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78_II_87

BGE 78 II 87

Bundesgericht (BGE) ·II · 1952-03-11 · Deutsch CH
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14. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 11. März 1952 i. S. Wasserversorgungsgenossenschaft Bertiswil-Rothenburg gegen \Vasserversorgungsgenossenschaft Heilbühl. Die Berufung an das Bundesgericht ist nicht zulässig gegen einen Entscheid über eine Besitze8schutzklage, der dem Entscheid in einem allfälligen Prozess über das Recht auf den Besitz nicht vorgreift (Art. 44 ff. OG). Le recours en reforme au Tribunal federal est irrecevable contra un jugement qui porte sur une action en '[YI"otection de la posse8sion et ne prejuge pas la decision qui pourrait intervenir clans un proces portant sur le droit a la possession (an. 44 et suiv. OJ). Il rworso per rijorma al Tribunale federale e irricevibile contra uns sentenza che concerne un'azione di '[YI"otezione deZ POSSe8S0 e non pregiudica la decisione che potrebbe essere pronunciata in uns causa riguardante il diritto al possesso (art. 44 e seg. OG). In einem Besitzesschutzverfahren entschied der Amtsgerichtspräsident von Hochdorf am 16. November 1951 in Anwendung von Art. 928 ZGB, die Beklagte sei gehalten, die (von ihr mittels eines Schiebers gesperrte) Wasserleitung von Rothenburg-Station nach Wahligen für das Wasser de~ Klägerin (die sie bis zur Anbringung des Schiebers benutzt hatte) sofort freizugeben und in Zukunft jede Abtrennung dieser Leitung vom Wasserleitungs-

88 Verfahren. N0 14. netz der Klägerin zu unterlassen. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichts hat diesen Entscheid am

20. Dezember 1951 bestätigt. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Beklagten gegen diesen Entscheid nicht ein. Begrllndung : Die vorliegende, im summarischen Verfahren beurteilte Besitzesschutzklage bezweckt nur die Wiederherstellung und Bewahrung eines frühern tatsächlichen Zustandes. Der Entscheid über diese Klage greift dem Entscheid in einem allfälligen Prozess über die Rechtmässigkeit des in Frage stehenden Zustandes nicht vor. Der Amtsgerichtspräsident hat dtmn auch in seinen Erwägungen der Beklagten ausdrücklich das Recht vorbehalten, « ihre behaupteten Besitzes- und Eigentumsverhältnisse auf dem ordentlichen Prozessweg abklären und feststellen zu lassen. » Dass der Beklagten diese Möglichkeit gewahrt bleibt, ist zweifellos auch die Meinung der Vorinstanz, die es abgelehnt hat, im gegenwärtigen Verfahren die Frage zu erörtern, ob die Klägerin noch zur Benutzung der Leitung nach Wahligen berechtigt sei oder nicht. Es handelt sich also heute nicht um die endgültige, dauernde Regelung streitiger zivilrechtlicher Verhältnisse, sondern nur um die einstweilige Wahrung der Interessen der Klägerin. Ein Entscheid über Massnahmen provisorisoher, vorsorglioher Natur ist naoh ständiger Rechtspreohung nicht ein in einer Zivilrechtsstreitigkeit ergangener Endentscheid und unterliegt daher nach Art. 44 ff. OG nicht der Berufung an das Bundesgericht (vgl. BGE 76 II 210 Erw. 7, 335,77 II 281 Erw. 3 und dort zit. Entscheide). Die vorliegende Berufung ist daher unzulässig. Soweit im Urteil vom 9. November 1943

i. S. Keller gegen Gebr. Keller A. G. betr. Exmission über die Frage der « Berufungsfähigkeit II von Besitzesschutzentsoheiden beiläufig eine Auffassung geäussert worden ist, die zu einem andern Schlusse führen könnte, kann daran nicht festgehalten werden. Verfahren. N° 15. 89