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77_III_79

BGE 77 III 79

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-31 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78 Schuldbetreibungs. und K9Dkursrooht. N0 lU. die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels eines hinreichenden Beschwerdeinteresses nicht ein. B. - Der Schuldner legte Rekurs ein. Auf eine Bemer- kung des erstinstanzlichen Entscheides anspielend, wonach der Arbeitgeber laut Bericht des Betreibungsamtes per

31. Dezember 1950 eine detaillierte Abrechnung erhalten habe, brachte er vor, er selbst habe keine solche erhalten. O. - Nach Abweisung durch Entscheid der obern kanto- nalen Aufsichtsbehörde vom 5. April 1951 legte der Schuld- ner Rekurs an das Bundesgericht ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Dass nach Abschluss einer Betreibung auch Nich- tigkeitsgründe nicht mehr zur Beschwerde hinreichende Veranlassung geben können (so BGE 44 III195, wovon der angefochtene Entscheid ausgeht), trifft zwar nach der neuern Rechtsprechung nicht unbedingt zu (BGE 72 1II42~ 73 III23). Voraussetzung des Beschwerderechtes ist jedoch stets die Möglichkeit der wirksamen Berichtigung der ange- fochtenen Amtshandlungen (vgl. Art. 21SchKG). Daran fehlt es im vorliegenden Falle, wo die Beschwerde gar nicht darauf abzielt, das Ergebnis der Betreibungen rück- gängig zu machen. Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen könnten, sofern sie für begründet befunden würden~ nur zur Feststellung unrichtigen Vorgehens des Betrei- bungsamtes führen, ohne dass der Gang des Verfahrens nachträglich beeinflusst würde. Unter diesen Umständen ermangelt eine Beschwerde des hinreichenden Interesses. Als solches kann auch nicht etwa die Erleichterung einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG gelten (BGE 41 In 35 Erw. I).

2. - Auf die im Rekurs an die vorinstanzliche Behörde aufgegriffene Frage, ob ,er nicht eine Abrechnung bekom- men sollte (wie sie laut dem Amtsbericht seinem Arbeit- geber zugestellt worden war), kommt der Schuldner im Rekurs an das Bundesgericht nicht zurück, abgesehen von Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. 7& einer Bemerkung über fehlende ({ Quittungen ». Übrigens hat er nach den Akten bisher beim Betreibungsamt eine solche Abrechnung nicht verlangt und sich auch nicht bei der untern Aufsichtsbehörde darüber beschwert, dass das Amt ihm keine zugesandt habe. Es ist ihm jedoch vorbe- halten, zu beliebiger Zeit Einsicht in die Abrechnung zu nehmen oder eine Abschrift davon zu verlangen, gegen (vorschussweise ) Entrichtung der dafür geschuldeten Ge- bühr. Nur so kommt er in die Lage, anders als bloss auf Grund einer Vermutung Ansprüche gegenüber dem Amte zu erheben, sei es auf Herausgabe eines ihm zugute kom- menden Überschusses, sei es auf Nachzahlung an den zu Verlust gekommenen Gläubiger, unter entsprechender Be-· richtigung des Verlustscheins. In diesem Sinne ist der Ansicht JAEGERS, dem Schuldner sei in allen Fällen eine Schlussrechnung zuzustellen (Art. 144 SchKG N. 8 letzter Absatz), beizutreten; von Amtes wegen braucht dies nicht zu geschehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

22. Entscheid vom 28. Juni 1951 i. S. E. Snter A.-G. Art. 260 SchK G.

1. Wanri sind Abtretungsbegehren verwirkt Y

2. Hat ein streitiger Anfechtungsanspruch der Masse nach Art. 285 ff. SchKG nicht Gegenstand eines Gläubigerbeschlusses gebildet, so können die Gläubiger während der ganzen Dauer des Konkurses verlangen, dass dies nachgeholt werde. . .

3. Lehnt die Konkursverwaltung ein solches Begehren ledlghch deshalb ab, weil sie den Anspruch nicht für begründet hält, so kann sich der Gesuchsteller darüber jederzeit wegen Rechtsver- weigerung beschweren. Art. 17 ff. ~chKG., .

