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78_IV_101

BGE 78 IV 101

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 25.

Behörden dieses Ortes sind denn auch am besten in der

Lage zu entscheiden, ob der Strafantrag sich rechtfertige,

ob die Berechtigten diesen Schutz nötig haben oder ob

es besser sei, die Strafverfolgung zu unterlassen, damit der

Friede in der Familie nicht gestört werde.

Das Antragsrecht stand daher den Behörden des Kan-

tons Aargau sogut zu wie jenen des Kantons Zürich.

4. -

Dass der Antrag, wenn er von den Behörden des

Kantons Aargau gestellt werden durfte, von einer Vor-

mundschaftsbehörde ausgehen konnte, wie § 1 der Ver-

ordnung des Regierungsrates vom 20. April 1951 vorsieht,

bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit Recht nicht.

Aus Zweck und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass

Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB den Kantonen nicht verbietet,

das Antragsrecht einer Vormundschaftsbehörde einzuräu-

men. Eine solche ist zur Wahrung der Interessen des

Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten am besten

berufen. Die Fürsorge für bevormundete Berechtigte

obliegt den vormundschaftlichen Organen schon nach dem

Zivilgesetzbuch (Art. 398 ff., 420 ff.), und auch bei pflicht-

widrigem Verhalten der Eltern, also gerade bei Nichter-

füllung ihrer Unterhaltspflicht, haben sie zum Schutze

der Kinder Massnahmen zu treffen (Art. 283 ZGB). Daher

liegt er nahe, der Vormundschaftsbehörde auch das

Strafantragsrecht nach Art. 217 Ziff. 2 StGB zuzuweisen.

Wenn dies schon zu Gunsten der Bevormundeten und

Kinder geschehen kann, ist nicht einzusehen, warum es

nicht allgemein möglich sein sollte. In den häufigen Fällen,

wo nach Scheidung oder Trennung für Frau und Kinder

gegen den säumigen Ehemann und Vater vorgegangen

werden muss, ist im Gegenteil wünschbar, dass von einer

und derselben Behörde ein gemeinsamer Strafantrag für

die ganze Familie gestellt werden kann, nicht für die

Ehefrau eine zweite Behörde eingreifen muss.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 26.

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26. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Waser

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Art. 237 Ziff. 2, 238 Abs. 2 StGB. Wenn durch ein und dieselbe

Handlung sowohl der Verkehr auf der Strasse als auch der

Eisenbahnverkehr gehindert, gestört oder gerährdet wird sind

beide Bestimmungen anzuwenden.

'

Lesart. 237 eh. 2 et 238 eh. 2 OP s'appliquent tous deux lorsqu'un

seul et meme acte entrave a la fois la circulation routiere et le

Service des chemins de fer.

Gli art. 237 cifra 2 e 238 cifra 2 OP sono ambedue applica.bili

qu8:11do un solo e medesimo atto impedisce, perturba 0 pone in

permolo ad un tempo la circolazione stradale e il servizio ferro-

viario.

A. -

Ernst Waser, Stationswärter, öffnete am 29. März

1951 auf der Station Märstetten nach der Durchfahrt des

Schnellzuges Nr. 401 aus Frauenfeld die Schranken beim

Übergang der Staatsstrasse Frauenfeld-Weinfelden, weil

er der Meinung war, der von Weinfelden kommende Schnell-

zug Nr. 404 sei schon vorbeigefahren. Auf den Zuruf des

Abfertigungsbeamten, dass dieser Zug erst heranfahre,

schloss Waser die Schranken wieder. Um einem Jeep Init

Anhänger, der auf die Geleise gefahren war, die Weiter-

fahrt zu ermöglichen, hob er sie nachher nochmals. Auf

das hin fuhren zwei Personenautomobile über die Geleise,

und ein Lastwagen mit Anhänger gelangte mit der Spitze

bis zu dem vom Zug Nr. 404 befahrenen Geleise. Der Zug

erhielt vom Abfertigungsbeamten aus Sicherheitsgründen

Befehl zum Anhalten, konnte jedoch trotz Schnellbrem-

sung erst zum Stehen gebracht werden, nachdem er den

Übergang auf 10 m überfahren hatte. Der Lastwagen-

führer konnte im letzten Augenblick sein Fahrzeug um

etwa 20 cm zurücknehmen und so einen Zusammenstoss

vermeiden.

B. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte

Waser am 29. Januar 1952 wegen fahrlässiger Störung

des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs

(Art. 237 Ziff. 2, 238 .Abs. 2 StGB) zu Fr. 100.- Busse

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Strafgesetzbuch. N° 26.

und verfügte, dass diese im Strafregister zu löschen sei,

wenn der Verurteilte sich während eines Jahres bewähre.

0. -

Waser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der

fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237

Ziff. 2 StGB) und zur Herabsetzung der Strafe wegen

fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238

Abs. 2) an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht

geltend, Art. 237 und 238 StGB stünden im Verhältnis

unechter Gesetzeskonkurrenz. Störung des Eisenbahnver-

kehrs nach Art. 238 sei qualifizierter Fall der Störung des

öffentlichen Verkehrs nach Art. 237. Erstere Bestimmung

sei die besondere und daher allein anzuwenden.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 237 Ziff. 2 StGB ist strafbar, wer fahr-

lässig «den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver-

kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft>>

hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben

von Menschen in Gefahr bringt. Auf Grund dieser Bestim-

mung könnte, wenn Art. 238 StGB nicht bestünde, auch

bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr hindert, stört

oder gefährdet, denn auch dieser. fällt an sich unter den

Begriff des, der sich nach dem

Wortlaut des Art. 237 nicht im Verkehr auf der Strasse,

auf dem Wasser und in der Luft erschöpft. Der die Störung

des Eisenbahnverkehrs betreffende Art. 238 ist denn auch

im Titel über die «Verbrechen und Vergehen gegen den

öffentlichen Verkehr l> untergebracht, was darauf hindeu-

tet, dass auch der Eisenbahnverkehr als öffentlicher

Verkehr gilt.

In diesem Sinne ist Art. 238 im Verhältnis zu Art. 237

Sonderbestimmung. Die Hinderung, Störung oder Ge-

Strafgesetzbuch. No 26.

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fährdung des Eisenbahnverkehrs ist nicht nach Art. 237,

sondern ausschliesslich nach Art. 238 zu bestrafen.

2. -

Damit ist aber über den Geltungsbereich des

Art. 238 nichts gesagt. Diese Bestimmung schützt nicht

allgemein den öffentlichen Verkehr, sondern nur einen

bestimmten Teil desselben: den Eisenbahnverkehr. Das

ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Randtitel deutlich.

Eisenbahnverkehr aber ist nach allgemeinem Sprach-

gebrauch nur der Verkehr, der sich mit der Eisenbahn

abspi\:llt. Der Verkehr auf der Strasse wird dadurch, dass

er mit der Bahn in Berührung kommt, nicht zum Eisen-

bahnverkehr. Schon die grammatikalische Auslegung des

Art. 238 zeigt somit, dass diese Bestimmung nicht auch

Leib und Leben der Strassenbenützer schützen will.

Die geschichtliche Auslegung führt zum gleichen Er-

gebnis. Art. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853

über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenos-

senschaft (BStrR) schützte ursprünglich nur die Personen

und Waren, «die sich auf einem zur Beförderung der

Pöst dienenden Wagen oder Schiffe oder auf einer Eisen-

bahn befinden)). Der Vorentwurf von 1894 zum Straf-

gesetzbuch wollte demgegenüber in Art. 148 und 149

nicht nur den Transport (postmässigen Transport von

Personen und Sachen), sondern den ganzen Betrieb der

Eisenbahnen und Dampfschiffe schützen (Vorentwurf mit

Motiven S. 221). In den Verhandlungen vom Januar 1895

der ersten Expertenkommission verdeutlichte der Ver-

fasser des Vorentwurfes, dass diese Bestimmungen (damals

Art. 166 und 167) den technischen Betrieb schützten

(Verhandlungen 2 237). Damals wurde auch beschlossen,

nicht nur die Gefährdung des Eisenbahn- und des Dampf-

schiffbetriebes, sondern in den gleichen Bestimmungen

auch die Gefährdung eines «ähnlichen Betriebes l> unter

Strafe zu stellen. Das geschah, damit z. B. auch die

Gefährdung einer elektrischen Strassenbahn erfasst werde.

