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77_II_225

BGE 77 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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,

.'ti,

224

Erbrecht. No 42.

lieh, mit seinem Anwalte zu besprechen und auch ne~n­

sächliche Punkte zu ordnen wie z. B. die Frage, welche .

Behörde die Aufsicht über die zu errichtende Stiftung

ausüben und wer die Todesanzeige unterschreiben solle.

Ein Notar hätte, wie die Vorinstanz weiter feststellt, tele-

phonisch sehr rasch herbeigerufen werden können. An

dieser Möglichkeit zu zweifeln, hatten der Erblasser und

die Zeugen keinen Anlass, da die kritischen Vorgänge sich

während der gewöhnlichen Geschäftszeit in einer Stadt

abspielten, wo zahlreiche Transportmittel zur Verfügung

standen. Die für die Errichtung eines öffentlichen Testa-

ments erforderlichen Zeugen waren in der Person des

Anwalts und der Sekretärin zur Stelle. Die Besprechungen

zwischen dem Erblasser und dem Anwalte, die der Kund-

gabe des letzten Willens vorausgingen, hätten auch der

Errichtung eines öffentlichen Testamentes gedient. Unter

diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Bundes-

rechtsverletzung annehmen, es habe kein genügender

Grund zur Befürchtung bestanden, dass der Erblasser vor

Ablauf der für die Errichtung eines öffentlichen Testa-

ments nötigen Zeit sterbeJ}. oder die Verfügungsfähigkeit

verlieren werde. An dieser Schlussfolgerung ändert sich

auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Errichtung

eines öffentlichen Testaments den Erblasser deswegen

etwas länger in Anspruch genommen hätte als die Errich-

tung eines mündlichen, weil bei der Errichtung eines öffent-

lichen Testaments das Vorlesen der Urkunde und die

Erklärung des Erblassers, dass sie seinen Willen enthalte,

zum Errichtungsakt gehören (Art. 502), wogegen die in

Art. 507 vorgeschriebene Beurkundung der mündlichen

Verfügung nicht notwendig zu Lebzeiten des Erblassers

erfolgen muss. Die streitige Verfügung ist somit ungültig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 1951 bestä-

tigt.

Erbrecht. No 43.

43. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1951

i .. S. W. gegen W. und Konsorten.

Bäi,w:Uches Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB. Verneinung der Eignung

, zurtH~eIbstbetrieb wegen moralischer Schwächen.

Drb~ BUOOe88oral paY8an. ~t. 620 et suiv. 00. Negation de l'apti-

tude- 8 se charger de I'exploitation du domaine pour causa da

faiblesse morale.

Diritw successorio rurale. Art. 620 e seg. CC. Idoneita a.d assumere

l'esercizio negata per debolezze morali deI richiedente.

A. -

In der Erbschaft des Otto W. befindet sich ein

landwirtschaftliches Heimwesen mit einer Bodenfläche von

etwas mehr als 7 % ha. Die Erben sind darüber einig,

dass die Liegenschaft zum Ertragswert von Fr. 79,800.-

einem Erben zugewiesen werden soll. Zwei von ihnen erhe-

ben Anspruch darauf: der Sohn Gustav und die verheira-

tete Tochter Mathilde. Die übrigen vier Miterben unter-

stützen das Begehren der Tochter. Die kantonalen Gerichte

haben ihr die Liegenschaft zugewiesen und das Wider-

klagebegehren des Sohnes abgelehnt. Dem Urteil des Ober-

gerichtes vom 22. Juni 1951 ist zu entnehmen:

Es ist anerkannt, dass Frau Mathilde X und deren Ehe-

mann zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes

fähig sind. Gustav W. macht jedoch sein Vorrecht als Sohn

nach Art. 621 ZGB geltend. Die -

von den Klägern be-

strittene -

berufliche Eignung ist ihm auf Grund des Zeu-

genbeweises gleichfalls zuzuerkennen. Um seiner persönli-

chen Eigenschaften willen bietet er aber doch nicht genü-

gende Gewähr für eine gute Betriebsführung. Er wurde im

Jahre 1949 der wiederholten widernatürlichen Unzucht

(mit einem Minderjährigen und in Ausnützung des Dienst-

verhältnisses mit Volljährigen) schuldig erklärt und mit

vier Monaten Gefängnis bestraft (unter Anrechnung der

Untersuchungshaft und mit bedingtem Aufschub des Re-

stes). Nach dem damals eingeholten psychiatrischen Gut-

achten besteht eine angeborene Perversion. Der Beklagte

ist ein schizoider, weichlicher, infantiler Psychopath, der

H,

AS 77 II -

1951

226

Erbrecht. N° 43.

zur Homosexualität und zu neurotischen Reaktionen neigt.

