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78_II_369

BGE 78 II 369

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 62.

OR. In solchem Falle ist im Zweifel anzunehmen, dass

die Parteien den Beginn der Verjährung nicht hinaus-

schieben, sondern diese gemäss der gesetzlichen Regelung

mit der Ablieferung der Ware beginnen lassen wollten

(vgl. STA.UB, K~mm. zum deutschen HGB, 12./13. Auflage

4 S. 381). Infolge des ZusammenfalIens von Gewährlei-

stungs- und Verjährungsfrist besteht nun allerdings die

Möglichkeit, dass ein Mangel zwar innerhalb der Frist

entdeckt wird, aber zu spät, um die Verjährung noch

unterbrechen zu können. Daraus allein lässt sich jedoch

noch nicht folgern, dass der Wille der Parteien auf eine

Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes gerichtet gewe-

sen sein müsse. Denn die kurze Verjährungsfrist des Art.

210 OR bezweckt, im Interesse der Verkehrs- und Rechts-

sicherheit baldmöglichst nach der Ablieferung eine klare

Rechtslage zu schaffen, und der Handelsverkehr neigt

wenig zu Abmachungen, die entgegen diesem Zwecke

einer Verzögerung der endgültigen Erledigung Vorschub

leisten. Deshalb muss im Zweifel zu Gunsten der geringeren

Belastung des Verkäufers entschieden und angenommen

werden, es sei die Willensmeinung der Parteien dahin

gegangen, dass mit dem Ablauf der bedungenen Garantie-

frist ohne weiteres auch die Frist zur Geltendmachung

von Ansprüchen aus dieser Garantiepfiicht des Verkäufers

zu Ende gehe, sofern wenigstens die gesetzliche Verjäh-

rungsfrist nicht länger ist als die vertragliche Garantie-

zeit (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich in Blätter

für handelsrechtliche Entscheidungen 14 S. 331, nicht

publizierter Entscheid der I. Zivllabteilung des Bundes-

gerichts vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer c. Ducati;

ferner für das deutsche Recht RGZ 91 S. 305). Die Vor-

instanz hat somit zu Recht die Verjährungseinrede der

Beklagten geschützt.

Obligationenrecht. N° 63.

369

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Jull1952 i. S. Garesa A.-G.

gegen Thaler und Dr. Rappaport.

Art. 32 ff. und 396 Alls. 2 OR.

Die Bevollmächtigung besteht selbständig und unabhängig vom

Kausalgeschäft.

Wird eine Vollmacht vom vertretungsberechtigten Verwaltungsrat

einer Aktiengesellschaft in deren Namen erteilt, so bildet das

bl~sse Ausscheiden des Unterzeichners aus der Verwaltung noch

kemen Erlöschungsgrund. Offen gelassen, ob zeitweiliges Fehlen

der Verwaltung genüge, um den Verlust der Handlungsfähigkeit

der Gesellschaft im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OR vorauszusetzen,

da die um'ltrittene Vorkehr des Vollmachtempf"angers aus einem

nachträglichen Auftrag erfolgte, der, wenn gültig, ohnehin die

Ermächtigung zur Ausführung einschliesst.

Art. 393 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 698, 701 und 721 OR.

Die Verbeiständung einer vorübergehend der Verwaltung entbeh-

renden Aktiengesellschaft ist kein unbedingtes Gebot. Wo es

die Verhältnisse gestatten, dürfen ausnahmsweise auch ausser-

halb der Verwaltung stehende Personen oder ein anderes Organ,

so die General- bzw. Universalversammlung, Verwaltungshand-

lungen vornehmen.

Art. 32 88. et 396 al. 2 00.

Les pouvoirs de representation existent pour eux-memes indepen-

damment de l'acte juridique qui en est la cause.

Lorsque le membre du conseil d'administration d'une societe

anonyme, qui a pouvoir de la representer, donne procuration

au nom de la societe, le simple fait que le signataire a quitte

l'administration de la societe ne met pas fin a la procuration.

