Sachverhalt
Josef Imhof führte im Sommer 1949 in seinem
Büro in Luzern dem Erwin Fries einen unzüchtigen Film
vor, den er, Imhof, aus Wien mitgebracht hatte. Der Amts-
statthalter von Luzern-Stadt beantragte daher gegen Im-
hof eine Busse von Fr. 80.- wegen Einführens, Vorrätig-
haltens und Verbreitens eines unzüchtigen Filmes im
Sinne des Art. 204 StGB. Das Amtsgericht von Luzern-
Stadt sprach jedoch den Beschuldigten am 1. Februar
1951 frei, weil nicht mit genügender Sicherheit bewiesen
sei, dass er mit dem Film Handel treiben, ihn verbreiten
oder öffentlich ausstellen bzw. vorführen wollte, und auch
nicht feststehe, dass er ihn verbreitet oder öffentlich auf-
geführt habe. Es verfügte aber, dass der Film, der am 9.
Februar 1950 beim Beschuldigten mit Beschlag belegt
worden war, gemäss Art. 204 Ziff. 3 StGB zu vernichten
sei. Es führte aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze
die Strafbarkeit des Täters nicht voraus. Jedenfalls sei die
Vernichtung des Filmes auf Grund des Art. 58 StGB an-
zuordnen, denn es könne keinem Zweifel unterliegen, dass
der Film hergestellt worden sei, um ihn zu verbreiten
und damit eine strafbare Handlung zu begehen.
B. -
Imhof führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, die Verfügung betreffend Vernichtung des Filmes
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht geltend, der
Entscheid verstosse gegen Art. 204 und Art. 58 StGB.
Art. 204 Ziff. 3 StGB dürfe nur angewendet werden, wenn
ein Tatbestand nach Art. 204 Ziff. l und 2 vorliege. Das
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Strafgesetzbuch. N• 6.
gehe deutlich aus Art. 58 StGB hervor, der von der Ein-
ziehung und allfälligen Vernichtung gefährlicher Gegen-
stände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm-
ten Person handle. Auch Art. 58 könne entgegen der An-
sicht des Amtsgerichts nicht angewendet werden, da der
Film nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung ge-
dient habe oder dazu bestimmt gewesen sei und er auch
nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht
worden sei. Zudem sei er kein « gefährlicher Gegenstand »,
denn er gefährde weder die Sicherheit von Menschen,
noch die öffentliche Sittlichkeit, noch die öffentliche Ord-
nung.
Der Kassationshof zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Abs. 2). Art. 204 Ziff. 3 StGB bestimmt : ((Der Richter lässt die unzüchtigen Gegenstände vernich- ten.» Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Schweigen der letzteren Bestimmung zu Unrecht, dass sie im Gegen- satz zu Art. 58 nicht « ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person » ~ngewendet werden dürfe, sondern eine Verurteilung nach Art. 204 Ziff. 1 oder 2 (unzüchtige Veröffentlichungen) voraussetze. Art. 204 Ziff. 3 StGB hat nicht den Sinn, in dieser Hinsicht eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des Art. 58 zu schaffen, sondern will lediglich in Weiterbildung und Ver- schärfung des Grundsatzes des Art. 58 Abs. 2, wonach die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände im Ermessen
20 Strafgesetzbuch. No 6. des Richters steht, die Vei:filchtung unzüchtiger Gegen- stände zwingend vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen, welche Überlegung den Gesetzgeber veranlasst haben könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm des Art. 58 nur zuzulassen, wenn eine bestimmte Person bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von einer Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Mass- nahmen vor, welche die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen soJlen und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon abhängen können, ob jemand eine strafbare Handlung begangen hat. 2: - "Obrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen Filmes im vorliegenden Falle auch schon mit Art. 58 StGB gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Beschwerde- führers, der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amts- gericht stellt verbindlich fest, dass er zum Zwecke der Verbreitung hergestellt wurde; wer unzüchtige Filme herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Ziff. 1 strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der Einwand, er sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn er sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, hilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass ihn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlich- keit zeigen würde. Diese Möglichkeit aber ist vorhanden, führt doch das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes oder der Verbreitung eingeführt habe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 10, 11, 13. - Voir aussi n 08 10, 11, 13. -: Ji Handelsreisende. No 7. II. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
6. Urteil des Kassationshofes vom 24. April 1951
