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78_II_369

BGE 78 II 369

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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368 Obligationenrecht. N0 62. OR. In solchem Falle ist im Zweifel anzunehmen, dass die Parteien den Beginn der Verjährung nicht hinaus- schieben, sondern diese gemäss der gesetzlichen Regelung mit der Ablieferung der Ware beginnen lassen wollten (vgl. STA.UB, K~mm. zum deutschen HGB, 12./13. Auflage 4 S. 381). Infolge des ZusammenfalIens von Gewährlei- stungs- und Verjährungsfrist besteht nun allerdings die Möglichkeit, dass ein Mangel zwar innerhalb der Frist entdeckt wird, aber zu spät, um die Verjährung noch unterbrechen zu können. Daraus allein lässt sich jedoch noch nicht folgern, dass der Wille der Parteien auf eine Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes gerichtet gewe- sen sein müsse. Denn die kurze Verjährungsfrist des Art. 210 OR bezweckt, im Interesse der Verkehrs- und Rechts- sicherheit baldmöglichst nach der Ablieferung eine klare Rechtslage zu schaffen, und der Handelsverkehr neigt wenig zu Abmachungen, die entgegen diesem Zwecke einer Verzögerung der endgültigen Erledigung Vorschub leisten. Deshalb muss im Zweifel zu Gunsten der geringeren Belastung des Verkäufers entschieden und angenommen werden, es sei die Willensmeinung der Parteien dahin gegangen, dass mit dem Ablauf der bedungenen Garantie- frist ohne weiteres auch die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Garantiepfiicht des Verkäufers zu Ende gehe, sofern wenigstens die gesetzliche Verjäh- rungsfrist nicht länger ist als die vertragliche Garantie- zeit (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich in Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen 14 S. 331, nicht publizierter Entscheid der I. Zivllabteilung des Bundes- gerichts vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer c. Ducati; ferner für das deutsche Recht RGZ 91 S. 305). Die Vor- instanz hat somit zu Recht die Verjährungseinrede der Beklagten geschützt. Obligationenrecht. N° 63. 369

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Jull1952 i. S. Garesa A.-G. gegen Thaler und Dr. Rappaport. Art. 32 ff. und 396 Alls. 2 OR. Die Bevollmächtigung besteht selbständig und unabhängig vom Kausalgeschäft. Wird eine Vollmacht vom vertretungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft in deren Namen erteilt, so bildet das bl~sse Ausscheiden des Unterzeichners aus der Verwaltung noch kemen Erlöschungsgrund. Offen gelassen, ob zeitweiliges Fehlen der Verwaltung genüge, um den Verlust der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OR vorauszusetzen, da die um'ltrittene Vorkehr des Vollmachtempf"angers aus einem nachträglichen Auftrag erfolgte, der, wenn gültig, ohnehin die Ermächtigung zur Ausführung einschliesst. Art. 393 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 698, 701 und 721 OR. Die Verbeiständung einer vorübergehend der Verwaltung entbeh- renden Aktiengesellschaft ist kein unbedingtes Gebot. Wo es die Verhältnisse gestatten, dürfen ausnahmsweise auch ausser- halb der Verwaltung stehende Personen oder ein anderes Organ, so die General- bzw. Universalversammlung, Verwaltungshand- lungen vornehmen. Art. 32 88. et 396 al. 2 00. Les pouvoirs de representation existent pour eux-memes indepen- damment de l'acte juridique qui en est la cause. Lorsque le membre du conseil d'administration d'une societe anonyme, qui a pouvoir de la representer, donne procuration au nom de la societe, le simple fait que le signataire a quitte l'administration de la societe ne met pas fin a la procuration. Le defaut temporaire d'une administration suffit-il pour entrai- ner la perte de l'exercice des droits civils au sens de l'art. 35 aI. 1 CO ? Question laissee ouverte par le motif que l'acta conteste fait par le representant a et6 accompli de par un mandat post6rieur qui, suppose qu'il fUt valide, comprenait en tout cas le pouvoir d'accomplir cet acte. Art. 393 eh. 4 eombine avee les art. 698, 701 et 721 00. La mise sous curatelle d'une societ6 anonyme temporairement privee d'administration n'est pas une necessiM absolue. Lorsque les circonstances le permettent, des personnes etrangeres a l'administration ou un autre organe, par exemple l'assemblee generale ou respectivement la reunion de tous les actionnaires, peuvent aussi exceptionnellement faire des actes d'adminis- tration. Art. 32 e 8eg e art. 396 cp. 2 00. I poteri deI rappresentante esistono per se e indipendentemente dall'atto giuridico che ne e 1a causa. Quando il membro deI eonsiglio di amministrazione d'una societa anonima, che ha potere di rappresentarla, conferisce proeura in nome deUa societ?t, il semplice fatto ehe il firmatario ha lasciato l'amministrazione della societa non estingue la proeura, La mancanza temporanea d'un'amministrazione basta per por- tare seco la perdita della capacita eivile della soeieta a norma 24 AS 78 II - 1952 370 Obligationenrooht. N° 63. dell'art. 35 cp. 1 CO ? Questione Iasciata indeeisa. pel motivo ehe l'atto eontestato deI rappresentante e stato eompiuto in virtu d'un mandato posteriore ehe, se valido, eomprendeva nondimeno il potere di eompiere questo atto. Art. 393, ci/ra 4 oombinato cogli art. 698, 701 e 721 00. La nomina d'un curatore d'una societA anonima temporaneamente privata di amminiatrazione non e un'assoluta necessitA. Quando le eircoatanze 10 consentono, anche persone estranee all'ammini- strazione 0 un altro organo, per es.I'assemblea generale 0 la riunione di tutti gli azioniati, possono fare eccezionalmente atti di amministrazione. A. - Die klagende Garesa A.-G. weist ein Grundkapi- tal von Fr. 50,000.-, eingeteilt in 50 voll ein bezahlte Inhaberaktien zu Fr. 1000.-, auf. Sie'bezweckt die « För- derung und Finanzierung aller industriellen und kommer- ziellen Transaktionen, insbesondere solcher, die sich be- ziehen auf Konstruktion und den Vertrieb von zusammen- legbaren Wohnbaraken nebst deren Zubehör und allen verwandten Artikeln ... )) Als ihr einziger Verwaltungsrat mit Berechtigung zur Einzelunterschrift war seit dem 12. August 1947 im Handelsregister Sebastian Hässig einge- tragen. Er trat am 4. Februar 1949 zurück und wurde am

