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78_II_140

BGE 78 II 140

Bundesgericht (BGE) · 1949-07-20 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 26.

zugewiesen werden. Den Entschädigungsanspruch geltend

zu machen und im einzelnen zu begründen, ist Sache des

durch den Überbau geschädigten Nachbarn. Da der

Kläger es unterlassen hat, im kantonalen Verfahren für

den Fall der Gutheissung der Begehren des Beklagten die

Zusprechung einer Entschädigung zu verlangen, bedeutet

es keine Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz

die Entschädigungsfrage in ein besonderes Verfahren

verwies, ohne den Erwerb des dinglichen Rechts auf den

überbau von der vorherigen Festsetzung und Bezahlung

der Entschädigung abhängig zu machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. Oktober 1951

bestätigt.

26. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. März

1952 i. S. Schiffmann gegen Hollenstein.

Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 8952 ZGB). Voraussetzungen

und Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufolge hin-

reichender Sicherstellung (Art. 8981 ZGB) : a) gemäss Verein-

harung, b) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Droit de retention entre commerpants (art. 895 aI. 2 00). Oonditions

et effets. Extinction du droit a la suite d'une fourniture d'une

garantie suffisante (art. 898 al. 1) : a) salon convention, b) selon

les principes de la bonne foi.

Diritto di ritenzione tm commercianti (art. 895 cp. 2 00). Oondi-

zioni ed effetti. Estinzione deI diritto in seguito a sufficiente

garanzia (art. 898 cp. 1 00) : a) secondo convenzione, b) secondo

i principi deUa buona fede.

Aus dem Tatbestand,'

A. -

Füglistaller war Eigentümer eines « Mägerli-

Diesel» und kaufte am 20. Januar 1949 dazu vom Kläger

Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr. 18,000.-

unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäu-

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fers bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. D~ jener mit

den Abzahlungen säumig war, machte der Kläger sein

Eigentum geltend und verlangte den Car vom Beklagten

Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus.

Dieser hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen

ausgeführt und zu deren Betrieb Öl geliefert. Für den

«Mägerli-Diesel» lagen, grösstenteils aus dem Jahre 1948

unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 1192.5~

vor, für den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hin-

weis darauf beanspruchte der Beklagte am Saurer-Car ein

Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn nur

gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70

herausgeben zu wollen.

B. -

Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949

diesen Betrag bei der Volksbank Siders. Am 6. September

1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft mit dem

Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von

Fr. 1500.- an sich zu bringen, womit jedoch der Beklagte

nicht einverstanden war.

O. -

Am 12. September 1949liess ihm der Kläger den

ganzen Betrag von Fr. 2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen

was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung Füglistalle~

am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht

heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm

auch noch die Rechnungen für den « Mägerli-Diesel» von

insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden.

D. -

Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche

gerichtliche Verfügung nach und erhielt am 2. Dezember

1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht be-

zeichneten Betrages heraus.

E. -

Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er

den Beklagten wegen ungerechtfertigt langer Retention

auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil des Kantons-

gerichts des Kantons WaIlis vom 11. September 1951

Fr. 3000.- nebst Zins zugesprochen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein-

gelegt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage ...

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Sachenrecht. N° 26.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Das Eigentumsrecht des Klägers und die daraus

entspringende Klagebefugnis sind nicht mehr streitig. Der

Beklagte lehnt aber jede Schadenersatzpflicht ab, weil er

am Saurer-Car bis zum 2. Dezember 1949 ein Retentions-

recht gehabt habe, und zwar für die Forderungen sowohl

aus Reparaturarbeiten wie auch aus Öllieferungen und

ohne Unterschied, ob es sich um Besorgungen für diesen

Saurer-Car des Klägers oder für den im Eigentum Fügli-

stallers gestandenen « Mägerli-Diesel) gehandelt habe. In

der Tat stand dem Beklagten, wie auch das Kantonsgericht

annimmt, ein kaufmännisches Retentionsrecht gemäss

Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. Er wie auch Füglistaller betrieben

in der massgebenden Zeit Gewerbe im Sinne von Art. 53

HRV und hatten jährliche Roheinnahmen von je minde-

stens Fr. 25,000.-, weshalb sie als (eintragspflichtige)

