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Obligationenrecht. N0 62.
OR. In solchem Falle ist im Zweifel anzunehmen, dass
die Parteien den Beginn der Verjährung nicht hinaus-
schieben, sondern diese gemäss der gesetzlichen Regelung
mit der Ablieferung der Ware beginnen lassen wollten
(vgl. STA.UB, K~mm. zum deutschen HGB, 12./13. Auflage
4 S. 381). Infolge des ZusammenfalIens von Gewährlei-
stungs- und Verjährungsfrist besteht nun allerdings die
Möglichkeit, dass ein Mangel zwar innerhalb der Frist
entdeckt wird, aber zu spät, um die Verjährung noch
unterbrechen zu können. Daraus allein lässt sich jedoch
noch nicht folgern, dass der Wille der Parteien auf eine
Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes gerichtet gewe-
sen sein müsse. Denn die kurze Verjährungsfrist des Art.
210 OR bezweckt, im Interesse der Verkehrs- und Rechts-
sicherheit baldmöglichst nach der Ablieferung eine klare
Rechtslage zu schaffen, und der Handelsverkehr neigt
wenig zu Abmachungen, die entgegen diesem Zwecke
einer Verzögerung der endgültigen Erledigung Vorschub
leisten. Deshalb muss im Zweifel zu Gunsten der geringeren
Belastung des Verkäufers entschieden und angenommen
werden, es sei die Willensmeinung der Parteien dahin
gegangen, dass mit dem Ablauf der bedungenen Garantie-
frist ohne weiteres auch die Frist zur Geltendmachung
von Ansprüchen aus dieser Garantiepfiicht des Verkäufers
zu Ende gehe, sofern wenigstens die gesetzliche Verjäh-
rungsfrist nicht länger ist als die vertragliche Garantie-
zeit (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich in Blätter
für handelsrechtliche Entscheidungen 14 S. 331, nicht
publizierter Entscheid der I. Zivllabteilung des Bundes-
gerichts vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer c. Ducati;
ferner für das deutsche Recht RGZ 91 S. 305). Die Vor-
instanz hat somit zu Recht die Verjährungseinrede der
Beklagten geschützt.
Obligationenrecht. N° 63.
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63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Jull1952 i. S. Garesa A.-G.
gegen Thaler und Dr. Rappaport.
Art. 32 ff. und 396 Alls. 2 OR.
Die Bevollmächtigung besteht selbständig und unabhängig vom
Kausalgeschäft.
Wird eine Vollmacht vom vertretungsberechtigten Verwaltungsrat
einer Aktiengesellschaft in deren Namen erteilt, so bildet das
bl~sse Ausscheiden des Unterzeichners aus der Verwaltung noch
kemen Erlöschungsgrund. Offen gelassen, ob zeitweiliges Fehlen
der Verwaltung genüge, um den Verlust der Handlungsfähigkeit
der Gesellschaft im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OR vorauszusetzen,
da die um'ltrittene Vorkehr des Vollmachtempf"angers aus einem
nachträglichen Auftrag erfolgte, der, wenn gültig, ohnehin die
Ermächtigung zur Ausführung einschliesst.
Art. 393 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 698, 701 und 721 OR.
Die Verbeiständung einer vorübergehend der Verwaltung entbeh-
renden Aktiengesellschaft ist kein unbedingtes Gebot. Wo es
die Verhältnisse gestatten, dürfen ausnahmsweise auch ausser-
halb der Verwaltung stehende Personen oder ein anderes Organ,
so die General- bzw. Universalversammlung, Verwaltungshand-
lungen vornehmen.
Art. 32 88. et 396 al. 2 00.
Les pouvoirs de representation existent pour eux-memes indepen-
damment de l'acte juridique qui en est la cause.
Lorsque le membre du conseil d'administration d'une societe
anonyme, qui a pouvoir de la representer, donne procuration
au nom de la societe, le simple fait que le signataire a quitte
l'administration de la societe ne met pas fin a la procuration.
Le defaut temporaire d'une administration suffit-il pour entrai-
ner la perte de l'exercice des droits civils au sens de l'art. 35
aI. 1 CO ? Question laissee ouverte par le motif que l'acta
conteste fait par le representant a et6 accompli de par un mandat
post6rieur qui, suppose qu'il fUt valide, comprenait en tout cas
le pouvoir d'accomplir cet acte.
Art. 393 eh. 4 eombine avee les art. 698, 701 et 721 00.
La mise sous curatelle d'une societ6 anonyme temporairement
privee d'administration n'est pas une necessiM absolue. Lorsque
les circonstances le permettent, des personnes etrangeres a
l'administration ou un autre organe, par exemple l'assemblee
generale ou respectivement la reunion de tous les actionnaires,
peuvent aussi exceptionnellement faire des actes d'adminis-
tration.
Art. 32 e 8eg e art. 396 cp. 2 00.
I poteri deI rappresentante esistono per se e indipendentemente
dall'atto giuridico che ne e 1a causa.
Quando il membro deI eonsiglio di amministrazione d'una societa
anonima, che ha potere di rappresentarla, conferisce proeura
in nome deUa societ?t, il semplice fatto ehe il firmatario ha
lasciato l'amministrazione della societa non estingue la proeura,
La mancanza temporanea d'un'amministrazione basta per por-
tare seco la perdita della capacita eivile della soeieta a norma
24
AS 78 II -
1952
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Obligationenrooht. N° 63.
dell'art. 35 cp. 1 CO ? Questione Iasciata indeeisa. pel motivo
ehe l'atto eontestato deI rappresentante e stato eompiuto in
virtu d'un mandato posteriore ehe, se valido, eomprendeva
nondimeno il potere di eompiere questo atto.
Art. 393, ci/ra 4 oombinato cogli art. 698, 701 e 721 00.
La nomina d'un curatore d'una societA anonima temporaneamente
privata di amminiatrazione non e un'assoluta necessitA. Quando
le eircoatanze 10 consentono, anche persone estranee all'ammini-
strazione 0 un altro organo, per es.I'assemblea generale 0 la
riunione di tutti gli azioniati, possono fare eccezionalmente atti
di amministrazione.
A. -
Die klagende Garesa A.-G. weist ein Grundkapi-
tal von Fr. 50,000.-, eingeteilt in 50 voll ein bezahlte
Inhaberaktien zu Fr. 1000.-, auf. Sie'bezweckt die « För-
derung und Finanzierung aller industriellen und kommer-
ziellen Transaktionen, insbesondere solcher, die sich be-
ziehen auf Konstruktion und den Vertrieb von zusammen-
legbaren Wohnbaraken nebst deren Zubehör und allen
verwandten Artikeln ...)) Als ihr einziger Verwaltungsrat
mit Berechtigung zur Einzelunterschrift war seit dem 12.
August 1947 im Handelsregister Sebastian Hässig einge-
tragen. Er trat am 4. Februar 1949 zurück und wurde am
12. Mai 1949 durch Christian Vogel ersetzt.
Am 1. Februar 1949 unterzeichnete Hässig eine Blanko-
Vollmacht zugunsten des zweitbeklagten Rechtsanwaltes
Dr. Rappaport. Am 24. Februar 1949 wurde vom erst-
beklagten Max Thaler mit der Baugeschäft und Chalet-
fabrik Davos A.-G., deren Aktienmehrheit die Garesa
A.-G. hielt, ein Beteiligungs- und Darlehensvertrag über
Fr. 10,000.- geschlossen. Er sah vor, dass Thaler als
Sicherheit einen Schuldbrief im Betrage von Fr. 12,000.-
auf einer der Garesa A.-G. gehörenden Bauparzelle in
Neuenhof erhalte, und dass der Titel an Dr. Rappaport
in treuhänderische Verwahrung zu geben sei. Unter Ver-
wendung der von Hässig erteilten Blanko-Vollmacht, die
nunmehr entsprechend ausgefüllt wurde, zeichnete Dr.
Rappaport am 28. April 1949 eine notarielle Urkunde
über Errichtung des erwähnten (Inhaber-) Schuldbriefes
sowie eine Ermächtigung für dessen direkte Zustellung
an ihn durch das Grundbuchamt.
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B. -
Im Dezember 1949 erhob die Garesa A.-G. gegen
Thaler und Dr. Rappaport Klage mit nachstehenden
Schlüssen" :
«1. Der auf G. B. Neuenhof Nr. 1705, Kat. PI. 6/2021 im
TI. Rang errichtete Inhaber-Schuldbrief von Fr. 12000.- sei als
ungültig und nichtig zu erklären.
2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, das Grundbuch
Neuenhof Nr. 1705 dahin zu berichtigen, dass das Pfandrecht im
TI. Rang per Fr. 12000.- gelöscht und der dazu gehörende
Inhaber-Schuldbrief kanzelliert werde.
3. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin den in
ihrem Eigentum beziehungsweise Besitze befindlichen Inhaber-
Schuldbrief zur Kanzellierung durch das Grundbuchamt aushin·
zugeben. »
Diese Begehren wurden durch das Bezirksgericht Baden
geschützt, durch das Obergericht des Kantons Aargau mit
Urteil vom 21. Dezember 1951 abgewiesen.
C. -
Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Sie verlangt Gutheissung der Klage. Die Beklagten
beantragen Bestätigung des kantonalen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Ungerechtfertigt und daher auf erhobene Klage
hin zu löschen oder zu ändern ist der Eintrag eines ding-
lichen Rechts im Grundbuch dann, wenn er ohne Rechts-
grund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft
erfolgte (Art. 974/975 ZGR). Vorliegend beruht der um-
strittene Einträg auf der vom Zweitbeklagten namens der
Klägerin am 28. April 1949 abgegebenen, auf die Errich-
tung eines Inhaber-Schuldbriefes und die Bestellung eines
Grundpfandes zielenden, ein einseitiges Rechtsgeschäft
darstellenden Erklärung. Zu prüfen ist also ihre Verbind-
lichkeit. Nicht erörtert zu werden braucht dabei, ob der
Vertrag vom 24. Februar 1949 zwischen dem Erstbeklag-
ten und der Chaletfabrik Davos A.-G. rechtswirksam
zustandekam. Denn jenes Abkommen bildete nicht das
den Eintrag begründende Rechtsgeschäft, sondern nur die
Veranlassung dazu.
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Obligationenrecht. N0 63.
2. -
Zur Errichtung des Schuldbriefes bediente sich
der Zweitbeklagte der von Sebastian Hässig empfangenen
VoHmacht. Die Klägerin wendet ein, es gehe einer Blanko-
Vollmacht oh!1-ehin jede Gültigkeit ab, und jedenfalls
hätte die am 1. Februar 1949 erteilte Ermächtigung am
28. April 1949 nicht mehr bestanden.
a) Als Hässig die Blanko-Vollmacht zugunsten des
Zweitbeklagten ausstellte, war er noch einziger Verwal-
tungsrat der Klägerin, daher zu ihrer Vertretung befugt
und ermächtigt, in ihrem Namen alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich
bringen konnte (Art. 717 und 718 OR). Die Bevollmäch-
tigung, ein einseitiges und empfangsbedürftiges Rechts-
geschäft, ist selbständig und unabhängig vom Kausalver-
hältnis. Der im kantonalen Urteil erwähnte Umstand,
man habe bei der Vollmachterteilung an die Errichtung
des grundpfandgesicherten Schuldbriefes noch nicht ge-
dacht, ist darum ohne Belang. Die Auffassung der Kläge-
rin, es müsse einer Blanko-Vollmacht wegen Unbestimmt-
heit und Unbestimmbarkeit ihres Inhaltes die Gültigkeit
abgesprochen werden, ist nach dem' Gesagten mit der
Vorinstanz zu verwerfen. Die Vollmacht bestand für sich
allein. Sie konnte durch einen nachträglichen Auftrag
präzisiert werden, was hier offenbar gewollt war und auch
eintrat.
b) Das Bezirksgericht hat angenommen, die Blanko-
Vollmacht vom 1. Februar 1949 sei, als sie am 28. April
1949 ausgefüllt wurde, nach Massgabe der Art. 35 und
405 OR erloschen gewesen; der Verlust der Verwaltungs-
und Vertretungsbefugnis eines Verwaltungsrates zufolge
Demission müsse unter dem Gesichtspunkt der genannten
Vorschriften dem Todesfall gleichgesetzt werden. Die Vor-
instanz hält entgegen, die Ausfüllung eines Blanketts wirke
auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung zurück. Damit ist
. die Argumentation des Bezirksgerichtes nicht widerlegt.
Wenn im Rücktritt Hässigs als Verwaltungsrat ein Erlö-
schungsgrund läge, wäre eben am 4. Februar 1949 die
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373
drei Tage zuvor erteilte Vollmacht dahingefallen und
hätte durch spätere Ausfüllung nicht wieder zum Aufleben
gebracht werden können. Vollmachtgeber war jedoch in
Wirklichkeit nicht Hässig, sondern die durch ihn vertretene
Klägerin. Dann konnte das blosse Ausscheiden Hässigs als
Verwaltungsrat nicht das Erlöschen der von ihm in dieser
Eigenschaft, d. h. namens der fortbestehenden Klägerin,
ausgestellten Vollmacht nach sich ziehen (vgl. Art. 35
Abs. 2 OR). Fragen lässt sich eher, ob die Tatsache, dass
die Klägerin vom 4. Februar bis zum 12. Mai 1949 keinen
Verwaltungsrat hatte, genüge, um den Verlust der Hand-
lungsfähigkeit im Sinne des Art. 35 Abs. 1 OR vorauszu-
setzen, und ob deswegen die Blanko-Vollmacht erloschen
sei. Das aber kann mit Rücksicht auf das nachfolgend
Darzulegende offen bleiben.
3. -
Es ist durch die Vorinstanz und für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellt, dass eine am 24. Februar
1949 abgehaltene Universalversammlung der Klägerin, in
welcher der Verwaltungsrat der Chaletfabrik Davos A.-G., .
Ladislas Devesceri, berechtigterweise sämtliche Aktien
vertrat, die Errichtung des Inhaber-Schuldbriefes mit
Grundpfandbelastung der Liegenschaft Neuenhofbeschloss,
und dass daraufhin ein entsprechender Auftrag durch
denselben Devesceri an den Zweitbeklagten erging. War
der Auftrag gültig, so enthielt er für den Zweitbeklagten
auch die Ermächtigung zur Ausführung, mag die Blanko-
Vollmacht vom 1. Februar 1949 noch Wirkung gehabt
haben oder nicht (Art. 396 Abs. 2 OR).
a) Die Verwaltung der Aktiengesellschaft hat deren
Geschäftsführung und Vertretung nach aussen zu besorgen.
Sie ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu
fassen, die nicht der Generalversammlung oder anderen
Gesellschaftsorganen übertragen sind (Art. 721 Abs. 20R).
Im Innenverhältnis zur Gesellschaft richten sich ihre
Befugnisse nach dem Gesetz, den Statuten, dem Reglement
und den Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 721
Abs.l OR); Da die Verpfändung von Liegenschaften weder
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Obligationenrooht. N0 63.
nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Generalver-
sammlung fällt noch dargetan ist, dass Statuten oder
Reglement der Klägerin einen dahingehenden Vorbehalt
kennen, wäre an sich die Verwaltung zur Schuldbrief-
Errichtung und Grundpfandbestellung kompetent gewe-
sen. Zumindest hätte ihr, wenn im Generalversammlungs-
Beschluss vom 24. Februar 1949 eine zulässige Weisung
im Sinne von Art. 721 Abs. 1 OR gesehen werden müsste,
der Vollzug obgelegen. Und offensichtlich in den Bereich
der Geschäftsführung gehört eine Beauftragung, wie sie
dem Zweitbeklagten zuteil wurde.
b) Die Klägerin hält für ausgeschlossen, dass beim
Fehlen einer Verwaltung die Generalversammlung deren
Aufgaben wahrnehme; denn jedes Gesellschaftsorgan
könne nur im gesetzlich und statutarisch umschriebenen
Rahmen seiner Befugnisse tätig sein und daher nicht in
die Kompetenz anderer Organe eingreifen. Das Bezirks-
gericht pflichtete dieser Anschauung bei, indem es für
die Periode vom 4. Februar bis 12. Mai 1949 die Hand-
lungsfähigkeit der Klägerin verneinte und folgerte, es
hätte ihr richtigerweise ein Beistand ernannt werden
müssen, was nicht geschehen sei.
e) Art. 393 Ziff. 4 ZGB sieht die Bestellung eines
Beistandes zur Vermögensverwaltung vor
« bei einer
Körperschaft ..., solange die erforderlichen Organe mangeln
und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt
ist ». Die Bestimmung' ist auch auf die Aktiengesellschaft
anwendbar. Jedoch ist hier die Massnahme ein mit Zurück-
haltung zu handhabender Notbehelf. Sie soll nur ange-
ordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungs-
losen Zustandes nicht binnen kurzem gerechnet werden
kann und wenn die Verwaltung der Gesellschaft sonst
überhaupt nicht besorgt würde oder Gefahr bestände,
dass sie durch jemanden besorgt würde, der dafür nicht
ernstlich in Betracht käme oder ausserstandeist, in der
für die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen ein-
zuwirken (BGE 71 II 217 f, 69 II 21). Danach ist die
Obligationenrecht. N° 63.
375
.
Verbeiständung einer zeitweilig der Verwaltung entbeh-
renden Aktiengesellschaft kein unbedingtes Gebot. Wo es
tunlich und praktisch durchführbar ist, billigt die Recht-
sprechung für beschränkte Dauer auch ausserhalb der
Verwaltung stehenden Personen oder anderen Organen
die Verwaltungsbefugnis zu. Das ist mit der Gleichstellung
der Gesellschaftsorgane, wenn man sie im Grundsatz
bejahen will, durchaus vereinbar. Die wiedergegebenen
Richtlinien stellen keine gegenteilige Regel auf, besagen
namentlich nicht, dass beispielsweise die Generalversamm-
lung schlechthin und überall für die mangelnde Verwaltung
handeln dürfe, sondern wahren lediglich die Möglichkeit,
solches Handeln im einzelnen Fall zuzulassen, sofern.es
als zweckmä"Ssig erscheint und die Verhältnisse es gestatten.
Zwar ist im Gebiete des Aktienrechts zur Verhinderung'
von Missbräuchen und zur Klärung der Verantwortlich-
keiten die Einhaltung einer gewissen Formalordnung
unumgänglich. Aber es kann doch im allgemeinen Interesse
der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre und Gläubiger liegen,
dass notwendige Verwaltungsvorkehren trotz einstweiligen
Fehlens des zuständigen Organs ohne Verzug und ohne
fremde Einflussnahme getroffen werden.
Bei der Klägerin war die durch das Ausscheiden Hässigs
herbeigeführte Verwaltungslosigkeit ein vorübergehender
Ausnahmezustand. Nicht nur konnte zu seiner Behebung
jederzeit die Generalversammlung einberufen werden oder,
wie es tatsächlich geschah, eine Universalversammlung
stattfinden. Es war auch der Wille vorhanden, die Ver-
waltung rasch wieder einzusetzen, was daraus erhellt,
dass laut den eigenen Angaben der Klägerin für Hässig
sofort nach seinem Rücktritt ein Nachfolger bestimmt
wurde. Dieser nahm allerdings die Wahl nicht an. Aber
nichts deutet darauf hin, dass deswegen ein länger wäh-
render Ausfall der Verwaltung erwartet werden musste.
So war es naheliegend, dass sich bis zur Bestellung eines
neuen Verwaltungsrates die Generalversammlung als ober-
stes Organ der Gesellschaft mit der Verwaltung befasste.
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Obligationenrecht. N° 64.
Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige
Verzögerung tun, da ein Einzelner, der zur Vertretung
sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren Willen
verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte
auch die weder besonders schwierige noch ungewöhnlich~
Errichtung eines Schuldbriefes, keine andere Lösung. Mit
dem W' esen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war
Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen
Chaletfabrik Davos A.-G. völlig vertraut. Von der Klägerin
selber wird zugegeben, dass seine « Unehrlichkeit » damals
noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte Heran-
ziehung des Art. 711 Abs. 1 OR geht schon deswegen fehl,
weil Devesceri wohl Ausländer, aber nicht Verwaltungsrat
der Klägerin war und auch nicht als solcher nach aussen
auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu
umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt.
Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwin-
gender Anlass, der Klägerin einen Beistand zu ernennen.
Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher nicht
zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949
und der übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten
sind rechtsgültig. Sie decken vollunfänglich die vom
Zweit beklagten am 28. April 1949 abgegebene und
öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das
Fundament entzogen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche
Urteil bestätigt.
64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Novem-
ber 1952 i. S. Boseo A.-G. gegen Keller.
Art. 400 OR.
Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Erstattung überlassener
Unterlagen von vorangehender Entlastung durch den Auftrag.
geber abhängig zu machen.
Obligationenrecht. N° 64.
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Art. 400 00.
Le mandataire n'est pas autorise a subordonner 180 restitution des
piooes justificatives qui lui ont et6 confiees a la condition que
le mandant lui donne d'abord decharge de son mandat.
Art. 400 00.
n mandatario non e autorizzato a far dipendere la restituzione dei
documenti giustificativi affidatigli alla condizione che il man-
dante gli dia dapprima scarico deI suo mandato.
Tatbestand :
Im April 1950 wurde Charles Keller von der Bosco A.-G.
mit der Besorgung der Buchhaltung betraut. Nach Been-
digung des Auftragsverhältnisses im Mai 1951 weigerte
sich Keller, die überlassenen Unterlagen ohne vorherige
Prüfung der Buchführung und Decharge-Erteilung zu
erstatten. Deswegen kam es zwischen den Parteien zum
Prozess, in welchem die Bosco A.-G. die Herausgabe
sämtlicher Bücher, Belege und Korrespondenzen verlangte.
Die Gerichte des Kantons Schwyz, das Kantonsgericht
mit Urteil vom 7. Juli 1952, wiesen die Klage ab, unter
Vorbehalt der Parteierklärung des Beklagten, er sei
,« bereit, die Geschäftsbücher, Geschäftsbelege, Korres-
pondenzen usw. an die Klägerin herauszugeben, sofern
diese ihm nach erfolgter Prüfung der Buchhaltung und
nach Richtigbefund Entlastung erteilt ».
Auf Berufung der Klägerin hin wird vom Bundesgericht
der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage
geschützt.
A U8 den Erwäg'ungen :
2. -
Die in der Sache anwendbaren Bestimmungen über
den Auftrag (Art. 394 ff OR) sehen eine Entlastung des
Beauftragten nach Abschluss seiner Tätigkeit nicht aus-
drücklich vor. Trotzdem wird zumindest bei der Ver-
waltung fremden Gutes angenommen, die Entlastung ent-
spreche einem berechtigten Interesse des Rechnungsfüh-
rers, der allgemeinen Sitte und dem, was er nach Treu
und Glauben erwarten dürfe (DERNBURG, Bürgerliches