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96 Schuldbetreibllllgs- lllld Konkursrecht. zur « Uebertragung des Kontos» nur als Anweisung an die Bank zur Zahlung ihrer Schuld an die Klägerin denkbar. Ob der Anspruch auf Zession oder Anweisung besteht, beur- teilt sich auf Grund des zwischen Zedenten und Zessionar bzw. zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger zu- grunde liegenden Rechtsverhältnisses, d. h. auf Grund des Auftrags mit seiner Verpflichtung zur Rechenschaftsab- legung und entsprechender Rückerstattung, nicht nach den für die Beziehungen zwischen Zedent und debitor cessus bzw. Anweisendem und Angewiesenem massgeb- lichen Recht, also nicht nach schweizerischem. Vgl. auch Nr. ?, 3, 4. - Voir aus si n OS 2, 3, 4. VIII. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 13. - Voir IIIe partie n° 13. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
20. UrteU der II. ZivilabteUung vom 14. Juni 1951
i. S. BlättIer und Waller gegen Waller. 97 Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Begriff. Unter welchen Voraus- setzungen ist eine Person, die wegen ihres Geisteszustandes dem Versuch einer Wille sbeeinflussung nicht in normaler Weise Widerstand leisten kann, als urteilsunIähig anzusehen T Diacernement (art. 16 CC). Notion. A quelles conditions une per- sonne qui n'est pas en mesure de s'opposer de fayon normale A une tentative d'inHuer sur sa volonM du fait de son etat mental, doit ~tre consideree comme incapable de discernement 7 Diacernimento (art. 16 CC). Nozione. A quali condizioni una per- sona ehe, a motivo deI suo stato mentale, non e in grado di opporsi in modo normale al tentativo d'inflnire sulla sua volontS dev'essere considerata come incapace di discernimento 7 A. - Der wegen Schwachsinns entmündigte Meinrad Waller unterhielt mit Hedwig Blättler im Sommer und Herbst 1947 intime Beziehungen und verkehrte im Januar 1948 nochmals mit ihr. Als ihm Hedwig Blättler im März 1948 eröffnete, dass sie von ihm schwanger sei, erwiderte Waller, wenn das Kind von ihm sei, müsse man möglichst bald heiraten. Am 14. März 1948 sandte er Hedwig BlättIer einen von seinem Bruder aufgesetzten Brief, worin er noch- mals den Wunsch äusserte, möglichst bald zu heiraten. Am 10. Juli 1948 gebar Hedwig Blättler in einem Ent- bindungsheim den Knaben Peter. Tags darauf besuchte Waller, der zufällig in jener Gegend war, die Familie Blättler. Auf Einladung von Mutter Blättier begab er sich mit dieser in das Entbindungsheim. Dort erklärte er sich bereit, für die Kosten der Geburt aufzukommen. Nachdem Mutter Blättler ihm erklärt hatte, die Geburt müsse ange- zeigt werden, ging er mit ihr auf das Zivilstandsamt und 7 AS 77 TI - 1961
98 Personenrecht. N° 20. sagte, er sei der Vater des Kindes Peter und wolle Hedwig Blättler heiraten ; er anerkenne das Kind mit Standesfolge und spreche die An~rkennung aus freiem Willen aus. Am
12. Juli erschien er mit dem inzwischen beschafften Hei- matschein nochmals auf dem Zivilstandsamt und unter- zeichnete vor dem Zivilstandsbeamten und dem Gemeinde- schreiber die Anerkennungsurkunde. B. - Am 8 Februar 1949 reichte Waller gegen Hedwig Blättler und Peter Bruno Waller Klage ein mit dem Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Anerken- nung vom 12. Juli 1948 nichtig sei. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zug hat dagegen am 3. Oktober 1950 die Kindesanerkennung für nichtig erklärt mit der Begründung, der Kläger sei mit Bezug auf diese Rechtshandlung nicht urteilsfähig gewe- sen; zwar sei er imstande gewesen, den biologischen Zu- sammenhang zwischen Geschlechtsverkehr und Schwanger- schaft zu erfassen und die Verpflichtung zu erkennen, irgendwie für das von ihm gezeugte Kind zu sorgen; dagegen habe seine Intelligenz nicht hingereicht, « um die unterschiedlich belastenden Fürsorgemöglichkeiten zu er~ kennen, welche die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Ebensowenig vermochte er die unterschiedlichen Voraus- setzungen und Wirkungen einer Vaterschaftsklage zu er- messen, je nachdem die letztere auf Standesfolge oder blosse Unterhaltsbeiträge geht. Diesem Ungenügen hätte nur eine sorgfältige Aufklärung seitens einer rechtskun- digen Person abhelfen können. Dass eine solche stattge- funden habe, ist von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden. Jedenfalls könnte jene Erklärung des Begriffes Standesfolge, welche der Zivilstandsbeamte ... dem Kläger gegeben haben will, nicht als genügende Instruktion betrachtet werden». O. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Personenrecht. No 20. 