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Obligationencecht. N° 32.
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 20. Februar 1951 i. S. Frank A.-G. gegen FrigaJiment GmbH.
Speditionsvertrag, Haftung für Zwischenspediteu1·e.
Stillschweigende Vereinbarung der Massgeblichkeit der allgemeinen
Bedingungen des Schweiz. Spediteurenverbandes (Erw. 4). Zu-
lässigkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung des Spedi-
teurs auf sorgfältige Auswahl und Instruktion des Zwischen-
spediteurs (Erw. 5).
Pflicht des Spediteurs, den Versender auf die Haftungsbeschrän-
kung besonders aufmerksam zu machen? (Erw. 6).
Contrat du commissionnaire-expediteur. ou agent de transpo1·t, res-
ponsabilite pour les sous-agentB.
·Convention tacite selon laquelle les conditions generales des com-
missionuaires-expediteurs suisses font regle (consid. 4). Legiti-
miM de la clause restreignant la responsabilite du commission-
naire-expediteur a. la diligence dans le choix et l'instruction du
sous-agent (consid. 5).
Obligation du commissionuaire-expediteur d'attirer specialement
l'attention de l'expediteur sur cette limitation de la respon-
sabilite? (consid. 6).
Contratto dello spedizioniere; responsabilitd dei sottoagenti.
Convenzione tacita, secondo cui le condizioni generali degli spedi-
zionieri svizzeri sono determinanti (consid. 4) Legittimita. della
clausola ehe limita la responsabilitd dello speditore alla diligenza
neUa scelta e all'istruzione deI sottoagente (consid. 5).
Obbligo dello spedizioniere di attirare l'attenzione deI mittente su
questa limitazione deUa responsabilita..
Aus dem Tatbestand:
Die Kolonialwaren-Importfirma Steiner in Luzern be-
auftragte die Transportfirma Frank A.-G. in Basel mit dem
Transport von 22 t. Kakaobohnen von Rotterdam nach
Kopenhagen an die Schokoladefabrik 0strup-Jeppesen.
Steiner trat in der Folge die Rechte aus dem Speditions-
vertrag an die Frigaliment GmbH in St. Margrethen (SG)
ab. Diese gab der Frank A.-G. die Weisung, der Empfän-
gerin die Ware nur auszuliefern gegen die schriftliche Er-
klärung, dass sie diese der Frigaliment GmbH zur Ver-
fügung halte. Die FrankA.-G. leitete diese Weisung an den
von ihr beauftragten Zwischenspediteur in Rotterdam, die
Firma Kersten, Hunik & Co., weiter, welche sie ihrerseits
dem Empfangsspediteur in Kopenhagen, der Firma Tuxen
& Hagemann, übermittelte. Diese führte die Weisung aber
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nicht richtig aus, indem sie sich mit einer Erklärung
begnügte, wonach die Scholcolade, d. h. also nicht die
übergebene Rohware, sondern das Fertigprodukt, der Fri-
galiment GmbH zur Verfügung stehen sollte. Damit war
dieser die Verfügungs möglichkeit über die Rohware, die
sie sich mit der erwähnten Weisung sichern wollte, ent-
zogen, und ihre Bestrebungen, das Transportgut vom Emp-
fänger wieder herauszubekommen, blieben erfolglos.
.
Die Frigaliment GmbH belangte die Frank A.-G. auf
Ersatz des Wertes der Sendung von rund Fr. 63,000.-,
weil die Beklagte, bezw. deren Zwischenfrachtführer ihre
Weisungen nicht richtig ausgeführt hätten. Die Beklagte
wendete ein, sie habe die ihr erteilten Weisungen richtig
weitergeleitet. Für ein a,llfälliges Verschulden der Unter-
spediteure sei sie nicht verantwortlich, da sie nach den
anwendbaren allgemeinen Bedingungen des schweiz. Spe-
diteurenverbandes nur für sorgfältige Auswahl und Instruk-
tion der Unterspediteure hafte.
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, das
Appellationsgericht dagegen schützte sie für den Betrag
von Fr. 30,000.-
. Das Bundesgerichtheisst die Berufung
der Beklagten gut und weist die Klage ab.
Erwägungen :
4 . ... Für den Fehler der Firma Tuxen & Hagemann h!1t
die Beklagte entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht
einzustehen. Die « Allgemeinen Bedingungen des schwei-
zerischen Spediteuren-Verbandes))vom Jahre 1922 (ABSped,
abgedruckt bei OCHSE, Der Speditions vertrag, Diss. Zürich
1933, S. 136 ff.) bestimmen nämlich in Art. 3 Abs. 2 :
« Werden zur Durchführung der Spedition Transportanstalten
irgendwelcher Art, Unterspediteure ... beansprucht, so haftet der
Spediteur lediglich für deren sorgfältige Auswahl und Instmktion.
Entstehen bei der Durchführung der Spedition Schäden, für welche
den Spediteur kein Verschulden trifft, so hat er dem Auftraggeber
lediglich die ihm gegen allfällig verantwortliche Dritte zustehenden
Ansprüche abzutreten; eine weitere Haftung besteht nicht. »
Für den streitigen Speditionsvertrag wurde die Mass-
geblichkeit der ABSped zwischen Steiner und der Beklag-
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ten allerdings nicht besonders vereinbart. In Ueberein-
stimmung mit der ersten Instanz ist indessen anzunehmen,
dass sie dem Vertragsverhältnis stillschweigend zu Grunde
gelegt wurden, indem beide Parteien ihre Geltung als selbst-
verständlich voraussetzten. Aus den Klageantwortbeilagen
1 und 2 geht nämlich hervor, dass die Kolonialwaren-
Importfirma Steiner seit Jahren mit dem beklagten Spe-
ditionsunternehmen in Geschäftsbeziehung stand und ihm
im Jahre 1946 vier grössere Transportaufträge erteilt hatte.
Dafür hatte Steiner das vorgedruckte Auftragsformular der
Beklagten verwendet, dessen erster Satz lautet: « Wir
übergeben Ihnen auf Grund der,Allgemeinen Bestimmun-
gen', festgesetzt vom Schweizerischen Spediteuren-Ver-
band, nachstehende Partie zum Abtransport :». Ob Stei-
ner diese ABSped damals oder früher einmal gelesen hatte
oder ob er jeweilen auf ungelesene allgemeine Geschäfts-
bedingungen Bezug nahm, ist ohne Belang. Es ist zumal
unter Kaufleuten ein selbstverständlicher Grundsatz, dass
allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche Bezug ge-
nommen wird, jeweilen Vertragsinhalt werden. Es genügt,
dass der Kunde, der ausdrücklich und in nicht zu über-
sehender Weise auf das Bestehen allgemeiner Geschäfts-
bedingungen aufmerksam gemacht wird, die Möglichkeit
hat, sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Ob er
sich dazu die Mühe nimmt, ist rechtlich bedeutungslos.
Abgesehen hievon darf nach der Erfahrung des Lebens
davon ausgegangen werden, dass eine schweizerische Im-
port firma regelmässig um das Bestehen der schon seit
1922 im Gebrauch befindlichen ABSped weiss. Die Firma
Steiner muss übrigens aller Wahrscheinlichkeit nach die
ABSped besessen haben. Wie aus den Akten hervorgeht,
pflegte die Beklagte ihre Offerten auf vorgedruckten For-
mularen zu machen. Am Fusse dieses Formulars steht
unterstrichen zu lesen, dass für alle Vereinbarungen und
Aufträge die ABSped gelten, und es wird klar auf die
Rückseite verwiesen, wo die ABSped vollständig abgedruckt
sind. Es liegt auf der Hand, dass auch Steiner im Laufe des
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Geschäftsverkehrs mit der Beklagten Offerten auf solchen
Formularen erhielt. Aber auch wenn dies nicht zutreffen
sollte, wusste Steiner auf Grund der bisherigen, auf vor-
gedrucktem Formular erteilten Transportaufträge, dass die
Beklagte stets auf der Grundlage der ABSped kontrahiere.
Es widerspricht Treu und Glauben im Verkehr, wenn er,
nachdem er während des ganzen Jahres 1946 auf Grund
solcher Formulare Speditions aufträge an die Beklagte er-
teilt hatte, für einen Anfang Mai 1947 brieflich und ohne
jeden Vorbehalt erteilten gleichartigen Auftrag nun plötz-
lich die Massgeblichkeit der ABSped bestreitet.
Ganz besonders stossend erscheint es, dass gerade die
Klägerin diesen Standpunkt einzunehmen versucht. Bei
ihr handelt es sich nach ihren Briefköpfen um eine Engros-
Importgesellschaft, die über Gefrierlagerräume mit 1000
Tonnen Fassungsraum verfügt und die laufend Waren aus
Europa und Übersee einführt. Nach den Beilagen zur Kla-
geantwort hat sie allein im Monat März 1946 mit der
Beklagten drei grosse Transportaufträge abgeschlossen, und
zwar jeweils auf Grund einer Offerte mit den bereits er-
wähnten Hinweisen nebst Wiedergabe der ABSped, sowie
auf Grund des ebenfalls schon erwähnten Transportauf-
tragsformulars der Beklagten. Eine Importfirma, die aus
eigenen Geschäften mit der Beklagten vom Frühjahr 1946
her derartige Dokumente in Händen hat, darf ein Jahr
später nicht gehört werden mit der Einwendung, die
ABSped bildeten nur dann die Grundlage eines von der
Beklagten angenommenen Speditionsauftrages, wenn diese
Bedingungen ausdrücklich als massgebend bezeichnet wur-
den. Im übrigen kommt es nicht darauf an, was die
Klägerin im Mai 1947 mit Bezug auf das heute streitige
Geschäft annahm oder nicht annahm. Entscheidend ist,
dass der Abschlusspartner Steiner damals nach den Regeln
des anständigen kaufmännischen Verkehrs die ABSped als
Vertragsgrundlage gelten lassen musste.
Die Vorinstanz glaubt, die gegenteilige Auffassung da-
mit begründen zu können, dass die ABSped namentlich
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wegen der weitgehenden Freizeichnungen für den Ver-
sender ungünstig, überdies umfangreich, kompliziert und
unübersichtlich seien und erfahrungsgemäss häufig nicht
gelesen würden. Das letztere ist, wie bereits ausgeführt,
auf jeden Fall unerheblich. Dass die ABSped unübersicht-
lich, kompliziert und besonders umfangreich wären, trifft
nicht zu. Sie sind zudem seit nahezu 30 Jahren in der
Schweiz im Gebrauch, und von einem Importeur darf er-
wartet werden, dass er um die Grundzüge dieser ABSped
weiss und sie versteht. Das gehört zum ordentlichen Ge-
schäftsbetrieb eines Importunternehmens. Die wichtigsten
Freizeichnungen sind in Art. 3 der ABSped enthalten und
klar genug abgefasst. Steiner hat sie bei allen vorausge-
gangenen Geschäften ausdrücklich als massgebend hin-
genommen und aus diesem Grunde muss man nach Treu
und Glauben davon ausgehen, dass er sie stillschweigend
auch im vorliegenden Fall hinnahm; andernfalls wäre es
an ihm gewesen, sie ausdrücklich auszuschliessen. Aus dem-
selben Grunde kommt auch nichts darauf an, dass die
ABSped bei der Abwicklung der früheren Geschäfte nie
aktuell wurden.
5. -
Für den Fall der grundsätzlichen Anwendbarkeit
der ABSped macht die Klägerin geltend, die Beschränkung
der Haftung auf gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und
Instruktion der Zwischenspediteure sei sittenwidrig und
daher nichtig (Art. 19 Abs. 2 OR). Steiner und die Klägerin
seien für den in -Frage stehenden Transport auf einen Spe-
diteur angewiesen gewesen, der Mitglied des Schweizeri-
schen Spediteurenverbandes ist. Es sei gerichtsbekannt,
dass sämt1jche schweizerischen Speditionsfirmen, die mit
einem solchen Transport betraut werden konnten, dem
Schweizerischen Spediteuren-Verband angehören. Diese
Freizeichnungsklausel sei Steiner und der Klägerin von der
Beklagten « unter Ausnützung ihrer Monopolstellung auf-
gezwungen worden ».
Diese Einrede ist jedoch unbegründet. Zunächst wäre es
Sache der Klägerin gewesen, die behauptete Monopolstel-
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lung der Beklagten oder des schweizerischen Spediteuren-
Verbandes überhaupt nachzuweisen. Nach den Darlegungen
von OCHSJii, S. 30 f., der diese Verhältnisse im Jahre 1933
untersucht hat, kann davon in der Schweiz nicht die Rede
sein; es beständen vielmehr an jedem Orte bedeutende
Firmen, die dem Verband nicht angehören. Im übrigen
bleibt es eine offene Frage, ob nicht eine Firma, z.B. auch
die Beklagte, auf besonderes Verlangen zu einer vertrag-
lichen Änderung einzelner Freizeichnungsklauseln Hand-
bieten würde, wenn der Versender bereit ist, die ent-
sprechende Erhöhung der Speditionskosten zu übernehmen.
Aber selbst wenn die Klägerin das Bestehen einer tat-
sächlichen Monopolstellung der Beklagten nachgewiesen
hätte, wäre ihre Einrede zu verwerfen. Wieso die in Frage
stehende blosse Beschränkung der Haftung für Unterspe-
diteure und ähnliche zur Ausführung des Speditionsauf-
trages beigezogene, selbständig handelnde Dritte gegen die
guten Sitten verstossen sollte, ist weder unter dem Ge-
sichtspunkt der beteiligten Parteien, noch unter demjeni-
gen des Gemeinwohles einzusehen, zumal wenn man in
Betracht zieht, dass Art. 101 Abs 2 und 3 OR (mit einer
hier nicht zutreffenden Ausnahme) sogar die WegbedingunK
der Haftung für eigentliche Hilfspersonen, für echte Er-
füllungsgehilfen, gestattet, wozu der selbständige Unter-
beauftragte (Substitut) nicht gehört. · Selbst im deutschen
Recht, auf das sich die Klägerin für ihre Auffassung glaubt
berufen zu können, hat die Rechtsprechung zu den bis 1927
geltenden alten ABSped unter dem Gesichtspunkt des Mo-
nopolmissbrauchs einzig den Ausschluss der Haftung für
grobes Verschulden des Geschäftsinhabers und der leitenden
Angestellten als sittenwidrig bezeichnet. Im Haftungsaus-
schluss für nicht leitende Angestellte oder für beigezogene
selbständige Dritte wurde dagegen nie eine Sittenwidrig-
keit erblickt, und namentlich auch nicht in der Beschrän-
kung der Haftung auf sorgfältige Auswahl und Instruk-
tion von Unterspediteuren, wie sie hier in Frage steht
(vgl. RAISER, Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedin-
'00
Obligalione,,~ IJl. N0 32.
gungen, S. 302 fI., S. 308 11., OOUSE 8..&.0. S. 30 f.; DiLRIN-
OER-HACHENDURO, Kommentar zum HGB, V / 2, S. 940 f.,
Anm. 11, 13).
6. -
Die Klägorill wendet evcntuell noch ein, die Be-
klagte diirfte sich auf die streitige Haftungsbcschränkung
nur berufen, welln sie zuvor Steiner und ihr Gelegenheit
gegeben hätt.e, sich gegell den Ausschluss der Ha.ftung für
die Zwischeuspediteure durch eine Transportversicherung
zu schützen. Das sei nicht geschehen.
Dadurch, dass der Spediteur es untcrliess, don Versende!'
auf die Zwcckmässigkeit einer die Haftungabeschräukullg
a.usgleichenden Versicherung Idnzuweiscn, wird die Haf-
tungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen
kann sich fragon, ob eine solche Unterlassung nach dem
Umstä.nden nicht eine Haftung des Spedi!,ours aus culpa
in contrabendo begründe. Das wurde in der deutschen
Itccbtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweck-
mässigkeit einer Versicherung wertvoller Gü.ter (vgl. Dii-
RINOER-HACll.ElNBURG, &.&.0. N. 11 und 13).
Dieser Gesichtspunkt t riHt im vorliegenden Fall nicht zu.
Die der Jnrma Stciner wie der Klägerin bekannten ABSped
erkläron in Art. 2 Abs. 2 klar, d&ss der Spe~teur die Ver-
sicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche WeislUlg des
Auftrnggcbers besorgt. Das ist soga.r auf der Vorderseite
des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der
KHigerin gebrauchten OfJortformula.rs noch besonders wie-
derholt, wo es Iwisst : « Die Versicherung decken wir nur
aus schrirtlichem, für jede Sendung speziell zu erLeilen-
dem Auftrag D. Und in dem von Steiner, wie von der
Klä.gerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur
Verfügung gestellten, vorgedruckten Trallsportauftrags-
Formular findet aich eine Rubrik « Versicherung (Gesell-
schaft, genaue Konditionen) 11. Diese Rubrik wurde von
der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, VOll Steiner
allgemcin durch blosse Angabe der gewünschten Versi-
chenmgsgesellscbaft. Da cs sich bei Steiner (wie übrigens
auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handclte, war
...
es seine &'\ohe, hier (üe nöt.igen Anträge zu stellon, und cs
geht auf keinen FnlJ an, die eigene Sorglosigkeit in Ver-
sicberungsfragen im Wege der culpa in contrahendo auf die
Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die Be-
stimmung in Art. 3 Ahs. 2 der ABSped über die Beschrii.n-
kung der Haftung für Auswahl und Instruktion VOll dritten
Unterbeauftragten .
7. -
Erweist sich somit die K1age schon auf Grund der
vorstehenden Erwägungen als unbegrÜßdeI;, 80 braucht
nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der
Vorillstallz, dass der Zwiscbenspediteur (soweit nicht
Trallsportbo.lldlullgen in Frage stehen, was hier nicht der
Fall ist), als Hilfsperson im Sinne VOll Art. 101 OR zu
betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe.