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77_IV_86

BGE 77 IV 86

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1951-06-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe

in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen.

Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die

H~irat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt.

Die Braut schaffte sich ein Hochzeitskleid an, das sie

Fr. 128.- kostete. Ungefähr ein Monat bevor die Hochzeit

stattfinden sollte, wollte Pauli von ihr nichts mehr wissen,

und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkun-

digte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen seinen

früheren Angaben noch nicht geschieden war.

.

B. -Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht

Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögens-

schädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis und gegenüber

der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.- Schaden-

ersatz.

Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Ober-.

gericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähn-

ten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Be-

klagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. Trotz-

E!trafgesetzbuch. N° 19.

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dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine

Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen

konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten

Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vor-

bereitungen traf. Diese vo~ Beklagten an den Tag gelegte

gemeine Gesinnung lasse sein Verhalten als boshaft im

Sinne des Art. 149 StGB erscheinen.

0. -

Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den

Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und

Strafe freizusprechen.

Der Kassationshof zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1951 i. S. Pauli gegen Julen. Art. 149_ StGB, boshafte Vermögensschädigung. Handeln «aus Bosheit"· · Art. 149 OP. Notion de la mechanoete. Art. 149 OP. Nozione del malanimo. A. -Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen. Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die H~irat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt. Die Braut schaffte sich ein Hochzeitskleid an, das sie Fr. 128.- kostete. Ungefähr ein Monat bevor die Hochzeit stattfinden sollte, wollte Pauli von ihr nichts mehr wissen, und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkun- digte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen seinen früheren Angaben noch nicht geschieden war. . B. -Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögens- schädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis und gegenüber der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.- Schaden- ersatz. Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Ober-. gericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähn- ten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Be- klagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. Trotz- E!trafgesetzbuch. N° 19. 87 dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vor- bereitungen traf. Diese vo~ Beklagten an den Tag gelegte gemeine Gesinnung lasse sein Verhalten als boshaft im Sinne des Art. 149 StGB erscheinen.

0. - Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Der boshaften Vermögensschädigung nach Art. 149 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, « wer jemanden aus Bos- heit durch Vorspiegelung. oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt ». Die Staatsanwaltschaft meint, das Merkmal der Bosheit sei in den Tatbestand dieser Übertretung bloss deshalb aufgenommen worden, um zu verdeutlichen; dass die fahr- lässig begangene Tat straflos sei. Dem ist nicht so. Dass nur die vorsätzliche Tat unter Strafe steht, ergibt sich deutlich aus Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. l StGB. Nicht jeder, der jemanden vorsätzlich, d. h. be· wusst und gewollt, am Vermögen schädigt, tut es «aus Bosheit l>. Dieses Merkmal ist auch nicht identisch mit Arglist. Der Täter kann jemanden arglistig irreführen und dadurch schädigen, ohne dass er aus Bosheit handelt, z.B. wenn er jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, damit er selber den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen kann. Auch die gemeine Gesinnung, die in solchen und ähnlichen Fällen regelmässig vorliegen wird, ist nicht das gleiche wie das Handeln aus Bosheit. Wo das Strafgesetzbuch auf die

88 Strafgesetzbuch. No 20. gemeine Gesinllung abstellt, spricht es nicht von Bosheit (vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund der Schädigung hin. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, weilihm der Schaden oder die Unannehmlich- keiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Dieses Merkmal erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeit- punkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterun- gen zum VE 452). Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, so hat der BeschwerdefÜhrer, wie er mit Recht geltend macht, den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vor- instanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschaffung des Hoch- zeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist da- her von der Anschuldigung der boshaften Vermögens- schädigung freizusprechen.