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Strafgesetzbuch. N° 25.
Behörden dieses Ortes sind denn auch am besten in der
Lage zu entscheiden, ob der Strafantrag sich rechtfertige,
ob die Berechtigten diesen Schutz nötig haben oder ob
es besser sei, die Strafverfolgung zu unterlassen, damit der
Friede in der Familie nicht gestört werde.
Das Antragsrecht stand daher den Behörden des Kan-
tons Aargau sogut zu wie jenen des Kantons Zürich.
4. -
Dass der Antrag, wenn er von den Behörden des
Kantons Aargau gestellt werden durfte, von einer Vor-
mundschaftsbehörde ausgehen konnte, wie § 1 der Ver-
ordnung des Regierungsrates vom 20. April 1951 vorsieht,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit Recht nicht.
Aus Zweck und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass
Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB den Kantonen nicht verbietet,
das Antragsrecht einer Vormundschaftsbehörde einzuräu-
men. Eine solche ist zur Wahrung der Interessen des
Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten am besten
berufen. Die Fürsorge für bevormundete Berechtigte
obliegt den vormundschaftlichen Organen schon nach dem
Zivilgesetzbuch (Art. 398 ff., 420 ff.), und auch bei pflicht-
widrigem Verhalten der Eltern, also gerade bei Nichter-
füllung ihrer Unterhaltspflicht, haben sie zum Schutze
der Kinder Massnahmen zu treffen (Art. 283 ZGB). Daher
liegt er nahe, der Vormundschaftsbehörde auch das
Strafantragsrecht nach Art. 217 Ziff. 2 StGB zuzuweisen.
Wenn dies schon zu Gunsten der Bevormundeten und
Kinder geschehen kann, ist nicht einzusehen, warum es
nicht allgemein möglich sein sollte. In den häufigen Fällen,
wo nach Scheidung oder Trennung für Frau und Kinder
gegen den säumigen Ehemann und Vater vorgegangen
werden muss, ist im Gegenteil wünschbar, dass von einer
und derselben Behörde ein gemeinsamer Strafantrag für
die ganze Familie gestellt werden kann, nicht für die
Ehefrau eine zweite Behörde eingreifen muss.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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26. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Waser
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Art. 237 Ziff. 2, 238 Abs. 2 StGB. Wenn durch ein und dieselbe
Handlung sowohl der Verkehr auf der Strasse als auch der
Eisenbahnverkehr gehindert, gestört oder gerährdet wird sind
beide Bestimmungen anzuwenden.
'
Lesart. 237 eh. 2 et 238 eh. 2 OP s'appliquent tous deux lorsqu'un
seul et meme acte entrave a la fois la circulation routiere et le
Service des chemins de fer.
Gli art. 237 cifra 2 e 238 cifra 2 OP sono ambedue applica.bili
qu8:11do un solo e medesimo atto impedisce, perturba 0 pone in
permolo ad un tempo la circolazione stradale e il servizio ferro-
viario.
A. -
Ernst Waser, Stationswärter, öffnete am 29. März
1951 auf der Station Märstetten nach der Durchfahrt des
Schnellzuges Nr. 401 aus Frauenfeld die Schranken beim
Übergang der Staatsstrasse Frauenfeld-Weinfelden, weil
er der Meinung war, der von Weinfelden kommende Schnell-
zug Nr. 404 sei schon vorbeigefahren. Auf den Zuruf des
Abfertigungsbeamten, dass dieser Zug erst heranfahre,
schloss Waser die Schranken wieder. Um einem Jeep Init
Anhänger, der auf die Geleise gefahren war, die Weiter-
fahrt zu ermöglichen, hob er sie nachher nochmals. Auf
das hin fuhren zwei Personenautomobile über die Geleise,
und ein Lastwagen mit Anhänger gelangte mit der Spitze
bis zu dem vom Zug Nr. 404 befahrenen Geleise. Der Zug
erhielt vom Abfertigungsbeamten aus Sicherheitsgründen
Befehl zum Anhalten, konnte jedoch trotz Schnellbrem-
sung erst zum Stehen gebracht werden, nachdem er den
Übergang auf 10 m überfahren hatte. Der Lastwagen-
führer konnte im letzten Augenblick sein Fahrzeug um
etwa 20 cm zurücknehmen und so einen Zusammenstoss
vermeiden.
B. -
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte
Waser am 29. Januar 1952 wegen fahrlässiger Störung
des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs
(Art. 237 Ziff. 2, 238 .Abs. 2 StGB) zu Fr. 100.- Busse
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und verfügte, dass diese im Strafregister zu löschen sei,
wenn der Verurteilte sich während eines Jahres bewähre.
0. -
Waser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
Ziff. 2 StGB) und zur Herabsetzung der Strafe wegen
fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238
Abs. 2) an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht
geltend, Art. 237 und 238 StGB stünden im Verhältnis
unechter Gesetzeskonkurrenz. Störung des Eisenbahnver-
kehrs nach Art. 238 sei qualifizierter Fall der Störung des
öffentlichen Verkehrs nach Art. 237. Erstere Bestimmung
sei die besondere und daher allein anzuwenden.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 237 Ziff. 2 StGB ist strafbar, wer fahr-
lässig «den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver-
kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft>>
hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben
von Menschen in Gefahr bringt. Auf Grund dieser Bestim-
mung könnte, wenn Art. 238 StGB nicht bestünde, auch
bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr hindert, stört
oder gefährdet, denn auch dieser. fällt an sich unter den
Begriff des, der sich nach dem
Wortlaut des Art. 237 nicht im Verkehr auf der Strasse,
auf dem Wasser und in der Luft erschöpft. Der die Störung
des Eisenbahnverkehrs betreffende Art. 238 ist denn auch
im Titel über die «Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Verkehr l> untergebracht, was darauf hindeu-
tet, dass auch der Eisenbahnverkehr als öffentlicher
Verkehr gilt.
In diesem Sinne ist Art. 238 im Verhältnis zu Art. 237
Sonderbestimmung. Die Hinderung, Störung oder Ge-
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fährdung des Eisenbahnverkehrs ist nicht nach Art. 237,
sondern ausschliesslich nach Art. 238 zu bestrafen.
2. -
Damit ist aber über den Geltungsbereich des
Art. 238 nichts gesagt. Diese Bestimmung schützt nicht
allgemein den öffentlichen Verkehr, sondern nur einen
bestimmten Teil desselben: den Eisenbahnverkehr. Das
ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Randtitel deutlich.
Eisenbahnverkehr aber ist nach allgemeinem Sprach-
gebrauch nur der Verkehr, der sich mit der Eisenbahn
abspi\:llt. Der Verkehr auf der Strasse wird dadurch, dass
er mit der Bahn in Berührung kommt, nicht zum Eisen-
bahnverkehr. Schon die grammatikalische Auslegung des
Art. 238 zeigt somit, dass diese Bestimmung nicht auch
Leib und Leben der Strassenbenützer schützen will.
Die geschichtliche Auslegung führt zum gleichen Er-
gebnis. Art. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853
über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenos-
senschaft (BStrR) schützte ursprünglich nur die Personen
und Waren, «die sich auf einem zur Beförderung der
Pöst dienenden Wagen oder Schiffe oder auf einer Eisen-
bahn befinden)). Der Vorentwurf von 1894 zum Straf-
gesetzbuch wollte demgegenüber in Art. 148 und 149
nicht nur den Transport (postmässigen Transport von
Personen und Sachen), sondern den ganzen Betrieb der
Eisenbahnen und Dampfschiffe schützen (Vorentwurf mit
Motiven S. 221). In den Verhandlungen vom Januar 1895
der ersten Expertenkommission verdeutlichte der Ver-
fasser des Vorentwurfes, dass diese Bestimmungen (damals
Art. 166 und 167) den technischen Betrieb schützten
(Verhandlungen 2 237). Damals wurde auch beschlossen,
nicht nur die Gefährdung des Eisenbahn- und des Dampf-
schiffbetriebes, sondern in den gleichen Bestimmungen
auch die Gefährdung eines «ähnlichen Betriebes l> unter
Strafe zu stellen. Das geschah, damit z. B. auch die
Gefährdung einer elektrischen Strassenbahn erfasst werde.
