Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober
1952 i. S. Wagner A.-G. gegen Jenny-Pressen A.-G.
Kauf, Gewährleistung für Sachmängel, Verjährung.
Beginn der Verjährungsfrist bei Vereinbarung einer Garantie-
frist. Art. 210 OR.
Vente, garantie en raison d68 defauts, prescription.
.
Point de depart du delai de preseription lorsque les parties ont
passe une eonvention fixant le temps pendant lequel Ia
garantie semit promise. Art. 210 CO.
Vendita, garanzia per i difetti della cosa venduta, prescrizione.
Inizio deI termine di prescrizione, quando Ie pani hanno stipulato
una convenzione ehe fissa Ia durata della garanzia. Art. 210 CO.
2. -
Die Vorinstanz bezeichnet den Gewährleistungs-
anspruch der Klägerin deswegen als verjährt, weil die
Klage erst mehr als ein Jahr nach der spätestens am 2.
Juni 1950 erfolgten Ablieferung der Maschine erhoben
worden sei. Die Klägerin vertritt demgegenüber die
Auffassung, dass mit der Garantieübernahme für ein Jahr
der Beginn der Verjährungsfrist bis zum Ablauf der
Garantiefrist hinausgeschoben worden sei. Zur Begründung
dieser Auffassung beruft sie sich auf ein in den BIZR 43
N r. 210 veröffentlichtes Urteil des Zürcher Handelsgerichts.
Dabei übersieht sie jedoch, dass in jenem Falle eine solche
Verlängerung der Verjährungsfrist angenommen wurde,
weil die dort massgebenden Allgemeinen Bedingungen des
SIA (Art. 18 Abs. 3) ausdrücklich vorsahen, dass Mängel
jederzeit bis zum Ablauf der Garantiefrist gerügt werden
könnten. Im heute zu entscheidenden Fall fehlt dagegen
eine solche Bestimmung. Die Parteien vereinbarten ledig-
lich, dass für die Dauer eines Jahres Garantie geleistet
werde. Diese vertragliche Garantiefrist ist von gleicher
Dauer wie die gesetzliche Verjährungsfrist des Art. 210
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Obligationenrecht. N0 62.
OR. In solchem Falle ist im Zweifel anzunehmen, dass
die Parteien den Beginn der Verjährung nicht hinaus-
schieben, sondern diese gemäss der gesetzlichen Regelung
mit der Ablieferung der Ware beginnen lassen wollten
(vgl. STAUB, K~mm. zum deutschen HGB, 12./13. Auflage
4 S. 381). Infolge des Zusammenfallens von Gewährlei-
stungs- und Verjährungsfrist besteht nun allerdings die
Möglichkeit, dass ein Mangel zwar innerhalb der Frist
entdeckt wird, aber zu spät, um die Verjährung noch
unterbrechen zu können. Daraus allein lässt sich jedoch
noch nicht folgern, dass der Wille der Parteien auf eine
Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes gerichtet gewe-
sen sein müsse. Denn die kurze Verjährungsfrist des Art.
210 OR bezweckt, im Interesse der Verkehrs- und Rechts-
sicherheit baldmöglichst nach der Ablieferung eine klare
Rechtslage zu schaffen, und der Handelsverkehr neigt
wenig zu Abmachungen, die entgegen diesem Zwecke
einer Verzögerung der endgültigen Erledigung Vorschub
leisten. Deshalb muss im Zweifel zu Gunsten der geringeren
Belastung des Verkäufers entschieden und angenommen
werden, es sei die Willensmeinung der Parteien dahin
gegangen, dass mit dem Ablauf der bedungenen Garantie-
frist ohne weiteres auch die Frist zur Geltendmachung
von Ansprüchen aus dieser Garantiepflicht des Verkäufers
zu Ende gehe, sofern wenigstens die gesetzliche Verjäh-
rungsfrist nicht länger ist als die vertragliche Garantie-
zeit (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich in Blätter
für handelsrechtliche Entscheidungen 14 S. 331, nicht
publizierter Entscheid der I. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer c. Ducati;
ferner für das deutsche Recht RGZ 91 S. 305). Die Vor-
instanz hat somit zu Recht die Verjährungseinrede der
Beklagten geschützt.
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