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77_II_154

BGE 77 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Obligationencecht. N° 32.

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 20. Februar 1951 i. S. Frank A.-G. gegen FrigaJiment GmbH.

Speditionsvertrag, Haftung für Zwischenspediteu1·e.

Stillschweigende Vereinbarung der Massgeblichkeit der allgemeinen

Bedingungen des Schweiz. Spediteurenverbandes (Erw. 4). Zu-

lässigkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung des Spedi-

teurs auf sorgfältige Auswahl und Instruktion des Zwischen-

spediteurs (Erw. 5).

Pflicht des Spediteurs, den Versender auf die Haftungsbeschrän-

kung besonders aufmerksam zu machen? (Erw. 6).

Contrat du commissionnaire-expediteur. ou agent de transpo1·t, res-

ponsabilite pour les sous-agentB.

·Convention tacite selon laquelle les conditions generales des com-

missionuaires-expediteurs suisses font regle (consid. 4). Legiti-

miM de la clause restreignant la responsabilite du commission-

naire-expediteur a. la diligence dans le choix et l'instruction du

sous-agent (consid. 5).

Obligation du commissionuaire-expediteur d'attirer specialement

l'attention de l'expediteur sur cette limitation de la respon-

sabilite? (consid. 6).

Contratto dello spedizioniere; responsabilitd dei sottoagenti.

Convenzione tacita, secondo cui le condizioni generali degli spedi-

zionieri svizzeri sono determinanti (consid. 4) Legittimita. della

clausola ehe limita la responsabilitd dello speditore alla diligenza

neUa scelta e all'istruzione deI sottoagente (consid. 5).

Obbligo dello spedizioniere di attirare l'attenzione deI mittente su

questa limitazione deUa responsabilita..

Aus dem Tatbestand:

Die Kolonialwaren-Importfirma Steiner in Luzern be-

auftragte die Transportfirma Frank A.-G. in Basel mit dem

Transport von 22 t. Kakaobohnen von Rotterdam nach

Kopenhagen an die Schokoladefabrik 0strup-Jeppesen.

Steiner trat in der Folge die Rechte aus dem Speditions-

vertrag an die Frigaliment GmbH in St. Margrethen (SG)

ab. Diese gab der Frank A.-G. die Weisung, der Empfän-

gerin die Ware nur auszuliefern gegen die schriftliche Er-

klärung, dass sie diese der Frigaliment GmbH zur Ver-

fügung halte. Die FrankA.-G. leitete diese Weisung an den

von ihr beauftragten Zwischenspediteur in Rotterdam, die

Firma Kersten, Hunik & Co., weiter, welche sie ihrerseits

dem Empfangsspediteur in Kopenhagen, der Firma Tuxen

& Hagemann, übermittelte. Diese führte die Weisung aber

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nicht richtig aus, indem sie sich mit einer Erklärung

begnügte, wonach die Scholcolade, d. h. also nicht die

übergebene Rohware, sondern das Fertigprodukt, der Fri-

galiment GmbH zur Verfügung stehen sollte. Damit war

dieser die Verfügungs möglichkeit über die Rohware, die

sie sich mit der erwähnten Weisung sichern wollte, ent-

zogen, und ihre Bestrebungen, das Transportgut vom Emp-

fänger wieder herauszubekommen, blieben erfolglos.

.

Die Frigaliment GmbH belangte die Frank A.-G. auf

Ersatz des Wertes der Sendung von rund Fr. 63,000.-,

weil die Beklagte, bezw. deren Zwischenfrachtführer ihre

Weisungen nicht richtig ausgeführt hätten. Die Beklagte

wendete ein, sie habe die ihr erteilten Weisungen richtig

weitergeleitet. Für ein a,llfälliges Verschulden der Unter-

spediteure sei sie nicht verantwortlich, da sie nach den

anwendbaren allgemeinen Bedingungen des schweiz. Spe-

diteurenverbandes nur für sorgfältige Auswahl und Instruk-

tion der Unterspediteure hafte.

Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, das

Appellationsgericht dagegen schützte sie für den Betrag

von Fr. 30,000.-

. Das Bundesgerichtheisst die Berufung

der Beklagten gut und weist die Klage ab.

Erwägungen :

4 . ... Für den Fehler der Firma Tuxen & Hagemann h!1t

die Beklagte entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht

einzustehen. Die « Allgemeinen Bedingungen des schwei-

zerischen Spediteuren-Verbandes))vom Jahre 1922 (ABSped,

abgedruckt bei OCHSE, Der Speditions vertrag, Diss. Zürich

1933, S. 136 ff.) bestimmen nämlich in Art. 3 Abs. 2 :

« Werden zur Durchführung der Spedition Transportanstalten

irgendwelcher Art, Unterspediteure ... beansprucht, so haftet der

Spediteur lediglich für deren sorgfältige Auswahl und Instmktion.