Eine allgemeine Bestimmung gegen die Gefährdung des

öffentlichen Verkehrs, insbesondere des Verkehrs auf der

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Strafgesetzbuch. N° 26.

Strasse, wollte man damit nicht schaffen (Verhandlungen

2 235 ff.). Nach der ersten Lesung setzte der Verfasser

des Vorentwurfes statt >

> als zu weit gefunden habe

(Verhandlungen 2 664). Die Änderung hatte nicht den

Sinn, durch die beiden Artikel allgemein den öffentlichen

Verkehr, insbesondere auch den Verkehr auf der Strasse

schützen zu lassen. Im Gegenteil wurde beschlossen, den

Artikeln gegen Gefährdung des Eisenbahn- und Dampf-

schiffverkehrs eine allgemein gefasste Bestimmung zum

Schutze des öffentlichen Verkehrs zu Wasser und zu

Lande voranzustellen und die Gefährdung des Eisenbahn-

und Dampfschiffverkehrs als ausgezeichneten Fall dieses

allgemeinen Tatbestandes zu behandeln. Gleichzeitig be-

schloss die Kommission, diesen qualifizierten Tatbestand

auf die Gefährdung des <<Eisenbahn- und Dampfschiff-

fahrtsverkehrs ii zu beschränken {Verhandlungen 2 669).

In den späteren Entwürfen wurde an der grundsätzlichen

Unterscheidung zwischen der allgemeinen Bestimmung zum

Schutze des öffentlichen Verkehrs und der Sonderbestim-

mung zum Schutze des Eisenbahnverkehrs (den Dampf-

schiffverkehr unterstellte man ihr nicht mehr) nichts

geändert. Letztere blieb Sonderbestimmung zum Schutze

des technischen Teils des Eisenbahnbetriebes; ein weiter-

gehender Sinn wurde ihr nie beigelegt. Sie entspricht in

dieser Hinsicht dem Art. 67 BStrR in der revidierten

Fassung vom 5. Juni 1902, durch die man nicht mehr

bloss die transportierten Personen und Sachen, sondern

den gesamten Eisenbahnverkehr im Sinne des technischen

Bahnbetriebes, also ausser den Reisenden und dem trans-

portierten Gut auch das Bahnpersonal und das Bahn-

material schützen wollte (Botschaft des Bundesrates vom

26. Oktober 1900, BBl 1900 IV 159 f.; BGE 54 I 52 ff,

297, 362), nicht aber darüber hinaus auch Personen und

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Sachen, die am Eisenbahnverkehr nicht teilnehmen,

sondern nur zufällig mit ihm in Berührung kommen.

Ist demnach der öffentliche Verkehr auf der Strasse

durch Art. 238 StGB nicht geschützt, so muss in Fällen,

wo durch ein und dieselbe Handlung sowohl dieser Ver-

kehr als auch der Eisenbahnverkehr gehindert, gestört

oder gefährdet wird, Art. 237 neben Art. 238 StGB ange-

wendet werden; erstere Bestimmung sühnt die Tat, soweit

sie den öffentlichen Verkehr auf der Strasse, letztere da-

gegen, soweit sie den Eisenbahnverkehr in Mitleidenschaft

gezogen hat.

Die Strafe kann dadurch übrigens nicht schwerer aus-

fallen, als wenn man Art. 238 allein anwendete. Für

vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs droht diese

Bestimmung wahlweise Zuchthaus und Gefängnis und für

die fahrlässige Tat wahlweise Gefängnis und Busse an.

Diese bis zum gesetzlichen Höchstmass der Zuchthaus-

bezw. Gefängnisstrafe reichenden Strafrahmen dürfen

selbst dann nicht überschritten werden, wenn Art. 237

neben Art. 238 angewendet wird (Art. 68 Ziff. 1 StGB).

Innerhalb dieser Strafrahmen aber müsste gestützt auf

Art. 63 StGB die Mitgefährdung von Strassenbenützem

auch dann berücksichtigt werden, wenn Art. 238 sie

miterfasste.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai

1952 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen

Günther und Meier.

Art. 253 StGB. Erschleichung der falschen Beurkundung eines

Kaufvertrages, begangen durch unwahre Angaben über den

vereinbarten Kaufpreis und durch Vortäuschung einer An-

zahlung.