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78_II_216

BGE 78 II 216

Bundesgericht (BGE) · 1952-05-27 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 41.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger

gegenüber der Konkursmasse des Hans Wanner zufolge

Eigentums ein Aussonderungsanspruch am Personenauto

Marke Dodge zusteht.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. Mai

1952 i. S. Atmosform A.-G. gegen Utila A.-G.

tJbertragung von VBrtretungsverträgen, Irrtum, Gewährleistung.

Analoge Anwendbarkeit der Grundsätze über die Teilnichtigkeit

auf den Fall des teilweisen Irrtums, Art. 24 Ziff. 4, Art. 20

Ahs. 2 OR (Erw. 5).

Gewährleistung bei Forderungsabtretung : Keine analoge Anwen-

dung der Vorschriften üher die Sachgewährleistung; Art. 171,

201 OR (Erw. 6 und 7).

Cession des droUs decoulant de contrats de representation, erreur,

garantie.

Application par analogie au cas de l'erreur partielle des principes

concernant la nulliM partielle; art. 24 ch. 4, art. 20 aI. 2

(consid. 5).

Garantie en cas de cession de creances : les dispositions concernant

la garantie des qualites de la chose ne sont pas applicables par

analogie; art. 171, 201 (consid. 6 et 7).

Ce88ione dei diritti derivanti da contratti di rappre8entanza. Errore,

garanzia.

Applicazione per analogia al caso dell'errore parziale dei principi

Bulla nullita parziale; art. 24, cifra 4, art. 20 cp. 2 (consid. 5).

Garanzia in caso di cessione di crediti : le disposizioni sulla garanzia

delle qualita della cosa non sono applicabili per analogia;

art. 171, 201 (consid. 6 e 7).

.A U8 dem Tatbestand :

Die Atmosform A.-G., Inhaberin einer ausschliesslichen

Lizenz für die Herstellung eines patentgeschützten Appa-

rates, übernahm von einer früheren Lizenzinhaberin, der

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Obligationenrecht. N° 41.

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Utila A.-G., die von dieser abgeschlossenen Vertretungs-

verträge, durch die gemäss der in den Vertrag aufgenom-

menen Erklärung der Utila A.-G. der Absatz von 1600

Apparaten gesichert war. Für die übertragung dieser

Vertretungsverträge bezahlte die Atmosform A.-G. an die

Utila A.-G. Fr. 24,000.-. In der Folge stellte sich heraus,

dass der Absatz von nur 970 Apparaten gesichert war.

Die Atmosform A.-G. focht deshalb den Vertrag unter

Berufung auf Grundlagenirrtum an und verlangte even-

tuell Wandelung desselben nach den Grundsätzen über

die Gewährleistung beim Kauf.

Das Handelsgericht Zürich nahm lediglich das Bestehen

eines Preisminderungsanspruchs der Klägerin in der Höhe

von Fr. 9450.- an. Die Berufung der Klägerin, die an

ihren Begehren auf Unverbindlicherklärung, eventuell

Wandelung des Geschäftes festhält, wird vom Bundes-

gericht abgewiesen.

.A U8 den Erwägungen :

5 .... -

Durch die der Klägerin abgetretenen Verträge

war ein Absatz von insgesamt nur 970 Apparaten gesichert

statt der in Ziff. 5 des Vertrages genannten Anzahl von

1600. In Bezug auf die Differenz von 630 Stück befand

sich die Klägerin also in einem Irrtum, da entgegen ihrer

Annahme eine feste Bezugspflicht der Vertreter insoweit

nicht bestand. Dieser Irrtum betraf eine wesentliche

Grundlage des Vertrages, da ein gesicherter Absatz von

1600 Stück von beiden Parteien, wie der Wortlaut des

Vertrages erkennen lässt, als gegeben vorausgesetzt wurde

und auch für beide massgebend war für die Bemessung

der Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Gegen-

leistung.

Dieser Irrtum hatte jedoch nicht die Unverbindlich-

keit des ganzen in Ziffer 5 der Vereinbarung enthaltenen

Vertrages zur Folge. Das Gesetz enthält zwar im Ab-

schnitt über die Mängel des Vertragsschlusses wegen

Irrtums usw. keine Bestimmung für den Fall, dass sich

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Obligationenrecht. No 41.

der Willensmangel nur auf einen Teil des Vertrages bezieht.

Es besteht jedoch kein vernünftiger Grund, der einer ana-

logen Anwendung der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 OR

betreffend die" Teilnichtigkeit auf die blosse Unverbind-

lichkeit wegen Willensmangels entgegenstünde (vergl.