4. Konkurrierende Anfechtungsanspruche. VerzlChtet dIe Masse auf Geltendina.chung, so ist den Gläub~rn die Abtret:m~ aller in Betracht fallenden Ansprüche anzubleten, und es 1st ihnen zu überlassen, gegen wen sie vorgehen wollen. Art. 285 ff. SchKG.

80 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 22. Art. 260 LP.

1. Quand les demandes de oossion sont-elles perimees ?

2. Si le droit que pourrait avoir 130 masse de faire revoquer un act& en vertu de l'art. 285 et suiv. LP du failli, droit d'ailleU1'8 conteste, n'a pas fait l'objat d'une decision des creanciers, ceux-ci peuvent, durant tout le cours de 130 faillite, demander que cette omission soit reparee.

3. Si l'administration ecarte une teIle demande par le seu! motif qu'elle tient 130 pretention pour non fondee, celui qui 30 formu16 cette demande peut porter plainte en tout temps pour dem de justice. Art. 17 LP.

4. Concours de pretentions tendant a faire revoquer un acte du failli. Si la masse renonce a intenter action, il y 30 lieu d'offrir aux creanciers 130 cession de toutes les pretentions pouvant entrer en ligne de compte, en leur laissant le soin de decider contra qui ils agiront. Art. 285 et suiv. LP. Art. 260 LEF.

1. Quando sono peranti le domande di cessione ?

2. Se il diritto, peraltro contestato, che potrebbe avere la massa di far rivocare un 3otto deI debitore in virtu dell'art. 285 e sgg. LEF non ha fatto l'oggetto di una decisione dei creditori, costoro possono dom3ondare, durante tutta la procedura falli- mentare, che sia ripar3oto 30 tale omissione.

3. Se l'amministrazione deI fallimento respinge una siffatta domanda pel solo motivo che considera 130 pretesa priva di fondamento, il creditore che ha presentato 1a domand3o pub aggravarsi in ogni tempo per diniego di giustizia. Art. 17 LEF.

4. Concorso di pretese volte ad ottenere 130 rivocazione di un atto deI debitore. Se 130 massa rinuncia 30 promuovere l'azione, deve offrire ai creditori la cessione di tutte le pretese entranti in linea di conto, lasciando loro di decidera contro chi intendono procedere. Art. 285 e sgg. LEF. A. - Über den Hüppenbäcker Egolf wurde am 24. März 1950 der Konkurs eröffnet, der im stunmarischen Verfahren durchgeführt wird. Durch Rundschreiben vom 22. Juni 1950 gab das Konkursamt den Gläubigern Kenntnis von dem am 28. Februar 1950 erfolgten Verkauf des Gtlschäfts- inventars an Hardegger. Dieser hatte auf Rechnung des Kaufpreises von Fr. 45,000.- Schulden des Verkäufers Egolf von Fr. 39,887.80 übernommen. Das Konkursamt bemerkte in jenem Rundschreiben, der Kaufpreis könne als angemessen betrachtet werden; bei Zwangsverwertung liesse sich kaum soviel lösen. Dagegen habe die mit dem Kauf verbundene Schuldübernahme durch den Käufer zu einseitiger Befriedigung der betreffenden Gläubiger ge- führt, was nach Art. 288 SchKG als anfechtbar erscheine. Schuldbekeibungs- und Konkursrecht. N0 22. 81 B. - Ein Beschluss auf Prozessführung durch die Masse kam nicht zustande, dagegen verlangten 15 Gläubiger Abtretung des Anfechtungsanspruches. Das Amt um- schrieb diesen in den Abtretungsurkunden wie folgt: «Anfechtung der einseitigen Befriedigung einzelner Gläu- biger des Konkursiten auf dem Wege der Schuldübernahme .anlässlich des Verkaufes des Hüppenbäckerei-Geschäftes dureh den Konkursiten an Alois Hardegger vom 28. Fe- bruar 1950 (Art. 288 SohKG)}). Einzelne der Zessionare erhoben denn auch Klage, die Rekurrentin sowohl gegen Hardegger wie auoh (gemeinsam mit der Pakoba A.-G.) gegen den angeblich begünstigten Gläubiger Blumer. Der Prozess gegen Hardegger wurde auf ihr Begehren bis zur (nooh ausstehenden) Erledigung des Prozesses gegen Blu- mer eingestellt. O. - Am 1. Dezember 1950 fragte die Rekurrentin das Konkursamt an, ob der abgetretene Anspruch die Anfech- tung des Verkaufes an Hardegger enthalte. Das K.onkurs- amt verneinte dies und lehnte am 17. Januar 1951 das Be- gehren der Rekurrentin, ihr diesen Anspruch nun auch noch abzutreten, ab. Zur Begründung wies das Konkursamt neuerdings auf den. « guten » Preis hin ; ferner sei Hardegger beim Kaufabschluss nicht etwa Gläubiger des Egolf ge- wesen. Falls die Rekurrentin an ihrem Begehren festhalten 'wolle, stehe ihr der Beschwerdeweg .offen. D. - Die am 7. Februar 1951 eingereichte Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden beider In- stanzen als verspätet bezeichnet. Zwar werde Rechtsver- weigerung geltend gemacht, allein gegenüber der bestimm- ten Verfügung vom 17. Januar 1951 hätte binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt werden müssen. E. - Gegen den Entscheid der obern kantonalen Auf- siohtsbehörde v.om 7. Mai 1951 richtet.sioh der vorliegende Rekurs. Darin wird neuerdings beantragt, das Konkursamt sei anzuweisen, den Gläubigern (nicht nur der Rekurrentin, wie in erster Instanz beantragt war) die Ansprüche gegen den Käufer Hardegger abzutreten. tl AB 77 IIr - 1951

