Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38 Strafgesetzbuoh. N° 12. noch fähig war, mit Gewalt überwunden; im vorliegenden Falle war das nicht nötig, weil schon die Ausnützung der Überraschung genügte, die unzüchtige Handlung zu er- zwingen.
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Schaffhausen gegen S. Art. 192 StGB. Unzucht mit dem Lehrling ist jedem verboten, der diesem im Betrieb vorsteht. Art. 192 OP. L'interdiction d'a.ttenter a la. pudeur d'Uf- a.ppre_nti vise toute personne e, qui il est subordonne da.ns 1 entreprISe. Art. 192 OP. 11 divieto di commettere degli a.tti di libidin~ eo~ un a.pprendista. vale nei confronti di tutte le persone cm egh e subordina.to nell'impresa.. .A. - Frau S. betrieb in Davos ein Photogeschäft. An- fangs 1948 kauften die Eheleute S. am gleichen Orte auch das Photogeschäft M. Sie betrieben es zunächst unter der Firma der Angestellten N. weiter. S. beaufsichtigte die Geschäftsführung, besorgte die Buchhaltung und Korre- spondenz, regelte die Lohnfragen, verkehrte mit den Steuer- behörden und verfügte neben seiner Ehefrau über das Postcheckkonto. Im Januar 1949 kündigte S. der Ange- stellten N. und teilte ihr mit, dass er das Geschäft für sich übernommen habe. Später erklärte er diese Übernahme als blosse Fiktion. Im April 1949 liess er das Geschäft im Handelsregister löschen, weil es nicht mehr einen Umsatz von Fr. 25,00!).- aufweise. Mit Vertrag vom 7. Mai 1949 stellte Frau S. die am 7. Mai 1930 geborene M. Sch. im Photogeschäft M. als Lehrtochter an. Im November 1949 begab sich M. Sch. auf Anordnung der Eheleute S. für zwei bis drei Wochen nach Schaff- hausen, um dort Unterricht in Optik zu nehmen. Sie wohnte während dieses Aufenthaltes bei den Eheleuten S. S., der auch sonst ein lockeres Leben führte und mit zahlreichen Strafgesetzbuch. No 12. 39 anderen Frauen Beziehungen unterhielt, stellte der Lehr- tochter nach und belästigte sie mit unsittlichen Reden und Zumutungen. Als sie eines Abends in Abwesenheit der Frau S. spät heimkehrte, empfing S., der nur mit dem Pyjama bekleidet war, sie im Korridor, umarmte sie und drückte sie heftig an sich, in der Absicht, sie zur geschlechtlichen Hingabe zu veranlassen. M. Sch. wehrte sich und zog die Knie hoch, worauf S. von ihr abliess. B. - Wegen dieses Vorfalles erhob die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen gegen S. unter anderem Anklage wegen unvollendeten Versuchs der Unzucht mit einer unmündigen P:ßegebefohlenen von mehr als sechzehn Jahren im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 StGB. Das Kantonsgericht von Schaffhausen würdigte den Fall als unvollendeten Versuch der Unzucht mit einer P:ßegebefohlenen (Art. 192 Ziff. 1 StGB) und verurteilte S . zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 21 Tagen, auf die es ihm achtzehn Tage Untersuchungshaft anrechnete. Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Ober- gericht des Kantons Schaffhausen S. am 2. November 1951 frei.
0. - Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 :ff. BStP. Sie bean- tragt, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten an das Obergericht zurückzuweisen. Aus den Erwägungen : Nach Art. 192 ist strafbar unter anderem, wer mit sei- nem unmündigen, aber mehr als sechzehn Jahre alten Lehr- ling den Beischlaf vollzieht oder eine andere unzüchtige Handlung vornimmt. Das Verbot der Unzucht mit dem Lehrling trifft nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen Sinne, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen ist, sondern jeden, der im Betriebe dem Lehrling vorsteht. Art. 192 will verhüten, dass die lehrherrliche Gewalt aus- genützt werde, um den Lehrling geschlechtlich zu miss-
40 Strafgesetzbuch. No 12. brauchen. Wer diese Gewalt neben. dem eigentlichen Lehr- meister mitausübt, hat sich geschlechtlicher Beziehungen zu dem ihm unterstellten und von ihm abhängigen Schutz- befohlenen zu enthalten. Andernfalls bestüilde der Schutz in Betrieben einer juristischen Person überhaupt nicht, ebensowenig in grossen Unternehmen, in denen der Ge- schäftsinhaber kaum jemals persönlich mit dem Lehrling in Berührung kommt, dieser aber umsomehr die Weisungen der Werkmeister und Abteilungsvorsteher entgegenzu- nehmen hat. In solchen Verhältnissen ist aber der Lehrllng den Gefahren, denen Art. 192 begegnen will, in gleicher Weise ausgesetzt wie in der Werkstatt oder im Büro eineR Handwerkers, kleinen Kaufmanns und dgl. Diese Ausle- gung widerspricht dem in BGE 71 IV 192 veröffentlichten Urteil nicht. Der Beschwerdegegner irrt, wenn er geltend macht, dort sei das Bundesgericht für einschränkende Aus- legung der Qualifikationsgründe eingetreten. Strafnormen sind weder allgemein einschränkend noch allgemein aus- dehnend, sondern stets nach ihrem wahren Sinne auszu- legen (BGE 71 IV 148, 72 IV 103). Hat der Begriff des Lehrlings in Art. 192 den erwähnten Sinn, so war M. Sch. Lehrling des Beschwerdegegners, ob- schon zivilrechtlich nicht dieser, sondern seine Ehefötu die Pflichten aus dem Lehrvertrag zu erfüllen hatte, der von ihr unterzeichnet worden war. Der Beschwerdegegner übte neben seiner Ehefrau im Geschäft die lehrherrliche Gewalt aus. Nach den vom Obergericht übernommenen und 'daher für den Kassationshof verbindlichen Feststel- lungen des Kantonsgerichts hatte der Beschwerdegegner schon die Geschäftsführung der Angestellten N. über- wacht. Er besorgte die Buchhaltung und Korrespondenz, verkehrte mit den Steuer- und den Handelsregisterbehör- den, verfügte über das Postcheckkonto, besprach mit seiner Frau die Anstellung von Lehrtöchtern und regelte die Lohnfragen. So musste M. Sch., als sie im August 1949 eine Lohnerhöhung verlangte, mit dem Beschwerdegegner in Schaffhausen darüber verhandeln. Der Beschwerdegeg- Strafgesetzbuch. No 13. 41 ner war in massgebender Weise an der Geschäftsführung und damit auch an der Ausübung der lehrherrlichen Ge- walt beteiligt. Trifft Art. 192 schon aus diesem Grunde zu, so kann dahingestellt bleiben, ob M. Sch. «Lehrling» des Beschwerdegegners auch schon deshalb war, weil sie wäh- rend des Schaffhauser Aufenthaltes vom November 1949 mit ihm in d~r Hausgemeinschaft lebte, deren Haupt er war (Art. 331 ZGB). Auch subjektiv steht der Annahme eines Lehrverhält- nisses zwischen M. Sch. und dem Beschwerdegegner nichts im Wege. Irrtum über den Sachverhalt (Art. 19 StGB), wie .er ihn behauptet, bestand nicht, denn es liegt nichts dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Funktionen im Ge- schäft, die ihm lehrherrliche Gewalt verschafften, unbe- wusst oder mit getrübtem Bewusstsein ausgeübt habe. Dass sie rechtlich genügten, M. Sch. im Sinne des Art. 192 StGB zu seinem « Lehrling J> zu machen, brauchte er nicht zu wissen.
13. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Hnnziker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 217 StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter gegenüber dem Kinde (Art. 324 Abs. 2, 272 Abs. l ZGB) gehört auch die Pflicht, dem Gemeinwesen die Kosten der Versorgung des Kindes zu ersetzen. Setzt Bestrafung wegen Nichterfüllung dieser Pflicht voraus, dass die Mutter gegenüber dem Gemein- wesen zur Zahlung verurteilt worden sei ? Art. 217 OP. L'obligation qui incombe a la mere naturelle d'en- tretenir son enfant (art. 324 al. 2 et 272 al. l CC) s'etend au remboursement des frais de placement assumes par la collec- tivite. La mere qui y contrevient peut-elle etre punie sans avoir ete condamnee a ce remboursement ? Art. 217 OP. L'obbligo ehe incombe alla madre di provvedere al sostentamento del proprio figlio natura]e (art. 324 cp. 2 e 272 cp. l CC) si astende anche alla rifusione delle spese di ricovero sopportate dalla collettivita. La ma.dre ehe non adempie quest'obbligo puo essere punita senza essere stata prima con- dannata alla rifusione di tali spese ?