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78_II_397

BGE 78 II 397

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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396

Verfahren. N° 67.

Die bernische ZPO sieht in Art. 380 vor, dass Gegen-

stand des Schiedsvertrages nur Rechte sein können, die

der freien Verfügung der Parteien unterstehen. Ob die

Voraussetzung zutreffe, ist dort eine eidgenössische Rechts-

frage, wo durch Bundesgesetz verliehene Rechte erfasst

sind. Ihre Beantwortung ist alsdann präjudiziell für die

Beurteilung der Gültigkeit des kantonalrechtlichen Schieds-

vertrages. Eine derartige Entscheidung fällt nach konstan-

ter Praxis in die Kompetenz des Bundesgerichtes (BGE

48 II 355, 31 II 271, 29 II 377). Insoweit ist daher auf

die Berufung einzutreten.

Dagegen scheiden von der Überprüfung die sonstigen

Anfechtungsgründe aus, weil sie allein das kantonale Recht

beschlagen.

3. -

Weshalb die aus Art. 2 ZGB hergeleiteten Klage-

einreden der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen sein sollten,

ist im vorneherein unverständlich. Die Bestimmung spricht

dem offenbaren Missbrauch eines Rechts den Rechtsschutz

ab. Das heisst nicht zugleich, dass der von missbräuchlicher

Rechtsausübung Betroffene sie nicht rechtsgültig aner-

kennen könne. Ob er letzteres will oder nicht, ist eine

höchst private Angelegenheit, welche von Interessen der

öffentlichen Ordnung, wie sie der Beschränkung der

Schiedsgerichtsbarkeit zugrunde liegen, nicht berührt wird.

Im Rahmen des Art. 27 ZGB gibt es freilich Rechte, die

der freien Verfügung des Inhabers entrückt sind. Aber das

hier umstrittene zählt nicht zu ihnen. Zur Erörterung

steht einzig, ob der Kläger dem Tabakverband gegenüber

gültig darauf verzichten könne, für den Verkauf im Lokal

an der Wülflingerstrasse Winterthur Tabakwaren gelie-

fert zu bekommen (nicht ob die Lieferungsverweigerung

des Verbandes nach Boykottgrundsätzen unerlaubt sei).

Verzichte auf Eröffnung oder Weiterführung von Geschäf-

ten sind nun in den neuzeitlichen Bestrebungen zur Ratio-

nalisierung der wirtschaftlichen Konkurrenz häufig und

werden vom Staat durch gewisse Einrichtungen sogar

gefördert. Die öffentliche Ordnllng verwirft sie an sich

.' ..

Verfahren. N° 68.

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nicht, sondern hält sie im Gegenteil unter Umständen für

geeignet zur Herstellung gesunder Marktverhältnisse. In

Anbetracht- dessen lässt sich die Verzichtsbefugnis als

solche unmöglich verneinen. Konnte der Kläger aber von

ihr rechtwirksam Gebrauch machen, so konnte er sich

auch verpflichten, den Streit darüber, ob der Verband

zur Belieferung gehalten sei oder nicht, dem Schieds-

gericht zu unterbreiten.

68. Urteil der 11. ZivUabteilung vom 23. Oktober 1952

i. S. Berger gegen Berger.

Berufung nach Art. 50 oa.

Begriff des selbständigen Vor· und Zwischenentscheides. Vo:raus-

setzungen der Berufung gegen einen solchen Entscheid.

Recour8 en refarme 8elcm l'art. 50 OJ.

Decision prejudicielle ou incidente. Condition du recours en

reforme contre une decision de cette nature.

Ricor80 per riforma a' 8enBi dell'art. 50 oa.

.

.

Decisione pregiudiziale 0 incidente. Presuppostl deI rlCorso per

riforma contro una siffatta decisione.

A. -

Das Bezirksgericht Zürich wies die vorliegende

Scheidungsklage des Ehemannes ab, weil die Ehe bloss

gestört, jedoch nicht im Sinne von Art. 142 ZGB tief zer-

rittet sei. Das Obergericht kam dagegen nach Ergänzung

des Beweisverfahrens zum Ergebnis, die Ehe sei tief und

unheilbar zerrüttet und müsse, weil den Mann kein über-

wiegendes Verschulden treffe, geschieden werden. « Die

:Berufungsinstanz kann jedoch die Scheidung nicht aus-

sprechen, da die Akten zur Regelung der Nebenfolgen an

die Vorinstanz zurückzuweisen sind, das Scheidungsurteil

aber eine Einheit bilden muss. Die Vorinstanz hat jedoch

das Urteil in der Frage der Scheidung nicht selbst zu

finden, sondern nur, auf Grund der Erwägungen der

:Berufungsinstanz, auszusprechen.) Der auf diese Erwä-

gungen gestützte « Beschluss » des Obergerichtes lautet:

« 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ... wird auf ge-

398

Verfahren. N0 68.

hoben. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur

Ausfällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwä-

gungen und zur Regelung der Nebenfolgen der Scheidung.»