Kaufleute zu gelten haben (Art. 54 HRV). Gleichgültig

ob sie dieser Eintragungspflicht nachgekommen waren,

griff deshalb das « unter Kaufleuten ») geltende Retentions-

recht nach Massgabe von Art. 895 Abs. 2 ZGB Platz. Sie

standen miteinander in Geschäftsverbindung, indem Fügli-

staller, wie erwähnt, seine Wagen beim Beklagten zur

Reparatur einzustellen und bei ihm Treibstoff zu deren

Betrieb zu beziehen pflegte. Beide Verrichtungen -

Repa-

raturarbeiten und Treibstoffabgabe -

gehörten zum Ge-

werbe des Beklagten. Somit konnte dieser den einen wie

den andern Wagen für irgendwelche Forderungen aus die-

sem Geschäftsverkehr retinieren.

2. -

Nachdem er sich jedoch am 20. Juli 1949 aner-

boten hatte, dem Kläger den Saurer-Car gegen Bezahlung

von Fr. 2754.70 herauszugeben, durfte er den Car nach

Empfang dieses Betrages nicht weiterhin retinieren. Das

vom Kläger am 6. September 1949 gestellte Ansinnen, ihm

den Car gegen blosse Bezahlung von Fr. 1500.- zu über-

lassen, gab dem Beklagten keinen Grund zum Rücktritt

von der getroffenen Vereinbarung. Es ist ohne Belang, ob

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der Kläger damals versucht haben sollte, sich eigenmächtig

in den Besitz des Cars zu setzen. Die Absichten des Klägers

scheiterten am Widerstand des Beklagten. So wenig aber

der Kläger befugt gewesen war, die Auslösungssumme von

Fr. 2754.70, wie sie vereinbart war, herabzusetzen, so

wenig stand es dem Beklagten zu, sie zu erhöhen.

3. -

Er war eigentlich infolge der am 26. Juli 1949

erfolgten Sicherstellung schon ohne weiteres herausgabe-

pflichtig geworden. Nur weil der Kläger damit einverstan-

den war, den Car bis zum 6. September 1949 bei ihm zu

belassen, kam er erst mit dem letztem Tage in Herausgabe-

verzug. Hinreichende Sicherstellung hat nach Art. 898

Abs. 1 ZGB zur Folge, dass das Retentionsrecht (als Sach-

retention) nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Sach-

retention wird durch die Hinterlage ersetzt (wie dies hin-

sichtlich des Retentionsrechtes für Mietzins gerade in

Anlehnung an Art. 898 Abs. 1 ZGB entschieden worden

ist; vgl. BGE 61 III 74 ff.). Gewiss blieben bei der vor-

liegenden Hinterlegung vom 26. Juli 1949 noch allfällige

Einsprachen Füglistallers vorbehalten. Dieser musste ja

den Rückgriff des intervenierenden Klägers gewärtigen.

Doch konnte dieser Vorbehalt den Hinfall des Retentions-

rechtes am Saurer-Car nicht hindern. Wieweit auch immer

die Forderungen von Fr. 2754.70 durch Füglistaller aner-

kannt oder durch den Richter zugesprochen werden moch-

ten, war ja der ganze geforderte Betrag sichergestellt. Die

Barhinterlage bot also auf alle Fälle vollen Ersatz für die

Sachretention.

4. -

Übrigens wäre, wie das Kantonsgericht zutreffend

ausfjihrt, der Beklagte nach Empfang der Fr. 2754.70 auch

ohne die erwähnte Vereinbarung zur Herausgabe des

Saurer-Cars verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der wei-

teren Forderung von Fr. 1192.50 durfte ihn der Kläger auf

die Retention des « Mägerli-Diesel)), auf den sich diese

zweite Forderung ja ausschliesslich bezog, verweisen. Die-

ser Wagen bot dafür nach vorinstanzlicher Feststellung

volle Deckung und befand sich (jedenfalls Ende September

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1949) gleichfalls im Besitz des Beklagten. Es ist anerkannt,

dass das Retentionsrecht nach Treu und Glauben so aus-

zuüben ist, dass es den Schuldner bzw. Dritteigentümer

nicht stärker" belastet, als dies der Sicherungszweck erfor-

dert. Die pfandrechtliche Norm des Art. 889 Abs. 2 ZGB

ist deshalb nicht anwendbar. Der Gläubiger darf nur soviel

retinieren, als er zur Deckung der Forderung braucht, für

die das Retentionsrecht an und für sich besteht (BGE

46 II 388). Daraus folgt ohne weiteres, dass der nach vor-

instanzlicher Feststellung wertvollere Saurer-Car heraus-

zugeben war. Dem steht nicht entgegen, dass dem Gläu-

biger zunächst die Auswahl unter mehreren retinierbaren

Sachen zustehen mag. Dieses Wahlrecht ist eben durch die

Pflicht zu möglichst weitgehender Schonung des Schuld-

ners bzw. Dritteigentümers (im Rahmen der zu bean-

spruchenden Sicherheit) eingeschränkt. Hier kommt dazu,

dass der Saurer-Car im Unterschied zum « MägerIi-Diesel»

im Eigentum eines Dritten (des Klägers) stand und dieser

die seinen Wagen betreffenden Forderungen sichergestellt

hatte, um eben sein Eigentum herauszubekommen. Dem

Interesse des dergestalt intervenierenden Klägers hatte

der für seine weiteren Forderungen anderweitig gedeckte

Beklagte nach Treu und Glauben Rechnung zu tragen,

ganz abgesehen davon, dass er dies am 20. Juli 1949 ver-

sprochen hatte.

Triftige Gegengründe lagen nicht vor. Die vom Kan-

tonsgericht vermutete rein opportunistische Absicht, dem

Eigentümer des ({ Mägerli-Diesel», der sein Kunde war,

durch Herausgabe dieses Wagens entgegenzukommen und

dafür den Saurer-Car für die den « Mägerli-Diesel» betref-

fenden Forderungen weiterhin zu retinieren, schlägt nicht

durch. Es ging nicht an, eine hinreichende Sicherheit zum

Nachteil des intervenierenden Klägers preiszugeben. Und

wenn der Beklagte aussagte, er habe den « Mägerli-Diesel»

dessen Eigentümer zurückgegeben, um Platz zu gewinnen,

so lässt sich damit die längere Retention des Saurer-Cars,

der ja wohl mindestens ebensoviel Platz einnahm, keines-

Obligationenrooht. N" 27.

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wegs rechtfertigen, wie denn überhaupt keine besondern

Schwierigkeiten der Aufbewahrung des einen oder andern

Wagens dargetan worden sind.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

27. Extrait de l'arr~t de la Ire Cour eivile du 5 ferner 1952

dans la cause Energon S.A. contre Phrebus S.A.

Droit inte~t~l prive. Dete~~tion de Ja loi applicable a une

conventlOn reglant la fabrlCatlon et l'eeoulement de produits

(consid. 2).

Redevances periodiques (art. 128 eh. 1 CO). Prestations annuelles

inegales et a eeheanees variables, dues en eontrepartie d'un~

limitation de fabrication ou de vente (consid. 3).

Internationale8 Privatrecht. Ermittlung des auf ein Abkommen über

Fabrikation und Absatz bestimmter Erzeugnisse anwendbaren

Rechts (Erw. 2).

Periodische Leistungen (Art. 128 Ziffer 1 OR). Jährliche Leistungen

V:~>n ~gleiche! H,;>he und variabler VerfaUzeit als Gegenleistung

fur eme FabrlkatIOns- oder Verkaufsbesehränkung (Erw. 3).

Diritto. internazWnale privato. Determinazione della legge appli-

cabde a una eonvenzione ehe regola la fabbricazione e 10 smereio

di determinati y;odotti (consid. 2).

Prestazwni periodiche (art. 128, eifra 1 CO). Prestazioni annue, di

ammontare disuguale e a scadenza variabile, dovute a compenso

d'nna limitazione di fabbricazione 0 di vendita (consid. 3).

A. ~ En 1924, le plus grand nombre de fabricants de

lampes a incandescence du monde ont conclu un accord

general en vue de reglementer la fabrication et l'ecoule-

ment de leurs produits, notamment par la fixation de

prix et de contingents par pays ou groupes de pays.

L'accord (<< general agreement ») prevoit une organisation

des signataires, comportant une assemblee generale, un

conseil general, une organisation, etc.

Pour faciliter l'execution de"cet accord, les signataires

ont constitue, le 15 janvier 1925, une socieM anonyme

Phmbus S. A. ayant son siege a Geneve. Cette socieM a

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AB 78 II -

1952