i. S. Imhof gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 58, 204 Ziff.- 3 StGB. Voraussetzungen der Einziehung und Vernichtung eines unzüchtigen Filmes. Art. 58 et 204 eh. 3 OP. Confiscation et destruction d'un film obscene; conditions. Art. 58 e 204 cifra 3 OP. Presupposti per la confisca e la distru- zione di una pellicola cinematografica oscena. A. - Josef Imhof führte im Sommer 1949 in seinem Büro in Luzern dem Erwin Fries einen unzüchtigen Film vor, den er, Imhof, aus Wien mitgebracht hatte. Der Amts- statthalter von Luzern-Stadt beantragte daher gegen Im- hof eine Busse von Fr. 80.- wegen Einführens, Vorrätig- haltens und Verbreitens eines unzüchtigen Filmes im Sinne des Art. 204 StGB. Das Amtsgericht von Luzern- Stadt sprach jedoch den Beschuldigten am 1. Februar 1951 frei, weil nicht mit genügender Sicherheit bewiesen sei, dass er mit dem Film Handel treiben, ihn verbreiten oder öffentlich ausstellen bzw. vorführen wollte, und auch nicht feststehe, dass er ihn verbreitet oder öffentlich auf- geführt habe. Es verfügte aber, dass der Film, der am 9. Februar 1950 beim Beschuldigten mit Beschlag belegt worden war, gemäss Art. 204 Ziff. 3 StGB zu vernichten sei. Es führte aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze die Strafbarkeit des Täters nicht voraus. Jedenfalls sei die Vernichtung des Filmes auf Grund des Art. 58 StGB an- zuordnen, denn es könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Film hergestellt worden sei, um ihn zu verbreiten und damit eine strafbare Handlung zu begehen. B. - Imhof führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung betreffend Vernichtung des Filmes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht geltend, der Entscheid verstosse gegen Art. 204 und Art. 58 StGB. Art. 204 Ziff. 3 StGB dürfe nur angewendet werden, wenn ein Tatbestand nach Art. 204 Ziff. l und 2 vorliege. Das i 1 1 Strafgesetzbuch. N• 6. gehe deutlich aus Art. 58 StGB hervor, der von der Ein- ziehung und allfälligen Vernichtung gefährlicher Gegen- stände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person handle. Auch Art. 58 könne entgegen der An- sicht des Amtsgerichts nicht angewendet werden, da der Film nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient habe oder dazu bestimmt gewesen sei und er auch nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sei. Zudem sei er kein « gefährlicher Gegenstand », denn er gefährde weder die Sicherheit von Menschen, noch die öffentliche Sittlichkeit, noch die öffentliche Ord- nung. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Abs. 2). Art. 204 Ziff. 3 StGB bestimmt : ((Der Richter lässt die unzüchtigen Gegenstände vernich- ten.» Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Schweigen der letzteren Bestimmung zu Unrecht, dass sie im Gegen- satz zu Art. 58 nicht « ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person » ~ngewendet werden dürfe, sondern eine Verurteilung nach Art. 204 Ziff. 1 oder 2 (unzüchtige Veröffentlichungen) voraussetze. Art. 204 Ziff. 3 StGB hat nicht den Sinn, in dieser Hinsicht eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des Art. 58 zu schaffen, sondern will lediglich in Weiterbildung und Ver- schärfung des Grundsatzes des Art. 58 Abs. 2, wonach die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände im Ermessen
20 Strafgesetzbuch. No 6. des Richters steht, die Vei:filchtung unzüchtiger Gegen- stände zwingend vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen, welche Überlegung den Gesetzgeber veranlasst haben könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm des Art. 58 nur zuzulassen, wenn eine bestimmte Person bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von einer Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Mass- nahmen vor, welche die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen soJlen und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon abhängen können, ob jemand eine strafbare Handlung begangen hat. 2: - "Obrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen Filmes im vorliegenden Falle auch schon mit Art. 58 StGB gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Beschwerde- führers, der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amts- gericht stellt verbindlich fest, dass er zum Zwecke der Verbreitung hergestellt wurde; wer unzüchtige Filme herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Ziff. 1 strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der Einwand, er sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn er sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, hilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass ihn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlich- keit zeigen würde. Diese Möglichkeit aber ist vorhanden, führt doch das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes oder der Verbreitung eingeführt habe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 10, 11, 13. - Voir aussi n 08 10, 11, 13. -: Ji Handelsreisende. No 7. II. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE