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78_IV_170

BGE 78 IV 170

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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170 Strafgesetzbuch. N° 40. aurait pu payer tout au moins 160 fr. par mois, montant de la pension courante, et meme davantage. On ne voit pas ce qui aurait pu l'en empecher. 11 n'apparait pas, des lors, que le juge cantonal ait viole le droit fäderal en admettant que la carence de Joly est due a la mauvaise volonte.

3. - En definitive, le juge cantonal a donne de l'art. 29 CP une interpretation erronee. La condamnation pro- noncee contre Joly etant neanmoins fondee du point de vue du droit föderal, il n'y a pas lieu d'annuler l'arret attaque. 11 s'ensuit que, dans la mesure ou le recourant demande que la partie plaignante soit condamnee aux frais des instances cantonales, ses conclusions sont sans objet. II s'agit Ia, du reste, d'une question de droit cantonal, qui echappe a l'examen du Tribunal fäderal. Par ces moti/s, le Tribunal /ederal Rejette le pourvoi.

40. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1952 i. S. Thommen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landsehaft.

1. Art. 234 StGB gilt auch, wenn der Täter das Trinkwasser der eigenen Quelle verunreinigt, ebenso wenn das verunreinigte Wasser nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich ist, nicht dagegen, wenn die Tat nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gef'ahr- det (Erw. 1, 2).

2. Art. 32 StGB, 641 Abs. 1, 684 Abs. 1 ZGB. Die Stellung als Grundeigentümer berechtigt den Täter nicht, das eigene Trink- wasser oder jenes des Nachbarn zu verunreinigen (Erw. 3).

3. Art. 27/bis Abs. 1 BStP. Tatsächliche Feststellung oder blosse Vermutung ? (Erw. 4).

4. Art. 20 StGB. Kann sich auf diese Bestimmung auch berufen, wer bloss fahrlässig sich vergangen hat ? Zureichende Gründe ? (Erw. 5).

1. L'art. 234 CP s'applique aussi lorsque l'auteur a contamine l'eau potable de sa propre source ou que l'eau contaminee est seulement accessible a un cercle restreint de personnes, mais non lorsque des tiers ou leurs animaux domestiques n'ont couru aucun danger, meme abstrait (consid. 1 et 2). J 1 • "' \ Strafgesetzbuch. No 40. 171

2. Art. 32 CP, 641 al. 1, 684 al. 1 CO. La qualite de proprietaire foncier n'autorise pas a contaminer son eau potable ou celle du voisin (consid. 3).

3. Art. 27/bis al. 1 PPF. Constatation de fait ou simple suppo- sition ? (consid. 4).

4. Art. 20 OP. L'auteur d'une infraction par negligence peut-il invoquer cette disposition ? Raisons suffisantes ? (consid. 5).

1. L'art. 234 CP e applicabile anche quando l'autore ha inquinato l'acqua potabile della propria fonte o quando l'acqua inquinata e accessibile soltanto ad una cerchia ristretta di persone, non invece quando i terzi o i loro animali domestici non hanno corso alcun pericolo, neanche astratto (consid. 1 e 2).

2. Art. 32 CP, 641 cp. 1, 684 cp. 1 00. La qualita di proprietario del . fondo non autorizza l'inquinamento della propria acqua potabile o di quella del vicino (consid. 3).

3. Art. 27/bis cp. 1 PPF. Accertamento di fatto o semplice suppo- sizione ? (consid. 4).

4. Art. 20 OP. Questo disposto puo essere invocato da colui ehe commette un'infrazione per negligenza ? Ragioni sufficienti ? (consid. 5). A. - Der über Oberdorf gelegene Bauernhof der Brüder Emil, Paul und Fritz Thommen wird aus zwei Quellen mit Trinkwasser versorgt, die sich auf einer den Eigentümern des Hofes gehörenden Weide befinden. Unterhalb dieser Weide liegt auf dem Grundstück des Robert Probst eine dritte Quelle, aus der Probst für seinen unweit des Hofes der Brüder Thommen liegenden Bauernhof Trinkwasser bezieht. \Venn die Brüder Thommen ihre Weide mit Jauche düngen -was sie, wie früher schon ihr Vater, jedes Jahr tun-, werden alle drei Quellen für mindestens einen Tag so stark verunreinigt, dass das Wasser sichtbar Jauche enthält und sehr stark nach solcher schmeckt und riecht. Die Brüder Thommen pflegen sich aus diesem Grunde vor dem Düngen mit einem für einige Tage ausreichenden Vorrat an Wasser zu versehen. Früher zeigten sie Probst das Düngen zum voraus an, damit auch er sich für die Zeit der Trübung seiner Quelle einen Vorrat sauberen Wassers anlegen konnte. Seit einigen Jahren unterlassen sie die Anzeige. Am 6. November 1951 leiteten die Brüder Thommen mittels einer Schlauchanlage fast den ganzen Inhalt ihrer Jauchegrube auf die Weide, was zur Folge hatte, dass das 172 Strafgesetzbuch. No 40. Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb war und Jauchegeschmack aufwies. Die chemische Unter- suchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und weni- ger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete Strafanzeige, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft klagte die Brüder Thommen wegell. des Vorgehens vom 6. November 1951 der vorsätzlichen Verun- reinigung von Trinkwasser an. B. - Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach die Angeklagten frei, das Obergericht, an das die Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte dagegen am

23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) zu Fr. 50.- Busse bedingt löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechts- widrig sei das Verhalten der Angeklagten schon, wenn es gegen Art. 234 StGB verstosse ; es brauche nicht ausserdem das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer einer Quelle dürfe sie nicht ve~nreinigen, da das durch Art. 234 geschützte Rechtsgut nicht die Einzelperson, son- dern die öffentliche Gesundheit, d.h. die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung der Angeklagten würde schon dann den objektiven Tat- bestand der Bestimmung erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen Quellen, nicht auch jene des Probst verunreinigt hätten oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle einge- willigt hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser unter die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit gestellt werde, bedm;ite anderseits nur, dass der Gesetzgeber die Verunreinigung jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er nur die öffentliche Wasserversorgung durch diese Bestim- mung geschützt wissen wolle. Da durch den Genuss verun- reinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten entstehen könnten, würden durch das Delikt auch immer eine unbestimmte Anzahl Personen gefährdet. Auch hätten die Angeklagten für ihr Verhalten keinen Rechtfertigungs- • 1 Strafgesetzbuch. No 40. 173 grund. Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normaler- weise erlaubt, doch werde es dann unstatthaft, wenn dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das Verun- reinigen von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschäd- lich sei, liege auf der Hand. Der Experte habe dargelegt, dass das Trinkwasser noch sehr lange Zeit nach der sicht- baren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an KoJi-, Typhus- und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung der Angeklagten erfülle somit objektiv Art. 234. Es sei nachgewiesen und zugestanden, dass die Angeklagten wussten, dass durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser und das des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Ge- richt nehme jedoch zu ihren Gunsten an, dass sie sich über die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung nicht im klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr entgehen zu können, indem sie sich vor dem Düngen jeweils mit einem für einige Tage ausreichenden Wasser- vorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise auch deswegen für ungefährlich, weil sie ihre Weide seit Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein Schaden entstanden wäre.

0. - .Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbe- schwerde. Die Verurteilten beantragen, das Urteil des Obergerichts > steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Wie ein Randtitel den klaren Wortlaut einer Bestimmung nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76 IV 55), ist auch eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine Bezeichnung für die im Titel umschriebenen strafbaren Handlungen und ändert an dem aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts. Die Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass der Gesetzgeber die in diesem Titel geordneten Handlun- gen, so wie sie in den einzelnen Artikeln umschrieben sind'. als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe, wobei er unter l nicht nur jene von Menschen und Tieren sondern auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von Pflanz~n versteht. Dagegen darf aus der Überschrift nicht abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen Bestim- mungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkm~l der « Öffentlichkeit >> nachgewiesen sein müsse, sowemg z.B. die Überschrift des dreizehnten Titels «Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesv_ertei~­ gung >>den Sinn hat, dass die Auskundschaftung emes die Landesverteidigung nicht berührenden Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses einer Privatfirma selbst dann nicht unter Art. 273 StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale dieser Bestimmung erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234 im besonderen ist in den achten Titel eingereiht worden, weil nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Ge- fahr besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von Menschen oder Haustieren getrunken zu werden (Trink- wasser), von irgendwem tatsächlich getrunken oder irg~nd einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese Gefahr im einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei oder dass sie einen grossen Personenkreis (z.B. die Ein- wohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines voll- J Strafgesetzbuch. N° 40. 177 besetzten Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234 nicht. Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn der Täter nur ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines Brunnens, eines Wasserreservoirs und dergleichen, aus denen stets ausser dem Täter auch Dritte oder die Haustiere Dritter trinken können, selbst wenn die QueJle usw. dem Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungs- anlage rechtzeitig und genügend lange (bis wieder voll- ständig unschädliches Wasser ftiesst) für Dritte und die Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Be- stimmung als Trinkwasser entzogen wird.

2. - Die Brüder Thommen haben objektiv den Tat- bestand des Art. 234 StGB nicht nur durch Verunreinigung der Quelle des Probst erfüllt - was sie in der Beschwerde nicht mehr bestreiten-, sondern auch durch Verunreini- gung ihrer eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauern- hof, auf dem nicht nur sie, sondern auch die Ehefrau und die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig anwesende weitere Drittpersonen hätten Wasser trinken können. Die Unterrichtung der Hausbewohner und die Anlegung eines Wasservorrates genügten nicht, uni das Wasser aus den Quellen für die Zeit der Verunreinigung seiner Bestimmung als Trinkwasser zu entziehen, sodass auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils pflegte der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu werden, und auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe aus- gereicht, bis das Wasser wieder rein floss, während ander- seits verbindlich festgestellt ist, dass das Wasser noch sehr lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefähr- 12 AS 78 IV - 1962 178 Strafgesetzbuch. N° 40. liehen Gehalt an Koli-, Typhus- und anderen Bakterien aufweist.

3. - Dass die Stellung als Grundeigentümer der ge- düngten Weide die Beschwerdeführer zur Tat berechtigt habe, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr gel- tend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belie- ben verfügen (Art. 641Abs.1 ZGB). Zur« Rechtsordnung J> im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur die Nor- men des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und Verbote des geltenden Rechts, insbesondere auch des öffentlichen, und zwar nicht nur des kantonalen, das in Art. 6 ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber selber gesetzten öffentlichen Rechts. Wie daher z.B. Art.221 StGB auch den trifft, der am eigenen Hause eine gemein- gefährliche Feuersbrunst verursacht, und nach Art .. 229 StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen Hauses die Regeln der Baukunde missachtet, setzt auch Art. 234 StGB den Rechten des Grundeigentümers Schran- ken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wurde, war man sich denn auch im klaren, dass sie sich unter anderem auch gegen Grundeigentümer richte, die im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2. ExpK 3 381 ff.). Weder die Verunreinigung der eigenen Quellen: noch die Verunreinigung der Quelle des Probst war deshalb recht- mässig. Etwas anderes ergibt sich, was die gegenüber Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus Nachbar- recht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen ihrer Weide ihr eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen, so kann ihnen ihre Stellung als Grundeigentümer auch nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser des Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Ein- wirkung auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne des Art. 684 Abs. 1 ZGB.

4. - In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu Gunsten der Brüder Thommen an, dass sie sich über die· L Strafgesetzbuch. No 40. 179 Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren waren, indem sie die Folge in pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedachten, liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern die verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die Täter nicht daran dachten, ihre Tat sei gesundheitsschädlich. Was ein Gericht > für möglich hielt als den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kas- sationshof demnach davon auszugehen, dass das Wissen der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen ist, so können die Angeklagten entgegen dem Beschwerde- begehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen vorsätzlicher Verunreinigung von Trinkwasser bestraft werden.

5. - Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit Recht in der Beschwerde nicht, dass sie nach den Umstän- den und ihren persönlichen Verhältnissen bei pflichtge- mässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen bekannten Verunreinigung hätten erkennen können, dass ihnen also im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20 StGB). Indessen kann nichts darauf ankommen, ob sie beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten, nämlich bei der Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschäd- lich, ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und ob bei diesem Sachverhalt ihr Irrtum auf « zureichenden Gründen >> beruhte. Denn nicht wegen des eingebildeten 180 Strafgesetzbuch. N° 40. Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie den wahren Tatbestand {Gesundheitsschädlichkeit der Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach- verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle, hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun- reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte, nicht auf > im Sinne des Art. 20 StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel- inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus- setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be- schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge- sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde- führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund- eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er- laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten, kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des- halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge- sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach- gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange- klagten sogar dann nicht strafbar•gemacht hätten, wenn t j Strassenverkehr. N° 41. 181 die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach- gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt. Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul- digen vermögen {BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155). Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun- reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres eigenen Hofes in Gefahr brachten. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). - Voir aussi n° 46. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE

41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Schwarz gegen Polizeirichtcramt der Stadt Zürich. Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt. Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui, en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche. Art. 25 cp. 1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe, fuori d'un crocevia o d'una biforcazione, devia a sinistra. A. - Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am

7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des