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77_II_321

BGE 77 II 321

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Français CH
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320 Obligationenrooht. N° 60. du Code des obligations, ce qui aurait pour consequence de reporter le terme de la prescription de l'action civile au-dela de l'extinction de l'action penale. Le juge doit au contraire, pour decider si la prescription penale est « de plus longue duree » que la prescription civile, comparer ces deux prescriptions selon les regles qui leur sont propres, sans pouvoir proceder a une combinaison de ces regles. Independamment meme de ce qui precede, on ne peut guere douter que le point de depart de la prescription visee par l'art. 60 al. 2 ne soit celui que fixe la loi penale, non celui que determine l'art. 60 al. 1 CO (c'est bien au jour de l'accident que la Cour de justice a situe ici le debut de la prescription penale de trois ans). Or on ne voit pas pourquoi, en ce qui concerne l'intelTUption de cette meme prescription, les regles du droit civil s'appli- queraient en lieu et place ou en sus des causes d'interrup- tion ou de suspension penales.· Pas plus que les causes d'interruption de la prescription penale ne peuvent, dans le cadre de l'art. 60 CO, interrompre le cours de la pres- criptioncivile, les causes d'interruption de l'art. 135 CO ne peuvent interrompre le cours de la prescription penale applicable a l'action civile. En l'espece, le commandement de payer notifie le 19 novembre 1943 n'a donc pas pu interrompre le delai de trois ans du droit penal genevois ni par consequent faire courir un nouveau delai de meme duree par application de l'art. 137 CO. Pour le reste, la demanderesse n'invoque aucune circonstance qui aurait interrompu la prescription penale. Celle-ci est ainsi intervenue le 14 juillet 1944, avant que la prescription civile ait commence a courir. Seules des lors s'appliquent a la prescription les regles de l'art. 60 a1. 1 CO. Au regard de ces regles, la demande est prescrite (consid. 2). Le commandement de payer du 19 novembre 1943 n'a naturellement pu avoir aucun effet sur la prescription civile qui n'a pris son cours que le 30 novembre 1944. Obligationenrooht. N° 61. 321

61. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 9. Oktober 1951 i. S. Papier- fabrik an der SihI gegen Silta Werke A.-G. und Weingartner. Verletzung von Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechten, began- gen durch Bildung und Verwendung eines verwechslungsfähigen Firmanamens. . Violation de la Iegislation sur les raisonB de rommerce, les marque8 et la concurrence deloyale, resultant de la formation et de l'emploi dans une raison de commerce d'un nom pretant a confusion. Violazione delIa legislazione sulle dUte commeroiali, le marche e la concorrenza sleale per aver formato e usato come ditta un norne ehe puo generare confusione. A. - Die klagende « Zürcher Papierfabrik an der Sihl» wurde im Jahre 1836 gegründet und ist im schweizerischen Handelsregister seit dessen Einführung im Jahre 1883 unter ihrem heutigen Namen eingetragen. Sie fabriziert, verarbeitet und vertreibt Papiere und ähnliche Waren. Am