OSER-SCHÖNENBEROER, Vorbem. zu Art. 23-31 OR, N. 3,

Art. 20 N. 71; vergl. ferner BGE 60 II 99, wo die analoge

Anwendung der Bestimmung auf die Nichtigkeit wegen

Formmangels bejaht wurde). Die Schranke, dass blosse

Teilnichtigkeit bezw. Teilunverbindlichkeit abzulehnen ist,

wenn der Vertrag ohne den nichtigen bezw. unverbindli-

chen Teil nicht geschlossen worden wäre, gewährt einen

ausreichenden Interessenschutz.

Im vorliegenden Falle wurde, wie oben ausgeführt,

die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung offen-

sichtlich nach der Zahl der abnahmepflichtigen Apparate

bestimmt, d. h. mit Fr. 15.- pro Apparat. Die Fest-

setzung eines Gesamtpreises für alle Verträge schliesst

diese Berechnungsweise nicht aus. Damit lässt sich die

Auswirkung, welche die Verminderung der Zahl der

abnahmepflichtigen Apparate auf die Gegenleistung der

Klägerin hatte, ohne weiteres feststellen. Da die Zusiche-

rung der Beklagten für den grösseren Teil der im Vertrag

genannten Zahl zutraf, ist nicht einzusehen, warum die

Klägerin den Vertrag trotz geringerer Anzahl der abnahme-

pflichtigen Apparate bei entsprechend niedrigerer Gegen-

leistung nicht gleichwohl abgeschlossen hätte. Der Vertrag

gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung ist daher lediglich in

Bezug auf die Differenz von 630 Apparaten als unverbind-

lich zu betrachten, was zu einer Reduktion der Gegen-

leistung der Klägerin um 630 mal Fr. 15.- = Fr. 9450.-

führt. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zurück-

zuerstatten, da die Unverbindlichkeit des Vertrages durch

die Klägerin innert Jahresfrist seit Vertragsschluss geltend

gemacht worden ist und eine Schadenersatzpflicht der

Klägerin auf Grund von Art. 26 OR mit entsprechender

Herabsetzung ihres Anspruches nicht in Betracht kommt

Obligationenrecht. N0 41.

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angesichts des Umstandes, dass der Irrtum der Klägerin

auf die Zusicherungen der Beklagten zurückzuführen

war.

6. -

Zum selben Ergebnis ist die Vorinstanz gelangt

auf Grund der Gewährleistungspflicht der Beklagten für

ihre Zusicherung. Sie geht davon aus, dass die entgeltliche

Vertragsübertragung rechtlich einem Kauf gleichzusetzen

sei, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen von Art.

197 ff. OR Anwendung fänden. Danach habe die Beklagte

für die Richtigkeit ihrer Zusicherung einzustehen, d. h.

für das Bestehen einer Abnahmepflicht für 1600 Apparate.

Eine Verspätung der Mängelrüge sei von der Beklagten

nicht behauptet worden. Ein Wandelung des Vertrages

komme nicht in Betracht, da die Zusicherung immerhin

für rund 60 % zugetroffen habe und die Übernahme der

Verträge in Bezug auf 970 Apparate für die Klägerin

nicht unzumutbar sei. Dagegen sei der Vertragspreis

entsprechend zu mindern, d. h. um den Betrag von

Fr. 9450.-. Das Begehren der Beklagten um eine Reduk-

tion dieser Minderung entbehre jeder Grundlage.

Gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung hat die Klägerin

von der Beklagten eine Anzahl von Rechtsverhältnissen

mit gegenseitigen Rechten und Pflichten übernommen.

Soweit hiefür die Zustimmung der Vertragspartner der

Vertretungsverträge erforderlich war, bestand unbestrit-

tenermassen keine Schwierigkeit, da die Zustimmung der

Vertreter vorlag. In Frage steht vielmehr nur der Über-

gang des Erfüllungsanspruches der Beklagten gegenüber

den Vertretern auf die Klägerin. Hiebei handelt es sich

um ein Rechtsverhältnis, für dessen Übergang die Art.

164 ff. OR betreffend die Forderungsabtretung massgebend

sind." Die entgeltliche Forderungsabtretung hat nun aller-

dmgs rechtlich wie wirtschaftlich mit dem Fahrniskauf

vieles gemeinsam. Der Gesetzgeber hat sich aber gleich-

wohl nicht veranlasst gesehen, sie in rechtlicher Beziehung

einander völlig gleichzustellen. Das gilt insbesondere für

die Gewährleistung. In Bezug auf diese stellt Art. 171 OR

220

Obligationenrecht. N° 41.

für die Forderungsabtretung besondere Normen auf, so

dass die Anwendbarkeit der Art. 197 ff. OR als ausge-

schlossen zu gelten hat (BGE 47 II 186 Erw. 3). Diese

Regelung erscheint in der Tat als gerechtfertigt, weil die

Gewährleistung im Kaufsrecht auf körperliche Mängel

zugeschnitten ist. Eine analoge Anwendung auf die Gewähr-

leistung für Rechtsmängel kann jedenfalls in Bezug auf

Art. 201 OR (Prüfungs- und Anzeigepflicht, Annahme

der Genehmigung bei Unterlassung derselben) nicht be-

fürwortet werden. Denn während beim Warenhandel die

unverzügliche Prüfung der Kaufsache dem Käufer in der

Regel ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bietet

bei der Abtretung von Rechten die Prüfung auf Rechts-

mängel erheblich mehr Schwierigkeiten und ist nicht

jedermann geläufig. Besteht somit bei der Abtretung

keine dem Art. 201 OR entsprechende Norm, so kann

die Unterlassung sofortiger Prüfung und Mängelrüge für

sich allein noch nicht zur Annahme führen, der Zessionnar

habe auf den Gewährleistungsanspruch verzichtet. Damit

erübrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen

Behauptung der verspäteten Mängelrüge. Andere Umstän-

de, die für eine Genehmigung seitens der Klägerin sprechen

würden, sind nicht geltend gemacht. Auf Grund der

Gewährspflicht nach Art. 171 OR aber haftet die Beklagte

für den Ausfall an abnahmepflichtigen Apparaten. Für die

Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Nachteils

gelten die bei der Behandlung des Irrtums gemachten

überlegungen in gleicher Weise.

7. -

Bei der in Erw. 6 dargelegten Rechtslage besteht

kein Anlass, Stellung zu nehmen zu der Streitfrage, ob

sich der Käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum

berufen könne, wenn der Tatbestand der Gewährleistung

für Mängel gegeben ist oder war. Die Gründe, die in der

Literatur (MERZ, Die Sachgewährleistung und Irrtums-

anfechtung, in Festschrift für Prof. Guhl, S. 87 ff.) gegen

die alternative Möglichkeit der Anfechtung wegen Willens-

mängeln angeführt werden, wurzeln zur Hauptsache in

fj

Obligationenrecht. N° 42.

221

Art. 201 OR, also in einer Sondernorm des Kaufsrechts

die auf die Forderungsabtretung gerade keine Anwendun~

findet.

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. Mai

1952 i. S. Kathriner gegen Furrer.

Liegenschaftskauf.

Verur~dung eines höheren als des dem wirklichen Willen der

ParteIen entsp~chenden Ka~preises. Nichtigkeit des verur-

kundeten Geschäfts wegen SImulation, des wirklich gewollten

wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung; Umfang des

. Fonnzwanges (Erw. 1).

NiChtbeachtung der Nichtigkeit, weil ihre Beachtung gegen Treu

~d

.. Glauben verstiesse (Rechtsmissbrauch); Voraussetzungen

hlefur (Erw. 2).

Art. 216 Abs. 1, 18, 115 OR; Art. 2 ZGB.

Vente d'immeubles.

Acte de vente indiquant uno prix sUJ?ß;-ieur a celui qui a ete reelle-

ment voulu par Ies partles. Nulhte de l'operation teIle qne Ia

c,o~tat~ l'ac~ de vente (pour cause de simulation), nullite de

I operatlOn reeJ.!.ement voulue (faute d'avoir ete constatee en la

forme authentlque). Importance de l'exigence concernant la

forme de l'acte (consid. 1).

Cas dar;tS,lesquels il est contraire aux principes de la bonne foi de

conslderer la vente comme nulle (abus de droit) (consid. 2).

Vendita d'immobili.

Atto di vendita che.indica: un prt;zzo superiore a quello realmente

voluto dal~e partl. Nulhtit dell operazione cosl. com'e accertata

d!l'll'atto dl vendita (a causa di simulazione), nullita dell'opera-

ZlOne realmente voluta (per mancanza della forma autentica)

~po~~a deI re9uis~to .del!a. forma dell'atto (consid. 1).

.

CaSl m .CUl e contrarlO al prmClpl della buona fede considerare la

vendita come nulla (abuso di diritto) (consid. 2).

A. -

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22.

Oktober 1949 verkaufte der Bauunternehmer Kathriner

dem Bahnhofwirt Furrer in Sarnen ein noch unfertiges

Haus in der Goldmatt-Sarnen zum Preise von Fr. 80,000.-.

Dieser war zu entrichten durch Zahlungsübernahme der

aufhaftenden Hypotheken von Fr. 42,400.-, sowie durch

Errichtung eines Inhaberschuldbriefs im 4. Rang von

Fr. 4000.- und von drei Grundpfandverschreibungen im

5.-7. Rang von Fr. 11,600.-, Fr. 15,000.-und Fr. 7000.-.

Gemäss Ziffer 4 des Vertrages räumte der Käufer dem