Ist zwar diese Reaktionsweise behandlungsfähig, so doch

nicht die konstitutionelle Komponente. Als erschwerend

können sich seine nicht sehr hochstehende Intelligenz und

seine Primitivität auswirken. Auch in Zukunft wird er

mit seiner abnormalen Veranlagung zu kämpfen haben.

Er kann den Hof nicht allein bearbeiten. Will er sich aber

der Hilfe eines Knechtes bedienen, so besteht Rückfall-

gefahr. Gewiss vermutet das Gutachten, das Strafverfah-

ren dürfte den überängstlichen Mann von seiner abnormalen

Sexualbetätigung so abgeschreckt haben, dass er die sich

daraus ergebenden Hemmungen nicht leicht durchbrechen

würde. Allein die Gefahr eines Rückfalles ist bei seiner an-

geborenen Schwäche doch erheblich. Er wird keinen Knecht

halten können, und das muss sich auf die Bewirtschaftung

des Hofes nachteilig auswirken. Auf seine Behauptung,

er werde bei sich bietender Gelegenheit heiraten, ist kein

Verlass. Er hat seinerzeit ein Mädchen, mit dem er Be-

ziehungen unterhalten, geschwängert, aber dennoch nicht

geheiratet. Nach dem Gutachten hat ihn dieses Erlebnis ge-

radezu von den Mädchen abgeschreckt.

B. -

Mit vorliegender Berufung hält der Beklagte an

seinem Widerklagebegehren fest, das Heimwesen sei ihm

zuzuteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass die be-

rufliche Eignung, d. h. die technische Fähigkeit, das Heim-

wesen zu bewirtschaften, nicht genügt, um einen Bewerber

im vollen Sinne als geeignet gemäss dem bäuerlichen Erb-

recht erscheinen zu lassen. Neigt er zu Unfleiss, Trunksucht

oder zu grossem Lebensaufwand, so kann ihm die Eignung

trotz genügender beruflicher Befähigung abgesprochen wer-

den (vgl. BGE 75 TI 31). Gleichermassen sind moralische

Schwächen dazu angetan, die Eignung in Frage zu stellen,

sobald sie erhebliche Zweifel darüber erwecken, ob das land-

wirtschaftliche Gewerbe auch wirklich auf absehbare Dauer

Erbrecht. N° 43.

227

in gute Hände kommt. Unter diesem Gesichtspunkte darf

gegenüber dem Beklagten ein etwas strenger Masstab an-

gelegt werden, da eine Erbin den Hof übernehmen will, die

mit ihrem Ehemann jede Gewähr für einen richtigen land-

wirtschaftlichen Betrieb unter Ansiedlung einer Bauernfa-

milie bietet. Das bäuerliche Erbrecht ist nicht nur, ja nicht

einmal in erster Linie, im Interesse des einzelnen Liegen-

schaftsübernehmers aufgestellt. Es soll dazu dienen, dem

Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, bodenständigen

Bauernstand zu erhalten.

Die vom Obergericht mit Hinweis auf die vom Beklagten

während Jahren begangenen Verfehlungen mit Knechten

und auf die bei Führung eines landwirtschaftlichen Be-

triebes mit zum Teil fremden Kräften bestehende Rück-

fallgefahr getroffene Entscheidung ist keineswegs rechts-

widrig. Der Beklagte bestreitet diese Beurteilung seiner

Persönlichkeit und verlangt eine neue Begutachtung. Doch

durfte das Obergericht es bei der von ihm als zuverlässig

erachteten Beguta~htung, wie sie im Strafverfahren durch-

geführt wurde, bewenden lassen. Es stand ihm auch zu, die

im Gutachten enthaltene optimistische Prognose mit Vor-

sicht aufzunehmen und daran die Vorbehalte zu knüpfen,

die der Erfahrung in andern derartigen Fällen entsprechen.

Angesichts dieser -

für das Bundesgericht nach Art. 63

Abs. 2 OG verbindlichen -

Würdigung des Sachverhaltes

ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagte für die

selbständige Übernahme dieses Betriebes nicht hinreichende

Gewähr bietet. Damit ist die Zuweisung an die andere Be-

werberin, der gegenüber der Beklagte an und für sich als

Sohn das Vorrecht hätte, vollauf gerechtfertigt, selbst wenn

man die Bemerkung des Obergerichts, der Beklagte könnte

gar keinen Knecht halten, als übertrieben erachtet. Richtig

ist jedenfalls, dass die Rückfallgefahr bei solcher Betriebs-

führung nach dem Gesagten erheblich wäre, und dass nach

den einleuchtenden Ausführungen des Obergerichtes eben

nicht auf die behaupteten Heiratsabsichten abgestellt wer-

den kann. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte

••

228

Erbrecht. N° 44.

allenfalls nur durch bestimmte Typen zu homosexuellen

Handlungen verleiten liess. Würde ihm das Heimwesen zu-

gewiesen, so könnte er sehr wohl in Versuchung kommen,

gerade solche Typen anzustellen. Vollends kann den Aus-

führungen der Berufungsschrift nicht gefolgt werden, die

dahin gehen, selbst Rückfälligkeit des Beklagten hätte auf

die Bewirtschaftung des Hofes keinen nachteiligen Ein-

fluss. Einmal wäre mit einer Vernachlässigung der Arbeit

durch den Knecht zu rechnen, sobald dieser in den Fall

käme, die Schwäche seines Meisters auszunutzen, und zwar

gleichgültig, ob er ihm nachgäbe oder aber ihn abwiese.

Und wenn die Sache ruchbar würde, hätte der Beklagte

eine längere unbedingte Gefangnisstrafe zu gewärtigen, wo-

bei seine Arbeitskraft dem Hof entzogen wäre, ganz abge-

sehen von den auch in wirtschaftlicher Beziehung sich gel-

tend machenden Folgen des schlechten Rufes. Es liegt

im wohlverstandenen Interesse des Beklagten selbst, die

mit solcher Betriebsführung verbundenen Versuchungen

zu vermeiden; umsomehr ist die Ablehnung seines Begeh-

rens angezeigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen.

44. Auszug aus dem Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 29. luni

1951 i. S. Wwe Mettier gegen Fr!. Mettier.

Auagleichungap{licht der ge8etzlichen Erben. System der Regeln

der Al:t. 626 ff. ZGB. Art. 626 Abs. 2 gilt auch zu Gunsten des

überlebenden Ehegatten.

Obligation de rwppGrter incombant aux hBritiers ltgaux. Systeme

legal selon les art. 626 et suiv. ce. L'art. 626 al. 2 peut lltre

egalement invoque par le conjoint survivant.

Obbligo di ooUazione a carico degli eredi legittimi. Sis~ previsto

dagli art. 626 e seg. ce. L'art. 626 cp. 2 puo essere invocato

anche dal coniuge superstite.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Der am 10. September 1948 verstorbene Georg

Mettier ging am 18. Juli 1942 eine zweite Ehe mit Marie

t

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i!

J:

'(

Erbrecht. N0 ".

229

Winkler ein. Tags darauf schloss er mit der Tochter aus

erster Ehe, Ursula Mettier, einen öffentlich beurkundeten

Liegenschafts-Schenkungsvertrag über eine Liegenschaft

an der Bergstrasse in Wallenstadt ab, die mit einer

Hypothek von Fr. 31,000.- belastet war. Dem Vertrag

ist zu entnehmen:

• fI Georg Mettier schenkt heute seiner Tochter Ursula., die neben

semer jetzigen Ehefrau die einzige erbberechtigte Person ist in

.Anerk~nnung. der für ihn bis jetzt geleisteten Dienste und um' ihr

schon Jetzt eme:r;'- Teil des zukünftigen Erbes zu sichern, sein an

der ~rgstmsse m Wa.!lenstadt gelegenes Heimwesen ••• »

({ DIe Schenkung tntt durch Besitzübergabe heute in Kraft

und es hat dementsprechend mit meiner Einwilligung die Eintra.

gung ins Gnmdbuch zu erfolgen. »

B. -

Nach erfolglosen Teilungsverhandlungen reichte

die Tochter Ursula Mettier am 17. Oktober 1949 gegen die

Witwe Mettier-Winkler beim. Bezirksgericht Unterland-

quart die vorliegende Klage ein. Der Streit ging vor allem

(und geht vor Bundesgericht einzig) darum, ob die Klä-

gerin die vom Erblasser schenkungsweise erhaltene Li~gen­

schaft in Wallenstadt zur Ausgleichung bringen müsse.

Das Kantonsgericht von Graubünden verneinte mit Urteil

vom 15./16. Januar 1951 die Ausgleichungspflicht.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an

~as Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Bejahung

der Ausgleichungspflicht der Klägerin und Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung des Ausgleichs-

wertes.

Aus den Erwägungen:

1. -

und 2. -. (Auslegung des Schenkungsvertrages.

Dieser ist nicht eindeutig abgefasst, jedoch wohl dahin zu

verstehen, dass der Nettowert der Liegenschaft der Klä-

gerin für ihre Dienste zugewendet sein solle, ohne .Anrech-

nung an den Erbanteil, abgesehen von den damit abge-

goltenen Lidlohnansprüchen.)

3. -

Besteht somit keine vertragliche Ausgleichungs-

pflicht der Klägerin im Sinne von Art. 626 Aha. IZGB, so

stellt sich die Frage nach einer « gesetzlichen» Ausglei-