12. Mai 1949 durch Christian Vogel ersetzt. Am 1. Februar 1949 unterzeichnete Hässig eine Blanko- Vollmacht zugunsten des zweitbeklagten Rechtsanwaltes Dr. Rappaport. Am 24. Februar 1949 wurde vom erst- beklagten Max Thaler mit der Baugeschäft und Chalet- fabrik Davos A.-G., deren Aktienmehrheit die Garesa A.-G. hielt, ein Beteiligungs- und Darlehensvertrag über Fr. 10,000.- geschlossen. Er sah vor, dass Thaler als Sicherheit einen Schuldbrief im Betrage von Fr. 12,000.- auf einer der Garesa A.-G. gehörenden Bauparzelle in Neuenhof erhalte, und dass der Titel an Dr. Rappaport in treuhänderische Verwahrung zu geben sei. Unter Ver- wendung der von Hässig erteilten Blanko-Vollmacht, die nunmehr entsprechend ausgefüllt wurde, zeichnete Dr. Rappaport am 28. April 1949 eine notarielle Urkunde über Errichtung des erwähnten (Inhaber-) Schuldbriefes sowie eine Ermächtigung für dessen direkte Zustellung an ihn durch das Grundbuchamt. Obligationenrecht. N0 63. 371 B. - Im Dezember 1949 erhob die Garesa A.-G. gegen Thaler und Dr. Rappaport Klage mit nachstehenden Schlüssen" : «1. Der auf G. B. Neuenhof Nr. 1705, Kat. PI. 6/2021 im TI. Rang errichtete Inhaber-Schuldbrief von Fr. 12000.- sei als ungültig und nichtig zu erklären.

2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, das Grundbuch Neuenhof Nr. 1705 dahin zu berichtigen, dass das Pfandrecht im TI. Rang per Fr. 12000.- gelöscht und der dazu gehörende Inhaber-Schuldbrief kanzelliert werde.

3. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin den in ihrem Eigentum beziehungsweise Besitze befindlichen Inhaber- Schuldbrief zur Kanzellierung durch das Grundbuchamt aushin· zugeben. » Diese Begehren wurden durch das Bezirksgericht Baden geschützt, durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 1951 abgewiesen. C. - Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie verlangt Gutheissung der Klage. Die Beklagten beantragen Bestätigung des kantonalen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Ungerechtfertigt und daher auf erhobene Klage hin zu löschen oder zu ändern ist der Eintrag eines ding- lichen Rechts im Grundbuch dann, wenn er ohne Rechts- grund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgte (Art. 974/975 ZGR). Vorliegend beruht der um- strittene Einträg auf der vom Zweitbeklagten namens der Klägerin am 28. April 1949 abgegebenen, auf die Errich- tung eines Inhaber-Schuldbriefes und die Bestellung eines Grundpfandes zielenden, ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellenden Erklärung. Zu prüfen ist also ihre Verbind- lichkeit. Nicht erörtert zu werden braucht dabei, ob der Vertrag vom 24. Februar 1949 zwischen dem Erstbeklag- ten und der Chaletfabrik Davos A.-G. rechtswirksam zustandekam. Denn jenes Abkommen bildete nicht das den Eintrag begründende Rechtsgeschäft, sondern nur die Veranlassung dazu. 372 Obligationenrecht. N0 63.

2. - Zur Errichtung des Schuldbriefes bediente sich der Zweitbeklagte der von Sebastian Hässig empfangenen VoHmacht. Die Klägerin wendet ein, es gehe einer Blanko- Vollmacht oh!1-ehin jede Gültigkeit ab, und jedenfalls hätte die am 1. Februar 1949 erteilte Ermächtigung am

28. April 1949 nicht mehr bestanden.

a) Als Hässig die Blanko-Vollmacht zugunsten des Zweitbeklagten ausstellte, war er noch einziger Verwal- tungsrat der Klägerin, daher zu ihrer Vertretung befugt und ermächtigt, in ihrem Namen alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen konnte (Art. 717 und 718 OR). Die Bevollmäch- tigung, ein einseitiges und empfangsbedürftiges Rechts- geschäft, ist selbständig und unabhängig vom Kausalver- hältnis. Der im kantonalen Urteil erwähnte Umstand, man habe bei der Vollmachterteilung an die Errichtung des grundpfandgesicherten Schuldbriefes noch nicht ge- dacht, ist darum ohne Belang. Die Auffassung der Kläge- rin, es müsse einer Blanko-Vollmacht wegen Unbestimmt- heit und Unbestimmbarkeit ihres Inhaltes die Gültigkeit abgesprochen werden, ist nach dem' Gesagten mit der Vorinstanz zu verwerfen. Die Vollmacht bestand für sich allein. Sie konnte durch einen nachträglichen Auftrag präzisiert werden, was hier offenbar gewollt war und auch eintrat.

b) Das Bezirksgericht hat angenommen, die Blanko- Vollmacht vom 1. Februar 1949 sei, als sie am 28. April 1949 ausgefüllt wurde, nach Massgabe der Art. 35 und 405 OR erloschen gewesen; der Verlust der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis eines Verwaltungsrates zufolge Demission müsse unter dem Gesichtspunkt der genannten Vorschriften dem Todesfall gleichgesetzt werden. Die Vor- instanz hält entgegen, die Ausfüllung eines Blanketts wirke auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung zurück. Damit ist . die Argumentation des Bezirksgerichtes nicht widerlegt. Wenn im Rücktritt Hässigs als Verwaltungsrat ein Erlö- schungsgrund läge, wäre eben am 4. Februar 1949 die Obligationenrecht. No 63. 373 drei Tage zuvor erteilte Vollmacht dahingefallen und hätte durch spätere Ausfüllung nicht wieder zum Aufleben gebracht werden können. Vollmachtgeber war jedoch in Wirklichkeit nicht Hässig, sondern die durch ihn vertretene Klägerin. Dann konnte das blosse Ausscheiden Hässigs als Verwaltungsrat nicht das Erlöschen der von ihm in dieser Eigenschaft, d. h. namens der fortbestehenden Klägerin, ausgestellten Vollmacht nach sich ziehen (vgl. Art. 35 Abs. 2 OR). Fragen lässt sich eher, ob die Tatsache, dass die Klägerin vom 4. Februar bis zum 12. Mai 1949 keinen Verwaltungsrat hatte, genüge, um den Verlust der Hand- lungsfähigkeit im Sinne des Art. 35 Abs. 1 OR vorauszu- setzen, und ob deswegen die Blanko-Vollmacht erloschen sei. Das aber kann mit Rücksicht auf das nachfolgend Darzulegende offen bleiben.

