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78_IV_223

BGE 78 IV 223

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 49.

Vorinstanz gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB nach freiem Er-

messen zu entscheiden. Ihr Beschluss, am Verbot in vollem

Umfange festzuhalten, verletzte daher das Gesetz nur dann,

wenn er aus dem Rahmen des Ermessens fiele, d.h. offen-

sichtlich unvernünftig wäre. Das trifft nicht zu. Es lässt

sich sehr wohl hören, dass zwar die Heilbehandlung den

Strafzweck der Abschreckung, Besserung und Sühne

erreicht und die Erstehung der Freiheitsstrafe überflüssig

gemacht habe, ja dass diese den Erfolg der Behandlung

sogar in Frage stellen könnte, dass jedoch zur Festigung

des Erreichten und um der Gefahr weiteren Missbrauchs

vorzubeugen das Berufsverbot nützlich, ja notwendig sei,

und zwar in vollem Umfange von fünf Jahren, gerechnet

vom Tage des Erlasses der Gefängnisstrafe an. Diese Auf-

fassung lässt sich umsobesser vertreten, als sie sich auf

das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Binder

stützt, wonach der Beschwerdeführer womöglich dauernd

mit Kindern nicht mehr in nähere Berührung kommen

sollte. Ob das Berufsverbot den Beschwerdeführer schwerer

trifft, als ihn die Freiheitsstrafe getroffen hätte, ist uner-

heblich. Obwohl das Gesetz es zu den Nebenstrafen zählt,

bezweckt es nicht bloss Abschreckung, Sühne und Besse-

rung durch Züchtigung des Schuldigen, sondern soll diesem

auch die Gelegenheit zur Begehung weiterer Verbrechen

nehmen und die Gesellschaft vor ihm schützen. Insofern

hat es in erheblichem Masse den Charakter einer Mass-

nahme, die sich auch dann noch rechtfertigen kann, wenn

der Richter das geschehene Unrecht als durch die Unan-

nehmlichkeiten der Heilbehandlung gesühnt erachtet. Der

Erfolg der Behandlung schliesst nicht aus, dass der Be-

schwerdeführer wieder schwach werden und ins Verbrechen

zurückfallen könnte, wenn er erneut täglich mit Kindern

in Berührung käme.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 50.

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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober

1952 i. S. Vogt gegen Jugendanwaltsehaft des Kantons Aargau.

Art. 95 Abs. 4 StGB. Wenn der Vollzug der EinschliessWlg bedingt

aufgeschoben ist, öeginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst

mit dem Tage zu laufen, an dem gemäss Art. 96 Abs. 3 StGB

die Vollstreckung verfügt wird.

Art. 95 al. 4 OP. Lorsqu'il a ete sursis a l'execution de la detention,

la prescription de trois ans ne court que du jour ou l'execution

est ordonnee conformement a l'art. 96 al. 3.

Art. 95 cp. 4 OP. Quando l'esecuzione della pena (carcerazione)

e sospesa condizionalmente, il termine di prescrizione di tre

anni comincia soltanto dal giorno in cui l'esecuzione della pena

e ordinata a norma dell'art. 96 cp. 3.

A. -

Das Jugendgericht Kulm verurteilte Eugen Vogt,

geb. 12. September 1931, am 25. Februar 1948 zu fünf

Tagen Einschliessung und Fr. 100.-Busse, weil er wieder-

holt ohne Führerausweis Motorfahrzeuge geführt und ein-

mal ein solches wegen übersetzter Geschwindigkeit nicht

beherrscht hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Ein-

schliessung unter Ansetzung einer Probezeit von drei

Jahren bedingt auf.

Da Vogt am 11. Oktober 1949, 11. Juli 1950, 9. Sep-

tember 1950, 26. Oktober 1950 und 18. Januar 1951 ah:i

Motorfahrzeugführer weitere strafbare Handlungen beging

(fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbe-

schädigung, Linksfahren, Nicht belassen des Vortrittes) und

deswegen in der Zeit vom 11. Juli 1950 bis 6. Februar 1951

fünfmal gebüsst wurde, beantragte die Jugendanwaltschaft

des Kantons Aargau am 15. Februar 1952 dem Jugend-

gericht Kulm den Vollzug der am 25. Februar 1948 ver-

hängten Einschliessung. Das Jugendgericht hielt das Be-

gehren für zulässig, obwohl seit der Verurteilung mehr als

drei Jahre verstrichen waren, wies es aber ab, da es in

seinem Vertrauen nicht getäuscht sei und der Vollzug der

Einschliessung deren Zweck verfehlte, weil Vogt nur ver-

bittert würde.

Auf Beschwerde der Jugendanwaltschaft ·erklärte da-

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Strafgesetzbuch. No 50.

gegen das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Juni

1952 die Einschliessung gestützt auf Art. 96 Abs. 3 StGB

vollziehhar.

B. -

Vogt führt gegen den Entscheid des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzu-

heben und das Obergericht anzuweisen, den Vollzug der

Einschliessung nicht anzuordnen. Er bestreitet nicht mehr,

dass sein Verhalten während der Probezeit die in Art. 96

Abs. 3 StGB umschriebenen Voraussetzungen des Vollzugs

erfülle, macht jedoch geltend, dieser sei unzulässig, weil

die in Art. 95 Abs. 4 StGB vorgesehene dreijährige Frist

abgelaufen sei.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Art. 95 Abs. 4 StGB bestimmt, dass die Einschliessung

dahinfällt, wenn sie nicht binnen drei Jahren vollzogen

wird.

Diese Norm darf nicht für sich allein betrachtet werden.

Sie steht am Schlusse eines Artikels mit dem Randtitel

«Bestrafung», der sich mit den Voraussetzungen und dem

Vollzug des Verweises, der Busse und der Einschliessung

gegen Jugend.liehe befasst, während erst der nachfolgende

Art. 96 die Voraussetzungen, unter denen der Vollzug der

Einschliessung und der Busse bedingt aufgeschoben werden

kann, ferner die Durchführung dieser l\fassnahme und die

Folgen der Bewährung des Verurteilten umschreibt (Rand-

titel <<bedingter Strafvollzug))). Art. 95 ist allgemeine

Vorschrift über den Vollzug einer Strafe, welche die zustän-

dige Behörde als vollziehbar verhängt oder vollziehbar

erklärt hat, Art. 96 dagegen enthält besondere Bestim-

mungen über die Einschliessung und Busse, deren Vollzug

bedingt aufgeschoben ist. Art. 96 geht daher dem Art. 95

vor. Wenn der Jugendliche, dessen Einschliessung unter

Auferlegung einer Probezeit von sechs l\Ionaten bis drei

Jahren bedingt aufgeschoben ist, trotz förmlicher l\Iahnung

den ihm erteilten Weisungen zuwiderhandelt oder wenn er

in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht,

f

l

Strafgesetzbuch. N° 50.

22.5

verfügt deshalb die Behörde gemäss Art. 96 Abs. 3 StGB

den Vollzug der Strafe ohne Rücksicht auf Art. 95 Abs. 4,

d.h. selbst dann, wenn seit der Verurteilung mehr als drei

Jahre verflossen sind.

Art. 95 Abs. 4 setzt für die Einschliessung eine besondere,

gegenüber der allgemeinen fünfjährigen Frist des Art. 73

ZifI. 1 StGB verkürzte Vollstreckungsverjährung fest. Die

Vollstreckung kann aber vernünftigerweise nicht ver-

jähren, solange die Strafe nicht vollstreckbar ist. Art. 74

bestimmt denn auch ausdrücklich, dass die Verjährung

einer bedingt aufgeschobenen Strafe erst mit dem Tage

zu laufen beginnt, an dem die Vollstreckung angeordnet

wird. Dieser Artikel steht unter den allgemeinen Bestim-

mungen des Strafgesetzbuches und gilt daher nicht nur

für Erwachsene, sondern auch für die Bestrafung Jugend-

licher; denn die Art. 89 ff. normieren das Jugendstrafrecht

nicht abschliessend, sondern nur insoweit, als sich Abwei-

chungen von den allgemeinen Normen rechtfertigen, wie

z.B. Art. 98 zeigt, der eine sinngemässe Ergänzung durch

die allgemeinen Bestimmungen über die Verfolgungsver-

jährung. (Art. 70, 71) geradezu voraussetzt. Hätte der

Gesetzgeber gewollt, dass die dreijährige Frist des Art. 95

Abs. 4 auch im Falle bedingten Aufschubes der Einschlies-

sung schon mit dem Urteil zu laufen beginne, so hätte er

das angesichts der gegenteiligen allgemeinen Regelung

des Art. 74 ausdrücklich gesagt und sagen müssen.

Dann hätte er auch die Behörde nicht ermächtigt, die

dem Verurteilten zu setzende Probezeit bis auf drei Jahre

zu bemessen (Art. 96 Abs. 1). Es wäre eine sinnwidrige

Ordnung, einerseits den Verurteilten für drei Jahre unter

Bewährungsprobe stellen zu lassen, dann aber, wenn sich

mit Ablauf dieser Frist zeigt, dass er die Probe nicht

bestanden hat, die Vollstreckung der Strafe zu verbieten,

weil seit der Verurteilung schon drei Jahre verflossen seien.

Dass eine solche Ordnung bedenklich wäre, hat der Kassa-

tionshof schon in BGE 78 IV 9 für den analogen Fall des

bedingten Aufschubs einer Gefängnisstrafe ausgeführt.

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AS 78 IV -

1962

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Strafgesetzbuch. No 50.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgangen sein, dass die die

Vollstreckung rechtfertigende Tatsache sich unter Um-

ständen erst gegen Ende der Probezeit oder an deren

letzten Tag ereignet und dass die Ermittlung und Beur-

teilung des Verhaltens, das sich der Verurteilte während

der Probefrist hat zuschulden kommen lassen, Zeit erfor-

dert, weshalb die Anwendung des Art. 96 Abs. 3 häufig

verunmöglicht wäre, wenn die dreijährige Frist des Art. 95

Abs. 4 schon mit der Verurteilung zu laufen begänne. Da-

mit wäre der erzieherische Wert des bedingten Strafauf-

schubes weitgehend vermindert und die Bemessung der

Probezeit auf drei Jahre überhaupt wertlOs. Gegenüber

jugendlichen Rechtsbrechern rechtfertigt sich aber eine

Ordnung, welche die erzieherischen Möglichkeiten voll

ausschöpft, ganz besonders.

Es wäre auch eigenartig, wenn eine bedingt aufgescho-

bene Einschliessung nach Ablauf von drei Jahren seit der

Urteilsfällung trotz Nichtbewährung des Verurteilten nicht

vollstreckt werden dürfte, wogegen das Gesetz die Voll-

streckung einer bedingt aufgeschobenen Busse (Art. 96

Abs. 1), ja sogar deren Umwandlung in Haft (oder Ein-

schliessung} gemäss Art. 95 Abs. 2, der auf die allgemeinen

Bestimmungen über die Busse verweist, auch nach Ablauf

dieser Zeit noch zulässt. Inwiefern die Vollstreckung der

auf Jugendliche zugeschnittenen Einschliessung drei Jahre

nach der Urteilsfällung deren Zweck nicht mehr sollte

erfüllen können, weil der Verurteilte dann meistens voll-

jährig sei, ist nicht einzusehen; denn die Einschliessung

wird gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB wie Haft, eine für Er-

wachsene geschaffene Strafart, vollzogen, mit der einzigen

Besonderheit, dass dies nicht in einer Strafanstalt oder

Arbeitsanstalt für Erwachsene geschehen darf und der

Jugendliche angemessen zu beschäftigen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 51.

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51. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i.S. Jost

und Nydegger gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.

Art. 139 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB.

a) Raub liegt auch vor, wenn der Täter nur zum Teil Gewalt

anwendet, zum Teil dagegen das Opfer durch ein anderes

Mittel, z.B. durch Hervorrufung von Verblüffung und Schrek-

ken, zum Widerstand unfähig macht (Erw. 1).

b) Eine Bande erfordert nicht mehr als zwei Beteiligte (Erw. 2

Abs. 2).

c) Wann hat der Räuber die Tat "als Mitglied" der Bande aus-

geführt ? (Erw. 2 Abs. 3 und Erw. 3).

d) Wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur

fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen-

gefunden hat, ist auch dann nach Art. 139 Ziff. 2 zu bestrafen,

wenn keine weiteren Umstände der Tat seine besondere Ge-

fährlichkeit dartun (Erw. 2 Abs. 4).

Art. 139 eh. 1 et 2 al. 3 OP.

a) Il y a aussi brigandage lorsque l'auteur ne :recourt pas unique-

ment a des violences, mais use encore d'un autre moyen (sur-

prise, frayeur) pour mettre sa victime hors d'etat de resister

(consid. 1).

b) Une bande peut ne compter que deux participants (consid. 2,

al. 2).

c) Quand le brigand a-t-il agi en qualite d'« affilie „ a une hantle ?

(consid. 2 al. 3 et consid. 3).

d) Celui qui agit comme affilie a une bande formee pour commettre

des brigandages ou des vols doit etre puni en vertu de l'art. 139

eh. 2, meme si aucune autre circonstance ne denote qu'il est

dangereux (consid. 2 al. 4).

Art. 139 cifra 1 e 2 cp. 3 OP.

a) Si rende colpevole di rapina anche colui ehe non usa soltanto

violenza, ma anche di un altro mezzo (sorpresa, paura) per

rendere la vittima incapace di opporre resistenza (consid. 1).

b) Una banda puo contare anche solo due partecipanti (consid. 2

cp. 2).

c) Quando il colpevole ha eseguito la rapina come « associato "

ad una banda ? (consid. 2 cp. 3 e consid. 3).

d) Colui ehe agisce come associato ad una banda intesa a com-

mettere furti o rapine dev'essere punito in virtu dell'art. 139

cifra 2, anche se nessun altra circostanza ne denoti la parti-

colare pericolosita (consid. 2 cp. 4).

A. -

Hans Jost und Karl Nydegger kamen im Früh-

ling 1951 überein, nachts angetrunkenen Einzelgängern

die Geldbeutel zu entreissen, wobei sie insbesondere auf

die Schrecklähmung der Betroffenen rechneten. Sie ver-

einbarten, dass jeweilen nur der eine von ihnen angreifen,

der andere dagegen in der Nähe bleiben sollte. Jost als

der bessere Läufer sollte ·die Tat gegenüber Personen