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Strafgesetzbuch. No 49.
Vorinstanz gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB nach freiem Er-
messen zu entscheiden. Ihr Beschluss, am Verbot in vollem
Umfange festzuhalten, verletzte daher das Gesetz nur dann,
wenn er aus dem Rahmen des Ermessens fiele, d.h. offen-
sichtlich unvernünftig wäre. Das trifft nicht zu. Es lässt
sich sehr wohl hören, dass zwar die Heilbehandlung den
Strafzweck der Abschreckung, Besserung und Sühne
erreicht und die Erstehung der Freiheitsstrafe überflüssig
gemacht habe, ja dass diese den Erfolg der Behandlung
sogar in Frage stellen könnte, dass jedoch zur Festigung
des Erreichten und um der Gefahr weiteren Missbrauchs
vorzubeugen das Berufsverbot nützlich, ja notwendig sei,
und zwar in vollem Umfange von fünf Jahren, gerechnet
vom Tage des Erlasses der Gefängnisstrafe an. Diese Auf-
fassung lässt sich umsobesser vertreten, als sie sich auf
das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Binder
stützt, wonach der Beschwerdeführer womöglich dauernd
mit Kindern nicht mehr in nähere Berührung kommen
sollte. Ob das Berufsverbot den Beschwerdeführer schwerer
trifft, als ihn die Freiheitsstrafe getroffen hätte, ist uner-
heblich. Obwohl das Gesetz es zu den Nebenstrafen zählt,
bezweckt es nicht bloss Abschreckung, Sühne und Besse-
rung durch Züchtigung des Schuldigen, sondern soll diesem
auch die Gelegenheit zur Begehung weiterer Verbrechen
nehmen und die Gesellschaft vor ihm schützen. Insofern
hat es in erheblichem Masse den Charakter einer Mass-
nahme, die sich auch dann noch rechtfertigen kann, wenn
der Richter das geschehene Unrecht als durch die Unan-
nehmlichkeiten der Heilbehandlung gesühnt erachtet. Der
Erfolg der Behandlung schliesst nicht aus, dass der Be-
schwerdeführer wieder schwach werden und ins Verbrechen
zurückfallen könnte, wenn er erneut täglich mit Kindern
in Berührung käme.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober
1952 i. S. Vogt gegen Jugendanwaltsehaft des Kantons Aargau.
Art. 95 Abs. 4 StGB. Wenn der Vollzug der EinschliessWlg bedingt
aufgeschoben ist, öeginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst
mit dem Tage zu laufen, an dem gemäss Art. 96 Abs. 3 StGB
die Vollstreckung verfügt wird.
Art. 95 al. 4 OP. Lorsqu'il a ete sursis a l'execution de la detention,
la prescription de trois ans ne court que du jour ou l'execution
est ordonnee conformement a l'art. 96 al. 3.
Art. 95 cp. 4 OP. Quando l'esecuzione della pena (carcerazione)
e sospesa condizionalmente, il termine di prescrizione di tre
anni comincia soltanto dal giorno in cui l'esecuzione della pena
e ordinata a norma dell'art. 96 cp. 3.
A. -
Das Jugendgericht Kulm verurteilte Eugen Vogt,
geb. 12. September 1931, am 25. Februar 1948 zu fünf
Tagen Einschliessung und Fr. 100.-Busse, weil er wieder-
holt ohne Führerausweis Motorfahrzeuge geführt und ein-
mal ein solches wegen übersetzter Geschwindigkeit nicht
beherrscht hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Ein-
schliessung unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren bedingt auf.
Da Vogt am 11. Oktober 1949, 11. Juli 1950, 9. Sep-
tember 1950, 26. Oktober 1950 und 18. Januar 1951 ah:i
Motorfahrzeugführer weitere strafbare Handlungen beging
(fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbe-
schädigung, Linksfahren, Nicht belassen des Vortrittes) und
deswegen in der Zeit vom 11. Juli 1950 bis 6. Februar 1951
fünfmal gebüsst wurde, beantragte die Jugendanwaltschaft
des Kantons Aargau am 15. Februar 1952 dem Jugend-
gericht Kulm den Vollzug der am 25. Februar 1948 ver-
hängten Einschliessung. Das Jugendgericht hielt das Be-
gehren für zulässig, obwohl seit der Verurteilung mehr als
drei Jahre verstrichen waren, wies es aber ab, da es in
seinem Vertrauen nicht getäuscht sei und der Vollzug der
Einschliessung deren Zweck verfehlte, weil Vogt nur ver-
bittert würde.
Auf Beschwerde der Jugendanwaltschaft ·erklärte da-
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gegen das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Juni
1952 die Einschliessung gestützt auf Art. 96 Abs. 3 StGB
vollziehhar.
B. -
Vogt führt gegen den Entscheid des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzu-
heben und das Obergericht anzuweisen, den Vollzug der
Einschliessung nicht anzuordnen. Er bestreitet nicht mehr,
dass sein Verhalten während der Probezeit die in Art. 96
Abs. 3 StGB umschriebenen Voraussetzungen des Vollzugs
erfülle, macht jedoch geltend, dieser sei unzulässig, weil
die in Art. 95 Abs. 4 StGB vorgesehene dreijährige Frist
abgelaufen sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Art. 95 Abs. 4 StGB bestimmt, dass die Einschliessung
dahinfällt, wenn sie nicht binnen drei Jahren vollzogen
wird.
Diese Norm darf nicht für sich allein betrachtet werden.
Sie steht am Schlusse eines Artikels mit dem Randtitel
«Bestrafung», der sich mit den Voraussetzungen und dem
Vollzug des Verweises, der Busse und der Einschliessung
gegen Jugend.liehe befasst, während erst der nachfolgende
Art. 96 die Voraussetzungen, unter denen der Vollzug der
Einschliessung und der Busse bedingt aufgeschoben werden
kann, ferner die Durchführung dieser l\fassnahme und die
Folgen der Bewährung des Verurteilten umschreibt (Rand-
titel <<bedingter Strafvollzug))). Art. 95 ist allgemeine
Vorschrift über den Vollzug einer Strafe, welche die zustän-
dige Behörde als vollziehbar verhängt oder vollziehbar
erklärt hat, Art. 96 dagegen enthält besondere Bestim-
mungen über die Einschliessung und Busse, deren Vollzug
bedingt aufgeschoben ist. Art. 96 geht daher dem Art. 95
vor. Wenn der Jugendliche, dessen Einschliessung unter
Auferlegung einer Probezeit von sechs l\Ionaten bis drei
Jahren bedingt aufgeschoben ist, trotz förmlicher l\Iahnung
den ihm erteilten Weisungen zuwiderhandelt oder wenn er
in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht,
f
l
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verfügt deshalb die Behörde gemäss Art. 96 Abs. 3 StGB
den Vollzug der Strafe ohne Rücksicht auf Art. 95 Abs. 4,
d.h. selbst dann, wenn seit der Verurteilung mehr als drei
Jahre verflossen sind.
Art. 95 Abs. 4 setzt für die Einschliessung eine besondere,
gegenüber der allgemeinen fünfjährigen Frist des Art. 73
ZifI. 1 StGB verkürzte Vollstreckungsverjährung fest. Die
Vollstreckung kann aber vernünftigerweise nicht ver-
jähren, solange die Strafe nicht vollstreckbar ist. Art. 74
bestimmt denn auch ausdrücklich, dass die Verjährung
einer bedingt aufgeschobenen Strafe erst mit dem Tage
zu laufen beginnt, an dem die Vollstreckung angeordnet
wird. Dieser Artikel steht unter den allgemeinen Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches und gilt daher nicht nur
für Erwachsene, sondern auch für die Bestrafung Jugend-
licher; denn die Art. 89 ff. normieren das Jugendstrafrecht
nicht abschliessend, sondern nur insoweit, als sich Abwei-
chungen von den allgemeinen Normen rechtfertigen, wie
z.B. Art. 98 zeigt, der eine sinngemässe Ergänzung durch
die allgemeinen Bestimmungen über die Verfolgungsver-
jährung. (Art. 70, 71) geradezu voraussetzt. Hätte der
Gesetzgeber gewollt, dass die dreijährige Frist des Art. 95
Abs. 4 auch im Falle bedingten Aufschubes der Einschlies-
sung schon mit dem Urteil zu laufen beginne, so hätte er
das angesichts der gegenteiligen allgemeinen Regelung
des Art. 74 ausdrücklich gesagt und sagen müssen.
Dann hätte er auch die Behörde nicht ermächtigt, die
dem Verurteilten zu setzende Probezeit bis auf drei Jahre
zu bemessen (Art. 96 Abs. 1). Es wäre eine sinnwidrige
Ordnung, einerseits den Verurteilten für drei Jahre unter
Bewährungsprobe stellen zu lassen, dann aber, wenn sich
mit Ablauf dieser Frist zeigt, dass er die Probe nicht
bestanden hat, die Vollstreckung der Strafe zu verbieten,
weil seit der Verurteilung schon drei Jahre verflossen seien.
Dass eine solche Ordnung bedenklich wäre, hat der Kassa-
tionshof schon in BGE 78 IV 9 für den analogen Fall des
bedingten Aufschubs einer Gefängnisstrafe ausgeführt.
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AS 78 IV -
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Dem Gesetzgeber kann nicht entgangen sein, dass die die
Vollstreckung rechtfertigende Tatsache sich unter Um-
ständen erst gegen Ende der Probezeit oder an deren
letzten Tag ereignet und dass die Ermittlung und Beur-
teilung des Verhaltens, das sich der Verurteilte während
der Probefrist hat zuschulden kommen lassen, Zeit erfor-
dert, weshalb die Anwendung des Art. 96 Abs. 3 häufig
verunmöglicht wäre, wenn die dreijährige Frist des Art. 95
Abs. 4 schon mit der Verurteilung zu laufen begänne. Da-
mit wäre der erzieherische Wert des bedingten Strafauf-
schubes weitgehend vermindert und die Bemessung der
Probezeit auf drei Jahre überhaupt wertlOs. Gegenüber
jugendlichen Rechtsbrechern rechtfertigt sich aber eine
Ordnung, welche die erzieherischen Möglichkeiten voll
ausschöpft, ganz besonders.
Es wäre auch eigenartig, wenn eine bedingt aufgescho-
bene Einschliessung nach Ablauf von drei Jahren seit der
Urteilsfällung trotz Nichtbewährung des Verurteilten nicht
vollstreckt werden dürfte, wogegen das Gesetz die Voll-
streckung einer bedingt aufgeschobenen Busse (Art. 96
Abs. 1), ja sogar deren Umwandlung in Haft (oder Ein-
schliessung} gemäss Art. 95 Abs. 2, der auf die allgemeinen
Bestimmungen über die Busse verweist, auch nach Ablauf
dieser Zeit noch zulässt. Inwiefern die Vollstreckung der
auf Jugendliche zugeschnittenen Einschliessung drei Jahre
nach der Urteilsfällung deren Zweck nicht mehr sollte
erfüllen können, weil der Verurteilte dann meistens voll-
jährig sei, ist nicht einzusehen; denn die Einschliessung
wird gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB wie Haft, eine für Er-
wachsene geschaffene Strafart, vollzogen, mit der einzigen
Besonderheit, dass dies nicht in einer Strafanstalt oder
Arbeitsanstalt für Erwachsene geschehen darf und der
Jugendliche angemessen zu beschäftigen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 51.
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51. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i.S. Jost
und Nydegger gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
Art. 139 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB.
a) Raub liegt auch vor, wenn der Täter nur zum Teil Gewalt
anwendet, zum Teil dagegen das Opfer durch ein anderes
Mittel, z.B. durch Hervorrufung von Verblüffung und Schrek-
ken, zum Widerstand unfähig macht (Erw. 1).
b) Eine Bande erfordert nicht mehr als zwei Beteiligte (Erw. 2
Abs. 2).
c) Wann hat der Räuber die Tat "als Mitglied" der Bande aus-
geführt ? (Erw. 2 Abs. 3 und Erw. 3).
d) Wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen-
gefunden hat, ist auch dann nach Art. 139 Ziff. 2 zu bestrafen,
wenn keine weiteren Umstände der Tat seine besondere Ge-
fährlichkeit dartun (Erw. 2 Abs. 4).
Art. 139 eh. 1 et 2 al. 3 OP.
a) Il y a aussi brigandage lorsque l'auteur ne :recourt pas unique-
ment a des violences, mais use encore d'un autre moyen (sur-
prise, frayeur) pour mettre sa victime hors d'etat de resister
(consid. 1).
b) Une bande peut ne compter que deux participants (consid. 2,
al. 2).
c) Quand le brigand a-t-il agi en qualite d'« affilie „ a une hantle ?
(consid. 2 al. 3 et consid. 3).
d) Celui qui agit comme affilie a une bande formee pour commettre
des brigandages ou des vols doit etre puni en vertu de l'art. 139
eh. 2, meme si aucune autre circonstance ne denote qu'il est
dangereux (consid. 2 al. 4).
Art. 139 cifra 1 e 2 cp. 3 OP.
a) Si rende colpevole di rapina anche colui ehe non usa soltanto
violenza, ma anche di un altro mezzo (sorpresa, paura) per
rendere la vittima incapace di opporre resistenza (consid. 1).
b) Una banda puo contare anche solo due partecipanti (consid. 2
cp. 2).
c) Quando il colpevole ha eseguito la rapina come « associato "
ad una banda ? (consid. 2 cp. 3 e consid. 3).
d) Colui ehe agisce come associato ad una banda intesa a com-
mettere furti o rapine dev'essere punito in virtu dell'art. 139
cifra 2, anche se nessun altra circostanza ne denoti la parti-
colare pericolosita (consid. 2 cp. 4).
A. -
Hans Jost und Karl Nydegger kamen im Früh-
ling 1951 überein, nachts angetrunkenen Einzelgängern
die Geldbeutel zu entreissen, wobei sie insbesondere auf
die Schrecklähmung der Betroffenen rechneten. Sie ver-
einbarten, dass jeweilen nur der eine von ihnen angreifen,
der andere dagegen in der Nähe bleiben sollte. Jost als
der bessere Läufer sollte ·die Tat gegenüber Personen