eine im September 1948, das andere im Oktober 1949 geboren wurde. Seit August 1948 wohnte er im Hause seiner Schwiegereltern in Unterehrendingen (Aargau). Im August 1949 verliess er seine Familie und begab sich nach Oberweningen (Zürich) und später in den Kanton Neuenburg. Heute lebt er in Zürich-Affoltern. An den Unterhalt der Familie leistete er seit seinem Weggange nichts mehr. Frau und Kinder werden von seiner Heimatgemeinde Zürich unter- stützt. Am 7. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Gut wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu zwei Monaten Gefängnis. Er verbüsste sie vom März bis Mai 1950. Gut bezahlte weiterhin nichts. Der Gemeinderat von Unterehrendingen als Vormundschaftsbehörde beantragte daher am 10. August 1951, Gut sei erneut zu bestrafen. B. - Das Bezirksgericht Baden entsprach dem Antrag mit Urteil vom 22. November 1951, indem es Gut wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte. Gut erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte in erster Linie geltend, der Gemeinde- rat von Unterehrendingen sei nicht berechtigt, Strafan- trag zu stellen, denn dieser stehe nur den Behörden jenes Kantons zu, der durch die Nichterfüllung der Unterhalts- pflicht geschädigt worden sei, indem er Armenunter- stützung habe leisten müssen. Die Unterstützung sei durch das Fürsorgeamt der Stadt Zürich geleistet worden, weshalb nur dieses Strafantrag stellen könne. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 21. März 1952 die Beschwerde ab. Es hielt den Gemeinderat von Unterehrendingen als örtlich zuständige Vormundschafts- behörde für befugt, Strafantrag zu stellen. Strafgesetzbuch. N° 25. 97 G. - Gut führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- schwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, es sei richtig, dass nach aargauischem Recht ausser der Justizdirektion auch die Vormund- schaftsbehörde den Strafantrag gemäss Art. 217 Zi:ff. 2 StGB stellen könne. Dieser Antrag stehe hier aber nicht den aargauischen, sondern den zürcherischen Behörden zu, weil der Kanton Aargau keine materiellen Interessen im Spiele habe ; der Kanton Zürich müsse für die Armen- unterstützung allein aufkommen. Nur die Behörden eines betroffenen und materiell geschädigten Kantons seien antragsberechtigt, denn nur sie verträten ein verletztes Gemeinwesen. Art. 217 könne das Antragsrecht auch nicht mehreren Kantonen geben wollen. Eine solche Regelung wäre mit dem Sinn des Antragsrechts nicht vereinbar. Dieser verlange, dass das Antragsrecht nur einem materiell Geschädigten zustehe, denn sonst wäre das Offizialver- fahren beibehalten worden. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- antragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Der Beschwerdeführer bestreitet den Straftat- bestand des Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht und auch nicht die Zuständigkeit der aargauischen Behörden zu seiner Verfolgung und Beurteilung. Da Erfüllungsort für die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers Unterehren- dingen ist, wo seine Familie wohnt, sind dafür in der Tat die Behörden des Kantons Aargau zuständig (BGE 69 IV 129). Das Urteil des Obergerichts wird einzig ange- fochten mit der Begründung, die aargauischen Behörden seien nicht befugt, den Strafantrag zu stellen. Damit wird nicht eine Frage des interkantonalen Gerichtsstandes aufgeworfen, die nach Art. 264 BStP von der Anklage- kammer des Bundesgerichts zu beurteilen gewesen wäre, 7 AS 78 IV - l91i2
98 Strafgesetzbuch. No 25. sondern es wird geltend gemacht, dass der Beschwerde- führer mangels gültigen Strafantrages nicht verfolgt und verurteilt werden dürfe, d. h. dass Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB verletzt sei. Diese Rüge war mit der Nichtigkeits- beschwerde nach Art. 268 ff. BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes zu erheben.
2. - Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind nicht bevormundet. Art. 28 Abs. 2 StGB, wonach für Bevormundete ausser dem gesetzlichen Vertreter auch die Vormundschaftsbehörde den Strafantrag stellen kann, ist daher nicht anwendbar. Falls die Vormundschafts- behörde von Unterehrendingen antragsberechtigt war, konnte sie es nur auf Grund von Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB in Verbindung mit § l der Verordnung des Regie- . rungsrates des Kantons Aargau vom 20. April 1951 über die bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden sein, der das Antragsrecht der Direktion des Innern und den Armen- und Vormund- schaftsbehörden der Gemeinden zuerkennt.
3. - Die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betref- fend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches zum Antragsdelikt gemacht, damit der Beschuldigte nicht auch dann verurteilt werden müsse, wenn er inzwischen die Sache mit dem Unterhalts- oder Unterstützungsbe- rechtigten in Ordnung gebracht hat und dieser die Straf- verfolgung nicht mehr wünscht. Man war jedoch der Mei- nung, dass diese neue Ordnung insofern unbefriedigend sei, als oft unterhalts- oder unterstützungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen Schuldners sich nicht getrauen, gegen diesen vorzugehen, oder dass sie auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der Kinder den Strafantrag unterlassen (StenBull. StR 1949 652, NatR 1950 206). Aus diesen Gründen, nicht weil man das Gemeinwesen als > betrachtet hätte, wurde in Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB das Antragsrecht «auch den vom Kanton bezeichneten Behörden >> zuerkannt. Diese Bestimmung Strafgesetzbuch. No 25. 99 will nicht ausschliesslich dem für die Armenunterstützung aufkommenden Gemeinwesen die Möglichkeit geben, gegen den Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen strafrecht- lich vorzugehen, um dem Rückgriffsrecht Nachdruck zu verleihen. Die Auffassung des Berichterstatters im Stände- rat, dass das Antragsrecht wohl jener Behörde zustehe, die wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht Leistungen erbringen musste und dadurch ebenfalls , ge- schädigt' worden sei, wurde denn auch dahin richtigge- stellt, dass nicht nur eine Armenbehörde als Vertreterin der geschädigten Kasse, sondern auch eine Vormund- schaftsbehörde solle als antragsberechtigt erklärt werden können (StenBull. StR 1949 616). Um das zu verdeutlichen und den Kantonen freie Hand zu geben, wurde die ur- sprünglich vom Ständerat beschlossene Fassung: > (StenBull. StR 1949 651, Votum Bundesrat von Steiger). Inwiefern der Sinn des Antragsrechtes verlangte, dass es nur einem materiall Geschädigten zustehe, ist nicht einzusehen. Der Strafantrag dient nicht der Eintreibung einer Forderung, sondern soll den Anstoss zur Sühne für geschehenes Unrecht geben und kann daher an sich von einer Behörde, die über fremde Interessen zu wachen hat, sogut gestellt werden wie vom Geschädigten selbst. Auch verträgt es sich. mit dem Wesen des Strafantrages, dass er mehreren Personen oder den Behörden mehrerer Kan- tone zustehe. Dient somit Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB nicht ausschliess- lich und nicht einmal in erster Linie den Interessen der Armenkasse, sondern den Unterhalts- oder Unterstützungs- berechtigten selber, so sind nicht bloss die Behörden des die Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens an- tragsberechtigt, sondern auch die Behörden des Kantons, in welchem die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, insbesondere also die Behörden des Wohnortes der Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten. Die
100 Strafgesetzbuch. No 25. Behörden dieses Ortes sind denn auch am besten in der Lage zu entscheiden, ob der Strafantrag sich rechtfertige, ob die Berechtigten diesen Schutz nötig haben oder ob es besser sei, die Strafverfolgung zu unterlassen, damit der Friede in der Familie nicht gestört werde. Das Antragsrecht stand daher den Behörden des Kan- tons Aargau sogut zu wie jenen des Kantons Zürich.