Entstehen bei der Durchführung der Spedition Schäden, für welche

den Spediteur kein Verschulden trifft, so hat er dem Auftraggeber

lediglich die ihm gegen allfällig verantwortliche Dritte zustehenden

Ansprüche abzutreten; eine weitere Haftung besteht nicht. »

Für den streitigen Speditionsvertrag wurde die Mass-

geblichkeit der ABSped zwischen Steiner und der Beklag-

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Obligationenrecht. N° 32.

ten allerdings nicht besonders vereinbart. In Ueberein-

stimmung mit der ersten Instanz ist indessen anzunehmen,

dass sie dem Vertragsverhältnis stillschweigend zu Grunde

gelegt wurden, indem beide Parteien ihre Geltung als selbst-

verständlich voraussetzten. Aus den Klageantwortbeilagen

1 und 2 geht nämlich hervor, dass die Kolonialwaren-

Importfirma Steiner seit Jahren mit dem beklagten Spe-

ditionsunternehmen in Geschäftsbeziehung stand und ihm

im Jahre 1946 vier grössere Transportaufträge erteilt hatte.

Dafür hatte Steiner das vorgedruckte Auftragsformular der

Beklagten verwendet, dessen erster Satz lautet: « Wir

übergeben Ihnen auf Grund der,Allgemeinen Bestimmun-

gen', festgesetzt vom Schweizerischen Spediteuren-Ver-

band, nachstehende Partie zum Abtransport :». Ob Stei-

ner diese ABSped damals oder früher einmal gelesen hatte

oder ob er jeweilen auf ungelesene allgemeine Geschäfts-

bedingungen Bezug nahm, ist ohne Belang. Es ist zumal

unter Kaufleuten ein selbstverständlicher Grundsatz, dass

allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche Bezug ge-

nommen wird, jeweilen Vertragsinhalt werden. Es genügt,

dass der Kunde, der ausdrücklich und in nicht zu über-

sehender Weise auf das Bestehen allgemeiner Geschäfts-

bedingungen aufmerksam gemacht wird, die Möglichkeit

hat, sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Ob er

sich dazu die Mühe nimmt, ist rechtlich bedeutungslos.

Abgesehen hievon darf nach der Erfahrung des Lebens

davon ausgegangen werden, dass eine schweizerische Im-

port firma regelmässig um das Bestehen der schon seit

1922 im Gebrauch befindlichen ABSped weiss. Die Firma

Steiner muss übrigens aller Wahrscheinlichkeit nach die

ABSped besessen haben. Wie aus den Akten hervorgeht,

pflegte die Beklagte ihre Offerten auf vorgedruckten For-

mularen zu machen. Am Fusse dieses Formulars steht

unterstrichen zu lesen, dass für alle Vereinbarungen und

Aufträge die ABSped gelten, und es wird klar auf die

Rückseite verwiesen, wo die ABSped vollständig abgedruckt

sind. Es liegt auf der Hand, dass auch Steiner im Laufe des

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Geschäftsverkehrs mit der Beklagten Offerten auf solchen

Formularen erhielt. Aber auch wenn dies nicht zutreffen

sollte, wusste Steiner auf Grund der bisherigen, auf vor-

gedrucktem Formular erteilten Transportaufträge, dass die

Beklagte stets auf der Grundlage der ABSped kontrahiere.

Es widerspricht Treu und Glauben im Verkehr, wenn er,

nachdem er während des ganzen Jahres 1946 auf Grund

solcher Formulare Speditions aufträge an die Beklagte er-

teilt hatte, für einen Anfang Mai 1947 brieflich und ohne

jeden Vorbehalt erteilten gleichartigen Auftrag nun plötz-

lich die Massgeblichkeit der ABSped bestreitet.

Ganz besonders stossend erscheint es, dass gerade die

Klägerin diesen Standpunkt einzunehmen versucht. Bei

ihr handelt es sich nach ihren Briefköpfen um eine Engros-

Importgesellschaft, die über Gefrierlagerräume mit 1000

Tonnen Fassungsraum verfügt und die laufend Waren aus

Europa und Übersee einführt. Nach den Beilagen zur Kla-

geantwort hat sie allein im Monat März 1946 mit der

Beklagten drei grosse Transportaufträge abgeschlossen, und

zwar jeweils auf Grund einer Offerte mit den bereits er-

wähnten Hinweisen nebst Wiedergabe der ABSped, sowie

auf Grund des ebenfalls schon erwähnten Transportauf-

tragsformulars der Beklagten. Eine Importfirma, die aus

eigenen Geschäften mit der Beklagten vom Frühjahr 1946

her derartige Dokumente in Händen hat, darf ein Jahr

später nicht gehört werden mit der Einwendung, die

ABSped bildeten nur dann die Grundlage eines von der

Beklagten angenommenen Speditionsauftrages, wenn diese

Bedingungen ausdrücklich als massgebend bezeichnet wur-

den. Im übrigen kommt es nicht darauf an, was die

Klägerin im Mai 1947 mit Bezug auf das heute streitige

Geschäft annahm oder nicht annahm. Entscheidend ist,

dass der Abschlusspartner Steiner damals nach den Regeln

des anständigen kaufmännischen Verkehrs die ABSped als

Vertragsgrundlage gelten lassen musste.

Die Vorinstanz glaubt, die gegenteilige Auffassung da-

mit begründen zu können, dass die ABSped namentlich

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Obligationenreoht. N° 32.

wegen der weitgehenden Freizeichnungen für den Ver-

sender ungünstig, überdies umfangreich, kompliziert und

unübersichtlich seien und erfahrungsgemäss häufig nicht

gelesen würden. Das letztere ist, wie bereits ausgeführt,

auf jeden Fall unerheblich. Dass die ABSped unübersicht-

lich, kompliziert und besonders umfangreich wären, trifft

nicht zu. Sie sind zudem seit nahezu 30 Jahren in der

Schweiz im Gebrauch, und von einem Importeur darf er-

wartet werden, dass er um die Grundzüge dieser ABSped

weiss und sie versteht. Das gehört zum ordentlichen Ge-

schäftsbetrieb eines Importunternehmens. Die wichtigsten

Freizeichnungen sind in Art. 3 der ABSped enthalten und

klar genug abgefasst. Steiner hat sie bei allen vorausge-

gangenen Geschäften ausdrücklich als massgebend hin-

genommen und aus diesem Grunde muss man nach Treu

und Glauben davon ausgehen, dass er sie stillschweigend

auch im vorliegenden Fall hinnahm; andernfalls wäre es

an ihm gewesen, sie ausdrücklich auszuschliessen. Aus dem-

selben Grunde kommt auch nichts darauf an, dass die

ABSped bei der Abwicklung der früheren Geschäfte nie

aktuell wurden.

5. -

Für den Fall der grundsätzlichen Anwendbarkeit

der ABSped macht die Klägerin geltend, die Beschränkung

der Haftung auf gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und

Instruktion der Zwischenspediteure sei sittenwidrig und

daher nichtig (Art. 19 Abs. 2 OR). Steiner und die Klägerin

seien für den in -Frage stehenden Transport auf einen Spe-

diteur angewiesen gewesen, der Mitglied des Schweizeri-

schen Spediteurenverbandes ist. Es sei gerichtsbekannt,

dass sämt1jche schweizerischen Speditionsfirmen, die mit

einem solchen Transport betraut werden konnten, dem

Schweizerischen Spediteuren-Verband angehören. Diese

Freizeichnungsklausel sei Steiner und der Klägerin von der

Beklagten « unter Ausnützung ihrer Monopolstellung auf-

gezwungen worden ».

Diese Einrede ist jedoch unbegründet. Zunächst wäre es

Sache der Klägerin gewesen, die behauptete Monopolstel-

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lung der Beklagten oder des schweizerischen Spediteuren-

Verbandes überhaupt nachzuweisen. Nach den Darlegungen

von OCHSJii, S. 30 f., der diese Verhältnisse im Jahre 1933

untersucht hat, kann davon in der Schweiz nicht die Rede

sein; es beständen vielmehr an jedem Orte bedeutende

Firmen, die dem Verband nicht angehören. Im übrigen

bleibt es eine offene Frage, ob nicht eine Firma, z.B. auch

die Beklagte, auf besonderes Verlangen zu einer vertrag-

lichen Änderung einzelner Freizeichnungsklauseln Hand-

bieten würde, wenn der Versender bereit ist, die ent-

sprechende Erhöhung der Speditionskosten zu übernehmen.

