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77_II_250

BGE 77 II 250

Bundesgericht (BGE) · 1951-06-19 · Deutsch CH
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250

Obligationenrecht. N°. 47.

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1951

i. S. Seotoni gegen Edward King A.-G.

Wechselbürgschaft, Art. 1021 Abs. 4 OR. Die Angabe, tur wen die

Wechselbürgschaft geleistet wird, braucht nicht eine ausdrück-

liche zu sein. Sie kann sich auch konkludenterweise aus dem

Wechsel ergeben.

Aval, art. 1021 aI. 4 CO. L'indication de la personne pour le compte

de laquelle l'aval est donne n'a pas besoin d'etre expresse. Elle

peut aussi r6sulter d'indices concluants tires de I'effet lui-meme.

Avallo, art. 1021 cp. 4 CO. L'indicazione della persona per la quale

e prestato l'avallo non abbisogna di essere espressa. Pub anehe

risultare da indiz i coneludenti ehe appaiono dall'effetto stesso.

A. -

Die Edward King A.-G., in Zürich, zog am 12.

März 1947 für eine Werklohnforderung auf die Bumax-

Werke A.-G. an die Order der Schweiz. Volksbank Zürich

5 Wechsel für die Gesamtsumme von Fr. 84,500.- mit

verschiedenen Verfallterminen. Diese Wechsel wurden von

der Bezogenen angenommen. Die Akzepte, im linken Teil

des Wechsels quer geschrieben, wurden vom Direktor der

Bezogenen, Dr. Münzel, und vom Vizepräsidenten ihres

Verwaltungsrates, Scotoni, unterzeichnet. Unmittelbar un-

ter seinem ersten Namenszug signierte letzterer zusätzlich:

« per aval: Scotoni». Die Wechsel wurden in der. Folge

mangels Zahlung protestiert und gegen Scotoni in Betrei-

bung gesetzt. Auf provisorische Rechtsöffnung hin reichte

Sootoni Aberkennungsklage ein mit der Begründung, dass

er sich für die Ausstellerin verbürgt habe, um die Bonität

des Wechsels zu verstärken, also nicht von ihr aus dem

Wechsel belangt werden könne. Die Verbürgung für die

Ausstellerin sei unbestreitbar, da seine Bürgschaftserklä-

rung nicht angebe, für wen die Bürgschaft geleistet werde,

sie gemäss Art. 1021 Schlussatz OR also für die Ausstellerin

gelte.

B. -

Durch Urteil vom 3. November 1950 wies das

Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des bezirks-

gerichtlichen Urteils die Aberkennungsklage ab.

Es geht davon aus, dass Art. 1021 Schlussatz OR nicht

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251

eine ausdrückliche Angabe, für wen die Bürgschaft gelei-

stet werde, vorsehe. Darum sei auch eine andere Form,

vorausgesetzt nur, dass sie unmissverständlich sei, genü-

gend. Hier ergebe sich eindeutig aus den Umständen, dass

die Bürgschaft für die Akzeptantin geleistet sei. Die Bür-

genunterschrift stehe unmittelbar unter derjenigen der Ak-

zeptantin, ja parallel zu dieser, quer auf dem Wechsel,

wo üblicherweise der Akzeptant unterschreibt; wozu noch

komme, dass der Bürge selbst als zeichnungsberechtigtes

Organ der Akzeptantin die Wechsel mitakzeptiert habe.

Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Bürg-

schafts- und der Annahmeerklärung sei offensichtlich. Die

Vorinstanz fügt bei -

ohne dem wechselrechtlich Bedeu-

tung beizumessen -, dass sich übrigens auch aus dem

Beweisverfahren ergebe, dass der Kläger die Bürgschaft

für die Akzeptantin eingegangen sei.

Gagen dieses Urteil reichte der Kläger Berufung ein, mit

der er an der Aberkennung der Wechselforderungen festhält.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das Burulesge:richt zieht in Erwägung:

1. -

Es ist anzuerkennen, dass die von der Vorin-

stanz angeführten Gründe deutlich machen, dass die Bürg-

schaft sich für die Akzeptantin versteht. Der Berufungs-

kläger bestreitet es auch gar nicht. Er macht vielmehr

lediglich geltend, dass Art. 1021 Schlussabsatz OR nament-

liche Angaben, für wen die Bürgschaft geleistet werde,

verlange, und dass mangels solcher Angabe die Fiktion

der Bürgschaft für den Aussteller bestehe.

Art. 1021 Abs. 4 OR gibt Art. 31 Abs. 4 der internatio-

nalen Ganfer Konvention betreffend die Loi uniforme con-

cernant la lettre de change et le billet a ordre von 1930

wieder. Das Bundesgericht hat sich über seine Bedeutung,

dahin formuliert, ob er eine widerlegbare Vermutung oder

eine (unwiderlegbare) Fiktion enthalte, im Verhältnis zwi-

schen dem Wechselbürgen und seinem Regresspflichtigen

bereits in BGE 74 TI 246 ausgesprochen und im erstem

,

252

Obligationen:recht. N° 4.7.

