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78_IV_237

BGE 78 IV 237

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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236 Strafgesetzbuoh. No 51. glieder » der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein- zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei- lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es ~rifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal- kammer sie - zutreffenderweise - als Mittäter verur- teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach- gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt haben. Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit- täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit- liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. l Abs. l StGB zu berücksichtigen. Demnach erkennt der Ka.ssationshof:

1. - Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und des Karl Nydegger werden abgewiesen.

2. - Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt- schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 52. 237

52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De- zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrich. Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul- digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe » wendet? Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifioo a l'inculpe ? Qui est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou a ses • organes responsables )) ? Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ? Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona. giuridica o ai suoi « organi responsabili » ! A. - In einem von der Pharmacie Principale de Toledo Freres S. A. in Genf gegen die Interchemie A.G. in Zürich angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke (( Cafaspin » verfügte das Handelsgericht .des Kantons Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme: Zeitungs- und Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un- tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in Bern und Genf weiterhin für erlassen worden sei. Gegen die Interchemie A.G. habe keine wirksame Straf- androhung ergehen können, weil sie als juristische Person nicht mit Wissen und Willen gegen eine amtliche Verfü- gung ungehorsam sein könne. Um die Strafdrohung wirk- sam zu machen, habe es auch nicht genügt, sie allgemein an die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zu richten. Keine einzige Organperson, auch nicht der Be- schwerdeführer, sei mit Namen genannt worden. Deshalb sei niemand davon individuell betroffen worden. Nur in einer Verfügung an eine einzelne mit Namen aufgeführte Person könne nach Art. 292 StGB für den Fall des Unge- horsams Strafe angedroht werden. Im vorliegenden Falle habe man, was nicht zulässig sei, mit der Verfügung einen unbestimmten Kreis von Organpersonen treffen wollen. D. - Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig- keitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 292 StGB macht sich nur strafbar, wer einer «an ihn)) erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Mit diesem Merkmal will das Gesetz die . Strafe des Art. 292 ausschliessen, wenn einem unbestimmten Kreis von Personen, z. B. cc jedermann ))' cc allen Benützern des Amselweges )), i gehört, denen für den Fall des Ungehorsams Strafe ange- droht worden ist, und dass die Zustellung der Verfügung an die Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Anwalt zugleich auch Zustellung an ihn als oberstes geschäfts- führendes und verwaltendes Organ war, liegt auf der Hand. Nicht nötig ist, dass ihm die Verfügung an seinem Wohnort Zug zugestellt worden sei; Art. 292 verlangt nur, dass sie an ihn gerichtet, d. h. ihm eröffnet worden sei, schreibt dagegen über Ort und Art der Zustellung nichts vor. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 54 (Gerichtsstand). - Voir aussi n° 54. Verfahren. No 53. II. VERFAHREN PROCEDURE 241

53. Extrait de l'arr~t de la Cour de eassation extraordinalre du ter novembre 1952 dans la cause Union des produeteurs suisses contre Schenk et eonsorts. Art. 34 PPF. Notion du lese (consid. 3). Art. 220 PPF. Al. 1. Notion du jugement (consid. 1). L'al. 2 ne s'applique qu'aux pourvois en nullite formes contre des decisions posterieures a l'ouverture des debats (consid. 1). Art. 34 BStP. Begriff des Geschädigten (Erw. 3). Art. 220 BStP. Abs. 1. Begriff des Urteils (Erw. 1). Abs. 2 gilt nur für Nichtigkeitsheschwerden gegen Entscheidun- gen, die nach Eröffnung der Hauptverhandlung gefällt werden (Erw. 1). Art. 34 PPF. Nozione della parte lesa (consid. 3). Art. 220 PPF. Cp. 1. Nozione della sentenza (consid. 1). Op. 2 concerne soltanto i ricorsi per cassazione interposti contro le decisioni posteriori all'apertura del dibattimento (consid. 1). A. - Le 29 aout 1952, la Chambre d'accusation du Tribunal fäderal a renvoye Schenk et consorts devant la Cour penale fäderale pour y repondre en particulier d'in- fraction a rart. 7 al. 3 de l;arrete du Conseil föderal du 6 juillet 1948 sur la prise en charge de vins blancs, et d'escroquerie. Selon le chiffre 3 de son dispositif, l'arret de renvoi a ete communique au Miniatere public föderal, aux accuses et a la partie civile, l'Union des producteurs suisses. B. - Fondee le 22 avril 1951, l'Union des producteurs suisses (ci-apres l'Union) est une association, qui a pour but de defendre les interets materiels et moraux de la paysannerie et de les sauvegarder aupres des autorites et des tiers. Peuvent etre membres les « producteurs du sol i> individuellement et les organiaations agricoles. 16 AS 78 IV - 1952