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78_II_401

BGE 78 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1952-10-23 · Deutsch CH
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Verfahren. No 68.

"Über die Voraussetzungen der Berufung nach Art. 50

OG hat das Bundesgericht nach freiem Ermessen zu ent-

scheiden, ohne öffentliche Beratung (Abs. 2 daselbst).

Demnach erkennt das Bundegericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 50, 59. -

Voir aussi nOS 50, 59.

IHl'RIMERIES REUNtES S. A., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

69. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteiluDg

vom 23. Oktober 1952 i. S. Eheleute Rüegg-Kaiser.

Ehe8cheidung. Einrede der abgeurteilten Sache.

Divorce. Exception de chose jugee.

Divorzio. Eccezione di res judicata.

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Die erste Scheidungsklage der Ehefrau wurde vom Be-

zirksgericht Zürich am 28. April 1948 abgewiesen. Als die

Ehefrau 1950/51 im Kanton St. Gallen neuerdings auf

Scheidung klagte, erhob der Ehemann die Einrede der

abgeurteilten Sache. Die st.gallischen Gerichte schützten

diese Einrede. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des

Kantonsgerichtes St. Gallen.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit

für spätere Prozesse, wird den formell rechtskräftigen

Urteilen der kantonalen Gerichte vom kantonalen Prozess-

recht verliehen (für die Urteile des Bundesgerichts vgl.

Art. 38 OG). Das kantonale Prozessrecht beherrscht jedoch

diesen Gegenstand nicht ausschliesslich. Vielmehr greift

das Bundesrecht in doppelter Hinsicht ein :

Einerseits bestimmt der im erstinstanzlichen Urteil ange-

führte Art. 61 BV, dass die rechtskräftigen Zivilurteile, die

in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen

vollzogen werden können. Daraus folgt, dass eine Zivil-

sache, in der bereits ein rechtskräftiges kantonales Urteil

vorliegt, nicht nochmals in einem andern Kanton beurteilt

werden darf (BGE 30 I 681 Erw.2, 71 I 26 Erw. 4;.vgl.

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AB 78 II -

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Familienrecht. N° 69.

76 II 116 Erw. 3). Das Bundesrecht gewährleistet also den

rechtskräftigen ausserkantonalen Zivilurteilen die mate-

rielle Rechtskraft. Hieraus ist aber nicht zu schliessen,

dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren die Frage

der materiellen Rechtskraft eines solchen Urteils nach allen

Richtungen überprüfen könne. Dass ein kantonaler Ent-

scheid über diese Frage Art. 61 BV verletze, kann vielmehr

gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG (vgl. BGE 76 II 116) nur

mit staatsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 84

lit. a OG geltend gemacht und nach der ständigen Recht-

sprechung zu Art. 61 BV (vgl. BGE 67 I 8 und dort zit.

Entscheide; auch schon 3 S. 644 Erw. 4) nur damit be-

gründet werden, dass das rechtskräftige ausserkantonale

Urteil zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, nicht

auch damit, dass man es zu Unrecht als verbindlich aner-

kannt habe. Art. 61 BV kommt also bei Beurteilung der

vorliegenden Berufung nicht in Betracht.

Anderseits ergibt sich aus dem Bundesprivatrecht, dass

in einem Prozess über einen bundesrechtlichen Anspruch,

wie er hier in Frage steht, ein früheres Urteil nur dann als

verbindlich anerkannt, m.a.W. die Einrede der abgeur-

teilten Sache nur dann geschützt werden darf, wenn dieser

Prozess und das frühere Urteil den gleichen Anspruch und

die gleichen Parteien betreffen. Es bedeutet also eine Bun-

desrechtsverletzung, die gemäss Art. 43 OG mit der Be-

rufung an das Bundesgericht gerügt werden kann, wenn

in einem solchen Prozess die Einrede der abgeurteilten

Sache gutgeheissen und demzufolge der eingeklagte An-

spruch abgewiesen wird, obwohl die Identität des Streit-

gegenstandes und der Parteien nicht gegeben ist (BGE 75

II 290 und dort zit. Entscheide). Dagegen hindert das Bun-

desrecht (von Art. 61 BV abgesehen) den kantonalen

Richter nicht, einen bundesrechtlichen Anspruch, der

bereits den Gegenstand eines rechtskräftigen kantonalen

Urteils bildet, in einem Verfahren zwischen den gleichen

Parteien neuerdings zu beurteilen, und kann folglich mit

der Berufung nicht geltend gemacht werden, die Einrede

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der abgeurteilten Sache sei zu Unrecht verworfen worden

(BGE 75 II 290 f., 76 II 116).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diese Einrede

geschützt. Ihr Entscheid kann also im Berufungsverfahren

daraufhin überprüft werden, ob die vom Bundesrecht

beherrschte Frage der Identität zu Recht bejaht worden

sei oder nicht.

2. -

Die Frage der Identität der Parteien bietet im·

Scheidungsprozess keine Schwierigkeiten.

Identität des eingeklagten Scheidungsanspruchs mit

dem früher beurteilten (und abgewiesenen) liegt auf jeden

Fall dann nicht vor, wenn mit der neuen Klage erhebliche

Tatsachen geltend gemacht werden, die erst nach dem

frühern Urteil eingetreten sind (BGE 8 S. 344 Erw. 3,

35 II 152; Urteile vom 21. Oktober 1948 und 22. September

1949 i. S. Hegglin bzw. Röthlisberger). Erheblich sind die

neu eingetretenen Tatsachen, wenn sie für sich allein oder

zusammen mit den im frühern Prozess vorgebrachten und

festgestellten zur Begründung des Scheidungsbegehrens

taugen. Die « alten» Tatsachen in dieser Weise neben den

neuen zu berücksichtigen (vgl. BGE 8 S. 345), ist deshalb

geboten, weil sie, wenn sie auch gemäss dem frühern

Urteil die Scheidung nicht zu rechtfertigen vermochten,

doch zu einer Störung der Ehe geführt haben können und

ihr ungünstiger Einfluss den Abschluss des ersten Pro-

zesses überdauern kann.