Aber selbst wenn die Klägerin das Bestehen einer tat-

sächlichen Monopolstellung der Beklagten nachgewiesen

hätte, wäre ihre Einrede zu verwerfen. Wieso die in Frage

stehende blosse Beschränkung der Haftung für Unterspe-

diteure und ähnliche zur Ausführung des Speditionsauf-

trages beigezogene, selbständig handelnde Dritte gegen die

guten Sitten verstossen sollte, ist weder unter dem Ge-

sichtspunkt der beteiligten Parteien, noch unter demjeni-

gen des Gemeinwohles einzusehen, zumal wenn man in

Betracht zieht, dass Art. 101 Abs 2 und 3 OR (mit einer

hier nicht zutreffenden Ausnahme) sogar die WegbedingunK

der Haftung für eigentliche Hilfspersonen, für echte Er-

füllungsgehilfen, gestattet, wozu der selbständige Unter-

beauftragte (Substitut) nicht gehört. · Selbst im deutschen

Recht, auf das sich die Klägerin für ihre Auffassung glaubt

berufen zu können, hat die Rechtsprechung zu den bis 1927

geltenden alten ABSped unter dem Gesichtspunkt des Mo-

nopolmissbrauchs einzig den Ausschluss der Haftung für

grobes Verschulden des Geschäftsinhabers und der leitenden

Angestellten als sittenwidrig bezeichnet. Im Haftungsaus-

schluss für nicht leitende Angestellte oder für beigezogene

selbständige Dritte wurde dagegen nie eine Sittenwidrig-

keit erblickt, und namentlich auch nicht in der Beschrän-

kung der Haftung auf sorgfältige Auswahl und Instruk-

tion von Unterspediteuren, wie sie hier in Frage steht

(vgl. RAISER, Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedin-

'00

Obligalione,,~ IJl. N0 32.

gungen, S. 302 fI., S. 308 11., OOUSE 8..&.0. S. 30 f.; DiLRIN-

OER-HACHENDURO, Kommentar zum HGB, V / 2, S. 940 f.,

Anm. 11, 13).

6. -

Die Klägorill wendet evcntuell noch ein, die Be-

klagte diirfte sich auf die streitige Haftungsbcschränkung

nur berufen, welln sie zuvor Steiner und ihr Gelegenheit

gegeben hätt.e, sich gegell den Ausschluss der Ha.ftung für

die Zwischeuspediteure durch eine Transportversicherung

zu schützen. Das sei nicht geschehen.

Dadurch, dass der Spediteur es untcrliess, don Versende!'

auf die Zwcckmässigkeit einer die Haftungabeschräukullg

a.usgleichenden Versicherung Idnzuweiscn, wird die Haf-

tungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen

kann sich fragon, ob eine solche Unterlassung nach dem

Umstä.nden nicht eine Haftung des Spedi!,ours aus culpa

in contrabendo begründe. Das wurde in der deutschen

Itccbtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweck-

mässigkeit einer Versicherung wertvoller Gü.ter (vgl. Dii-

RINOER-HACll.ElNBURG, &.&.0. N. 11 und 13).

Dieser Gesichtspunkt t riHt im vorliegenden Fall nicht zu.

Die der Jnrma Stciner wie der Klägerin bekannten ABSped

erkläron in Art. 2 Abs. 2 klar, d&ss der Spe~teur die Ver-

sicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche WeislUlg des

Auftrnggcbers besorgt. Das ist soga.r auf der Vorderseite

des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der

KHigerin gebrauchten OfJortformula.rs noch besonders wie-

derholt, wo es Iwisst : « Die Versicherung decken wir nur

aus schrirtlichem, für jede Sendung speziell zu erLeilen-

dem Auftrag D. Und in dem von Steiner, wie von der

Klä.gerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur

Verfügung gestellten, vorgedruckten Trallsportauftrags-

Formular findet aich eine Rubrik « Versicherung (Gesell-

schaft, genaue Konditionen) 11. Diese Rubrik wurde von

der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, VOll Steiner

allgemcin durch blosse Angabe der gewünschten Versi-

chenmgsgesellscbaft. Da cs sich bei Steiner (wie übrigens

auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handclte, war

...

es seine &'\ohe, hier (üe nöt.igen Anträge zu stellon, und cs

geht auf keinen FnlJ an, die eigene Sorglosigkeit in Ver-

sicberungsfragen im Wege der culpa in contrahendo auf die

Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die Be-

stimmung in Art. 3 Ahs. 2 der ABSped über die Beschrii.n-

kung der Haftung für Auswahl und Instruktion VOll dritten

Unterbeauftragten .

7. -

Erweist sich somit die K1age schon auf Grund der

vorstehenden Erwägungen als unbegrÜßdeI;, 80 braucht

nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der

Vorillstallz, dass der Zwiscbenspediteur (soweit nicht

Trallsportbo.lldlullgen in Frage stehen, was hier nicht der

Fall ist), als Hilfsperson im Sinne VOll Art. 101 OR zu

betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe.