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78_IV_170

BGE 78 IV 170

Bundesgericht (BGE) · 1952-10-17 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der über Oberdorf gelegene Bauernhof der Brüder

Emil, Paul und Fritz Thommen wird aus zwei Quellen mit

Trinkwasser versorgt, die sich auf einer den Eigentümern

des Hofes gehörenden Weide befinden. Unterhalb dieser

Weide liegt auf dem Grundstück des Robert Probst eine

dritte Quelle, aus der Probst für seinen unweit des Hofes

der Brüder Thommen liegenden Bauernhof Trinkwasser

bezieht. \Venn die Brüder Thommen ihre Weide mit

Jauche düngen -was sie, wie früher schon ihr Vater, jedes

Jahr tun-, werden alle drei Quellen für mindestens einen

Tag so stark verunreinigt, dass das Wasser sichtbar Jauche

enthält und sehr stark nach solcher schmeckt und riecht.

Die Brüder Thommen pflegen sich aus diesem Grunde vor

dem Düngen mit einem für einige Tage ausreichenden

Vorrat an Wasser zu versehen. Früher zeigten sie Probst

das Düngen zum voraus an, damit auch er sich für die Zeit

der Trübung seiner Quelle einen Vorrat sauberen Wassers

anlegen konnte. Seit einigen Jahren unterlassen sie die

Anzeige.

Am 6. November 1951 leiteten die Brüder Thommen

mittels einer Schlauchanlage fast den ganzen Inhalt ihrer

Jauchegrube auf die Weide, was zur Folge hatte, dass das

172

Strafgesetzbuch. No 40.

Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb

war und Jauchegeschmack aufwies. Die chemische Unter-

suchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und weni-

ger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete

Strafanzeige, und die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft klagte die Brüder Thommen wegell. des

Vorgehens vom 6. November 1951 der vorsätzlichen Verun-

reinigung von Trinkwasser an.

B. -

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft

sprach die Angeklagten frei, das Obergericht, an das die

Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte dagegen am

23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von

Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) zu Fr. 50.- Busse

bedingt löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren.

Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechts-

widrig sei das Verhalten der Angeklagten schon, wenn es

gegen Art. 234 StGB verstosse; es brauche nicht ausserdem

das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer

einer Quelle dürfe sie nicht ve~nreinigen, da das durch

Art. 234 geschützte Rechtsgut nicht die Einzelperson, son-

dern die öffentliche Gesundheit, d.h. die Gesundheit einer

unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung

der Angeklagten würde schon dann den objektiven Tat-

bestand der Bestimmung erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen

Quellen, nicht auch jene des Probst verunreinigt hätten

oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle einge-

willigt hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser

unter die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit gestellt

werde, bedm;ite anderseits nur, dass der Gesetzgeber die

Verunreinigung jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für

die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er

nur die öffentliche Wasserversorgung durch diese Bestim-

mung geschützt wissen wolle. Da durch den Genuss verun-

reinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten

entstehen könnten, würden durch das Delikt auch immer

eine unbestimmte Anzahl Personen gefährdet. Auch hätten

die Angeklagten für ihr Verhalten keinen Rechtfertigungs-

1

Strafgesetzbuch. No 40.

173

grund. Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normaler-

weise erlaubt, doch werde es dann unstatthaft, wenn

dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das Verun-

reinigen von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschäd-

lich sei, liege auf der Hand. Der Experte habe dargelegt,

dass das Trinkwasser noch sehr lange Zeit nach der sicht-

baren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an KoJi-,

Typhus- und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung

der Angeklagten erfülle somit objektiv Art. 234. Es sei

nachgewiesen und zugestanden, dass die Angeklagten

wussten, dass durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser

und das des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Ge-

richt nehme jedoch zu ihren Gunsten an, dass sie sich über

die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung nicht im

klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger Un-

vorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr

entgehen zu können, indem sie sich vor dem Düngen

jeweils mit einem für einige Tage ausreichenden Wasser-

vorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der

gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise

auch deswegen für ungefährlich, weil sie ihre Weide seit

Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein Schaden entstanden

wäre.

0. -

.Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbe-

schwerde.

Die Verurteilten beantragen, das Urteil des Obergerichts

<< sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der

Beschwerdeführer bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführer

von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen ii. Sie machen

geltend, sie hätten Probst die bevorstehende Düngung

nicht mehr mitgeteilt, weil er einmal erklärt habe, er lege

keinen Wasservorrat mehr an. Zudem hätten die Be-

schwerdeführer inzwischen eine Schlauchanlage erworben,

und sie hätten angenommen, Probst werde durch das Legen

der Leitungen rechtzeitig und genügend gewarnt. Ein

Polizeiwachtmeister habe ihnen einmal mitgeteilt, Probst

174

Strafgesetzbuch. N° 40.

wünsche, dass die Weide nicht mehr mit Jauche, sondern

mit Mist gedüngt werde. Als sie das dann gemacht hätten,

sei das Wasser weniger stark, aber während längerer Zeit

verunreinigt worden. Der Polizeibeamte habe ihnen indes-

sen das Düngen nicht verboten. 1947 habe Probst das Was-

ser durch das kantonale Lebensmittelinspektorat unter-

suchen lassen, und auch diese Amtsstelle habe die Be-

schwerdeführer weiterhin gewähren lassen. Angesichts die-

ser Tatsachen und der Notwendigkeit des Düngens seien

die Beschwerdeführer überzeugt gewesen, im Rahmen des

Erlaubten zu handeln, wenn sie die Weide jährlich einmal

düngten. Dazu komme die in ihren Kreisen allgemein ver-

breitete Meinung, jeder dürfe auf seinem Grund und Boden

nach Belieben schalten und walten, wenigstens soweit er

damit einen vernünftigen und erlaubten Zweck verfolge.

Die Beschwerdeführer hätten sich somit in einem durch

zureichende Gründe gerechtfertigten Rechtsirrtum befun-

den, zumal offenbar auch das erstinstanzliche Gericht dem

gleichen Irrtum verfallen sei. Das angefochtene Urteil ver-

letze Art. 20 StGB. Sodann seien die Beschwerdeführer

inbezug auf die Verunreinigung des für ihren eigenen Ge-

brauch bestimmten Wassers zu Unrecht nach Art. 234

StGB bestraft worden. Für sie sei eine Gefahr ausgeschlos-

sen gewesen, weil sie einen für die Bewohner des Hofes und

für die Haustiere genügenden Vorrat an Wasser anzulegen

pflegten und nach der Düngung während gewisser Zeit

nur gekochtes Wasser getrunken hätten. Unbefugten

Dritten sei das Wasser nicht zugänglich gewesen. Während

der massgebenden Zeit habe also das ·w asser nicht als

Trinkwasser gedient. Übrigens dürfte nach Art. 234 ohne-

hin nicht strafbar sein, wer das Wasser verunreinigt, das

nur er selbst und seine Haustiere trinken. Wenn schon ein

Rechtsirrtum der Beschwerdeführer inbezug auf das für

Probst bestimmte Trinkwasser angenommen werden müsse,

so mit vermehrter Begründung auch inbezug auf das für

ihren eigenen Gebrauch bestimmte, falle es doch jedem

Bürger nicht leicht, zu glauben, dass er seine eigene Wasser-

Strafgesetzbuch. No 40.

175

versorgung nicht so solle einrichten können wie es ihm

selbst gut scheine.

'

Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Ober-

gerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung der

Angeklagten wegen vorsätzlicher Verunreinigung von

Trinkwasser zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei

keine Feststellung, sondern eine für den Kassationshof

unverbindliche Vermutung, wenn das Obergericht <<an-

nehme », die Angeklagten seien sich der Gesundheits-

schädlichkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Diese

Vermutung sei unhaltbar, desgleichen die sich daran an-

knüpfende Würdigung des subjektiven Tatbestandes als

Fahrlässigkeit. Die Angeklagten hätten alle Tatbestands-

merkmale mit Wissen und Willen erfüllt.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen

und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verun-

reinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit

Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Handelt der

Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse

(Art. 234 StGB).

Unerheblich ist, in wessen Eigentum die Quelle, die

Versorgungsanlage und das aus ihr fliessende Wasser

stehen. Die Bestimmung erfasst nicht nur die Verunreini-

gung von Trinkwasser aus einer dem öffentlichen Gemein-

wesen gehörenden Quelle oder Versorgungsanlage, sondern

die Verunreinigung von Trinkwasser für Menschen und

Haustiere schlechthin. Daher kann sich auch strafbar

machen, wer das Wasser aus der Quelle oder Versorgungs-

anlage einer Privatperson, ja sogar wer das Wasser der

eigenen Quelle oder Versorgungsanlage verunreinigt.

Es kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung auch

nichts darauf an, ob das Wasser der<< Öffentlichkeit», d.h.

jeder beliebigen Person zugänglich sei oder ob nur ein

beschränkter Kreis von Personen, z.B. die Bewohner eines

bestimmten Hauses oder die Mitglieder einer bestimmten

176

Strafgesetzbuch. N° 40.

Familie es trinken können. Sogar wenn nur die Familie des

Täters mit dem verunreinigten Wasser versorgt wird, trifft

Art. 234 StGB zu. Dass diese Bestimmung im Titel über

die <<Verbreche~ und Vergehen gegen die öffentliche Ge-

sundheit >> steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung.

Wie ein Randtitel den klaren Wortlaut einer Bestimmung

nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76 IV 55), ist auch

eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine

Bezeichnung für die im Titel umschriebenen strafbaren

Handlungen und ändert an dem aus dem Wortlaut der

einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts. Die

Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass

der Gesetzgeber die in diesem Titel geordneten Handlun-

gen, so wie sie in den einzelnen Artikeln umschrieben sind'.

als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe, wobei

er unter l nicht nur jene von Menschen und

Tieren sondern auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von

Pflanz~n versteht. Dagegen darf aus der Überschrift nicht

abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen Bestim-

mungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkm~l

der « Öffentlichkeit >> nachgewiesen sein müsse, sowemg

z.B. die Überschrift des dreizehnten Titels «Verbrechen

und Vergehen gegen den Staat und die Landesv_ertei~­

gung >>den Sinn hat, dass die Auskundschaftung emes die

Landesverteidigung nicht berührenden Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisses einer Privatfirma selbst dann nicht

unter Art. 273 StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale

dieser Bestimmung erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234

im besonderen ist in den achten Titel eingereiht worden,

weil nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Ge-

fahr besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von

Menschen oder Haustieren getrunken zu werden (Trink-

wasser), von irgendwem tatsächlich getrunken oder irg~nd

einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese

Gefahr im einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei

oder dass sie einen grossen Personenkreis (z.B. die Ein-

wohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines voll-

J

Strafgesetzbuch. N° 40.

177

besetzten Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234

nicht.

Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat

nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter

nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn der Täter nur

ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese

Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines

Brunnens, eines Wasserreservoirs und dergleichen, aus

denen stets ausser dem Täter auch Dritte oder die Haustiere

Dritter trinken können, selbst wenn die QueJle usw. dem

Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungs-

anlage rechtzeitig und genügend lange (bis wieder voll-

ständig unschädliches Wasser ftiesst) für Dritte und die

Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser

sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Be-

stimmung als Trinkwasser entzogen wird.

E. 2 Die Brüder Thommen haben objektiv den Tat- bestand des Art. 234 StGB nicht nur durch Verunreinigung der Quelle des Probst erfüllt - was sie in der Beschwerde nicht mehr bestreiten-, sondern auch durch Verunreini- gung ihrer eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauern- hof, auf dem nicht nur sie, sondern auch die Ehefrau und die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig anwesende weitere Drittpersonen hätten Wasser trinken können. Die Unterrichtung der Hausbewohner und die Anlegung eines Wasservorrates genügten nicht, uni das Wasser aus den Quellen für die Zeit der Verunreinigung seiner Bestimmung als Trinkwasser zu entziehen, sodass auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils pflegte der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu werden, und auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe aus- gereicht, bis das Wasser wieder rein floss, während ander- seits verbindlich festgestellt ist, dass das Wasser noch sehr lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefähr- 12 AS 78 IV - 1962 178 Strafgesetzbuch. N° 40. liehen Gehalt an Koli-, Typhus- und anderen Bakterien aufweist.

E. 3 Dass die Stellung als Grundeigentümer der ge-

düngten Weide die Beschwerdeführer zur Tat berechtigt

habe, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr gel-

tend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den

Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belie-

ben verfügen (Art. 641Abs.1 ZGB). Zur« Rechtsordnung J>

im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur die Nor-

men des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und

Verbote des geltenden Rechts, insbesondere auch des

öffentlichen, und zwar nicht nur des kantonalen, das in

Art. 6 ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich

vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber

selber gesetzten öffentlichen Rechts. Wie daher z.B. Art.221

StGB auch den trifft, der am eigenen Hause eine gemein-

gefährliche Feuersbrunst verursacht, und nach Art .. 229

StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen

Hauses die Regeln der Baukunde missachtet, setzt auch

Art. 234 StGB den Rechten des Grundeigentümers Schran-

ken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen

wurde, war man sich denn auch im klaren, dass sie sich

unter anderem auch gegen Grundeigentümer richte, die

im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2. ExpK 3 381 ff.).

Weder die Verunreinigung der eigenen Quellen: noch die

Verunreinigung der Quelle des Probst war deshalb recht-

mässig. Etwas anderes ergibt sich, was die gegenüber

Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus Nachbar-

recht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen

ihrer Weide ihr eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen,

so kann ihnen ihre Stellung als Grundeigentümer auch

nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser

des Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Ein-

wirkung auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne des

Art. 684 Abs. 1 ZGB.

E. 4 In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu Gunsten der Brüder Thommen an, dass sie sich über die· L Strafgesetzbuch. No 40. 179 Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren waren, indem sie die Folge in pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedachten, liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern die verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die Täter nicht daran dachten, ihre Tat sei gesundheitsschädlich. Was ein Gericht << annimmt '» ist selbst dann im Sinne des Art. 277bis Abs. 1 BStP festgestellt, wenn die Annahme bloss «zu Gunsten des Angeklagten ll, d.h. nach dem Grund- satz in dubio pro reo nur deshalb getroffen wird, weil eine vom Ankläger behauptete andere Tatsache nicht genügend bewiesen ist. Es verhält sich anders als in dem von der Staatsanwaltschaft angerufenen, in BGE 76 IV 191 ver- öffentlichten Falle, wo das Gericht zu Lasten des Ange- klagten auf einen Sachverhalt abstellte, von dem es nicht überzeugt war, sondern den es nur« viel eher>> für möglich hielt als den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kas- sationshof demnach davon auszugehen, dass das Wissen der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen ist, so können die Angeklagten entgegen dem Beschwerde- begehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen vorsätzlicher Verunreinigung von Trinkwasser bestraft werden.

E. 5 Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit

Recht in der Beschwerde nicht, dass sie nach den Umstän-

den und ihren persönlichen Verhältnissen bei pflichtge-

mässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen

bekannten Verunreinigung hätten erkennen können, dass

ihnen also im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB Fahrlässigkeit

zur Last fällt.

Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20

StGB). Indessen kann nichts darauf ankommen, ob sie

beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten, nämlich bei der

Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschäd-

lich, ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und

ob bei diesem Sachverhalt ihr Irrtum auf « zureichenden

Gründen >> beruhte. Denn nicht wegen des eingebildeten

180

Strafgesetzbuch. N° 40.

Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie

den wahren Tatbestand {Gesundheitsschädlichkeit der

Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie

sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch

nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach-

verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist

aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle,

hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre

Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun-

reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte,

nicht auf > im Sinne des Art. 20

StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des

Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel-

inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte

ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf

einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus-

setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf

Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem

Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden

wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be-

schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei

rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge-

sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde-

führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund-

eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er-

laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten,

kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass

das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der

Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit

des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit

ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das

freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des-

halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge-

sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach-

gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst

gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange-

klagten sogar dann nicht strafbar•gemacht hätten, wenn

t

j

Strassenverkehr. N° 41.

181

die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach-

gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt.

Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn

der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für

strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe

die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul-

digen vermögen {BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155).

Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein

zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun-

reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder

Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen

können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres

eigenen Hofes in Gefahr brachten.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). -

Voir aussi n° 46.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S.

Schwarz gegen Polizeirichtcramt der Stadt Zürich.

Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der

ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links

abbiegt.

Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui,

en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche.

Art. 25 cp. 1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe,

fuori d'un crocevia o d'una biforcazione, devia a sinistra.

A. -

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am

7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

170

Strafgesetzbuch. N° 40.

aurait pu payer tout au moins 160 fr. par mois, montant de

la pension courante, et meme davantage. On ne voit pas

ce qui aurait pu l'en empecher. 11 n'apparait pas, des lors,

que le juge cantonal ait viole le droit fäderal en admettant

que la carence de Joly est due a la mauvaise volonte.

3. -

En definitive, le juge cantonal a donne de l'art.

29 CP une interpretation erronee. La condamnation pro-

noncee contre Joly etant neanmoins fondee du point de vue

du droit föderal, il n'y a pas lieu d'annuler l'arret attaque.

11 s'ensuit que, dans la mesure ou le recourant demande que

la partie plaignante soit condamnee aux frais des instances

cantonales, ses conclusions sont sans objet. II s'agit Ia,

du reste, d'une question de droit cantonal, qui echappe a

l'examen du Tribunal fäderal.

Par ces moti/s, le Tribunal /ederal

Rejette le pourvoi.

40. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1952 i. S.

Thommen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Landsehaft.

1. Art. 234 StGB gilt auch, wenn der Täter das Trinkwasser der

eigenen Quelle verunreinigt, ebenso wenn das verunreinigte

Wasser nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich

ist, nicht dagegen, wenn die Tat nach der Natur der Sache

Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gef'ahr-

det (Erw. 1, 2).

2. Art. 32 StGB, 641 Abs. 1, 684 Abs. 1 ZGB. Die Stellung als

Grundeigentümer berechtigt den Täter nicht, das eigene Trink-

wasser oder jenes des Nachbarn zu verunreinigen (Erw. 3).

3. Art. 27/bis Abs. 1 BStP. Tatsächliche Feststellung oder blosse

Vermutung ? (Erw. 4).

4. Art. 20 StGB. Kann sich auf diese Bestimmung auch berufen,

wer bloss fahrlässig sich vergangen hat ? Zureichende Gründe ?

(Erw. 5).

1. L'art. 234 CP s'applique aussi lorsque l'auteur a contamine

l'eau potable de sa propre source ou que l'eau contaminee est

seulement accessible a un cercle restreint de personnes, mais

non lorsque des tiers ou leurs animaux domestiques n'ont couru

aucun danger, meme abstrait (consid. 1 et 2).

J

1

"'

\

Strafgesetzbuch. No 40.

171

2. Art. 32 CP, 641 al. 1, 684 al. 1 CO. La qualite de proprietaire

foncier n'autorise pas a contaminer son eau potable ou celle du

voisin (consid. 3).

3. Art. 27/bis al. 1 PPF. Constatation de fait ou simple suppo-

sition ? (consid. 4).

4. Art. 20 OP. L'auteur d'une infraction par negligence peut-il

invoquer cette disposition ? Raisons suffisantes ? (consid. 5).

1. L'art. 234 CP e applicabile anche quando l'autore ha inquinato

l'acqua potabile della propria fonte o quando l'acqua inquinata

e accessibile soltanto ad una cerchia ristretta di persone, non

invece quando i terzi o i loro animali domestici non hanno

corso alcun pericolo, neanche astratto (consid. 1 e 2).

2. Art. 32 CP, 641 cp. 1, 684 cp. 1 00. La qualita di proprietario del

. fondo non autorizza l'inquinamento della propria acqua potabile

o di quella del vicino (consid. 3).

3. Art. 27/bis cp. 1 PPF. Accertamento di fatto o semplice suppo-

sizione ? (consid. 4).

4. Art. 20 OP. Questo disposto puo essere invocato da colui ehe

commette un'infrazione per negligenza ? Ragioni sufficienti ?

(consid. 5).

A. -

Der über Oberdorf gelegene Bauernhof der Brüder

Emil, Paul und Fritz Thommen wird aus zwei Quellen mit

Trinkwasser versorgt, die sich auf einer den Eigentümern

des Hofes gehörenden Weide befinden. Unterhalb dieser

Weide liegt auf dem Grundstück des Robert Probst eine

dritte Quelle, aus der Probst für seinen unweit des Hofes

der Brüder Thommen liegenden Bauernhof Trinkwasser

bezieht. \Venn die Brüder Thommen ihre Weide mit

Jauche düngen -was sie, wie früher schon ihr Vater, jedes

Jahr tun-, werden alle drei Quellen für mindestens einen

Tag so stark verunreinigt, dass das Wasser sichtbar Jauche

enthält und sehr stark nach solcher schmeckt und riecht.

Die Brüder Thommen pflegen sich aus diesem Grunde vor

dem Düngen mit einem für einige Tage ausreichenden

Vorrat an Wasser zu versehen. Früher zeigten sie Probst

das Düngen zum voraus an, damit auch er sich für die Zeit

der Trübung seiner Quelle einen Vorrat sauberen Wassers

anlegen konnte. Seit einigen Jahren unterlassen sie die

Anzeige.

Am 6. November 1951 leiteten die Brüder Thommen

mittels einer Schlauchanlage fast den ganzen Inhalt ihrer

Jauchegrube auf die Weide, was zur Folge hatte, dass das

172

Strafgesetzbuch. No 40.

Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb

war und Jauchegeschmack aufwies. Die chemische Unter-

suchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und weni-

ger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete

Strafanzeige, und die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft klagte die Brüder Thommen wegell. des

Vorgehens vom 6. November 1951 der vorsätzlichen Verun-

reinigung von Trinkwasser an.

B. -

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft

sprach die Angeklagten frei, das Obergericht, an das die

Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte dagegen am

23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von

Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) zu Fr. 50.- Busse

bedingt löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren.

Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechts-

widrig sei das Verhalten der Angeklagten schon, wenn es

gegen Art. 234 StGB verstosse; es brauche nicht ausserdem

das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer

einer Quelle dürfe sie nicht ve~nreinigen, da das durch

Art. 234 geschützte Rechtsgut nicht die Einzelperson, son-

dern die öffentliche Gesundheit, d.h. die Gesundheit einer

unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung

der Angeklagten würde schon dann den objektiven Tat-

bestand der Bestimmung erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen

Quellen, nicht auch jene des Probst verunreinigt hätten

oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle einge-

willigt hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser

unter die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit gestellt

werde, bedm;ite anderseits nur, dass der Gesetzgeber die

Verunreinigung jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für

die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er

nur die öffentliche Wasserversorgung durch diese Bestim-

mung geschützt wissen wolle. Da durch den Genuss verun-

reinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten

entstehen könnten, würden durch das Delikt auch immer

eine unbestimmte Anzahl Personen gefährdet. Auch hätten

die Angeklagten für ihr Verhalten keinen Rechtfertigungs-

1

Strafgesetzbuch. No 40.

173

grund. Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normaler-

weise erlaubt, doch werde es dann unstatthaft, wenn

dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das Verun-

reinigen von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschäd-

lich sei, liege auf der Hand. Der Experte habe dargelegt,

dass das Trinkwasser noch sehr lange Zeit nach der sicht-

baren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an KoJi-,

Typhus- und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung

der Angeklagten erfülle somit objektiv Art. 234. Es sei

nachgewiesen und zugestanden, dass die Angeklagten

wussten, dass durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser

und das des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Ge-

richt nehme jedoch zu ihren Gunsten an, dass sie sich über

die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung nicht im

klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger Un-

vorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr

entgehen zu können, indem sie sich vor dem Düngen

jeweils mit einem für einige Tage ausreichenden Wasser-

vorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der

gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise

auch deswegen für ungefährlich, weil sie ihre Weide seit

Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein Schaden entstanden

wäre.

0. -

.Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbe-

schwerde.

Die Verurteilten beantragen, das Urteil des Obergerichts

<< sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der

Beschwerdeführer bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführer

von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen ii. Sie machen

geltend, sie hätten Probst die bevorstehende Düngung

nicht mehr mitgeteilt, weil er einmal erklärt habe, er lege

keinen Wasservorrat mehr an. Zudem hätten die Be-

schwerdeführer inzwischen eine Schlauchanlage erworben,

und sie hätten angenommen, Probst werde durch das Legen

der Leitungen rechtzeitig und genügend gewarnt. Ein

Polizeiwachtmeister habe ihnen einmal mitgeteilt, Probst

174

Strafgesetzbuch. N° 40.

wünsche, dass die Weide nicht mehr mit Jauche, sondern

mit Mist gedüngt werde. Als sie das dann gemacht hätten,

sei das Wasser weniger stark, aber während längerer Zeit

verunreinigt worden. Der Polizeibeamte habe ihnen indes-

sen das Düngen nicht verboten. 1947 habe Probst das Was-

ser durch das kantonale Lebensmittelinspektorat unter-

suchen lassen, und auch diese Amtsstelle habe die Be-

schwerdeführer weiterhin gewähren lassen. Angesichts die-

ser Tatsachen und der Notwendigkeit des Düngens seien

die Beschwerdeführer überzeugt gewesen, im Rahmen des

Erlaubten zu handeln, wenn sie die Weide jährlich einmal

düngten. Dazu komme die in ihren Kreisen allgemein ver-

breitete Meinung, jeder dürfe auf seinem Grund und Boden

nach Belieben schalten und walten, wenigstens soweit er

damit einen vernünftigen und erlaubten Zweck verfolge.

Die Beschwerdeführer hätten sich somit in einem durch

zureichende Gründe gerechtfertigten Rechtsirrtum befun-

den, zumal offenbar auch das erstinstanzliche Gericht dem

gleichen Irrtum verfallen sei. Das angefochtene Urteil ver-

letze Art. 20 StGB. Sodann seien die Beschwerdeführer

inbezug auf die Verunreinigung des für ihren eigenen Ge-

brauch bestimmten Wassers zu Unrecht nach Art. 234

StGB bestraft worden. Für sie sei eine Gefahr ausgeschlos-

sen gewesen, weil sie einen für die Bewohner des Hofes und

für die Haustiere genügenden Vorrat an Wasser anzulegen

pflegten und nach der Düngung während gewisser Zeit

nur gekochtes Wasser getrunken hätten. Unbefugten

Dritten sei das Wasser nicht zugänglich gewesen. Während

der massgebenden Zeit habe also das ·w asser nicht als

Trinkwasser gedient. Übrigens dürfte nach Art. 234 ohne-

hin nicht strafbar sein, wer das Wasser verunreinigt, das

nur er selbst und seine Haustiere trinken. Wenn schon ein

Rechtsirrtum der Beschwerdeführer inbezug auf das für

Probst bestimmte Trinkwasser angenommen werden müsse,

so mit vermehrter Begründung auch inbezug auf das für

ihren eigenen Gebrauch bestimmte, falle es doch jedem

Bürger nicht leicht, zu glauben, dass er seine eigene Wasser-

Strafgesetzbuch. No 40.

175

versorgung nicht so solle einrichten können wie es ihm

selbst gut scheine.

'

Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Ober-

gerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung der

Angeklagten wegen vorsätzlicher Verunreinigung von

Trinkwasser zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei

keine Feststellung, sondern eine für den Kassationshof

unverbindliche Vermutung, wenn das Obergericht <<an-

nehme », die Angeklagten seien sich der Gesundheits-

schädlichkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Diese

Vermutung sei unhaltbar, desgleichen die sich daran an-

knüpfende Würdigung des subjektiven Tatbestandes als

Fahrlässigkeit. Die Angeklagten hätten alle Tatbestands-

merkmale mit Wissen und Willen erfüllt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen

und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verun-

reinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit

Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Handelt der

Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse

(Art. 234 StGB).

Unerheblich ist, in wessen Eigentum die Quelle, die

Versorgungsanlage und das aus ihr fliessende Wasser

stehen. Die Bestimmung erfasst nicht nur die Verunreini-

gung von Trinkwasser aus einer dem öffentlichen Gemein-

wesen gehörenden Quelle oder Versorgungsanlage, sondern

die Verunreinigung von Trinkwasser für Menschen und

Haustiere schlechthin. Daher kann sich auch strafbar

machen, wer das Wasser aus der Quelle oder Versorgungs-

anlage einer Privatperson, ja sogar wer das Wasser der

eigenen Quelle oder Versorgungsanlage verunreinigt.

Es kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung auch

nichts darauf an, ob das Wasser der<< Öffentlichkeit», d.h.

jeder beliebigen Person zugänglich sei oder ob nur ein

beschränkter Kreis von Personen, z.B. die Bewohner eines

bestimmten Hauses oder die Mitglieder einer bestimmten

176

Strafgesetzbuch. N° 40.

Familie es trinken können. Sogar wenn nur die Familie des

Täters mit dem verunreinigten Wasser versorgt wird, trifft

Art. 234 StGB zu. Dass diese Bestimmung im Titel über

die <<Verbreche~ und Vergehen gegen die öffentliche Ge-

sundheit >> steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung.

Wie ein Randtitel den klaren Wortlaut einer Bestimmung

nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76 IV 55), ist auch

eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine

Bezeichnung für die im Titel umschriebenen strafbaren

Handlungen und ändert an dem aus dem Wortlaut der

einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts. Die

Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass

der Gesetzgeber die in diesem Titel geordneten Handlun-

gen, so wie sie in den einzelnen Artikeln umschrieben sind'.

als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe, wobei

er unter l nicht nur jene von Menschen und

Tieren sondern auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von

Pflanz~n versteht. Dagegen darf aus der Überschrift nicht

abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen Bestim-

mungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkm~l

der « Öffentlichkeit >> nachgewiesen sein müsse, sowemg

z.B. die Überschrift des dreizehnten Titels «Verbrechen

und Vergehen gegen den Staat und die Landesv_ertei~­

gung >>den Sinn hat, dass die Auskundschaftung emes die

Landesverteidigung nicht berührenden Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisses einer Privatfirma selbst dann nicht

unter Art. 273 StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale

dieser Bestimmung erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234

im besonderen ist in den achten Titel eingereiht worden,

weil nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Ge-

fahr besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von

Menschen oder Haustieren getrunken zu werden (Trink-

wasser), von irgendwem tatsächlich getrunken oder irg~nd

einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese

Gefahr im einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei

oder dass sie einen grossen Personenkreis (z.B. die Ein-

wohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines voll-

J

Strafgesetzbuch. N° 40.

177

besetzten Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234

nicht.

Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat

nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter

nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn der Täter nur

ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese

Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines

Brunnens, eines Wasserreservoirs und dergleichen, aus

denen stets ausser dem Täter auch Dritte oder die Haustiere

Dritter trinken können, selbst wenn die QueJle usw. dem

Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungs-

anlage rechtzeitig und genügend lange (bis wieder voll-

ständig unschädliches Wasser ftiesst) für Dritte und die

Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser

sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Be-

stimmung als Trinkwasser entzogen wird.

2. -

Die Brüder Thommen haben objektiv den Tat-

bestand des Art. 234 StGB nicht nur durch Verunreinigung

der Quelle des Probst erfüllt -

was sie in der Beschwerde

nicht mehr bestreiten-, sondern auch durch Verunreini-

gung ihrer eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauern-

hof, auf dem nicht nur sie, sondern auch die Ehefrau und

die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf dem

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig

anwesende weitere Drittpersonen hätten Wasser trinken

können. Die Unterrichtung der Hausbewohner und die

Anlegung eines Wasservorrates genügten nicht, uni das

Wasser aus den Quellen für die Zeit der Verunreinigung

seiner Bestimmung als Trinkwasser zu entziehen, sodass

auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von

Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre.

Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils pflegte

der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu werden, und

auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe aus-

gereicht, bis das Wasser wieder rein floss, während ander-

seits verbindlich festgestellt ist, dass das Wasser noch sehr

lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefähr-

12

AS 78 IV -

1962

178

Strafgesetzbuch. N° 40.

liehen Gehalt an Koli-, Typhus- und anderen Bakterien

aufweist.