4. - Dass der Antrag, wenn er von den Behörden des Kantons Aargau gestellt werden durfte, von einer Vor- mundschaftsbehörde ausgehen konnte, wie § 1 der Ver- ordnung des Regierungsrates vom 20. April 1951 vorsieht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit Recht nicht. Aus Zweck und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB den Kantonen nicht verbietet, das Antragsrecht einer Vormundschaftsbehörde einzuräu- men. Eine solche ist zur Wahrung der Interessen des Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten am besten berufen. Die Fürsorge für bevormundete Berechtigte obliegt den vormundschaftlichen Organen schon nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 398 ff., 420 ff.), und auch bei pflicht- widrigem Verhalten der Eltern, also gerade bei Nichter- füllung ihrer Unterhaltspflicht, haben sie zum Schutze der Kinder Massnahmen zu treffen (Art. 283 ZGB). Daher liegt er nahe, der Vormundschaftsbehörde auch das Strafantragsrecht nach Art. 217 Ziff. 2 StGB zuzuweisen. Wenn dies schon zu Gunsten der Bevormundeten und Kinder geschehen kann, ist nicht einzusehen, warum es nicht allgemein möglich sein sollte. In den häufigen Fällen, wo nach Scheidung oder Trennung für Frau und Kinder gegen den säumigen Ehemann und Vater vorgegangen werden muss, ist im Gegenteil wünschbar, dass von einer und derselben Behörde ein gemeinsamer Strafantrag für die ganze Familie gestellt werden kann, nicht für die Ehefrau eine zweite Behörde eingreifen muss. Demnadi erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. No 26. 101
26. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Waser gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau. Art. 237 Ziff. 2, 238 Aba. 2 StGB. Wenn durch ein und dieselbe Handlung sowohl der Verkehr auf der Strasse als auch der Eisenbahnverkehr gehindert, gestört oder gelahrdet wird sind beide Bestimmungen anzuwenden. ' Lesart. 237 eh. 2 et 238 eh. 2 OP s'appliquent tous deux lorsqu'Uil seul et meme acte entrave a la fois la circulation routiere et le service des chemins de fer. Gli art. 237 cijra 2 e 238 cifra 2 OP sono ambedue applicabili qua:ndo un solo e medesimo atto impedisce, perturba o pone in pericolo ad un tempo la circolazione stradale e il servizio ferro- viario. A. - Ernst Waser, Stationswärter, öffnete am 29. März 1951 auf der Station Märstetten nach der Durchfahrt des Schnellzuges Nr. 401 aus Frauenfeld die Schranken beim Übergang der Staatsstrasse Frauenfeld-Weinfelden, weil er der Meinung war, der von Weinfelden kommende Schnell- zug Nr. 404 sei schon vorbeigefahren. Auf den Zuruf des Abfertigungsbeamten, dass dieser Zug erst heranfahre, schloss Waser die Schranken wieder. Um einem Jeep mit Anhänger, der auf die Geleise gefahren war, die Weiter- fahrt zu ermöglichen, hob er sie nachher nochmals. Auf das hin fuhren zwei Personenautomobile über die Geleise ' und ein Lastwagen mit Anhänger gelangte mit der Spitze bis zu dem vom Zug Nr. 404 befahrenen Geleise. Der Zug erhielt vom Abfertigungsbeamten aus Sicherheitsgründen Befehl zum Anhalten, konnte jedoch trotz Schnellbrem- sung erst zum Stehen gebracht werden, nachdem er den Übergang auf 10 m überfahren hatte. Der Lastwagen- führer konnte im letzten Augenblick sein Fahrzeug um etwa 20 cm zurücknehmen und so einen Zusammenstoss vermeiden. B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte Waser am 29. Januar 1952 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs (Art. 237 Ziff. 2, 238 Abs. 2 StGB) zu Fr. 100.- Busse