Volltext (verifizierbarer Originaltext)
154 Obligationencecht. N° 32.
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1951 i. S. Frank A.-G. gegen FrigaJiment GmbH. Speditionsvertrag, Haftung für Zwischenspediteu1·e. Stillschweigende Vereinbarung der Massgeblichkeit der allgemeinen Bedingungen des Schweiz. Spediteurenverbandes (Erw. 4). Zu- lässigkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung des Spedi- teurs auf sorgfältige Auswahl und Instruktion des Zwischen- spediteurs (Erw. 5). Pflicht des Spediteurs, den Versender auf die Haftungsbeschrän- kung besonders aufmerksam zu machen? (Erw. 6). Contrat du commissionnaire-expediteur. ou agent de transpo1·t, res- ponsabilite pour les sous-agentB. ·Convention tacite selon laquelle les conditions generales des com- missionuaires-expediteurs suisses font regle (consid. 4). Legiti- miM de la clause restreignant la responsabilite du commission- naire-expediteur a. la diligence dans le choix et l'instruction du sous-agent (consid. 5). Obligation du commissionuaire-expediteur d'attirer specialement l'attention de l'expediteur sur cette limitation de la respon- sabilite? (consid. 6). Contratto dello spedizioniere ; responsabilitd dei sottoagenti. Convenzione tacita, secondo cui le condizioni generali degli spedi- zionieri svizzeri sono determinanti (consid. 4) Legittimita. della clausola ehe limita la responsabilitd dello speditore alla diligenza neUa scelta e all'istruzione deI sottoagente (consid. 5). Obbligo dello spedizioniere di attirare l'attenzione deI mittente su questa limitazione deUa responsabilita.. Aus dem Tatbestand: Die Kolonialwaren-Importfirma Steiner in Luzern be- auftragte die Transportfirma Frank A.-G. in Basel mit dem Transport von 22 t. Kakaobohnen von Rotterdam nach Kopenhagen an die Schokoladefabrik 0strup-Jeppesen. Steiner trat in der Folge die Rechte aus dem Speditions- vertrag an die Frigaliment GmbH in St. Margrethen (SG) ab. Diese gab der Frank A.-G. die Weisung, der Empfän- gerin die Ware nur auszuliefern gegen die schriftliche Er- klärung, dass sie diese der Frigaliment GmbH zur Ver- fügung halte. Die FrankA.-G. leitete diese Weisung an den von ihr beauftragten Zwischenspediteur in Rotterdam, die Firma Kersten, Hunik & Co., weiter, welche sie ihrerseits dem Empfangsspediteur in Kopenhagen, der Firma Tuxen & Hagemann, übermittelte. Diese führte die Weisung aber Obligationencecht. N° 32. 155 nicht richtig aus, indem sie sich mit einer Erklärung begnügte, wonach die Scholcolade, d. h. also nicht die übergebene Rohware, sondern das Fertigprodukt, der Fri- galiment GmbH zur Verfügung stehen sollte. Damit war dieser die Verfügungs möglichkeit über die Rohware, die sie sich mit der erwähnten Weisung sichern wollte, ent- zogen, und ihre Bestrebungen, das Transportgut vom Emp- fänger wieder herauszubekommen, blieben erfolglos. . Die Frigaliment GmbH belangte die Frank A.-G. auf Ersatz des Wertes der Sendung von rund Fr. 63,000.-, weil die Beklagte, bezw. deren Zwischenfrachtführer ihre Weisungen nicht richtig ausgeführt hätten. Die Beklagte wendete ein, sie habe die ihr erteilten Weisungen richtig weitergeleitet. Für ein a,llfälliges Verschulden der Unter- spediteure sei sie nicht verantwortlich, da sie nach den anwendbaren allgemeinen Bedingungen des schweiz. Spe- diteurenverbandes nur für sorgfältige Auswahl und Instruk- tion der Unterspediteure hafte. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, das Appellationsgericht dagegen schützte sie für den Betrag von Fr. 30,000.- . Das Bundesgerichtheisst die Berufung der Beklagten gut und weist die Klage ab. Erwägungen : 4 . ... Für den Fehler der Firma Tuxen & Hagemann h!1t die Beklagte entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht einzustehen. Die « Allgemeinen Bedingungen des schwei- zerischen Spediteuren-Verbandes ))vom Jahre 1922 (ABSped, abgedruckt bei OCHSE, Der Speditions vertrag , Diss. Zürich 1933, S. 136 ff.) bestimmen nämlich in Art. 3 Abs. 2 : « Werden zur Durchführung der Spedition Transportanstalten irgendwelcher Art, Unterspediteure ... beansprucht, so haftet der Spediteur lediglich für deren sorgfältige Auswahl und Instmktion. Entstehen bei der Durchführung der Spedition Schäden, für welche den Spediteur kein Verschulden trifft, so hat er dem Auftraggeber lediglich die ihm gegen allfällig verantwortliche Dritte zustehenden Ansprüche abzutreten; eine weitere Haftung besteht nicht. » Für den streitigen Speditionsvertrag wurde die Mass- geblichkeit der ABSped zwischen Steiner und der Beklag- 156 Obligationenrecht. N° 32. ten allerdings nicht besonders vereinbart. In Ueberein- stimmung mit der ersten Instanz ist indessen anzunehmen, dass sie dem Vertragsverhältnis stillschweigend zu Grunde gelegt wurden, indem beide Parteien ihre Geltung als selbst- verständlich voraussetzten. Aus den Klageantwortbeilagen 1 und 2 geht nämlich hervor, dass die Kolonialwaren- Importfirma Steiner seit Jahren mit dem beklagten Spe- ditionsunternehmen in Geschäftsbeziehung stand und ihm im Jahre 1946 vier grössere Transportaufträge erteilt hatte. Dafür hatte Steiner das vorgedruckte Auftragsformular der Beklagten verwendet, dessen erster Satz lautet: « Wir übergeben Ihnen auf Grund der ,Allgemeinen Bestimmun- gen', festgesetzt vom Schweizerischen Spediteuren-Ver- band, nachstehende Partie zum Abtransport :». Ob Stei- ner diese ABSped damals oder früher einmal gelesen hatte oder ob er jeweilen auf ungelesene allgemeine Geschäfts- bedingungen Bezug nahm, ist ohne Belang. Es ist zumal unter Kaufleuten ein selbstverständlicher Grundsatz, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche Bezug ge- nommen wird, jeweilen Vertragsinhalt werden. Es genügt, dass der Kunde, der ausdrücklich und in nicht zu über- sehender Weise auf das Bestehen allgemeiner Geschäfts- bedingungen aufmerksam gemacht wird, die Möglichkeit hat, sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Ob er sich dazu die Mühe nimmt, ist rechtlich bedeutungslos. Abgesehen hievon darf nach der Erfahrung des Lebens davon ausgegangen werden, dass eine schweizerische Im- port firma regelmässig um das Bestehen der schon seit 1922 im Gebrauch befindlichen ABSped weiss. Die Firma Steiner muss übrigens aller Wahrscheinlichkeit nach die ABSped besessen haben. Wie aus den Akten hervorgeht, pflegte die Beklagte ihre Offerten auf vorgedruckten For- mularen zu machen. Am Fusse dieses Formulars steht unterstrichen zu lesen, dass für alle Vereinbarungen und Aufträge die ABSped gelten, und es wird klar auf die Rückseite verwiesen, wo die ABSped vollständig abgedruckt sind. Es liegt auf der Hand, dass auch Steiner im Laufe des Obligationenrecht. N° 32. 157 Geschäftsverkehrs mit der Beklagten Offerten auf solchen Formularen erhielt. Aber auch wenn dies nicht zutreffen sollte, wusste Steiner auf Grund der bisherigen, auf vor- gedrucktem Formular erteilten Transportaufträge, dass die Beklagte stets auf der Grundlage der ABSped kontrahiere. Es widerspricht Treu und Glauben im Verkehr, wenn er, nachdem er während des ganzen Jahres 1946 auf Grund solcher Formulare Speditions aufträge an die Beklagte er- teilt hatte, für einen Anfang Mai 1947 brieflich und ohne jeden Vorbehalt erteilten gleichartigen Auftrag nun plötz- lich die Massgeblichkeit der ABSped bestreitet. Ganz besonders stossend erscheint es, dass gerade die Klägerin diesen Standpunkt einzunehmen versucht. Bei ihr handelt es sich nach ihren Briefköpfen um eine Engros- Importgesellschaft, die über Gefrierlagerräume mit 1000 Tonnen Fassungsraum verfügt und die laufend Waren aus Europa und Übersee einführt. Nach den Beilagen zur Kla- geantwort hat sie allein im Monat März 1946 mit der Beklagten drei grosse Transportaufträge abgeschlossen, und zwar jeweils auf Grund einer Offerte mit den bereits er- wähnten Hinweisen nebst Wiedergabe der ABSped, sowie auf Grund des ebenfalls schon erwähnten Transportauf- tragsformulars der Beklagten. Eine Importfirma, die aus eigenen Geschäften mit der Beklagten vom Frühjahr 1946 her derartige Dokumente in Händen hat, darf ein Jahr später nicht gehört werden mit der Einwendung, die ABSped bildeten nur dann die Grundlage eines von der Beklagten angenommenen Speditionsauftrages, wenn diese Bedingungen ausdrücklich als massgebend bezeichnet wur- den. Im übrigen kommt es nicht darauf an, was die Klägerin im Mai 1947 mit Bezug auf das heute streitige Geschäft annahm oder nicht annahm. Entscheidend ist , dass der Abschlusspartner Steiner damals nach den Regeln des anständigen kaufmännischen Verkehrs die ABSped als Vertragsgrundlage gelten lassen musste. Die Vorinstanz glaubt, die gegenteilige Auffassung da- mit begründen zu können, dass die ABSped namentlich Hi8 Obligationenreoht. N° 32. wegen der weitgehenden Freizeichnungen für den Ver- sender ungünstig, überdies umfangreich, kompliziert und unübersichtlich seien und erfahrungsgemäss häufig nicht gelesen würden. Das letztere ist, wie bereits ausgeführt, auf jeden Fall unerheblich. Dass die ABSped unübersicht- lich, kompliziert und besonders umfangreich wären, trifft nicht zu. Sie sind zudem seit nahezu 30 Jahren in der Schweiz im Gebrauch, und von einem Importeur darf er- wartet werden, dass er um die Grundzüge dieser ABSped weiss und sie versteht. Das gehört zum ordentlichen Ge- schäftsbetrieb eines Importunternehmens. Die wichtigsten Freizeichnungen sind in Art. 3 der ABSped enthalten und klar genug abgefasst. Steiner hat sie bei allen vorausge- gangenen Geschäften ausdrücklich als massgebend hin- genommen und aus diesem Grunde muss man nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er sie stillschweigend auch im vorliegenden Fall hinnahm; andernfalls wäre es an ihm gewesen, sie ausdrücklich auszuschliessen. Aus dem- selben Grunde kommt auch nichts darauf an, dass die ABSped bei der Abwicklung der früheren Geschäfte nie aktuell wurden.
5. - Für den Fall der grundsätzlichen Anwendbarkeit der ABSped macht die Klägerin geltend, die Beschränkung der Haftung auf gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion der Zwischenspediteure sei sittenwidrig und daher nichtig (Art. 19 Abs. 2 OR). Steiner und die Klägerin seien für den in -Frage stehenden Transport auf einen Spe- diteur angewiesen gewesen, der Mitglied des Schweizeri- schen Spediteurenverbandes ist. Es sei gerichtsbekannt, dass sämt1jche schweizerischen Speditionsfirmen, die mit einem solchen Transport betraut werden konnten, dem Schweizerischen Spediteuren-Verband angehören. Diese Freizeichnungsklausel sei Steiner und der Klägerin von der Beklagten « unter Ausnützung ihrer Monopolstellung auf- gezwungen worden ». Diese Einrede ist jedoch unbegründet. Zunächst wäre es Sache der Klägerin gewesen, die behauptete Monopolstel- Obligationenrecht. N0 32. 159 lung der Beklagten oder des schweizerischen Spediteuren- Verbandes überhaupt nachzuweisen. Nach den Darlegungen von OCHSJii, S. 30 f., der diese Verhältnisse im Jahre 1933 untersucht hat, kann davon in der Schweiz nicht die Rede sein; es beständen vielmehr an jedem Orte bedeutende Firmen, die dem Verband nicht angehören. Im übrigen bleibt es eine offene Frage, ob nicht eine Firma, z.B. auch die Beklagte, auf besonderes Verlangen zu einer vertrag- lichen Änderung einzelner Freizeichnungsklauseln Hand- bieten würde, wenn der Versender bereit ist, die ent- sprechende Erhöhung der Speditionskosten zu übernehmen. Aber selbst wenn die Klägerin das Bestehen einer tat- sächlichen Monopolstellung der Beklagten nachgewiesen hätte, wäre ihre Einrede zu verwerfen. Wieso die in Frage stehende blosse Beschränkung der Haftung für Unterspe- diteure und ähnliche zur Ausführung des Speditionsauf- trages beigezogene, selbständig handelnde Dritte gegen die guten Sitten verstossen sollte, ist weder unter dem Ge- sichtspunkt der beteiligten Parteien, noch unter demjeni- gen des Gemeinwohles einzusehen, zumal wenn man in Betracht zieht, dass Art. 101 Abs 2 und 3 OR (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) sogar die WegbedingunK der Haftung für eigentliche Hilfspersonen, für echte Er- füllungsgehilfen, gestattet, wozu der selbständige Unter- beauftragte (Substitut) nicht gehört. · Selbst im deutschen Recht, auf das sich die Klägerin für ihre Auffassung glaubt berufen zu können, hat die Rechtsprechung zu den bis 1927 geltenden alten ABSped unter dem Gesichtspunkt des Mo- nopolmissbrauchs einzig den Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden des Geschäftsinhabers und der leitenden Angestellten als sittenwidrig bezeichnet. Im Haftungsaus- schluss für nicht leitende Angestellte oder für beigezogene selbständige Dritte wurde dagegen nie eine Sittenwidrig- keit erblickt, und namentlich auch nicht in der Beschrän- kung der Haftung auf sorgfältige Auswahl und Instruk- tion von Unterspediteuren, wie sie hier in Frage steht (vgl. RAISER, Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedin- '00 Obligalione,,~ IJl. N0 32. gungen, S. 302 fI., S. 308 11., OOUSE 8..&.0. S. 30 f. ; DiLRIN- OER-HACHENDURO, Kommentar zum HGB, V / 2, S. 940 f. , Anm. 11, 13).
6. - Die Klägorill wendet evcntuell noch ein, die Be- klagte diirfte sich auf die streitige Haftungsbcschränkung nur berufen, welln sie zuvor Steiner und ihr Gelegenheit gegeben hätt.e, sich gegell den Ausschluss der Ha.ftung für die Zwischeuspediteure durch eine Transportversicherung zu schützen. Das sei nicht geschehen. Dadurch, dass der Spediteur es untcrliess, don Versende!' auf die Zwcckmässigkeit einer die Haftungabeschräukullg a.usgleichenden Versicherung Idnzuweiscn, wird die Haf- tungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen kann sich fragon, ob eine solche Unterlassung nach dem Umstä.nden nicht eine Haftung des Spedi!,ours aus culpa in contrabendo begründe. Das wurde in der deutschen Itccbtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweck- mässigkeit einer Versicherung wertvoller Gü.ter (vgl. Dii- RINOER-HACll.ElNBURG , &.&.0. N. 11 und 13). Dieser Gesichtspunkt t riHt im vorliegenden Fall nicht zu. Die der Jnrma Stciner wie der Klägerin bekannten ABSped erkläron in Art. 2 Abs. 2 klar, d&ss der Spe~teur die Ver- sicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche WeislUlg des Auftrnggcbers besorgt. Das ist soga.r auf der Vorderseite des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der KHigerin gebrauchten OfJortformula.rs noch besonders wie- derholt, wo es Iwisst : « Die Versicherung decken wir nur aus schrirtlichem, für jede Sendung speziell zu erLeilen- dem Auftrag D. Und in dem von Steiner, wie von der Klä.gerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur Verfügung gestellten, vorgedruckten Trallsportauftrags- Formular findet aich eine Rubrik « Versicherung (Gesell- schaft, genaue Konditionen) 11. Diese Rubrik wurde von der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, VOll Steiner allgemcin durch blosse Angabe der gewünschten Versi- chenmgsgesellscbaft. Da cs sich bei Steiner (wie übrigens auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handclte, war ... es seine &'\ohe, hier (üe nöt.igen Anträge zu stellon, und cs geht auf keinen FnlJ an, die eigene Sorglosigkeit in Ver- sicberungsfragen im Wege der culpa in contrahendo auf die Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die Be- stimmung in Art. 3 Ahs. 2 der ABSped über die Beschrii.n- kung der Haftung für Auswahl und Instruktion VOll dritten Unterbeauftragten .
7. - Erweist sich somit die K1age schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen als unbegrÜßdeI;, 80 braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der Vorillstallz, dass der Zwiscbenspediteur (soweit nicht Trallsportbo.lldlullgen in Frage stehen, was hier nicht der Fall ist), als Hilfsperson im Sinne VOll Art. 101 OR zu betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe.