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Obligationenrecht. N° 41.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger
gegenüber der Konkursmasse des Hans Wanner zufolge
Eigentums ein Aussonderungsanspruch am Personenauto
Marke Dodge zusteht.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. Mai
1952 i. S. Atmosform A.-G. gegen Utila A.-G.
tJbertragung von VBrtretungsverträgen, Irrtum, Gewährleistung.
Analoge Anwendbarkeit der Grundsätze über die Teilnichtigkeit
auf den Fall des teilweisen Irrtums, Art. 24 Ziff. 4, Art. 20
Ahs. 2 OR (Erw. 5).
Gewährleistung bei Forderungsabtretung : Keine analoge Anwen-
dung der Vorschriften üher die Sachgewährleistung; Art. 171,
201 OR (Erw. 6 und 7).
Cession des droUs decoulant de contrats de representation, erreur,
garantie.
Application par analogie au cas de l'erreur partielle des principes
concernant la nulliM partielle; art. 24 ch. 4, art. 20 aI. 2
(consid. 5).
Garantie en cas de cession de creances : les dispositions concernant
la garantie des qualites de la chose ne sont pas applicables par
analogie; art. 171, 201 (consid. 6 et 7).
Ce88ione dei diritti derivanti da contratti di rappre8entanza. Errore,
garanzia.
Applicazione per analogia al caso dell'errore parziale dei principi
Bulla nullita parziale; art. 24, cifra 4, art. 20 cp. 2 (consid. 5).
Garanzia in caso di cessione di crediti : le disposizioni sulla garanzia
delle qualita della cosa non sono applicabili per analogia;
art. 171, 201 (consid. 6 e 7).
.A U8 dem Tatbestand :
Die Atmosform A.-G., Inhaberin einer ausschliesslichen
Lizenz für die Herstellung eines patentgeschützten Appa-
rates, übernahm von einer früheren Lizenzinhaberin, der
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Utila A.-G., die von dieser abgeschlossenen Vertretungs-
verträge, durch die gemäss der in den Vertrag aufgenom-
menen Erklärung der Utila A.-G. der Absatz von 1600
Apparaten gesichert war. Für die übertragung dieser
Vertretungsverträge bezahlte die Atmosform A.-G. an die
Utila A.-G. Fr. 24,000.-. In der Folge stellte sich heraus,
dass der Absatz von nur 970 Apparaten gesichert war.
Die Atmosform A.-G. focht deshalb den Vertrag unter
Berufung auf Grundlagenirrtum an und verlangte even-
tuell Wandelung desselben nach den Grundsätzen über
die Gewährleistung beim Kauf.
Das Handelsgericht Zürich nahm lediglich das Bestehen
eines Preisminderungsanspruchs der Klägerin in der Höhe
von Fr. 9450.- an. Die Berufung der Klägerin, die an
ihren Begehren auf Unverbindlicherklärung, eventuell
Wandelung des Geschäftes festhält, wird vom Bundes-
gericht abgewiesen.
.A U8 den Erwägungen :
5 .... -
Durch die der Klägerin abgetretenen Verträge
war ein Absatz von insgesamt nur 970 Apparaten gesichert
statt der in Ziff. 5 des Vertrages genannten Anzahl von
1600. In Bezug auf die Differenz von 630 Stück befand
sich die Klägerin also in einem Irrtum, da entgegen ihrer
Annahme eine feste Bezugspflicht der Vertreter insoweit
nicht bestand. Dieser Irrtum betraf eine wesentliche
Grundlage des Vertrages, da ein gesicherter Absatz von
1600 Stück von beiden Parteien, wie der Wortlaut des
Vertrages erkennen lässt, als gegeben vorausgesetzt wurde
und auch für beide massgebend war für die Bemessung
der Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Gegen-
leistung.
Dieser Irrtum hatte jedoch nicht die Unverbindlich-
keit des ganzen in Ziffer 5 der Vereinbarung enthaltenen
Vertrages zur Folge. Das Gesetz enthält zwar im Ab-
schnitt über die Mängel des Vertragsschlusses wegen
Irrtums usw. keine Bestimmung für den Fall, dass sich
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der Willensmangel nur auf einen Teil des Vertrages bezieht.
Es besteht jedoch kein vernünftiger Grund, der einer ana-
logen Anwendung der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 OR
betreffend die" Teilnichtigkeit auf die blosse Unverbind-
lichkeit wegen Willensmangels entgegenstünde (vergl.
OSER-SCHÖNENBEROER, Vorbem. zu Art. 23-31 OR, N. 3,
Art. 20 N. 71; vergl. ferner BGE 60 II 99, wo die analoge
Anwendung der Bestimmung auf die Nichtigkeit wegen
Formmangels bejaht wurde). Die Schranke, dass blosse
Teilnichtigkeit bezw. Teilunverbindlichkeit abzulehnen ist,
wenn der Vertrag ohne den nichtigen bezw. unverbindli-
chen Teil nicht geschlossen worden wäre, gewährt einen
ausreichenden Interessenschutz.
Im vorliegenden Falle wurde, wie oben ausgeführt,
die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung offen-
sichtlich nach der Zahl der abnahmepflichtigen Apparate
bestimmt, d. h. mit Fr. 15.- pro Apparat. Die Fest-
setzung eines Gesamtpreises für alle Verträge schliesst
diese Berechnungsweise nicht aus. Damit lässt sich die
Auswirkung, welche die Verminderung der Zahl der
abnahmepflichtigen Apparate auf die Gegenleistung der
Klägerin hatte, ohne weiteres feststellen. Da die Zusiche-
rung der Beklagten für den grösseren Teil der im Vertrag
genannten Zahl zutraf, ist nicht einzusehen, warum die
Klägerin den Vertrag trotz geringerer Anzahl der abnahme-
pflichtigen Apparate bei entsprechend niedrigerer Gegen-
leistung nicht gleichwohl abgeschlossen hätte. Der Vertrag
gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung ist daher lediglich in
Bezug auf die Differenz von 630 Apparaten als unverbind-
lich zu betrachten, was zu einer Reduktion der Gegen-
leistung der Klägerin um 630 mal Fr. 15.- = Fr. 9450.-
führt. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zurück-
zuerstatten, da die Unverbindlichkeit des Vertrages durch
die Klägerin innert Jahresfrist seit Vertragsschluss geltend
gemacht worden ist und eine Schadenersatzpflicht der
Klägerin auf Grund von Art. 26 OR mit entsprechender
Herabsetzung ihres Anspruches nicht in Betracht kommt
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angesichts des Umstandes, dass der Irrtum der Klägerin
auf die Zusicherungen der Beklagten zurückzuführen
war.
6. -
Zum selben Ergebnis ist die Vorinstanz gelangt
auf Grund der Gewährleistungspflicht der Beklagten für
ihre Zusicherung. Sie geht davon aus, dass die entgeltliche
Vertragsübertragung rechtlich einem Kauf gleichzusetzen
sei, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen von Art.
197 ff. OR Anwendung fänden. Danach habe die Beklagte
für die Richtigkeit ihrer Zusicherung einzustehen, d. h.
für das Bestehen einer Abnahmepflicht für 1600 Apparate.
Eine Verspätung der Mängelrüge sei von der Beklagten
nicht behauptet worden. Ein Wandelung des Vertrages
komme nicht in Betracht, da die Zusicherung immerhin
für rund 60 % zugetroffen habe und die Übernahme der
Verträge in Bezug auf 970 Apparate für die Klägerin
nicht unzumutbar sei. Dagegen sei der Vertragspreis
entsprechend zu mindern, d. h. um den Betrag von
Fr. 9450.-. Das Begehren der Beklagten um eine Reduk-
tion dieser Minderung entbehre jeder Grundlage.
Gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung hat die Klägerin
von der Beklagten eine Anzahl von Rechtsverhältnissen
mit gegenseitigen Rechten und Pflichten übernommen.
Soweit hiefür die Zustimmung der Vertragspartner der
Vertretungsverträge erforderlich war, bestand unbestrit-
tenermassen keine Schwierigkeit, da die Zustimmung der
Vertreter vorlag. In Frage steht vielmehr nur der Über-
gang des Erfüllungsanspruches der Beklagten gegenüber
den Vertretern auf die Klägerin. Hiebei handelt es sich
um ein Rechtsverhältnis, für dessen Übergang die Art.
164 ff. OR betreffend die Forderungsabtretung massgebend
sind." Die entgeltliche Forderungsabtretung hat nun aller-
dmgs rechtlich wie wirtschaftlich mit dem Fahrniskauf
vieles gemeinsam. Der Gesetzgeber hat sich aber gleich-
wohl nicht veranlasst gesehen, sie in rechtlicher Beziehung
einander völlig gleichzustellen. Das gilt insbesondere für
die Gewährleistung. In Bezug auf diese stellt Art. 171 OR
220
Obligationenrecht. N° 41.
für die Forderungsabtretung besondere Normen auf, so
dass die Anwendbarkeit der Art. 197 ff. OR als ausge-
schlossen zu gelten hat (BGE 47 II 186 Erw. 3). Diese
Regelung erscheint in der Tat als gerechtfertigt, weil die
Gewährleistung im Kaufsrecht auf körperliche Mängel
zugeschnitten ist. Eine analoge Anwendung auf die Gewähr-
leistung für Rechtsmängel kann jedenfalls in Bezug auf
Art. 201 OR (Prüfungs- und Anzeigepflicht, Annahme
der Genehmigung bei Unterlassung derselben) nicht be-
fürwortet werden. Denn während beim Warenhandel die
unverzügliche Prüfung der Kaufsache dem Käufer in der
Regel ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bietet
bei der Abtretung von Rechten die Prüfung auf Rechts-
mängel erheblich mehr Schwierigkeiten und ist nicht
jedermann geläufig. Besteht somit bei der Abtretung
keine dem Art. 201 OR entsprechende Norm, so kann
die Unterlassung sofortiger Prüfung und Mängelrüge für
sich allein noch nicht zur Annahme führen, der Zessionnar
habe auf den Gewährleistungsanspruch verzichtet. Damit
erübrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen
Behauptung der verspäteten Mängelrüge. Andere Umstän-
de, die für eine Genehmigung seitens der Klägerin sprechen
würden, sind nicht geltend gemacht. Auf Grund der
Gewährspflicht nach Art. 171 OR aber haftet die Beklagte
für den Ausfall an abnahmepflichtigen Apparaten. Für die
Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Nachteils
gelten die bei der Behandlung des Irrtums gemachten
überlegungen in gleicher Weise.
7. -
Bei der in Erw. 6 dargelegten Rechtslage besteht
kein Anlass, Stellung zu nehmen zu der Streitfrage, ob
sich der Käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum
berufen könne, wenn der Tatbestand der Gewährleistung
für Mängel gegeben ist oder war. Die Gründe, die in der
Literatur (MERZ, Die Sachgewährleistung und Irrtums-
anfechtung, in Festschrift für Prof. Guhl, S. 87 ff.) gegen
die alternative Möglichkeit der Anfechtung wegen Willens-
mängeln angeführt werden, wurzeln zur Hauptsache in
fj
Obligationenrecht. N° 42.
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Art. 201 OR, also in einer Sondernorm des Kaufsrechts
die auf die Forderungsabtretung gerade keine Anwendun~
findet.
42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. Mai
1952 i. S. Kathriner gegen Furrer.
Liegenschaftskauf.
Verur~dung eines höheren als des dem wirklichen Willen der
ParteIen entsp~chenden Ka~preises. Nichtigkeit des verur-
kundeten Geschäfts wegen SImulation, des wirklich gewollten
wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung; Umfang des
. Fonnzwanges (Erw. 1).
NiChtbeachtung der Nichtigkeit, weil ihre Beachtung gegen Treu
~d
.. Glauben verstiesse (Rechtsmissbrauch); Voraussetzungen
hlefur (Erw. 2).
Art. 216 Abs. 1, 18, 115 OR; Art. 2 ZGB.
Vente d'immeubles.
Acte de vente indiquant uno prix sUJ?ß;-ieur a celui qui a ete reelle-
ment voulu par Ies partles. Nulhte de l'operation teIle qne Ia
c,o~tat~ l'ac~ de vente (pour cause de simulation), nullite de
I operatlOn reeJ.!.ement voulue (faute d'avoir ete constatee en la
forme authentlque). Importance de l'exigence concernant la
forme de l'acte (consid. 1).
Cas dar;tS,lesquels il est contraire aux principes de la bonne foi de
conslderer la vente comme nulle (abus de droit) (consid. 2).
Vendita d'immobili.
Atto di vendita che.indica: un prt;zzo superiore a quello realmente
voluto dal~e partl. Nulhtit dell operazione cosl. com'e accertata
d!l'll'atto dl vendita (a causa di simulazione), nullita dell'opera-
ZlOne realmente voluta (per mancanza della forma autentica)
~po~~a deI re9uis~to .del!a. forma dell'atto (consid. 1).
.
CaSl m .CUl e contrarlO al prmClpl della buona fede considerare la
vendita come nulla (abuso di diritto) (consid. 2).
A. -
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22.
Oktober 1949 verkaufte der Bauunternehmer Kathriner
dem Bahnhofwirt Furrer in Sarnen ein noch unfertiges
Haus in der Goldmatt-Sarnen zum Preise von Fr. 80,000.-.
Dieser war zu entrichten durch Zahlungsübernahme der
aufhaftenden Hypotheken von Fr. 42,400.-, sowie durch
Errichtung eines Inhaberschuldbriefs im 4. Rang von
Fr. 4000.- und von drei Grundpfandverschreibungen im
5.-7. Rang von Fr. 11,600.-, Fr. 15,000.-und Fr. 7000.-.
Gemäss Ziffer 4 des Vertrages räumte der Käufer dem