99 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die streitige Anerkennung ist wegen Urteilsun- fähigkeit des Klägers nichtig, wenn er infolge der bei ihm festgestellten Geistesschwäche die Fähigkeit nicht besass, in dieser Angelegenheit vernunftgemäss zu handeln. Diese Fähigkeit kann dem Kläger nicht schon deswegen abge- sprochen werden, weil er mangels Aufklärung durch eine rechtskundige Person nicht wusste, dass er das von ihm gezeugte Kind nicht im Sinne von Art. 303 ZGB anzuer- kennen brauchte, sondern sich damit hätte begnügen können, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verspre- chen. Die Urteilsfähigkeit setzt nicht das Vorhandensein der positiven Kenntnisse voraus, die nötig sind, um in einer bestimmten Angelegenheit vernünftig handeln zu können, sondern es kommt in dieser Hinsicht nur darauf an, ob die betreffende Person imstande ist, sich die nötigen Kenntnisse anzueignen, und ob sie gegebenenfalls zu erken- nen vermag, dass sie vor einer Frage steht, die sie nicht von sich aus, sondern nur mit Hilfe des Rates von Sachver- ständigen beurteilen kann. Wenn die Vorinstanz erklärt, dem Unvermögen des Klägers zur richtigen Einschätzung der Lage hätte nur durch sorgfältige Aufklärung abgeholfen werden können, so ist daraus wohl zu schliessen, dass sie dem Kläger die Fähigkeit zutraut, die Erklärungen eines Sachkundigen zu verstehen und mit ihrer Hilfe das nötige Wissen zu erwerben. Ob sich diese Annahme mit den übri- gen Feststellungen über die geistigen Fähigkeiten des Klägers vertrage, und ob der Kläger habe erkennen können, dass er sich hätte beraten lassen sollen, bevor er die Aner- kennung aussprach, lässt sich nicht ohne weiteres mit Sicherheit entscheiden, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Urteilsfähigkeit des Klägers auf jeden Fall aus einem andern Grunde verneint werden muss .
• 2. - Zur Urteilsfähigkeit gehört nicht nur die Fähigkeit, über die Tragweite und Opportunität des in Frage ste- henden Aktes ein vernünftiges Urteil zu bilden, sondern
100 Personenreeht. N° 20. auch die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln und namentlich dem Versuch einer Willensbeeinflussung in nor- maler Weise Widerstand zu.leisten (BGE 55 n 229). Der Mangel dieser letzten Fähigkeit hat freilich nicht in allen Fällen die gleiche Folge wie die Unfähigkeit zur richtigen Beurteilung der Lage und die durch die Übermacht der Triebe und Affekte bedingte Unfähigkeit, gemäss einer richtigen Erkenntnis zu handeln. Wer wegen seines Geistes- zustandes in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art kein vernünftiges Urteil bilden oder seine Triebe und Affekte nicht beherrschen kann, ist in dieser Hinsicht ohne weiteres als urteilsunfähig im Sinne von Art. 18 ZGB anzu- sehen. Wer dagegen lediglich der Fähigkeit entbehrt, dem Versuch einer Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widerstehen, ist rhit Bezug auf die fragliche Handlung nur dann als urteilsunfähig zu betrachten, wenn wirklich ein Einfluss auf ihn ausgeübt worden ist, weil sich eben der Mangel an Widerstandskraft nur in diesem Falle auswirken konnte. Mehr als der Nachweis dieses Mangels und einer Beeinflussung ist aber nicht erforderlich, um den Schluss zu rechtfertigen, dass die betreffende Person hinsichtlich der fraglichen Handlung urteilsunfähig sei. Es braucht namentlich nicht dargetan zu werden, dass zur Beeinflus- sung unzulässige Mittel verwendet wurden, und es spielt keine Rolle, ob die Handlung, zu der die beeinflusste Per- son bestimmt werden sollte, vom Standpunkt dieser Per- son aus vernünftig war oder nicht. Nach der Natur der Sache kann ferner nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss unter Umständen (besonders etwa, wenn es sich um letztwillige Verfügungen handelt) genügen, wenn die Umstände es als höchst wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf die betreffende Person ein Einfluss ausge- übt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits die abnorme Beeinfluss- barkeit feststeht und anderseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde. Personenrecht. N0 20. 101 Der Kläger hat nun in seiner Klage aus<Irücklich gel- tend gemacht, es habe ihm « an der nötigen Urteilsfähig- keit gemangelt, um ... dem Zwang und den Drohungen der Familie der Kindsmutter Widerstand zu leisten )}. Die von der Vormundschaftsbehörde vorgelegten psychiatrischen Gutachten bezeichnen ihn inder Tat als « übertrieben be- einfluss bar », {( sehr leicht beeinflussbar », « jeder äussern Beeinflussung zugänglich)}. Diese - im angefochtenen Urteil zum Teil wörtlich zitierten - Gutachten hat die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt. Es darf daher als festgestellt gelten, dass der Kläger infolge seines Schwach- sinns in aussergewöhnlichem Masse beeinflussbar war. Er war also nicht fähig, einem Beeinflussungsversuch in nor- maler Weise zu widerstehen. Es lässt sich aber auch nicht bezweifeln, dass ein solcher Versuch wirklich stattgefunden hat. Dass der Kläger be- droht oder gezwungen worden sei, ist zwar nicht dargetan. Er stand aber bei der Kindesanerkennung offensichtlich 'unter dem Einflusse von Mutter Blättler, die ihn am