3. - Es ist durch die Vorinstanz und für das Bundes- gericht verbindlich festgestellt, dass eine am 24. Februar 1949 abgehaltene Universalversammlung der Klägerin, in welcher der Verwaltungsrat der Chaletfabrik Davos A.-G., . Ladislas Devesceri, berechtigterweise sämtliche Aktien vertrat, die Errichtung des Inhaber-Schuldbriefes mit Grundpfandbelastung der Liegenschaft Neuenhofbeschloss, und dass daraufhin ein entsprechender Auftrag durch denselben Devesceri an den Zweitbeklagten erging. War der Auftrag gültig, so enthielt er für den Zweitbeklagten auch die Ermächtigung zur Ausführung, mag die Blanko- Vollmacht vom 1. Februar 1949 noch Wirkung gehabt haben oder nicht (Art. 396 Abs. 2 OR).

a) Die Verwaltung der Aktiengesellschaft hat deren Geschäftsführung und Vertretung nach aussen zu besorgen. Sie ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen sind (Art. 721 Abs. 20R). Im Innenverhältnis zur Gesellschaft richten sich ihre Befugnisse nach dem Gesetz, den Statuten, dem Reglement und den Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 721 Abs.l OR); Da die Verpfändung von Liegenschaften weder 374 Obligationenrooht. N0 63. nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Generalver- sammlung fällt noch dargetan ist, dass Statuten oder Reglement der Klägerin einen dahingehenden Vorbehalt kennen, wäre an sich die Verwaltung zur Schuldbrief- Errichtung und Grundpfandbestellung kompetent gewe- sen. Zumindest hätte ihr, wenn im Generalversammlungs- Beschluss vom 24. Februar 1949 eine zulässige Weisung im Sinne von Art. 721 Abs. 1 OR gesehen werden müsste, der Vollzug obgelegen. Und offensichtlich in den Bereich der Geschäftsführung gehört eine Beauftragung, wie sie dem Zweitbeklagten zuteil wurde.

b) Die Klägerin hält für ausgeschlossen, dass beim Fehlen einer Verwaltung die Generalversammlung deren Aufgaben wahrnehme; denn jedes Gesellschaftsorgan könne nur im gesetzlich und statutarisch umschriebenen Rahmen seiner Befugnisse tätig sein und daher nicht in die Kompetenz anderer Organe eingreifen. Das Bezirks- gericht pflichtete dieser Anschauung bei, indem es für die Periode vom 4. Februar bis 12. Mai 1949 die Hand- lungsfähigkeit der Klägerin verneinte und folgerte, es hätte ihr richtigerweise ein Beistand ernannt werden müssen, was nicht geschehen sei.