Le defaut temporaire d'une administration suffit-il pour entrai-

ner la perte de l'exercice des droits civils au sens de l'art. 35

aI. 1 CO ? Question laissee ouverte par le motif que l'acta

conteste fait par le representant a et6 accompli de par un mandat

post6rieur qui, suppose qu'il fUt valide, comprenait en tout cas

le pouvoir d'accomplir cet acte.

Art. 393 eh. 4 eombine avee les art. 698, 701 et 721 00.

La mise sous curatelle d'une societ6 anonyme temporairement

privee d'administration n'est pas une necessiM absolue. Lorsque

les circonstances le permettent, des personnes etrangeres a

l'administration ou un autre organe, par exemple l'assemblee

generale ou respectivement la reunion de tous les actionnaires,

peuvent aussi exceptionnellement faire des actes d'adminis-

tration.

Art. 32 e 8eg e art. 396 cp. 2 00.

I poteri deI rappresentante esistono per se e indipendentemente

dall'atto giuridico che ne e 1a causa.

Quando il membro deI eonsiglio di amministrazione d'una societa

anonima, che ha potere di rappresentarla, conferisce proeura

in nome deUa societ?t, il semplice fatto ehe il firmatario ha

lasciato l'amministrazione della societa non estingue la proeura,

La mancanza temporanea d'un'amministrazione basta per por-

tare seco la perdita della capacita eivile della soeieta a norma

24

AS 78 II -

1952

370

Obligationenrooht. N° 63.

dell'art. 35 cp. 1 CO ? Questione Iasciata indeeisa. pel motivo

ehe l'atto eontestato deI rappresentante e stato eompiuto in

virtu d'un mandato posteriore ehe, se valido, eomprendeva

nondimeno il potere di eompiere questo atto.

Art. 393, ci/ra 4 oombinato cogli art. 698, 701 e 721 00.

La nomina d'un curatore d'una societA anonima temporaneamente

privata di amminiatrazione non e un'assoluta necessitA. Quando

le eircoatanze 10 consentono, anche persone estranee all'ammini-

strazione 0 un altro organo, per es.I'assemblea generale 0 la

riunione di tutti gli azioniati, possono fare eccezionalmente atti

di amministrazione.

A. -

Die klagende Garesa A.-G. weist ein Grundkapi-

tal von Fr. 50,000.-, eingeteilt in 50 voll ein bezahlte

Inhaberaktien zu Fr. 1000.-, auf. Sie'bezweckt die « För-

derung und Finanzierung aller industriellen und kommer-

ziellen Transaktionen, insbesondere solcher, die sich be-

ziehen auf Konstruktion und den Vertrieb von zusammen-

legbaren Wohnbaraken nebst deren Zubehör und allen

verwandten Artikeln ...)) Als ihr einziger Verwaltungsrat

mit Berechtigung zur Einzelunterschrift war seit dem 12.

August 1947 im Handelsregister Sebastian Hässig einge-

tragen. Er trat am 4. Februar 1949 zurück und wurde am

12. Mai 1949 durch Christian Vogel ersetzt.

Am 1. Februar 1949 unterzeichnete Hässig eine Blanko-

Vollmacht zugunsten des zweitbeklagten Rechtsanwaltes

Dr. Rappaport. Am 24. Februar 1949 wurde vom erst-

beklagten Max Thaler mit der Baugeschäft und Chalet-

fabrik Davos A.-G., deren Aktienmehrheit die Garesa

A.-G. hielt, ein Beteiligungs- und Darlehensvertrag über

Fr. 10,000.- geschlossen. Er sah vor, dass Thaler als

Sicherheit einen Schuldbrief im Betrage von Fr. 12,000.-

auf einer der Garesa A.-G. gehörenden Bauparzelle in

Neuenhof erhalte, und dass der Titel an Dr. Rappaport

in treuhänderische Verwahrung zu geben sei. Unter Ver-

wendung der von Hässig erteilten Blanko-Vollmacht, die

nunmehr entsprechend ausgefüllt wurde, zeichnete Dr.

Rappaport am 28. April 1949 eine notarielle Urkunde

über Errichtung des erwähnten (Inhaber-) Schuldbriefes

sowie eine Ermächtigung für dessen direkte Zustellung

an ihn durch das Grundbuchamt.

Obligationenrecht. N0 63.

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B. -

Im Dezember 1949 erhob die Garesa A.-G. gegen

Thaler und Dr. Rappaport Klage mit nachstehenden

Schlüssen" :

«1. Der auf G. B. Neuenhof Nr. 1705, Kat. PI. 6/2021 im

TI. Rang errichtete Inhaber-Schuldbrief von Fr. 12000.- sei als

ungültig und nichtig zu erklären.

2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, das Grundbuch

Neuenhof Nr. 1705 dahin zu berichtigen, dass das Pfandrecht im

TI. Rang per Fr. 12000.- gelöscht und der dazu gehörende

Inhaber-Schuldbrief kanzelliert werde.

3. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin den in

ihrem Eigentum beziehungsweise Besitze befindlichen Inhaber-

Schuldbrief zur Kanzellierung durch das Grundbuchamt aushin·

zugeben. »

Diese Begehren wurden durch das Bezirksgericht Baden

geschützt, durch das Obergericht des Kantons Aargau mit

Urteil vom 21. Dezember 1951 abgewiesen.

C. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie verlangt Gutheissung der Klage. Die Beklagten

beantragen Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Ungerechtfertigt und daher auf erhobene Klage

hin zu löschen oder zu ändern ist der Eintrag eines ding-

lichen Rechts im Grundbuch dann, wenn er ohne Rechts-

grund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft

erfolgte (Art. 974/975 ZGR). Vorliegend beruht der um-

strittene Einträg auf der vom Zweitbeklagten namens der

Klägerin am 28. April 1949 abgegebenen, auf die Errich-

tung eines Inhaber-Schuldbriefes und die Bestellung eines

Grundpfandes zielenden, ein einseitiges Rechtsgeschäft

darstellenden Erklärung. Zu prüfen ist also ihre Verbind-

lichkeit. Nicht erörtert zu werden braucht dabei, ob der

Vertrag vom 24. Februar 1949 zwischen dem Erstbeklag-

ten und der Chaletfabrik Davos A.-G. rechtswirksam

zustandekam. Denn jenes Abkommen bildete nicht das

den Eintrag begründende Rechtsgeschäft, sondern nur die

Veranlassung dazu.

372

Obligationenrecht. N0 63.

2. -

Zur Errichtung des Schuldbriefes bediente sich

der Zweitbeklagte der von Sebastian Hässig empfangenen

VoHmacht. Die Klägerin wendet ein, es gehe einer Blanko-

Vollmacht oh!1-ehin jede Gültigkeit ab, und jedenfalls

hätte die am 1. Februar 1949 erteilte Ermächtigung am

28. April 1949 nicht mehr bestanden.

a) Als Hässig die Blanko-Vollmacht zugunsten des

Zweitbeklagten ausstellte, war er noch einziger Verwal-

tungsrat der Klägerin, daher zu ihrer Vertretung befugt

und ermächtigt, in ihrem Namen alle Rechtshandlungen

vorzunehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich

bringen konnte (Art. 717 und 718 OR). Die Bevollmäch-

tigung, ein einseitiges und empfangsbedürftiges Rechts-

geschäft, ist selbständig und unabhängig vom Kausalver-

hältnis. Der im kantonalen Urteil erwähnte Umstand,

man habe bei der Vollmachterteilung an die Errichtung

des grundpfandgesicherten Schuldbriefes noch nicht ge-

dacht, ist darum ohne Belang. Die Auffassung der Kläge-

rin, es müsse einer Blanko-Vollmacht wegen Unbestimmt-

heit und Unbestimmbarkeit ihres Inhaltes die Gültigkeit

abgesprochen werden, ist nach dem' Gesagten mit der

Vorinstanz zu verwerfen. Die Vollmacht bestand für sich

allein. Sie konnte durch einen nachträglichen Auftrag

präzisiert werden, was hier offenbar gewollt war und auch

eintrat.

b) Das Bezirksgericht hat angenommen, die Blanko-

Vollmacht vom 1. Februar 1949 sei, als sie am 28. April

1949 ausgefüllt wurde, nach Massgabe der Art. 35 und

405 OR erloschen gewesen; der Verlust der Verwaltungs-

und Vertretungsbefugnis eines Verwaltungsrates zufolge

Demission müsse unter dem Gesichtspunkt der genannten

Vorschriften dem Todesfall gleichgesetzt werden. Die Vor-

instanz hält entgegen, die Ausfüllung eines Blanketts wirke

auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung zurück. Damit ist

. die Argumentation des Bezirksgerichtes nicht widerlegt.

Wenn im Rücktritt Hässigs als Verwaltungsrat ein Erlö-

schungsgrund läge, wäre eben am 4. Februar 1949 die

Obligationenrecht. No 63.

373

drei Tage zuvor erteilte Vollmacht dahingefallen und

hätte durch spätere Ausfüllung nicht wieder zum Aufleben

gebracht werden können. Vollmachtgeber war jedoch in

Wirklichkeit nicht Hässig, sondern die durch ihn vertretene

Klägerin. Dann konnte das blosse Ausscheiden Hässigs als

Verwaltungsrat nicht das Erlöschen der von ihm in dieser

Eigenschaft, d. h. namens der fortbestehenden Klägerin,

ausgestellten Vollmacht nach sich ziehen (vgl. Art. 35

Abs. 2 OR). Fragen lässt sich eher, ob die Tatsache, dass

die Klägerin vom 4. Februar bis zum 12. Mai 1949 keinen

Verwaltungsrat hatte, genüge, um den Verlust der Hand-

lungsfähigkeit im Sinne des Art. 35 Abs. 1 OR vorauszu-

setzen, und ob deswegen die Blanko-Vollmacht erloschen

sei. Das aber kann mit Rücksicht auf das nachfolgend

Darzulegende offen bleiben.

3. -

Es ist durch die Vorinstanz und für das Bundes-

gericht verbindlich festgestellt, dass eine am 24. Februar

1949 abgehaltene Universalversammlung der Klägerin, in

welcher der Verwaltungsrat der Chaletfabrik Davos A.-G., .

Ladislas Devesceri, berechtigterweise sämtliche Aktien

vertrat, die Errichtung des Inhaber-Schuldbriefes mit

Grundpfandbelastung der Liegenschaft Neuenhofbeschloss,

und dass daraufhin ein entsprechender Auftrag durch

denselben Devesceri an den Zweitbeklagten erging. War

der Auftrag gültig, so enthielt er für den Zweitbeklagten

auch die Ermächtigung zur Ausführung, mag die Blanko-

Vollmacht vom 1. Februar 1949 noch Wirkung gehabt

haben oder nicht (Art. 396 Abs. 2 OR).

a) Die Verwaltung der Aktiengesellschaft hat deren

Geschäftsführung und Vertretung nach aussen zu besorgen.

Sie ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu

fassen, die nicht der Generalversammlung oder anderen

Gesellschaftsorganen übertragen sind (Art. 721 Abs. 20R).

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft richten sich ihre

Befugnisse nach dem Gesetz, den Statuten, dem Reglement

und den Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 721

Abs.l OR); Da die Verpfändung von Liegenschaften weder

374

Obligationenrooht. N0 63.

nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Generalver-

sammlung fällt noch dargetan ist, dass Statuten oder

Reglement der Klägerin einen dahingehenden Vorbehalt

kennen, wäre an sich die Verwaltung zur Schuldbrief-

Errichtung und Grundpfandbestellung kompetent gewe-

sen. Zumindest hätte ihr, wenn im Generalversammlungs-

Beschluss vom 24. Februar 1949 eine zulässige Weisung

im Sinne von Art. 721 Abs. 1 OR gesehen werden müsste,

der Vollzug obgelegen. Und offensichtlich in den Bereich

der Geschäftsführung gehört eine Beauftragung, wie sie

dem Zweitbeklagten zuteil wurde.

b) Die Klägerin hält für ausgeschlossen, dass beim

Fehlen einer Verwaltung die Generalversammlung deren

Aufgaben wahrnehme; denn jedes Gesellschaftsorgan

könne nur im gesetzlich und statutarisch umschriebenen

Rahmen seiner Befugnisse tätig sein und daher nicht in

die Kompetenz anderer Organe eingreifen. Das Bezirks-

gericht pflichtete dieser Anschauung bei, indem es für

die Periode vom 4. Februar bis 12. Mai 1949 die Hand-

lungsfähigkeit der Klägerin verneinte und folgerte, es

hätte ihr richtigerweise ein Beistand ernannt werden

müssen, was nicht geschehen sei.

e) Art. 393 Ziff. 4 ZGB sieht die Bestellung eines

Beistandes zur Vermögensverwaltung vor

« bei einer

Körperschaft ..., solange die erforderlichen Organe mangeln

und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt

ist ». Die Bestimmung' ist auch auf die Aktiengesellschaft

anwendbar. Jedoch ist hier die Massnahme ein mit Zurück-

haltung zu handhabender Notbehelf. Sie soll nur ange-

ordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungs-

losen Zustandes nicht binnen kurzem gerechnet werden

kann und wenn die Verwaltung der Gesellschaft sonst

überhaupt nicht besorgt würde oder Gefahr bestände,

dass sie durch jemanden besorgt würde, der dafür nicht

ernstlich in Betracht käme oder ausserstandeist, in der

für die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen ein-

zuwirken (BGE 71 II 217 f, 69 II 21). Danach ist die

Obligationenrecht. N° 63.

375

.

Verbeiständung einer zeitweilig der Verwaltung entbeh-

renden Aktiengesellschaft kein unbedingtes Gebot. Wo es

tunlich und praktisch durchführbar ist, billigt die Recht-

sprechung für beschränkte Dauer auch ausserhalb der

Verwaltung stehenden Personen oder anderen Organen

die Verwaltungsbefugnis zu. Das ist mit der Gleichstellung

der Gesellschaftsorgane, wenn man sie im Grundsatz

bejahen will, durchaus vereinbar. Die wiedergegebenen

Richtlinien stellen keine gegenteilige Regel auf, besagen

namentlich nicht, dass beispielsweise die Generalversamm-

lung schlechthin und überall für die mangelnde Verwaltung

handeln dürfe, sondern wahren lediglich die Möglichkeit,

solches Handeln im einzelnen Fall zuzulassen, sofern.es

als zweckmä"Ssig erscheint und die Verhältnisse es gestatten.

Zwar ist im Gebiete des Aktienrechts zur Verhinderung'

von Missbräuchen und zur Klärung der Verantwortlich-

keiten die Einhaltung einer gewissen Formalordnung

unumgänglich. Aber es kann doch im allgemeinen Interesse

der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre und Gläubiger liegen,

dass notwendige Verwaltungsvorkehren trotz einstweiligen

Fehlens des zuständigen Organs ohne Verzug und ohne

fremde Einflussnahme getroffen werden.

Bei der Klägerin war die durch das Ausscheiden Hässigs

herbeigeführte Verwaltungslosigkeit ein vorübergehender

Ausnahmezustand. Nicht nur konnte zu seiner Behebung

jederzeit die Generalversammlung einberufen werden oder,

wie es tatsächlich geschah, eine Universalversammlung

stattfinden. Es war auch der Wille vorhanden, die Ver-

waltung rasch wieder einzusetzen, was daraus erhellt,

dass laut den eigenen Angaben der Klägerin für Hässig

sofort nach seinem Rücktritt ein Nachfolger bestimmt

wurde. Dieser nahm allerdings die Wahl nicht an. Aber

nichts deutet darauf hin, dass deswegen ein länger wäh-

render Ausfall der Verwaltung erwartet werden musste.

So war es naheliegend, dass sich bis zur Bestellung eines

neuen Verwaltungsrates die Generalversammlung als ober-

stes Organ der Gesellschaft mit der Verwaltung befasste.

376

Obligationenrecht. N° 64.

Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige

Verzögerung tun, da ein Einzelner, der zur Vertretung

sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren Willen

verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte

auch die weder besonders schwierige noch ungewöhnlich~

Errichtung eines Schuldbriefes, keine andere Lösung. Mit

dem W' esen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war

Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen

Chaletfabrik Davos A.-G. völlig vertraut. Von der Klägerin

selber wird zugegeben, dass seine « Unehrlichkeit » damals

noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte Heran-

ziehung des Art. 711 Abs. 1 OR geht schon deswegen fehl,

weil Devesceri wohl Ausländer, aber nicht Verwaltungsrat

der Klägerin war und auch nicht als solcher nach aussen

auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu

umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt.

Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwin-

gender Anlass, der Klägerin einen Beistand zu ernennen.

Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher nicht

zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949

und der übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten

sind rechtsgültig. Sie decken vollunfänglich die vom

Zweit beklagten am 28. April 1949 abgegebene und

öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das

Fundament entzogen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche

Urteil bestätigt.

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Novem-

ber 1952 i. S. Boseo A.-G. gegen Keller.

Art. 400 OR.

Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Erstattung überlassener

Unterlagen von vorangehender Entlastung durch den Auftrag.

geber abhängig zu machen.

Obligationenrecht. N° 64.

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Art. 400 00.

Le mandataire n'est pas autorise a subordonner 180 restitution des

piooes justificatives qui lui ont et6 confiees a la condition que

le mandant lui donne d'abord decharge de son mandat.

Art. 400 00.

n mandatario non e autorizzato a far dipendere la restituzione dei

documenti giustificativi affidatigli alla condizione che il man-

dante gli dia dapprima scarico deI suo mandato.

Tatbestand :

Im April 1950 wurde Charles Keller von der Bosco A.-G.

mit der Besorgung der Buchhaltung betraut. Nach Been-

digung des Auftragsverhältnisses im Mai 1951 weigerte

sich Keller, die überlassenen Unterlagen ohne vorherige

Prüfung der Buchführung und Decharge-Erteilung zu

erstatten. Deswegen kam es zwischen den Parteien zum

Prozess, in welchem die Bosco A.-G. die Herausgabe

sämtlicher Bücher, Belege und Korrespondenzen verlangte.

Die Gerichte des Kantons Schwyz, das Kantonsgericht

mit Urteil vom 7. Juli 1952, wiesen die Klage ab, unter

Vorbehalt der Parteierklärung des Beklagten, er sei

,« bereit, die Geschäftsbücher, Geschäftsbelege, Korres-

pondenzen usw. an die Klägerin herauszugeben, sofern

diese ihm nach erfolgter Prüfung der Buchhaltung und

nach Richtigbefund Entlastung erteilt ».

Auf Berufung der Klägerin hin wird vom Bundesgericht

der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage

geschützt.

A U8 den Erwäg'ungen :

2. -

Die in der Sache anwendbaren Bestimmungen über

den Auftrag (Art. 394 ff OR) sehen eine Entlastung des

Beauftragten nach Abschluss seiner Tätigkeit nicht aus-

drücklich vor. Trotzdem wird zumindest bei der Ver-

waltung fremden Gutes angenommen, die Entlastung ent-

spreche einem berechtigten Interesse des Rechnungsfüh-

rers, der allgemeinen Sitte und dem, was er nach Treu

und Glauben erwarten dürfe (DERNBURG, Bürgerliches