Eine allgemeine Bestimmung gegen die Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs, insbesondere des Verkehrs auf der
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Strasse, wollte man damit nicht schaffen (Verhandlungen
2 235 ff.). Nach der ersten Lesung setzte der Verfasser
des Vorentwurfes statt >
> als zu weit gefunden habe
(Verhandlungen 2 664). Die Änderung hatte nicht den
Sinn, durch die beiden Artikel allgemein den öffentlichen
Verkehr, insbesondere auch den Verkehr auf der Strasse
schützen zu lassen. Im Gegenteil wurde beschlossen, den
Artikeln gegen Gefährdung des Eisenbahn- und Dampf-
schiffverkehrs eine allgemein gefasste Bestimmung zum
Schutze des öffentlichen Verkehrs zu Wasser und zu
Lande voranzustellen und die Gefährdung des Eisenbahn-
und Dampfschiffverkehrs als ausgezeichneten Fall dieses
allgemeinen Tatbestandes zu behandeln. Gleichzeitig be-
schloss die Kommission, diesen qualifizierten Tatbestand
auf die Gefährdung des <<Eisenbahn- und Dampfschiff-
fahrtsverkehrs ii zu beschränken {Verhandlungen 2 669).
In den späteren Entwürfen wurde an der grundsätzlichen
Unterscheidung zwischen der allgemeinen Bestimmung zum
Schutze des öffentlichen Verkehrs und der Sonderbestim-
mung zum Schutze des Eisenbahnverkehrs (den Dampf-
schiffverkehr unterstellte man ihr nicht mehr) nichts
geändert. Letztere blieb Sonderbestimmung zum Schutze
des technischen Teils des Eisenbahnbetriebes; ein weiter-
gehender Sinn wurde ihr nie beigelegt. Sie entspricht in
dieser Hinsicht dem Art. 67 BStrR in der revidierten
Fassung vom 5. Juni 1902, durch die man nicht mehr
bloss die transportierten Personen und Sachen, sondern
den gesamten Eisenbahnverkehr im Sinne des technischen
Bahnbetriebes, also ausser den Reisenden und dem trans-
portierten Gut auch das Bahnpersonal und das Bahn-
material schützen wollte (Botschaft des Bundesrates vom
26. Oktober 1900, BBl 1900 IV 159 f.; BGE 54 I 52 ff,
297, 362), nicht aber darüber hinaus auch Personen und
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Sachen, die am Eisenbahnverkehr nicht teilnehmen,
sondern nur zufällig mit ihm in Berührung kommen.
Ist demnach der öffentliche Verkehr auf der Strasse
durch Art. 238 StGB nicht geschützt, so muss in Fällen,
wo durch ein und dieselbe Handlung sowohl dieser Ver-
kehr als auch der Eisenbahnverkehr gehindert, gestört
oder gefährdet wird, Art. 237 neben Art. 238 StGB ange-
wendet werden; erstere Bestimmung sühnt die Tat, soweit
sie den öffentlichen Verkehr auf der Strasse, letztere da-
gegen, soweit sie den Eisenbahnverkehr in Mitleidenschaft
gezogen hat.
Die Strafe kann dadurch übrigens nicht schwerer aus-
fallen, als wenn man Art. 238 allein anwendete. Für
vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs droht diese
Bestimmung wahlweise Zuchthaus und Gefängnis und für
die fahrlässige Tat wahlweise Gefängnis und Busse an.
Diese bis zum gesetzlichen Höchstmass der Zuchthaus-
bezw. Gefängnisstrafe reichenden Strafrahmen dürfen
selbst dann nicht überschritten werden, wenn Art. 237
neben Art. 238 angewendet wird (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
Innerhalb dieser Strafrahmen aber müsste gestützt auf
Art. 63 StGB die Mitgefährdung von Strassenbenützem
auch dann berücksichtigt werden, wenn Art. 238 sie
miterfasste.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai
1952 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen
Günther und Meier.
Art. 253 StGB. Erschleichung der falschen Beurkundung eines
Kaufvertrages, begangen durch unwahre Angaben über den
vereinbarten Kaufpreis und durch Vortäuschung einer An-
zahlung.