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Obligationenreeht. N° 74.
ungenügendem Beherrschen des Fahrzeugs liegende Ver-
schulden des Beklagten als leicht gewertet werden, womit
nach dem Vorstehenden dem Ersatzanspruch des Klägers
das Fundament entzogen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 23. Dezember 1952 i. S. Intercommerz A.-G.
gegen Tunner.
Kauf, Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Voraussetzungen der abstrakten Schadensberechnung, Art. 191
Abs. 3 OR.
Vente, dmnmages-interets pour inexecution.
Conditions du calcul abstrait du dommage, art. 191 a1. 3 CO.
Vendita, risarcimento dei danni per inadempienza.
Presupposti deI calcol0 astratto deI danno, art. 191, cp. 3, CO.
Der Kläger hat die ihm' infolge der Nichterfüllung des
Kaufvertrages gegenüber der Beklagten zustehende Scha-
denersatzfordernng nach der abstrakten Methode berech-
net, d.h. er fordert die Differenz zwischen dem Vertrags-
preis und dem -
wesentlich höheren -
Preis zur Erfül-
lungszeit. Diese Berechnungsweise ist nach Art. 191 Abs. 3
OR zulässig für Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis
haben. Die Vorinstanz hat nun offen gelassen, ob für die
hier in Frage stehende Ware -
Betonrundeisen -
ein
eigentlicher Marktpreis bestanden habe, da die abstrakte
Schadensberechnung auch zulässig sei beim Nachweis der
Verkäuflichkeit der betreffenden Ware; dann trete an
Stelle des eigentlichen Marktpreises der sogenannte Ver-
käuflichkeitspreis.
Mit ihrer Berufung bestreitet die Beklagte die Zulässig-
keit solcher Gleichsetzung von Markt- und Verkäuflich-
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keitspreis, da sie dem klaren Wortlaut von Art. 191 Abs. 3
OR zuwiderlaufe.
a) Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-
gehen, dass die abstrakte Schadensberechnung -vom Ge-
setz zugelassen wird, weil sie einem Bedürfnis des kauf-
männischen Verkehrs entspricht. Der Kaufmann, der sich
als Mittler in den Warenverkehr einschaltet und dabei
selber als Käufer und Verkäufer auftritt, zieht seinen
Nutzen aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufs-
preis. Durch den Ausfall eines Umsatzgeschäftes erleidet
er einen Verlust, wenn er die Ware zu einem höheren als
dem Einstandspreis hätte verkaufen können. Da beim
Kaufmann die Vermutung dafür spricht, dass er die
gekaufte Ware weiterveräussert hätte, entbindet ihn das
Gesetz vom Nachweis eines Ersatzgeschäftes, wenn für
die betreffende Ware allgemein ein Markt mit einem durch
Angebot und Nachfrage regulierten Preis besteht, und
gestattet ihm, den Schaden abstrakt, durch Gegenüber-
stellung des Vertragspreises und des Marktpreises zu
berechnen.
Diese abstrakte Schadensberechnung nach Art. 191
Abs. 3 OR hat ihr Vorbild in § 376 des deutschen HGB.
Lehre und Rechtsprechung zu diesem lassen die abstrakte
Schadensberechnung zu für alle Waren, die Gegenstand
eines Handelskaufes bilden, weil für sie allgemein die Ver-
mutung der 'Veiterveräusserung gilt. Beim Fehlen eines
eigentlichen, auf Kursnotierungen beruhenden Markt-
preises wird bis zum Beweis des Gegenteils ihre Verkäuf-
lichkeit angenommen und der abstrakten Schadensberech-
nung die Differenz zwischen Vertragspreis und Verkäuf-
lichkeitswert zu Grunde gelegt. Dabei ist der Verkäuflich-
keitswert nach dem Preis zu bestimmen, den der Verkauf
voraussichtlich ergeben hätte (Kommentar der Reichs-
gerichtsräte zum HGB, Anhang zu § 374 Anm. 60, 60 a;
§ 376 Anm. 17).
Diese Grundsätze sind von der schweizerischen Recht-
sprechung weitgehend übernommen worden. Schon in
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AS 78 II -
1952
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BGE 47 II 192 erklärte das Bundesgericht ohne nähere
Begründung die abstrakte Schadensberechnung auf Grund
der Differenz zwischen Vertrags- und Verkäuflichkeitspreis
als zulässig. In. BGE 49 II 84 ff. wurde die Frage dann
einlässlich untersucht und die erwähnte Auslegung be-
stätigt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass als Markt-
preis der Preis zu verstehen sei, der infolge regelmässiger Ge-
schäftsabschlüsse für eine Ware bestimmter Gattung und
Art an einem bestimmten Handelsplatz zu bestimmter Zeit
erzielt werde. Einen Nachweis für tatsächlich erfolgte Ab-
schlüsse erklärte das Gericht indessen als nicht erforder-
lich; denn da die abstrakte Schadensberechnung nur eine
vereinfachte Formel für die Ermittlung des entgangenen
Gewinns darstelle, so genüge beim Verzug des Verkäufers
die Verkäuflichkeit (wie beim Verzuge des Käufers die
Käuflichkeit) der Ware. Die abstrakte Berechnungsweise
auszuschliessen, wenn für die kritische Zeit effektive Käufe
und Verkäufe nicht nachweisbar seien, könne nicht der
Wille des Gesetzgebers gewesen sein, da sonst Abs. 3 von
Art. 191 OR gerade in den Fällen versagen würde, wo das
Erfüllungsinteresse des Käufers gegenüber dem vertrags-
brüchigen Verkäufer am grössten sei, nämlich bei beson-
ders starkem Ansteigen der P.reise nach dem Vertrags-
schluss.
Unter Berufung auf diesen Entscheid hat das Handels-
gericht Zürich im Jahre 1946 die abstrakte Schadens-
berechnung zugelassen in einem Falle, wo von einem eigent-
lichen Marktpreis nicht gesprochen werden konnte, wo
aber nach den Umständen die Verkäuflichkeit angenom-
men werden durfte (ZR 46 Nr. 120). Das Bundesgericht
hat diesen Entscheid bestätigt, da die rechtlichen Aus-
gangspunkte und die Berechnungsweise der Schadens-
ermittlung nicht zu beanstanden seien (Urteil vom 18. De-
zember 1946 i.S. Matter-Fischli AG. c. Gebrüder Nauer).
b) Von den durch die Rechtsprechung im dargelegten
Sinn umschriebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der abstrakten Schadensberechnung abzuweichen, besteht
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kein Anlass. Es ist somit jeweils nach den gegebenen
Umständen zu prüfen, ob zur Erfüllungszeit am Ort der
geschuldeten Leistung ein eigentlicher Marktpreis oder
wenigstens die Verkäuflichkeit zu einem nach objektiven
Gesichtspunkten feststellbaren üblichen Preis bestanden
habe. Dabei wäre letzteres nicht schon dann auszuschlies-
sen, wenn für jenen Zeitpunkt keine Abschlüsse über
Waren der streitigen Art nachgewiesen sind. Es können
frühere Abschlüsse die Marktlage dauernd bestimmt haben,
sofern Kaufs- oder Verkaufsangebote für den massgeben-
den Zeitpunkt bestanden. Dagegen wäre ein Marktpreis
im weiteren Sinne dann zu verneinen, wenn es zwar zu
gelegentlichen Abschlüssen gekommen ist, aber zu Preisen,
die von den besonderen, beim Käufer oder Verkäufer
vorhandenen persönlichen Umständen abhingen.
75. Urteil der J. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1952
i. S. Prohaus A.-G. gegen Jules E. Meier A.-G.
Formzwang im Grunihtückverkehr (Art. 216 OR, ~57 ZGB) ..
Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag, enthaltend e~e ~rov~lOns
abrede für den Fall des Weiterverkaufs. Formbedürftigkeit ver-
neint.
De la forme en mutiere de tran8fert8 immobilier8 (art. 216 00 et
657 00).
. '
Convention accessoire au contrat de vente et stlp~t 1e ~alement
d'une commission en cas de revente. So. validite nest pas
subordonnee a l'observation d'une forme particuliere.
088eroonza della forma in materia di trapa88i immobiliari (art. 216
00, 657 00).
. .
.
Oonvenzione supp1ementare al contratto d~ vendita! !a q~e
prevede il pagamento d'nna commissione m caso dl rlvendita.
La sua validita non e subordinata all'osservanza d'una forma
speciale.
A. -
Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom
7. März 1950 kaufte die Beklagte von der Klägerin für
Überbauungszwecke die Liegenschaften Kat.-Nr. 964 und
1112 an der CulmannstrasseJF1iederstrasse in Zürich zum