3. -

Dass die Stellung als Grundeigentümer der ge-

düngten Weide die Beschwerdeführer zur Tat berechtigt

habe, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr gel-

tend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den

Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belie-

ben verfügen (Art. 641Abs.1 ZGB). Zur« Rechtsordnung J>

im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur die Nor-

men des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und

Verbote des geltenden Rechts, insbesondere auch des

öffentlichen, und zwar nicht nur des kantonalen, das in

Art. 6 ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich

vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber

selber gesetzten öffentlichen Rechts. Wie daher z.B. Art.221

StGB auch den trifft, der am eigenen Hause eine gemein-

gefährliche Feuersbrunst verursacht, und nach Art .. 229

StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen

Hauses die Regeln der Baukunde missachtet, setzt auch

Art. 234 StGB den Rechten des Grundeigentümers Schran-

ken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen

wurde, war man sich denn auch im klaren, dass sie sich

unter anderem auch gegen Grundeigentümer richte, die

im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2. ExpK 3 381 ff.).

Weder die Verunreinigung der eigenen Quellen: noch die

Verunreinigung der Quelle des Probst war deshalb recht-

mässig. Etwas anderes ergibt sich, was die gegenüber

Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus Nachbar-

recht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen

ihrer Weide ihr eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen,

so kann ihnen ihre Stellung als Grundeigentümer auch

nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser

des Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Ein-

wirkung auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne des

Art. 684 Abs. 1 ZGB.

4. -

In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu

Gunsten der Brüder Thommen an, dass sie sich über die·

L

Strafgesetzbuch. No 40.

179

Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren

waren, indem sie die Folge in pflichtwidriger Unvorsichtig-

keit nicht bedachten, liegt entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern

die verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die Täter

nicht daran dachten, ihre Tat sei gesundheitsschädlich.

Was ein Gericht << annimmt '» ist selbst dann im Sinne des

Art. 277bis Abs. 1 BStP festgestellt, wenn die Annahme

bloss «zu Gunsten des Angeklagten ll, d.h. nach dem Grund-

satz in dubio pro reo nur deshalb getroffen wird, weil eine

vom Ankläger behauptete andere Tatsache nicht genügend

bewiesen ist. Es verhält sich anders als in dem von der

Staatsanwaltschaft angerufenen, in BGE 76 IV 191 ver-

öffentlichten Falle, wo das Gericht zu Lasten des Ange-

klagten auf einen Sachverhalt abstellte, von dem es nicht

überzeugt war, sondern den es nur« viel eher>> für möglich

hielt als den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kas-

sationshof demnach davon auszugehen, dass das Wissen

der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit

der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen

ist, so können die Angeklagten entgegen dem Beschwerde-

begehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen vorsätzlicher

Verunreinigung von Trinkwasser bestraft werden.

5. -

Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit

Recht in der Beschwerde nicht, dass sie nach den Umstän-

den und ihren persönlichen Verhältnissen bei pflichtge-

mässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen

bekannten Verunreinigung hätten erkennen können, dass

ihnen also im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB Fahrlässigkeit

zur Last fällt.

Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20

StGB). Indessen kann nichts darauf ankommen, ob sie

beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten, nämlich bei der

Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschäd-

lich, ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und

ob bei diesem Sachverhalt ihr Irrtum auf « zureichenden

Gründen >> beruhte. Denn nicht wegen des eingebildeten

180

Strafgesetzbuch. N° 40.

Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie

den wahren Tatbestand {Gesundheitsschädlichkeit der

Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie

sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch

nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach-

verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist

aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle,

hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre

Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun-

reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte,

nicht auf > im Sinne des Art. 20

StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des

Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel-

inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte

ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf

einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus-

setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf

Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem

Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden

wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be-

schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei

rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge-

sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde-

führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund-

eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er-

laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten,

kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass

das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der

Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit

des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit

ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das

freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des-

halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge-

sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach-

gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst

gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange-

klagten sogar dann nicht strafbar•gemacht hätten, wenn

t

j

Strassenverkehr. N° 41.

181

die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach-

gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt.

Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn

der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für

strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe

die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul-

digen vermögen {BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155).

Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein

zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun-

reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder

Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen

können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres

eigenen Hofes in Gefahr brachten.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). -

Voir aussi n° 46.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S.

Schwarz gegen Polizeirichtcramt der Stadt Zürich.

Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der

ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links

abbiegt.

Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui,

en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche.

Art. 25 cp. 1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe,

fuori d'un crocevia o d'una biforcazione, devia a sinistra.

A. -

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am

7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des