Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren. No 68.
"Über die Voraussetzungen der Berufung nach Art. 50
OG hat das Bundesgericht nach freiem Ermessen zu ent-
scheiden, ohne öffentliche Beratung (Abs. 2 daselbst).
Demnach erkennt das Bundegericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 50, 59. -
Voir aussi nOS 50, 59.
IHl'RIMERIES REUNtES S. A., LAUSANNE
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
69. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteiluDg
vom 23. Oktober 1952 i. S. Eheleute Rüegg-Kaiser.
Ehe8cheidung. Einrede der abgeurteilten Sache.
Divorce. Exception de chose jugee.
Divorzio. Eccezione di res judicata.
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Die erste Scheidungsklage der Ehefrau wurde vom Be-
zirksgericht Zürich am 28. April 1948 abgewiesen. Als die
Ehefrau 1950/51 im Kanton St. Gallen neuerdings auf
Scheidung klagte, erhob der Ehemann die Einrede der
abgeurteilten Sache. Die st.gallischen Gerichte schützten
diese Einrede. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des
Kantonsgerichtes St. Gallen.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit
für spätere Prozesse, wird den formell rechtskräftigen
Urteilen der kantonalen Gerichte vom kantonalen Prozess-
recht verliehen (für die Urteile des Bundesgerichts vgl.
Art. 38 OG). Das kantonale Prozessrecht beherrscht jedoch
diesen Gegenstand nicht ausschliesslich. Vielmehr greift
das Bundesrecht in doppelter Hinsicht ein :
Einerseits bestimmt der im erstinstanzlichen Urteil ange-
führte Art. 61 BV, dass die rechtskräftigen Zivilurteile, die
in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen
vollzogen werden können. Daraus folgt, dass eine Zivil-
sache, in der bereits ein rechtskräftiges kantonales Urteil
vorliegt, nicht nochmals in einem andern Kanton beurteilt
werden darf (BGE 30 I 681 Erw.2, 71 I 26 Erw. 4;.vgl.
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AB 78 II -
1952
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Familienrecht. N° 69.
76 II 116 Erw. 3). Das Bundesrecht gewährleistet also den
rechtskräftigen ausserkantonalen Zivilurteilen die mate-
rielle Rechtskraft. Hieraus ist aber nicht zu schliessen,
dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren die Frage
der materiellen Rechtskraft eines solchen Urteils nach allen
Richtungen überprüfen könne. Dass ein kantonaler Ent-
scheid über diese Frage Art. 61 BV verletze, kann vielmehr
gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG (vgl. BGE 76 II 116) nur
mit staatsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 84
lit. a OG geltend gemacht und nach der ständigen Recht-
sprechung zu Art. 61 BV (vgl. BGE 67 I 8 und dort zit.
Entscheide; auch schon 3 S. 644 Erw. 4) nur damit be-
gründet werden, dass das rechtskräftige ausserkantonale
Urteil zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, nicht
auch damit, dass man es zu Unrecht als verbindlich aner-
kannt habe. Art. 61 BV kommt also bei Beurteilung der
vorliegenden Berufung nicht in Betracht.
Anderseits ergibt sich aus dem Bundesprivatrecht, dass
in einem Prozess über einen bundesrechtlichen Anspruch,
wie er hier in Frage steht, ein früheres Urteil nur dann als
verbindlich anerkannt, m.a.W. die Einrede der abgeur-
teilten Sache nur dann geschützt werden darf, wenn dieser
Prozess und das frühere Urteil den gleichen Anspruch und
die gleichen Parteien betreffen. Es bedeutet also eine Bun-
desrechtsverletzung, die gemäss Art. 43 OG mit der Be-
rufung an das Bundesgericht gerügt werden kann, wenn
in einem solchen Prozess die Einrede der abgeurteilten
Sache gutgeheissen und demzufolge der eingeklagte An-
spruch abgewiesen wird, obwohl die Identität des Streit-
gegenstandes und der Parteien nicht gegeben ist (BGE 75
II 290 und dort zit. Entscheide). Dagegen hindert das Bun-
desrecht (von Art. 61 BV abgesehen) den kantonalen
Richter nicht, einen bundesrechtlichen Anspruch, der
bereits den Gegenstand eines rechtskräftigen kantonalen
Urteils bildet, in einem Verfahren zwischen den gleichen
Parteien neuerdings zu beurteilen, und kann folglich mit
der Berufung nicht geltend gemacht werden, die Einrede
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der abgeurteilten Sache sei zu Unrecht verworfen worden
(BGE 75 II 290 f., 76 II 116).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diese Einrede
geschützt. Ihr Entscheid kann also im Berufungsverfahren
daraufhin überprüft werden, ob die vom Bundesrecht
beherrschte Frage der Identität zu Recht bejaht worden
sei oder nicht.
2. -
Die Frage der Identität der Parteien bietet im·
Scheidungsprozess keine Schwierigkeiten.
Identität des eingeklagten Scheidungsanspruchs mit
dem früher beurteilten (und abgewiesenen) liegt auf jeden
Fall dann nicht vor, wenn mit der neuen Klage erhebliche
Tatsachen geltend gemacht werden, die erst nach dem
frühern Urteil eingetreten sind (BGE 8 S. 344 Erw. 3,
35 II 152; Urteile vom 21. Oktober 1948 und 22. September
1949 i. S. Hegglin bzw. Röthlisberger). Erheblich sind die
neu eingetretenen Tatsachen, wenn sie für sich allein oder
zusammen mit den im frühern Prozess vorgebrachten und
festgestellten zur Begründung des Scheidungsbegehrens
taugen. Die « alten» Tatsachen in dieser Weise neben den
neuen zu berücksichtigen (vgl. BGE 8 S. 345), ist deshalb
geboten, weil sie, wenn sie auch gemäss dem frühern
Urteil die Scheidung nicht zu rechtfertigen vermochten,
doch zu einer Störung der Ehe geführt haben können und
ihr ungünstiger Einfluss den Abschluss des ersten Pro-
zesses überdauern kann.
Identität der Ansprüche darf aber in Scheidungssachen
auch dann nicht angenommen werden, wenn im neuen
Prozess erhebliche Tatsachen vorgebracht werden, die
zwar schon vor dem frühern Urteil eingetreten, aber im
frühern Prozess aus irgendeinem Grunde (z.B. zwecks
Schonung des Gegners) nicht vorgebracht und daher auch
nicht beurteilt worden waren. Wer auf Scheidung klagt,
ist nicht gehalten, alles vorzubringen, was er im gegebenen
Zeitpunkte zur Begründung seines Begehrens anführen
könnte (vgl. BGE 71 II 202). Er darf hiezu auch nicht
mittelbar dadurch gezwungen werden, dass ihm verwehrt
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Familienrecht. N° 69.
wird, im ersten Prozess nicht vorgebrachte Tatsachen in
einem allfälligen spätem Verfahren anzurufen. Könnte er
sich nicht ohne solchen irreparablen Nachteil damit be-
gnügen, an Tatsachen nur soviel vorzubringen, als ihm
zur Begründung der Klage notwendig scheint, so käme es
oft zu unnötig scharfen Auseinandersetzungen und würden
allfällige Aussichten auf eine Versöhnung von vornherein
schwer beeinträchtigt, was den Bestrebungen des Gesetzes
zuwiderliefe. (Aus entsprechenden Gründen darf auch der
Beklagte nicht daran gehindert werden, in einem zweiten
Prozess vor dem frühem Urteil eingetretene, aber damals
nicht geltend gemachte Tatsachen vorzubringen.)
Werden zur Begründung der zweiten Klage zeitlich oder
doch « prozessual » neue Tatsachen geltend gemacht, denen
die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden kann, so
ist zunächst ihr Vorhandensein zu prüfen. Erweisen sich
die neuen Behauptungen als zutreffend, so ist die Einrede
der abgeurteilten Sache mangels Identität der Ansprüche
abzuweisen.
Macht dagegen der Kläger mit der zweiten Klage ledig-
lich schon im ersten Prozess vorgebrachte und beurteilte
Tatsachen geltend, oder werden neue erhebliche Tatsachen
zwar behauptet, aber nicht bewiesen, so sind die beiden
Ansprüche identisch und darf die Einrede der abgeurteilten
Sache geschützt werden. Die Behauptung, dass jenen
Tatsachen rechtlich eine andere Bedeutung zukomme, als
im frühem Urteil angenommen wurde, ist nicht geeignet,
die zweite Klage als von der ersten verschieden erscheinen
zu lassen.
Das gleiche gilt für die Behauptung, dass die Feststel-
lungen des ersten Urteils über die im ersten Prozess vor-
gebrachten Tatsachen auf einer unrichtigen Beweiswürdi-
gung beruhen.
Gegen die Identität des im ersten und des im zweiten
Prozess eingeklagten Scheidungsanspruchs spricht aber
auch nicht die Tatsache, dass der Kläger für schon im
ersten Prozess behauptete, aber als unerwiesen beurteilte
FamiIienrecht. N0 70.
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Tatsachen neue Beweismittel anruft. Der Grundsatz, dass
für die vorgebrachten Tatsachen bei Gefahr des Aus-
schlusses alle verfügbaren Beweismittel angerufen werden
müssen und dass nachträglich aufgefundene Beweismittel
höchstens auf dem Wege der Revision zur Geltung ge-
bracht werden können, kann ohne Verletzung von Bundes-
recht auch im Scheidungsprozess angewendet werden. Die
Erwägungen, die für die unbeschränkte Zulassung von im
ersten Prozess nicht vorgebrachten Tatsachen sprechen,
treffen hier nicht zu.
Ob der Richter im zweiten Prozesse allenfalls dann,
wenn es nicht mehr um die Zulassung der Einrede der abge-
urteilten Sache geht, sondern diese Einrede sich infolge
Nachweises neuer erheblicher Tatsachen als unbegründet
erwiesen hat, bei der in diesem Falle gebotenen Beurteilung
des gesamten Verlaufs der Ehe die im ersten Prozess
erhobenen Beweise neu zu würdigen und neue Beweismittel
für die damals vorgebrachten Tatsachen zu berücksich-
tigen hat, oder ob er hinsichtlich dieser Tatsachen auf die
Feststellungen im frühem Urteil abstellen darf, kann im
vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil sich diese
Frage hier nicht stellt.
70. Urteil der n. Zivilabteilung vom 13. November 1952
i. S. Nobel gegen Waisenamt Mörschwil.
Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371 (und 432)
ZGB auf Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine
Erziehungsanstalt eingewiesen worden sind.
Interdidion. Application analogique de l'art. 371 (et 432) CC aux
d6linquants qui ont 13M renvoy6s dans une maison d'6ducation
en vertu de l'art. 91 eh. 1 CP.
Interdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 ce
delinquenti ehe sono stati oollocati in una oasa di educazione
conformemente all'art. 91 oifra 1 CP.
L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am
17. Juni 1948 vom Jugendgerichte Rorschach des Dieb-