82 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Das Konkursamt hat das Begehren der Rekur- rentin. auch noch die allfalligen Ansprüche gegen Hardegger (auf Anfechtung des Kaufes selbst) zu berücksichtigen, lediglich deshalb abgelehnt, weil es den Verkauf als solchen nicht für anfechtbar hält. Es hat das Begehren nicht etwa zufolge der seit dem Rundschreiben vom 22. Juni 1950 verstrichenen Zeit als verspätet zurückgewiesen. Mit Recht nicht. Hinsichtlich der Verfügung über Aussonde- rnngsansprachen (die von jedem Gläubiger in Erfahrung gebracht werden können, da sie nach Art. 34 der Konkurs- verordnung in einer besondern Abteilung des Inventars zusammenzustellen sind, wofür das Formular Nr. 3 e zu verwenden ist) steht dem Konkursamte freilich ein ge- wisses Ermessen zu, namentlich im summarischen Ver- fahren nach Art. 49 (vgl. auch 51) KV. Dies lässt sich aber nicht uneingeschränkt auf die Verfügung über Ansprüche anderer Art übertragen. Die in der Einladung zur Gläubi- gerversammlung (im ordentlichen Verfahren) enthaltene allgemeine Aufforderung, Abtretungsbegehren « bei Ver- .meidung des Ausschlusses» entweder in der Versammlung oder binnen zehn Tagen nachher zu stellen (laut dem For- mular Nr. 5), ist nur auf Ansprüche zu beziehen, die in der Versammlung gemäss Ziff. 8 der Traktanden zur Dis- kussion standen. Dementsprechend kann im summarischen Konkursverfahren, soweit nicht Aussonderungsansprüche in Frage stehen. eine Verwirknngsfrist zur Stellung von Abtretungsbegehren nur mit Bezug auf Ansprüche an- gesetzt werden, die den Gläubigern in einer öffentlichen Bekanntmachung oder einem Rundschreiben zur Kenntnis gebracht worden sind. Im vorliegenden Verfahren zog nun das Konkursamt im Rundschreiben vom 22. Juni 1950 nur die Anfechtung der « einseitigen Befriedigung einzelner Gläubiger» (aus dem an sich angemessenen Kaufpreis) in Betracht, und zwar (laut seiner Auskunft auf die Anfrage Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 22. 83 der Rekurrentin ) ausschliesslich im Sinne einer gegen die befriedigten Gläubiger zu richtenden Klage. Eine Anfech- tung des Kaufvertrages als solchen hatte, als die Rekur- rentin in ihrer Anfrage vom 1. Dezember 1950 darauf zu sprechen kam, bis dahin noch gar nicht Gegenstand eines Rundschreibens und eines Gläubigerbeschlusses gebildet. Und der angefochtene Entscheid bemerkt zutreffend, dem Konkursamt sei nicht zugestanden, die Einbeziehung eines dahingehenden Anspruches in das Konkursverfahren ab- zulehnen, einfach weil es selbst eine Anfechtung des Kauf- vertrages nicht für gerechtfertigt und zweckmässig hielt.

2. - Da vielmehr den Konkursgläubigern die Ent- scheidung über die Geltendmachung solcher Ansprüche durch die Masse und allenfalls die Stellung von Abtre- tungsbegehren, um selber in solchem Sinne klagen zu können, nach Art. 260 SchKG vorbehalten ist, stellt die am 17. Januar 1951 der Rekurrentin mitgeteilte Ab- lehnung eine Rechtsverweigerung dar. Der Berücksichti- gung des von der Rekurrentin aufgegriffenen (wirklichen oder vermeintlichen) Anfechtungsanspruches gegen den Käufer Hardegger kann nicht etwa entgegengehalten werden, bei normalem Kaufpreis (wie ihn das Konkursamt schon im Rundschreiben vom 22. Juni 1950 als gegeben erachtet hatte) komme von vornherein nur ein Vorgehen gegen die (angeblich anfechtbar) aus dem Kaufpreis be- friedigten Gläubiger in Betracht. Vielmehr ist daneben eine Anfechtung des Verkaufes an Hardegger möglich, sofern eben dieser Verkauf selbst sich als nach Art. 285 ff. anfechtbare Handlung darstellt, was durch eine voll- wertige GegenleiStung nicht ohne weiteres ausgeschlossen wird (Art. 291 SchKG; BGE 65 TII 147, 74 TII 52 oben). Bei der Anfechtung des Kaufes einerseits und der einsei- tigen Befriedigung einzelner Gläubiger anderseits handelt es sich um konkurrierende Anfechtungsansprüche (BGE 74 !II 55 Erw. 5). Diese verfolgen insofern das gleiche Ziel, als sie der Masse einen dem Schuldnervermögen durch den Verkauf mittelbar entzogenen Wert wiederum zuführen

84 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. sollen. 'Gelingt es, den vom Schuldner (oder in dessen Auftrag vom Käufer) zur Befriedigung einzelner Gläubiger verwendeten Kaufpreis für die Masse verfügbar zu machen (nach Massgabe des Art. 291 Abs. 2 SchKG und des Kreis- schreibens Nr. 10 des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1915), so sind die anfechtbaren Wirkungen des Kaufvertrages beseitigt und ist dessen eigene Anfechtung gegenstandslos geworden. Wird umgekehrt die unbeschwerte Rückgewähr der Kaufsache in ihrem ganzen Bestand oder Wert erzielt, so lallt jeder Anspruch der Masse auf den Kaufpreis dahin. Indessen steht es dem Konkursamt und den Aufsichts- behörden nicht zu, darüber zu befinden, ob die Anfechtung nur gegenüber dem Käufer oder nur gegenüber dem einen oder andern oder auch allen auf diese Weise befriedigten Gläubigern oder endlich sowohl dem Käufer wie auch befriedigten Gläubigern gegenüber begründet sei, und ob der eine Rückgewährspflichtige allenfalls auf andere zurückgreifen könne. Beim Verzicht der Masse steht es jedem Konkursgläubiger - ob und inwiefern auch den- jenigen, die eben aus dem Kaufpreis befriedigt wurden, ist hier nicht zu prüfen - frei, sich die Anfechtungs- ansprüche abtreten zu lassen, die er zu verfolgen gedenkt. Es kann keinem von ihnen verwehrt werden, auf Grund einer entsprechenden Abtretung nach Art. 260 SchKG gleichzeitig gegen den Käufer und gegen aus dem Kauf- preis befriedigte Gläubiger zu klagen (oder nur gegen jenen, während andere Zessionare der Masse nur gegen die aus dem Kaufpreis befriedigten Gläub~ger vorgehen). Gewiss können sich aus solch gleichzeitiger Geltendmachung der konkurrierenden Ansprüche Schwierigkeiten und mehr oder weniger unnütze Umtriebe ergeben. Immerhin ist jeder Kläger wie auch jeder Anfechtungsbeklagte befugt, sich beim Konkursamt über die weitem hängig gewordenen Klagen zu erkundigen und beim Richter geeignete Mass- nahmen zur Vereinfachung der Angelegenheit zu bean- tragen. Jedenfalls dürfen die Konkursbehörden ein Be- gehren wie dasjenige der Rekurrentin nicht unbernck- Sohuldbet.reibunge. und Konkursrecht. N° 22. 85 sichtigt lassen, nur weil Prozesse gegen die aus dem Kaufpreis befriedigten Gläubiger bereits hängig geworden und noch nicht erledigt sind.

3. - Die vorinstanzliche Entscheidung glaubt es nun aber bei der vom Konkursamte begangenen Rechtsverwei- gerung bewenden lassen zu müssen, weil die Rekurrentin sich über die bestimmte Ablehnung ihres Begehrens durch die konkursamtliche Verfügung vom 17. Januar 1951 nicht binnen der Frist von zehn Tagen nach Art. 17 SchKG beschwert hat. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken, schon weil die Rekurrentin es ja in der Hand hätte, einfach einen andern Gläubiger zur Stellung eines gleichen Be- gehrens zu veranlassen (dem das Konkursamt wohl ohne weiteres entsprechen würde, nachdem ihm im vorliegenden Beschwerde- und Rekursverfahren das Unrichtige seiner Betrachtungsweise vor Augen geführt worden ist ; freilich nicht, dass sogleich eine Abtretung vorzunehmen oder auch nur anzubieten wäre; vielmehr müsste zuerst ein Gläubiger- beschluss über die Geltendmachung durch die Masse selbst herbeigeführt werden, und nur im Falle des Verzichtes der Masse käme die Abtretung an einzelne Gläubiger in Frage, vgl. BGE 53 Irr 124, 71 Irr 138 ; indessen könnte die Auf- forderung, eventuell Abtretungsbegehren zu stellen, im gleichen Rundschreiben Platz finden). Aber auch abgesehen hievon ist nicht als Regel anzuerkennen, dass eine Rechts- verweigerung, sobald sie in einer ausdrücklichen Ver- fügung enthalten ist, nicht mehr jederzeit gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG angefochten werden könne. Vielmehr darf das nach dieser Vorschrift bestehende unbefristete Be- schwerderecht bei Rechtsverweigerung nur aus besondern Gründen ausnahmsweise befristet werden. Der von den kantonalen Aufsichtsbehörden angerufene Entscheid (BGE 56 Irr 52) betraf die Ablehnung eines Fortsetzungs- begehrens. Dem Gläubiger konnte nicht gestattet werden, sich noch nach Ablauf der Beschwerdefrist über diese Ab- lehnung zu beschweren, indem er sie als Rechtsverweige- rung bezeichnete; denn damit wäre die gesetzliche Be-

86 Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 22. schwerdefrist umgangen worden. Ob man es mit einer Sachentscheidung oder mit Rechtsverweigerung zu tun habe, ist mitunter fraglich, wenn das Amt eine Massnahme ablehnt, die es unter bestimmten durch Gesetz oder Ver- ordnung geregelten Voraussetzungen von Amtes wegen, auch ohne Antrag eines Beteiligten, zu treffen hat. Bleibt das Amt in einem solchen Falle untätig, oder beschränkt es sich auf Ansichtsäusserungen, während ein Beteiligter die Massnahme für « fällig» und geboten hält, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung, Beschwerde geführt werden. Lehnt das Amt die Mass- nahme dagegen ausdrücklich ab, indem es deren Voraus- setzungen verneint, so ist dies unter Umständen als Sachentscheidung zu betrachten, die nicht unbefristeter Anfechtung ausgesetzt zu werden verdient (vgL BGE 49 m 177). Im vorliegenden Falle hat nun aber das Konkurs- amt, wie in Erwägung 1 ausgeführt, am 17. Januar 1951 das Begehren der Rekurrentin nicht deshalb abgelehnt, weil nach dem Stande des Konkursverfahrens der von ihr aufgegriffene Anspruch gegen Hardegger gar nicht mehr Gegenstand eines Gläubigerbeschlusses und gegebenenfalls einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bilden könne - eine Betrachtungsweise, die sich denn auch nicht hätte rechtfertigen lassen (Erw. 1 und 2). Das Konkursamt hat die Rekurrentin lediglich mit dem Bescheid abgefertigt. es halte einen solchen Anfechtungsanspruch materiell nicht für gerechtfertigt. Das war formelle Rechtsverweigerung. die nicht wie allenfalls eine die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung von Ansprüchen ver- neinende Verfügung rechtslITäftig werden konnte. Der Rekurrentin blieb deshalb unbenommen, auch nach Ab- lauf von mehr als zehn Tagen mit einer Beschwerde zu verlangen, dass der (vom Konkursamt als aussichtslos betrachtete, von ihr aber ernstlich in Betracht gezogene und nicht von vornherein unmögliche) Anfechtungs- anspruch gegen Hardegger nun noch in gesetzlicher Weise berücksichtigt werde. Dazu ist nicht erforderlich, dass man Sohuldbet.reibungs. und Konkursreoht.. No 23. 81 es geradezu mit einem neu entdeckten Anspruch zu tun habe (wie beim Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG); denn das Konkursverfahren ist verlängert worden und dauert noch an. Endlich ist die Beschwerde nicht etwa kurzerhand abzuweisen, weil sie (ohrie weiteres) die Ab- tretung an die Gläubiger verlangt, während zuvor über die Geltendmachung durch die Masse beschlossen werden muss. Sie ist in dem Sinne gutzuheissen, wie sie nach den Verfahrensvorschriften begründet ist. Demnach erkennt die 8chUldbetr.-

u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Konkursamt Höngg-Zürich angewiesen wird, einen Gläubigerbeschluss über die Anfechtung des Kaufvertrages mit Hardegger her- beiZuführen und im Falle des Verzichtes der Masse den Anfechtungsanspruch sämtlichen Konkursgläubigern ge- mäss Art. 260 SchKG zur Geltendmachung anzubieten.

23. Arr~t du 30 mal 1951 dans la canse Well. Sequestre et saiBie des droita dOOoulant de la qualitB d'actionnaire. Le souscripteur d'actions acquiert, du seul fait de la souscription, des droits BUSceptiblas d'etre sequestres et saisis. Si, lors de l'execution du sequestre ou de la saisie, le souscripteur n'a pas encore r6\lu les actions ou las certificats inMrimaires qui lui reviennent, l'office sequestrera ou saisira les droits decoulant de la qualiM d'actionnaire et previendra la societS que c'est I\. ses risques et perils qu'elle remettrait ces titres a. un autra qu'au debiteur. . Si le souscripteur d'actions contra lequelle sequestre ou la saisie ont 13M ordonnes ne s'est pas fait connaitre comme le represen- taut d'un tiers au moment meme de la souscription, le sequestre ou la saisie geront execut6s sa.ns egard a la question de savoir si le souscripteur a agi pour son compte ou pour celui d'un tiers. Cette question echappe a la connaissance des autorit6s de poursuite. Arrestierung und Pfändung der durch die Aktionäreigenschaft begründeten Rechre. Dem Zeichner von Aktien erwachsen schon aus der blossen Zeich- nung arrestierbare und pfändbare Rechte.