14. Juli 1897 hinterlegte die Klägerin für Papiere die Marken « Sihl » und « Uto », welche in der Folge mit erwei- terter Warenangabe regelmässig erneuert wurden, zuletzt am 13. November 1937 unter Nr. 91803 die Marke « Sihl» für Papiere und Kartons aller Art, am 10. Juni 1950 unter Nr. 133861 die Marke « Uto » für Papiere und Kartons aller Art und Erzeugnisse aus denselben. Im Laufe der Zeit hinterlegte die Klägerin für die nämlichen Warengattungen eine Reihe weiterer Marken, welche von den Stamm- marken « Sihl» und « UtO» abgeleitet sind, so am 18. No- vember 1935 unter Nr. 87062 « Utopiex» ; am 15. April 1944 unter Nr. 106928 « Sihl Mills » und unter Nr. 106927 « SihlMillsPureLinen»; am 23. März 1948 unter Nr.124271 « Sihl Valley»; am 4. Juli 1949 unter Nr. 129971 « Sihl- plex». Endlich verwendet die Klägerin zur Bezeichnung bestimmter Papiersorten mehrfache Abwandlungen ihrer Stammarken, wie « Sihl-Parchment 1471 », « Sihl-Blotting ». « Sihl-Superbus», « Japon-Surfin-Sihl », « Uto Post Z.P.S. ». ({ Uto Mill», « Uto Registre Extra», « Uto-Blotting », « Utoplex ZPS». 21 AS 77 II - 1951 Obligationenreoht. N° 61. Die erstbeklagte « Silta Werke A.-G.» wurde im Jahre 1948 gegründet, hiess anfänglich « Valor Werke A.-G. » und nahm dann auf Klage der Valorit A.-G. Cham hin ihren jetzigen Namen an. Der zweitbeklagte Max Weingartner· ist ihr einziger Verwaltungsrat. Die Silta Werke A.-G. bezweckt die Fabrikation von Papierwaren aller Art sowie die Verarbeitung von Karton. Sie hinterlegte am 18. Juli 1950 die Marken « Silta» unter Nr. 134703 und « Utag » unter Nr. 134704, beide für Papierwaren und Verpackungs- artikel aller Art, pharmazeutische, chemisch-technische und kosmetische Produkte aller Art. B. - Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 erhob die Papier- fabrik an der Sihl bei der Silta Werke A.-G. gegen deren Firma- und Warenbezeichnung Einspruch wegen Verwechs- lungsgefahr. Die Silta Werke A.-G. antwortete am 8. Juli 1950 ablehnend. Indessen hielt die Papierfabrik an der Sihl mit Schreiben vom 5. September 1950 ihre Auffassung auch hinsichtlich der Marken « Silta » und « Utag » aufrecht, und reichte dann im November 1950 gegen die Silta Werke A.-G. und deren Verwaltungsrat Weingartner Klage ein mit nachstehenden Begehren: « 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme der Bezeichnung ,Silta' in ihren Firmanamen und die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzen und un- lauteren Wettbewerb begehen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbrin- gung der Finnabezeichnung und Marke ,Silta'auf den Erzeugnis- sen und deren Verpackung und durch die Verwendung derselbe? im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwle das Recht der Klägerin an ihrer Finna und an der Marke ,Sill' ver- letzen und unlauteren Wettbewerb begehen.

3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch den Gebrauch der Marke ,Utag' auf den Erzeugnissen und deren Verpackung sowie durch die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Marke ,Uto' verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.

4. Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Handlungen gemäss Rechtsbegehren 1-3 zu untersagen, und es seien diese zu verurteilen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung ihrer Finna abzuändern.

5. Es seien die Marken NI'. 134703 ,Silta' und NI'. 134704 ,Utag' der Beklagten 1 ungültig zu erklären.

6. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, der Klägerin Obligationenreoht. N0 61. 323 eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe als Schadenersatz im Schätzungabetrag von Fr. 5000.- nebst 5 % Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.

7. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteil im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in drei von ihr zu wäh- lenden Tages- bzw. Fachzeitschriften auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.» Das Handelsgericht des Kantons Zürich faute seinen Entscheid am 22. März 1951. Es wies die Klagebegehren 1, 6 und 7 ab, schützte aber die Klagebegehren 2, 3, 4 teil- weise und das Klagebegehren 5 vollständig, indem es fest- stellte, dass die Beklagten durch Anbringung der Marke « Silta» auf ihren Erzeugnissen und deren Verpackung und durch die Verwendung dieser Marke im Geschäfts- verke:pr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie unlauteren Wettbewerb begehen, ferner dass die Beklagten durch den Gebrauch der Marke « Utag» auf ihren Erzeugnissen und deren Ver- packung sowie durch die Verwendung dieser Marke im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie unlauteren Wettbewetb begehen; den Beklagten die Fortsetzung der festgestellten uner- laubten Handlungen untersagte; die Marken Nr. 134703 « Silta» und 134704 « Utag» der Beklagten 1 ungültig erklärte. O. - Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt :

• 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme der Bezeichnung ,Silta' in iliren Finnanamen und die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, R.eklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ilirer Finna verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbringung der Firmabezeichnung ,Silta' auf den Erzeugnissen und deren Ver- packung und durch die Verwendung derselben im Geschäftsver- kehr, auf Drucksachen, Reklamen und sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma und an ilirer Marke ,Sill' verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.

3. Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Hand- lungen gemäss Rechtsbegehren I und 2 zu untersagen, und es seien diese zu verurteilen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung ihrer Firma abzuändern. » 324 Obligationenrooht. N0 61. Die Beklagten verlangen die Bestätigung des angefoch- tenen Urteils. Auf ihre Anschlussberufung konnte wegen Verspätung nicht eingetreten werden (Entscheid vom

5. Juni 1951), Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch die Vorinstanz ausgeht, kommt es für die Beurteilung der Un- terscheidbarkeit zweier Firmanamen auf den haftenden Allgemeineindruck an, den sie bei den beteiligten Verkehrs- kreisen hinterlassen, und können hiefür nicht nur die Fir- men je als Ganzes genommen, sondern unter Umständen schon einzelne hervorstechende und als charakteristisch empfundene Elemente bestimmend sein (BGE 74 II 237/8, 73 II Il2, 72 II 185).

a) Seit über 100 Jahren besteht die Klägerin unter dem Namen « Zürcher Papierfabrik an der Sihl », und sie führt ihn seit annähernd 70 Jahren als eingetragene Firma. Auf- fallend daran und einprägsam im Verkehr ist nur das Wort « Sihl»; die Worte « Zürcher» und « Papierfabrik) ent- falten daneben als blosse Orts- und Brancheangaben keine selbständige Wirkung. Entsprechend hat die Klägerin ihr Auftreten im Geschäftsleben und ihre Werbung ganz auf den Firmabestandteil « Sihl» ausgerichtet. Er wird seit 54 Jahren als Stammarke gebraucht und bildet das Merk- mal mehrerer zusammengesetzter Marken und Sortenbe- nennungen für Papiere. Zahlreiche Aktenstücke belegen, dass in Reklame, Prospekten und Katalogen immer wieder das Wort « Sihl » in besonderer Aufmachung herausgehoben und durchwegs mit dem Betrieb und den Fabrikaten der Klägerin in engste Verbindung gebracht ist. Gesamthaft besehen liegt eine selten lange dauernde, nach allen Rich- tungen intensive firmen-, marken- und wettbewerbsmäs- sige Ausnützung der Bezeichnung « Sihl» vor. Hieraus darf, angesichts der Grösse und der wirtschaftlichen Be- deutung des Betriebes, nach allgemeiner Erfahrung ge- folgert werden, dass jene Bezeichnung sich zum geläufigen Obligationenrecht. N° 61. 32,0 Kennwort für das Unternehmen der Klägerin und dessen Erzeugnisse entwickelt und starke Verkehrsgeltung erlangt hat. Die geschäftskundigen Mitglieder der Vorinstanz be- stätigen, dass es sich tatsächlich so verhält.

b) Demgegenüber bekennt sich die Vorinstanz zur Auf- fassung, dass das Wort « Sihl)} eine Sachbezeichnung sei und daher, nach objektivem Masstab gemessen, nicht ohne weiteres als das alleinige charakteristische Merkmal der Firma der Klägerin betrachtet werden könne. Sie lässt indessen diese Frage ausdrücklich offen, da sie beim Ver- gleich der Firma der Klägerin mit derjenigen der Beklag- ten I die Verwechslungsgefahr verneint. Allerdings geht das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort « Sihl)} zurück auf den Fluss, an dessen Ufer der Betrieb liegt und mit dem sich so ein gewisser Zusammen- hang ergibt. Es ist daher zweifellos keine reine Phantasie- bezeichnung. Eine eigentliche Sachbezeichnung ist es aber auch nicht, da es keine Schlüsse auf die Eigenart des Unter- nehmens und die Beschaffenheit der hergestellten Ware gestattet. Zumindest als fraglich erscheint sodann, ob das Wort « Sihl» eine Herkunftsbezeichnung sei. Denn weder weist es auf einen bestimmten Produktionsort am immer- hin nicht kurzen Lauf der Sihl, noch haben der Fluss oder die nach ihm benannte Gegend irgend eine naturgegebene Beziehung mit den von der Klägerin fabrizierten und ver- triebenen Waren, wie etwa der Rhein und die :Mosel mit Weinen oder das Ruhrgebiet mit Kohle. Dagegen ist es gerichtsnotorisch, dass Flussnamen in Firmen grosser wirt- schaftlicher Unternehmen für diese schlechthin und losge- löst von allen übrigen Firmenbestandteilen zu schlagwort- artigen Rufnamen geworden sind. Das trifft beispielsweise zu auf die « Lonza Elektrizitätswerke und chemische Fa- briken A.-G. », deren Betriebe zum Teil am Ufer der Lonza stehen. Diese Gesellschaft ist gemeinhin unter dem Titel ti Lonza» bekannt, und ihre Produkte, wie Kunstdünger, werden als « Lonza »-Produkte gekauft. Niemandem dürfte es heute einfallen, die im Verkehr durchgedrungene Be- 326 Obligationenrooht. N0 61. zeichnung « Lonza » als Gemeingut anzusprechen, trotzdem die Wasser der Lonza in den nach ihr benannten Werken Elektrizität erzeugen. Gleiches gilt für das Unternehmen der Klägerin. Stand ein Flussname während so langer Zeit und derart umfassend als Kenn- und Schlagwort für Firma und Ware im Gebrauch, wie es hier geschah, so verliert er wie andere geographische und Ortsnamen den Charakter einer generellen verkehrsüblichen Sachbezeichnung. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht den auch im deutschen Warenzeichenrecht gehandhabten Grundsatz anerkannt, dass aus einer Sachbezeichnung geformte Wort- marken sich im Verkehr durch dauernde und umfangreiche Benützung oder durch weit verbreitete und geschickte Reklame unter Umständen als Kennzeichen von Waren eines bestimmten Produzenten oder Händlers durchsetzen und damit Schutzfähigkeit erreichen können (BGE 72 II 137/8 und dortige Hinweise). Dieser Grundsatz wurde auch für das Firmenrecht analog anwendbar erklärt (BGE 59 II 160). Selbst wenn daher das Wort « Sihl» ursprünglich eine reine Sachbezeichnung gewesen wäre, müsste nach dem Gesagten angenommen werden, dass es sich durch die Art und Weise, wie es die Klägerin im Geschäftsverkehr ständig gebrauchte, zur Schlagwortbenennung ihres Unter- nehmens gewandelt hat. Alsdann bietet der Vorinstanz auch die aus BGE 72 II 186 zitierte Erwägung keine Stütze für die Hemmungen, die sie an einer vorbehaltlosen Aner- kennung des Wortes « Sihl» als charakteristisches Merkmal der Firma der Klägerin hindern.

c) Kennzeichnender Bestandteil im Firmanamen der Beklagten 1 ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, der Ausdruck « Silta ». Denn dem Worte « Werke», das ledig- lich über die Betriebsart aussagt, eignet so wenig selbst~n­ dige Wirkungskraft wie dem Zusatz « A.-G.», der die Rechtsform des Unternehmens umschreibt.

2. - Ist vorauszusetzen, dass die Klägerin an der Be- zeichnung « Sihl» ein Individualrecht erworben hat, so bleibt zu untersuchen, ob von den Beklagten durch die Obligationenrecht. N° 61. 327 Bildung einer Firma mit dem Kennwort « Silta » und durch dessen Gebrauch im Geschäftsverkehr die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wurde. Die Vorinstanz hat die Streitfrage einzig unterfirmenrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet. Sie gelangte zum Ergebnis, dass sich die beiden Firmanamen, selbst wenn man ausschliesslich ihre charak- teristischen Bestandteile vergleiche, hinlänglich voneinan- der unterscheiden, und nimmt dann ohne nähere Begrün- dung an, dass demgemäss die Verwendung des Wortes « Silta » in der Firmabezeichnung auch keinen unlauteren Wettbewerb darstellen könne.