e) Art. 393 Ziff. 4 ZGB sieht die Bestellung eines Beistandes zur Vermögensverwaltung vor « bei einer Körperschaft ... , solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist ». Die Bestimmung' ist auch auf die Aktiengesellschaft anwendbar. Jedoch ist hier die Massnahme ein mit Zurück- haltung zu handhabender Notbehelf. Sie soll nur ange- ordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungs- losen Zustandes nicht binnen kurzem gerechnet werden kann und wenn die Verwaltung der Gesellschaft sonst überhaupt nicht besorgt würde oder Gefahr bestände, dass sie durch jemanden besorgt würde, der dafür nicht ernstlich in Betracht käme oder ausserstandeist, in der für die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen ein- zuwirken (BGE 71 II 217 f, 69 II 21). Danach ist die Obligationenrecht. N° 63. 375 . Verbeiständung einer zeitweilig der Verwaltung entbeh- renden Aktiengesellschaft kein unbedingtes Gebot. Wo es tunlich und praktisch durchführbar ist, billigt die Recht- sprechung für beschränkte Dauer auch ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder anderen Organen die Verwaltungsbefugnis zu. Das ist mit der Gleichstellung der Gesellschaftsorgane, wenn man sie im Grundsatz bejahen will, durchaus vereinbar. Die wiedergegebenen Richtlinien stellen keine gegenteilige Regel auf, besagen namentlich nicht, dass beispielsweise die Generalversamm- lung schlechthin und überall für die mangelnde Verwaltung handeln dürfe, sondern wahren lediglich die Möglichkeit, solches Handeln im einzelnen Fall zuzulassen, sofern.es als zweckmä"Ssig erscheint und die Verhältnisse es gestatten. Zwar ist im Gebiete des Aktienrechts zur Verhinderung' von Missbräuchen und zur Klärung der Verantwortlich- keiten die Einhaltung einer gewissen Formalordnung unumgänglich. Aber es kann doch im allgemeinen Interesse der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre und Gläubiger liegen, dass notwendige Verwaltungsvorkehren trotz einstweiligen Fehlens des zuständigen Organs ohne Verzug und ohne fremde Einflussnahme getroffen werden. Bei der Klägerin war die durch das Ausscheiden Hässigs herbeigeführte Verwaltungslosigkeit ein vorübergehender Ausnahmezustand. Nicht nur konnte zu seiner Behebung jederzeit die Generalversammlung einberufen werden oder, wie es tatsächlich geschah, eine Universalversammlung stattfinden. Es war auch der Wille vorhanden, die Ver- waltung rasch wieder einzusetzen, was daraus erhellt, dass laut den eigenen Angaben der Klägerin für Hässig sofort nach seinem Rücktritt ein Nachfolger bestimmt wurde. Dieser nahm allerdings die Wahl nicht an. Aber nichts deutet darauf hin, dass deswegen ein länger wäh- render Ausfall der Verwaltung erwartet werden musste. So war es naheliegend, dass sich bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates die Generalversammlung als ober- stes Organ der Gesellschaft mit der Verwaltung befasste. 376 Obligationenrecht. N° 64. Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige Verzögerung tun, da ein Einzelner, der zur Vertretung sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren Willen verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte auch die weder besonders schwierige noch ungewöhnlich~ Errichtung eines Schuldbriefes, keine andere Lösung. Mit dem W' esen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen Chaletfabrik Davos A.-G. völlig vertraut. Von der Klägerin selber wird zugegeben, dass seine « Unehrlichkeit » damals noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte Heran- ziehung des Art. 711 Abs. 1 OR geht schon deswegen fehl, weil Devesceri wohl Ausländer, aber nicht Verwaltungsrat der Klägerin war und auch nicht als solcher nach aussen auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt. Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwin- gender Anlass, der Klägerin einen Beistand zu ernennen. Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949 und der übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten sind rechtsgültig. Sie decken vollunfänglich die vom Zweit beklagten am 28. April 1949 abgegebene und öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das Fundament entzogen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Novem- ber 1952 i. S. Boseo A.-G. gegen Keller. Art. 400 OR. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Erstattung überlassener Unterlagen von vorangehender Entlastung durch den Auftrag. geber abhängig zu machen. Obligationenrecht. N° 64. 377 Art. 400 00. Le mandataire n'est pas autorise a subordonner 180 restitution des piooes justificatives qui lui ont et6 confiees a la condition que le mandant lui donne d'abord decharge de son mandat. Art. 400 00. n mandatario non e autorizzato a far dipendere la restituzione dei documenti giustificativi affidatigli alla condizione che il man- dante gli dia dapprima scarico deI suo mandato. Tatbestand : Im April 1950 wurde Charles Keller von der Bosco A.-G. mit der Besorgung der Buchhaltung betraut. Nach Been- digung des Auftragsverhältnisses im Mai 1951 weigerte sich Keller, die überlassenen Unterlagen ohne vorherige Prüfung der Buchführung und Decharge-Erteilung zu erstatten. Deswegen kam es zwischen den Parteien zum Prozess, in welchem die Bosco A.-G. die Herausgabe sämtlicher Bücher, Belege und Korrespondenzen verlangte. Die Gerichte des Kantons Schwyz, das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. Juli 1952, wiesen die Klage ab, unter Vorbehalt der Parteierklärung des Beklagten, er sei ,« bereit, die Geschäftsbücher, Geschäftsbelege, Korres- pondenzen usw. an die Klägerin herauszugeben, sofern diese ihm nach erfolgter Prüfung der Buchhaltung und nach Richtigbefund Entlastung erteilt ». Auf Berufung der Klägerin hin wird vom Bundesgericht der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage geschützt. A U8 den Erwäg'ungen :

2. - Die in der Sache anwendbaren Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff OR) sehen eine Entlastung des Beauftragten nach Abschluss seiner Tätigkeit nicht aus- drücklich vor. Trotzdem wird zumindest bei der Ver- waltung fremden Gutes angenommen, die Entlastung ent- spreche einem berechtigten Interesse des Rechnungsfüh- rers, der allgemeinen Sitte und dem, was er nach Treu und Glauben erwarten dürfe (DERNBURG, Bürgerliches