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77_II_52

BGE 77 II 52

Bundesgericht (BGE) · 1951-03-06 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. N° 13.

13. Urteil der I. ZiviJabteilung vom 6. März 1951

i. S. Mösehinger gegen Fei und MitbeteiJigte.

Kommanditg~ell8Cha/t. Pflicht zur Einwerfung einer zurückbe-

zahlten Kommanditsumme, Art. 610 Abs. 2 OR.

Societe. en comma~i!e. Obligation de remettre A la masse en liqui-

datIOn ou en failhte la commandite qui 80 eM restituee, art. 610

al. 2 CO.

So~. in. accomandita .. Obbligo di oonsegnare alla massa delIs.

liqmdazlOne 0 deI fallimento il eapitale aceomandato ehe e stato

restituito all'accomandante, art. 610 ep. 2 CO.

Möschinger war beschränkt haftender Teilhaber der

Kommanditgesellschaft E. Lüthi & Co. mit einer Kom-

manditsumme von Fr. 20,000.-. Im April 1943 trat er aus

der Gesellschaft aus. Lüthi übernahm die Aktiven und

Passiven des Geschäfts und führte es als Einzelfirma wei-

ter. Er bezahlte dem Möschinger die Kommanditsumme

von Fr. 20,000.- zurück aus Mitteln, die er sich durch

ein Darlehen auf seinen persönlichen Namen verschaffte.

Im Herbst 1943 gerieten sowohl die Einzelfirma E. Lüthi

als auch die Kommanditgesellschaft E. Lüthi & Co. in

Konkurs. Die Konkursverwaltung trat den von Möschin-

ger bestrittenen Anspruch auf Einwerfung der Kommandit-

summe von Fr. 20000.- in die Konkursmasse an eine

Anzahl Gläubiger ab. Deren Klage gegen Möschinger wurde

vom Bezirksgericht WeinfeIden und vom Obergericht

Thurgau geschützt. Das Bundesgericht bestätigt diesen

Entscheid aus folgender

Erwägung:

Wenn in Art. 610 Abs 2 OR gesagt wird, im Falle des

Konkurses könne die Konkursverwaltung die Wiederein-

zahlung einer zurückerstatteten Kommanditsumme ver-

langen, so dachte der Gesetzgeber zweifellos in erster

Linie an Kommanditsummen, die direkt aus dem Ver-

mögen der im Zeitpunkt der Zahlung noch bestehenden

Obligationenrecht. N0 14.

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Kommanditgesellschaft zurückerstattet worden waren. Im

vorliegenden Falle war die Kommanditgesellschaft zur

Zeit der Zahlung aber bereits mit Aktiven und Passiven

an den Komplementär Lüthi übergegangen. Trotzdem

rechtfertigt es sich, auch in einem Falle dieser Art eine

Rückerstattung im Sinne des Art. 610 Abs. 2 OR anzu-

nehmen. Denn Lüthi war eben der Rechtsnachfolger der

Kommanditgesellschaft, auf ihn waren Aktiven und Pas-

siven übergegangen, und eine Zahlung aus seinem Ver-

mögen bedeutete demzufolge eine Verringerung des den

Gläubigern der alten Kommanditgesellschaft haftenden

Vermögenskomplexes, ohne dass . durch die Uebernahme

mit Aktiven und Passiven die Stellung der Gläubiger mate-

riell verbessert worden wäre, da Lüthi ja schon bisher

unbeschränkt gehaftet hatte. Diese Gesellschaftsgläubiger

wurden daher in gleicher Weise geschädigt, und der frühere

Kommanditär wurde in gleicher Weise begünstigt, wie im

Falle einer Zahlung durch die alte Kommanditgesellschaft

selbst (vgl. auch DÜRINGERjHACHENBURG, Deutsches Han-

delsgesetzbuch, 3. Aufl., § 172 Anm. 9 Abs. 2 Mitte). Ob

dann im übrigen die· Auszahlung des Kommanditärs so

erfolgte, dass der übernehmende Komplementär seine per-

sönlichen Aktiven verminderte, oder so, dass er -

durch

Darlehensaufnahme -

seine persönlichen Passiven ver-

mehrte, bleibt sich natürlich vermögensmässig gleich.

14. Deereto 22 febbraio 1951 deUa n Corte eivile sn istanza

de)]a SA della Ferrovia elettnea Lngano-Cadro-Dino.

Oi/ra :3 cp. :3 ~le .di;sP~zioni finali della legge I aprile 1949 modi-

ficante le d't8polnzwn~ del 00 8U la comunione degli obbligazionisti.

Computo delle agevolezze godute sotto il precedente diritto su.

quelle da accordarsi in applicazione dell'art. 1170 CO (eonsid. 2).

Art. 1170 cp. 1 ci/ra :3 00.

La conversione deI tasso d'interesse fisso in altro variabile secondo

i risultati dell'esercizio pub essere combinata con la riduzione

deI tasso d'interesse 000 alla meta. di quello contrattuale

(eonsid. 3).