11. Juli 1948 zum Besuch im Entbindungsheim und her- nach zur Anzeige der Geburt aufgefordert und auf das Zivilstandsamt begleitet hatte. Mutter Blättler hat ihm damals nach ihren eigenen Aussagen erklärt, er werde wohl wissen, was er zu tun habe; er müsse das Kind auf der Kanzlei angeben; er müsse die Sache in Ordnung bringen. Das konnte nach den Umständen gar nichts anderes heis- sen, als dass er das Kind auf dem Zivilstandsamte als das seine anmelden, d.h. eben anerkennen solle. Der Umstand, dass der Kläger gegenüber Hedwig Blättler schon nach der Mitteilung der Schwangerschaft Heiratsabsichten geäussert hatte, beweist keineswegs, dass er sich aus eigenem Antriebe, unabhängig von den Ermah- nungen von Mutter Blättler, zur Anerkennung des Kindes entschlossen habe. Wenn er von sich aus den Wunsch äusserte, Hedwig BlättIer zu heiraten, so folgt daraus noch nicht, dass er entschlossen gewesen sei, für ihr Kind auch in dem Falle wie für ein eheliches zu sorgen, dass es nicht zur Heirat kommen sollte.
102 Familienreeht. N0 21. Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig war. Sie ist daher nichtig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1950 bestätigt. Vgl. auch Nr. 21. - Voir aussi n° 21. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
21. Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 25. Mai 1951
i. S. Eheleute X. gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel- Stadt. Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt eine Urteilsunfähig. keit voraus, die sich nicht bloss auf die Ehe mit einem bestimm- ten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wir- kungen der Ehe im allgemeinen bezieht. NUllite du mariage. Pour que l'incapaciM de discernement soit une cause de nulliM absolue du mariage, il faut qu'elle se rapporte ala nature et aux effets essentiels du mariage en general et non pas seulement au mariage avec teIle ou teIle personne en particulier. NUllita deZ matrimonio. Affinehe l'incapacita di d;scernimento costituisca una causa di nullita deI matrimonio (art. 120, cifra 2 CC), occorre ch'essa si r:ferisca in generale alla natura e agli effetti essenziali deI matrimonio e non solamente al matri- monio con una. determinata persona. A. - Der 1905 geborene X., der unter Verwaltungs- beiratschaft steht, heiratete im April 1948 eine 1924 geborene deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute X. wählten den Güterstan.d der Gütertrennung. Frau X. trat Familienrecht. N0 21. 103 in Basel eine Berufslehre an. Am 14. Juli 1948 errichtete X. eine Schenkungsurkunde, wonach seine Frau seinen gesamten Hausrat als Ehegeschenk erhalten sollte und X. sich verpflichtete, « jede Verpflichtung, welche Frau X. eingegangen ist, auf ihr Ansuchen durch Sonderunter- schrift ... zu übernehmen». Am 16. August 1948 liessen die Eheleute einen Verpfründungsvertrag beurkunden, wonach der Ehemann sein ganzes Vermögen seiner Frau übertrug und diese sich verpflichtete, ihm Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren, « wobei sie aber nicht verpflichtet ist, hiefür mehr aufzuwenden als den Betrag des ihr übergebenen Vermögens samt dessen Ertrag». Die Zustimmung des Beirates zu diesen Verträgen fehlt. Ein bei den Akten liegender Testamentsentwurf besagt
u. a., dass X. seine Ehefrau zur Vorerbin einsetze, von der Sicherstellungspflicht befreie und ermächtige, soweit für ihren Unterhalt nötig das Kapital anzugreifen. Polizeiliche Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft im Januar 1949 durchführen liess, ergaben, dass Frau X., die sogar zur Trauung in Herrenkleidern erschienen war, mit mehrern Mädchen homosexuelle Beziehungen unter- hielt, besondern mit der Y., die sie im ehelichen Schlaf- zimmer nächtigen liess, während der Ehemann im Wohn- zimmer schlafen musste. Ferner stellte sich heraus, dass X. die Haushaltarbeiten verrichten musste, und dass er seiner Frau ein tägliches Taschengeld von Fr. 5.- über- liess, während er selber nicht genug zu essen hatte. Die Staatsanwaltschaft holte hierauf ein Gutachten über die Frage ein, ob X. bei Eingehung der Ehe geisteskrank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei. Der Experte kam zum Schlusse, X., der an sich nicht schwachsinnig und durchaus imstande sei, ein genügendes Verständnis für das Wesen der Ehe im allge- meinen aufzubringen, und dessen Verhältnisschwachsinn ihn bei geeigneter Führung auch nicht unfähig mache, in der Ehe die einfachsten Pflichten eines Ehegatten zu erfüllen, sei nicht generell eheunfähig ; sofern man aller-