Identität der Ansprüche darf aber in Scheidungssachen

auch dann nicht angenommen werden, wenn im neuen

Prozess erhebliche Tatsachen vorgebracht werden, die

zwar schon vor dem frühern Urteil eingetreten, aber im

frühern Prozess aus irgendeinem Grunde (z.B. zwecks

Schonung des Gegners) nicht vorgebracht und daher auch

nicht beurteilt worden waren. Wer auf Scheidung klagt,

ist nicht gehalten, alles vorzubringen, was er im gegebenen

Zeitpunkte zur Begründung seines Begehrens anführen

könnte (vgl. BGE 71 II 202). Er darf hiezu auch nicht

mittelbar dadurch gezwungen werden, dass ihm verwehrt

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Familienrecht. N° 69.

wird, im ersten Prozess nicht vorgebrachte Tatsachen in

einem allfälligen spätem Verfahren anzurufen. Könnte er

sich nicht ohne solchen irreparablen Nachteil damit be-

gnügen, an Tatsachen nur soviel vorzubringen, als ihm

zur Begründung der Klage notwendig scheint, so käme es

oft zu unnötig scharfen Auseinandersetzungen und würden

allfällige Aussichten auf eine Versöhnung von vornherein

schwer beeinträchtigt, was den Bestrebungen des Gesetzes

zuwiderliefe. (Aus entsprechenden Gründen darf auch der

Beklagte nicht daran gehindert werden, in einem zweiten

Prozess vor dem frühem Urteil eingetretene, aber damals

nicht geltend gemachte Tatsachen vorzubringen.)

Werden zur Begründung der zweiten Klage zeitlich oder

doch « prozessual » neue Tatsachen geltend gemacht, denen

die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden kann, so

ist zunächst ihr Vorhandensein zu prüfen. Erweisen sich

die neuen Behauptungen als zutreffend, so ist die Einrede

der abgeurteilten Sache mangels Identität der Ansprüche

abzuweisen.

Macht dagegen der Kläger mit der zweiten Klage ledig-

lich schon im ersten Prozess vorgebrachte und beurteilte

Tatsachen geltend, oder werden neue erhebliche Tatsachen

zwar behauptet, aber nicht bewiesen, so sind die beiden

Ansprüche identisch und darf die Einrede der abgeurteilten

Sache geschützt werden. Die Behauptung, dass jenen

Tatsachen rechtlich eine andere Bedeutung zukomme, als

im frühem Urteil angenommen wurde, ist nicht geeignet,

die zweite Klage als von der ersten verschieden erscheinen

zu lassen.

Das gleiche gilt für die Behauptung, dass die Feststel-

lungen des ersten Urteils über die im ersten Prozess vor-

gebrachten Tatsachen auf einer unrichtigen Beweiswürdi-

gung beruhen.

Gegen die Identität des im ersten und des im zweiten

Prozess eingeklagten Scheidungsanspruchs spricht aber

auch nicht die Tatsache, dass der Kläger für schon im

ersten Prozess behauptete, aber als unerwiesen beurteilte

FamiIienrecht. N0 70.

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Tatsachen neue Beweismittel anruft. Der Grundsatz, dass

für die vorgebrachten Tatsachen bei Gefahr des Aus-

schlusses alle verfügbaren Beweismittel angerufen werden

müssen und dass nachträglich aufgefundene Beweismittel

höchstens auf dem Wege der Revision zur Geltung ge-

bracht werden können, kann ohne Verletzung von Bundes-

recht auch im Scheidungsprozess angewendet werden. Die

Erwägungen, die für die unbeschränkte Zulassung von im

ersten Prozess nicht vorgebrachten Tatsachen sprechen,

treffen hier nicht zu.

Ob der Richter im zweiten Prozesse allenfalls dann,

wenn es nicht mehr um die Zulassung der Einrede der abge-

urteilten Sache geht, sondern diese Einrede sich infolge

Nachweises neuer erheblicher Tatsachen als unbegründet

erwiesen hat, bei der in diesem Falle gebotenen Beurteilung

des gesamten Verlaufs der Ehe die im ersten Prozess

erhobenen Beweise neu zu würdigen und neue Beweismittel

für die damals vorgebrachten Tatsachen zu berücksich-

tigen hat, oder ob er hinsichtlich dieser Tatsachen auf die

Feststellungen im frühem Urteil abstellen darf, kann im

vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil sich diese

Frage hier nicht stellt.

70. Urteil der n. Zivilabteilung vom 13. November 1952

i. S. Nobel gegen Waisenamt Mörschwil.

Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371 (und 432)

ZGB auf Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine

Erziehungsanstalt eingewiesen worden sind.

Interdidion. Application analogique de l'art. 371 (et 432) CC aux

d6linquants qui ont 13M renvoy6s dans une maison d'6ducation

en vertu de l'art. 91 eh. 1 CP.

Interdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 ce

delinquenti ehe sono stati oollocati in una oasa di educazione

conformemente all'art. 91 oifra 1 CP.

L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am

17. Juni 1948 vom Jugendgerichte Rorschach des Dieb-