B. -

Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht

verlangt die Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen

Beschlusses und die vollumfängliche Abweisung der Schei-

dungsklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der angefochtene « Beschluss » ist zweifellos kein End-

entscheid im Sinne von Art. 48 OG. Fraglich ist nur, ob

er einen (nicht die Zuständigkeit betreffenden, sondern

materiellen) Vor- oder Zwischenentscheid darstelle, der

unter den besondern Voraussetzungen von Art. 50 OG

gesondert (d. h. vor dem Endentscheid) der Berufung an

das Bundesgericht unterläge. Auch das ist jedoch zu

verneinen. Das Obergericht will allerdings, wie sich aus

dem Dispositiv und den es erläuternden Erwägungen des

angefochtenen Rückweisungsbeschlusses ergibt, die Schei-

dungsfrage rechtsverbindlich erledigen. Das Bezirksgericht

soll, sobald einmal die ganze Sache spruchreif sein wird,.

die Scheidung ohne nochmalige Prüfung des dahingehenden

Begehrens aussprechen und nur über die Nebenfolgen

selbständig urteilen. Dennoch hat man es nicht mit

einem « Entscheid» über das Scheidungsbegehren im

Sinne von Art. 50 OG zu tun. Dahingestellt kann bleiben,.

ob diese Vorschrift nicht überhaupt ein die betreffende

Vor- oder Zwischenfrage betreffendes ausdrückliches Dis-

positiv im Auge hat. Zumal wenn die Bejahung einer

bestimmten positiven Anspruchsgrundlage in Frage. steht,.

spricht sich ein darüber getroffener Entscheid ordentli-

cherweise im Dispositiv über diesen vorweg erledigten

Punkt aus. Ob dies für die Einlegung einer Berufung nach

Art. 50 OG geradezu unerlässlich sei, ist allerdings fraglich.

Was nun aber im besonderen die Scheidungsklage betrifft,.

so lässt sich ein massgebender Entscheid über das Schei-

dungsbegehren nur durch ein ausdrückliches Dispositiv

Verfahren. N° 68.

399

herbeiführen. Das ist eine Folge der Rechtsnatur solcher

Klagen, die auf ein Gestaltungsurteil abzielen. Enthält

sich das oberinstanzliche kantonale. Gericht eines solchen

Urteils, und behält es dessen Ausfällung dem Gericht

erster Instanz vor, das zugleich über die Nebenfolgen der

Scheidung zu urteilen haben wird, so kann von einem die

Scheidungsfrage massgebend erledigenden Vor- oder Zwi-

schenentscheid nicht die Rede sein. Die Ehe bleibt be-

stehen, bis die Scheidung allenfalls, eben durch Gestal-

tungsurteil, ausgesprochen wird und in Rechtskraft er-

wächst.

Übrigens wür.de es auch an der weitern Voraussetzung

zu gesonderter Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 50

OG fehlen, dass sich durch die von der Berufungsklägerin

erbetene Entscheidung eine diesen aussergewöhnlichen

Rechtsmittelweg hinreichend rechtfertigende Zeit- oder

Kostenersparnis erzielen Hesse. Art. 50 OG stellt die

Berufung gegen Vor- und Zwischen-Entscheide nur in

Ausnahmefallen zur Verfügung, dann nämlich, wenn es

gilt, einen sonst zu gewäJ;tigenden aussergewöhnlich

grossen Zeit- oder Kostenaufwand zu vermeiden. Die

Beurteilung der Nebenfolgen einer Scheidung nach Art.

150-152 und 156 ZGB erfordert aber kaum jemals nach

Beurteilung der Scheidungsfrage noch ein weitläufiges

Beweisverfahren. Die Schuldfrage ist gewöhnlich schon bei

Prüfung des Scheidungspunktes abzuklären, und im übri-

gen handelt es sich in der Regel um Tatsachen, die sich

verhältnismässig rasch und ohne übermässige Kosten

abklären lassen. Was aber die (freilich mitunter umständ-

liche Erhebungen erfordernde) güterrechtliche Auseinander-

setzung betrifft (Art. 154 ZGB), so steht das Bundesrecht

der Verweisung dieser speziellen Nebenfolge der Scheidung

in ein getrenntes Verfahren nicht entgegen. Auf diese

Weise lässt sich der Scheidungsprozess entlasten. Sollte

aber eine kantonale Verfahrensordnung dem entgegen-

stehen, so wäre dies kein Grund, das Bundesgericht in

aussergewöhnlicher Weise in Anspruch zu nehmen.

400

Verfahren. N° 68.

über die Voraussetzungen der Berufung nach Art. 50

OG hat das Bundesgericht nach freiem Ermessen zu ent-

scheiden, ohne öffentliche Beratung (Abs. 2 daseIbst).

DemMM erkennt das Bundegericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 50, 59. -

Voir aussi nos 50, 59.

UlPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

69. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 23. Oktober 1952 i. S. Eheleute Rüegg-Kaiser.

Ehescheidung. Einrede der abgeurteilten Sache.

Divorce. Exception de chose jugee.

Divorzio. Eccezione di res fudicata.

401

Die erste Scheidungsklage der Ehefrau wurde vom :Be-

zirksgericht Zürich am 28. April 1948 abgewiesen. Als die

Ehefrau 1950/51 im Kanton St. Gallen neuerdings auf

Scheidung klagte, erhob der Ehemann die Einrede der

abgeurteilten Sache. Die st.gallischen Gerichte schützten

diese Einrede. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des

Kantonsgerichtes St. Gallen.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit

für spätere Prozesse, wird den formell rechtskräftigen

Urteilen der kantonalen Gerichte vom kantonalen Prozess-

recht verliehen (für die Urteile des Bundesgerichts vgl.

Art. 38 OG). Das kantonale Prozessrecht beherrscht jedoch

diesen Gegenstand nicht ausschliesslich. Vielmehr greift

das Bundesrecht in doppelter Hinsicht ein:

Einerseits bestimmt der im erstinstanzlichen Urteil ange-

führte Art. 61 BV, dass die rechtskräftigen Zivilurteile, die

in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen

vollzogen werden können. Daraus folgt, dass eine Zivil-

sache, in der bereits ein rechtskräftiges kantonales Urteil

vorliegt, nicht nochmals in einem andern Kanton beurteilt

werden darf (BGE 30 I 681 Erw. 2, 71 I 26 Erw. 4; vgl.

26

llS 78 11 -- 1952