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78_II_367

BGE 78 II 367

Bundesgericht (BGE) ·II · 1952-10-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober

1952 i. S. Wagner A.-G. gegen Jenny-Pressen A.-G.

Kauf, Gewährleistung für Sachmängel, Verjährung.

Beginn der Verjährungsfrist bei Vereinbarung einer Garantie-

frist. Art. 210 OR.

Vente, garantie en raison d68 defauts, prescription.

.

Point de depart du delai de preseription lorsque les parties ont

passe une eonvention fixant le temps pendant lequel Ia

garantie semit promise. Art. 210 CO.

Vendita, garanzia per i difetti della cosa venduta, prescrizione.

Inizio deI termine di prescrizione, quando Ie pani hanno stipulato

una convenzione ehe fissa Ia durata della garanzia. Art. 210 CO.

2. -

Die Vorinstanz bezeichnet den Gewährleistungs-

anspruch der Klägerin deswegen als verjährt, weil die

Klage erst mehr als ein Jahr nach der spätestens am 2.

Juni 1950 erfolgten Ablieferung der Maschine erhoben

worden sei. Die Klägerin vertritt demgegenüber die

Auffassung, dass mit der Garantieübernahme für ein Jahr

der Beginn der Verjährungsfrist bis zum Ablauf der

Garantiefrist hinausgeschoben worden sei. Zur Begründung

dieser Auffassung beruft sie sich auf ein in den BIZR 43

N r. 210 veröffentlichtes Urteil des Zürcher Handelsgerichts.

Dabei übersieht sie jedoch, dass in jenem Falle eine solche

Verlängerung der Verjährungsfrist angenommen wurde,

weil die dort massgebenden Allgemeinen Bedingungen des

SIA (Art. 18 Abs. 3) ausdrücklich vorsahen, dass Mängel

jederzeit bis zum Ablauf der Garantiefrist gerügt werden

könnten. Im heute zu entscheidenden Fall fehlt dagegen

eine solche Bestimmung. Die Parteien vereinbarten ledig-

lich, dass für die Dauer eines Jahres Garantie geleistet

werde. Diese vertragliche Garantiefrist ist von gleicher

Dauer wie die gesetzliche Verjährungsfrist des Art. 210

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Obligationenrecht. N0 62.

OR. In solchem Falle ist im Zweifel anzunehmen, dass

die Parteien den Beginn der Verjährung nicht hinaus-

schieben, sondern diese gemäss der gesetzlichen Regelung

mit der Ablieferung der Ware beginnen lassen wollten

(vgl. STAUB, K~mm. zum deutschen HGB, 12./13. Auflage

4 S. 381). Infolge des Zusammenfallens von Gewährlei-

stungs- und Verjährungsfrist besteht nun allerdings die

Möglichkeit, dass ein Mangel zwar innerhalb der Frist

entdeckt wird, aber zu spät, um die Verjährung noch

unterbrechen zu können. Daraus allein lässt sich jedoch

noch nicht folgern, dass der Wille der Parteien auf eine

Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes gerichtet gewe-

sen sein müsse. Denn die kurze Verjährungsfrist des Art.

210 OR bezweckt, im Interesse der Verkehrs- und Rechts-

sicherheit baldmöglichst nach der Ablieferung eine klare

Rechtslage zu schaffen, und der Handelsverkehr neigt

wenig zu Abmachungen, die entgegen diesem Zwecke

einer Verzögerung der endgültigen Erledigung Vorschub

leisten. Deshalb muss im Zweifel zu Gunsten der geringeren

Belastung des Verkäufers entschieden und angenommen

werden, es sei die Willensmeinung der Parteien dahin

gegangen, dass mit dem Ablauf der bedungenen Garantie-

frist ohne weiteres auch die Frist zur Geltendmachung

von Ansprüchen aus dieser Garantiepflicht des Verkäufers

zu Ende gehe, sofern wenigstens die gesetzliche Verjäh-

rungsfrist nicht länger ist als die vertragliche Garantie-

zeit (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich in Blätter

für handelsrechtliche Entscheidungen 14 S. 331, nicht

publizierter Entscheid der I. Zivilabteilung des Bundes-

gerichts vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer c. Ducati;

ferner für das deutsche Recht RGZ 91 S. 305). Die Vor-

instanz hat somit zu Recht die Verjährungseinrede der

Beklagten geschützt.

Obligationenrecht. N° 63.

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