a) Mit dem Berufungsbegehren 1 wird die Feststellung verlangt, dass die Beklagten durch die Aufnahme der Be- zeichnung « Silta» in ihren Firmanamen und die Verwen- dung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Re- klamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen. Der beanstandeten Verwendung der Bezeichnung « Silta» im Geschäftsverkehr und in der Propaganda ist mit den Be- stimmungen des Firmenrechts nicht zu begegnen; jedoch liegt darin allenfalls eine Verletzung der Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte der Klägerin (BGE72 II 188/9). Anderseits findet die Firma ihren Schutz, ausser in Art. 956 OR und in Art. 28 ZGB, auch im UWG. Es kann daher das Berufungsbegehren 1 zunächst gesamthaft nach dieser letzteren Richtung geprüft werden. Denn ist eine Verlet- zung der Wettbewerbsrechte zu bejahen, so erübrigen sich Erörterungen darüber; ob ausserdem Firmenrecht und eventuell Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Unlauterer Wettbewerb ist nach der gesetzlichen Defi- nition « jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grund- sätze von Treu und Glauben verstossen ». Und gegen diese Grundsätze verstösst u.a., wer « Massnahmen trifft, die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen» (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 328 Obligationenrecht. N° 61. lit. d UWG). Soll anhand dieser Vorschriften das zum Ge- genstand der Klage gemachte Vorgehen der Beklagten beurteilt werden, so darf sich die Würdigung nicht einfach auf einen Vergleich der Worte « Sihl» und {( Silta» in den Firmen der Parteien beschränken, sondern es muss der beidseitige Gebrauch dieser Bezeichnungen im ganzen Ge- schäfts- und Werbeverkehr einbezogen werden. Die Beklagte I verwendet nun vorerst einmal das. Wort « Silta » als kennzeichnenden Bestandteil ihrer Firma. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass auf Briefköpfen der Beklagten I und auf Reklameprospekten die Bezeichnung « Silta » noch in besonderer Aufmachung erscheint. Sodann ist auf dem Dach des Fabrikgebäudes der Beklagten I eine grosse Affiche befestigt, welche zwischen dem FirnIanamen und der Angabe des Geschäftsbereiches eine hinausragende Scheibe mit der auf farbigem Grund in SchrägsteIlung und anderer Schriftform angebrachten Bezeichnung « Silta » aufweist. Wie die Klägerin die Bezeichnung « Sihl» verwendet, wurde dargelegt. Wichtig ist, in diesem Zusammenhang nochmals auf die Wortkombinationen mit « Sihl» zu ver- weisen, welche die Klägerin als Marken und als Sortenver- merke für Papiere eingeführt hat. Papierwaren, welche die Bezeichnung « Sihl» aufgeprägt oder als Wasserzeichen tragen, erkennt der Käufer als Erzeugnisse aus dem Betrieb der Klägerin. Auch die Beklagte I stellt Papierwaren her. Sie fabri- ziert zwar nicht das Papier als solches, aber sie verarbeitet eszu Waren vieler Art, wie Plattenpapieren, Kleberollen, Servietten, Tischdeckrollen usf. Ihre Papierwaren können die Beklagten nach dem kantonalen Urteil, ungeachtet der Ungültigerklärung der Marke « Silta », fortgesetzt unter dem Firmanamen mit dem kennzeichnenden Bestandteil « Silta » in Verkehr bringen. Sie können mittels der Firma weiterhin auch in der Reklame, als Briefkopf, auf Bestell- karten und Fakturen die Bezeichnung « Silta» benützen. Obligationenrecht. N° 61. 329 Die erwähnten und ähnliche Massnahmen sind aber ge- eignet, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb und mit den Waren der Klägerin herbeizuführen. Denn es ist zu bedenken, dass die Bezeichnung « Silta» nicht bloss der Bezeichnung « Sihl» gegenübersteht, sondern ebenso den verkehrsbekannten abgewandelten « Sihl »-Bezeichnungen. Gerade deswegen, weil eben für die Kundschaft die Ver- mutung einer neuen Abwandlung naheliegt, vermag die Endung « -ta», welche an sich « Silta » von {( Sihl» unter- scheidet, wie beim markerrmässigen auch beim wettbe- werbsmässigen Gebrauch der Bezeichnung als wesentlicher FirnIabestandteil die Möglichkeit von Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Parteien und den von ihnen hergestellten Waren nicht zu beheben. Und die durch das Fehlen des Dehnungskonsonanten « h» bedingte Abwei- chung des « SiI- » von « Sihl » ist, zumal für den gesproche- nen Verkehr, allzu geringfügig, um eine klare Trennung zu gewährleisten. Wirkt sich dergestalt der auf das Kennwort « Silta » abgestimmte geschäftliche und werbungstechnische Gebrauch des Firmanamens zum Nachteil der Klägerin aus, so ist unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. I UWG gegeben, und zwar von Seite der Beklagten I wie von Seite des Beklagten 2 als des verantwortlichen einzigen Verwal- tungsrates.

