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Obligationenreoht. N° 13.
13. Urteil der I. ZiviJabteilung vom 6. März 1951
i. S. Mösehinger gegen Fei und MitbeteiJigte.
Kommanditg~ell8Cha/t. Pflicht zur Einwerfung einer zurückbe-
zahlten Kommanditsumme, Art. 610 Abs. 2 OR.
Societe. en comma~i!e. Obligation de remettre A la masse en liqui-
datIOn ou en failhte la commandite qui 80 eM restituee, art. 610
al. 2 CO.
So~. in. accomandita .. Obbligo di oonsegnare alla massa delIs.
liqmdazlOne 0 deI fallimento il eapitale aceomandato ehe e stato
restituito all'accomandante, art. 610 ep. 2 CO.
Möschinger war beschränkt haftender Teilhaber der
Kommanditgesellschaft E. Lüthi & Co. mit einer Kom-
manditsumme von Fr. 20,000.-. Im April 1943 trat er aus
der Gesellschaft aus. Lüthi übernahm die Aktiven und
Passiven des Geschäfts und führte es als Einzelfirma wei-
ter. Er bezahlte dem Möschinger die Kommanditsumme
von Fr. 20,000.- zurück aus Mitteln, die er sich durch
ein Darlehen auf seinen persönlichen Namen verschaffte.
Im Herbst 1943 gerieten sowohl die Einzelfirma E. Lüthi
als auch die Kommanditgesellschaft E. Lüthi & Co. in
Konkurs. Die Konkursverwaltung trat den von Möschin-
ger bestrittenen Anspruch auf Einwerfung der Kommandit-
summe von Fr. 20000.- in die Konkursmasse an eine
Anzahl Gläubiger ab. Deren Klage gegen Möschinger wurde
vom Bezirksgericht WeinfeIden und vom Obergericht
Thurgau geschützt. Das Bundesgericht bestätigt diesen
Entscheid aus folgender
Erwägung:
Wenn in Art. 610 Abs 2 OR gesagt wird, im Falle des
Konkurses könne die Konkursverwaltung die Wiederein-
zahlung einer zurückerstatteten Kommanditsumme ver-
langen, so dachte der Gesetzgeber zweifellos in erster
Linie an Kommanditsummen, die direkt aus dem Ver-
mögen der im Zeitpunkt der Zahlung noch bestehenden
Obligationenrecht. N0 14.
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Kommanditgesellschaft zurückerstattet worden waren. Im
vorliegenden Falle war die Kommanditgesellschaft zur
Zeit der Zahlung aber bereits mit Aktiven und Passiven
an den Komplementär Lüthi übergegangen. Trotzdem
rechtfertigt es sich, auch in einem Falle dieser Art eine
Rückerstattung im Sinne des Art. 610 Abs. 2 OR anzu-
nehmen. Denn Lüthi war eben der Rechtsnachfolger der
Kommanditgesellschaft, auf ihn waren Aktiven und Pas-
siven übergegangen, und eine Zahlung aus seinem Ver-
mögen bedeutete demzufolge eine Verringerung des den
Gläubigern der alten Kommanditgesellschaft haftenden
Vermögenskomplexes, ohne dass . durch die Uebernahme
mit Aktiven und Passiven die Stellung der Gläubiger mate-
riell verbessert worden wäre, da Lüthi ja schon bisher
unbeschränkt gehaftet hatte. Diese Gesellschaftsgläubiger
wurden daher in gleicher Weise geschädigt, und der frühere
Kommanditär wurde in gleicher Weise begünstigt, wie im
Falle einer Zahlung durch die alte Kommanditgesellschaft
selbst (vgl. auch DÜRINGERjHACHENBURG, Deutsches Han-
delsgesetzbuch, 3. Aufl., § 172 Anm. 9 Abs. 2 Mitte). Ob
dann im übrigen die· Auszahlung des Kommanditärs so
erfolgte, dass der übernehmende Komplementär seine per-
sönlichen Aktiven verminderte, oder so, dass er -
durch
Darlehensaufnahme -
seine persönlichen Passiven ver-
mehrte, bleibt sich natürlich vermögensmässig gleich.
14. Deereto 22 febbraio 1951 deUa n Corte eivile sn istanza
de)]a SA della Ferrovia elettnea Lngano-Cadro-Dino.
Oi/ra :3 cp. :3 ~le .di;sP~zioni finali della legge I aprile 1949 modi-
ficante le d't8polnzwn~ del 00 8U la comunione degli obbligazionisti.
Computo delle agevolezze godute sotto il precedente diritto su.
quelle da accordarsi in applicazione dell'art. 1170 CO (eonsid. 2).
Art. 1170 cp. 1 ci/ra :3 00.
La conversione deI tasso d'interesse fisso in altro variabile secondo
i risultati dell'esercizio pub essere combinata con la riduzione
deI tasso d'interesse 000 alla meta. di quello contrattuale
(eonsid. 3).