Volltext (verifizierbarer Originaltext)
236
Strafgesetzbuoh. No 51.
glieder » der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-
zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die
einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-
lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg
gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es
~rifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-
kammer sie -
zutreffenderweise -
als Mittäter verur-
teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen
Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-
gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich
ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen
ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen
allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen
festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie
auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen
nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des
andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt
haben.
Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-
täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-
liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139
Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der
Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost
ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. l Abs. l
StGB zu berücksichtigen.
Demnach erkennt der Ka.ssationshof:
1. -
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und
des Karl Nydegger werden abgewiesen.
2. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt-
schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer
des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 52.
237
52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-
zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zilrich.
Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul-
digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an
eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe »
wendet?
Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifioo a l'inculpe ? Qui
est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou
a ses • organes responsables)) ?
Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ?
Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona. giuridica
o ai suoi « organi responsabili » !
A. -
In einem von der Pharmacie Principale de Toledo
Freres S. A. in Genf gegen die Interchemie A.G. in Zürich
angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke
((Cafaspin » verfügte das Handelsgericht .des Kantons
Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme:
Zeitungs- und
Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un-
tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im
Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet
war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in
Bern und Genf weiterhin für erlassen worden sei.
Gegen die Interchemie A.G. habe keine wirksame Straf-
androhung ergehen können, weil sie als juristische Person
nicht mit Wissen und Willen gegen eine amtliche Verfü-
gung ungehorsam sein könne. Um die Strafdrohung wirk-
sam zu machen, habe es auch nicht genügt, sie allgemein
an die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zu
richten. Keine einzige Organperson, auch nicht der Be-
schwerdeführer, sei mit Namen genannt worden. Deshalb
sei niemand davon individuell betroffen worden. Nur in
einer Verfügung an eine einzelne mit Namen aufgeführte
Person könne nach Art. 292 StGB für den Fall des Unge-
horsams Strafe angedroht werden. Im vorliegenden Falle
habe man, was nicht zulässig sei, mit der Verfügung einen
unbestimmten Kreis von Organpersonen treffen wollen.
D. -
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-
keitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 292 StGB macht sich nur strafbar, wer einer
«an ihn)) erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
Mit diesem Merkmal will das Gesetz die . Strafe des
Art. 292 ausschliessen, wenn einem unbestimmten Kreis
von Personen, z. B. cc jedermann))'
cc allen Benützern des
Amselweges)),
i
gehört, denen für den Fall des Ungehorsams Strafe ange-
droht worden ist, und dass die Zustellung der Verfügung
an die Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Anwalt
zugleich auch Zustellung an ihn als oberstes geschäfts-
führendes und verwaltendes Organ war, liegt auf der
Hand. Nicht nötig ist, dass ihm die Verfügung an seinem
Wohnort Zug zugestellt worden sei; Art. 292 verlangt
nur, dass sie an ihn gerichtet, d. h. ihm eröffnet worden
sei, schreibt dagegen über Ort und Art der Zustellung
nichts vor.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 54 (Gerichtsstand). -
Voir aussi n° 54.
Verfahren. No 53.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
241
53. Extrait de l'arr~t de la Cour de eassation extraordinalre du
ter novembre 1952 dans la cause Union des produeteurs suisses
contre Schenk et eonsorts.
Art. 34 PPF. Notion du lese (consid. 3).
Art. 220 PPF.
Al. 1. Notion du jugement (consid. 1).
L'al. 2 ne s'applique qu'aux pourvois en nullite formes contre
des decisions posterieures a l'ouverture des debats (consid. 1).
Art. 34 BStP. Begriff des Geschädigten (Erw. 3).
Art. 220 BStP.
Abs. 1. Begriff des Urteils (Erw. 1).
Abs. 2 gilt nur für Nichtigkeitsheschwerden gegen Entscheidun-
gen, die nach Eröffnung der Hauptverhandlung gefällt werden
(Erw. 1).
Art. 34 PPF. Nozione della parte lesa (consid. 3).
Art. 220 PPF.
Cp. 1. Nozione della sentenza (consid. 1).
Op. 2 concerne soltanto i ricorsi per cassazione interposti contro
le decisioni posteriori all'apertura del dibattimento (consid. 1).
A. -
Le 29 aout 1952, la Chambre d'accusation du
Tribunal fäderal a renvoye Schenk et consorts devant la
Cour penale fäderale pour y repondre en particulier d'in-
fraction a rart. 7 al. 3 de l;arrete du Conseil föderal du
6 juillet 1948 sur la prise en charge de vins blancs, et
d'escroquerie.
Selon le chiffre 3 de son dispositif, l'arret de renvoi
a ete communique au Miniatere public föderal, aux accuses
et a la partie civile, l'Union des producteurs suisses.
B. -
Fondee le 22 avril 1951, l'Union des producteurs
suisses (ci-apres l'Union) est une association, qui a pour
but de defendre les interets materiels et moraux de la
paysannerie et de les sauvegarder aupres des autorites
et des tiers. Peuvent etre membres les « producteurs du
sol i> individuellement et les organiaations agricoles.
16
AS 78 IV -
1952