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78_II_300

BGE 78 II 300

Bundesgericht (BGE) · 1952-10-25 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 51.

verletzend gewesen sei, ist nicht dargetan (vgl. dagegen

z.B. den Fall B. gegen Sch., wo die Beklagte wiederholt in

der Wohnung der Klägerin mit deren Ehemann Ehebruch

,begangen hatte). Unter diesen Umständen kann von be-

sonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens im

Sinne von Art. 49 OR nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1952 be-

stätigt.

Vgl. auch Nr. 67. -

Voir aussi n° 67.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

51. Urteil der 11. ZhilabteiluDg vom 15. Dezember 1952

i. S. Eheleute V.

Ehescheidung, tiefe Zerrüttung (Art. 142 ZGB). Ehekrise infolge

freundschaftlicher Beziehungen des Mannes mit einer andern

Frau. Pflicht zur Aufgabe dieses Verhältnisses. Verschulden

des Mannes.

Divorce. Profonde atteinte au lien conjugal (art. 142 CC). Trouble

cause par les relations amicales que le mari entretient avec une

autre femme. Obligation de rompre ces relations. Faute du mari.

Divorzio, 'f!1'0fonda turbazwne delle relazioni coniugali (art. 142 CO).

TurbazlOne causata dalle amichevoli relazioni che il marito

mautiene con un'altra donna. Obbligo di rompere queste reIa-

zioni. Coipa deI marito.

Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober

1952 die Scheidungsklage des Klägers in Anwendung von

Art. 142 Abs. 2 ZGB abgewiesen, weil die Ehe der Parteien

zwar tief zerrüttet, die Zerrüttung aber vorwiegend der

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Familienrecht. No 51.

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Schuld des Klägers zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht

weist die Berufung des Klägers ab.

Begründung :

Der Umstand, dass die Beklagte keine Kinder bekom-

men konnte, die zwischen den Ehegatten bestehenden

Unterschiede im Charakter und in den Neigungen sowie

die Tatsache, dass bei beiden Gatten die Beziehungen zu

den Angehörigen des andern zu wünschen übrig Hessen,

bedeuteten für die Ehe zweifellos eine starke Belastung.

Das Zusammenleben wurde aber deswegen nicht unerträg-

lich, was sich schon darin zeigt, dass der Kläger die im

Jahre 1935 geäusserte Scheidungsabsicht rasch wieder

.aufgab und die Ehe dann während ungefähr 15 Jahren

wie bisher weiterführte. "\Vie aus den Feststellungen der

kantonalen Gerichte ohne weiteres hervorgeht, ist es dann

vor allem deswegen zu einer schweren Krise gekommen,

weil die Beklagte einen Brief von Frau X. an den Kläger

fand, der auf nähere Beziehungen zwischen diesen beiden

hinwies. Dass die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen

der durch diese Entdeckung hervorgerufenen Spannungen

für ihn unzumutbar geworden sei, kann der Kläger nicht

mit Fug geltend machen. Vielmehr muss von ihm verlangt

werden, dass er die Beziehungen mit Frau X. im Interesse

:seiner Ehe preisgibt, die nun mehr als 20 Jahre gedauert

hat und wenn auch nicht besonders glücklich, so bis zum

Dazwischentreten von Frau X. für die Gatten doch er-

träglich war. Entgegen der Auffassung der kantonalen

Instanzen kann daher nicht angenommen werden, dass

die Voraussetzungen von Art. 142 Abs. I ZGB erfüllt

seien.

Wäre aber in diesem Punkte den kantonalen Gerichten

beizupflichten, so müsste die Klage in Übereinstimmung

mit dem angefochtenen Urteil gemäss Art. 142 Abs. 2

ZGB abgewiesen werden. Wie schon festgestellt, war die

Ehe der Parteien auf jeden Fall vor Beginn der Beziehungen

des Klägers mit Frau X. nicht so tief zerrüttet, dass der

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Familienrecht. N0 52.

Scheidungsgrund von Art. 142 Abs. 1 zugetroffen hätte~

sondern haben erst diese Beziehungen zu einer kritischen

Situation geführt. Dieses Freundschaftsverhältnis, das

zum Dorfgespräch wurde und in dem vom Kläger gelei-

teten Chor .Ärgernis erregte, ja zu Austritten Anlass gab>

war ohne Zweifel geeignet, die Eifersucht der Beklagten

zu wecken und ihre berechtigte Empfindlichkeit zu ver-

letzen. Der Kläger hätte diese Beziehungen daher ver-

meiden oder doch wenigstens frühzeitig abbrechen sollen>

auch wenn sie an und für sich so harmlos waren, wie er

behauptet. Dass er sie statt dessen weiter pflegte, gereicht

ihm zum Verschulden. Ausserdem haben Charakterfehler

des Klägers, die ihm ebenfalls in gewissem Masse zum

Verschulden anzurechnen sind, dazu beigetragen, dass das

eheliche Verhältnis sich nicht günstig entwickelte. Dem-

gegenüber kann der Beklagten auf Grund der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz kein ernstlicher Vorwurf'

gemacht werden. Wenn die Ehe als tief zerrüttet anzu-

sehen wäre, müsste dies also zur Hauptsache der Schuld

des Klägers zugeschrie?en werden.

52. Auszug aus dem Urteil der ll. ZivUabteiluuu vom 11. Juli

1952 i. S. Stutz gegen Stutz-Gurewitseh.

Güterrechtliche Auseinander8etzung bei Scheidung (Art. 154 ZGB).

1. a) Für eingebrachtes Frauengut, das die Frau in der Ehe wegen

ungenügender Leistungsf"ahigkeit des Mannes zum Unter-

halt der Familie verbrauchen musste, hat sie eine Ersatz-

forderung.

b) Entbindung des Ehemannes von Frauengutsersatzschuld

gestützt auf Art. 151 ZGB: Voraussetzungen der Verrech-

nung.

2. a) Auf ihre Ersatzforderung kann der Richter der Frau nickt

Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne (bzw. heiden

Ehegatten gemeinsam) gehören, in natura zuweiBen.

b) Sonderfall: Errungenschaftsgrundstück im Gesamt-eigentUID.

der Ehegatten ohne Gütergemeinschaft; Liquidation nach

dem Recht der einfachen Gesellschaft.

Liquidation du regime matrimonial apru divorce (art. 154 CC).

1. a) A droit a une recompense Ja femme qui a consacre ses apports

a l'entretien de la familIe parce que le mari n'etait pas

capable d'y pourvoir d'une f8.9Qn suffisante.

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b) Le mari peut, en vertu de l'art. 151 CC, etre libere de Ja

dette qu'il a contractee envers sa famme pour non-represen-

tation des apports de celle-ci. Conditions de la compensation.

2. a) Le juge ne peut attribuer in natura ala famme, a valoir Bur

sa creance, des acquets appartenant au mari (ou aux deux

epoux en commun).

b) Cas particulier : Immeuble formant un acquet appartenant

en commun aux epoux sans que ceux-ci soient soumis au

regime de la communaute de biens; liquidation selon les

principes applicables a la societe simple.

Liquidazione del regime matrimoniale in ca80 di divorzio (art. 154

CC).

1. a) Ha diritto a risarcimento la moglie che ha adoperato i

suoi apporti al mantenimento della famiglia pel fatto che

il marito non era in grado di provvedervi in misura suffi-

ciente.

b) II marito puo essere liherato, in virtu dell'art. 151 CC, da!

debito eontratto verso sua moglie a risarcimento degli

apport i di lei maneanti. Presupposti della compensazione.

2. a) II giudice non puo attribuire in natura alla moglie, a valere

sul di lei credito, acquisti appartenenti al marito (0 ai due

coniugi in comunione).

b) Caso particolare: Immobile ehe eostituisce un acquisto

appartenente in comunione ai due coniugi senza ch'essi

siano assoggettati al regime della comunione dei heni;

liquidazione secondo i principi della societa semplice.

Bei der Heirat im Jahre 1942 brachte die Ehefrau ein

Kapitalvermögen von ca. Fr. 60,000.- in die Ehe. Daraus

bestritten die Parteien während derselben im wesentlichen

ihren Unterhalt, da der Ehemann es abgesehen von uner-

heblichen Gelegenheitseinnahmen zu keinem Einkommen

brachte. Im Jahre 1947 kauften die Parteien zu gesamter

Hand ohne Einsatz von Frauengut, nur gegen Hypothe-

kenübernahme, eine Liegenschaft und betrieben darin

ein Kinderheim, das schliesslich nach Einleitung der

Scheidung 1951 wegen unzulänglicher Führung durch die

Frau behördlich geschlossen wurde.

Als Folge der Scheidung war vor Bundesgericht nament-

lich die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig, worüber

folgende

Erwägungen :

3. -

Das Zivilgericht hatte das von der Klägerin ein-

gebrachte, in der Ehe verbrauchte und daher vom Beklag-