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78_IV_237

BGE 78 IV 237

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuoh. No 51.

glieder » der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-

zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die

einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-

lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg

gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es

~rifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-

kammer sie -

zutreffenderweise -

als Mittäter verur-

teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen

Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-

gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich

ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen

ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen

allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen

festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie

auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen

nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des

andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt

haben.

Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-

täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-

liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139

Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der

Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost

ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. l Abs. l

StGB zu berücksichtigen.

Demnach erkennt der Ka.ssationshof:

1. -

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und

des Karl Nydegger werden abgewiesen.

2. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt-

schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer

des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben

und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-

gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 52.

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52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-

zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Zilrich.

Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul-

digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an

eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe »

wendet?

Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifioo a l'inculpe ? Qui

est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou

a ses • organes responsables)) ?

Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ?

Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona. giuridica

o ai suoi « organi responsabili » !

A. -

In einem von der Pharmacie Principale de Toledo

Freres S. A. in Genf gegen die Interchemie A.G. in Zürich

angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke

((Cafaspin » verfügte das Handelsgericht .des Kantons

Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme:

Zeitungs- und

Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un-

tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im

Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet

war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in

Bern und Genf weiterhin für erlassen worden sei.

Gegen die Interchemie A.G. habe keine wirksame Straf-

androhung ergehen können, weil sie als juristische Person

nicht mit Wissen und Willen gegen eine amtliche Verfü-

gung ungehorsam sein könne. Um die Strafdrohung wirk-

sam zu machen, habe es auch nicht genügt, sie allgemein

an die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zu

richten. Keine einzige Organperson, auch nicht der Be-

schwerdeführer, sei mit Namen genannt worden. Deshalb

sei niemand davon individuell betroffen worden. Nur in

einer Verfügung an eine einzelne mit Namen aufgeführte

Person könne nach Art. 292 StGB für den Fall des Unge-

horsams Strafe angedroht werden. Im vorliegenden Falle

habe man, was nicht zulässig sei, mit der Verfügung einen

unbestimmten Kreis von Organpersonen treffen wollen.

D. -

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-

keitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 292 StGB macht sich nur strafbar, wer einer

«an ihn)) erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Mit diesem Merkmal will das Gesetz die . Strafe des

Art. 292 ausschliessen, wenn einem unbestimmten Kreis

von Personen, z. B. cc jedermann))'

cc allen Benützern des

Amselweges)),

i

gehört, denen für den Fall des Ungehorsams Strafe ange-

droht worden ist, und dass die Zustellung der Verfügung

an die Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Anwalt

zugleich auch Zustellung an ihn als oberstes geschäfts-

führendes und verwaltendes Organ war, liegt auf der

Hand. Nicht nötig ist, dass ihm die Verfügung an seinem

Wohnort Zug zugestellt worden sei; Art. 292 verlangt

nur, dass sie an ihn gerichtet, d. h. ihm eröffnet worden

sei, schreibt dagegen über Ort und Art der Zustellung

nichts vor.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 54 (Gerichtsstand). -

Voir aussi n° 54.

Verfahren. No 53.

II. VERFAHREN

PROCEDURE

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53. Extrait de l'arr~t de la Cour de eassation extraordinalre du

ter novembre 1952 dans la cause Union des produeteurs suisses

contre Schenk et eonsorts.

Art. 34 PPF. Notion du lese (consid. 3).

Art. 220 PPF.

Al. 1. Notion du jugement (consid. 1).

L'al. 2 ne s'applique qu'aux pourvois en nullite formes contre

des decisions posterieures a l'ouverture des debats (consid. 1).

Art. 34 BStP. Begriff des Geschädigten (Erw. 3).

Art. 220 BStP.

Abs. 1. Begriff des Urteils (Erw. 1).

Abs. 2 gilt nur für Nichtigkeitsheschwerden gegen Entscheidun-

gen, die nach Eröffnung der Hauptverhandlung gefällt werden

(Erw. 1).

Art. 34 PPF. Nozione della parte lesa (consid. 3).

Art. 220 PPF.

Cp. 1. Nozione della sentenza (consid. 1).

Op. 2 concerne soltanto i ricorsi per cassazione interposti contro

le decisioni posteriori all'apertura del dibattimento (consid. 1).

A. -

Le 29 aout 1952, la Chambre d'accusation du

Tribunal fäderal a renvoye Schenk et consorts devant la

Cour penale fäderale pour y repondre en particulier d'in-

fraction a rart. 7 al. 3 de l;arrete du Conseil föderal du

6 juillet 1948 sur la prise en charge de vins blancs, et

d'escroquerie.

Selon le chiffre 3 de son dispositif, l'arret de renvoi

a ete communique au Miniatere public föderal, aux accuses

et a la partie civile, l'Union des producteurs suisses.

B. -

Fondee le 22 avril 1951, l'Union des producteurs

suisses (ci-apres l'Union) est une association, qui a pour

but de defendre les interets materiels et moraux de la

paysannerie et de les sauvegarder aupres des autorites

et des tiers. Peuvent etre membres les « producteurs du

sol i> individuellement et les organiaations agricoles.

16

AS 78 IV -

1952