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78_II_432

BGE 78 II 432

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-23 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. N° 74.

ungenügendem Beherrschen des Fahrzeugs liegende Ver-

schulden des Beklagten als leicht gewertet werden, womit

nach dem Vorstehenden dem Ersatzanspruch des Klägers

das Fundament entzogen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 23. Dezember 1952 i. S. Intercommerz A.-G.

gegen Tunner.

Kauf, Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Voraussetzungen der abstrakten Schadensberechnung, Art. 191

Abs. 3 OR.

Vente, dmnmages-interets pour inexecution.

Conditions du calcul abstrait du dommage, art. 191 a1. 3 CO.

Vendita, risarcimento dei danni per inadempienza.

Presupposti deI calcol0 astratto deI danno, art. 191, cp. 3, CO.

Der Kläger hat die ihm' infolge der Nichterfüllung des

Kaufvertrages gegenüber der Beklagten zustehende Scha-

denersatzfordernng nach der abstrakten Methode berech-

net, d.h. er fordert die Differenz zwischen dem Vertrags-

preis und dem -

wesentlich höheren -

Preis zur Erfül-

lungszeit. Diese Berechnungsweise ist nach Art. 191 Abs. 3

OR zulässig für Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis

haben. Die Vorinstanz hat nun offen gelassen, ob für die

hier in Frage stehende Ware -

Betonrundeisen -

ein

eigentlicher Marktpreis bestanden habe, da die abstrakte

Schadensberechnung auch zulässig sei beim Nachweis der

Verkäuflichkeit der betreffenden Ware; dann trete an

Stelle des eigentlichen Marktpreises der sogenannte Ver-

käuflichkeitspreis.

Mit ihrer Berufung bestreitet die Beklagte die Zulässig-

keit solcher Gleichsetzung von Markt- und Verkäuflich-

Obligationenrecht. N0 74.

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keitspreis, da sie dem klaren Wortlaut von Art. 191 Abs. 3

OR zuwiderlaufe.

a) Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-

gehen, dass die abstrakte Schadensberechnung -vom Ge-

setz zugelassen wird, weil sie einem Bedürfnis des kauf-

männischen Verkehrs entspricht. Der Kaufmann, der sich

als Mittler in den Warenverkehr einschaltet und dabei

selber als Käufer und Verkäufer auftritt, zieht seinen

Nutzen aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufs-

preis. Durch den Ausfall eines Umsatzgeschäftes erleidet

er einen Verlust, wenn er die Ware zu einem höheren als

dem Einstandspreis hätte verkaufen können. Da beim

Kaufmann die Vermutung dafür spricht, dass er die

gekaufte Ware weiterveräussert hätte, entbindet ihn das

Gesetz vom Nachweis eines Ersatzgeschäftes, wenn für

die betreffende Ware allgemein ein Markt mit einem durch

Angebot und Nachfrage regulierten Preis besteht, und

gestattet ihm, den Schaden abstrakt, durch Gegenüber-

stellung des Vertragspreises und des Marktpreises zu

berechnen.

Diese abstrakte Schadensberechnung nach Art. 191

Abs. 3 OR hat ihr Vorbild in § 376 des deutschen HGB.

Lehre und Rechtsprechung zu diesem lassen die abstrakte

Schadensberechnung zu für alle Waren, die Gegenstand

eines Handelskaufes bilden, weil für sie allgemein die Ver-

mutung der 'Veiterveräusserung gilt. Beim Fehlen eines

eigentlichen, auf Kursnotierungen beruhenden Markt-

preises wird bis zum Beweis des Gegenteils ihre Verkäuf-

lichkeit angenommen und der abstrakten Schadensberech-

nung die Differenz zwischen Vertragspreis und Verkäuf-

lichkeitswert zu Grunde gelegt. Dabei ist der Verkäuflich-

keitswert nach dem Preis zu bestimmen, den der Verkauf

voraussichtlich ergeben hätte (Kommentar der Reichs-

gerichtsräte zum HGB, Anhang zu § 374 Anm. 60, 60 a;

§ 376 Anm. 17).

Diese Grundsätze sind von der schweizerischen Recht-

sprechung weitgehend übernommen worden. Schon in

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AS 78 II -

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Obligationenrecht. N0 74.

BGE 47 II 192 erklärte das Bundesgericht ohne nähere

Begründung die abstrakte Schadensberechnung auf Grund

der Differenz zwischen Vertrags- und Verkäuflichkeitspreis

als zulässig. In. BGE 49 II 84 ff. wurde die Frage dann

einlässlich untersucht und die erwähnte Auslegung be-

stätigt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass als Markt-

preis der Preis zu verstehen sei, der infolge regelmässiger Ge-

schäftsabschlüsse für eine Ware bestimmter Gattung und

Art an einem bestimmten Handelsplatz zu bestimmter Zeit

erzielt werde. Einen Nachweis für tatsächlich erfolgte Ab-

schlüsse erklärte das Gericht indessen als nicht erforder-

lich; denn da die abstrakte Schadensberechnung nur eine

vereinfachte Formel für die Ermittlung des entgangenen

Gewinns darstelle, so genüge beim Verzug des Verkäufers

die Verkäuflichkeit (wie beim Verzuge des Käufers die

Käuflichkeit) der Ware. Die abstrakte Berechnungsweise

auszuschliessen, wenn für die kritische Zeit effektive Käufe

und Verkäufe nicht nachweisbar seien, könne nicht der

Wille des Gesetzgebers gewesen sein, da sonst Abs. 3 von

Art. 191 OR gerade in den Fällen versagen würde, wo das

Erfüllungsinteresse des Käufers gegenüber dem vertrags-

brüchigen Verkäufer am grössten sei, nämlich bei beson-

ders starkem Ansteigen der P.reise nach dem Vertrags-

schluss.

Unter Berufung auf diesen Entscheid hat das Handels-

gericht Zürich im Jahre 1946 die abstrakte Schadens-

berechnung zugelassen in einem Falle, wo von einem eigent-

lichen Marktpreis nicht gesprochen werden konnte, wo

aber nach den Umständen die Verkäuflichkeit angenom-

men werden durfte (ZR 46 Nr. 120). Das Bundesgericht

hat diesen Entscheid bestätigt, da die rechtlichen Aus-

gangspunkte und die Berechnungsweise der Schadens-

ermittlung nicht zu beanstanden seien (Urteil vom 18. De-

zember 1946 i.S. Matter-Fischli AG. c. Gebrüder Nauer).

b) Von den durch die Rechtsprechung im dargelegten

Sinn umschriebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit

der abstrakten Schadensberechnung abzuweichen, besteht

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Obligationenrecht. N° 75.

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kein Anlass. Es ist somit jeweils nach den gegebenen

Umständen zu prüfen, ob zur Erfüllungszeit am Ort der

geschuldeten Leistung ein eigentlicher Marktpreis oder

wenigstens die Verkäuflichkeit zu einem nach objektiven

Gesichtspunkten feststellbaren üblichen Preis bestanden

habe. Dabei wäre letzteres nicht schon dann auszuschlies-

sen, wenn für jenen Zeitpunkt keine Abschlüsse über

Waren der streitigen Art nachgewiesen sind. Es können

frühere Abschlüsse die Marktlage dauernd bestimmt haben,

sofern Kaufs- oder Verkaufsangebote für den massgeben-

den Zeitpunkt bestanden. Dagegen wäre ein Marktpreis

im weiteren Sinne dann zu verneinen, wenn es zwar zu

gelegentlichen Abschlüssen gekommen ist, aber zu Preisen,

die von den besonderen, beim Käufer oder Verkäufer

vorhandenen persönlichen Umständen abhingen.

75. Urteil der J. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1952

i. S. Prohaus A.-G. gegen Jules E. Meier A.-G.

Formzwang im Grunihtückverkehr (Art. 216 OR, ~57 ZGB) ..

Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag, enthaltend e~e ~rov~lOns­

abrede für den Fall des Weiterverkaufs. Formbedürftigkeit ver-

neint.

De la forme en mutiere de tran8fert8 immobilier8 (art. 216 00 et

657 00).

. '

Convention accessoire au contrat de vente et stlp~t 1e ~alement

d'une commission en cas de revente. So. validite nest pas

subordonnee a l'observation d'une forme particuliere.

088eroonza della forma in materia di trapa88i immobiliari (art. 216

00, 657 00).

. .

.

Oonvenzione supp1ementare al contratto d~ vendita! !a q~e

prevede il pagamento d'nna commissione m caso dl rlvendita.

La sua validita non e subordinata all'osservanza d'una forma

speciale.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

7. März 1950 kaufte die Beklagte von der Klägerin für

Überbauungszwecke die Liegenschaften Kat.-Nr. 964 und

1112 an der CulmannstrasseJF1iederstrasse in Zürich zum