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Obligationenrecht. N°. 47.
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1951
i. S. Seotoni gegen Edward King A.-G.
Wechselbürgschaft, Art. 1021 Abs. 4 OR. Die Angabe, tur wen die
Wechselbürgschaft geleistet wird, braucht nicht eine ausdrück-
liche zu sein. Sie kann sich auch konkludenterweise aus dem
Wechsel ergeben.
Aval, art. 1021 aI. 4 CO. L'indication de la personne pour le compte
de laquelle l'aval est donne n'a pas besoin d'etre expresse. Elle
peut aussi r6sulter d'indices concluants tires de I'effet lui-meme.
Avallo, art. 1021 cp. 4 CO. L'indicazione della persona per la quale
e prestato l'avallo non abbisogna di essere espressa. Pub anehe
risultare da indiz i coneludenti ehe appaiono dall'effetto stesso.
A. -
Die Edward King A.-G., in Zürich, zog am 12.
März 1947 für eine Werklohnforderung auf die Bumax-
Werke A.-G. an die Order der Schweiz. Volksbank Zürich
5 Wechsel für die Gesamtsumme von Fr. 84,500.- mit
verschiedenen Verfallterminen. Diese Wechsel wurden von
der Bezogenen angenommen. Die Akzepte, im linken Teil
des Wechsels quer geschrieben, wurden vom Direktor der
Bezogenen, Dr. Münzel, und vom Vizepräsidenten ihres
Verwaltungsrates, Scotoni, unterzeichnet. Unmittelbar un-
ter seinem ersten Namenszug signierte letzterer zusätzlich:
« per aval: Scotoni». Die Wechsel wurden in der. Folge
mangels Zahlung protestiert und gegen Scotoni in Betrei-
bung gesetzt. Auf provisorische Rechtsöffnung hin reichte
Sootoni Aberkennungsklage ein mit der Begründung, dass
er sich für die Ausstellerin verbürgt habe, um die Bonität
des Wechsels zu verstärken, also nicht von ihr aus dem
Wechsel belangt werden könne. Die Verbürgung für die
Ausstellerin sei unbestreitbar, da seine Bürgschaftserklä-
rung nicht angebe, für wen die Bürgschaft geleistet werde,
sie gemäss Art. 1021 Schlussatz OR also für die Ausstellerin
gelte.
B. -
Durch Urteil vom 3. November 1950 wies das
Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des bezirks-
gerichtlichen Urteils die Aberkennungsklage ab.
Es geht davon aus, dass Art. 1021 Schlussatz OR nicht
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eine ausdrückliche Angabe, für wen die Bürgschaft gelei-
stet werde, vorsehe. Darum sei auch eine andere Form,
vorausgesetzt nur, dass sie unmissverständlich sei, genü-
gend. Hier ergebe sich eindeutig aus den Umständen, dass
die Bürgschaft für die Akzeptantin geleistet sei. Die Bür-
genunterschrift stehe unmittelbar unter derjenigen der Ak-
zeptantin, ja parallel zu dieser, quer auf dem Wechsel,
wo üblicherweise der Akzeptant unterschreibt; wozu noch
komme, dass der Bürge selbst als zeichnungsberechtigtes
Organ der Akzeptantin die Wechsel mitakzeptiert habe.
Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Bürg-
schafts- und der Annahmeerklärung sei offensichtlich. Die
Vorinstanz fügt bei -
ohne dem wechselrechtlich Bedeu-
tung beizumessen -, dass sich übrigens auch aus dem
Beweisverfahren ergebe, dass der Kläger die Bürgschaft
für die Akzeptantin eingegangen sei.
Gagen dieses Urteil reichte der Kläger Berufung ein, mit
der er an der Aberkennung der Wechselforderungen festhält.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Burulesge:richt zieht in Erwägung:
1. -
Es ist anzuerkennen, dass die von der Vorin-
stanz angeführten Gründe deutlich machen, dass die Bürg-
schaft sich für die Akzeptantin versteht. Der Berufungs-
kläger bestreitet es auch gar nicht. Er macht vielmehr
lediglich geltend, dass Art. 1021 Schlussabsatz OR nament-
liche Angaben, für wen die Bürgschaft geleistet werde,
verlange, und dass mangels solcher Angabe die Fiktion
der Bürgschaft für den Aussteller bestehe.
Art. 1021 Abs. 4 OR gibt Art. 31 Abs. 4 der internatio-
nalen Ganfer Konvention betreffend die Loi uniforme con-
cernant la lettre de change et le billet a ordre von 1930
wieder. Das Bundesgericht hat sich über seine Bedeutung,
dahin formuliert, ob er eine widerlegbare Vermutung oder
eine (unwiderlegbare) Fiktion enthalte, im Verhältnis zwi-
schen dem Wechselbürgen und seinem Regresspflichtigen
bereits in BGE 74 TI 246 ausgesprochen und im erstem
,
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Sinne entschieden, die Frage jedoch für das Verhältnis
zwischen Wechselinhaber und Wechselschuldner, um. das
es sich hier handelt, ausdrücklich offen gelassen.
2. -
Die Vorinstanz stellt richtigerweise die zu ent-
scheidende Frage dahin, ob die Angabe, für wen die Bürg-
schaft geleistet wird, ausdrücklich zu geschehen habe oder
sonstwie aus dem Wechsel hervorgehen könne, nicht, ob
Art. 1021 Abs. 4 eine Fiktion oder eine widerlegbare Ver-
mutung enthalte.
Vor dem Genfer Abkommen galt allgemein, dass die
Bezeichnung desjenigen, für den die Bürgschaft gelte, sich
konkludenterweise aus dem Wechsel ergeben könne, vor
allem dass der Anschluss der Bürgenunterschrift an eine
andere die Verbfugung für diesen andern zum Ausdruck
bringe (vgl. z. B. für Deutschland MICHAELIS W. O. S. 356
Anm. 7, für Frankreich HOUIN, Revue trimestrielle de
Droit commercial1949, S. 137, für die Schweiz BGE 62 TI
39 oben, für Italien MOSSA, La cambiale secundo la nuova
legge, S. 515). Nun war es nicht der eigentliche Zweck von
Art. 31 Abs. 4 der Loi uniforme, eine Vorschrift über die
Art und Weise der Bezeichnung des Avalierten aufzustel-
len; vielmehr sollte er bestimmen, wer als A valierter zu
gelten habe, wenn es an einer Bezeichnung fehle. Das ist
der Inhalt der Auslegungsregel des Abs. 4, und sie ist
allerdings unabdingbar, eine Fiktion. Die Frage der Art
und Weise der Bezeichnung des Avalierten stellt sich ge-
sondert neben der Auslegungsregel, d. h. ihr vorausgehend.
Erst wenn feststeht, dass ein Avalierter nicht angegeben
ist, bekommt die Auslegungsregel Bedeutung; m.a.W. das
Fehlen der Angabe ist die Ausgangstatsache für die (un-
widerlegbare) Vermutung des Avals für den Aussteller.
Enthält nun Abs. 4 eine Vorschrift über die Art und
Weise der Bezeichnung des Avalierten 1 In der Literatur
zum Genfer Abkommen sind die Meinungen hierüber ge-
teilt. Die einen legen die Vorschrift dahin aus, dass der
Avalierte ausdrücklich bezeichnet sein müsse, wenn nicht
der Aussteller als solcher geltIm solle (STAUB-STRANZ,
Wechselgesetz Art. 31 Anm. 5, HupKA, Das einheitliche
l
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Wechselrecht der Genfer Verträge, S. 81, ARMINJON &
CARRY, La lettre de change, No. 266 Lf., HOUIN, Revue
trimestrielle de Droit commercial 1949 S. 137). Die an-
dern lassen für seine Bezeichnung auch schlüssige Anhalts-
punkte auf dem Wechsel genügen (PERCEROU et BOUTE-
RON, La nouvelle legislation frant;aise et internationale de
la lettre de change ... S. 103, MOSSA, La cambiale secondo
Ja nuova legge, S. 515 N. 16).
Die massgebenden Texte des Genfer Abkommens, näm-
lich der französische und der englische (Abkommen Art.
111), lauten;
L'aval doit indiquer pour le compte de qui il est donna.
An «aval » must specify for whose account it is given.
Ob «specify. gleichbedeutend ist mit ausdrücklicher
Erklärung, d.h. namentlicher Nennung des Avalierten, mag
offen bleiben. Jedenfalls ist es « indiquer » nicht; es um-
fasst die ausdrückliche und die konkludente Erklärung,
wie es denn sowohl der deutsche als auch der schweizerische
Gesetzgeber in ihren Landesgesetzen mit « in der Erklä-
rung ist anzugeben» wiedergegeben haben. Die Rechts-
sprache pflegt aber zu präzisieren, wenn von den beiden
Erklärungsformen nur die ausdrückliche zugelassen sein
soll. Dazu wäre hier in Anbetracht der erwähnten bishe-
rigen Uebung, die Angabe des Avalierten schon in der
räumlichen Verbindung des A vals mit seiner Unterschrift
zu sehen, noch besonderer Anlass gewesen. Immerhin fin-
det sich im Verhandlungsprotokoll S. 238 eine Äusserung,
die wohl nur im Sinne der ausdrücklichen Angabe aufge-
fasst werden kann. Der niederländische Delegierte SCHEL-
TEMA,
avant de passer au vote sur l'article, desire avoir l'assurance
que son interpretation est exacte. L'article dit: «l'aval doit
indiquer pour le compte de qui il est donna ». Suivant la jurispru-
dence noorlandaise, un aval figurant sous la signature d'une des
a~t~ personne~ est considere .comme do~a po~ cette personne.
AIDSI, pour le Juge noorlandalS, cette stIpulatIOn repondrait au
sens de l'article 30. Est-ce egalement l'opinion des experts 7 Darauf
antwortete der Präsident «que si l'on dit: l'aval doit indiquer
pour le compte de qui il est donna, cette formule signifie que 1'0n
doit indiquer un nom)I.
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,
Allein bei einer internationalen Konvention, die ledig-
lich kraft des Beitrittsaktes der einzelnen Staaten für sie
Rechtskraft· erhält, darf der Meinung der sie ausarbei-
tenden Experten nicht jene Bedeutung zugeschrieben wer-
den, wie sie unter Umständen beispielsweise für die schwei-
zerische Landesgesetzgebung den Voten in der Beratung
der gesetzgebenden Behörde vielfach beigemessen werden
kann. Jene sind noch viel mehr als diese unverbindliche
persönliche Meinung; was allein zählt, ist der Text, der
vorgelegt wird und auf den die Staaten sich verpflichten.
So konnte denn auch der französische Delegierte PERCEROU,
der in der Sitzung anwesend war, ohne dem Präsidente zu
widersprechen, die gegenteilige Auffassung vertreten (a.a.O.)
Das führt zum Schluss, dass hinsichtlich der Form der
Angaben des Avalierten die neue Ordnung von der bis-
herigen nicht abweicht. Diese scheint auch gar nicht als
revisionsbedürftig empfunden worden zu sein. So kritisiert
z.ll. Hupka (zit. oben), der aus Art. 31 Abs. 4 des Genfer
Abkommens die ausdrückliche Angabe des A valierten her-
ausliest, diese « unbefriedigende Lösung von übertriebenem
Formalismus». Dass sie immerhin den Vorzug der Klar-
heit hätte, wie er dem Wesen des Wechsels entspräche, ist
nicht zu verkennen. Denn ob eine nicht ausdrückliche An-
gabe des Avalierten unmissverständlich sei, wird mitunter
diskutabel sein können. Allein der Wechselverkehr hat
sich daran bisher nicht gestossen. Und gerade im vorlie-
genden Falle sind Zweifel nicht möglich, dass das Aval
sich für den Akzeptanten versteht. Seine Erklärung ent-
spricht der klassischen Form nicht ausdrücklicher An-
gabe.
Demnach erkennt dalJ Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der H.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
3. November 1950 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 49, 50. -
Voir aussi n OS 49,50.
Motorfa.b.rzeugverkehr. N0 48.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
Vgl. Nr. 49, 52. -
Voir n OS 49, 52.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
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48. Arret de la Ie Cour civile du 25 septembre 1951 en 1a cause
La Znrich et Colmant contre Ghirardini.
1. Tenue de La droite (art. 26 al. 1 LA). Portee du principe; circons-
tances qui parmettent da circuler au milieu de Ia chaussee.
2. Comportement d'un cycliste debouchant d'un chemin secon-
daire BUr une route principale de grand trafic, dans l'intention
de tourner A droite (art. 26 al. 2, 27 al. 2 LA).
1. Gebot des Rechtsfahrena (Art. 26 Aha. 1 MFG). Tragweite des
Grundsatzes; Umstände, die die Benützung der Strassenmitte
erlauben.
2. Verhalten eines Radfahrers, der aus einem Seitenweg in eine
Hauptverkehrsstrasse einbiegt, um nach rechts weiterzufahren
(Art. 26 Aha. 2, 27 Abs. 2 MFG).
1. Obbligo di tenere la destra (art. 26 cp. 1 LA). Portata deI prin-
cipio; circostanze ehe permettono di cireoIare nel mezzo della
strada.
2. Comportamento d'un eielista ehe sbocca da una strada secon-
daria su una strada principale di gra~e circoIazione, nell'in-
tento di svoltare a destra (art. 26 cp. 2 e 27 cp. 2 LA).
A. -
Le 22 aout 1947, dans la matinee, le Dr Yvan
Colmant circulait dans la direction de Lausanne au volant
de son automobile Buick sur la route cantonale Sion-
Martigny. Ayant depasse Charrat, il a vu arriver sur sa
gauche, debouchant du chemin du Guercet, le cycliste
Charles Ghirardini qui voulait se rendre a Fully, c'est-a-
dire emprunter la route dans le sens oppose. Ghirardini
est entre en collision avec la voiture de Colmant.