b) Als unlauterer Wettbewerb ist aus den vorstehenden überlegungen auch das mit dem Berufungsbegehren 2 gerügte Verhalten der Beklagten zu qualifizieren, insbe- sondere die neben dem sonstigen Verkehrsgebrauch ge- nannte Anbringung der Firmabezeichnung « Silta » auf den Erzeugnissen und deren Verpackung. überdies macht die Klägerin hier eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke « Sihl » geltend. Dazu ist sie befugt. Da nach Art. I Ziff. I MSchG die Geschäftsfirmen ohne weiteres als Marken be- trachtet werden, hätten es die Beklagten in der Hand, bei Anerkennung des Geschäftsnamens ({ SiIta» diese Bezeich- nung auf dem Umweg über das Firmenrecht wieder als 330 Obligationenrecht. N° 61. Marke einzuführen, was nach dem früher Gesagten auf eine verwechslungsfähige Nachahmung hinausliefe (vgI. BGE 64 II 249).

3. - Die Ansprüche auf Feststellung und auf Unter- lassung der unerlaubten Handlungen der Beklagten sowie auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes stehen der Klägerin nach Wettbewerbs-, Firmen- und Markenre~ht zu. Die vom Handelsgericht abgelehnten Begehren um Schadenersatz und Urteilspublikation sind mit der Beru- fung nicht mehr aufgenommen worden. Demnach e1"kennt das Bundesgericht :

1. - In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 22. März 1951, soweit ange- fochten, aufgehoben und:

a) festgestellt, dass die Beklagten durch Aufnahme der Bezeichnung « Silta» in ihren Firmanamen und die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Druck- sachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klä- gerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wett- bewerb begehen;

b) festgestellt, dass die Beklagten durch das Anbringen der Firmabezeichnung « Silta» auf den Erzeugnissen und deren Verpackung, und durch die Verwendung der- selben im -Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Rekla- men oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma und an ihrer Marke « Sihl » verletzen und unlau- teren Wettbewerb begehen; -

c) den Beklagten die Fortsetzung der sub lit. a und b hie- vor genannten unerlaubten Handlungen untersagt und die Verpflichtung auferlegt, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung der Firma der Beklagten 1 abzuändern.

2. - Im übrigen wird für das materielle Ergebnis das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Markensohutz. N° 62. IV. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung 331 vom 20. November 1951 i. S. Dr. W. Schaufelberger Söhne gegen Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. Waren?JM8c~hr:it, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Begriff. ElektrISche Heizkissen und künstliche Höhensonne sind nicht gänzlich verschiedenartige Waren. Nature diffBrente des rnarchandi8es, art. 6 a1. 3 LID'. Notion. Des coussins. electriques et des lampes de quartz ne sont pas des marchandises d'une nature totalement differente. Diveraitd delle merci. Art. 6 cp. 3 LID'. Concetto. Cuscini elettrici e lampade di quarze non sono merci di natura totalmente diversa. Aus dem Tatbestand: Die Firma Dr. W. Schaufelberger Söhne stellt unter den Marken ( Solis» und « Liliput» elektrische Heizkissen her. Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. brachte eine künst- liche Höhensonne, die sowohl ultraviolette als auch Wärme- strahlen erzeugt, unter der Bezeichnung « Soliput » auf den Markt. Die deswegen von der Firma Schaufelberger erho- bene Unterlassungs- und Schadenersatzklage aus Marken- recht wurde vom Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher Verschiedenheit der in Frage stehenden Waren abgewiesen. Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenverschie- denheit und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen:

2. - In der Sache selbst ist zu prüfen, ob das Erzeugnis, welches die Beklagte unter der angefochtenen Bezeichnung « Soliput » vertreibt, im Sinne von Art. 6 Abs; 3 MSchG seiner Natur nach gänzlich von den Waren abweicht, welche die Klägerin mit ihren Marken « SOUs» und «Lili- put» versieht.