Sinne entschieden, die Frage jedoch für das Verhältnis

zwischen Wechselinhaber und Wechselschuldner, um. das

es sich hier handelt, ausdrücklich offen gelassen.

2. -

Die Vorinstanz stellt richtigerweise die zu ent-

scheidende Frage dahin, ob die Angabe, für wen die Bürg-

schaft geleistet wird, ausdrücklich zu geschehen habe oder

sonstwie aus dem Wechsel hervorgehen könne, nicht, ob

Art. 1021 Abs. 4 eine Fiktion oder eine widerlegbare Ver-

mutung enthalte.

Vor dem Genfer Abkommen galt allgemein, dass die

Bezeichnung desjenigen, für den die Bürgschaft gelte, sich

konkludenterweise aus dem Wechsel ergeben könne, vor

allem dass der Anschluss der Bürgenunterschrift an eine

andere die Verbfugung für diesen andern zum Ausdruck

bringe (vgl. z. B. für Deutschland MICHAELIS W. O. S. 356

Anm. 7, für Frankreich HOUIN, Revue trimestrielle de

Droit commercial1949, S. 137, für die Schweiz BGE 62 TI

39 oben, für Italien MOSSA, La cambiale secundo la nuova

legge, S. 515). Nun war es nicht der eigentliche Zweck von

Art. 31 Abs. 4 der Loi uniforme, eine Vorschrift über die

Art und Weise der Bezeichnung des Avalierten aufzustel-

len; vielmehr sollte er bestimmen, wer als A valierter zu

gelten habe, wenn es an einer Bezeichnung fehle. Das ist

der Inhalt der Auslegungsregel des Abs. 4, und sie ist

allerdings unabdingbar, eine Fiktion. Die Frage der Art

und Weise der Bezeichnung des Avalierten stellt sich ge-

sondert neben der Auslegungsregel, d. h. ihr vorausgehend.

Erst wenn feststeht, dass ein Avalierter nicht angegeben

ist, bekommt die Auslegungsregel Bedeutung; m.a.W. das

Fehlen der Angabe ist die Ausgangstatsache für die (un-

widerlegbare) Vermutung des Avals für den Aussteller.

Enthält nun Abs. 4 eine Vorschrift über die Art und

Weise der Bezeichnung des Avalierten 1 In der Literatur

zum Genfer Abkommen sind die Meinungen hierüber ge-

teilt. Die einen legen die Vorschrift dahin aus, dass der

Avalierte ausdrücklich bezeichnet sein müsse, wenn nicht

der Aussteller als solcher geltIm solle (STAUB-STRANZ,

Wechselgesetz Art. 31 Anm. 5, HupKA, Das einheitliche

l

Obligationenrecht. N° 47.

253

Wechselrecht der Genfer Verträge, S. 81, ARMINJON &

CARRY, La lettre de change, No. 266 Lf., HOUIN, Revue

trimestrielle de Droit commercial 1949 S. 137). Die an-

dern lassen für seine Bezeichnung auch schlüssige Anhalts-

punkte auf dem Wechsel genügen (PERCEROU et BOUTE-

RON, La nouvelle legislation frant;aise et internationale de

la lettre de change ... S. 103, MOSSA, La cambiale secondo

Ja nuova legge, S. 515 N. 16).

Die massgebenden Texte des Genfer Abkommens, näm-

lich der französische und der englische (Abkommen Art.

111), lauten;

L'aval doit indiquer pour le compte de qui il est donna.

An «aval » must specify for whose account it is given.

Ob «specify. gleichbedeutend ist mit ausdrücklicher

Erklärung, d.h. namentlicher Nennung des Avalierten, mag

offen bleiben. Jedenfalls ist es « indiquer » nicht; es um-

fasst die ausdrückliche und die konkludente Erklärung,

wie es denn sowohl der deutsche als auch der schweizerische

Gesetzgeber in ihren Landesgesetzen mit « in der Erklä-

rung ist anzugeben» wiedergegeben haben. Die Rechts-

sprache pflegt aber zu präzisieren, wenn von den beiden

Erklärungsformen nur die ausdrückliche zugelassen sein

soll. Dazu wäre hier in Anbetracht der erwähnten bishe-

rigen Uebung, die Angabe des Avalierten schon in der

räumlichen Verbindung des A vals mit seiner Unterschrift

zu sehen, noch besonderer Anlass gewesen. Immerhin fin-

det sich im Verhandlungsprotokoll S. 238 eine Äusserung,

die wohl nur im Sinne der ausdrücklichen Angabe aufge-

fasst werden kann. Der niederländische Delegierte SCHEL-

TEMA,

avant de passer au vote sur l'article, desire avoir l'assurance

que son interpretation est exacte. L'article dit: «l'aval doit

indiquer pour le compte de qui il est donna ». Suivant la jurispru-

dence noorlandaise, un aval figurant sous la signature d'une des

a~t~ personne~ est considere .comme do~a po~ cette personne.

AIDSI, pour le Juge noorlandalS, cette stIpulatIOn repondrait au

sens de l'article 30. Est-ce egalement l'opinion des experts 7 Darauf

antwortete der Präsident «que si l'on dit: l'aval doit indiquer

pour le compte de qui il est donna, cette formule signifie que 1'0n

doit indiquer un nom)I.

254

Obligationenrecht. N° 47.

,

Allein bei einer internationalen Konvention, die ledig-

lich kraft des Beitrittsaktes der einzelnen Staaten für sie

Rechtskraft· erhält, darf der Meinung der sie ausarbei-

tenden Experten nicht jene Bedeutung zugeschrieben wer-

den, wie sie unter Umständen beispielsweise für die schwei-

zerische Landesgesetzgebung den Voten in der Beratung

der gesetzgebenden Behörde vielfach beigemessen werden

kann. Jene sind noch viel mehr als diese unverbindliche

persönliche Meinung; was allein zählt, ist der Text, der

vorgelegt wird und auf den die Staaten sich verpflichten.

So konnte denn auch der französische Delegierte PERCEROU,

der in der Sitzung anwesend war, ohne dem Präsidente zu

widersprechen, die gegenteilige Auffassung vertreten (a.a.O.)

Das führt zum Schluss, dass hinsichtlich der Form der

Angaben des Avalierten die neue Ordnung von der bis-

herigen nicht abweicht. Diese scheint auch gar nicht als

revisionsbedürftig empfunden worden zu sein. So kritisiert

z.ll. Hupka (zit. oben), der aus Art. 31 Abs. 4 des Genfer

Abkommens die ausdrückliche Angabe des A valierten her-

ausliest, diese « unbefriedigende Lösung von übertriebenem

Formalismus». Dass sie immerhin den Vorzug der Klar-

heit hätte, wie er dem Wesen des Wechsels entspräche, ist

nicht zu verkennen. Denn ob eine nicht ausdrückliche An-

gabe des Avalierten unmissverständlich sei, wird mitunter

diskutabel sein können. Allein der Wechselverkehr hat

sich daran bisher nicht gestossen. Und gerade im vorlie-

genden Falle sind Zweifel nicht möglich, dass das Aval

sich für den Akzeptanten versteht. Seine Erklärung ent-

spricht der klassischen Form nicht ausdrücklicher An-

gabe.

Demnach erkennt dalJ Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der H.

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

3. November 1950 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 49, 50. -

Voir aussi n OS 49,50.

Motorfa.b.rzeugverkehr. N0 48.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

Vgl. Nr. 49, 52. -

Voir n OS 49, 52.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

255

48. Arret de la Ie Cour civile du 25 septembre 1951 en 1a cause

La Znrich et Colmant contre Ghirardini.

1. Tenue de La droite (art. 26 al. 1 LA). Portee du principe; circons-

tances qui parmettent da circuler au milieu de Ia chaussee.

2. Comportement d'un cycliste debouchant d'un chemin secon-

daire BUr une route principale de grand trafic, dans l'intention

de tourner A droite (art. 26 al. 2, 27 al. 2 LA).

1. Gebot des Rechtsfahrena (Art. 26 Aha. 1 MFG). Tragweite des

Grundsatzes; Umstände, die die Benützung der Strassenmitte

erlauben.

2. Verhalten eines Radfahrers, der aus einem Seitenweg in eine

Hauptverkehrsstrasse einbiegt, um nach rechts weiterzufahren

(Art. 26 Aha. 2, 27 Abs. 2 MFG).

1. Obbligo di tenere la destra (art. 26 cp. 1 LA). Portata deI prin-

cipio; circostanze ehe permettono di cireoIare nel mezzo della

strada.

2. Comportamento d'un eielista ehe sbocca da una strada secon-

daria su una strada principale di gra~e circoIazione, nell'in-

tento di svoltare a destra (art. 26 cp. 2 e 27 cp. 2 LA).

A. -

Le 22 aout 1947, dans la matinee, le Dr Yvan

Colmant circulait dans la direction de Lausanne au volant

de son automobile Buick sur la route cantonale Sion-

Martigny. Ayant depasse Charrat, il a vu arriver sur sa

gauche, debouchant du chemin du Guercet, le cycliste

Charles Ghirardini qui voulait se rendre a Fully, c'est-a-

dire emprunter la route dans le sens oppose. Ghirardini

est entre en collision avec la voiture de Colmant.